Der Antragstellerin war keine Rechtsanwältin beizuordnen, denn sie ist selbst Rechtsanwältin und darf sich …
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Gerichtsgebühren bewilligt. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt
Gründe
1
Der Antragstellerin war keine Rechtsanwältin beizuordnen, denn sie ist selbst Rechtsanwältin und darf sich als Konkursverwalterin in diesem Rechtsstreit selbst vertreten. Das Selbstvertretungsrecht des Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 4 ZPO gilt auch für den Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes tätig wird, dem entsprechend war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung einer Rechtsanwältin nach § 121 Abs. 2 ZPO analog, also nur für die Gerichtsgebühren, zu bewilligen, da sich die Antragstellerin nach § 78 Abs. 4 ZPO im Verfahren vor dem Landgericht selbst vertreten kann und die Prozesskostenhilfe ausschließlich den Zweck hat, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen (OLG Oldenburg, 1 W 83/97, 1 W 63/97, 1 W 108/97; diesen Entscheidungen hat sich der 4. Zivilsenat mit Beschluss vom 20.07.1999 zu 4 W 5/99 angeschlossen; der gegenteiligen Auffassung des 6. Zivilsenats in der Entscheidung vom 24.06.1999 6 W 45/99 folgt die Kammer nicht).