Zulassung der Berufung im Asylverfahren versagt KI-Titel
AsylG · Berufungszulassung · Elektronische Einreichung · Verfahrensfrist · VwGO
Sonstiges
Az.: 1 A 189/22.A 5 K 1458/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 15. September 2022
2 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Oktober 2021 - 5 K 1458/20.A - zuzulassen, wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. 1. Es ermangelt einer wirksamen Antragstellung innerhalb der einmonatigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG. a) Der gegen das am 4. März 2022 zugestellte Urteil gerichtete Zulassungsantrag hätte gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55d VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung, mithin am 4. April 2022, beim Verwaltungsgericht Chemnitz in elektronischer Form eingehen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO - eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786 - sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u. a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege definiert § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Umfasst sind hierbei u.a. die Übermittlung als absenderbestätigte De-Mail (Nr. 1) oder etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA - Nr. 2). Weder der am Freitag, dem 1. April 2022 eingegangene Zulassungsantrag per Telefax noch der postalische Schriftsatzeingang am Montag, dem 4. April 2022 haben die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Form gewahrt. Unergiebig ist im Übrigen der 1 2 3 4 5
3 Hinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Oktober 2018. Danach ist ein Telefax ein elektronisches Dokument i. S. d. § 55a VwGO und muss die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen (VG Dresden, Urt. v. 2. Oktober 2018 - 2 K 302/18 -, juris Rn. 11 anders u. a. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 5 A 327/19 -, juris Rn. 3). Auch und gerade unter Zugrundelegung der dort vertretenen Rechtsauffassung muss sich eine Antragseinreichung bei Telefax an den Vorgaben des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO messen lassen, mithin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden (vgl. auch OVG SH, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 1 LA 1/22 -, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO vor. Denn der Kläger hat entgegen § 55d Satz 4 VwGO nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit bestand, den Zulassungsantrag in elektronischer Form einzureichen. Aus dem dem Zulassungsantrag beigefügten „Zustellhinweis“, für Rechtsanwaltsgesellschaften mbH - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers - seien aufgrund eines strukturellen Fehlers bisher keine beA-Postfächer eingerichtet worden und ein Postfach stehe erst ab August 2022 zur Verfügung - ergibt sich bereits keine vorübergehende technische Unmöglichkeit i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO. Diese Vorschrift ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf rein technisch bedingte Störungen bei der Erreichbarkeit der Justiz zugeschnitten (vgl. Begründung im Gesetzentwurf der BReg. zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 27 f.): „Die zwingende Benutzung kann allerdings nicht gelten, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Für diesen Fall erlaubt Satz 2 [entspricht § 55d Satz 3 VwGO] eine Einreichung auf herkömmlichem Weg. Dies ist jedoch, um Missbrauch auszuschließen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Satz 2 sieht im Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6) ausgewichen werden kann, solange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung kann vor allem zur Wahrung materiell-rechtlicher Verjährungs- oder Ausschlussfristen erforderlich sein, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und bei denen § 167 eine Rückwirkung auf den 6 7
4 Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorsieht. Allerdings wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Satz 3 [entspricht § 55d Satz 4 VwGO] sieht daher auch vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte oder sonstige durch die Vorschrift betroffene Einreicher verpflichtet, eine Einreichung - bei Ersatzeinreichung in Papierform zusätzlich - in elektronischer Form vorzunehmen.“ § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher dabei nicht von dem Erfordernis, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 16. August 2022 - 1 A 159/22 -, Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 16 B 413/22 -, juris Rn. 6). Vorübergehend i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall - kommt (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6). Hieran gemessen stellt die vor dem 1. August 2022 fehlende Verfügbarkeit eines beA für Berufsausübungsgesellschaften keine vorübergehende technische Unmöglichkeit nach § 55d Satz 3 VwGO dar. Sie kann schon deswegen nicht als „vorübergehend“ angesehen werden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt vor der Einreichung des Zulassungsantrags über ein beA für sich als Berufsausübungsgesellschaft vorhalten konnte. Vor allem aber bestanden aber auch für Berufsausübungsgesellschaften anderweitige technische Möglichkeiten, Dokumente in elektronischer Form einzureichen. Durch die ausschließliche Anknüpfung der Regelung in § 31a BRAO an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gab es bislang zwar keine eigenständigen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 69/18 -, juris zum Fall einer Rechtsanwalts-AG; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, VwGO § 55a 8 9 10
5 Rn. 98). Erst mit der Neuregelung in § 31b Abs. 1 BRAO in der seit dem 1. August 2022 geltenden Fassung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer nunmehr für jede im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dementsprechend zählen auch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nach § 31b BRAO in § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO nunmehr seit dem 1. August 2022 zu den sicheren Übermittlungswegen. Die klägerseits prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist allerdings nicht ob des (zunächst) fehlenden eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 von der elektronischen Einreichungspflicht entbunden gewesen. Dabei umfasst die elektronische Einreichungspflicht seit dem 1. Januar 2022 Rechtsanwälte wie auch Rechtsanwaltsgesellschaften (Ulrich a. a. O., VwGO § 55d Rn. 14). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte sich zur Erfüllung dieser Pflicht etwa eines De-Mail-Kontos gemäß § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bedienen (Ulrich a. a. O., VwGO § 55d Rn. 14, der daneben auch auf eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Organe der Berufsausübungsgesellschaft verweist). Auch juristische Personen - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers sind berechtigt, Schriftsätze über De-Mail prozessual wirksam einzureichen; eine sichere Anmeldung vorausgesetzt können auch sie über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos elektronische Dokument bei Gericht wirksam einreichen (vgl. Begründung im Gesetzentwurf der BReg. zur Parallelvorschrift des § 130a ZPO, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 26). Außerdem bestand die anderweitige Möglichkeit, den Zulassungsantrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERV) über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO können die elektronischen Dokumente auf zwei unterschiedliche Übermittlungsarten mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen eingereicht werden: Bei der Übermittlung der elektronischen Dokumente über einen sog. sicheren Übermittlungsweg genügt es, wenn das Dokument von der verantwortenden Person mit einer einfachen Signatur versehen ist. Wird kein sicherer Übermittlungsweg gewählt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur. In diesen Fällen kann das mit einer 11 12 13
6 qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehene elektronische Dokument, über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERV, vgl. zu den Einzelheiten Ulrich a.a.O. VwGO § 55a Rn. 64 ff.). Dass eine elektronische Einreichung des Zulassungsantrages durch die vom Kläger prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - über das noch nicht vorhandene beA hinaus - vorliegend vorübergehend technisch unmöglich gewesen wäre, lässt sich dem beigefügten „Zustellhinweis“ nicht entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen ist, die gesetzlichen Vorgaben zur Einreichung schriftlich einzureichende Anträge durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument (§ 55d Satz 1 VwGO) würden für sie als Rechtsanwaltsgesellschaft noch nicht, sondern erst künftig mit Einrichtung des beA für sich als Berufsausübungsgesellschaft gelten. Diese Annahme ist indessen - wie aufgezeigt - unzutreffend. Daran ändert auch das vorgelegte Schreiben der Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 6. Oktober 2021 nichts. Dieses bezieht sich lediglich auf die Frage der Nutzungspflicht des beA für Berufsausübungsgesellschaften und avisiert für diese eine Einrichtung von beA-Postfächern zum 1. August 2022; solange ein solches Postfach nicht bereitgestellt sei, entstünden der Rechtsanwalts-GmbH auch „keine berufsrechtlichen Nachteile“. Demgegenüber betrifft dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Vorgaben zur elektronischen Übermittlung schriftlich einzureichender Anträge durch Rechtsanwälte gemäß § 55d VwGO - und entsprechenden Regelungen anderer Verfahrensordnungen -, die in § 55a VwGO neben der Übermittlung über das beA die o.g. verschiedenen weiteren Möglichkeiten zur Einreichung elektronischer Schriftsätze vorsieht. Die Rechtsanwaltskammer als berufsständische Vereinigung wäre insoweit ohnehin nicht dispositionsbefugt, die durch den Gesetzgeber in § 55d Satz 1 VwGO normierte Pflicht zur elektronischen Einreichung zu suspendieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers daran gehindert gewesen wäre, den Zulassungsantrag etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts versehen über das EGVP oder mit einfacher Signatur versehen per absenderbestätigter De-Mail einzureichen, lassen sich dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2022 demgegenüber nicht entnehmen. Sie wurden insbesondere nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 55d Satz 4 VwGO). 14 15
7 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) hinsichtlich der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. a) Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Rechtsanwälte haben hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen zu treffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Sie haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2/3, m. w. N.). Dem ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gerecht geworden. Ihr obliegt es, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11). Dass sie hieran aufgrund technischer Unmöglichkeit unverschuldet gehindert gewesen ist, ergibt sich nicht aus dem seinerzeit fehlenden beA für sie als Berufsausübungsgesellschaft; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Anderweitige Anhaltspunkte für eine unverschuldete Verhinderung sind weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die versäumte Rechtshandlung auch nicht mittlerweile mit ihrem - per beA übermittelten - Schriftsatz vom 25. August 2022 nachgeholt. b) Das darin liegende Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Senat den Verstoß gegen § 55a VwGO selbst erst spät bemerkt und hierauf erst mit Verfügung vom 18. August 2022 auf das Defizit hingewiesen hat. aa) Hierbei bestand keine unverzügliche Hinweispflicht gemäß § 55a Abs. 6 VwGO für den Senat. Diese Regelung setzt voraus, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist; in diesen Fällen ist dies dem Absender unter 16 17 18 19 20
8 Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen geltende Vorschrift gemäß ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S. 26/27 [zu § 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen. Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die davon zu unterscheidende - und hier allein in Rede stehende - Rechtswirksamkeit der Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3.18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.). bb) Soweit der Senat ungeachtet dessen aus Gründen der prozessualen Fürsorge den Kläger zeitnah auf die Formunwirksamkeit seines Zulassungsantrags hätte hinweisen müssen, wirkt sich dies vorliegend nicht aus. Die sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, auf offenkundige Formmängel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16). Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien sind die Gerichte jedoch nicht generell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von ihrer eigenen Verantwortung für deren Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre. Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16 mit umfangreichen Nachweisen). 21 22
9 Hieran gemessen durfte der Kläger zwar davon ausgehen, dass der Senat in angemessener Zeit nach dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht am 13. April 2022 anhand der Aktenlage feststellt, dass der Zulassungsantrag nicht in der erforderlichen elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) entspricht. Jedoch war die am 1. April 2022 abgelaufene Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, so dass ein entsprechender Hinweis den Kläger ohnehin nicht mehr rechtzeitig hätte erreichen können, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Damit wurde der Zurechnungszusammenhang zwischen dem klägerischen Verschulden und der Fristversäumung nicht durch einen unterlassenen gerichtlichen Hinweis unterbrochen. Dabei kann dem Verwaltungsgericht, bei dem der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG eingereicht wurde, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang kein Versäumnis angelastet werden. Es war zum einen nicht verpflichtet, die Akten mit dem bei ihm erst Freitagmittag, dem 1. April 2022 um 11:58 Uhr eingegangenen Zulassungsantrag bis zum Fristablauf am darauffolgenden Montag, dem 4. April 2022 dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 19). Noch am Tag des Antragseingangs hat der zuständige Einzelrichter ausweislich seiner Verfügung Bl. 200 d. Gerichtsakte hiervon Kenntnis genommen und die Weiterleitung der Akte an das Oberverwaltungsgericht verfügt. Zwar hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts diese Verfügung erst am 8. April 2022 ausgeführt, ohne dass ersichtlich ist, wann die Akte mit der Weiterleitungsverfügung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ungeachtet dessen konnte der Kläger aber nicht erwarten, dass eine Aktenweiterleitung noch am Freitagnachmittag, dem 1. April 2022 vor dem Wochenende erfolgt. Selbst bei einem Aktenversand am darauffolgenden Montag, dem 4. April 2022 war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr mit dem postalischen Eingang des Zulassungsantrags samt Akten beim Oberverwaltungsgericht noch am selben Tag zu rechnen. Zum anderen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Kläger auf die Formunwirksamkeit des Zulassungsantrags hinzuweisen. Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel wirksam eingelegt ist, obliegt allein dem Rechtsmittelgericht (SächsOVG, Beschl. v. 23 24 25 26
10 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 20). Dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht einzulegen ist, hat hingegen nur praktische Gründe, weil so das Verwaltungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Beteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Ausgangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten sogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenanforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 20 unter Hinweis auf Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 158). Es liegt auch keine unzumutbare Benachteiligung des Rechtmittelführers darin, dass er im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nach Einlegung seines Rechtsmittels einen gerichtlichen Hinweis auf offenkundige Formmängel seines Schriftsatzes erwarten kann. Denn er hat grundsätzlich selbst dafür Sorge zu tragen, dass die nötigen Formalien eingehalten werden, und kann nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit einem solchen Hinweis rechnen. Will er sich die Möglichkeit eines solchen Hinweises offenhalten, muss er sein Rechtmittel so rechtzeitig vor Fristablauf einlegen, dass er bei Berücksichtigung der notwendige gerichtlichen Bearbeitungs- und üblichen Laufzeit der Akten vom Ausgangs- zum Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang (ohne Eilmaßnahmen) noch vor Fristablauf einen solchen Hinweis vom Rechtmittelgericht erwarten kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21). Etwaige zeitliche Unwägbarkeiten gehen dabei zu Lasten des Rechtsmittelführers (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21). 3. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Zulassungsantrag des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg hat. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 1. April 2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erkennen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt. 27 28 29
11 Eine solche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, juris Rn. 2). Der Zulassungsgrund ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. „Darlegen“ ist schon im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein bloßer Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7). Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, verlangt das Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 2). Es ist zu erläutern, warum diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich dabei an der Begründung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, dass die Begründung des Zulassungsantrags deutlich macht, warum die Begründung des angefochtenen Urteils dem jeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Wird eine Tatsachenfrage aufgeworfen, dann erfordert dies insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln sowie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbeigeführt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2018 - 4 A 840/18.A -, juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 1. April 2022 zwar die Frage, ob aufgrund der jetzigen Versorgungslage in Afghanistan und aufgrund der Machtübernhame der Taliban auch alleinreisenden jungen Männern ein Abschiebungsverbot zuzusprechen ist, formuliert. Sein weiteres Zulassungsvorbringen lässt aber bereits den erforderlichen konkreten Bezug dieser Frage zu den hierzu vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln, mit denen es sich in der angegriffenen Entscheidung unter An- 30 31 32 33
12 schluss an die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 13a B 20.30957 - auseinandergesetzt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 bis 17), vermissen ebenso wie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbei geführt hat. Der Kläger zeigt hinsichtlich der formulierten Tatsachenfrage bereits nicht konkret auf, unter Heranziehung welcher Erkenntnismittel sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ermangelt es seinem Zulassungsvorbringen jeglicher Darlegung, dass diese Frage unter Heranziehung von ihm - nicht einmal benannter - anderer Erkenntnismittel anders zu beantworten wäre. Der Kläger beschränkt sich darauf, pauschal auf - erstinstanzliche - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer zu verweisen (VG Cottbus, VG Köln, VG München - jeweils ohne Angabe des Entscheidungsdatums und Aktenzeichens), wonach wegen der Verschlechterung der humanitären Lage nach der Machtübernahme der Taliban regelmäßig Abschiebungsverbote festgestellt würden (Zulassungsantrag S. 2). Damit wird der Kläger dem Erfordernis, sich mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung der vorhandenen Erkenntnisquellen auseinanderzusetzen, nicht gerecht. Soweit sich der Kläger auf eine „Ende 2020“ ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bezieht, der bereits damals ein „Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei alleinstehenden, leistungsfähigen und erwachsenen jungen Männern als erfüllt“ angesehen habe, fehlt auch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel 34 35 36