Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Verbot erlaubnisfreier Waffen KI-Titel
Aufschiebende Wirkung · § 80 VwGO · Interessenabwägung · Verwaltungsakt · Waffenrecht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. August 2026 gegen den Bescheid vom 20. Juli 2026 (Az. 22 02 2034) wiederherzustellen, bzw. anzuordnen, soweit darin dem Antragsteller der Besitz erlaubnisfreier Waffen verboten wird,
bleibt ohne Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert schriftlich zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt hier den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO (hierzu 1.). Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig (hierzu 2.).
1. Zunächst begegnet die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, wobei die Begründung durchaus knapp gehalten sein kann (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 247). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. Aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Dringlichkeit der Anordnung darin begründet sieht, dass aufgrund wiederholter Verstöße gegen die gesetzlichen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften die Gefährdung der Allgemeinheit zu erwarten sei. Auch indem der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darstellt, dass der grundsätzlich gestattete Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen hier nun eine Einschränkung erfährt und das persönliche Interesse des Antragstellers aufgrund der vorrangigen Gefahrenabwehr zurückstehen müsse, wird deutlich, dass er den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkannt hat.
2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung des Verbotes zum Besitz oder Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition im Sinne des § 41 Abs. 1 WaffG, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, zum Zeitpunkt der Entscheidung als voraussichtlich rechtmäßig.
Die hier verfügte Untersagung, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu besitzen und zu erwerben, hat ihre Rechtsgrundlage – auch wenn die konkrete Vorschrift im Bescheid nicht benannt ist, dort werden allein § 41 Abs. 1 und 2 WaffG zitiert – in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Durch die Ermächtigung in § 41 Abs. 1 WaffG wird den zuständigen Behörden ein Mittel an die Hand gegeben, Besitz- und Erwerbsverbote für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Einzelfall, also auf die Person des Waffenbesitzers bezogen, auszusprechen. Dabei unterscheidet § 41 Abs. 1 WaffG in seinen Nummern 1 und 2 zwei Fallgruppen: Ein Umgangsverbot kann einerseits ausgesprochen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG), oder andererseits, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Demgegenüber stellt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es um einzelne Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen nicht verdienen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet. In diesen Fällen ist das Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022 Rn. 5-7). Die Auslegung des Bescheids ergibt angesichts seiner Begründung, dass ein Verbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG beabsichtigt ist.
Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unstreitig tatsächlicher Besitzer erlaubnisfreier Waffen. Insoweit wird auf die Feststellungen im Durchsuchungsbericht vom 24. November 2025 (Bl. 10 ff. d. BA) Bezug genommen.
Die Kammer lässt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens offen, ob der Auffassung des Antragstellers zur Auslegung des Begriffs der der Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu folgen ist. Er ist in Anlehnung an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 – (juris) der Auffassung, dass die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten sei. Ihre Strukturelemente würden nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG einerseits und des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG andererseits nicht kongruent seien. Für dieses Verständnis spreche bereits der Wortlaut der Norm, der die Prognose auf die Unzuverlässigkeit hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen ausrichte („die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit“), während § 5 WaffG auf erlaubnispflichtige Waffen und das mit ihnen verbundene Gefährdungspotential gerichtet sei. Auch in systematischer Hinsicht sei zu beachten, dass der Gesetzgeber § 5 WaffG nicht als Teil der allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1, sondern im Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 verortet habe, der zwar auch als allgemein bezeichnete Voraussetzungen enthalte, aber dies nur für Waffen und Munitionserlaubnisse und damit gerade nicht für erlaubnisfreie Waffen und Munition. Dass der Gesetzgeber die Vorschriften aus Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 im Rahmen des § 41 WaffG nicht ohne Weiteres für anwendbar halte, werde im Übrigen auch dadurch deutlich, dass die entsprechende Anwendung von Teilen des § 6 WaffG in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG ausdrücklich normiert sei.
Die Kammer hat bisher zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen und angenommen, dass für den gesamten Geltungsbereichs des Waffengesetzes von einem einheitlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen ist (vgl. etwa VG Schleswig, Urteil vom 9. März 2018 – 7 A 702/17 –, (n. v.); Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 7 B 26/09 –, (n. v.)). Soweit ersichtlich, entspricht dies auch der – jedenfalls bisherigen – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2022 – 6 B 9.21 – juris Rn. 16). Für diese Auffassung spricht aus Sicht der Kammer weiterhin, dass ein und derselbe Begriff (hier der der Unzuverlässigkeit) im Rahmen eines Gesetzes grundsätzlich gleich auszulegen ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
„Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht [… ].“
(BT-Drs. 14/7758, S. 76)
spricht dafür, dass nach Auffassung des Gesetzgebers alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Einen sachlichen Grund, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen, als bei erlaubnispflichtigen Waffen, vermag die Kammer im Übrigen auch nicht zu erkennen.
Vorliegend kann die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch dahinstehen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist es nicht ausgeschlossen, im Rahmen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf § 5 WaffG zurückzugreifen, soweit er entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe, nicht aber schematisch herangezogen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, juris Rn. 24). Die Kammer geht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa VG München, Beschluss vom 28. September 2023 – M 7 S 23.684 – juris Rn. 18) davon aus, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nicht erlaubnispflichtige Waffen unsachgemäß aufbewahrt hat.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Anforderungen Behältnisse für die Aufbewahrung von (auch verbotenen) Waffen im Einzelnen erfüllen müssen, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 AWaffV. Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Diesen Anforderungen hat der Antragsteller unstreitig nicht genügt. Er hat sowohl Munition als auch Luftdruckwaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt. Auf die unbestrittenen Feststellungen im Bericht über die Wohnungsdurchsuchung vom 24. November 2025 (Bl. 10 ff., 29 ff. d. BA) wird Bezug genommen.
Mithin ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller auch bei einer ausschließlich auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgerichteten Betrachtung eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen ist. Bei der auf der Grundlage der anzunehmenden Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind – wie auch bei erlaubnispflichtigen Waffen – nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 6 B 9.21 – juris Rn. 16, m. w. N., u. Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2026 – 4 LA 38/23 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Dabei ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2026 – 4 MB 4/26 –, juris Rn. 7). Die bei der Kontrolle am 21. November 2025 festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erlauben die Prognose, dass der Antragsteller erlaubnisfreie Waffen nicht hinreichend sorgfältig verwahrend wird, denn sie zeigen eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bereits im Jahr 2023 die waffenrechtliche Erlaubnis in Form von zwei Waffenbesitzkarten aufgrund von Verstößen gegen die gesetzlich normierten Aufbewahrungspflichten widerrufen worden ist. Das hiergegen geführte Klageverfahren 7 A 390/23 ist aufgrund einer Klagerücknahme mit Beschluss vom 7. März 2025 eingestellt worden. Die nunmehr angeführten erneuten Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften datieren nur etwa 8 Monate nach der Beendigung des vorherigen Klageverfahrens zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und zeigen daher weiterhin auf, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu achten, sondern er vielmehr nach wie vor sorglos im Umgang mit Waffen und Munition handelt.
Die Entscheidung über das Verbot zum Besitz und den Erwerb erlaubnisfreier Waffen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG steht sodann im Ermessen des Antragsgegners. Hier ist ausweislich des Bescheides zwar zu erkennen, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und es grundsätzlich entsprechend dem Zweck des Gesetzes ausgeübt hat. Soweit bei der Ausübung des Ermessens insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist und hierauf bezogene Ermessenserwägungen anzustellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 6 C 36.15 – juris Rn. 20), mag zweifelhaft sein, ob die eher floskelhaften Ausführungen des Antragsgegnerin den insoweit zu stellenden Anforderungen noch genügen. Allerdings dürfte sich das Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen im Ergebnis nicht als unangemessen erweisen. Der Antragsteller hat nicht etwa vorgetragen, auf den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen in besonderer Weise angewiesen zu sein oder hieran ein gesteigertes Interesse zu haben. Hierauf bezogene Ermessenserwägungen wird der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache insoweit als offen zu beurteilen wären, wäre der Sofortvollzug hinsichtlich des Besitz- und Erwerbsverbots von erlaubnisfreien Waffen und Munitionen nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme stellt sich aus den dargelegten Gründen keinesfalls als offensichtlich rechtswidrig dar. Damit fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 WaffG gebotene Interessenabwägung auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch – potentiell – unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der – soweit ersichtlich – auf den Besitz und Gebrauch von nicht erlaubnispflichtigen Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Waffenbesitz- und -erwerbsverbots zurückstehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 50.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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