Baugenehmigung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten geht der am 10. Juni 2026 gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 10. Februar 2025 anzuordnen,
nicht aufgrund des Erlasses eines Widerspruchsbescheids ins Leere. Einer Auslegung des Antrags gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO dahingehend, dass (zudem) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung eingelegten Drittanfechtungsklage beantragt wird, bedarf es insoweit nicht. Denn durchgehender „Träger“ des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts dauert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2025 – 6 MB 3/25 – juris, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19/85 – juris, Rn. 43). Die gesetzlichen Regelungen der §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage aus (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 7 B 1570/14 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Insoweit genügt es vorliegend, dass mit dem Antrag auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs abgestellt wird.
Der streitgegenständliche Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist ausdrücklich nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nicht auch auf ein Einschreiten des Antragsgegners gegen gegebenenfalls von der Baugenehmigung abweichende Bauausführungen – bspw. in Gestalt von durch die Antragstellerin beanstandete Aufschüttungen –gerichtet.
Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Dies ist hier der Fall, da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung, die als bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.
Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2). Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragstellerin geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen (VG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 2 B 7/25 – juris, Rn. 26).
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe geht die vorzunehmende Interessenabwägung nach den erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Genehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Hinsichtlich der im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO erteilten Baugenehmigung ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszumachen.
Dem Antrag verhilft zunächst nicht das Berufen der Antragstellerin auf das durch sie erstrittene Urteil des Landgerichts B-Stadt (Az. 1 T 26/25) zum Erfolg. Nach § 72 Abs. 4 LBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Da die Baugenehmigung folglich nichts zu den privatrechtlichen Beziehungen regelt, kann sie insoweit private Rechte der Nachbarin auch nicht verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 B 107/98 – juris, Rn. 5 f.). Mithin begründet ihr Vortrag, dass die Zuwegung zur Stellplatzanlage auf der Grenze errichtet werde, obwohl es dem Beigeladenen nach dem vorgenannten Urteil untersagt sei, die zwischen den Grundstücken befindliche Grenzbepflanzung ganz oder teilweise zu entfernen, keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung, da sie hierzu bereits keine Aussage trifft. Die Antragstellerin kann eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte insoweit auch nicht auf etwaige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stützen, da diese allein im allgemeinen öffentlichen Interesse geschützt sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2022 – 2 B 10006/21 – juris, Rn. 17 ff.).
Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht auf eine fehlende öffentlich-rechtliche Erschließung des Vorhabengrundstücks berufen, da die bauplanungsrechtliche Voraussetzung der Erschließung bereits grundsätzlich nicht dem Schutz einzelner Nachbarn dient und ungeachtet dessen hinsichtlich des Vorhabengrundstücks auch bereits dadurch gesichert ist, dass das Vorhabengrundstück unmittelbar an der öffentlichen Straße A. liegt und hierdurch eine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besteht, mithin das Grundstück angefahren werden kann. Die Binnenerschließung auf dem Vorhabengrundstücks selbst ist insoweit für die bauplanungsrechtliche Erschließung nicht relevant.
Zudem ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht an einem nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmangel leidet.
Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17 – juris, Rn. 8 m.w.N.).
Die vorliegende Baugenehmigung wird diesen Anforderungen gerecht.
