Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 1992 - 8 0 477/92 - wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß und dem Nichtabhilfebeschluß vom 22. Oktober 1992 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.