BGH 5. Strafsenat Beschluss zitiert von 2

Zulassungsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde nach EGGVG KI-Titel

BGH, Beschluss vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).