Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte …
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsgericht , Gemarkung
im Grundbuch von
auf Blatt
Gebäude- und Freifläche
, Flur , Flurstück straße , groß 260 qm,
dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen, dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räu- me betreffen, ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin
, bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig
der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind.
Es wird festgestellt, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der
Immobilie straße in Sondereigentum die dem Beklagten zuzuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnen
-
den Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzu-
fassen ist.
B
III. Der Beklagte wird verurteilt, zum Zwecke der Teilerbauseinanderset - zung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin
, verstorben am
gebo-
rene
, geboren am
, bestehend aus den Parteien,
gegenüber der
ank ,
, zu erklären, dass das Konto Nr.
zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:
zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten;
g egenüber der
, zu erklären, dass die Konten Nr.
zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-
kündigt werden und die Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen sind:
zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 180.000,00 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1 O 257/23
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2024 durch die Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
I. Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsgericht , Gemarkung
im Grundbuch von
auf Blatt
Gebäude- und Freifläche
, Flur , Flurstück straße , groß 260 qm,
dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen, dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räu- me betreffen, ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin
, bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig
der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind.
19Es wird festgestellt, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der
Immobilie straße in Sondereigentum die dem Beklagten zuzuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnen
-
den Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzu-
fassen ist.
B
III. Der Beklagte wird verurteilt, zum Zwecke der Teilerbauseinanderset - zung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin
, verstorben am
gebo-
rene
, geboren am
, bestehend aus den Parteien,
gegenüber der
ank ,
, zu erklären, dass das Konto Nr.
zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:
zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten;
g egenüber der
, zu erklären, dass die Konten Nr.
zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-
kündigt werden und die Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen sind:
zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten.
42Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
43Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 180.000,00 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und die Söhne der am 27. April 2021 verstorbenen
(nachfolgend „Erblasserin“) sowie ihres vorverstorbenen Ehemanns.
Mit Verfügungen von Todes wegen wurden der Kläger zu 3/4-Anteil und der Beklagte zu 1/4-Anteil zu Erben eingesetzt. Die Parteien nahmen die Erbschaft an. Hinsichtlich der von der Erblasserin und den Parteien bewohnten Immobilie
, traf die Erblasserin in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 folgende Regelung:
Hinsichtlich des Inhalts der Verfügungen von den Todes wegen wird auf den Eröff- nungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2021 nebst Anlagen auf die Anlage K 1 verwiesen.
Die Parteien stritten zunächst im Vorprozess beim Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 1 O 25/22, u.a. darüber, wem der Spitzboden und die einzelnen Kellerräume zuzuordnen sind. Nach Verweisung vor den Güterichter trafen sie unter dem 4. November 2022 eine vergleichsweise Regelung. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Aufgrund der gestiegenen Nebenkosten beschloss die Erbengemeinschaft mit Stimme des Klägers, die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter zu erhöhen, auch des Beklagten. Der Kläger übersandte dem Beklagten ein entsprechendes Erhöhungsverlangen. Diesem kam der Beklagte bisher nicht nach.
Der Beklagte wies seinerseits den Architekten, der im Auftrag der Erbengemeinschaft die Pläne für den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung und für die Teilungserklärung vorbereitet, an, fünf der ihm zugeordneten Kellerräume jeweils als separates Sondereigentum vorzusehen und aus der von ihm bewohnten Parterrewohnung zwei Wohnungseigentumseinheiten zu bilden.
Der Nachlass umfasst ferner Bankguthaben als Forderungsvermögen in folgender Höhe (Übersicht entnommen aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15. März 2024:
B
Mithin umfasst der Nachlass insgesamt Bankguthaben in Höhe von 304.366,70 Euro.
und
ankauskünfte der
liegen als Anlagen K7, K8 und K9 vor.
Der Kläger ist der Ansicht, die Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Nachlassimmobilie seien zwischen den Parteien zu teilen, derart, auf wessen der zu bildenden Sondereigentumseinheiten sie jeweils entfielen. Die Einnahmen und Ausgaben sollten entsprechend der Teilungsanordnung geteilt werden.
