LAG Niedersachsen Urteil LS

Einer geringfügig iSd § 8 SGB IV beschäftigten Reinigungskraft einer Sparkasse stehen anteilig entsprechend …

Arbeitsrecht

Leitsatz

Einer geringfügig iSd § 8 SGB IV beschäftigten Reinigungskraft einer Sparkasse stehen anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit die Zahlung des Tariflohnes sowie sonstige tarifliche Leistungen (zusätzliches Urlaubsgeld, Jahreszuwendung) zu. § 3 Abs 1d BMT-GII, der geringfügige Beschäftigte aus dem Geltungsbereich ausnimmt, verstößt gegen § 2 Abs 1 BeschFG und ist insoweit unwirksam. Der Ausschluß geringfügig Beschäftigter ist auch nicht erlaubt gemäß § 6 Abs 1 BeschFG.