Soweit die Antragstellerin die Bauvorlagen als unzureichend erachtet, dringt sie hiermit nicht durch. Sie trägt insoweit vor, dass der Lageplan 1 und der Lageplan 2 unterschiedliche Grundstücksgrenzen darstellen würden und die Grenzfestlegung nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf vor Ort entspreche. Die dargestellte Grundstücksgrenze in Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin sei bestandswidrig gegenüber dem tatsächlichen Verlauf nach Osten verschoben. In der Gesamtschau seien die Bauvorlagen nicht ausreichend, um den tatsächlichen Grenzverlauf zu beurteilen und daher unzureichend. Nach der vorläufigen Bewertung der Kammer ist dieser pauschale Vortrag ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte bereits nicht nachvollziehbar. So entspricht der im Lageplan (Bl. 34 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24) dargestellte Grenzverlauf (siehe insoweit die durchgehende schwarze Linie und nicht die fettgedruckte rot gestrichelte Linie) augenscheinlich dem des Auszugs des Liegenschaftskatasters (Bl. 33 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24), der ebenso wie der Lageplan mit einem grünen Stempel versehen wurde. Allein die Verwendung eines unterschiedlichen Maßstabs (1:250 bzw. 1:1000) führt nicht dazu, dass der Grenzverlauf aus den Bauvorlagen nicht hinreichend deutlich nachvollzogen werden kann. Überdies entspricht der aus den Bauvorlagen hervorgehende Grenzverlauf augenscheinlich auch der Darstellung in dem vom Beigeladenen vorgelegten Absteckungsnachweis des Vermessungsbüros Kummer vom 24. April 2026 (Anlage B1, Bl. 53 der Gerichtsakte). Ausweislich des hierin enthalten Hinweises seien die dort gelb markierten Grenzen aus dem Katasterzahlennachweis rechnerisch ermittelt / gemessen und überprüft worden.
Zudem rügt die Antragstellerin, dass die Bauvorlagen die Höhenlage sowie die Eckpunkte der Grundstücke nicht zutreffend wiedergeben würden und die Einordnung des Vorhabens in ein Höhenbezugssystem den Bauvorlagen nicht zu entnehmen sei, sodass im Ergebnis auch die Berechnung der Höhe und der Abstandsflächen nicht nachvollziehbar sei. Mit diesem – wiederum pauschalen – Vortrag dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Die Höhenlage und die genehmigten Aufschüttungen gehen aus den Zeichnungen hinreichend deutlich hervor und die Bauvorlagen ermöglichen eine Berechnung der Abstandsflächen. In den Schnittzeichnungen wird das geplante Gelände auf das Bezugssystem für Höhen „ü. NHN“ (Meter über Normalhöhennull) und bezogen auf Oberkante Terrain (OKT) angegeben. Aus den Zeichnungen ergibt sich, dass der Wert von 0,00 OKT als 31,35 ü. NHN definiert wird (vgl. Bl. 43 und 44 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24). Der Lageplan (Bl. 34 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24) weist an der nord-östlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin Werte von 31,15 (südliche Grundstücksecke), 30,51 sowie 30,28 (entlang der Grundstücksgrenze) und 30,04 (nördliche Grundstücksecke) in roter Schrift aus. Aus der Zusammenschau mit den Schnittzeichnungen (Bl. 44 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24) wird ersichtlich, dass sich diese Werte auf das Bezugssystem ü. NHN beziehen (siehe bspw. +30.04 OK-Geländ[e] + 99 cm = 31,03 ü. NHN).
Insoweit ist zudem festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 20/22 – juris, Rn. 15). Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob das Vorhaben die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben und die weiteren bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen einhält wahrt.
Unabhängig davon liegt nach der vorläufigen Bewertung der Kammer aber auch in der Sache durch das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben kein nachbarrechtsverletzender Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin vor. Danach sind zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen.
Für die Annahme, dass die Abstandsflächen in Richtung des – zum Vorhabengrundstück nord-östlich gelegenen – Grundstücks der Antragstellerin nicht gewahrt werden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach Auswertung des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lageplans und der Schnittzeichnungen kann ein Verstoß gegen § 6 LBO – auch unter Berücksichtigung der geplanten Aufschüttungen – nicht festgestellt werden.
Ausweislich des im Lageplan als GS.3 bezeichneten Schnitts (auf Höhe der Mitte des rückwärtigen Hauses 2) sinkt der vorhandene Geländeverlauf („OK-Geländ[e]“) von der süd-westlichen Grenze mit einem Wert von 30,99 zu der nord-östlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin hin auf einen Wert von 30,28 hin ab. Der für das Vorhaben geplante Geländeverlauf sieht in diesem Bereich eine Aufschüttung von 92 (cm) vor, sodass hier ein ebenes Gelände von 31,35 ü. NHH entstehen soll (siehe Bl. 44 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24).