Ferner seien die dem Beklagten durch die Teilungsanordnung zugewiesene Parterrewohnung nebst Gartennutzung und Kellerräume zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzufassen. Die Erklärungen der Erblasserin in der Teilungsanordnung seien dahingehend zu verstehen. Die Aufsplittung der Parterrewohnung zu zwei Sondereigentumseinheiten und der einzelnen Kellerräume in weitere Sondereigentumseinheiten würde dazu führen, dass neue Stimmrechte entstünden, wenn der Beklagte anschließend von den so geschaffenen mehreren Sondereigentumseinheiten einige auf Dritte - etwa seine Ehefrau oder seine Kinder - übertragen würde. Eine solche Zersplitterung der Räume in einzelne Sondereigentumseinheiten und Verschiebung des Stimmengewichts zulasten des Klägers würde dem im Erbvertrag ausgedrückten Willen der Erblasserin widersprechen, die den Kläger zum Erben zu 3/4-Anteil eingesetzt und ihm bis auf die eine Wohnung des Beklagten sämtliche Wohnungen in der Immobilie zugewiesen habe.
Nach Klageerhebung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2024 die Teil- Erbauseinandersetzung hinsichtlich des bestehenden Kontoguthabens mit Ausnahme des Kautionskontos Nr. bei der und des
Hauskontos bei der verlangt und den
Beklagten aufgefordert, bis zum 15. April 2024 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber den jeweiligen Banken zu erklären, dass er mit einer Auflösung der Konten und Auskehr des nach Abrechnung etwaiger noch ausstehender Bankgebühren verbleibenden Überschusses an den Kläger zu 3/4-Anteil und an den Beklagten auf ein von ihm zu benennendes Konto zu 1/4-Anteil einverstanden ist. Eine entsprechende Erklärung hat der Beklagte nicht angegeben.
Der Kläger beantragt
,1. festzustellen, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Einnahmen und
Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsgericht
im Grundbuch von
auf Blatt
, Gemarkung
Gebäude- und Freifläche
traße
a)
b)
c)
, Flur , Flurstück
, groß 260 qm,
dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen,
dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen so - wie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räume betreffen,
ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ,
bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind,
2. festzustellen, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der Immobilie
in Sondereigentum die dem Beklagten zuzuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnenden Kellerräumen zu einer
straße
Sondereigentumseinheit zusammenzufassen ist;
3. den Beklagten zu verurteilen, zum Zwecke der Teilerbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin geboren am Parteien,
a) gegenüber der
, zu erklären, dass das Konto Nr.
, verstorben am
geborene , , bestehend aus den
zum
nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:
(1) zu 3/4 an den Kläger,
(2) zu 1/4 an den Beklagten,
b) gegenüber der
zu erklären, dass die Konten Nr.
z
und
um nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden
und die Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen sind:
104zu 3/4 an den Kläger,
105zu 1/4 an den Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich möglich, Feststellungsklage hinsichtlich einzelner Streitpunkte zu erheben, wenn dies einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung diene. Vorliegend sei jedoch bereits durch den Vergleich eine abschließende Klärung in Bezug auf die Erbauseinandersetzung erfolgt. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Unklarheiten mehr über den Umfang und die Teilbarkeit des Nachlasses, so dass eine Feststellungsklage unzulässig sei. Dem Kläger gehe es hier um die Auszahlung der Mieteinnahmen ab dem 01. Juli.2021 abweichend von seiner Erbquote von dem Konto der Erblasserin bei der . Diesen Anspruch könne er
mit der Leistungsklage verfolgen.
Zudem bestehe der Anspruch des Klägers nicht, da dem Kläger kein Anspruch auf die Mieteinnahmen abweichend von seiner Erbquote ab dem 01. Juli 2021 zustehe. Die Parteien hätten sich konkludent darauf geeinigt, dass die Mieteinnahmen erst ab der Begründung des Wohnungs- und Teileigentums dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungen zustehen sollten.
In einer Besprechung am 01. Juli 2021 der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sei er, der Beklagte, aufgefordert worden, die Mietzahlungen für seine Wohnung, die dieser kurzzeitig nach dem Tod der Erblasserin eingestellt hatte, wiederaufzunehmen. Auch
der Kläger habe weiterhin Miete für die von ihm bewohnte Wohnung und zwar auf das Konto der Erblasserin bei der , welches auch stets als Mietkonto
genutzt worden sei, gezahlt. Auf diesem Konto seien auch alle weiteren Mietzahlungen eingegangen. Sämtliche Ausgaben betreffend die Immobilie seien bis dato ebenfalls von diesem Konto bestritten worden. Von dem seinerzeit schon anwaltlich vertretenen Kläger sei zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, dass die Mieteinnahmen und Ausgaben, die die dem Kläger in Zukunft zu Eigentum zuzuteilenden Wohnungen betreffen, allein diesem abweichend von seiner Erbquote zuzuordnen sein sollen. Diese Vorgehensweise hätte schon in der Besprechung vom 01. Juli 2011 vom Kläger vorgeschlagen werden können, was jedoch nicht erfolgt sei.
Ferner ist der Beklagte ist der Ansicht, die bisher getroffene Regelung enthalte keine Einigung darüber, wie die nähere Ausgestaltung der Begründung von Wohnung- und Teileigentum erfolgen solle. Ein Anspruch des Klägers, wonach der Beklagte nur eine Einheit erhalten solle, beziehungsweise begründen dürfe, bestehe jedenfalls nicht. Ein solcher Anspruch sei weder aus der erbrechtlichen Anordnung noch aus der Vergleich der Parteien ersichtlich. Vielmehr spreche bereits der gerichtliche Vergleich dafür, dass durchaus mehrere Einheiten einer Partei zugewiesen werden könnten. Denn die Räume im Keller seien teilweise nicht miteinander verbunden, jedoch den Parteien im Einzelnen zugewiesen. Insoweit verbleibe nur, dass an diesen jeweils gesondert Teileigentum begründet werde. Der Umstand, dass abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsrechts durch eine Eigentumsübertragung einzelner Räume weitere Stimmen entstünden, sei eine gesetzliche Folge und von dem Kläger hinzunehmen. Darüber hinaus sei es bisher ausschließlich spekulativ, wenn der Kläger vorträgt, dass der Beklagte eine dahingehende Absicht zur Eigentumsübertragung habe.
Rechtsirrig gehe der Kläger davon aus, dass durch eine solche bisher Eigentumsübertragung der Wille der Erblasserin hinsichtlich des Wertes der gesamten Anteilsoder Wertverschiebungen eintreten würde. Die Eigentumsquote der Parteien, die aufgrund der erbrechtlichen Vorgaben zu beachten sei, werde dadurch nicht geändert. Der Kläger bleibe weiter Eigentümer von 75 % der Immobilie. Nur diese Position sei schützenswert.
Das Begehren des Klägers sei auch insoweit unbegründet, als dass der Beklagte nach einer Aufteilung nicht gehindert wäre, eine Unterteilung des von dem Kläger gewünschten einheitlichen Wohnungseigentums vorzunehmen.
