LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 1. Zivilkammer Urteil

Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte …

Zivilrecht

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsgericht , Gemarkung

im Grundbuch von

auf Blatt

Gebäude- und Freifläche

, Flur , Flurstück straße , groß 260 qm,

dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen, dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räu- me betreffen, ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin

, bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig

der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind.

Es wird festgestellt, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der

Immobilie straße in Sondereigentum die dem Beklagten zu­zuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlos­senen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnen

-

den Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzu-

fassen ist.

B

III. Der Beklagte wird verurteilt, zum Zwecke der Teilerbauseinanderset - zung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin

, verstorben am

gebo-

rene

, geboren am

, bestehend aus den Parteien,

gegenüber der

ank ,

, zu erklären, dass das Konto Nr.

zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Gut­haben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:

zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten;

g egenüber der

, zu erklären, dass die Konten Nr.

zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-

kündigt werden und die Guthaben abzüglich noch anfallender Ge­bühren wie folgt auszuzahlen sind:

zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 180.000,00 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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1 O 257/23

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Landgericht Düsseldorf

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IM NAMEN DES VOLKES

5

Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2024 durch die Richterin am Landgericht

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als Einzelrichterin

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für R e c h t erkannt:

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I. Es wird festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Ein - nahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsgericht , Gemarkung

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im Grundbuch von

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auf Blatt

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Gebäude- und Freifläche

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, Flur , Flurstück straße , groß 260 qm,

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dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen, dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räu- me betreffen, ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin

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, bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig

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der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind.

19Es wird festgestellt, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der

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Immobilie straße in Sondereigentum die dem Beklagten zu­zuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlos­senen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnen

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-

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den Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zusammenzu-

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fassen ist.

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B

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III. Der Beklagte wird verurteilt, zum Zwecke der Teilerbauseinanderset - zung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin

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, verstorben am

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gebo-

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rene

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, geboren am

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, bestehend aus den Parteien,

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gegenüber der

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ank ,

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, zu erklären, dass das Konto Nr.

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zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Gut­haben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:

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zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten;

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g egenüber der

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, zu erklären, dass die Konten Nr.

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zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-

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kündigt werden und die Guthaben abzüglich noch anfallender Ge­bühren wie folgt auszuzahlen sind:

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zu 3/4 an den Kläger, zu 1/4 an den Beklagten.

42Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

43Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe

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von 180.000,00 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind Geschwister und die Söhne der am 27. April 2021 verstorbenen

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(nachfolgend „Erblasserin“) sowie ihres vorverstorbenen Ehemanns.

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Mit Verfügungen von Todes wegen wurden der Kläger zu 3/4-Anteil und der Beklagte zu 1/4-Anteil zu Erben eingesetzt. Die Parteien nahmen die Erbschaft an. Hinsichtlich der von der Erblasserin und den Parteien bewohnten Immobilie

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, traf die Erblasserin in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 folgende Regelung:

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Hinsichtlich des Inhalts der Verfügungen von den Todes wegen wird auf den Eröff- nungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2021 nebst Anlagen auf die Anlage K 1 verwiesen.

52

Die Parteien stritten zunächst im Vorprozess beim Landgericht Düsseldorf, Aktenzei­chen 1 O 25/22, u.a. darüber, wem der Spitzboden und die einzelnen Kellerräume zuzuordnen sind. Nach Verweisung vor den Güterichter trafen sie unter dem 4. No­vember 2022 eine vergleichsweise Regelung. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

53

Aufgrund der gestiegenen Nebenkosten beschloss die Erbengemeinschaft mit Stim­me des Klägers, die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter zu erhöhen, auch des Beklagten. Der Kläger übersandte dem Beklagten ein entsprechendes Erhöhungs­verlangen. Diesem kam der Beklagte bisher nicht nach.