Selbst unter Berücksichtigung einer Aufschüttung in Höhe von 0,99 m, die auf Höhe der nördlich zum Haus 2 vorgesehenen Terrasse geplant ist (siehe Lageplan und Schnitt GS.4) ergäbe sich eine zu wahrende Abstandsfläche von nur 3,00 m. Aus dem Schnitt A-A (Bl. 42 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24) geht hervor, dass als Wandhöhe ein Wert von 3,93 m (bezogen auf 0.00 OKT bzw. 31.35 ü. NHN) angesetzt wurde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Aufschüttung von 0,99 m ergibt sich dennoch die in § 6 Abs. 5 LBO festgelegte Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m ([3,93 m + 0,99 m] x 0,4 H = 1,968 m). Diese im Lageplan als pink schraffiert dargestellte Abstandsfläche liegt – wie von § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgeschrieben – ausweislich der Darstellung im Lageplan auf dem Vorhabengrundstück selbst (siehe Bl. 34 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24).
Wie die Berechnung der Abstandsflächen aufgrund der geplanten Gauben zu erfolgen hätte, kann insoweit dahinstehen, da sich dies allein auf die Abstandsflächen in Richtung der süd-westlichen Grundstücksgrenze – mithin nicht in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin – auswirken würde, sodass sie sich hierauf nicht zu Lasten des Bauherrn berufen könnte.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Errichtung der Abstützungskonstruktion für die Zuwegung sowie die mit der Umsetzung der Zuwegung verbundene Aufschüttung eigene Abstandsflächen auslösen würden, begründet auch dieser Vortrag – ungeachtet dessen, dass dies nicht Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach § 63 LBO ist – keinen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Die Errichtung einer Stützmauer – eine solche war Gegenstand des im von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Dezember 2022 (Az. 2 A 2681/15 SN, juris) – geht aus den Bauvorlagen bereits nicht hervor. Zudem ist nach der vorläufigen Bewertung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass von der geplanten Aufschüttung gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen.
Auch der Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO) der Antragstellerin wird durch das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht verletzt.
Dieser Anspruch wird bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer – wie hier – faktisch vorhandenen Gebietsart sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris, Rn. 1 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris, Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46/19 – juris, Rn. 5). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46/19 – juris, Rn. 5).
Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf die genehmigten Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall als faktisches reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder aber als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) darstellt. Denn in beiden Gebieten sind Wohngebäude wie das angegriffene Vorhaben allgemein zulässig. Überdies kann sich die Antragstellerin gegenüber einer Genehmigung für eine Wohnnutzung nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte durch die Art der baulichen Nutzung berufen, da sie ihr Grundstück ebenfalls zum Wohnen nutzt.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sich das Vorhaben seinen Ausmaßen nach nicht in die nähere Umgebung einfüge, verhilft auch dies für sich genommen ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Ob sich das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsverfahrens nicht vollumfänglich zu prüfen, denn § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht stets und generell drittschützend. Vielmehr kommt der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB Drittschutz nur dann zu, wenn das in ihr verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügensgebots ist, verletzt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer gibt es keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n.v. Seite 14; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27). Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 24).
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen kann der Vortrag hinsichtlich des Einfügens betreffend das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche für sich genommen eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht begründen. Auch mit ihrem Vortrag, dass sich der bisherige Gebietscharakter im Sinne einer intensiveren Ausnutzung der Grundstücke mit entsprechenden Lärm- und verkehrlichen Belastungen verändern werde, dringt sie nicht durch. A.r die Ausmaße noch der Umstand, dass das Bauvorhaben mehrere Wohneinheiten vorsieht, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige des Beigeladenen in dem faktischen Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 24).
Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor, welches für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfachgesetzlich in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist. Ein Vorhaben fügt sich trotz Einhaltung des Rahmens dann nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 – juris, Rn. 17 f. m.w.N.).
Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet dabei im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben – wie hier – die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris, Rn. 4).
Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – aber auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus (VG Schleswig, Beschluss vom 16. April 2025 – 2 B 5/25 – juris, Rn. 31). Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris, Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 15) und kann vorliegend in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht ausgemacht werden.
