OVG Schleswig-Holstein 2. Senat Beschluss

Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen Entlassungsbescheid nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes KI-Titel

Rechtsschutzbedürfnis · Prozesskostenhilfe · Anfechtungsklage · Beamtenrecht · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 27. Februar 2026 aufgehoben und das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung, ihm fehle das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, ablehnen dürfen (1). Der Senat hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2).

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1. Die Anfechtungsklage ist – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehle. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Vorbereitungsdienst des Klägers bereits vorprozessual zum 31. März 2025 – mit am 20. September 2024 zugestellten Bescheid vom 19. September 2024 (bestandskräftig seit dem 21. Oktober 2024) über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis spätestens zum 31. März 2025 – beendet worden sei, sodass der Kläger im Rahmen seiner erst nach Ablauf dieses Datums eingeleiteten Verteidigung gegen den Entlassungsbescheid vom 20. Dezember 2024 sein Rechtsschutzziel – die Fortsetzung seiner Ausbildung – nicht mehr erreichen könne. Für die angestrebte Rechtmäßigkeitsprüfung der Entlassungsentscheidung vom 20. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2025 bestünde deshalb kein Raum mehr. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass durch die rechtliche Beanstandung eines Entlassungsbescheides nicht die inzidente Überprüfung der die Entlassung auslösenden Ausbildungsentscheidung erreicht werden könne, nachdem diese in Bestandskraft erwachsen sei und sich dafür auf den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 (– 2 MB 30/20 –, juris Rn 8) bezogen (Beschlussabdruck S. 3 f).

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Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer Verzahnung der beamtenrechtlichen Entscheidung mit derjenigen betreffend die Ausbildung nicht vorliege, trägt hier nicht. Eine Verzahnung wie sie der Senat im Beschluss vom 6. Mai 2021 (– 2 MB 30/20 –, juris Rn. 8 ff.) angenommen hat, betrifft die gesetzliche Beendigung des ursprünglich begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, also Konstellationen, in denen die Entlassung an eine bestandskräftige Prüfungsentscheidung anknüpft. Nur in diesen Fällen besteht für die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Prüfung nach Bestandskraft der Prüfungsentscheidung kein Bedürfnis mehr (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 – 2 MB 30/20 –, juris Rn 8).

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So liegt es hier aber nicht.

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Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist nicht kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG beendet, weil die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind. Daran ändert sich auch nichts, weil der Beklagte den Vorbereitungsdienst zur Ablegung der Abschlussprüfung, längstens aber nur bis zum 31. März 2025 mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. September 2024 verlängert hatte. Damit löste der Beklagte nicht die gesetzliche Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aus (a.). Insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dafür, zu klären, ob das Widerrufsbeamtenverhältnis durch den mit dessen charakterlicher Ungeeignetheit begründeten Entlassungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2025 beendet worden ist, und damit für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (b.).

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a. Der Beklagte hatte zwar mit Bescheid vom 19. September 2024 (Seite 2) den Vorbereitungsdienst nur bis zum endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung, längstens bis zum 31. März 2025, basierend auf § 15 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung – ALVO) vom 19. Mai 2009 in der bis zum 12. Dezember 2025 geltenden Fassung i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Abschiebungshaftvollzug und dessen Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPVO AHV-LG 1/2) in der ab dem 30. August 2019 geltenden Fassung vom 6. August 2019 verlängert. Eine diesbezüglich etwaige bestandskräftige Beendigung des Vorbereitungsdienstes hat indes keinen Einfluss auf das bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies wäre nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBG vorlägen, woran es jedoch fehlt. Nach § 30 Abs. 4 LBG sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen einer Prüfung bekannt gegeben worden ist (Satz 1 Nr. 1), wobei im Fall von Satz 1 Nr. 1 das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit endet (Satz 2). Insoweit hat der Beklagte zwar mit dem o. g. Bescheid den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängert, der Kläger hat aber keine Prüfung (hier die Abschlussprüfung) abgelegt, deren Bestehen ihm bekannt gegeben worden wäre.

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Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 ALVO sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt an der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

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Diesbezüglich ergibt sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 19. September 2024 nur, dass der Kläger wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten während des Vorbereitungsdienstes nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei, sodass der Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. März 2025 verlängert wird, um ihm Gelegenheit zur Abschlussprüfung zu geben. Der Beklagte hat die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes dabei ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 ALVO i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 LAPVO AHV-LG 1/2 gestützt. Danach kann der Vorbereitungsdienst im Einzelfall bei u. a. längerer Erkrankung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist (Abs. 2), oder aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht (Abs. 3).

9

Der Beklagte hat sich nicht wie in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 6. Mai 2021 (– 2 MB 30/20 –, juris) auf § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 ALVO gestützt. Nur nach der letztgenannten Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Aber selbst wenn die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten im Bescheid vom 19. September 2025 als deren Nichtbestehen zu werten bzw. anzusehen wären und dem Kläger dies mit der Zustellung des Bescheids am 20. September 2024 zugleich bestandskräftig (seit dem 21. Oktober 2024) bekanntgegeben worden wäre, endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht nach der letztgenannten Vorschrift kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 ALVO). Insoweit sind in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LAPVO AHV-LG 1/2 die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und in § 30 LAPVO AHV-LG 1/2 die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung normiert. Aus dem Bescheid vom 19. September 2024 ergibt sich schon nicht, zu welcher Prüfungsart der Kläger nicht zugelassen worden sein soll. Jedenfalls wäre dem Kläger die Möglichkeit der Wiederholung zu geben gewesen (vgl. § 37 Abs. 1 LAPVO AHV-LG 1/2). Dies gölte nicht nur für die Prüfung, sondern auch für die davorliegende Zulassung zur Prüfung, die als deren Nichtbestehen gewertet worden wäre. Insoweit wäre dem Kläger auch die wiederholte Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, die dann als wiederholtes Nichtbestehen der Abschlussprüfung gewertet worden wäre, bekanntzugeben gewesen, um das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes zu beenden. Diesbezüglich verlangt § 37 Abs. 3 LAPVO AHV-LG 1/2, dass derjenige, der auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, erhält. Dies war hier ebenfalls nicht der Fall. Eine derartiger bestandskräftiger zweiter Prüfungsbescheid existiert nicht. Insoweit hat die Nachfrage der Berichterstatterin bei dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juni 2026 ergeben, dass außer dem eingereichten Verwaltungsvorgang, in dem mit dem Vermerk des Schulleiters und der Prüfungsübersicht auf Blatt 4 bis 6 in der Hauptakte „GA A.“ die den Bescheid tragenden Grundlagen vollständig enthalten sein sollen, weitere Unterlagen bzw. eine „Prüfungsakte“, nicht vorhanden seien (Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2026).

10

b. Aus den oben ausgeführten Erwägungen (zu a.) kommt es darauf an, ob der Bescheid vom 20. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2025, mit dem der Beklagte den Kläger gestützt auf § 23 Abs. 4 BeamtStG wegen charakterlicher Ungeeignetheit entlassen hat, rechtmäßig ist. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfüllt sein sollten, wäre im Weiteren die in diesem Zusammenhang gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG getroffene (Ermessens-)Entscheidung des Beklagten, dass keine Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, zu überprüfen.

11

Anzumerken ist noch, dass zum Rechtsschutzbedürfnis – selbst wenn man die Auffassung des Verwaltungsgerichts verträte – angesichts des nach § 88 VwGO auszulegenden Klagevorbringens auch zu prüfen gewesen wäre, ob sich das Klagebegehren allein auf die Fortsetzung der Ausbildung beschränkt. Die auf der Grundlage des angegriffenen Entlassungsbescheides des Beklagten vom 20. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2025 erfolgte Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf hätte nämlich nicht nur zur Folge, dass der Kläger die Ausbildung nicht mehr fortsetzen könnte, sondern auch dass die Anwärterbezüge mit Bestandskraft dieses Entlassungsbescheides künftig wegfielen, und die Anwärtersonderzuschläge gemäß § 69 Abs. 3 SHBesG festgesetzt und zurückgefordert werden dürfen, wie dies hier mit dem der Klageschrift als Anlage beigefügten Bescheid des Beklagten vom 17. März 2025 für die Vergangenheit (Beginn des Vorbereitungsdienstes am 1. Oktober 2022 bis zur Entlassung am 24. Dezember 2024) in Höhe von 24.782,90 € geschehen ist. Zudem sind der auf charakterliche Ungeeignetheit (hier zum Teil unentschuldigte Fehlzeiten, Unerreichbarkeit, fehlende Absprachefähigkeit, Unzuverlässigkeit) fußenden Entlassung Folgewirkungen für künftige Dienst- oder Arbeitsverhältnisse nicht abzusprechen.

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2. Indem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hat, dass die beabsichtigte Anfechtungsklage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, hat es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtsstreits bislang keine Stellung genommen und damit noch nicht i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog (vgl. dazu nur: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 150 Rn. 4 m. w. N.) in der Sache entschieden. Diese Norm kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 13. August 2021 – 2 MB 9/21 –, juris Rn. 5 m. w. N.) oder wie hier den Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Anfechtungsklage abgelehnt hat, weil diese aller Voraussicht nach durch Prozessurteil abzuweisen sein dürfte. Weil das Verwaltungsgericht sich bisher aufgrund der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der beabsichtigten Klage noch nicht mit deren Begründetheit auseinandergesetzt hat, und zudem im Falle des Erfolges der Klage eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die bisher eingereichte Erklärung datiert vom 24. Juni 2025) anfordern müsste, um die Bedürftigkeit des Klägers zu prüfen, erscheint es sachgerecht, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2024 – OVG 3 M 64/23 –, juris Rn. 12 zu einer Zurückverweisung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO).

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (Nr. 5502 und Vorbem. 9 Abs. 1 KV GKG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen bliebe eine Kostenentscheidung auch außerhalb einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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