54

Der Beklagte wies seinerseits den Architekten, der im Auftrag der Erbengemeinschaft die Pläne für den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung und für die Teilungs­erklärung vorbereitet, an, fünf der ihm zugeordneten Kellerräume jeweils als separa­tes Sondereigentum vorzusehen und aus der von ihm bewohnten Parterrewohnung zwei Wohnungseigentumseinheiten zu bilden.

55

Der Nachlass umfasst ferner Bankguthaben als Forderungsvermögen in folgender Höhe (Übersicht entnommen aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15. März 2024:

57

B

58

Mithin umfasst der Nachlass insgesamt Bankguthaben in Höhe von 304.366,70 Euro.

59

und

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ankauskünfte der

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liegen als Anlagen K7, K8 und K9 vor.

62

Der Kläger ist der Ansicht, die Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Nachlas­simmobilie seien zwischen den Parteien zu teilen, derart, auf wessen der zu bilden­den Sondereigentumseinheiten sie jeweils entfielen. Die Einnahmen und Ausgaben sollten entsprechend der Teilungsanordnung geteilt werden.

63

Ferner seien die dem Beklagten durch die Teilungsanordnung zugewiesene Par­terrewohnung nebst Gartennutzung und Kellerräume zu einer Sondereigentumsein­heit zusammenzufassen. Die Erklärungen der Erblasserin in der Teilungsanordnung seien dahingehend zu verstehen. Die Aufsplittung der Parterrewohnung zu zwei Sondereigentumseinheiten und der einzelnen Kellerräume in weitere Sondereigen­tumseinheiten würde dazu führen, dass neue Stimmrechte entstünden, wenn der Be­klagte anschließend von den so geschaffenen mehreren Sondereigentumseinheiten einige auf Dritte - etwa seine Ehefrau oder seine Kinder - übertragen würde. Eine solche Zersplitterung der Räume in einzelne Sondereigentumseinheiten und Ver­schiebung des Stimmengewichts zulasten des Klägers würde dem im Erbvertrag ausgedrückten Willen der Erblasserin widersprechen, die den Kläger zum Erben zu 3/4-Anteil eingesetzt und ihm bis auf die eine Wohnung des Beklagten sämtliche Wohnungen in der Immobilie zugewiesen habe.

64

Nach Klageerhebung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2024 die Teil- Erbauseinandersetzung hinsichtlich des bestehenden Kontoguthabens mit Ausnah­me des Kautionskontos Nr. bei der und des

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Hauskontos bei der verlangt und den

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Beklagten aufgefordert, bis zum 15. April 2024 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber den jeweiligen Banken zu erklären, dass er mit einer Auflösung der Konten und Auskehr des nach Abrechnung etwaiger noch ausstehender Bankgebüh­ren verbleibenden Überschusses an den Kläger zu 3/4-Anteil und an den Beklagten auf ein von ihm zu benennendes Konto zu 1/4-Anteil einverstanden ist. Eine entspre­chende Erklärung hat der Beklagte nicht angegeben.

67

Der Kläger beantragt

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,1. festzustellen, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 die Einnahmen und

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Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen be­züglich des Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, eingetragen beim Amtsge­richt

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im Grundbuch von

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auf Blatt

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, Gemarkung

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Gebäude- und Freifläche

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traße

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a)

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b)

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c)

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, Flur , Flurstück

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, groß 260 qm,

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dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen,

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dem Kläger zuzuordnen sind, soweit sie die übrigen Wohnungen so - wie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räume betreffen,

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ansonsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin ,

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bestehend aus den Parteien, zuzuordnen sind, bzw. künftig der zu bildenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien zuzuordnen sind,

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2. festzustellen, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der Immobilie

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in Sondereigentum die dem Beklagten zuzuordnende Par­terrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den dem Beklagten gemäß dem beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zuzuordnenden Kellerräumen zu einer

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straße

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Sondereigentumseinheit zusammenzufassen ist;

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3. den Beklagten zu verurteilen, zum Zwecke der Teilerbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin geboren am Parteien,

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a) gegenüber der

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, zu erklären, dass das Konto Nr.

