OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 13. Zivilsenat Urteil zitiert von 1

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG und …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 23. Januar 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.177,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Juli 1995 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % seines zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 12. März 1994 in F. - sowie\ einen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem genannten Unfallereignis unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und einer Mitverursachung von 40 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 14.772,00 DM und die Beklagten in Höhe von 3.442,00 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlußberufung ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG und 823, 847 Abs. 1, 254 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG Ersatz seiner materiellen Schäden in Höhe von 1.177,80 DM nebst Zinsen, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 40 % aus dem Verkehrsunfall vom 12.03.1994 in F. verlangen.

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1.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Q. den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Dementsprechend hat die Beklagte zu 2. vorprozessual die Sachschäden des Klägers unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 50 % reguliert.

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2.

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Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kommt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Schadensverteilung im Verhältnis 40 zu 60 zu Lasten der Beklagten.

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Zutreffend hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagte zu 1. beim Anfahren vor Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Blinker seines Fahrzeugs gesetzt hat. Ferner kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1. schlagartig plötzlich nach links abgebogen ist, aber auch nicht, daß der Beklagte zu 1. sich mit seinem Pkw zur Kundgabe seiner Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich zur Mitte hin eingeordnet hat. Nach der Vernehmung des Sachverständigen G. im Senatstermin vom 26.06.1996 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Unfall entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1. bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO war der Beklagtezu 1. verpflichtet, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebende doppelte Rückschaupflicht hat der Beklagte zu 1. verstoßen. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, hätte der Beklagte zu 1. das ihn überholende Krad bei pflichtgemäßem Verhalten erkennen können. Ein Verschulden des Beklagten zu 1. kann nicht schon darin gesehen werden, daß er den linken Blinker – nach eigenem Vortrag - nicnt bereits gesetzt hatte, als er bei Rotlicht an der Ampel stand. Unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit, insbesondere der „versetzten" Einmündung der O.-straße in die M.-straße wäre es als ausreichend anzusehen, den linken Blinker erst nach dem Anfahren zu setzen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, nach links auf das dort befindliche Tankstellengelände abzubiegen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG da. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, und zwar gemessen an den durchschnittlichen Verkehrsanforderungen eines „Idealfahrers" (BGH NJW 86, 183; 87, 2375; NZV 91, 185; 92, 229). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente, wobei der Fahrer auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muß (OLG Karlsruhe VersR 82, 450; KG DB 74, 1569).

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Aus den vorliegenden Fotos von der Unfallstelle ergibt sich, daß es sich um einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich mit versetzten Einmündungen handelt. Die vorfahrtberechtigte M.-straße weist in Fahrtrichtung der unfallbeteiligten Parteien eine leichte Linkskurve aus. Im Kreuzungsbereich befindet sich zudem auf der für die unfallbeteiligten Parteien linken Seite an der Ecke M.-straße/O.-straße eine Tankstelle mit einer Einfahrt von der M.-straße aus.

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Ein sorgfältiger Fahrer hätte unter diesen Umständen im Kreuzungsbereich einen Überholvorgang nicht eingeleitet. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen, indem es die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades mit 25 % in Ansatz gebracht hat. Motorräder weisen, weil sie unstabil sind, eine schmale Silhouette und ein schnelles Anfahrvermögen haben, eine beträchtliche Betriebsgefahr auf. Diese in der Regel mit 25 % zu bemessende Betriebsgefahr eines Motorrades wird vorliegend erhöht durch ein schuldhaftes Handeln des Klägers, das darin liegt, daß er unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in unzulässiger Weise bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt vor bei Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit, wenn sich nicht verläßlich beurteilen läßt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird, wenn sich der Vorausfahrende unklar verhält, wenn er unsicher erscheint oder den Anschein erweckt„ er wolle abbiegen, ohne daß dies deutlich wird(vgl. KG VM 95, 92 nwN). Wie oben schon ausgeführt, handelt es sich bei der Unfallstelle um eine unübersichtliche Kreuzung mit versetzten Einmündungen sowie zusätzlicher im Kreuzungsbereich befindlicher Ein- und Ausfahrten einer Tankstelle. Dies dokumentieren insbesondere die vom Sachverständigen G. gefertigten und in den Anlagen B 1 - 11 vorgelegten Fotos. Die einzelnen Fahrbahnen im innerörtlichen Bereich sind relativ schmal. Eine besondere Linksabbiegespur für die Fahrzeuge auf der M.-straße in die O.-straße ist nicht eingerichtet, so daß ein deutliches Einordnen nicht möglich ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist der Beklagte zu 1. mit seinem Q. Diesel (Motorstärke 60 PS) nur sehr langsam angefahren. Dies hat auch der Sachverständige G. festgestellt, der die mittlere Beschleunigung des Pkw mit 1 m/sec2 errechnet hat. Diese sehr langsame Beschleunigung hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des beabsichtigten Abbiegevorgangs als normal und verständlich bezeichnet. Wegen des langsamen Anfahrens des Pkw und unter Berücksichtigung der geschilderten Örtlichkeit hätte der Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von einem Überholmanöver Abstand nehmen müssen. Als Motorradfahrer mußte er einkalkulieren, daß er wegen seiner schmale Silhouette leicht zu übersehen war, zumal der vorausfahrende Pkw-Fahrer an dieser Stelle mit einem Überholvorgang nicht rechnen konnte. Dies gilt auch, wenn der Kläger vor dem Ausscheren nach links zum Überholen den Blinker gesetzt hat. Das Setzen des linken Blinkers konnte von den übrigen Verkehrsteilnehmern auch dahin ausgelegt werden, der Kläger wolle nach links in das Tankstellengelände oder in die O.-straße abbiegen.

