SG Karlsruhe · Baden-Württemberg 12. Kammer Beschluss

Typische Anordnung der öffentlichen Zustellung (hier

Typische Anordnung der öffentlichen Zustellung (hier: wegen der Aufgabe der Unterkunft zur Vermeidung der Abschiebung)

Sozialrecht

Tenor

Da der Aufenthaltsort der Klägerin unbekannt ist, seit sie zur Vermeidung ihrer am 07.05.2026 erfolglos versuchten Abschiebung am 05.05.2026 ihre bisherige Unterkunft aufgegeben hat, wird gem. §§ 63 Abs. 2 SGG, 185 ZPO die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides vom 24.06.2026 angeordnet, da er ihr nicht anderweitig bekannt gegeben werden kann, solange sie untergetaucht ist.

Gründe

Der Gerichtsbescheid vom 24.06.2026 gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang dieser Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Danach werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

Die Ausfertigung des Gerichtsbescheides kann auf der Geschäftsstelle der Kammer 12 des Sozialgerichts Karlsruhe, Zimmer 212, eingesehen und in Empfang genommen werden.

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