Wettbewerb – Kartelle
UPM-Kymmene Oyj gegen Europäische Kommission
Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Dauer der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung des Unternehmens – Verhältnismäßigkeit
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit darin UPM-Kymmene Oyj für den Zeitraum vor dem 10. Oktober 1995 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.
2. Die in Art. 2 Buchst. j der Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 50,7 Mio. Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Europäische Kommission und UPM-Kymmene tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke)