Abschließende Regelung der Aufhebungsgründe in Art. V UNÜ
Leitsatz
1. Die zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens vereinbarte Klausel „The arbitrators will [...] in writing detail the reasons for any decision or award." normiert keine erhöhte Begründungspflicht des Schiedsgerichts.2. Die Aufhebungsgründe in Art. 5 UNÜ enthalten eine abschließende Regelung und sind damit keiner Erweiterung durch die Parteien zugänglich.3. Das Gericht hat ausländisches Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Insofern ist in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch zu berücksichtigen, wie ein Richter des betreffenden Landes den konkret zur Entscheidung stehenden Fall beurteilt hat.
Tenor
Der in dem ICC-Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen ... durch den Schiedsrichter A als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern B und C als Beisitzern am 3.4.2025 erlassene Schiedsspruch zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der X GmbH als Schiedsbeklagte mit folgendem Inhalt
1. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 2.01, 4.01, 4.02, 4.05, 4.09, 6.01, 6.02, 7.01 und 18.06 des MSA verstoßen.
2. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 3.01, 4.03(3), 4.03(4), 4.03(5), 4.04 und 8.01 des QAA verstoßen.
3. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 3.01, 3.03, 3.04, 6.01, 6.02, 9.01, 9.02, 10.02, 10.03 und 12.06 des SA verstoßen.
4. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, die Schiedsklägerin für den Verlust oder Schaden zu entschädigen, der aus den Verstößen der Schiedsbeklagten gegen das MSA, das QAA und das SA sowie aus grober Fahrlässigkeit resultiert.
5. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Schadensersatz in Höhe von 5.821.000.000,00 JPY zu zahlen.
6. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin auf den vorstehend genannten Betrag von 5.821.000.000,00 JPY einfache Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 31.3.2022 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.
7. Die Schiedsbeklagte trägt 60 % der Schiedskosten der Schiedsklägerin, einschließlich der ICC-Bearbeitungsgebühr sowie der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, und wird daher zur Zahlung von 309.000,00 USD an die Schiedsklägerin verurteilt.
8. Die Schiedsbeklagte trägt 60 % der Anwaltskosten und sonstigen Auslagen der Schiedsklägerin, jedoch ohne interne Kosten, und wird daher zur Zahlung von 54.454.648,00 JPY und 2.067.115,38 USD an die Schiedsklägerin verurteilt.
9. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin einfache Zinsen in Höhe von 3 % p.a. auf sämtliche der Schiedsklägerin vom Schiedsgericht zugesprochenen Beträge seit dem Datum des Schiedsspruchs bis zum Datum der tatsächlichen und vollständigen Zahlung zu zahlen.
10. Die Schiedsbeklagte trägt ihre gesamten eigenen Schiedskosten einschließlich der ICC-Bearbeitungsgebühr sowie die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie ihre eigenen Anwaltskosten und sonstigen Auslagen.
11. Die Schiedsklägerin trägt ihre gesamten internen Kosten sowie 40 % ihrer eigenen Schiedskosten und 40 % ihrer eigenen Anwaltskosten und sonstigen Auslagen.
12. Sämtliche sonstigen von den Parteien erhobenen Ansprüche, Widerklagen und Anträge, die in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich behandelt werden, werden abgewiesen und zurückgewiesen.
wird für vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 3.4.2025 durch das Schiedsgericht bestehend aus A (Vorsitzender), B und C in dem ICC-Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen ... am Schiedsort Tokio erlassenen Schiedsspruchs. Parteien des Schiedsverfahrens waren die Antragstellerin als Schiedsklägerin und die X GmbH (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) als Schiedsbeklagte.
Die Antragstellerin ist ein japanisches Unternehmen mit Hauptsitz in Stadt1, Japan. Ihre Geschäftstätigkeit besteht in der Herstellung und dem weltweiten Vertrieb klinischer Diagnostika und Geräte.
Die Insolvenzschuldnerin entwickelte, produzierte und wartete hochleistungsfähige analytische Geräte für in-vitro-Diagnostiktests (im Folgenden „IVDs“), medizinische Geräte und Life-Science-Geräte. Bis November 2021 hatte die Insolvenzschuldnerin eine Tochtergesellschaft in Bundesstaat1, USA, die X1, Inc. (im Folgenden „X1“). Die X1 betrieb das US-Geschäft der X-Gruppe und war die ursprüngliche Vertragspartnerin der Antragstellerin. Durch das „Business Transfer Agreement“ vom 3.5.2021 gingen alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen der X1 und der Antragstellerin auf die Insolvenzschuldnerin über.
Die Antragstellerin und die Insolvenzschuldnerin schlossen ein - japanischem Recht unterliegendes - „Manufacture and Supply Agreement” vom 16.8.2019 (im Folgenden „MSA“, Anlage AG 1, Bl. 380 ff. d. A.), in dem sich die Insolvenzschuldnerin zur Herstellung und Lieferung eines Geräts für in-vitro-Diagnostiktests (im Folgenden „Simprova-Gerät”) verpflichtete. Das Simprova-Gerät besteht aus einer Master Unit (im Folgenden „MU“) und bis zu vier daran angeschlossenen Test Units (im Folgenden „TU“). Das Simprova-Gerät soll vollautomatisch Virusinfektionen, einschließlich COVID-19, diagnostizieren.
Das MSA enthält u.a. folgende Regelungen:
„9.01 Except otherwise expressly provided herein, notwithstanding any investments or expenditures by either party in connection with this agreement, in no event will any party be liable for any indirect, incidental, special, exemplary or consequential damages, losses, costs or expenses of any kind, however caused on any theory of liability and whether based in contract or tort (including negligence), including lost profits or revenues, cost of capital, costs of procurement of substitute products, loss of goodwill, and loss of data or use of the instrument or other property, regardless of whether such party knows or has been advised of the possibility of such damages or losses.
9.02 The limitation of liability under Section 9.01 shall not apply to (a) liquidated damages due to delay in delivery of the first five (5) sets of the Instrument set forth in Section 4.06, (b) liabilities for any claim due to breach of confidentiality under Article 10, (c) liability for the Claim under Article 8, (d) any loss to the extent covered by insurance under Article 13, or (e) liabilities due to either Party's wilful misconduct or gross negligence.“ […]
19.11 This Agreement shall be governed by the laws of Japan, without regard to what laws might otherwise govern under applicable principles of conflict of laws. […]
19.12 Any dispute, controversy or difference arising out of, in relation to or in connection with this Agreement will be finally settled by binding arbitration in Tokyo Japan. Such arbitration will be in accordance with the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (the "ICC") for the time being in force by three (3) arbitrators. […] The arbitrators will apply the substantive laws of Japan and will in writing detail the reasons for any decision and award. The award of such arbitration will be final and binding and will be enforceable in any court of competent jurisdiction. The right of either Party to appeal to a court of law will be excluded in relation to the award of the arbitrators, and neither Party will have the right to appeal to a court of law for the determination of any question of fact or law arising in the course of the reference to arbitration; provided, however, that nothing contained in this Agreement will operate to prevent either Party from appealing to a court of law in relation to the award based upon a manifest error by the arbitrators in any question of fact or law. The prevailing Party will be entitled to recover from the losing Party the prevailing Party's legal costs including the costs of arbitration and reasonable attorneys' fees and other expenses associated with the arbitration and for the cost of witnesses including expert and fact witnesses called and evidence produced by the prevailing Party.”
Neben dem MSA schlossen die Antragstellerin und die Insolvenzschuldnerin im Laufe ihrer vertraglichen Beziehung außerdem ein „Development Agreement“ vom 19.5.2015 („DA“) zur Entwicklung des Simprova-Geräts, ein „Quality Assurance Agreement“ vom 13.3.2020 („QAA“, Anlage AS 6) und ein „Service Agreement“ vom 25.3.2022 (im Folgenden „SA“, Anlage AS 7) ab.
Nachdem es während der Vertragslaufzeit des MSA zu Verzögerungen und Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsgemäßheit gelieferter Simprova-Geräte gekommen war, leitete die Antragstellerin gegen die Insolvenzschuldnerin am 7.12.2022 ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC-Schiedsordnung Stand 1. Januar 2021, im Folgenden „ICC-SchO“) ein und begehrte unter anderem Ersatz eines behaupteten entgangenen Gewinns in Höhe von JPY 14,47 Milliarden zuzüglich Zinsen.
Am 14.4.2023 übersandte das Schiedsgericht den Parteien die sog. Procedural Order No. 1 (Anlage AS 8, Bl. 1869 ff. d. A., im Folgenden „VV Nr. 1“), in der der Verfahrensrahmen und -kalender festgehalten wurde.
Mit Schiedsspruch vom 3.4.2025 verurteilte das Schiedsgericht die Insolvenzschuldnerin, der Antragstellerin einen Betrag von 5.821.000.000,00 JPY nebst Zinsen zu zahlen sowie anteilige Kosten des Schiedsverfahrens nebst Zinsen und anteilige Rechtsberatungskosten nebst Zinsen zu erstatten. Ferner verurteilte es die Antragstellerin, an die Insolvenzschuldnerin 556.440,00 USD nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des Inhalts des Schiedsspruchs im Einzelnen wird auf Anlage AS1 (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 28.4.2025 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht Königstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein - Insolvenzgericht - vom 1.7.2025 zum Aktenzeichen ... (Anlage AS 2, Bl. 178 ff. d. A.) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Antragsgegner bestellt.
Am 11.7.2025 meldete die Antragstellerin ihre Forderungen in Höhe von insgesamt 40.245.578,44 € zur Insolvenztabelle an (Anlage AS 3, Bl. 182 f. d. A.). Wegen des Bestreitens des Antragsgegners wurden die Forderungen der Antragstellerin nicht zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage AS 4, Bl. 184 f. d. A.).
Der Antragsgegner beantragte vor dem Bezirksgericht Tokio die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mit Entscheidung vom 12.2.2026, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wies dieses den Antrag des Antragsgegners zurück (Anlage AS 5, Bl. 211 ff. d. A.).
Die Antragstellerin ist der Ansicht, zur Herbeiführung der Wirkung des § 179 Abs. 2 InsO sei das streitgegenständliche Vollstreckbarerklärungsverfahren zu betreiben. Hintergrund sei, dass es vorliegend ausschließlich um die Frage gehe, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bestünden. Daher sei - entgegen dem gewöhnlichen Verfahrensgang eines Insolvenzverfahrens - nicht auf Feststellung zur Tabelle zu klagen, sondern zunächst die Anerkennung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO zu betreiben.
Die Antragstellerin beantragt,
den von dem Schiedsgericht bestehend aus A (Vorsitzender), Fr. B und Hr. C in dem ICC-Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen ... am 3. April 2025 erlassene Endschiedsspruch mit folgender Maßgabe für vollstreckbar zu erklären:
1. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 2.01, 4.01, 4.02, 4.05, 4.09, 6.01, 6.02, 7.01 und 18.06 des MSA [Manufacture and Supply Agreement] verstoßen.
2. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 3.01, 4.03(3), 4.03(4), 4.03(5), 4.04 und 8.01 des QAA [Quality Assurance Agreement] verstoßen.
3. Die Schiedsbeklagte hat gegen die Ziffern 3.01, 3.03, 3.04, 6.01, 6.02, 9.01, 9.02, 10.02, 10.03, und 12.06 des SA [Service Agreement] verstoßen.
4. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, die Schiedsklägerin für den Verlust oder Schaden zu entschädigen, der aus den Verstößen der Schiedsbeklagten gegen das MSA, das QAA und das SA sowie aus grober Fahrlässigkeit resultiert.
5. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Schadensersatz in Höhe von JPY 5.821.000.000 zu zahlen.
6. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin auf den vorstehend genannten Betrag von JPY 5.821.000.000 einfache Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr seit dem 31. März 2022 bis zum Datum des Endschiedsspruchs zu zahlen.
7. Die Schiedsbeklagte trägt 60 % der Schiedskosten der Schiedsklägerin, einschließlich der ICC-Bearbeitungsgebühr sowie der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, und wird daher zur Zahlung von USD 309.000 an die Schiedsklägerin verurteilt.
8. Die Schiedsbeklagte trägt 60 % der Anwaltskosten und sonstigen Auslagen der Schiedsklägerin, jedoch ohne interne Kosten, und wird daher zur Zahlung von JPY 54.454.648 und USD 2.067.115,38 an die Klägerin verurteilt.
9. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin einfache Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr auf sämtliche der Klägerin zugesprochenen Beträge - ein-schließlich der Schiedskosten, Anwaltskosten und sonstigen Auslagen - seit dem Datum des Endschiedsspruchs bis zum Datum der tatsächlichen und vollständigen Zahlung zu zahlen.
10. Die Schiedsbeklagte trägt ihre gesamten eigenen Schiedskosten ein-schließlich der ICC-Bearbeitungsgebühr sowie die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie ihre eigenen Anwaltskosten und sonstigen Auslagen.
11. Die Schiedsklägerin trägt ihre gesamten internen Kosten sowie 40 % ihrer eigenen Schiedskosten und 40 % ihrer eigenen Anwaltskosten und sonstigen Auslagen;
12. Sämtliche sonstigen von den Parteien erhobenen Ansprüche, Widerklagen und Anträge, die in dem Endschiedsspruch nicht ausdrücklich behandelt werden, werden abgewiesen und zurückgewiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag, den von dem Schiedsgericht bestehend aus A (Vorsitzender), Fr. B und Hr. C in dem ICC-Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen ... am 3. April 2025 erlassenen Schiedsspruch, nach den Maßgaben der Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass der in Ziffer 1. bezeichnete Schiedsspruch vom 3. April 2025 im Umfang des Antrags vom 30. Januar 2026 der Antragstellerin im Inland nicht anzuerkennen ist.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3, 4, 10, 11 und 12 bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Darüber hinaus seien das Schiedsverfahren und der Schiedsspruch sowohl hinsichtlich der Feststellung der angeblichen Pflichtverletzungen dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Schadensbemessung mit eklatanten und grundlegenden Fehlern behaftet. Insbesondere werde der Prüfungsmaßstab für einen Schadensersatzanspruch in den Entscheidungsgründen nicht benannt, der entscheidungserhebliche Vortrag der Insolvenzschuldnerin zu dem Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit werde übergangen und das Schiedsgericht treffe eine Entscheidung ex aequo et bono. Außerdem seien die Entscheidungsgründe in Bezug auf den entgangenen Gewinn, die Verlässlichkeitstests und die Testung der Konnektivität zwischen MUs und TUs überraschend, lückenhaft, offenkundig widersprüchlich und beruhten auf Verfahrensfehlern. Der entscheidungserhebliche Vortrag der Insolvenzschuldnerin hierzu werde ebenfalls übergangen. Hieraus ergäben sich diverse Gehörsverstöße, die den Schiedsspruch als Überraschungsentscheidung qualifizierten. Die entscheidungserheblichen Fehler seien zugleich Begründungsmängel, die jeweils einen Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. b UNÜ sowie Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ darstellten, da sie grobe Widersprüche und Lücken enthielten. Zudem sei der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen die Vereinbarung der Parteien zur Kostenverteilung und schließlich auf der Grundlage einer parteiautonomen Erweiterung der Aufhebungs- und Nichtanerkennungsgründe - wegen offenkundiger Fehler (manifest errors) - nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. mit den Regeln der UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, weil der Antragsgegner (ebenso wie im Übrigen die Insolvenzschuldnerin) im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ansässig ist.
Prozessvoraussetzung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist darüber hinaus ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, das heißt ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts (OLG Köln, Beschluss v. 29.4.2025, 19 Sch 28/24, juris Rn. 13). Vorliegend ist ein solches schon deshalb gegeben, da im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Wirkung des § 179 Abs. 2 InsO herbeigeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 26.4.2017, I ZB 119/15, juris Rn. 15).
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht etwa für die Anträge gemäß Ziffern 1, 2, 3, 4, 10, 11 und 12, weil diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Vollstreckbarerklärung setzt nicht das Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Inhalts voraus, denn sie dient auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern (BGH, Beschluss vom 30.3.2006, III ZB 78/05, juris Rn. 10 f.). Auch bei ausländischen Schiedssprüchen mit feststellendem oder gestaltendem Inhalt ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig (s. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.6.2025, 26 Sch 12/24, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.7.2014, I-4 Sch 8/13, juris Rn. 72; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 22.11.2002, 4Z Sch 13/02, juris Rn. 49). Die hierdurch herbeigeführte Entscheidung ist nämlich nicht nur nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO Grundlage der Zwangsvollstreckung, sondern hinsichtlich der Anerkennung auch für weitere Verfahren bindend. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche. So kann der (künftige) Antragsgegner eines Vollstreckbarkeitsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO etwa bis zur Einleitung dieses Verfahrens einen Feststellungsantrag auf Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO stellen (BGH, Beschluss v. 9.3.2023, I ZB 33/22, SchiedsVZ 2023, 228 Rn. 92; Anders, in: dies./Gehle, ZPO, 84. A. 2026, § 1061 Rn. 2). Hiergegen kann sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs absichern.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch begründet.
Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht (BGBl. II 1961 S. 121).
a) Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch per beA zur E-Akte übermittelt. Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sind vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden (s. hierzu BGH, Urt. v. 1.2.2001, III ZR 332/99, juris Rn. 12). Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs war ebenso wenig erforderlich wie die Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original und deren beglaubigter Übersetzung, da nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ die geringeren Anforderungen des § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO den Regelungen des Art. IV Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UNÜ vorgehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.12.2022, 26 Sch 4/22, juris; Beschluss v. 4.6.2019, 26 Sch 1/19, juris; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. A. 2026, Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 20).
b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind gegeben.
Anerkennungsfähig sind nach Art. I Abs. 1 und Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ nur ausländische Schiedssprüche, die nach dem Recht ihres Ursprungstaates verbindlich geworden sind (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.3.2024, 26 Sch 4/24, juris). Ob ein Schiedsspruch vorliegt, ist grundsätzlich in autonomer Auslegung des UNÜ zu beantworten (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1981, III ZR 42/80, NJW 1982, 1224, 1225; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.3.2024, 26 Sch 4/24, juris). Vorliegend handelt es sich zweifellos um einen verbindlichen Schiedsspruch im Sinne des UNÜ.
Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ liegen nicht vor. Nach Art. V Abs. 1 lit. b Fall 3 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn sie den Beweis erbringt, dass sie ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 25 m.w.N.). Von dem Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. b Fall 3 UNÜ werden insbesondere Fälle der Verletzung des Anspruchs der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfasst (vgl. BGH, Beschluss v. 15.1.2009, III ZB 83/07, juris Rn. 7). In einer solchen Verletzung liegt regelmäßig auch ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ (OLG München, Beschluss v. 25.4.2022, 34 Sch 32/19, juris Rn. 39). Es gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 6.10.2016, I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313, 319; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 1.12.2022, 26 Sch 4/22, juris).
aa) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Insolvenzschuldnerin liegt nicht vor. Soweit der Antragsgegner rügt, umfangreicher Vortrag der Insolvenzschuldnerin im Laufe des Schiedsverfahrens habe keinen Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden, ist richtig, dass von einer Nichterwähnung von Parteivortrag in der Begründung eines Schiedsspruchs auf dessen Nichtberücksichtigung - und mithin eine Gehörsverletzung - geschlossen werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um den wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren handelt (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 9.12.2021, I ZB 21/21, juris Rn. 53; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.12.2022, 26 Sch 4/22, juris Rn. 106). Vor diesem Hintergrund gilt für die einzelnen, vom Antragsgegner gerügten Gehörsverstöße Folgendes:
(1) Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Insolvenzschuldnerin verletzt, weil es deren rechtliche Ausführungen zum Umfang der Schadensersatzpflicht nach Art. 416 JZGB bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs sei nicht erkennbar, welchen Absatz von Art. 416 JZGB das Schiedsgericht angewendet habe. Soweit das Schiedsgericht von einer Anwendung des Art. 416 Abs. 1 JZGB ausgegangen sei und die zugesprochenen Schäden als „ordinary damages“ qualifiziert habe, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung dieser Einordnung. Habe das Schiedsgericht (stillschweigend) Art. 416 Abs. 2 JZGB für anwendbar erachtet, fehle dem Schiedsspruch jegliche Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch vielmehr sowohl mit Art. 416 JZGB als maßgeblicher Rechtsgrundlage auseinandergesetzt, als auch mit dem Umstand, dass dieser zwei unterschiedliche Absätze mit unterschiedlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Rn. 574 des Schiedsspruchs, Bl. 157 f. d. A.). In Rn. 579 des Schiedsspruchs beschäftigt es sich darüber hinaus - zwar ohne diese Begriffe zu nennen, aber jedenfalls inhaltlich - mit der Frage, ob „ordinary damages“ zugesprochen werden sollen, oder „special circumstances“ zu berücksichtigen seien. Dabei wird etwa die Position der Antragstellerin, auf das zu erwartende Verkaufsvolumen von 500 MUs und 1.000 TUs abzustellen, als „too speculative“ bewertet, während diejenige der Insolvenzschuldnerin, lediglich die bestätigten Aufträge von 65 MUs und 62 TUs zu berücksichtigen, als „unduly restrictive“ eingestuft wird. Im Ergebnis entscheidet sich das Schiedsgericht für eine Schadensberechnung auf Basis der vereinbarten Mindestabnahmemenge (Minimum Purchase Commitment, „MPC") von 200 MUs and 300 Tus für die Anfangslaufzeit von März 2020 bis März 2022 (Initial Term), weil diese „regardless of any other circumstances“ von der Insolvenzschuldnerin erworben worden wären. Damit wird schon hier deutlich, dass sich das Schiedsgericht für eine konkrete Schadensberechnung gemäß Art. 416 Abs. 2 JZGB entschieden hat, denn es berücksichtigt die vertragliche Vereinbarung der Parteien als „special circumstance“. Dass die vereinbarte Mindestabnahmemenge für die (Vertrags-)Parteien vorhersehbar im Sinne des Art. 416 Abs. 2 JZGB war, bedarf keiner näheren Begründung. Darüber hinaus hat sich das Schiedsgericht in Rn. 587 des Schiedsspruchs (Bl. 161 d. A.) damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns alternativ auf die Rechtsfigur der „ordinary damages“ gestützt hat, eine weitere Befassung hiermit aber für nicht erforderlich gehalten, weil es den Anspruch bereits auf der Grundlage der konkreten Schadensberechnung für gegeben erachtet (vgl. Rn. 588 des Schiedsspruchs, Bl. 161 d. A).
Ob das Schiedsgericht Art. 416 Abs. 2 JZGB im Ergebnis „richtig“ angewendet oder für seine Einordnung eine nachvollziehbare Begründung geliefert hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Dies gilt auch für die Frage, ob Art. 416 Abs. 2 JZGB es erfordert hätte, auf den Testbedarf im Rahmen der Corona-Pandemie als besonderen Umstand bei der Schadensberechnung abzustellen. Der Antragsgegner verkennt insofern, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsgerichts ist (Verbot der révision au fond, s. z.B. BGH, Beschluss v. 6.6.2002, III ZB 44/01, NJW 2002, 3031; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.12.2013, 26 Sch 29/12, juris Rn. 140 ff.). Das Recht auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig halt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61). Insbesondere folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht des Schiedsgerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss v. 9.2.2012, I ZB 1/11, juris Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61) oder den Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise zu würdigen (BGH, Beschluss v. 13.7.2017, I ZR 42/15, juris Rn. 4; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61).
(2) Der Antragsgegner moniert ferner, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Insolvenzschuldnerin verletzt, indem es - überraschend - einseitige Anpassungen von Annahmen innerhalb des vom Privatsachverständigen der Antragstellerin Y zur Berechnung des entgangenen Gewinns vorgelegten Modells (im Folgenden „Y-Modell“) vorgenommen habe, ohne den Parteien zu dem so entstandenen „Schiedsspruch-Y-Modell“ rechtliches Gehör zu gewähren. Auf Basis dieser selbst erstellten Berechnung habe das Schiedsgericht die Insolvenzschuldnerin sodann zur Zahlung des entgangenen Gewinns verurteilt, ohne dass die Insolvenzschuldnerin diese Berechnung zuvor habe sachverständig überprüfen lassen können. Hätte, so der Antragsgegner, das Schiedsgericht das „Schiedsspruch-Y-Modell“ vorab zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt, hätte die Insolvenzschuldnerin etwa auf einen logischen Widerspruch zwischen dem unterstellten Einkaufspreis von 9,74 € und den unterstellten Verkäufen hingewiesen. Die Anpassung des Einkaufspreises von 9,74 € auf 14,30 € innerhalb des ansonsten unveränderten Y-Modells hätte zu einer substanziellen Reduktion geführt. Auch wäre - bei einem Hinweis auf die beabsichtigte Tenorierung - ein Hinweis auf einen Rundungsfehler erfolgt. Die Insolvenzschuldnerin hätte schließlich nicht damit rechnen müssen, dass die Anpassung neue, im ursprünglichen Y-Modell nicht angelegte logische Widersprüche zwischen Produktions- und Absatzvolumen erzeuge.
Auch mit diesem Vortrag lässt sich eine Gehörsverletzung nicht begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen (schieds-)richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das (Schieds-)Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss v. 7.2.2018, 2 BvR 549/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des (Schieds-)Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss v. 29.5.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Beschluss v. 27.3.2018, X ZB 11/17, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.12.2020, 26 Sch 15/19, juris Rn. 69).
Damit erforderte das Recht auf rechtliches Gehör weder, dass das Schiedsgericht den Antragsgegner auf Anpassungen des Y-Modells hinwies, die es vornehmen wollte, noch dass es seine beabsichtigte Tenorierung offenlegte. Es genügt, wenn das (Schieds-)Gericht mitteilt, welche Gesichtspunkte für eine Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Es muss nicht offenlegen, wie es diese abschließend würdigen wird (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 27.3.2018, X ZB 11/17, juris Rn. 5 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör dient auch nicht dazu, das (Schieds-)Gericht dazu anzuhalten, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht bzw. Würdigung der tatsächlichen Umstände zu folgen (BVerfG, Beschluss v. 14.5.2007, 1 BvR 730/07, juris Rn. 14). Im Streitfall war es deswegen in jeder Hinsicht ausreichend, dass - was unstreitig ist - das Y-Modell als mögliche Entscheidungsgrundlage im Schiedsverfahren erörtert worden ist. Ob die vom Schiedsgericht vorgenommene Anpassung des Y-Modells neue, im ursprünglichen Y-Modell nicht angelegte logische Widersprüche zwischen Produktions- und Absatzvolumen erzeugt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Eine Überprüfung dieses Vorwurfs durch den Senat scheidet vielmehr wegen des Verbots der révision au fond aus.
Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf nicht mehr ankommt, ergibt sich außerdem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass das Schiedsgericht Herrn Y während der Sachverständigenanhörung zu den Auswirkungen von etwaigen Anpassungen des Modells durch das Schiedsgericht explizit befragt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Tag 5, Seite 175: 13-175:20 und Seite 177:4-178:1, Anlage AS 22, Bl. 3142 f. d. A.):
CHAIRMAN: Yes. So we as a tribunal will need to determine about the loss of profit, but in doing so in our own math, there may be some different numbers as we find reasonable. It could go up, it could go down. So we hear from the parties. But then when we hear, we find that it's - you know, you said that it's 35 every month, but what if we think it is 30, then number has to be changed. […]
„CHAIRMAN: [...]
So going back to the schedule 1, which are in the paper or the screen. So we have these units, and I think that this is a conclusion of your computation. So we have the end outcome. So then we only see number of units, 759.
But if for certain reason, tribunal would like to reduce the number, so then it would affect the number of the tests in the consumable club, right?
A. Yes.
CHAIRMAN: Right. So as the selling expenses, capital expenditures, so if these numbers changed, then ultimately the final number would also change, and ultimately it would change the lost profit number. Conceptually, is that right?
A. Yes.
CHAIRMAN: Understood. Thank you, that helps. No more questions, so we will close.“
Vor diesem Hintergrund musste die Insolvenzschuldnerin ohnehin damit rechnen, dass das Schiedsgericht Anpassungen des Y-Modells vornehmen könnte.
(3) Der Antragsgegner beanstandet im Zusammenhang mit dem Y-Modell weiter, dass das Schiedsgericht dieses unzutreffend als unstreitigen Tatsachenvortrag eingestuft und sich mit dem von der Insolvenzschuldnerin vorgebrachten Argumenten gegen das Y-Modell nicht auseinandergesetzt habe. Das Schiedsgericht habe die Verwendung des Y-Modells damit begründet, dass die Insolvenzschuldnerin kein eigenes Quantum-Modell präsentiert, sondern lediglich eine eigene Bewertung durch Anpassungen innerhalb des Y-Modells vorgetragen habe.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs jedoch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht das Y-Modell als unstreitigen Tatsachenvortrag eingeordnet hat. Das Schiedsgericht führt hierzu Folgendes aus (Rn. 572, Bl. 157 d. A.):
„The Claimant's calculation of its damages is based on the model introduced in the Rebuttal Y Report ("Y Model"). The Respondent's Second FTI Report, while asserting that the Y Model fails to provide an appropriate estimate of damages, have presented its own assessment by making adjustments to the Y Model, rather than presenting an independent model of its own. In light of the Parties' respective assessment of the Claimant's damages, the Tribunal will follow, but is not bound by, the framework of the Y Model. In evaluating the reasonableness of the Claimant's damages presented in the Y Model and its individual factors, the Tribunal will not be limited or bound by the objections raised in the Second FTI report.“
Damit hebt das Schiedsgericht ausdrücklich hervor, dass die Insolvenzschuldnerin die Berechnung des entgangenen Gewinns nach dem Y-Modell für unzutreffend hält („fails to provide an appropriate estimate of damages”), also dieses gerade nicht unstreitig stellt. Trotz dieser unterschiedlichen Bewertung der Parteien („In light of the Parties' respective assessment”) entscheidet sich das Schiedsgericht sodann im Ergebnis für eine Heranziehung des Y-Modells als Grundlage für die Bestimmungen des entgangenen Gewinns, betont aber zugleich, dass es hieran nicht gebunden ist („will follow, but is not bound”). Gerade letzteres zeigt, dass das Schiedsgericht das Y-Modell nicht als unstreitigen Parteivortrag bewertet hat. Wäre dies der Fall gewesen, dann wäre es hieran gebunden gewesen. Bei den weiteren Ausführungen zum Umfang des entgangenen Gewinns wird im Übrigen sehr deutlich, dass das Schiedsgericht auch die konkreten Einwände der Insolvenzschuldnerin gegen das Y-Modell berücksichtigt hat (so z.B. Rn. 580 des Schiedsspruchs: „The Claimant's original Y Model assumes that it would have sold all of its inventory by February 2021, an assumption that the Respondent's Second FTI Report considers to be speculative. The Tribunal also finds the Claimant's assumption that it would have sold all accumulated inventory by February 2021 to be speculative, as this is not substantiated with sufficient evidence.”).
Selbst wenn das Schiedsgericht das Y-Modell fehlerhaft als unstreitigen Parteivortrag eingeordnet hätte, wäre dies im Übrigen nicht zwingend als Gehörsverstoß zu bewerten. Im Hinblick auf die unzutreffende Einordnung von streitigem und unstreitigem Vorbringen wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass diese einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO begründen kann (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.7.2014, 26 Sch 2/14, juris Rn. 61; Beschluss v. 18.6.2020, 26 Sch 11/19, juris Rn. 51; Beschluss v. 25.3.2021, 26 Sch 18/20, juris Rn. 81; MüKoZPO/Münch, 6. A. 2022, § 1059 Rn. 32). Nicht jede unzutreffende Einordnung von streitigem und unstreitigem Vorbringen stellt allerdings bereits einen Verstoß gegen den ordre public dar. Eine relevante Gehörsverletzung kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn der Kern des Vorbringens nicht erfasst und inhaltlich behandelt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.10.2018, 4 Sch 9/17, juris Rn. 69). Wegen des Verbots der révision au fond (z.B. BGH, Beschluss v. 6.6.2002, III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.12.2013, 26 Sch 29/12, juris Rn. 140 ff.) ist mithin danach zu differenzieren, ob der Kern des Vorbringens (überhaupt) nicht erfasst und inhaltlich behandelt, also ignoriert worden ist, oder ob er nichtzutreffend erfasst und inhaltlich behandelt, also falsch bewertet worden ist. Im ersten Fall liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, im zweiten greift das Verbot der révision au fond. Im Streitfall hat das Schiedsgericht aber weder das Vorbringen der Insolvenzschuldnerin zum Y-Modell noch ihre Schadensberechnung im Second FTI Report ignoriert, so dass auch insofern keine Gehörsverletzung vorliegt.
Schließlich fordert das Schiedsgericht in der zitierten Passage (Rn. 572 des Schiedsspruchs) auch nicht eine eigene Schadensberechnung der Insolvenzschuldnerin und überspannt damit deren Darlegungslast. Das Schiedsgericht erklärt hier vielmehr lediglich, warum es sich bei der Schadensberechnung als Ausgangspunkt für das Y-Modell entschieden hat. Dass die Insolvenzschuldnerin ihre eigenen Einwendungen gegen das Y-Modell darlegen und ggf. beweisen muss, liegt auf der Hand.
Ob das Y-Modell eine zutreffende Abbildung des hypothetischen Kausalverlaufs darstellt oder - wie der Antragsgegner meint - Effekte des Netto-Umlaufvermögens und steuerliche Effekte unzutreffend nicht berücksichtigt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs jedenfalls ausdrücklich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt (vgl. Rn. 583 des Schiedsspruchs, Bl. 160 d. A.).
(4) Der Antragsgegner ist weiterhin der Auffassung, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Insolvenzschuldnerin verletzt, indem es deren rechtliche Ausführungen zu den Anforderungen an die hinreichende Gewissheit eines entgangenen Gewinns bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Auch dies ist schon in der Sache nicht zutreffend. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr an mehreren Stellen des Schiedsspruchs damit beschäftigt, ob verschiedene Umstände, die von der Antragstellerin als Grundlage für die Berechnung des entgangenen Gewinns herangezogen worden sind, mit hinreichender Sicherheit angenommen werden können, oder „too speculative“ sind (vgl. Rn. 576, 579, 580 des Schiedsspruchs, Bl. 158 f. d. A.). Auch mit dem Umstand, dass das Simprova-Gerät neu auf den Markt gekommen ist, hat sich das Schiedsgericht im Rahmen der Schadensberechnung ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. Rn. 580: „Considering the already present standard of care-i.e., the PCR test and the Simprova being a new device just entering the market,…“).
(5) Der Antragsgegner sieht außerdem eine Gehörsverletzung darin, dass das Schiedsgericht seine tatsächlichen Einwände zur fehlenden Nachfrage nach Simprova-Geräten im japanischen Markt im Verlustzeitraum bei der Entscheidung nicht erwogen habe.
Insofern handelt es sich allerdings nicht mehr um den wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens der Insolvenzschuldnerin, so dass schon aus diesem Grund die Annahme einer Gehörsverletzung ausscheidet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Schiedsgericht im Rahmen der Schadensberechnung durchaus mit dem Umfang der Nachfrage der Endkunden befasst hat (vgl. Rn. 578 f. des Schiedsspruchs, Bl. 158 d. A.:
“On the other hand, another factor to consider is the Claimant's sales of the MUs and TUs to its customers. In the SRD attached to the MSA, the Parties have outlined the anticipated sales volume to be 100 MUs and 100-400 TUs per year, with an estimated total volume of 500 MUs and 1,000 TUs for an unspecified period.
The Claimant's position that damages should be calculated based on the anticipated sales volume of 500 MUs and 1,000 TUs creates too many uncertainties and is, in the Tribunal's view, too speculative.”
(6) Das Schiedsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Insolvenzschuldnerin verletzt, weil es deren tatsächliche Einwände zu den unterstellten Verkaufsvolumina und der Marge bei den Verbrauchsmaterialien bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Im Einzelnen geht es dem Antragsgegner um den Vortrag zu den verfügbaren Einkaufsmengen und den Einkaufspreisen beim Test Chip, den verfügbaren Einkaufsmengen und den Einkaufspreisen des Reagent Pack und zu der Nachfrage nach Tests im Markt. Dass das Schiedsgericht sich mit diesen Punkten nicht auseinandergesetzt habe, ist nicht richtig. Ausführungen hierzu finden sich in Rn. 585 des Schiedsspruchs (Bl. 160 d. A.). Entscheidend für die entsprechenden Feststellungen des Schiedsgerichts waren hiernach das Y-Modell, die sog. J-Präsentation aus dem Jahr 2017 und die Aussage des Zeugen D. Ob die hieraus vom Schiedsgericht abgeleiteten Annahmen in der Sache zutreffend waren, ist wiederum keine Frage des rechtlichen Gehörs.
(7) Der Antragsgegner beanstandet außerdem, dass das Schiedsgericht seinen Vortrag zu den Verlässlichkeitstests übergangen und nicht gewürdigt habe. Die angeblich vertragswidrige Nicht-Durchführung der Verlässlichkeitstests sei der zentrale Vorwurf der Antragstellerin im Schiedsverfahren gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe dezidiert und wiederholt zu den streitigen Fragen einer Zuordnung der Tests zu dem MSA, zu der (Un-)Geeignetheit der Tests für die leichte Entdeckung sämtlicher Mängel und der haftungsausfüllenden Kausalität und zu der mutmaßlichen Kenntnis der Antragstellerin von dem Status der Verlässlichkeitstests vor dem Start der Belieferung unter dem MSA vorgetragen und hierzu ein technisches Gutachten des Privatsachverständigen Z vorgelegt. Das Schiedsgericht sei jedoch ohne nähere Erläuterung und ohne die Bestellung eines eigenen Gutachters dem Vortrag der Antragstellerin gefolgt.
Eine Gehörsverletzung des Schiedsgerichts liegt hier denkbar fern. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch besonders sorgfältig und mit einer hohen Begründungstiefe zunächst den rechtlichen Maßstab der groben Fahrlässigkeit geklärt (Rn. 503 - 526, Bl. 132-140 d. A.) und diesen sodann auf den Streitfall angewendet (Rn. 527 - 543, Bl. 140 - 150 d. A.). Dabei hat es sich auch im Einzelnen mit den Einwänden der Parteien und mit den von den Parteien benannten Privatsachverständigen Z und Q auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht hat auch ausdrücklich die Kausalität der Nichtdurchführung der Verlässlichkeitstests für die Frage der Erkennbarkeit der Mängel der Simprova-Geräte bejaht (vgl. Rn. 540: „As seen below, the Parties' respective experts testified that had proper reliability testing been performed, the defects would have been discovered and corrected.“). Auch mit der behaupteten Kenntnis der Antragstellerin hinsichtlich des Stands der Verlässlichkeitstests hat sich das Schiedsgericht befasst. Die Insolvenzschuldnerin hat die Kenntnis der Antragstellerin im Schiedsverfahren auf die Anlage C-303 gestützt, in der die Insolvenzschuldnerin erklärte, die Prüfungen seien nur „teilweise abgeschlossen“ und weitere Tests seien im Gange. Diese Anlage hat das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich aufgeführt und einbezogen (Rn. 529(d), 530(e), 531(e), 532(f), 533(d), 534(d) des Schiedsspruchs, Bl. 141 ff. d. A.).
(8) Soweit der Antragsgegner rügt, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Insolvenzschuldnerin dadurch verletzt, dass es angenommen habe, das von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Simulationsverfahren zur Testung der Konnektivität zwischen MUs und TUs sei nicht technisch gleichwertig zu einer Testmethode, bei der die Komponenten des Simprova-Geräts real miteinander verbunden seien, obwohl dies zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, und hierauf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin gestützt habe, gelten die Ausführungen unter (7) entsprechend: Das Schiedsgericht hat sich mit dieser Frage eingehend in Rn. 544-557 des Schiedsspruchs befasst (Bl. 150 - 153 d. A.). Dabei hat es auch die Aussagen der von der Insolvenzschuldnerin benannten Zeugen F, G und Q im Einzelnen gewürdigt. Ein Gehörsverstoß ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Nichtzutreffend ist überdies die Behauptung des Antragsgegners, es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass das Simulationsverfahren technisch gleichwertig zu einer Testmethode sei, bei der die Komponenten des Simprova-Geräts real miteinander verbunden seien. In ihrem „Opening Memorial“ vom 6.7.2022 hat die Antragstellerin hierzu vielmehr ausdrücklich die gegenteilige Ansicht vertreten (vgl. Rn. 741/Bl. 2090 d. A.: „Because of this relationship, the TU can only be powered on to perform its testing functionality when it is connected to an MU.”; Rn. 743/Bl. 2091 d. A.: „This test protocol includes several sections that expressly require that the MU be connected to at least one TU for the required testing”; Rn. 744/Bl. 2091 d. A.: „This requirement that the MU be connected to a TU for functionality testing is particularly significant because of the events that occurred during H's incoming acceptance testing.”
(9) Eine Gehörsverletzung kommt schließlich auch nicht deswegen in Betracht, weil das Schiedsgericht keinen eigenen Sachverständigen bestellt hat. Ob das Schiedsgericht es für erforderlich hält, einen eigenen Sachverständigen zu bestellen oder nicht, liegt nach dem maßgeblichen Art. 25 Abs. 2 der ICC-SchO in seinem Ermessen. Gleiches gilt nach Ziffer 7.4. der VV Nr. 1 (Bl. 1880 d. A.). Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner zitierten folgenden Dialogs in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll Tag 5, 174:24-176:23, Anlage AS 22, Bl. 3142 d. A.):
CHAIRMAN: Yes. So if TU numbers are reduced, then the number of the tests - so the final sales of the consumables will go down?
A. Yes.
CHAIRMAN: And then vice versa, if TU number is going up, then the consumable numbers are going up, and then the lost profit will be increased?
A. Yes, sir.
CHAIRMAN: Okay. And at some point I realised that - probably in schedule 4, the monthly number, roughly, you know, there are some variations, but roughly 35 allocated for the month. And then you add this up for two years time span, and then it makes 759. Right?
A. Yes.
CHAIRMAN: Yes. So we as a tribunal will need to determine about the loss of profit, but in doing so in our own math, there may be some different numbers as we find reasonable. It could go up, it could go down. So we hear from the parties. But then when we hear, we find that it's - you know, you said that it's 35 every month, but what if we think it is 30, then number has to be changed. You provided the Excel sheet, so I did some test if it is reduced to 30, just for example, or 20, or 10. So then it appears that the test time numbers has changed as well, which is as a variable from the TU. So then it - does it automatically reduce number of the lost profit because everything is linked, or should somebody present the different math entirely anew? That is my question.
A. I believe the schedules are linked, and that it would flow through. I would have to look just to make sure every number links all the way up to schedule 1, but I believe they do, so that a change made in one of these later schedules would flow into schedule 1. But I would want to check it, just to make sure that every number flows.
CHAIRMAN: Right.
A. As described.
CHAIRMAN: Right, you are right. So I actually had the same thought, that the - probably, conceptually, if you change the basic number such as TU, and then it will automatically change the test times, as well as the number of consumables needed, and then ultimately lost profit. That would be the conceptual approach. But at the same time, the accuracy of the computation may be needed - may need to be checked by someone like you. Is that right?
A. Yes, I would want to check it.
CHAIRMAN: Yeah.”
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts stellt hier lediglich die Möglichkeit in den Raum, dass eine Anpassung verschiedener Parameter des Y-Modells einer erneuten sachverständigen Überprüfung bedürfen könnte („may be needed […] to be checked“). Eine (verbindliche) Zusage, dass eine solche erfolgt, vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Dementsprechend durfte die Insolvenzschuldnerin auch nicht davon ausgehen, dass das „Schiedsspruch-Y-Modell“ in jedem Fall von einem Sachverständigen überprüft wird.
bb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass der Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. V Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. b UNÜ in Form von Begründungsmängeln nicht für vollstreckbar zu erklären ist.
Insbesondere trifft die Ansicht des Antragsgegner nicht zu, dass die Parteien in Ziffer 19.12 des MSA („The arbitrators will apply the substantive laws of Japan and will in writing detail the reasons for any decision and award“) über den allgemeinen Maßstab hinaus vereinbart haben, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung detailliert schriftlich zu begründen hat. Die Klausel regelt schon ihrem Wortlaut nach keine erhöhte Begründungspflicht des Schiedsgerichts. Die Formulierung „will in writing detail the reasons” bedeutet in deutscher Sprache „werden die Gründe schriftlich darlegen“, ein höherer Detaillierungsgrad wird hier also gerade nicht geregelt. Damit haben die Parteien dem Wortlaut nach lediglich vereinbart, dass eine Begründung erforderlich ist. Die Klausel entspricht damit inhaltlich Artikel 32 Absatz 2 der ICC-SchO („The award shall state the reasons upon which it is based“).
Soweit der Antragsgegner Zeugenbeweis dafür anbietet, dass die Parteien die vorzitierte Formulierung bewusst gewählt hätten, um eine möglichst aussagekräftige Begründung zu erhalten, ist diesem mangels erheblichen Tatsachenvortrags nicht nachzugehen. Ob der benannte Zeuge E diese Formulierung bewusst so gewählt hat, ist unerheblich, denn bei der Auslegung der betreffenden Vertragserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, so dass es darauf ankommt, wie ein objektiver Erklärungsempfänger die Vertragserklärung des Zeugen E auffassen musste. Es ist mithin der Vortrag äußerer Tatsachen erforderlich, aus denen der Erklärungsempfänger auf das entsprechende Bewusstsein des Zeugen E als innere Tatsache schließen konnte. Derartiger Vortrag fehlt indes gänzlich. Gleiches gilt für Vortrag, aufgrund welcher Umständen der Zeuge E auf ein entsprechendes Bewusstsein der Antragstellerin geschlossen haben könnte. Mit anderen Worten fehlt es im Streitfall also an einer Darlegung der äußeren Umstände, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme hätten sein sollen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2431).
Damit verbleibt es bei den allgemeinen Begründungsanforderungen in Schiedsverfahren. Hiernach ist allgemein anerkannt, dass schon an die Fassung und Begründung von inländischen Schiedssprüchen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 9.12.2021, I ZB 21/21, NJOZ 2022, 495, 501). Damit muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 26.11.2020, I ZB 11/20, BeckRS 2020, 39395; Beschluss v. 9.12.2021, I ZB 21/21, NJOZ 2022, 495, 501). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss v. 9.12.2021, I ZB 21/21, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.12.2021, I ZB 21/21, NJOZ 2022, 495, 501). Dies gilt auch gemäß Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ für ausländische Schiedssprüche (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 1.12.2022, 26 Sch 4/22, juris Rn. 105; Borris/Hennecke, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. A. 2019, Art. V, Rdnr. 558). Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch in jeder Hinsicht gerecht, insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Der Vollständigkeit halber soll schließlich nicht unerwähnt bleiben, dass selbst wenn man - zu Unrecht - davon ausginge, dass die Parteien eine höhere Begründungstiefe vereinbart hätten, der Schiedsspruch diese erfüllt hätte. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Schiedsgericht hinreichende Ausführungen zu dem rechtlichen Prüfungsmaßstab beim Umfang der Schadensersatzpflicht nach Art. 416 JZGB (vgl. die Ausführungen zu 2. b) aa) (1)), zur Geeignetheit des Y-Modells (vgl. die Ausführungen zu 2. b) aa) (3)), zur hinreichenden Gewissheit des entgangenen Gewinns (vgl. die Ausführungen zu b) aa) (4)), zur Nachfrage von Endkunden nach Simprova-Geräten (vgl. die Ausführungen zu 2. b). aa) (5)), zum Verkaufsvolumen und der Marge bei den Verbrauchsmaterialien (vgl. die Ausführungen zu 2. b) aa) (6)), zum Unterlassen der Verlässlichkeitstests (vgl. die Ausführungen zu 2. b) aa) (7)) und zur Testung der Konnektivität zwischen MUs und TUs gemacht hat (vgl. die Ausführungen zu 2. b) aa) (8)).
cc) Der vom Antragsgegner gerügte Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ durch die Kostenentscheidung liegt ebenfalls nicht vor.
Der Antragsgegner beanstandet insofern, dass die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts willkürlich sei und auf sachfremden Erwägungen beruhe. Durch die Kostenentscheidung werde die Insolvenzschuldnerin mit fast 80 % der Gesamtkosten des Verfahrens belastet, obgleich sie zu fast 60 % in der Hauptsache obsiegt habe. Eine solche Kostenentscheidung lasse sich weder mit dem Recht der Insolvenzschuldnerin auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) noch mit den Grundprinzipien des deutschen Kostenrechts vereinbaren, die als Ausprägung des Gerechtigkeitsprinzips auch Teil des ordre public seien. Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen der Quote der zu tragenden Kosten und der Quote des Obsiegens in der Hauptsache sowie des Fehlens jedweder nachvollziehbaren Begründung für eine derart einseitige Kostenentscheidung dränge sich zwingend der Schluss auf, dass die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Schiedsgericht habe insofern auch gegen Ziffer 19.12 MSA verstoßen.
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts ist ohne jeden Zweifel ausführlich begründet, nämlich in Rn. 607 - 628 des Schiedsspruchs (Bl. 169 - 175 d. A.). Das Schiedsgericht legt hierin auch den zutreffenden rechtlichen Maßstab für seine Kostenentscheidung an, nämlich Art. 38 ICC-SchO einerseits und Ziffer 19.12 MSA andererseits. Ob das Schiedsgericht diese „richtig“ anwendet, ist im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht zu überprüfen, sondern unterfällt dem Verbot der révision au fond.
Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht zu erkennen. Zwar kommt eine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public in Betracht, wenn ein Schiedsspruch inhaltlich unverständlich oder widersprüchlich ist und auch nach gebotener Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt (s. Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 10. A. 2023, § 1059 Rn. 33). Zu Recht wird dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 6.5.2010, 26 Sch 4/10, juris Rn. 32). Dies ist hier nicht ansatzweise der Fall.
dd) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass der Schiedsspruch wegen offenkundiger Fehler („manifest errors“) nicht für vollstreckbar zu erklären ist.
Der Antragsgegner meint insofern, die manifest-error-Klausel in Ziffer 19.12 MSA („that nothing contained in this Agreement will operate to prevent either Party from appealing to a court of law in relation to the award based upon a manifest error by the arbitrators in any question of fact or law.“) eröffne eine weitergehende Prüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte: Sie ermächtige das Gericht, den Schiedsspruch teilweise auch auf seine sachliche Richtigkeit hin zu untersuchen und bei Vorliegen offenkundiger Fehler in Tatsachen- oder Rechtsfragen die Anerkennung zu versagen.
Unabhängig davon, wie die vorzitierte Klausel konkret auszulegen ist - das Bezirksgericht Tokio, vor dem das Aufhebungsverfahren stattgefunden hat, meint, diese weiche hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs staatlicher Gerichte nicht von der UNÜ ab - ist den Ausführungen des Antragsgegners entgegenzuhalten, dass die Aufhebungsgründe in Art. V UNÜ abschließend und damit keiner Erweiterung durch die Parteien zugänglich sind (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 9.3.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 44; Borris/Hennecke, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. A. 2019, Art. V, Rdnr. 21 ff.; MüKoZPO/Adolphsen, 6. A. 2022, Art. 5 UNÜ, Rn. 5). Auch der deutsche Gesetzgeber kann keinen weiteren Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsversagungsgrund schaffen, ohne gegen seine völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. III, V UNÜ zu verstoßen (s. Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 304). In gleicher Weise scheidet auch die vertragliche Schaffung eines zusätzlichen Vollstreckungsversagungsgrunds aus. Soweit der Antragsgegner hiergegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs anführt, wonach die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen gründet, so dass es ihnen unbenommen sei, diese Bindung an bestimmte Modalitäten zu knüpfen (BGH, Beschluss v. 1.3.2007, III ZB 7/06, juris Rn. 18), ist ihm entgegenzuhalten, dass es dort um ein DIS-Schiedsverfahren ging, das in einen inländischen Schiedsspruch mündete, so dass sich die Frage des Verstoßes gegen völkerrechtliche Verpflichtungen von vorneherein nicht stellte.
Im Übrigen liegen auch keine offenkundigen Fehler des Schiedsgerichts vor. Der Antragsgegner rügt hier einen unzulässigen Rückschluss des Schiedsgerichts vom Auftreten bestimmter Fehler auf deren unterstelle Auffindung und Behebung im Rahmen von Testungen (Rückschaufehler), die fehlende Bestimmung der rechtlichen Grundlage für den zugesprochenen Schadensersatz, die Ungeeignetheit des Y-Modells für die Schadensbewertung, die vorgeblich „willkürlichen und offensichtlich fehlerhaften Unterstellungen“ des Schiedsgerichts zur Nachfrage von Endkunden nach Simprova-Geräten und Verbrauchsmaterialien, die „willkürliche und offenkundig fehlerhafte“ Annahme eines Einkaufspreises pro Test Chip von 9,74 € und die Aufrundung im Tenor samt unzutreffender Zinsentscheidung. Alle diese vermeintlichen Fehler - mit Ausnahme des Rückschaufehlers - hat der Antragsgegner bereits als Gehörsverstöße und Begründungsmängel gerügt, insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) aa) und bb) verwiesen werden. Auch mit dem Vorwurf des Rückschaufehlers hat sich das Schiedsgericht mehrfach auseinandergesetzt (vgl. Rn. 519, 550 des Schiedsspruchs, Bl. 137, 151 d. A.). Von einem offenkundigen Fehler kann auch insoweit keine Rede sein.
ee) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist schließlich nicht nach § 1061 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ zu versagen, weil die Schiedsvereinbarung durch die zwischenzeitlich vom Antragsgegner im japanischen Aufhebungsverfahren hilfsweise für den Fall, dass das japanische Gericht eine parteiautonome Erweiterung der im japanischen Verfahrensrecht vorgesehenen Aufhebungsgründe ablehnen sollte, erklärte Anfechtung der Schiedsklausel unwirksam geworden ist.
Eine Anfechtung der Schiedsklausel ist allerdings - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - grundsätzlich als zulässig zu bewerten, und zwar nach der h.M. auch dann, wenn das Schiedsverfahren bereits begonnen hat (BGH, Urt. v. 21.11.1966, VII ZR 174/65, BeckRS 1966, 31180113; aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A. 2005, Kapitel 8 Rn. 9). Eine zeitliche Grenze für die Anfechtung ist regelmäßig erst mit Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu ziehen (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. A. 2026, § 1029 Rn. 254), wobei im Einzelfall Korrekturen über § 121 BGB und § 1027 ZPO (Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. A. 2026, § 1029 ZPO Rn. 11; Schlosser, in: Stein, ZPO, 23. A. 2014, § 1029 ZPO Rn. 9) bzw. § 144 BGB (MüKoZPO/Münch, 6. A. 2022, § 1029 Rn. 20) vorgenommen werden können. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Köln den Anfechtungsberechtigten mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, wenn er in Kenntnis des Bestehens von Anfechtungsgründen weiterverhandelt und erst nach Erlass des Schiedsspruchs die Anfechtung der Schiedsvereinbarung erklärt hat (OLG Köln, Beschluss v. 21.11.2008, 19 Sch 12/08, juris Rn. 18). Da die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Antragsgegners aber erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Schiedsvereinbarung erlangt hat, kann eine Anfechtung des Schiedsspruchs aufgrund dieser Erwägungen nicht ausgeschlossen werden.
Nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ findet auf die Schiedsvereinbarung - und damit auch auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. A. 2026, § 1029 Rn. 89 m.w.N.) - wegen der entsprechenden Rechtswahlklausel im MSA japanisches Recht Anwendung. Zwar handelt es sich bei dem Hauptvertrag und der Schiedsvereinbarung - auch wenn diese im Hauptvertrag enthalten ist - grundsätzlich um zwei voneinander unabhängige Verträge (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; s. auch BGH, Beschluss v. 27.11.2008, III ZB 59/07, juris Rn. 5). Man wird allergings regelmäßig - und so auch hier - davon ausgehen können, dass die Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Recht unterstellen wollen wie das zu regelndes materielles Rechtsverhältnis (BGH, Urt. v. 28.11.1963, VII ZR 112/62, NJW 1964, 591; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. A. 2026, ZPO § 1029 Rn. 28; Wilske/Fox, in: Wolff (Hrsg.), NYC, 2. A. 2019, Article V Rn. 115 m.w.N.) Anhaltspunkte eines abweichenden Parteiwillens sind nicht ersichtlich. Für eine Auslegung zugunsten eines Gleichlaufs des anwendbaren Rechts spricht vielmehr auch, dass als Schiedsort Tokio festgelegt ist.
Das Bezirksgericht Tokio hat hierzu im Aufhebungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung der Schiedsvereinbarung wegen des behaupteten Irrtums über deren rechtliche Tragweite nach japanischem Recht nicht in Betracht komme (vgl. S. 15 Ziffer (7), Bl. 225 d. A.). Der Senat ist an diese - ohnehin noch nicht rechtskräftige - Entscheidung nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss v. 9.3.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 43 ff.), sondern muss eine eigene Entscheidung hierüber auf der Grundlage des japanischen Rechts treffen. Der Senat muss sich dabei in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens aller ihm zugänglicher Erkenntnisquellen zur Ermittlung des japanischen Rechts bedienen und hat das japanische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet (BGH, Urt. v. 18.3.2020, IV ZR 62/19, juris Rn. 23). Insofern spielt durchaus eine Rolle, wie ein Richter des betreffenden Landes - nämlich das Bezirksgericht Tokio - den konkreten Streitfall beurteilt hat. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen ist schließlich auch der Vortrag der Parteien. An die Ermittlungstiefe sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2020, IV ZR 62/19, juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund gilt für den Streitfall Folgendes:
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin scheitert eine Anfechtung vorliegend nicht daran, dass sie (zunächst) hilfsweise für den Fall erklärt worden ist, dass das japanische Gericht eine Erweiterung der im japanischen Verfahrensrecht vorgesehenen Aufhebungsgründe durch Parteivereinbarung ablehnen sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach japanischem Recht die bedingte Ausübung eines Gestaltungsrechts zulässig ist. Denn selbst wenn eine derartige Vorgehensweise nach japanischem Recht unzulässig wäre, hat der Antragsgegner - nach Eintritt der Bedingung - an seiner Anfechtung festgehalten, was als erneute - unbedingte - Anfechtungserklärung auszulegen ist. Eine solche scheitert auch nicht an einer zeitlichen Grenze, denn nach Art. 126 JZGB erlischt das Anfechtungsrecht erst nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Bestätigung des Geschäfts möglich ist.
Eine Anfechtung scheidet dennoch aus, denn der Antragsgegner hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - in Gestalt des Zeugen E - bei Abschluss der Schiedsvereinbarung in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum befand.
Nach Art. 95 Abs. 1 JZGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie auf einem wesentlichen Irrtum beruht, der entweder darin besteht, dass ein der Willenserklärung entsprechender Wille fehlt (Erklärungsirrtum), oder das Verständnis des Erklärenden von den dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegten Umständen nicht den Tatsachen entspricht (Irrtum über den Beweggrund). Bei einem Irrtum über den Beweggrund ist nach Art. 95 Abs. 2 JZGB eine Anfechtung nur möglich, soweit erklärt wurde, dass die entsprechenden Umstände dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt werden (weitere Einzelheiten zur Irrtumsanfechtung bei K, Die Modernisierung des Rechts der Willenserklärungen in Japan, ZJapanR Bd. 24 Nr. 47 (2019), 247, 255 f.; s. auch Wank/Wang, NJOZ 2026, 257 ff.).
Der Senat vermag das Vorliegen eines Irrtums im vorstehenden Sinne nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat sich insofern auf die vermeintlich irrige Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin berufen, wonach die Schiedsklausel ermögliche, dass der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte überprüft werden könne. Dass sein Vortrag dahingehend aufgefasst werden muss, dass es im Ergebnis (nur) um die Möglichkeit einer Überprüfung durch kalifornische Gerichte ging, legt bereits der Umstand nahe, dass ursprünglich Vertragspartei der Schiedsvereinbarung die X1 war. Ausschlaggebend ist insofern aber insbesondere der weitere Vortrag des Antragsgegners, man habe mit der Klausel die durch die Entscheidung des California Supreme Court in der Sache Cable Connection, Inc. v. DIRECTV, Inc., 190 P.3d 586 (Cal. 2008), geprägte Rechtslage in Kalifornien abbilden wollen, die dies erlaube. Im Schriftsatz vom 23.4.2026 bietet der Antragsgegner deswegen auch Beweis durch den Zeugen E für folgenden Vortrag an: „Die Parteien strebten daher gezielt die Möglichkeit einer Prüfung der Ergebnisse eines Schiedsspruchs durch staatliche (kalifornische) Gerichte an.“ (vgl. Rn. 54, Bl. 266 d. A.).
Damit hat der Antragsgegner zwar zu der subjektiven Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin vorgetragen, nicht aber dazu, dass diese objektiv nichtzutreffend ist. Vielmehr trägt der Antragsgegner selbst vor, dass im US-Bundesstaat Kalifornien eine solche Klausel die Überprüfung durch staatliche kalifornische Gerichte ermöglicht. Das hat auch die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sie hat vielmehr lediglich bestritten, dass diese Erwägungen überhaupt bei der Formulierung der Schiedsklausel maßgeblich gewesen seien. Auch das Bezirksgericht Tokio hat nur festgestellt, dass die Klausel ihm als japanischem Gericht keine weitergehende Prüfungsbefugnis bei manifest errors einräume. Damit fehlt es vorliegend schon an der Darlegung eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums. Diese Bewertung des Senats deckt sich mit der Entscheidung des Bezirksgerichts Tokio (vgl. S. 15 Ziffer (7), Bl. 225 d. A.: „Nor can it be found that the Arbitration Agreement was concluded based on a mistake.“). Da der Antragsgegner auch keine Ausführungen zum japanischen Recht im Allgemeinen oder zu dessen (vermeintlich falscher) Anwendung durch das Bezirksgericht Tokio im Besonderen gemacht hat, war die Einholung eines Rechtsgutachtens zum japanischen Recht entbehrlich.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 17.7.2026 (Bl. 3409A ff. d. A.) und der Antragstellerin vom 17.7.2026 (s. Bl. 3398 ff. d. A.) und vom 27.7.2026 (Bl. 3412 f. d. A.) gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis sieht das Gesetz nicht vor (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 1.12.2022, 26 Sch 4/22, juris; Beschluss v. 21.2.2023, 26 Sch 11/22, SchiedsVZ 2023, 365, 368; OLG München, Beschluss v. 14.11.2011 - 34 Sch 10/11, SchiedsVZ 2012, 43, 47).
5. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 29.3.2018, I ZB 12/17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 22.1.2026, 102 Sch 143/23, juris Rn. 29.). Eine Orientierung an den späteren Vollstreckungsaussichten (Insolvenzquote) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern darüber hinaus auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert (vgl. BGH, Beschluss v. 16.5.2019, I ZB 46/18, juris Rn. 5). Für die Streitwertbestimmung ist gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs, hier also der Tag des Eingangs der Antragsschrift, maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 19.11.2020, I ZB 115/19, juris). Der Streitwert beträgt im Streitfall gemäß § 39 Abs. 2 GKG 30 Millionen Euro.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001194