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, verstorben am

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geborene , , bestehend aus den

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zum

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nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird und das Guthaben abzüg­lich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen ist:

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(1) zu 3/4 an den Kläger,

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(2) zu 1/4 an den Beklagten,

97

b) gegenüber der

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zu erklären, dass die Konten Nr.

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z

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und

101

um nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden

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und die Guthaben abzüglich noch anfallender Gebühren wie folgt auszuzahlen sind:

104zu 3/4 an den Kläger,

105zu 1/4 an den Beklagten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

108

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig. Ein Fest­stellungsinteresse bestehe nicht. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich möglich, Feststellungsklage hinsichtlich einzelner Streitpunkte zu erhe­ben, wenn dies einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung diene. Vorliegend sei jedoch bereits durch den Vergleich eine abschließende Klärung in Bezug auf die Erbauseinandersetzung erfolgt. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Unklarheiten mehr über den Umfang und die Teilbarkeit des Nachlasses, so dass eine Feststellungsklage unzulässig sei. Dem Kläger gehe es hier um die Aus­zahlung der Mieteinnahmen ab dem 01. Juli.2021 abweichend von seiner Erbquote von dem Konto der Erblasserin bei der . Diesen Anspruch könne er

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mit der Leistungsklage verfolgen.

110

Zudem bestehe der Anspruch des Klägers nicht, da dem Kläger kein Anspruch auf die Mieteinnahmen abweichend von seiner Erbquote ab dem 01. Juli 2021 zustehe. Die Parteien hätten sich konkludent darauf geeinigt, dass die Mieteinnahmen erst ab der Begründung des Wohnungs- und Teileigentums dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungen zustehen sollten.

111

In einer Besprechung am 01. Juli 2021 der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sei er, der Beklagte, aufgefordert worden, die Mietzahlungen für seine Wohnung, die dieser kurzzeitig nach dem Tod der Erblasserin eingestellt hatte, wiederaufzunehmen. Auch

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der Kläger habe weiterhin Miete für die von ihm bewohnte Wohnung und zwar auf das Konto der Erblasserin bei der , welches auch stets als Mietkonto

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genutzt worden sei, gezahlt. Auf diesem Konto seien auch alle weiteren Mietzahlun­gen eingegangen. Sämtliche Ausgaben betreffend die Immobilie seien bis dato eben­falls von diesem Konto bestritten worden. Von dem seinerzeit schon anwaltlich ver­tretenen Kläger sei zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, dass die Mietein­nahmen und Ausgaben, die die dem Kläger in Zukunft zu Eigentum zuzuteilenden Wohnungen betreffen, allein diesem abweichend von seiner Erbquote zuzuordnen sein sollen. Diese Vorgehensweise hätte schon in der Besprechung vom 01. Juli 2011 vom Kläger vorgeschlagen werden können, was jedoch nicht erfolgt sei.

114

Ferner ist der Beklagte ist der Ansicht, die bisher getroffene Regelung enthalte keine Einigung darüber, wie die nähere Ausgestaltung der Begründung von Wohnung- und Teileigentum erfolgen solle. Ein Anspruch des Klägers, wonach der Beklagte nur eine Einheit erhalten solle, beziehungsweise begründen dürfe, bestehe jedenfalls nicht. Ein solcher Anspruch sei weder aus der erbrechtlichen Anordnung noch aus der Ver­gleich der Parteien ersichtlich. Vielmehr spreche bereits der gerichtliche Vergleich dafür, dass durchaus mehrere Einheiten einer Partei zugewiesen werden könnten. Denn die Räume im Keller seien teilweise nicht miteinander verbunden, jedoch den Parteien im Einzelnen zugewiesen. Insoweit verbleibe nur, dass an diesen jeweils gesondert Teileigentum begründet werde. Der Umstand, dass abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsrechts durch eine Eigentumsüber­tragung einzelner Räume weitere Stimmen entstünden, sei eine gesetzliche Folge und von dem Kläger hinzunehmen. Darüber hinaus sei es bisher ausschließlich spe­kulativ, wenn der Kläger vorträgt, dass der Beklagte eine dahingehende Absicht zur Eigentumsübertragung habe.

115

Rechtsirrig gehe der Kläger davon aus, dass durch eine solche bisher Eigentums­übertragung der Wille der Erblasserin hinsichtlich des Wertes der gesamten Anteils­oder Wertverschiebungen eintreten würde. Die Eigentumsquote der Parteien, die aufgrund der erbrechtlichen Vorgaben zu beachten sei, werde dadurch nicht geän­dert. Der Kläger bleibe weiter Eigentümer von 75 % der Immobilie. Nur diese Position sei schützenswert.

116

Das Begehren des Klägers sei auch insoweit unbegründet, als dass der Beklagte nach einer Aufteilung nicht gehindert wäre, eine Unterteilung des von dem Kläger gewünschten einheitlichen Wohnungseigentums vorzunehmen.

117

Die von dem Kläger hinsichtlich der Konten begehrte Teil-Erbauseinandersetzung sei unzulässig. Der Kläger begehrte eine Aufteilung der aktuellen Kontostände entspre­chend der Erbquoten, ohne die Einnahmen und Ausgaben auf den Konten ab dem Todestag zu berücksichtigen. So werde bis heute das Konto bei der

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unstreitig als Mieterkonto verwendet. Das ausgewiesene Guthaben beinhalte daher auch Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter inklusive der Parteien, die nicht ein­fach gequotelt und aufgeteilt werden könnten. Zum anderen seien auch Ausgaben getätigt worden, die zu 100 % auf die Wohnungen des Klägers entfielen und bei ei­ner Abrechnung entsprechend ausgeglichen werden müssten.

119

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unter­lagen Bezug genommen.Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststel­lung der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Teilungsanordnung der Erblasserin sowie Teilerbauseinandersetzung bezüglich des als Forderungsvermö­gen im Nachlass befindlichen Bankguthabens.

121

I.

122

Die Klage ist zulässig.

123

Das hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

124

Mit einer Feststellungsklage kann nicht nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (vgl. BGH Urt. v. 29.11.2011 - II ZR 306/09, Tz 14 m.w.N., juris). Es kommt dabei nicht lediglich auf den Inhalt des konkret gestellten Antrags an, sondern darauf, ob sich unter Zugrundelegung des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags ein solches Rechtsverhältnis, an dem der Kläger beteiligt ist, ergibt.

125

Diesbezüglich trägt der Kläger zutreffend vor, dass zwischen den Parteien hinsicht­lich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben betreffend die streitgegenständli­che Immobilie sowie hinsichtlich der Teilungsanordnung in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 konkrete rechtliche Streitpunkte bestehen, die für die (Rechts-)Beziehung der Parteien hinsichtlich der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung von Bedeu­tung sind. Daraus folgt, dass jedenfalls hinsichtlich dieser Streitpunkte ein Interesse an einer positiven Feststellung der konkreten Rechtsbeziehung zwischen den Partei­en besteht.

126

Dem steht der zwischen den Parteien im güterichterlichen Mediationsverfahren ge­schlossene Vergleich vom 4. November 2022 (Anlage K 3) entgegen, denn dieser betraf hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie die Aufteilung der Kellerräu- me nebst damit verbundener Kosten (Ziffer 3.) sowie des Spitzbodens (Ziffer 4.) und nicht die Aufteilung der betreffenden Wohnungen oder der Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen betreffend das Immobiliengrundstück.

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II.

128

Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Teilungsanord­nung der Erblasserin sowie auf Teilerbauseinandersetzung aus §§ 2048, 2184, 2185 BGB zu.

129

1.

130

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Ein­nahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Immobiliengrundstücks folgt aus der analogen Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB.

131

a)

132

Nach §§ 2184, 2185 BGB gebühren dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts erlangte, gebühren; hinsichtlich der nach dem Erbfall auf die Sache gemach­ten Verwendungen und Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zum Bestreiten der Erblasten gemacht hat, kann der Beschwerde Ersatz verlangen.

133

Zwar gelten diese Regelungen unmittelbar nur für diejenigen Rechte, die zugleich ein Vermächtnis darstellen; somit solche, die den Berechtigten nach dem Willen des Erb­lassers gegenüber den übrigen Miterben begünstigen wollen (BGH, Urt. v. 24. Januar 1962, Az. V ZR 6/61, BeckRS 2012, 5319 Rn. 15; Roth, Zuordnung von Früchten und Nutzungen bei der Teilungsanordnung, NJW-Spezial 2023, 39 m.w.N.). Für die­jenigen Rechte, bei denen ein solcher Begünstigungswille fehlt und die deshalb blo­ße Teilungsanordnungen sind, gilt § 2184 BGB nicht unmittelbar; aber auch bei ihnen wird nach der Lebenserfahrung, der Wille des Erblassers normalerweise dahingehen, dass der übernahmeberechtigte Abkömmling die Früchte schon alsbald nach Aus- übung des Übernahmerechts und nicht erst von der Zeit nach Erledigung eines et­waigen Erbstreits an sich ziehen darf (BGH aaO m.w.N.).

134

b)

135

Danach gebühren die Einnahmen und Ausgaben, Früchte, Nutzungen, Verwendun­gen und Aufwendungen dem Beklagten, soweit sie die Parterrewohnung, den Garten und die dem Beklagten in dem zwischen den Parteien beim Landgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - zugeordneten Räume betreffen und dem Kläger, soweit sie die übrigen Wohnungen sowie die ihm in dem vorgenannten Vergleich zugeordneten Räume betreffen und ansonsten der Erben­gemeinschaft bestehend aus den Parteien. Denn die Erblasserin hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten mit Erbvertrag vom 6. Mai 2013 zu Erben eingesetzt und hinsichtlich des in den Nachlass gefallenen Immobiliengrundstücks eine Tei­lungsanordnung getroffen gemäß § 2048 BGB.

136

aa)

137

Die Regelung in dem Erbvertrag vom 6. Mai 2013 ist als Teilungsanordnung zu ver­stehen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 3 hervor, die die Erb­lasserin als „Teilungsanordnung“ betitelt und im folgende eine „Teilungsanordnung“ trifft. Zudem fehlt es an einem - für das Vorliegen eines Vermächtnisses sprechen­den - Begünstigungswillen der Erblasserin dahingehend, dass einer der Parteien einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Denn durch Aufteilung der verschiedenen Räumlichkeiten der Wohnimmobilie an die Parteien sollte aus Sicht der Erblasserin eine Wertverschiebung der von ihr bestimmten Erb- quote nicht eintreten. Insoweit hat die Erblasserin in § 3 Ziffer 5. bestimmt, dass ggf. Wertausgleich zu leisten ist.

138

Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung des Erblasserwillens auch im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch eine der Parteien die Zuweisung der Räum­lichkeiten und Nutzflächen der Wohnimmobilie gemäß der Teilungsanordnung erhal­ten bleiben soll und damit Vermächtnisse zugunsten der Parteien bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, 721), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

139

bb)

140

Die von der Erblasserin in § 3 des Erbvertrages vom 6. Mai 2013 getroffene Tei­lungsanordnung ist dahin zu verstehen, dass dem Beklagten die Parterrewohnung nebst den damit verbundenen Souterrainräumen sowie die Gartenfläche und die be­reits von ihm genutzten Räumlichkeiten, dem Kläger die übrigen Wohnungen der Wohnimmobilie, wobei notwendiges Gemeinschaftseigentum ausgenommen ist, zu­zuordnen sind.

141

(1)

142

Erweist sich der Inhalt eines Testaments als nicht eindeutig, ist es auslegungsbedürf­tig. Die erläuternde Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. In diesem Zusammenhang verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Worts­inn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemein­schaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende Berliner Testament der Eheleute gehört, § 2269 BGB, ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei kommt es auf den übereinstimmen­den Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (OLG Düsseldorf., Beschl. v. 28.8.2018 - I-3 Wx 6/18, ErbR 2019, 46 m.w.N.).

143

(2)

144

Da die Parteien hinsichtlich Inhalt und Umfang der getroffenen Teilungsanordnung insbesondere bezüglich der Parterrewohnung unterschiedlicher Auffassung sind, ist sie entsprechend auszulegen. Dabei ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung der wahre Erblasserwille zu ermitteln.

145

Die hier entscheidungserhebliche Passage „die Parterrewohnung“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Erblasserin damit zunächst die Räumlichkeiten beschreibt, die der Beklagte zum Zeitpunkt der Abfassung des Erbvertrages am 6. Mai 2013 in Nut­zung hatte. Deutlich wird dieser Verständnishorizont der Erblasserin anhand des zweiten Satzes in § 3 Nr. 1 des Erbvertrages, in dem die Erblasserin die nach ihrem Verständnis erfolgte Zuteilung der Wohneinheiten in der streitgegenständlichen Im­mobilie wie folgt beschreibt:

146

„Im Ergebnis soll mein Sohn diejenigen Räumlichkeiten und Nut­

147

zungsrechte an Flächen erhalten, welche bereits derzeit von ihm genutzt wer­den.“ (Hervorhebung durch das Gericht).

148

Die von der Erblasserin gewählte Formulierung zeigt, dass eine Zuteilung der vor­handenen Wohneinheiten entsprechend der damaligen Nutzung erfolgen sollte, wo­bei diese Nutzung durch den Beklagten in Bezug auf „die Parterrewohnung“ festge­stellt wird.

149

Dieses Verständnis ist insbesondere auch vor deshalb geboten, da die Erblasserin in § 3 Ziffer 4 regelt, dass - sollte sie selbst eine Aufteilung zu Lebzeiten vornehmen - der Beklagte „die Parterrewohnung mit dem Souterrain“ und der Kläger „die übrigen Wohnungen“ erhalten sollte. Nach dem sich hierin zeigenden Verständnis sollte demnach eine Aufteilung der Wohneinheiten in Parterrewohnung mit Souterrain und übrige Wohnungen vorgenommen werden.

150

Ein Verständnis dahingehend, dass mit der Bezeichnung „die Parterrewohnung“ - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Beklagten erörtert - zwei im Erdgeschoss einmal befindliche Wohnungen gemeint sein sollen, lässt sich der Re­gelung nicht entnehmen. Der Wortlaut der Regelung unterscheidet insoweit zwischen „die Parterrewohnung“ (Einzahl) und „die übrigen Wohnungen“ (Mehrzahl). Dass die Parterrewohnung in der Vergangenheit, wie der Beklagte meint, einmal aus zwei ab­geschlossenen Wohnungen bestanden hat, spricht ebenfalls nicht für die Annahme, die Erblasserin hätte den Wohnraum im Erdgeschoss generell ohne eine räumliche Zuteilung beschrieben. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung des Erbvertrages hat der Beklagte die Räumlichkeiten im Erdgeschoss als eine Parterrewohnung genutzt und diese Vorstellung von der Nutzung der Räumlichkeiten liegt dem Erblasserwillen er­kennbar zugrunde.

151

Dies schließt nicht aus, dass der Beklagte zukünftig eine räumliche Trennung der von ihm genutzten Wohneinheit durchführen kann. Nach dem Willen der Erblasserin soll dem Beklagten mit dem Erbfall jedoch die Wohneinheit Parterrewohnung in dem ihr bei Abfassung des Erbvertrags bekannten und von dem Beklagen zu diesem Zeit­punkt genutzten Umfang zugeteilt werden.