Eine solche Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ gestatten die vorliegenden Pläne und vorgelegten Lichtbilder sowie die daraus hervorgehende Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht. Dass dieses die bislang vorhandene Grundstückssituation für die Antragstellerin verändert, reicht insoweit nicht. Selbst unter Annahme des Vortrags der Antragstellerin, dass sich die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück mehr als 11 m über das Niveau ihres Grundstücks erheben werde, würde dies keine unangemessene Benachteiligung der Antragstellerin mit der zuvor beschriebenen „Dramatik“ begründen. Die von der Antragstellerin beschriebene Massivität der baulichen Anlage entlang der gesamten Grundstücksgrenze lässt unter Auswertung des Lageplans und der Ansichten die Annahme eines Gefühls des „Eingemauertseins“, „Erdrückens“ und „Abriegelns“ nicht zu.
Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen ist ergänzend zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin noch ausreichend unbebaute Flächen vorhanden sind und genügend Möglichkeiten „optischer Erholung“ bleiben. Soweit die Antragstellerin zudem darauf abstellt, dass durch die Giebelständigkeit der geplanten Gebäude ein erdrückendes Maß ermöglicht werde, sei zudem angemerkt, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ebenfalls giebelständig zur Straße ausgerichtet ist und Gauben in süd-westlicher Richtung – mithin gerichtet zum Vorhabengrundstück – aufweist, während für die geplanten Gebäude keine Gauben in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin vorgesehen sind.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich vorliegend auch nicht mit vermehrten Einwirkungen insbesondere auf den nord-östlich an die Vorhabenfläche anschließenden rückwärtigen Ruhebereich des Grundstücks der Antragstellerin begründen. Insbesondere begründet die vorgesehene Anordnung der Stellplätze und der Zufahrt insoweit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben (OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 2008 – 7 A 270/07 – juris, Rn. 47). Gemessen hieran lässt sich eine Unzumutbarkeit vorliegend nicht erkennen. Lediglich zwei der sechs Stellplätze befinden sich nicht im vorderen, an der Straße gelegenen Bereich des Vorhabengrundstücks, sondern zwischen den geplanten Baukörpern (siehe hellgraue Darstellung der Stellplätze und Bezeichnung „STP“ im Lageplan, Bl. 34 der Beiakte C zum Vorgang 4617/24). Zudem ist anzumerken, dass sich die beiden rückwärtigen Stellplätze an der Tiefe der Garage auf dem Grundstück der Antragstellerin orientieren. Mithin dringen sie nicht tiefer in die hinteren Grundstücksbereiche vor, als es bereits auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst der Fall ist.
Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein erhöhtes Verkaufsaufkommen in der Straße mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen zu unzumutbaren Belastungen für die Antragstellerin führen wird. Das Verkehrsaufkommen dürfte sich aufgrund des Wohnbauvorhabens mit fünf Wohneinheiten allenfalls geringfügig erhöhen.
Hinsichtlich des Umstands, dass unter dem 4. Mai 2026 eine 1. Änderungsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 10. Februar 2025 (Beiakte D zum Vorgang 1409/26) erlassen worden ist, ergibt sich für die zulasten der Antragstellerin erfolgte Abwägung nichts anderes. Die Frage, ob diese mit der Baugenehmigung vom 10. Februar 2025 eine genehmigungsrechtliche Einheit bildet und zum bestehenden Streitgegenstand angewachsen ist, kann hier offenbleiben. Denn es würde sich auch in diesem Falle an der vorläufigen Beurteilung der materiellen Rechtslage nichts ändern. Vielmehr wäre die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes noch fernliegender, da die 1. Änderungsbaugenehmigung eine örtliche Verschiebung des Hauses 1 in süd-westlicher Richtung – mithin weg vom Grundstück der Antragstellerin – sowie eine Verkleinerung der Zufahrt vorsieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Es entspricht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er aufgrund des von ihm gestellten Antrages ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses (15.000 Euro) in baunachbarrechtlichen Verfahren (dort Ziffer 9.6.1), wobei der Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
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