AG Mönchengladbach · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen geringer Gefährdung des Straßenverkehrs KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Geringfügigkeit · Strafverfolgungsinteresse · StPO § 153 Abs. 2

Zivilrecht

Tenor

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Mönchengladbach, 14.07.2020

S

Richterin am Amtsgericht

Gründe

1

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

2

wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

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Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

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Mönchengladbach, 14.07.2020

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S

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Richterin am Amtsgericht