OLG · Hamburg 7. Zivilsenat Beschluss

Unterlassung von Äußerungen über staatlich finanziertes NGO-Milieu KI-Titel

einstweilige Verfügung · Persönlichkeitsrecht · Unterlassungsanspruch · Verleumdung · Sprachliche Gewalt

Delikts- und Haftungsrecht Abgeändert

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2026, Az. 324 O 683/25, abgeändert:

1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

„Am meisten erschüttert hat mich in den letzten Tagen aber nicht die Gewalt auf der Straße in Gießen, sondern die sprachliche Gewalt, die Skrupellosigkeit, mit der das staatlich finanzierte NGO-Milieu gegen einen Unternehmerverband vorging, der es gewagt hatte, einen Politiker der AfD einzuladen.

[…]

Höhepunkt war eine unverhohlene Droh-Mail an zahlreiche Unternehmen in Deutschland von der staatlich finanzierten Gruppe ......... Ich lese Ihnen diese Mail einmal vor: […]

Bekenntniszwang unter Fristsetzung durch ein staatlich finanziertes System.",

wie geschehen im Videobeitrag vom 1. Dezember 2025, abrufbar unter https://www.youtube...................., dort ab Minute 16:43 der Aufzeichnung und aus Anlage AS 5 ersichtlich;

2. Dem Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

„Am meisten erschüttert hat mich in den letzten Tagen aber nicht die Gewalt auf der Straße in Gießen, sondern die sprachliche Gewalt, die Skrupellosigkeit, mit der das staatlich finanzierte NGO-Milieu gegen einen Unternehmerverband vorging, der es gewagt hatte, einen Politiker der AfD einzuladen.

[…]

Höhepunkt war eine unverhohlene Droh-Mail an zahlreiche Unternehmen in Deutschland von der staatlich finanzierten Gruppe ......... Ich lese Ihnen diese Mail einmal vor: […]

Bekenntniszwang unter Fristsetzung durch ein staatlich finanziertes System.",

wie geschehen im Videobeitrag vom 1. Dezember 2025, abrufbar unter https://www.youtube.com/..................., dort ab Minute 16:43 der Aufzeichnung und aus Anlage AS 5 ersichtlich.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu je 1/2.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller fördert nach seiner Vereinssatzung u.a. den sozialen, ökologischen und demokratischen Fortschritt und eine progressive Politik. Er ist nicht gemeinnützig und finanziert sich durch Spenden. Er ist an der ………GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % beteiligt. Diese erhält staatliche Zuwendungen, der Antragsteller selbst erhält keine staatlichen Zuwendungen.

2

Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet das Medienangebot ...... Der Antragsgegner zu 2) ist Journalist und bei ..... als Moderator tätig.

3

Die streitgegenständliche Sendung datiert vom 01.12.2025. In dem angegriffenen Beitrag berichtet der Antragsgegner zu 2) über E-Mails, welche die Antragstellerin an den Verband der Familienunternehmer versandt hatte, nachdem diese ein Kontaktverbot zur AfD für beendet erklärt hatte. In diesem Zusammenhang verwendet der Antragsgegner zu 2) u.a. die Bezeichnung „staatlich finanzierte Gruppe ........“, „staatlich finanziertes NGO-Milieu“ sowie „staatlich finanziertes System“.

4

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Rezipienten verstünden die jeweiligen Äußerungen dahingehend, dass der Versand der E-Mails durch den Antragsteller eine staatlich finanzierte Aktion gewesen sei und der Antragsteller zudem generell staatliche Fördermittel erhalte. Jedenfalls sei auch bei einem Verständnis von einer Gruppe zu berücksichtigen, dass ehrverletzende Äußerungen nur dann hingenommen werden müssten, wenn das Kollektiv groß und unüberschaubar ist, hingegen sei hier der betroffene Kreis begrenzt und einzelne Mitglieder würden individualisiert, so dass Persönlichkeitsrechtsschutz bestehe.

5

Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, es lägen wertende Meinungsäußerungen vor, für die hinreichende Anknüpfungstatsachen bestünden, da der Antragsteller an der staatlich geförderten ........ GmbH zu 50 % beteiligt sei und über die Demokratie-Stiftung-........ Steuervorteile nutze.

II.

