OVG NRW 6. Senat Beschluss

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er einen im einstweiligen Verfahren zu sichernden Anspruch …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wir auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er einen im einstweiligen Verfahren zu sichernden Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung für die Besetzung der C 2-Professur für Versorgungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht an der Abteilung X. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen hat; er erfüllt nicht die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) vom 29. Mai 1984, GV NW 303 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG -) vom 20. November 1979, GV NW 964, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988, GV NW 144. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß, auf dessen Begründung der Senat insoweit verweist, zutreffend ausgeführt.

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Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner dem Antragsteller günstigeren Beurteilung. Unabhängig davon, ob § 32 Abs. 1 Ziff. 4 FHG dahingehend auszulegen ist, daß die “besonderen Leistungen“ über den gesamten Zeitraum beruflicher Praxis zu erbringen sind oder nur "auch“ während dieser Zeit, erfüllt der Antragsteller die dort genannte Einstellungsvoraussetzung deshalb nicht, weil der Vorbereitungsdienst keine Zeit “beruflicher Praxis“ ist. Der Vorbereitungsdienst gehört zur Ausbildung des (Voll-)Juristen und ist daher, wenn in ihm auch berufs-)praktische Erfahrungen gesammelt werden können und sollen, nicht als "berufliche Praxis“ anzusehen. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt,

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Beschluß vom 13. Juni 1988 - 2 B 82.88 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1988, 388,

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nach der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keinen Anspruch auf eine der Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dienende amtsgemäße Alimentation haben, sondern Anwärterbezüge erhalten, die lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellen.

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Die vom Antragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn z.B. bei Wirtschaftswissenschaftlern ein dem Vorbereitungsdienst vergleichbares Trainee-Programm als berufspraktische Zeit anerkannt werde, der Vorbereitungsdienst aber nicht, sieht der Senat nicht. Es ist nicht vergleichbar, wenn einerseits eine berufliche Ausbildung ihren endgültigen Abschluß zwingend erst nach Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes findet, dieser also noch zur Ausbildung zählt, und andererseits eine Berufsausbildung schon mit dem Hochschschulexamen abgeschlossen ist und anschließend eine tätigkeitsbezogene Einweisung durch den Arbeitgeber erfolgt, mag letztere auch in Teilen einem Referendariat entsprechen.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.