OLG Frankfurt am Main · Hessen 16. Zivilsenat Beschluss

Ordnungsgeld gegen Social-Media-Plattform wegen Nichtbeachtung von Unterlassungstitel gegen wahrheitswidrigen …

Ordnungsgeld gegen Social-Media-Plattform wegen Nichtbeachtung von Unterlassungstitel gegen wahrheitswidrigen Post

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.5.2025 - 2-3 O 128 /26 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2026 enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von € 75.000,- festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je €15.000,- ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 25 % und die Antragsgegnerin 75 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO zulässig.

Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln waren zur Zeit der von dem Antragsteller und Gläubiger mit seinem Antrag vom 1.4.2026 geltend gemachten Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin und Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtungen erfüllt und werden von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin hat gegen die aus der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 23.3.2026 tenorierten Unterlassungsverpflichtungen verstoßen, denn nach Zustellung der Untersagungsverfügung am 24.3.2026 hat sie die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und dem Bildnis des Antragstellers 15 bzw. 17 Tage online zum Abruf bereitgehalten, bevor sie diese am 8.4. bzw. 10.4.2026 löschte.

2. Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.

a. Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers [BGH Beschl. v. 8.12.2016 - I ZB 118/15 - Rn. 17]. Bei der Wahl und der Bemessung der Ordnungsmittel hat der Tatrichter ein Ermessen; Tatrichter ist auch das Beschwerdegericht [BGH - I ZB 118/15 aaO.- Rn. 15, 16]. Das Ordnungsgeld soll so spürbar sein, dass die Titelverletzung sich wirtschaftlich nicht lohnt und weitere Verstöße künftig unterbleiben.

b. Bei Heranziehung der dargestellten Maßstäbe für die Bemessung eines Ordnungsgeldes ist das von dem Landgericht verhängte Ordnungsmittel übersetzt.

aa. Auch wenn der angefochtene Beschluss sich nicht ausdrücklich zu dem Verschuldensgrad der Antragsgegnerin verhält, legt die Formulierung „Denn damit räumt die Schuldnerin ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die ihr eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen müssen.“ nahe, dass das Landgericht offensichtlich von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen ist. Anhaltspunkte, die die Annahme eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten auf Seiten der Antragsgegnerin rechtfertigen, insbesondere dafür, dass, wie das Landgericht meint, die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könne, als ihre Strukturen so anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird, sieht der Senat nicht, zumal ein hiermit verbundener finanzieller Aufwand nicht greifbar ist. Nach Darstellung der Antragsgegnerin verfügt sie vielmehr über Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen nach höchsten branchenüblichen Standards, die sie hier angesichts der Löschungsdauer von 15 bzw. 17 Tagen nach Zustellung der Beschlussverfügung freilich nur dilatorisch genutzt hat.