6

Die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO ist zulässig und begründet.

7

Die mit der Beschwerde weiter verfolgten streitgegenständlichen Äußerungen sind jeweils unzulässig verbreitet worden und verletzen den Antragsteller jeweils in seinem durch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht.

8

Die inkriminierten Äußerungen beinhalten unwahre Tatsachenbehauptungen über den Antragsteller. Zwar wird der Beitrag zunächst eher allgemein eingeleitet, in dem überleitend aus dem vorhergehenden Beitrag die „sprachliche Gewalt, die Skrupellosigkeit“ des „staatlich finanzierten NGO-Milieus“ angesprochen wird. Insoweit thematisiert der Antragsgegner zu 2) aber im weiteren Beitrag ausschließlich die E-Mails, die seitens der „Gruppe ........“ an Unternehmen in Deutschland geschickt worden seien. Aus der E-Mail wird wörtlich zitiert und mit dem groß eingeblendeten Logo des Antragstellers bebildert.

9

Bei der Auslegung von Äußerungen ist der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln, wobei maßgeblich auf die Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers im Sinne eines unvoreingenommenen, verständigen, nicht eines flüchtigen Lesers und auch nicht auf die eigene Interpretation des tatsächlichen Empfängers abzustellen ist (BeckOGK/T. Hermann, 1.2.2026, BGB § 823 Rn. 1327 m.w.N.). Durch den sprachlichen _Beitrag in Verbindung mit dem verwendeten grafischen Hintergrund entsteht für den Durchschnittsrezipienten das (insoweit wahre) Verständnis, dass der Antragsteller (und nicht etwa ein anderer Teil der Gruppe) die E-Mail an den Verband der Familienunternehmer gesendet habe, so dass auch die weiteren Äußerungen über ein „staatlich finanziertes System“ ausschließlich auf diesen – und nicht auf etwaige andere Mitglieder einer Gruppe – bezogen werden. Hieraus folgt für den Rezipienten, dass der Antragsteller selbst „staatlich finanziert“ sei, also er für seine Tätigkeiten unmittelbar Geld vom Staat erhalte.

10

Ein abweichendes Verständnis entsteht nicht – wie die Antragsgegner meinen – durch die Verwendung der Bezeichnungen „NGO-Milieu“ oder „........-Gruppe“. Der durchschnittliche Rezipient dürfte sich bei den verwendeten Formulierungen keine Gedanken darüber machen, ob zum Antragsteller weitere Unternehmen oder Organisationen gehören, welche die Bezeichnung als „Milieu“ oder „Gruppe“ rechtfertigen oder ob mit der Bezeichnung lediglich die Organisationsform des Antragstellers (als alleinige Rechtspersönlichkeit) gemeint ist. Dies gilt auch deswegen, weil – neben dem Antragsteller –im späteren Beitrag kein weiteres Mitglied der „Gruppe“ bzw. des „Milieus“ genannt wird, so dass der Zuschauer schon aus diesem Grund annimmt, die Äußerungen bezögen sich allein auf den Antragsteller. Selbst wenn ein Rezipient das (eher fernliegende) Verständnis entwickeln könnte, von „Gruppe“ seien neben dem Antragsteller auch weitere Organisationen umfasst, würde er jedenfalls annehmen, dass alle Mitglieder der Gruppe gleichermaßen staatlich gefördert werden, nicht, dass einzelne, zudem noch im Beitrag allein namentlich benannte Teile der „Gruppe“, nämlich der Antragsteller, möglicherweise selbst keine staatlichen Gelder erhalten.

11

Die Tatsachenbehauptungen sind unwahr und verletzen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des durch Spenden finanzierten Antragstellers. Unstreitig hat der Antragsteller die in Rede stehende E-Mail versendet; er erhält selbst jedoch keine staatliche Förderung, erst recht nicht für einzelne E-Mails. Dass der Antragsteller über die Demokratie-Stiftung-........ Steuervorteile nutzt, ist unerheblich, da die Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vorteile und dadurch niedrigerer Steuerlast nicht gleichzusetzen ist mit dem erzeugten Verständnis, der Antragsteller selbst erhalte für seine Tätigkeiten unmittelbar konkrete Zahlungen vom Staat.

12

Der Senat hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO.