EuG Dritte Kammer Beschluss zitiert von 1

Nichtigkeits- und Schadensersatzklage

Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht

Verfahren

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61999B0071

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juni 1999. - Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-71/99. Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-01727

Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese eine in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehene Soforthilfe verweigert hat - Offensichtlich unbegründete Klage (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Artikel 366; Beschluß 91/482 des Rates) Leitsätze Der Klage eines Betreibers einer Obstbaumplantage in Französisch-Polynesien gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese ihm eine beantragte Soforthilfe zur Behebung der an seiner Plantage durch mehrere Wirbelstürme entstandenen Schäden verweigert, fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage. In dem Beschluß 91/482 des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist nämlich in keiner Bestimmung vorgesehen, daß die Gemeinschaft im Fall einer Naturkatastrophe einzelnen auf Antrag direkt eine Soforthilfe gewährt. Ebenso enthält Artikel 366 des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé nichts über die Zahlung einer spezifischen Soforthilfe an eine Einzelperson mit Wohnsitz im Gebiet eines der AKP-Staaten.