Die von dem Kläger hinsichtlich der Konten begehrte Teil-Erbauseinandersetzung sei unzulässig. Der Kläger begehrte eine Aufteilung der aktuellen Kontostände entsprechend der Erbquoten, ohne die Einnahmen und Ausgaben auf den Konten ab dem Todestag zu berücksichtigen. So werde bis heute das Konto bei der
unstreitig als Mieterkonto verwendet. Das ausgewiesene Guthaben beinhalte daher auch Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter inklusive der Parteien, die nicht einfach gequotelt und aufgeteilt werden könnten. Zum anderen seien auch Ausgaben getätigt worden, die zu 100 % auf die Wohnungen des Klägers entfielen und bei einer Abrechnung entsprechend ausgeglichen werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Teilungsanordnung der Erblasserin sowie Teilerbauseinandersetzung bezüglich des als Forderungsvermögen im Nachlass befindlichen Bankguthabens.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
Mit einer Feststellungsklage kann nicht nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (vgl. BGH Urt. v. 29.11.2011 - II ZR 306/09, Tz 14 m.w.N., juris). Es kommt dabei nicht lediglich auf den Inhalt des konkret gestellten Antrags an, sondern darauf, ob sich unter Zugrundelegung des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags ein solches Rechtsverhältnis, an dem der Kläger beteiligt ist, ergibt.
Diesbezüglich trägt der Kläger zutreffend vor, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben betreffend die streitgegenständliche Immobilie sowie hinsichtlich der Teilungsanordnung in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 konkrete rechtliche Streitpunkte bestehen, die für die (Rechts-)Beziehung der Parteien hinsichtlich der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung von Bedeutung sind. Daraus folgt, dass jedenfalls hinsichtlich dieser Streitpunkte ein Interesse an einer positiven Feststellung der konkreten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien besteht.
Dem steht der zwischen den Parteien im güterichterlichen Mediationsverfahren geschlossene Vergleich vom 4. November 2022 (Anlage K 3) entgegen, denn dieser betraf hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie die Aufteilung der Kellerräu- me nebst damit verbundener Kosten (Ziffer 3.) sowie des Spitzbodens (Ziffer 4.) und nicht die Aufteilung der betreffenden Wohnungen oder der Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen betreffend das Immobiliengrundstück.
II.
Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Teilungsanordnung der Erblasserin sowie auf Teilerbauseinandersetzung aus §§ 2048, 2184, 2185 BGB zu.
1.
Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Einnahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Immobiliengrundstücks folgt aus der analogen Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB.
a)
Nach §§ 2184, 2185 BGB gebühren dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts erlangte, gebühren; hinsichtlich der nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen und Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zum Bestreiten der Erblasten gemacht hat, kann der Beschwerde Ersatz verlangen.
Zwar gelten diese Regelungen unmittelbar nur für diejenigen Rechte, die zugleich ein Vermächtnis darstellen; somit solche, die den Berechtigten nach dem Willen des Erblassers gegenüber den übrigen Miterben begünstigen wollen (BGH, Urt. v. 24. Januar 1962, Az. V ZR 6/61, BeckRS 2012, 5319 Rn. 15; Roth, Zuordnung von Früchten und Nutzungen bei der Teilungsanordnung, NJW-Spezial 2023, 39 m.w.N.). Für diejenigen Rechte, bei denen ein solcher Begünstigungswille fehlt und die deshalb bloße Teilungsanordnungen sind, gilt § 2184 BGB nicht unmittelbar; aber auch bei ihnen wird nach der Lebenserfahrung, der Wille des Erblassers normalerweise dahingehen, dass der übernahmeberechtigte Abkömmling die Früchte schon alsbald nach Aus- übung des Übernahmerechts und nicht erst von der Zeit nach Erledigung eines etwaigen Erbstreits an sich ziehen darf (BGH aaO m.w.N.).
b)
Danach gebühren die Einnahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen dem Beklagten, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen und dem Kläger, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räume betreffen und ansonsten der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien. Denn die Erblasserin hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten mit Erbvertrag vom 6. Mai 2013 zu Erben eingesetzt und hinsichtlich des in den Nachlass gefallenen Immobiliengrundstücks eine Teilungsanordnung getroffen gemäß § 2048 BGB.
aa)
Die Regelung in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 ist als Teilungsanordnung zu verstehen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 3 hervor, die die Erblasserin als „Teilungsanordnung“ betitelt und im folgende eine „Teilungsanordnung“ trifft. Zudem fehlt es an einem - für das Vorliegen eines Vermächtnisses sprechenden - Begünstigungswillen der Erblasserin dahingehend, dass einer der Parteien einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Denn durch Aufteilung der verschiedenen Räumlichkeiten der Wohnimmobilie an die Parteien sollte aus Sicht der Erblasserin eine Wertverschiebung der von ihr bestimmten Erb- quote nicht eintreten. Insoweit hat die Erblasserin in § 3 Ziffer 5. bestimmt, dass ggf. Wertausgleich zu leisten ist.
Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung des Erblasserwillens auch im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch eine der Parteien die Zuweisung der Räumlichkeiten und Nutzflächen der Wohnimmobilie gemäß der Teilungsanordnung erhalten bleiben soll und damit Vermächtnisse zugunsten der Parteien bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, 721), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb)
Die von der Erblasserin in § 3 des Erbvertrages vom 6. Mai 2013 getroffene Teilungsanordnung ist dahin zu verstehen, dass dem Beklagten die Parterrewohnung nebst den damit verbundenen Souterrainräumen sowie die Gartenfläche und die bereits von ihm genutzten Räumlichkeiten, dem Kläger die übrigen Wohnungen der Wohnimmobilie, wobei notwendiges Gemeinschaftseigentum ausgenommen ist, zuzuordnen sind.
(1)
Erweist sich der Inhalt eines Testaments als nicht eindeutig, ist es auslegungsbedürftig. Die erläuternde Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. In diesem Zusammenhang verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende Berliner Testament der Eheleute gehört, § 2269 BGB, ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (OLG Düsseldorf., Beschl. v. 28.8.2018 - I-3 Wx 6/18, ErbR 2019, 46 m.w.N.).
(2)
Da die Parteien hinsichtlich Inhalt und Umfang der getroffenen Teilungsanordnung insbesondere bezüglich der Parterrewohnung unterschiedlicher Auffassung sind, ist sie entsprechend auszulegen. Dabei ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung der wahre Erblasserwille zu ermitteln.
Die hier entscheidungserhebliche Passage „die Parterrewohnung“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Erblasserin damit zunächst die Räumlichkeiten beschreibt, die der Beklagte zum Zeitpunkt der Abfassung des Erbvertrages am 6. Mai 2013 in Nutzung hatte. Deutlich wird dieser Verständnishorizont der Erblasserin anhand des zweiten Satzes in § 3 Nr. 1 des Erbvertrages, in dem die Erblasserin die nach ihrem Verständnis erfolgte Zuteilung der Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Immobilie wie folgt beschreibt:
„Im Ergebnis soll mein Sohn diejenigen Räumlichkeiten und Nut
zungsrechte an Flächen erhalten, welche bereits derzeit von ihm genutzt werden.“ (Hervorhebung durch das Gericht).
Die von der Erblasserin gewählte Formulierung zeigt, dass eine Zuteilung der vorhandenen Wohneinheiten entsprechend der damaligen Nutzung erfolgen sollte, wobei diese Nutzung durch den Beklagten in Bezug auf „die Parterrewohnung“ festgestellt wird.
Dieses Verständnis ist insbesondere auch vor deshalb geboten, da die Erblasserin in § 3 Ziffer 4 regelt, dass - sollte sie selbst eine Aufteilung zu Lebzeiten vornehmen - der Beklagte „die Parterrewohnung mit dem Souterrain“ und der Kläger „die übrigen Wohnungen“ erhalten sollte. Nach dem sich hierin zeigenden Verständnis sollte demnach eine Aufteilung der Wohneinheiten in Parterrewohnung mit Souterrain und übrige Wohnungen vorgenommen werden.
