OVG NRW 12. Senat Beschluss

Unwirksame Einlegung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung KI-Titel

VwGO · Bevollmächtigte · Vertretung · Beschwerde · Verfahrensfehler

Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.