Allerdings vermag der Senat auch nicht der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen, der Antragsgegnerin falle allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last. Die von ihr beanspruchte Bearbeitungszeit lässt sich nur mit einem grob fahrlässigen Vorgehen erklären. Gründe, die dieses Zuwarten rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Als europäische Betreiberin der Social-Media-Plattform1 ist ihr durchaus bekannt, welche technischen Maßnahmen zu ergreifen sind, um ein gerichtliches Untersagungsgebot unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern umzusetzen. Insoweit weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin derartige Maßnahmen - die Sperrung des Zugangs zu Beiträgen - täglich tausendfach vornimmt. Die Antragsgegnerin hat lediglich pauschal ausgeführt, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und die streitgegenständlichen Beiträge blockiert zu haben. Was sie konkret wann unternommen hat, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor. In diesem Zusammenhang überzeugt auch nicht der Verweis der Antragsgegnerin auf die Osterfeiertage, die die Bearbeitung aufgrund Abwesenheiten zusätzlich erschwert hätten. Karfreitag (Good Friday) ist in Land1, in welcher sich der Sitz der Antragsgegnerin befindet, kein gesetzlicher Feiertag; lediglich Banken, Schulen und Verwaltungen, zu denen die Antragsgegnerin nicht gehört, sind meist geschlossen. Darüber hinaus waren seit Zustellung bis zum Karfreitag (3.4.2026) bereits sieben Arbeitstage vergangen. Warum es ihr in dieser Zeitspanne nicht möglich gewesen sein sollte, dem gerichtlichen Untersagungsgebot Folge zu leisten, erschließt sich dem Senat nicht. Die weiteren von der Beschwerde angeführten (hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer nicht konkretisierten) Verzögerungsgründe erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Unabhängig davon, dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragsgegnerin ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind [so mit überzeugender Begründung OLG Düsseldorf Beschl. v. 18.12.2019 - 7 W 66/19 - Rn. 9 mwN], ist eine Übersetzung der in deutscher Sprache gefassten Beschlussverfügung in die englische Sprache mittels Sprachübersetzungssoftware binnen Sekunden erstellt. Der Senat vermag der Antragsgegnerin auch nicht darin zu folgen, dass es einer inhaltlichen Aufbereitung einschließlich einer Bewertung von Inhalt und Reichweite des Tenors bedurft hätte. Wie die Antragsgegnerin selbst ausführt, ging es um die Blockierung einiger konkreter Social-Media-Plattform1-Beiträge (SS v. 4.5.2026, Seite 7/eA-LG 256). Die von ihr thematisierte Frage einer Erstreckung der Anordnungen über den konkreten Fall hinaus auf ähnliche bzw. sinngleiche Fälle stellte sich hier ersichtlich nicht, da der Tenor der Beschlussverfügung des Landgerichts nicht auslegungsbedürftig ist. Im Übrigen hätte die Antragstellerin etwaige Fragen durch die sie anwaltlich vertretene internationale Großkanzlei kurzfristig abklären können.

bb. Wie die Antragsgegnerin zutreffend beanstandet, hat das Landgericht angesichts der Umstände des Falles die sich für den Antragsteller ergebenden Auswirkungen aufgrund der verzögerten Entfernung verkannt. Insbesondere bemängelt die Antragsgegnerin zu Recht, dass sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Geringschätzung der Verbindlichkeit gerichtlicher Eilentscheidungen wie auch der Persönlichkeitsrelevanz unzulässiger Äußerungen im Internet herleiten lässt, wie vom Landgericht angenommen.

Zwar werden dem Antragsteller in den Äußerungen unter voller Namensnennung und Verwendung seines Fotos zu Unrecht Kriegsverbrechen vorgeworfen und ist auch die Gefahr der Weiterleitung inkriminierter Inhalte im Internet gegeben. Die Antragsgegnerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Posts um mehrere Monate alte Beiträge aus dem Zeitraum September und Oktober 2025 handelte, die durch Zeitablauf in der „timeline“ immer weiter nach unten rutschten und faktisch zunehmend weniger wahrnehmbar wurden, was auch der Umstand zeigt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Inhalte erst nach einer vertieften Recherche auf Social-Media-Plattform1 auffand (vgl. Antragsschrift Seite 11). Zu einer wesentlichen Aktualisierung führte auch nicht der Umstand, dass durch das Reposten des Posts vom XX.XX.2025 am 4.12 und 13.12.2025 und des Posts vom XX.XX.2025 am 27.11.2025 auf drei anderen URLs diese in der „timeline“ wieder nach oben rutschten. Damit war mangels Aktualität und damit nachlassenden öffentlichen Interesse an den geposteten Inhalten keine große Reichweite mehr zu erwarten, auch wenn die von der Antragsgegnerin behaupteten niedrigen bis mittleren zweistelligen Aufrufzahlen im Verzögerungszeitraum mangels weiterer Angaben einer Überprüfung nicht zugänglich sind. Zudem war der angesprochene Rezipientenkreis dadurch beschränkt, dass die Posts sich an ein englischsprachiges Publikum richteten.

Zudem ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Intensität der Auswirkungen der verzögerten Entfernung der Posts für den Antragsteller dadurch gemindert ist, dass das durch die bereits mehrere Monate zuvor erfolgte überregionale Medienberichterstattung über die gegenständlichen gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe begründete öffentliche Interesse zwischenzeitlich wieder abgeklungen war.

cc. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Annahme des Landgerichts, dass die Antragsgegnerin an der verzögerten Löschung der Posts ein Interesse gehabt und jedenfalls mittelbar kommerzielle Vorteile gezogen habe. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass Plattformbetreiber von der Häufigkeit und Intensität der Nutzung ihrer Angebote mittelbar über Werbung wirtschaftlich profitieren, weil jeder Abruf grds. in ihr Nutzungs- und Werbemodell einzahlt. Aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen war eine hohe Aufmerksamkeit und damit ein hoher Nutzungsumfang an den in Rede stehenden Posts aber nicht mehr zu erwarten.

dd. Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Antragsgegnerin, Berücksichtigung finden müsse ferner das Verhalten des Antragstellers, der trotz behaupteter Kenntnis am 10.2.2026 von den streitgegenständlichen Posts bis zum 16.3.2026 mit der Einreichung seines Eilantrags zugewartet habe. Denn das Landgericht hat bei Erlass der Beschlussverfügung die Dringlichkeit bejaht. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch unwidersprochenen vorgetragen (vgl. Antragsschrift Seite 13), aufgrund des andauernden Kampfeinsatzes im Iran über die IDF nicht erreichbar gewesen zu sein, so dass seine für den Verfügungsantrag erforderliche eidesstattliche Versicherung erst am 13.03.2026 habe eingeholt werden können.

ee. Der Antragsgegnerin ist auch zuzugeben, dass bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche Beugemaßnahme für einen spezifischen Verstoß gegen einen gerichtlichen Titel auf Umsatz und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der konkret verpflichteten Schuldnerin abzustellen ist und nicht auf konzernweite Kennzahlen der A, Inc. Dem unwidersprochen gebliebenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vorbringen des Antragstellers zufolge (vgl. SS v. 1.4.2026, Seite 6/eA-LG 119) weisen die in Irland veröffentlichten Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2024 Umsatzerlöse in Höhe von € 85,29 Mrd. aus.

ff. Des Weiteren wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen die von dem Landgericht vorgenommene Aufsummierung in zehn Unterlassungsgebote. Allerdings liegt auch nicht nur eine einmalige, einheitlich zu betrachtende Zuwiderhandlung vor, wie die Antragstellerin meint. Maßgebende Bezugsgröße für die Antragsgegnerin als Störerin ist der jeweils von ihr zu entfernende Post, nicht die Anzahl der darin enthaltenen Äußerungen. Insoweit liegen hier unter Berücksichtigung der erfolgten Reposts der Nutzer „B“ und „C“ fünf Verstöße der Antragsgegnerin vor.

gg. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wirkt sich der Umstand, dass es sich um einen Erstverstoß gegen den Unterlassungstitel handelt, nicht mildernd innerhalb der Gesamtabwägung aus; vielmehr würde sich eine (hier nicht gegebene) Wiederholung erschwerend auswirken.

hh. Schließlich moniert die Antragsgegnerin zwar zu Recht, dass das Landgericht bei der verhängten Höhe des Ordnungsgeldes auf die von dem Antragsteller als Anlagenkonvolut OMG 9a ff (eA-LG 205 ff) vorgelegten Entscheidungen verwiesen hat, ohne näher darzulegen, dass diese mit dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt vergleichbar sind. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der Entscheidung des OLG Karlsruhe [Beschl. v. 31.1.2023 - 15 W 112/22/eA-LG 214 ff] ein wiederholter Verstoß zugrunde lag, an dem es vorliegend gerade fehlt. In der Entscheidung des OLG Dresden [Beschl. v. 29.6.2021 - 4 W 396/21/eA-LG 209 ff] betrug die Dauer bis zur Umsetzung des dortigen Untersagungsgebots sogar drei Wochen; darüber hinaus kann das Verhalten der dortigen Schuldnerin sogar als vorsätzlich gewertet werden. Die Entscheidung des OLG Dresden [Beschl. v. 21.2.2022 - 4 W 812/21/eA-LG 205 ff] unterscheidet sich schließlich insoweit, als dort nur ein Verstoß gegen die erlassene Untersagungsverfügung erfolgt war.

Unter Berücksichtigung des konkreten Verschuldens der Antragsgegnerin, Dauer und Schwere sowie Anzahl der Verstöße gegen den Titel und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Bedeutung der Sache für den Antragsteller erachtet der Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt € 75.000,-, nämlich € 15.000,- je Verstoß für ausreichend und angemessen, um eine spürbare Wirkung auf die Antragsgegnerin zu erzielen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. GKG-KV Nr. 2121, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG).

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