LG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer für Handelssachen Urteil

Die Kammer hat am 03.12.2015 ein Urteil verkündet, das im Tenor auf Seite 3, Abs. 1, folgenden Inhalt hat:

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Urteils der Kammer vom 03.12.2015 wird zu Seite 3, Absatz 1 des Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.047,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2011 auf einen Betrag in Höhe von 856,53 € , seit dem 01.01.2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.914,32 €, seit dem 01.01.2013 auf einen Betrag in Höhe von 2.214,95 €, seit dem 01.01.2014 auf einen Betrag in Höhe von 1.008,93 € sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den vollen Betrag seit dem 24. September 2015 zu zahlen.

Tatbestand

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Die Kammer hat am 03.12.2015 ein Urteil verkündet, das im Tenor auf Seite 3, Abs. 1, folgenden Inhalt hat:

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„Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.047,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2011 auf einen Betrag in Höhe von 856,53 €, seit dem 01.01.2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.914,32 €, seit dem 01.01.2013 auf einen Betrag in Höhe von 2.214,95 €, seit dem 01.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 1.008,93 € sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 52,55 € seit dem 24.09.2015 zu zahlen“.

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Die Klägerin, der dieses Urteil am 09.12.2015 zugestellt worden ist, beantragt mit per Fax am selben Tage bei der Kammer eingegangenem Schriftsatz vom 22.12.2015 nunmehr, das am 03.12.2015 verkündete Urteil dahin zu ergänzen, dass der Tenor auf Seite 3, Abs. 1, dieses Urteils wie folgt gefasst wird:

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„Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.047,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.01.2011 auf einen Betrag in Höhe von 856,53 €, seit dem 01.01.2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.914,32 €, seit dem 01.01.2013 auf einen Betrag in Höhe von 2.214,95 €, seit dem 01.01.2014 auf einen Betrag in Höhe von 1.008,93 € sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den vollen Betrag seit dem 24. September 2015 zu zahlen“.

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Die Beklagte stellt dazu keinen Antrag.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der nach § 321 ZPO statthafte und auch fristgerecht gestellte, somit zulässige Antrag ist begründet.

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Im am 03.12.2015 verkündeten Urteil ist durch ein Versehen ein Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs übergangen worden. Die Kammer hat durch zu flüchtiges Lesen den Antrag dahingehend ausgelegt, dass für die Zeit seit dem 24.09.2015 Zinsen nur auf den Differenzbetrag zwischen den zuvor im Zinsantrag genannten Teilbeträgen von 856,53 €, 3.914,32 €, 2.214,95 € und 1.008,93 €, bei deren Addition sich ein Betrag von 7.994,73 € ergibt, und dem insgesamt verlangten Betrag i.H.v. 8.047,28 € verlangt werden sollten, und hat dementsprechend den beanstandeten Teil des Tenors so abgefasst, dass Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz lediglich auf 52,55 € zu zahlen seien. Die Kammer hat dabei über- sehen, dass die Klägerin auf die zuvor genannten Teilbeträge lediglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hatte, dass sie aber Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den vollen Betrag von 8.047,28 € verlangte.

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Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 ZPO vorliegen, weil die Kammer aus Versehen einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Nebenanspruchs übergangen hat.

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Dementsprechend war diese Entscheidung durch Ergänzung des Urteils nachzuholen.