Ein Verständnis dahingehend, dass mit der Bezeichnung „die Parterrewohnung“ - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Beklagten erörtert - zwei im Erdgeschoss einmal befindliche Wohnungen gemeint sein sollen, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Der Wortlaut der Regelung unterscheidet insoweit zwischen „die Parterrewohnung“ (Einzahl) und „die übrigen Wohnungen“ (Mehrzahl). Dass die Parterrewohnung in der Vergangenheit, wie der Beklagte meint, einmal aus zwei abgeschlossenen Wohnungen bestanden hat, spricht ebenfalls nicht für die Annahme, die Erblasserin hätte den Wohnraum im Erdgeschoss generell ohne eine räumliche Zuteilung beschrieben. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung des Erbvertrages hat der Beklagte die Räumlichkeiten im Erdgeschoss als eine Parterrewohnung genutzt und diese Vorstellung von der Nutzung der Räumlichkeiten liegt dem Erblasserwillen erkennbar zugrunde.
Dies schließt nicht aus, dass der Beklagte zukünftig eine räumliche Trennung der von ihm genutzten Wohneinheit durchführen kann. Nach dem Willen der Erblasserin soll dem Beklagten mit dem Erbfall jedoch die Wohneinheit Parterrewohnung in dem ihr bei Abfassung des Erbvertrags bekannten und von dem Beklagen zu diesem Zeitpunkt genutzten Umfang zugeteilt werden.
c)
Soweit der Beklagte meint, der begehrten Feststellung stehe entgegen, dass der Kläger die Absicht verfolge, einen Anspruch auf die Mieteinnahmen abweichend von seiner Erbquote ab dem 01. Juli 2021 feststellen zu lassen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte verkennt, dass der Umfang der Zuteilung von Früchten und Nutzungen sowie der Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen gemäß §§ 2184, 2185 BGB unabhängig von der Erbquote nach der in der Teilungsanordnung durch die Erblasserin getroffenen Regelung betreffend die Wohneinheiten erfolgen.
2.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der streitgegenständlichen Immobilie in Sondereigentum die dem Beklagten zuzuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den zuzuordnenden Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzufassen ist, folgt ebenfalls aus der analogen Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.
a)
Soweit der Beklagte meint, die Teilungsanordung enthalte keine Einigung darüber, wie die nähere Ausgestaltung der Begründung von Wohnung- und Teileigentum erfolgen solle, ist dies zutreffend. Es fehlt ersichtlich an einer Einigung der Parteien im Hinblick auf die wohnungseigentumsrechtliche Ausgestaltung der Teilungsanordnung. Der Kläger macht indes vorliegend keinen Anspruch auf Erbauseinanderset- zung hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnimmobilie, sondern den allein schuldrechtlich begründeten Anspruch auf Feststellung der in der Teilungsanordnung konkret vorgegeben Zuteilung der einzelnen Wohneinheiten geltend.
aa)
Der Anspruch auf Feststellung der Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Erbvertrag vom 6. Mai 2013 getroffenen Teilungsanordnung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung, sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung vor (vgl. BGH, NJW 1985, 51 unter 2; BGH, DNotZ 2003, 56 m.w.N.). Bei der Bildung von Wohnungs- und Teileigentum ist daher dieser Teilungsanordnung Rechnung zu tragen.
bb)
Der Streit der Parteien, hinsichtlich der Unteraufteilung einzelner Sondereigentumseinheiten - hier der Parterrewohnung - steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Wenn der Beklagte eine Aufsplittung des ihm mit der Teilungsanordnung zugewiesenen Sondereigentums begehrt und wenn sich die Parteien darüber nicht im Wege eines Beschlusses einigen können, entscheidet das Gericht nach § 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 WEG im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des WEG. Bei einer - hier nicht streitgegenständlichen - Erbauseinander- setzung wird auf diese Weise erreicht, dass dem Willen des Erblassers Geltung verschafft werden kann, der in einer auf Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Teilungsanordnung zum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere verhindert werden, dass die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung der Parteien hinsichtlich einzelner Teilfragen scheitert (BGH aaO. S. 56). Nichts anderes kann daher für den hier allein geltend gemachten Feststellungsanspruch gelten.
cc)
Inwieweit sodann durch die (spätere) Aufsplittung des den Parteien gemäß Teilungsanordnung zugeteilten Sondereigentums eine Verschiebung von Stimmrechten begründet wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dies nicht die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Parteien, sondern die materiell-rechtlichen und ggf. verfahrensrechtlichen Vorschriften des WEG betrifft.
