Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen
Verwaltungsrecht
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
Gründe
1
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2
Das Verwaltungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers zu der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht gewürdigt.