152

c)

153

Soweit der Beklagte meint, der begehrten Feststellung stehe entgegen, dass der Kläger die Absicht verfolge, einen Anspruch auf die Mieteinnahmen abweichend von seiner Erbquote ab dem 01. Juli 2021 feststellen zu lassen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte verkennt, dass der Umfang der Zuteilung von Früchten und Nutzungen sowie der Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen gemäß §§ 2184, 2185 BGB unabhängig von der Erbquote nach der in der Teilungsanord­nung durch die Erblasserin getroffenen Regelung betreffend die Wohneinheiten er­folgen.

154

2.

155

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bei der vorzunehmenden Aufteilung der streitgegenständlichen Immobilie in Sonder­eigentum die dem Beklagten zuzuordnende Parterrewohnung nebst Nutzung des Gartens mit den zuzuordnenden Kellerräumen zu einer Sondereigentumseinheit zu­sammenzufassen ist, folgt ebenfalls aus der analogen Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB.

156

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Be­zug genommen.

157

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

158

a)

159

Soweit der Beklagte meint, die Teilungsanordung enthalte keine Einigung darüber, wie die nähere Ausgestaltung der Begründung von Wohnung- und Teileigentum er­folgen solle, ist dies zutreffend. Es fehlt ersichtlich an einer Einigung der Parteien im Hinblick auf die wohnungseigentumsrechtliche Ausgestaltung der Teilungsanord­nung. Der Kläger macht indes vorliegend keinen Anspruch auf Erbauseinanderset- zung hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnimmobilie, sondern den allein schuldrechtlich begründeten Anspruch auf Feststellung der in der Teilungsanordnung konkret vorgegeben Zuteilung der einzelnen Wohneinheiten geltend.

160

aa)

161

Der Anspruch auf Feststellung der Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Erbvertrag vom 6. Mai 2013 getroffenen Teilungsanordnung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung, sie ersetzt in ih­rem Umfang den Teilungsplan und geht den gesetzlichen Regeln für die Auseinan­dersetzung vor (vgl. BGH, NJW 1985, 51 unter 2; BGH, DNotZ 2003, 56 m.w.N.). Bei der Bildung von Wohnungs- und Teileigentum ist daher dieser Teilungsanordnung Rechnung zu tragen.

162

bb)

163

Der Streit der Parteien, hinsichtlich der Unteraufteilung einzelner Sondereigentums­einheiten - hier der Parterrewohnung - steht dem Anspruch des Klägers nicht ent­gegen. Wenn der Beklagte eine Aufsplittung des ihm mit der Teilungsanordnung zu­gewiesenen Sondereigentums begehrt und wenn sich die Parteien darüber nicht im Wege eines Beschlusses einigen können, entscheidet das Gericht nach § 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 WEG im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vor­schriften des WEG. Bei einer - hier nicht streitgegenständlichen - Erbauseinander- setzung wird auf diese Weise erreicht, dass dem Willen des Erblassers Geltung ver­schafft werden kann, der in einer auf Begründung von Wohnungseigentum gerichte­ten Teilungsanordnung zum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere ver­hindert werden, dass die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung der Partei­en hinsichtlich einzelner Teilfragen scheitert (BGH aaO. S. 56). Nichts anderes kann daher für den hier allein geltend gemachten Feststellungsanspruch gelten.

164

cc)

165

Inwieweit sodann durch die (spätere) Aufsplittung des den Parteien gemäß Teilungs­anordnung zugeteilten Sondereigentums eine Verschiebung von Stimmrechten be­gründet wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da dies nicht die schuldrechtli­chen Verpflichtungen der Parteien, sondern die materiell-rechtlichen und ggf. verfah­rensrechtlichen Vorschriften des WEG betrifft.

166

3.

167

Der Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung der auf den Konten der befindlichen Guthaben gemäß der Erbquoten an die Par­teien folgt aus §§ 2042 Abs. 1, 749, 753 S.1 BGB.

168

a)

169

Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinan­dersetzung verlangen, wobei auch in dem durch § 2042 BGB vorgegebenen Rahmen § 749 Abs. 2 und 3, §§ 750 ff. BGB entsprechend gelten. Wird der Auseinanderset­zungsanspruch - wie hier - klageweise geltend gemacht, ist der Klageantrag auf Zu­stimmung zu einem bestimmten Teilungsantrag zu richten. Da die Zustimmung mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als Annahme wirkt (§ 894 S. 1 ZPO), also einen konkreten Erbteilungsvertrag zustande bringt, muss der Teilungsplan inhaltlich so ausgestaltet sein, dass er vollständig annahmefähig ist, also ein mögliches Ergebnis der Auseinandersetzung darstellt (OLG Köln, ZEV 2023, 660 Rn. 15).

170

Diesen Anforderungen genügt der Kläger, indem er Zustimmung zur Auszahlung ent­sprechend der im Erbvertrag vom 6. Mai 2013 von der Erblasserin festgelegten Erb- quoten verlangt.

171

b)

172

Entgegen der Ansicht des Beklagten, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht das Verbot einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses entgegen. Zwar ist der Anspruch des § 2042 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Auseinandersetzung des ge­samten Nachlasses gerichtet, mit der Folge, dass nur in Ausnahmefällen eine Tei­lauseinandersetzung verlangt werden kann (vgl. Flechtner in Burandt/Rojahn, Erb­recht, 4. Aufl. 2022, BGB § 2042 Rn. 6 mwN). Der vorliegende Sachverhalt rechtfer­tigt indes die auf die benannten Konten bei der beschränkte

173

Teilauseinandersetzung.

174

aa)

175

Eine teilweise Auseinandersetzung bezüglich bestimmter Teile des Nachlasses kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe es rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt wer­den (BGH, NJW 1985, 51). Als besonderer Grund im vorgesagten Sinne kommt etwa in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgül­tiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde (OLG Rostock v. 27.3.2009 - 3 W 18/09, ZEV 2009, 465). Auch kann zu berücksichtigen sein, dass keine Nachlassver­bindlichkeiten mehr bestehen oder diese anderweitig gesichert sind (OLG Dresden v. 18.6.2010 - 3 U 1322/09, BeckRS 2010, 33124, OLG Köln aaO).

176

bb)

177

So liegt es hier. Die von der Teilerbauseinandersetzung erfassten Konten bei der mfassen einen Teil des Nachlasses, der beiden Parteien entsprechend ihrer Erbquote ohnehin zukommen würde. Soweit der Beklagte ein­wendet, es handele sich hierbei um mit Mietkaution belegte Konten sowie Konten, über die Ausgaben betreffend die einzelnen Wohnungen abzurechnen seien, ver­kennt der Beklagte, dass die vom Kläger begehrte Zustimmung weder das betreffen­de Mieterkonto noch das betreffende Hauskonto der Wohnimmobilie umfasst.

178

Berechtigte Belange des Beklagten, die einer Teilerbauseinandersetzung entgegen­stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 04.11.2022 - 207 AR 43/22 G - dass die Parteien auch in der Vergangenheit bereits eine Teilerbauseinandersetzung in Bezug auf den Nachlass vorgenommen haben - hier in Bezug auf Schmuck - hinsichtlich der der Beklagte Bedenken nicht erhoben hat.

179

Dass die Regelung des § 3 Nr. 3 des Erbvertrages vom 6. Mai 2013, wonach hin­sichtlich der Aufteilung der Wohnimmobilie in Sondereigentumseinheiten der Nach­lass mit den Kosten zu belasten ist, der begehrten Teilerbauseinandersetzung ent­gegensteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

180

III.

181

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

182

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Sicherheit orientiert sich an den durch die durch eine Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils ggf. zu erwartenden Schäden, die das Gericht hinsichtlich Ziffer I und II in Höhe der Verfahrenskosten sowie hinsichtlich Ziffer II zudem in Höhe der vom Kläger zu vereinnahmenden Geld­beträge (3/4 aus 212.783,11 Euro) bemisst.

183

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf bis zu 316.783,11 Euro festge­setzt.

184

Verkündet am 05.09.2024

185

Justizbeschäftigte

186

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle