LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 RVO sind die sogenannten negativen Einkünfte, die …

Sozialrecht

Leitsatz

Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens iS des § 205 Abs 1 RVO sind die sogenannten negativen Einkünfte, die sich aus Schuldzinsen für ein darlehensweise erhaltenes Kapital zusammensetzen, unberücksichtigt zu lassen.