OVG NRW 4. Senat Beschluss

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen

Verwaltungsrecht

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2

Das Verwaltungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht gewürdigt.