Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 SGB V ist kein …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 SGB V ist kein Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln.
2. Der Krankenhausträger, der ein Angebot auf Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 SGB V unterbreitet, hat nach §§ 61, 18 SGB X einen Anspruch auf sachgerechte Entscheidung über sein Vertragsangebot.