VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 19. Kammer Beschluss

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2015 – 19 L 1667/15 – zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage –19 K 3445/15 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 21. Juli 2015 abzulehnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In diesem Fall ist prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Änderungsbefugnis eine Änderung der maßgeb­lichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt ist. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprü­fung der vorangegangenen Entscheidung dient, sondern nur der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prü­fungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechts­lage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 –; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 4/12 –, jeweils juris.

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Davon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsgegnerin geboten. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt weiterhin zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, da die angegriffene Untersagungs- und Schließungsverfügung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

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Die Antragstellerin stützt ihren Änderungsantrag darauf, dass die Untersagungsverfügung nunmehr (auch) mit der Nachbarschaft der Betriebsstätte der Antragsgegnerin zu einem vom Verein „N. e.V.“ betriebenen Wohnprojekt für jugendliche Flüchtlinge begründet wird. Es kann dahinstehen, ob dieses Hinzufügen wesentlicher Ermessenserwägungen den materiell-rechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an ein Nachschieben von Ermessenserwägungen genügt.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, m. w. N.

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Denn jedenfalls sind die im Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2015 – 19 L 1667/16 – beanstandeten Ermessenfehler mit der nachgeschobenen Begründung nicht behoben. Die Antragstellerin stützt nämlich ungeachtet dessen ihre Untersagungsentscheidung weiterhin tragend auf Ermessenserwägungen, die rechtlich unzutreffend sind.

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Wie im angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2015 ausgeführt, war es fehlerhaft, die Untersagungsverfügung jedenfalls auch tragend auf die Nachbarschaft zu der auf der anderen Straßenseite gelegenen Spielhalle sowie dem Kinderhort bzw. –garten zu stützen. An diesen rechtlich unzutreffenden Erwägungen hält die Antragstellerin ausweislich ihrer Klageerwiderung sowie Antragsbegründung von 22. April 2016 weiterhin fest. Die Antragstellerin stellt in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich klar, dass sie die Untersagung auch maßgeblich auf die Nähe zu den in ihrer Antragserwiderung vom 20. August 2015 im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes aufgezählten Einrichtungen stützt. Daneben wolle sie ihre Begründung für die Zukunft nunmehr ausdrücklich zusätzlich auf die Nähe zu dem vom Verein N. e.V. betriebenen Wohnprojekt stützen und tausche die Begründung des Bescheids insofern aus. Gleichlautende Ausführungen finden sich in der Antragsbegründung zum vorliegenden Verfahren.

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Im Übrigen leidet die Ermessensbetätigung der Antragstellerin in der durch die Ergänzung erlangten Gestalt an einem Ermessensfehlgebrauch in Form eines Abwägungsdefizits. Die Antragstellerin hat nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach den Umständen des Falles zu berücksichtigen gewesen wären, in ihre Entscheidungsfindung einbezogen. Sie hat unberücksichtigt gelassen, dass die Eröffnung des Wohnprojekts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Dezember 2015 – ungeachtet der Frage, ob die Einrichtung vom Schutzbereich des § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung – GlüSpVO – umfasst ist – jedenfalls zeitlich erst nach der Eröffnung der Betriebsstätte der Antragsgegnerin im Jahr 2013 stattgefunden hat und zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wettvermittlungsstelle die spätere Eröffnung der Jugendhilfeeinrichtung nicht absehbar war. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes hätte sich vorliegend aber aufgedrängt, zumal die Ansiedlung des Wohnprojektes an diesem Standort mit Wissen und Wollen der Antragstellerin stattgefunden hat. Die Ansiedlung beruht auf einem erst im November 2015 geschlossenen Vertrag des Jugendhilfeträgers mit der Antragstellerin. Das heißt, die Antragstellerin hat der Eröffnung der Wohngruppe an genau diesem Ort in der Innenstadt zugestimmt, obwohl sie von dem befürchteten Gefährdungspotential durch die benachbarte Betriebsstätte der Antragsgegnerin wusste. Diese in der Verantwortung der Antragstellerin liegende Abfolge durfte sie bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Untersagung und dem durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützten Interesse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Betriebs nicht unberücksichtigt lassen. Der bloße – zutreffende –Verweis auf fehlenden Bestandsschutz lässt außer Acht, dass unbeschadet dessen die dargestellte Abfolge die Gewichtung der genannten gegenläufigen Belange im konkreten Einzelfall maßgeblich beeinflussen kann.

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Diese Ermessensfehler sind auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil das Ermessen der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV – auf Null reduziert war. Die Antragstellerin schließt bei ihrer gegenteiligen Auffassung zu Unrecht von der Erfüllung des Tatbestandes der glückspielrechtlichen Ermächtigungsgrundlage auf eine Reduktion ihres Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur gegeben, wenn ein Nichteinschreiten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht vertretbar wäre. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Für den Fall eines Nichteinschreitens durch die Antragstellerin steht keine Gefährdung überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner unmittelbar zu befürchten. Ein Absehen von einem Einschreiten ist auch nicht deswegen unvertretbar, weil ansonsten ein nicht einmal vorübergehend hinnehmbarer Schaden mit Sicherheit eintreten würde. Vielmehr ist die von der Antragstellerin angeführte Gefährdung von Jugendlichen, die in den von ihr angeführten Einrichtungen betreut werden, lediglich abstrakter Natur und die Antragstellerin hat an der abstrakten Gefährdung – wie oben ausgeführt – sogar selbst mitgewirkt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs­gerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.