Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 RVO sind die sogenannten negativen Einkünfte, die …
Sozialrecht
Leitsatz
Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 RVO sind die sogenannten negativen Einkünfte, die sich aus Schuldzinsen für ein darlehensweise erhaltenes Kapital zusammensetzen, unberücksichtigt zu lassen.