VG Schleswig-Holstein 5. Kammer Urteil LS

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren – Belgien

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren - Belgien

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Aus den zu Belgien vorliegenden Erkenntnismitteln ist im Falle der Personengruppe der alleinstehenden Männer unter der Voraussetzung von fehlenden hinreichenden Möglichkeiten zur Selbstversorgung der Aktivpartei oder Nachweisen eines Wohnplatzes die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf defizitäre Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen bzw. Lebensbedingungen in Belgien erkennbar, die erwarten lässt, dass auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dem Kläger in Belgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

2. Denn zum Nachteil jener Personengruppe der alleinstehenden Männer wird durch belgische Behörden derzeit kalkuliert der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen besteht für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch das belgische Aufnahmesystem (vgl. im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 29 L 2150/26.A , Rn. 59-60 und Beschluss vom 10. Februar 2026 29 L 275/26.A , Rn. 39-40; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Mai 2025, Seite 4 ff., n. v.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 27. März 2024 7 L 278/24.WI.A , Rn. 17; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 6 L 1243/23.A , n. v.; VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 AN 14 S 23.50884 , Rn. 24 ff.; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 Au 8 S 23.50409 , Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 M 10 S 23.51033 , Rn. 23 - soweit nicht anders angegeben jeweils zitiert nach juris).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2026 – 11087161- 232-MD – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger (Herkunftsland: Nigeria) wendet sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gegen die festgestellte Zuständigkeit Belgiens und die Abschiebungsanordnung dorthin.

2

Am 3. September 2026 stellte er im Bundesgebiet (erneut) einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens, nachdem er bereits unter seinem Aliasnamen … in 2012 ein Asylverfahren durchlief und letztlich am 9. Januar 2014 nach Spanien überstellt wurde.

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Aufgrund eines Eurodac-Treffers richtete die Beklagte ihr Gesuch um Übernahme des Klägers vom 7. August 2026 an die Behörden Belgiens. Die belgischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 17. August 2026 die Wiederaufnahmemitteilung des Bundesamtes.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 7. September 2026 – 11087161- 232-MD– die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren fest (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

5

Hiergegen hat er am 21. September 2026 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und führt vertiefend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt sei; die Beklagte sei für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständig geworden. In Belgien würde ihm aufgrund systemischer Schwachstellen bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte Charta drohen.

6

Der Kläger beantragt wörtlich,

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1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2026, Geschäftszeichen: -MD, zugestellt am 15.09.2026, wird aufgehoben.

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2. Es wird festgestellt, dass Belgien nicht gemäß der Verordnung (EU) 20241315 zuständig ist.

9

3. Die Abschiebung nach Belgien wird aufgehoben sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes, befristet auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung wird aufgehoben.

10

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. September 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG1Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG). im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, da der Kläger anwaltlich vertreten ist und die Beteiligten auf diese Möglichkeit vom Gericht hingewiesen worden sind und bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) keine mündliche Verhandlung beantragt haben (vgl. zu den Anforderungen OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 11). Der Anwendungsbereich von § 77 Abs. 2 AsylG ist eröffnet. Es liegt insbesondere kein Fall des kein Fall des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b Alt. 1 bzw. Buchst. d der AsylVf-VO2Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU. vor.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Weder die auf Art. 36 Abs. 1 Buchst. b, 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO3Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. beruhende Feststellung Belgiens als zuständig beschiedenen Mitgliedsstaat (Ziffer 1) noch die Abschiebungsanordnung dorthin (Ziffer 2) noch das beschiedene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 3) haben Bestand. Denn die Überstellung nach Belgien ist im Sinne des Art. 16 Abs. 3 AMM-VO unmöglich.

16

Erweist es sich nach Art. 16 Abs. 3 UAbs. 1 AMM-VO für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er gemäß Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 AMM-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. So liegt es hier.

17

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) grundsätzlich zu vermuten, dass die Behandlung von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 82 ff.; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 80, jeweils juris).

18

Diese Vermutung ist in Bezug auf Belgien im vorliegenden Einzelfall jedoch widerlegt. Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, dass entgegen den Darlegungen des Klägers nur nach dem nun nicht mehr anwendbaren (vgl. Art. 83 Abs. 1 AMM-VO) Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO das Vorliegen systemischer Schwachstellen zu prüfen war, während es jetzt aufgrund der Antragstellung des Klägers nach 12. Juni 2026 (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG und Art. 84 Abs. 2 AMM-VO) gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AMM-VO nur auf die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ankommt. Denn diese liegt vor.

19

Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen (GRC) würde, vgl. Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AMM-VO (vgl. noch zu „systemischen Mängeln“ EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 87 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, Rn. 20 ff., jeweils juris). Dies ist der Fall.

20

Für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRC (auch des Art. 3 EMRK) muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die eine Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, sodass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen ist diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, Rn. 90 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 21, jeweils juris; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 –, Rn. 20; Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 27).

21

Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht dabei nicht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 –, Rn. 20; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 –, Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Rn. 18, jeweils juris).

22

Der bloße Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt für die Annahme einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung allein nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris Rn. 93).

23

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter staatlicher oder nichtstaatlicher Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 11; Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, Rn. 26, jeweils juris).

24

In diesem Sinne ist für das erkennende Gericht aus den zu Belgien vorliegenden Erkenntnismitteln im Falle der Personengruppe der alleinstehenden Männer jedoch – trotz der erhöhten Anforderungen an die Negierung der beschriebenen Vermutungswirkung – unter der Voraussetzung von fehlenden hinreichenden Möglichkeiten zur Selbstversorgung der Aktivpartei oder Nachweisen eines Wohnplatzes die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf defizitäre Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen bzw. Lebensbedingungen in Belgien erkennbar, die erwarten lässt, dass auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dem Kläger in Belgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

25

So geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Österreichs betreffend die Unterbringung von sog. „Dublin-Rückkehrern“ Folgendes hervor:

26

Den nachfolgend zitierten und im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche vorgefundenen Quellen, ist zu entnehmen, dass je nachdem, in welcher Phase des Asylverfahrens ein Dublin Rückkehrer Belgien verlassen hat, als Folgeantragsteller betrachtet werden kann und keine Unterbringung bekommt, bis die Entscheidung über die Zulässigkeit offiziell getroffen wurde. Selbst in Fällen, in denen die Behörde gesetzlich verpflichtet ist, den Antrag als zulässig zu betrachten, wird berichtet, dass Betroffene oft keine Unterbringung erhalten, bis die Zulässigkeit offiziell festgestellt ist. Aufgrund der derzeitigen sogenannten Aufnahmekrise in Belgien, wird alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern den Quellen zufolge der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert, ohne dass sie eine individuell begründete Entscheidung erhalten. Sie können sich auf eine Warteliste setzen lassen, die durchschnittliche Wartezeit beträgt einige Monate. In der Zwischenzeit müssen Betroffene sich selbst um ihre Unterbringung kümmern. Den Quellen zufolge ist die Zahl der Aufnahmeplätze für Asylwerber in lokalen Aufnahmeinitiativen (diese werden von lokalen Aufnahmeinitiativen oder von NGOs verwaltet und ergänzen die kollektiven Aufnahmezentren welche von Fedasil, dem Belgischen Roten Kreuz oder anderen Einrichtungen verwaltet werden) von Anfang 2021 bis Anfang 2025 von 5.955 Plätzen auf 4.115 Plätze gesunken. Jedoch berichten die Quellen auch, dass laut Fedasil die Zahl der verfügbaren Plätze in ihrem Unterbringungssystem am 12. November 2024 bei 36.077 Plätzen lag (400 Plätze mehr als am Beginn des Jahres 2024) und somit die Kapazität der Aufnahmekrise 2015-2016 übertraf. Die belgische Unterbringungsbehörde Fedasil, erwähnt auf ihrer Netzseite die sogenannte Aufnahmekrise nicht. Laut zitierten Quellen kritisiert UNHCR die Lage ebenfalls. Es gibt Berichte vom Jahresende 2024 über asylsuchende Familien, die auf den Straßen von Brüssel übernachten müssen. NGOs versuchen diese mit einer Anlaufstelle namens „Humanitarian Hub“ zu unterstützen, wo durchschnittlich 40 bis 50 obdachlose Migrantenfamilien pro Monat aufgenommen werden, die keinen Schlafplatz haben. Laut Quellen gab es in Belgien im Jahr 2024 (Jänner bis November) gesamt 35.955 Asylantragsteller (vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Belgien, Unterbringung Dublin-Rückkehrer, Anfragende Stelle: BFA EAST Ost, 24. Januar 2025).

27

Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara v. Belgien (49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR bezeichnete dies nicht als isoliertes Ereignis, sondern als systemisches Versagen der belgischen Behörden, Gerichtsurteile bezüglich Unterbringung von Asylwerbern umzusetzen (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Juli 2023 – Camara v. Belgien, Nr. 49255/22, Rn. 81, 118; vgl. auch BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien Gesamtaktualisierung am 19. Dezember 2023, Seite 7-8).

28

Im Folgenden wird sich den ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf angeschlossen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 29 L 275/26.A –, juris Rn. 38-101 mit zahlreichen Nachweisen), wonach betreffend die Situation in Belgien von Folgendem auszugehen ist:

29

„Nach aktuellen Erkenntnissen wird der Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen liegt für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben eine Schwachstelle des belgischen Aufnahmesystems. Denn es droht alleinstehenden Männern aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden unabhängig von ihrem Willen eine Situation extremer Not, in der es ihnen nicht möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen zu befriedigen. Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise", die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt. Wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Chateau/Klein Kasteeltje konnten bereits in der Vergangenheit immer wieder Asylsuchende keine Asylanträge stellen. In der Folge galten diese nicht als Asylbewerber und konnten bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen. Den Betroffenen wurde lediglich die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. Die Unterbringungskrise hat sich insbesondere durch den Ausbruch des Krieges in der Ukraine und die Aufnahme von rund 70.000 Menschen aus der Ukraine erheblich verschärft. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer - im Jahr 2022 machte diese Personengruppe 71 % der Asylanträge in Belgien aus - nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen. Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung zwar auf. Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung, da es keine überschüssigen Plätze in den Unterkünften gebe. Dublin-Rückkehrer sind von dem Aufnahmestopp in gleicher Weise betroffen wie andere Asylbewerber. Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil, die staatliche Aufnahmeagentur, aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kindern und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen. Da Obdachlosenunterkünfte in Brüssel vollständig ausgelastet sind, haben die Abgewiesenen keine andere Möglichkeit, als im Freien zu übernachten. Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Zum April 2023 standen 1.200 Personen auf der Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate. Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylbewerber auf der Warteliste verzeichnet. Die Eintragung auf der Warteliste garantiert nicht, in einem absehbaren Zeitraum einen Unterkunftsplatz zu erhalten. Registrieren sich im Aufnahmezentrum Personen, die von den belgischen Behörden einer vulnerableren Gruppe zugeordnet werden, haben diese Personen Vorrang vor allen auf der Warteliste stehenden Personen niedrigerer Vulnerabilität. Alleinstehende Männer stellen nach der belgischen Kategorisierung nach unbegleiteten Minderjährigen und alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern und Familien ohne Kinder die am wenigsten vulnerable Personengruppe dar. Die belgischen Behörden konnten nach eigenen Angaben im Jahr 2023 von 30.000 Asylbewerbern, die eingereist sind, lediglich 9.000 eine Unterkunft zuweisen. Viele dieser Personen leben nun auf der Straße. Allein in Brüssel sollen rund 2.000 alleinstehende männliche Asylbewerber obdachlos und zumeist mittellos auf der Straße leben, im gesamten Land gab es im Herbst 2023 rund 3.000 obdachlose Asylbewerber. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) zeigt sich besorgt darüber, dass Asylbewerber gezwungen sind, auf der Straße zu schlafen und dadurch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben und bezeichnet deren Lage - auch mit Blick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung - als prekär. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie "Ärzte ohne Grenzen" kritisieren die unzureichende medizinische Versorgung obdachloser Asylbewerber. "Ärzte ohne Grenzen" zählte bereits im Herbst 2022 innerhalb eines Monats 40 Fälle von kutaner Diphtherie und 99 Fälle von Krätze im direkten Zusammenhang mit den schlechten Lebensbedingungen auf der Straße. Im Winter 2022 warnte die Organisation "Doctors of the World" vor der Gefahr der Unterkühlung von mittellosen Asylbewerbern. Alleinstehende männliche Asylbewerber können nach den aktuellen Erkenntnissen zur Unterbringungssituation in Belgien auch nicht auf informelle Siedlungen oder Behelfsunterkünfte verweisen werden. Im Rahmen der Aufnahmekrise kam es bereits seit Herbst 2022 zu verschiedenen Hausbesetzungen in Brüssel. Im Frühjahr 2023 lebten rund 2.000 Menschen in besetzten Häusern. Besetzte Häuser oder inoffizielle Behelfsunterkünfte - regelmäßig in Form von Zelten auf der Straße oder unter Brücken - werden von den Behörden in der Regel schnell geräumt. Nach Angaben von medizinischen Organisationen verbreiten sich in den besetzten Häusern aufgrund der schlechten hygienischen Situation Krankheiten wie Tuberkulose, Diphtherie und Krätze, im Februar 2023 kam es zu einem Todesfall in einem der besetzten Häuser, welches daraufhin geräumt wurde. Die Betroffenen können auch nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, um eine Unterkunft zu erhalten. Denn gerichtliche Entscheidungen werden durch die zuständigen Behörden systematisch nicht umgesetzt. Im Januar 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU). Im Laufe der Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil bis zum Frühjahr 2023 bereits mehr als 8.000-mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt, mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara gegen Belgien (vgl. EGMR, Urteil vom 18.07.2023 - Camara v. Belgien, Nr. 49255/22, Rn. 81, 118), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR stellte fest, dass es sich um ein systematisches Versäumnis der belgischen Behörden handelt, die rechtskräftigen Gerichtsurteile bezüglich der Unterbringung von Asylbewerbern umzusetzen. Die vorstehenden Erkenntnisse lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Mängel im Aufnahmesystem auch aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden bestehen. Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die belgischen Behörden im August 2023 offiziell erklärt, alleinstehende Männer nicht mehr unterzubringen und hiermit zu erkennen gegeben, auch dieser gerichtlichen Entscheidung nicht Folge leisten zu wollen. Auch nationale gerichtliche Entscheidungen werden systematisch nicht umgesetzt. Keine andere Bewertung ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes genannten Erkenntnismitteln. Denn die dem Bescheid zugrunde gelegten Erkenntnisse stammen aus den Jahren 2013 bis 2017 und sind damit für die Beschreibung der 2021 begonnenen Aufnahmekrise veraltet. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse seit dem Ergehen des vorzitierten Beschlusses fest. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit die sogenannte Aufnahmekrise in Belgien beendet ist. Die Zahl der verfügbaren Aufnahmeplätze über sogenannte lokale Aufnahmeinitiativen ist, mit Stand Januar 2025, im Vergleich zu 2021 um mehr als 30% zurückgegangen. So standen am 1. Januar 2025 4.115 Plätze zur Verfügung. Aus der Gruppe der alleinstehenden Männer standen zu diesem Zeitpunkt 2.650 Personen auf der Warteliste für einen Aufnahmeplatz über die staatliche Unterbringungsbehörde Fedasil. Im Jahr 2024 wurde 10.191 männlichen alleinstehenden Personen keine Unterbringung ermöglicht. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Unterbringungsplatz über Fedasil betrug Anfang 2025 vier Monate. Unter anderem der niederländische Staatsrat ging daher im Juli 2025 vom Fortbestehen der Aufnahmekrise und dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aus. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verbessert hat, liegen nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahl der Asylbewerber im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 13% zurückgegangen ist. Insgesamt haben im vergangenen Jahr 34.439 Personen einen Asylantrag gestellt. Ebenso hat das Gericht die Aussagen der Ministerin Van Bossuyt vom 9. Januar 2026 zur Kenntnis genommen, wonach keine Person, die ein Recht auf Aufnahme hat, mehr auf der Straße schlafen müsse. Insgesamt standen zu Beginn des Jahres 2026 nach Angaben von Fedasil 34.450 Aufnahmeplätze zur Verfügung. Hiervon waren 32.257 Plätze belegt, was einer Belegungsquote von 94% entspricht. 55% der untergebrachten Personen sind dabei Familien, 30% alleinstehende Männer, 11% alleinstehende Frauen und 4% unbegleitete Minderjährige. 25.003 Personen haben im Jahr 2025 einen Aufnahmeplatz über Fedasil erhalten, was einen Rückgang von 5% im Vergleich zu 2024 darstellt. Hierbei sank unter anderem die Zahl alleinstehender Männer (weiter) ab. 26.602 Personen haben die Unterkünfte von Fedasil in 2025 verlassen, die durchschnittliche Verweildauer lag bei 449 Tagen. Die Warteliste für alleinstehende Männer wurde erheblich verkürzt. Diese Zahlen geben keinen Anlass davon auszugehen, dass die Aufnahmekrise mittlerweile beendet ist und die Gefahr einer Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht mehr besteht. Allein die unkonkreten Angaben von Fedasil zur Reduzierung der Warteliste für alleinstehende Männer genügen hierfür nicht. Vielmehr spricht das Fortbestehen einer solchen Warteliste im Gegenteil dafür, dass weiterhin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Unterkunft für Angehörige dieser Personengruppe nicht gewährt werden kann. Da sich die sinkenden Asylantragszahlen mit Blick auf die lange Verweildauer auch nur mit gewissem zeitlichem Abstand auswirken, kann nicht ohne Weiteres auf eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Unterbringungsmöglichkeit für alleinstehende Männer in Belgien geschlossen werden. Noch im Dezember 2025 wurde von einer Warteliste von über 2.600 alleinstehenden Männern berichtet. Nach anderen Berichten sollen wenigstens 1.650 Personen Ende Januar 2026 auf der Warteliste von Fedasil gestanden haben. Dennoch wurde, trotz der von Fedasil weiter als sehr hoch beschriebenen Auslastung, die Zahl der Aufnahmeplätze reduziert, indem Mitte Januar Hotels mit 400 Unterbringungsplätzen geschlossen wurden. Die Schaffung von 2.000 weiteren Plätzen ist beabsichtigt, soweit ersichtlich aber noch nicht abgeschlossen. In seiner 1.537. Sitzung vom 15. bis zum 17. September hat zudem das Ministerkomitee des Europarates neben der Feststellung, dass die Anzahl der Personen, die auf einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung warten, deutlich gesunken ist, auch festgestellt, dass die Zahl der Aufnahmeplätze seit Ende 2024 deutlich reduziert wurde, obwohl in vielen Fällen trotz entsprechenden Anspruchs eine Unterbringung nicht gewährleistet werden konnte“ (vgl. zu allem VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 29 L 275/26.A –, juris Rn. 39-101 m. w. N.).

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Weder aus den jüngsten Erkenntnissen noch aus den im streitgegenständlichen Bescheid ohnehin überwiegend fehlenden Darlegungen zu der Rückkehr-, insbesondere Unterbringungssituation von Rückkehrern aus Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Belgien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie die beschriebene Situation in Belgien zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt verbessert hat. Mithin lassen die vorstehenden Erkenntnisse keinen anderen Schluss zu, als dass die Mängel im Aufnahmesystem aufgrund kalkulierter Gleichgültigkeit belgischer Behörden nach wie vor bestehen.

31

Insoweit wird sich der weit überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach zum Nachteil jener Personengruppe der alleinstehenden Männer durch belgische Behörden derzeit kalkuliert der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert wird. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen besteht für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch das belgische Aufnahmesystem (vgl. im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 29 L 2150/26.A –, Rn. 59-60 und Beschluss vom 10. Februar 2026 – 29 L 275/26.A –, Rn. 39-40; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Mai 2025, Seite 4 ff., n. v.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 27. März 2024 – 7 L 278/24.WI.A –, Rn. 17; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 6 L 1243/23.A –, n. v.; VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 – AN 14 S 23.50884 –, Rn. 24 ff.; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 – Au 8 S 23.50409 –, Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – M 10 S 23.51033 –, Rn. 23 - soweit nicht anders angegeben jeweils zitiert nach juris).

32

Weder bestehen in diesem Einzelfall nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte für eine hinreichende Möglichkeit zur Selbstversorgung des Klägers (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 29 L 2150/26.A –, Rn. 61; VG Augsburg, Beschluss vom 5. August 2025 – Au 9 S 25.50191 –, Rn. 28 ff., jeweils zitiert nach juris) noch hat die Beklagte dem Kläger einen Wohnplatz trotz Kenntnis der im streitgegenständlichen Bescheid jedoch überwiegend nicht diskutierten Erkenntnissituation und ergangenen Rechtsprechung nachgewiesen.

33

Demnach kann der Bescheid insgesamt keinen Bestand haben und ist vollumfänglich aufzuheben, wodurch die übrigen Klageanträge obsolet werden, vgl. Art 16 Abs. 3 AMM-VO.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.