3.
Der Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung der auf den Konten der befindlichen Guthaben gemäß der Erbquoten an die Parteien folgt aus §§ 2042 Abs. 1, 749, 753 S.1 BGB.
a)
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wobei auch in dem durch § 2042 BGB vorgegebenen Rahmen § 749 Abs. 2 und 3, §§ 750 ff. BGB entsprechend gelten. Wird der Auseinandersetzungsanspruch - wie hier - klageweise geltend gemacht, ist der Klageantrag auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsantrag zu richten. Da die Zustimmung mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als Annahme wirkt (§ 894 S. 1 ZPO), also einen konkreten Erbteilungsvertrag zustande bringt, muss der Teilungsplan inhaltlich so ausgestaltet sein, dass er vollständig annahmefähig ist, also ein mögliches Ergebnis der Auseinandersetzung darstellt (OLG Köln, ZEV 2023, 660 Rn. 15).
Diesen Anforderungen genügt der Kläger, indem er Zustimmung zur Auszahlung entsprechend der im Erbvertrag vom 6. Mai 2013 von der Erblasserin festgelegten Erb- quoten verlangt.
b)
Entgegen der Ansicht des Beklagten, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht das Verbot einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses entgegen. Zwar ist der Anspruch des § 2042 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, mit der Folge, dass nur in Ausnahmefällen eine Teilauseinandersetzung verlangt werden kann (vgl. Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 2042 Rn. 6 mwN). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt indes die auf die benannten Konten bei der beschränkte
Teilauseinandersetzung.
aa)
Eine teilweise Auseinandersetzung bezüglich bestimmter Teile des Nachlasses kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe es rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH, NJW 1985, 51). Als besonderer Grund im vorgesagten Sinne kommt etwa in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgültiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde (OLG Rostock v. 27.3.2009 - 3 W 18/09, ZEV 2009, 465). Auch kann zu berücksichtigen sein, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen oder diese anderweitig gesichert sind (OLG Dresden v. 18.6.2010 - 3 U 1322/09, BeckRS 2010, 33124, OLG Köln aaO).
bb)
So liegt es hier. Die von der Teilerbauseinandersetzung erfassten Konten bei der mfassen einen Teil des Nachlasses, der beiden Parteien entsprechend ihrer Erbquote ohnehin zukommen würde. Soweit der Beklagte einwendet, es handele sich hierbei um mit Mietkaution belegte Konten sowie Konten, über die Ausgaben betreffend die einzelnen Wohnungen abzurechnen seien, verkennt der Beklagte, dass die vom Kläger begehrte Zustimmung weder das betreffende Mieterkonto noch das betreffende Hauskonto der Wohnimmobilie umfasst.
Berechtigte Belange des Beklagten, die einer Teilerbauseinandersetzung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - dass die Parteien auch in der Vergangenheit bereits eine Teilerbauseinandersetzung in Bezug auf den Nachlass vorgenommen haben - hier in Bezug auf Schmuck - hinsichtlich der der Beklagte Bedenken nicht erhoben hat.
Dass die Regelung des § 3 Nr. 3 des Erbvertrages vom 6. Mai 2013, wonach hinsichtlich der Aufteilung der Wohnimmobilie in Sondereigentumseinheiten der Nachlass mit den Kosten zu belasten ist, der begehrten Teilerbauseinandersetzung entgegensteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Sicherheit orientiert sich an den durch die durch eine Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils ggf. zu erwartenden Schäden, die das Gericht hinsichtlich Ziffer I und II in Höhe der Verfahrenskosten sowie hinsichtlich Ziffer II zudem in Höhe der vom Kläger zu vereinnahmenden Geldbeträge (3/4 aus 212.783,11 Euro) bemisst.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf bis zu 316.783,11 Euro festgesetzt.
Verkündet am 05.09.2024
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle