OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet grundsätzlich nur die Berücksichtigung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet grundsätzlich nur die Berücksichtigung ordnungsgemäßer, substantiierter und entscheidungserheblicher Beweisanträge.

2. Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift - wozu auch ein Verstoß gegen § 86 Abs 2 VwGO gehört - kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei den Mangel der ersten Instanz nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen war und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.