BGH 5. Strafsenat Beschluss zitiert von 3

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulassung KI-Titel

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen