Ein einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2 …
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, den Dienstposten "Referatsleiter/Referatsleiterin im Referat Q. J. 0" im Bundesministerium der Verteidigung mit einem anderen Bewerber, insbesondere mit Frau H. als ausgewählter Mitbewerberin, zu besetzen; falls dies jedoch geschehen sein sollte, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Frau H. oder einen anderen Mitbewerber auf diesem Dienstposten unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zur Ministerialrätin/zum Ministerialrat zu ernennen,
hat keinen Erfolg.
Ein einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der streitbefangene Dienstposten für ihn anders als für die ausgewählte Konkurrentin keinen Beförderungsdienstposten darstellt. Grundsätzlich obliegt es allein dem personalwirtschaftlich bestimmten Organisationsermessen des Dienstherrn zu entscheiden, ob er einen freien Dienstposten im Wege der Beförderung, der Versetzung oder der Umsetzung besetzen will,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.01.1994 - 6 P 21.92 -, NVwZ 1995, S. 93 m. w. N.
Von diesem eingeräumten Ermessen macht ein Dienstherr dann in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch, wenn er bei einer Auswahlentscheidung nur Beförderungsbewerber berücksichtigt und Versetzungsbewerber überhaupt nicht zuläßt. Ob es hingegen rechtlich zulässig ist - wie von der Antragsgegnerin im vorliegend streitigen Besetzungsverfahren praktiziert -, Versetzungsbewerber eingeschränkt in die Besetzungsentscheidung einzubeziehen, indem diese einer summarischen Eignungsbewertung unterworfen werden, um danach die verbliebenen Beförderungsbewerber einem umfassenden Leistungsvergleich zu unterziehen, kann dahingestellt bleiben.
Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Während nämlich z. B. eine Beförderungsentscheidung vollendete Tatsachen schafft und daher effektiver Rechtsschutz für den unterlegenen Bewerber zumeist nur im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu erlangen ist, kann eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 4119/92 -,
bzw. vorgenommen werden. Insoweit kann der Antragsteller auf ein evtl. Hauptsacheverfahren verwiesen werden; bei einem positiven Ausgang dieses Verfahrens könnte er auf den streitigen Dienstposten und die jetzt ausgewählte Kandidatin auf einen anderen Dienstposten - gegebenenfalls den jetzigen, mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe B unterlegten Dienstposten des Antragstellers - umgesetzt werden. Angesichts der von der Antragsgegnerin herausgestellten Verwendungsbreite der Konkurrentin sind bei deren evtl. Umsetzung keine faktischen Schwierigkeiten zu erwarten. Auch der Wunsch des Antragstellers, im Bundesministerium der Verteidigung an einer Schnittstelle der Personalverwaltung tätig sein zu können, reicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus, da er lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).