LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht iS des § 111 S 2 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entsteht iS des § 111 S 2 SGB X nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger rückwirkend gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruch entscheidet. Der Erstattungsanspruch entsteht vielmehr schon dann, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht erbracht hat, zu deren Erbringung der vorrangige Leistungsträger verpflichtet war.

2. Liegt eine Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 BVFG (noch) nicht vor, so kommt dem keine Tatbestandswirkung zu. Vielmehr haben die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler zuständigen Stellen eigenständig die Frage der Spätaussiedlereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung zu prüfen.