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Die durch das Verschulden des Klägers erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades bewertet der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände mit einem Anteil von 40 %.

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3.

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Der zu berücksichtigende materielle Schaden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall beträgt unstreitig 9.428,04 DM. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von 40 % kann der Kläger somit von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.656,82 DM verlangen. Hierauf hat die Beklagte zu 2. vorprozessual 4.479,02 DM bezahlt, so daß der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.177,80 DM verbleibt.

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4 .

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Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld bemißt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Mitverschuldensanteils des Klägers von 40 % auf insgesamt 8.000, 00 DM. Die unfallbedingten Verletzungen des Klägers sind im Arztbericht vom 11.04.1995 und im Schreiben des R. vom 20.02.1995 bestätigt. Danach ist der Kläger in der Zeit vom 12.03. bis zum 24.03.1994 stationär in der unfallchirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses A. behandelt worden. Er litt über heftigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des rechten Brustkorbes und des rechten Mittelfingers. Nach der ärztlichen Diagnose hatte der Kläger bei seinem Sturz eine Mehrfachverletzung der rechten Schulter mit verschobenem Schlüsselbeinbruch und verschobenem Schulterblatthalsbruch, Rippenfrakturen und eine Endgliedfraktur am linken Mittelfinger erlitten. Nach seiner Krankenhausbehandlung wurde der Kläger ambulant von dem Chirurgen R. behandelt. Dieser hat eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk um die Hälfte im Vergleich zum gesunden Schultergelenk festgestellt. Diese Einschränkung der Funktionsfähigkeit hat R. in seiner Stellungnahme vom 20.02.1995 als vorläufigen Endzustand bezeichnet und eine Nachuntersuchung in 2 Jahren empfohlen. Der Kläger konnte insgesamt 10 Wochen seinen Dienst als (..) nicht ausüben. Nach mehr als 3 Monaten war er wieder voll diensttauglich, allerdings unter Berücksichtigung einer fortdauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die fortbestehenden Beeinträchtigungen des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß ist bei Schultereckgelenksverletzungen mit Verkalkungen der Gelenkkapsel und vorzeitig mit einer Arthrosebildung zu rechnen. Ferner mußte der Kläger wegen der erlittenen Verletzungen auf wettkampforientiertes Tennisspielen in seiner Mannschaft verzichten. Das vom Kläger bei voller Haftung der Beklagten als angemessen angesehene Schmerzensgeld in einer Höhe von 17.000,00 DM überschreitet aber den üblichen und als angemessen anzusehenden Rahmen erheblich.

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Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung des vom Senat angenommenen Mitverursachungsbeitrags begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) reicht das vorprozessuale Anerkenntnis ihrer Haftung in Höhe von 50 % nicht aus, ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen. Der Kläger hat ein Interesse daran, die Haftung der Beklagten durch Urteil feststellen zu lassen und die Verjährung damit wirksam zu unterbrechen.

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II.

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Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die volle Haftung der Beklagten begehrt, keinen Erfolg haben kann.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.