VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als teilnichtig angesehen werden mit der Folge, daß sie als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide bestehen bleiben, soweit sie nicht fehlerhaft sind.

2. Die Tragung von Straßenbaukosten durch einen Baulastträger entbindet grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht nach § 9 KAG.

3. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann die Gemeinde, wenn nichts entgegenstehendes angeordnet ist, einen Kreiszuschuß auf ihren Kostenanteil verrechnen.