Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist; vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden.
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