OVG Thüringen 2. Senat Beschluss LS

Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung aufgrund Abwartens des Ausgangs des Konkurrentenschutzverfahrens

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Es spricht viel dafür, dass der Dienstherr jedenfalls in Fällen, in denen die Angriffe gegen die Auswahlentscheidung (auch) auf Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Beförderungs- und Beurteilungsverfahrens im Allgemeinen gestützt werden, im Falle der Beschränkung des Eilantrags gegen die Auswahlentscheidung hinsichtlich einzelner ausgewählter Beamter von der Beförderung der übrigen ausgewählten Beamten bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung absehen darf.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020 wird zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

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Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO ist zu entsprechen. Die Berufung ist jedenfalls wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Auf der Grundlage der Antragsbegründung besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren als fehlerhaft erweisen wird.

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Gewichtigen Zweifeln begegnet bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass er im Hinblick auf den von einem Konkurrenten des Klägers im Auswahlverfahren am 21. September 2017 gestellten verwaltungsgerichtlichen Eilantrag (Az. 1 E 992/17 We bzw.

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2 EO 478/18) davon abgesehen habe, ihn zum Steueroberinspektor (BesGr A 10 ThürBesO) zu befördern. Entsprechenden Richtigkeitsbedenken ist die zugrundeliegende Auffassung der Vorinstanz ausgesetzt, der Dienstherr sei bei einem Auswahlverfahren zur zeitgleichen Besetzung mehrerer Beförderungsstellen im Falle der Beschränkung des Eilantrags (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Auswahlentscheidung hinsichtlich einzelner ausgewählter Beamter nicht berechtigt, mit der Beförderung der übrigen ausgewählten Beamten bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu warten.

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Die Stichhaltigkeit der hiergegen vom Beklagten erhobenen rechtlichen Einwände ist nicht von der Hand zu weisen. Es spricht viel dafür, dass der Dienstherr jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen - wie vorliegend - die Angriffe gegen die Auswahlentscheidung auch auf Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Beförderungs- und Beurteilungsverfahrens im Allgemeinen gestützt werden, den Ausgang des Konkurrentenschutzverfahrens abwarten darf. Das Anliegen des Dienstherrn, später rechtliche Schlussfolgerungen aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung für alle Ausgewählten, sei es durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, sei es durch den Erlass einer neuen Auswahlentscheidung ziehen zu können, ist im Hinblick auf sein Interesse grundsätzlich anzuerkennen, wegen der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nur eine rechtmäßige Entscheidung zu vollziehen sowie die bestgeeigneten Beamten im Rahmen des Auswahlverfahrens im Ergebnis tatsächlich zum Zuge kommen zu lassen.

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Ferner weist der Zulassungsantrag zutreffend darauf hin, dass jedenfalls die Erwägung der Vorinstanz, die für den Beklagten bei der Auswahlentscheidung handelnden Amtswalter treffe ein Verschulden, überwiegenden Richtigkeitsbedenken ausgesetzt ist. Die Annahme des Dienstherrn, unter den genannten Umständen sei das Zuwarten mit der Vornahme jeglicher Beförderungen bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung von einem sachlichen Grund getragen, wird voraussichtlich als zumindest vertretbar und damit nicht schuldhaft zu bewerten sein. Dem steht die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung zu dem von einem konkurrentenrechtlichen Eilantrag (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausgelösten und auf den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 33 Abs. 2 GG beruhenden vorläufigen Beförderungsverbot nicht entgegen. Zwar ist nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass der nicht ausgewählte Beamte mit seinem Rechtsschutzantrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen darüber entscheidet, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten oder aber mehrerer oder aller ausgewählter Konkurrenten angreift. Ebenso bestimmt er, ob er sich von vornherein darauf beschränkt, nur die Auswahl bestimmter Mitbewerber zu beanstanden, oder ob er sich während des gerichtlichen Verfahrens zu einer solchen Beschränkung entschließt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - Juris, Rn. 19 a. E., und Bodanowitz in Schnellenbach/ ders., Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, Rn. 86 zu § 3). In Abhängigkeit vom Umfang des Eilrechtsschutzbegehrens hinsichtlich der Mitbewerber ist der Dienstherr aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig von allen Beförderungen abzusehen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - Juris, Rn. 20). Wie auch der Beklagte ausführt, ist indessen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Dienstherr auch in Fällen, in denen ein vorläufiges Beförderungsverbot nicht besteht, nach eigenem Ermessen - wie etwa im Falle des Abbruchs eines Auswahlverfahrens - dafür entscheiden darf, vor einer Beförderung anderer ausgewählter Beamter den Ausgang des konkurrentenrechtlichen Eilverfahrens abzuwarten. Wenn sich vor dem Hintergrund der rechtlichen Vertretbarkeit des vom Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunktes die für den Beklagten handelnden Amtswalter für ein solches Abwarten entschlossen haben, kann ihnen dieses jedenfalls nicht im Sinne eines Schuldvorwurfs vorgehalten werden.

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Hiervon ausgehend kommt es nicht mehr darauf an, ob die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe ebenfalls vorliegen.

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