AG Lünen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei geplanter Einstellung nach § 153 a StPO KI-Titel

Pflichtverteidigung · § 140 StPO · Einstellung des Verfahrens · § 153 a StPO · notwendige Verteidigung

Strafrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

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Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

5

Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.

6

Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.

7

Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.