OLG Celle · Niedersachsen Beschluss LS

Wird ein Antrag auf Totalrevision des Versorgungsausgleiches abgewiesen, so erwächst die abweisende …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Wird ein Antrag auf Totalrevision des Versorgungsausgleiches abgewiesen, so erwächst die abweisende Entscheidung in materielle Rechtkraft. Ein erneuter Antrag auf Totalrevision kann damit nur auf eine zeitlich der Entscheidung nachgehende Wertänderung eines Anrechts gestützt werden. Die in § 31 Abs. 1 VersAusglG vorgesehene Fiktion fortbestehender Anrechte nach Tod des Ausgleichspflichtigen findet im Falle der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin (Ehefrau) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Ehefrau trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf € 3.000,-.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Ehefrau begehrt die Abänderung eines nach dem bis September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleiches.

Die Ehegatten waren zwischen dem XX.XXXX 1976 und dem XX.XXXX 2001 miteinander verheiratet, wobei der Scheidungsantrag im XXXX 2001 zugestellt worden war. Mit Beschluss vom 15. August 2001 führte das Amtsgericht - Familiengericht - Gifhorn den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich durch und glich dabei Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF aus. Ein Anrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG bezog das Amtsgericht im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aF bis zum dort genannten Höchstbetrag teilweise in den Ausgleich ein.

Zum Ausgleich des verbliebenen Anrechts bei der Volkswagen AG verpflichtete sich der nach der Scheidung erneut verheiratete Ehemann in einem von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von € 237,33 an die Ehefrau. Nach dem Tod des Ehemannes am 28. März 2020 beantragte die ebenfalls erneut verheiratete und aufgrund einer Wiederheiratsklausel von der Hinterbliebenenversorgung der Volkswagen AG ausgeschlossene Ehefrau eine Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgrund von Wertänderungen der früher ausgeglichenen Anrechte. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 15 UF 45/21 mit Beschluss vom 28. Februar 2022 im Hinblick auf den schuldrechtlichen Teilausgleich des Anrechts bei der Volkswagen AG, durch den die Wertentwicklung des Anrechts berücksichtigt und ein Ausgleich des Anrechts nach § 51 VersAusglG nicht möglich sei, zurück; die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof im Verfahren XII ZB 140/22 als unzulässig.

Mit Antrag vom 30. März 2024 hat die Ehefrau erneut die Abänderung des mit Beschluss vom 15. August 2001 durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gifhorn mit Beschluss vom 13. September 2024 zurückgewiesen und dies mit der entgegenstehenden Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 28. Februar 2022 begründet. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Totalrevision nach § 51 VersAusglG weiterverfolgt. Sie ist der Meinung, die Rechtskraft des Beschlusses vom 28. Februar 2022 stehe einem erneuten Verfahren nicht entgegen, weil sich die materielle Rechtskraft nicht auf die Begründung der Entscheidung erstrecke und deshalb eine erneute Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 VersAusglG nicht hindere.

Der für das Verfahren ursprünglich zuständige 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 27. Februar 2026 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Nachdem die Zuständigkeit für das Verfahren aufgrund geänderter Geschäftsverteilung auf den 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle übergegangen war, hat auch dieser mit Beschluss vom 9. Juni 2026 auf seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage hingewiesen. Die Ehefrau ist den Hinweisbeschlüssen, auf die verwiesen wird, jeweils schriftsätzlich entgegengetreten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zutreffend zurückgewiesen. Einer Abänderung steht die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (15 UF 45/21) vom 22. Februar 2022, außerhalb deren zeitlicher Grenzen keine relevanten Änderungen eingetreten sind, entgegen (dazu 1.). Darüber hinaus sind die Anrechte des Ehemannes durch seinen Tod erloschen; sie können daher nicht mehr im Versorgungsausgleich geteilt werden, so dass für eine Abänderung des ursprünglichen Ausgleichs zugunsten der Ehefrau von vorneherein kein Raum ist (dazu 2.).

1. Einer Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches steht die materielle Rechtskraft des die Abänderung ablehnenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2022 entgegen. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft (BGH FamRZ 2021, 1357 Rn. 13; FamRZ 2013, 1548 Rn. 28). Dabei verhindert es die materielle Rechtskraft, den Gegenstand des Verfahrens innerhalb ihrer zeitlichen und persönlichen Grenzen erneut einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen (Wolff, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 322 Rn. 9 m. w. N.). An der materiellen Rechtskraft nimmt dabei nur die Entscheidung als solche, nicht aber deren Begründung teil (BGH NJW 2024, 3299 [BGH 07.08.2024 - VIa ZR 930/23] Rn. 14 m. w. N.).

Der Verfahrensgegenstand, auf den sich die Rechtskraft erstreckt, besteht dabei aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt und dem verfolgten, auf den Sachverhalt gestützten, Antrag (vgl. etwa BGH NJW 2010, 2210 [BGH 05.11.2009 - IX ZR 239/07] Rn. 10; NJW-RR 2006, 1502 [BGH 29.06.2006 - III ZB 36/06] Rn. 8). Abweisende Entscheidungen beinhalten die Feststellung, dass der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Rechtsfolge rechtfertigt (BGH NJW 2024, 3299 [BGH 07.08.2024 - VIa ZR 930/23] Rn. 15). Im hier gegenständlichen Verfahren über eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist Gegenstand des Antrags die begehrte Totalrevision des Versorgungsausgleichs; mithin die Neuregelung des Versorgungsausgleiches nach dem VersAusglG. Die ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2022 hat (unabhängig davon, ob dies zutreffend war oder nicht) rechtskräftig festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Neuregelung geboten war.

Nach dem 28. Februar 2022 sind keine Umstände eingetreten, die die Neuregelung rechtfertigen könnten. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der für die Neuregelung nach § 51 VersAusglG maßgebliche Übergang von der Saldierung vorhandener Anrechte nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht auf die Teilung einzelner Anrechte nach dem VersAusglG am 28. Februar 2022 bereits verstrichen war. Der Senat geht davon aus, dass dies bereits die Neuregelung ausschließt: § 51 VersAusglG gestattet die Abänderung eines Versorgungsausgleiches, der nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht geregelt worden ist. Hier stellt die abgelehnte Änderung eine unter Geltung neuen Rechts getroffene (möglicherweise unrichtige, aber rechtskräftige) Regelung des Versorgungsausgleichs dar, die der Abänderung nach § 51 VersAusglG von vorneherein nicht unterliegt (vgl. dazu BGH FamRZ 2022, 262 Rn. 13).

Darauf kommt es aber auch nicht an. Die ablehnende Entscheidung vom 28. Februar 2022 hat jedenfalls festgestellt, dass eine die Neuregelung rechtfertigende Änderung eines Anrechts bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist. Daran hat sich seit Ende Februar 2022 auch nichts geändert: § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 4 und 5 FamFG. Gemäß § 225 Abs. 5 FamFG muss sich die Änderung des Anrechts zugunsten eines Ehegatten auswirken. Beim Tod eines Ehegatten (der von einer Änderung selbst nicht mehr begünstigt sein kann) muss die angestrebte Totalrevision bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses zu einer Verbesserung auf Seiten des überlebenden Ehegatten führen (BGH FamRZ 2023, 358 Rn. 23; FamRZ 2022, 258 Rn. 18). Daran fehlt es - unstreitig haben sich die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach lediglich zugunsten der Ehefrau verändert, so dass eine Abänderung insofern keine Verbesserung auf Seiten der überlebenden Ehefrau verursachen würde. Eine Wertänderung des Anrechts des Ehemannes bei der Volkswagen AG ist seit 2022 nicht eingetreten, schon weil der Ehemann bereits 2020 verstorben war. Die von der Ehefrau angeführte Wertänderung des Anrechts bei der Volkswagen AG kann deshalb nur vor Februar 2022 eingetreten sein; sie kann aufgrund der Rechtskraftwirkung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 28. Februar 2022 indes keine Berücksichtigung mehr finden.

2. Darüber hinaus kommt eine zulässige Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten von vorneherein nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass die Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch dessen Tod erlöschen, so dass eine Teilung ausscheidet. Eine Totalrevision kann sich daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugunsten des Ausgleichsberechtigten mehr auswirken; dies schließt eine Neuregelung nach den §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG notwendig aus.

Im Versorgungsausgleich können Anrechte nur dann geteilt werden, soweit sie noch vorhanden sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11). Ein Anrecht unterliegt nur mit dem Wert der Halbteilung, zu dem es bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch besteht (BGH FamRZ 2018, 1816 Rn. 20; FamRZ 2016, 775 Rn. 43). Diese Akzessorietät des Versorgungsausgleichs zum Bestand des zu teilenden Anrechts führt nicht nur dazu, dass ein Wertverzehr durch Rentenbezug sich auf den Ausgleichswert auswirkt (BGH FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). Sie schließt den Ausgleich auch dann aus, wenn das Anrecht durch Tod des Rentenempfängers erloschen ist, weil auch in diesem Fall ein gebildetes Deckungskapital ebenso aufgelöst ist, wie eine künftige Rentenberechtigung.

Tritt der Tod des Ausgleichspflichtigen zwischen Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleiches ein, so werden die durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten erloschenen Anrechte als fortbestehend fingiert (§ 31 Abs. 1 VersAusglG), um die Teilhabe des berechtigten Ehegatten nicht zu beeinträchtigen. In Fällen des § 51 VersAuslG besteht für eine solche Fiktion (die in ihren Auswirkungen zudem unabsehbar wäre) kein Anlass (a.A. BeckOGK/Fricke, Stand 1.6.2025, VersAusglG § 31 Rn. 72).

§ 31 VersAusglG ist allerdings im Falle einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (etwa BGH FamRZ 2020, 743 Rn. 22). Diese Anwendung, die hauptsächlich beim Tod des Ausgleichsberechtigten relevant wird und dazu führt, dass der pflichtige Ehegatte die übertragenen Anrechte vollständig zurückerhält, rechtfertigt es bei Tod des Ausgleichspflichtigen indes nicht, eine zwischenzeitliche Wertveränderung durch den Tod des Pflichtigen zu ignorieren. Die Totalrevision nach § 51 VersAusglG kann auch nach Tod beider Ehegatten durch die Hinterbliebenen verfolgt werden (BGH FamRZ 2023, 358 Rn. 12). Würde nicht nur der Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, sondern auch die Fiktion des Fortbestandes eines erloschenen Anrechts nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch bei nachträglicher Totalrevision nach § 51 gelten, so unterläge eine Vielzahl vor 2009 ausgesprochener Regelungen der nachträglichen Überprüfung, die die Kalkulation der Rückstellungen der Versorgungsträger unterliefe. Deutlich wird dies auch im vorliegenden Fall - die Ehefrau begehrt im Ergebnis die nachträgliche Korrektur des Ausgleichs, um auch über den Tod des Ehemannes hinaus an dessen Anrecht teilhaben zu können. Dies würde die Wiederverheiratungsklausel, die die Ehefrau von einer Hinterbliebenenversorgung aus dem Anrecht ausschließt, unterlaufen. Das aber ist nicht Sinn der Totalrevision nach § 51 VersAusglG.

Unstreitig ist ein Wertverzehr (der sich über die Verminderung des Deckungskapitals und der auf dessen Basis gebildeten bilanziellen Rückstellungen auf den Ausgleichswert eines kapitalgedeckten Anrechts auswirkt, BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 48) auch bei der Totalrevision nach § 51 VersAusglG zu berücksichtigen. Das aber hat dann auch für den Tod des Ausgleichspflichtigen, dessen statistische Eintrittswahrscheinlichkeit die kalkulierte Höhe der Leistungen des Versorgungsträgers beeinflusst, zu gelten. Einer § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entsprechenden Fiktion des Fortbestandes von Anrechten trotz Tod des Ausgleichspflichtigen fehlt es danach (anders als bei der Rückabwicklung des Ausgleichs nach Satz 2) an einem den Kalkulationen des Versorgungsträgers entsprechenden Bezugspunkt: Wird das Anrecht in einer Höhe als fortbestehend fingiert, in der es im Zeitpunkt des Todes des Pflichtigen noch bestand, wird das Lebensende des Anrechtsinhabers trotz dessen statistischer Berücksichtigung durch den Versorgungsträger durch den Versorgungsausgleich ignoriert. Das mag im Ausnahmefall des § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gerechtfertigt sein, dies über § 51 VersAusglG auf deutlich längere Zeiträume und eine unbestimmte Vielzahl von Ausgleichsregelungen zu erstrecken, entspricht weder dem Zweck des § 31 Abs. 1 VersAusglG noch dem des § 51 VersAusglG. Der Senat geht daher davon aus, dass die Fiktion fortbestehender Anrechte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für die Totalrevision nach § 51 VersAusglG nicht gilt.

Bestehen bleibt ledigllich - wie hier - die Hinterbliebenenversorgung. Da weder die Hinterbliebenen noch die Erben des Ausgleichspflichten ausgleichspflichtig sind (BGH FamRZ 2023, 358 Rn. 14 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10144 S. 71), fällt das auf die Hinterbliebenenversorgung reduzierte Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Die von der Ehefrau begehrte vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleiches scheidet damit mangels zu teilenden Anrechts von vorneherein aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamGKG, wobei der Senat keinen Anlass erkennt, vom dort geregelten Regelfall abzuweichen. Die Entscheidung über den Verfahrenswert ist in § 50 Abs. 3 FamGKG begründet.

Die Grenzen der Rechtskraft eines die Totalrevision nach § 51 VersAusglG ablehnenden Beschlusses sind bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gewesen, Gleiches gilt für den Umfang der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in der Totalrevision nach § 51 VersAusglG. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde, wie von der Ehefrau begehrt, zu.