LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilkammer Urteil

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Vorfalls, der sich am 01.07.2018 in dem von der Beklagten …

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.933,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Vorfalls, der sich am 01.07.2018 in dem von der Beklagten betriebenen O. in I. ereignete. Die am 20.04.1937 geborene, seinerzeit an Polyathrose und Senilität leidende und im Pflegegrad 5 eingestufte Bewohnerin des Pflegeheims, Frau IJ., erlitt bei dem Versuch einer Pflegekraft, gemeinsam mit ihr den Transfer auf den Toilettenstuhl durchzuführen, eine periprothetische Femurfraktur Typ OU. bei einliegender Hüft-Totalendoprothese links. Da Frau VG. unmittelbar nach dem Vorfall über massive Schmerzen klagte, wurde sie mit dem Rettungswagen in das von der Streithelferin der Klägerin betriebene St. Augustinus Krankenhaus I. verbracht. Sie wurde in der Folge stationär und ambulant behandelt. Frau VG. verstarb am 06.12.2018 im Krankenhaus I..

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Die Klägerin meldete Ansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund von für Frau VG. im streitgegenständlichen Zeitraum aufgewandten Heilbehandlungskosten bei der Beklagten an und wurde von dieser an ihren Haftpflichtversicherer, die Haftpflichtkasse Darmstadt verwiesen. Mit Schreiben vom 04.01.2019 (Bl. 50 GA) meldete die Klägerin Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer an und stellte mit Schreiben vom 18.02.2019 (Bl. 48 GA) Aufwendungen unter Fristsetzung binnen 30

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Tagen in Rechnung. Auch nach Mahnung erfolgten keine Zahlungen; der

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Haftpflichtversicherer lehnte seine Eintrittspflicht ab.

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Die Klägerin behauptet, dass Frau VG. im streitgegenständlichen Zeitraum bei ihr krankenversichertes Mitglied gewesen sei. Der Allgemeinzustand der Frau VG. habe sich bereits in den letzten Wochen des Jahres 2017 rapide verschlechtert. Selbständiges Aufstehen, Stehen und Gehen sei nicht möglich gewesen. Die unteren Extremitäten seien gebrauchsunfähig gewesen. Ein kurzzeitiges Stehen sei nur mit

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Hilfe von zwei Pflegekräften möglich gewesen. Die Greif- und Haltefähigkeit der

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Hände sei beidseits erloschen gewesen. Im Bereich der Körperpflege, der Ausscheidung, des Kleiderwechsels sowie bei der Mobilität sei eine vollständige Übernahme durch Pflegekräfte notwendig gewesen.

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Am 01.07.2018 sei Frau VG. bei dem Transfer in den Toilettenstuhl mit dem linken Bein umgeknickt. Die Pflegekraft habe versucht, Frau VG. noch zu halten. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen; Frau VG. sei auf den Boden aufgeschlagen und habe sich dabei das linke Bein verdreht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die dargelegte Vorgehensweise der (einzelnen) Pflegekraft einen Pflegefehler darstelle, für den die Beklagte hafte. Die Klägerin behauptet, dass sie die auf S. 4 f. der Klageschrift (Bl. 4 f. GA) sowie Anlage K11 (Bl. 726 ff. GA) näher dargelegten Beträge in einer Gesamthöhe von 76.933,12 € für die Behandlung von Frau VG. aufgewandt habe; diese Aufwendungen seien verletzungsbedingt und medizinisch notwendig gewesen.

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Die Streithelferin der Klägerin behauptet, dass bei Frau VG. bereits vor dem 01.07.2018 ein Dekubitus geringeren Grades vorhanden gewesen sei. Die Pflege während des stationären Krankenhausaufenthaltes der Versicherten sei ordnungsgemäß verlaufen; soweit sich währenddessen ein Dekubitus höheren Grades entwickelt habe, sei dies nicht vermeidbar gewesen.

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Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76.933,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass Frau VG. befähigt gewesen sei, sich mit Hilfe von Pflegekräften in den Stand zu bringen und kurzzeitig zu stehen. Sie sei in der Lage gewesen, das Gesicht und den Oberkörper selbstständig zu waschen. Transfermaßnahmen seien vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis stets durch eine Pflegeperson durchgeführt worden; sie seien stets und unkompliziert möglich gewesen. Die Versicherte habe lediglich leichte Unterstützung beim Aufstehen von der Pflegekraft benötigt. Transfermaßnahmen seien auf Wunsch von Frau VG. immer auf dieselbe Art und Weise durchgeführt worden. Andere Hilfsmittel habe Frau VG. abgelehnt. Sie sei stets - wie auch am streitgegenständlichen Tag - kognitiv in der Lage gewesen, ihre Belastungsgrenzen adäquat einzuschätzen.

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Am 01.07.2018 sei Frau VG. wie gewohnt durch die Pflegekraft an das Kopfende des Bettes geschoben worden. Die Pflegekraft habe ihr sodann durch festen Griff beim Aufstehen geholfen. Frau VG. habe sich zudem am Kopfende des Bettes festgehalten, als sie sich auf den Toilettenstuhl habe setzen wollen. Am Unfalltag nun sei Frau VG. plötzlich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem Bein eingeknickt. Durch den festen Griff habe die Pflegekraft Frau VG. jedoch sicher halten können. Sie habe sie sicher zu Boden gleiten lassen; das bedeute, dass sie ihr beim Hinsetzen geholfen habe. Sodann sei Frau VG. durch eine weitere hinzugezogene Pflegekraft ins Bett mobilisiert worden. Ein Sturzgeschehen habe insoweit nicht vorgelegen, vielmehr habe Frau VG. bei der

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Mobilisierungsmaßnahme eine Schwäche erlitten, die nicht in der Pflegemaßnahme an sich, sondern in den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus angelegt und nicht zuverlässig vermeidbar sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie das getan habe, was aus pflegefachlicher Sicht erforderlich gewesen sei. Selbst wenn man das anders sehen wolle, seien aber jedenfalls die Kosten, die zur Dekubitusbehandlung angefallen seien, nicht erstattungsfähig, da der Dekubitus nicht ursächlich auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen, sondern nur durch unzureichende Pflegemaßnahmen im St. Augustinus Krankenhaus I. entstanden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist der Beklagten am 03.02.2021 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.03.2021 (Bl. 266 ff. GA), zugestellt am 08.04.2021, der Q. den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom

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13.12.2021 (Bl. 798 f. GA), zugestellt am selben Tag, hat auch die Klägerin der Q. den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 (Bl. 1052 GA) ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit aufseiten der Klägerin beigetreten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.12.2021 (Bl. 833 ff. GA) und vom 25.10.2023 nebst Anlage (Bl. 1257 ff., 1268 ff. GA) sowie auf das schriftliche pflegewissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen SS. vom 03.02.2023 (Bl. 1074 ff. GA) und auf das fachinternistische Gutachten des Sachverständigen Prof. NH. vom 22.03.2023 (Bl. 1146 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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1.

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Der Klägerin steht als Sozialversicherungsträgerin ein Anspruch aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte auf Ersatz der für Frau IJ. aufgewendeten Kosten für stationäre und ambulante Behandlung ab dem 01.07.2018 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Transportkosten aus §§ 280 Abs. 1, 278, 611 BGB wie auch aus §§ 823, 831 BGB - jeweils in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X - in der geltend gemachten Höhe zu.

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a)

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Auf Grundlage der in Kopie vorgelegten Mitgliedsbescheinigung (Anlage K12, Bl. 752 GA) hegt die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass Frau IJ. im streitgegenständlichen Zeitraum versichertes Mitglied der Klägerin war.

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b)

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Die Beklagte haftet für die Verletzungen, welche die Versicherte Frau VG. bei dem Vorfall am 01.07.2018 erlitten hat.

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Aus dem Heimvertrag sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB ergaben sich für die Beklagte Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin Frau VG.. Der Beklagten oblag es im vorliegenden Fall darzulegen und zu beweisen, dass sie diese Pflichten im konkreten Fall erfüllt hat. Dabei wird nicht verkannt, dass allein der Umstand, dass sich ein Heimbewohner im Bereich eines Pflegeheims Verletzungen zugezogen hat, keinen Rückschluss auf eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals erlaubt. Etwas anderes gilt aber, wenn sich der Vorfall bei einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat, die in den voll beherrschbaren

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Gefahrenbereich des Pflegeheimträgers fällt, also in einer konkreten Gefahrensituation, die für den Pflegeheimträger gegenüber dem Bewohner gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012 - 24 U 78/11, NJW-RR 2012, 716 m.w.N.; BGH Urt. v. 18.12.1990 - VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540 betreffend den Sturz eines Patienten bei einer Bewegungs- und

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Transportmaßnahme im Krankenhaus; zitiert jeweils nach beck-online). So lag der

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Fall hier. Denn die Versicherte ist - insoweit unstreitig - bei dem von einer Pflegekraft durchgeführten bzw. unterstützten Transfer auf den Toilettenstuhl und damit bei einer konkreten Pflegemaßnahme in dem von der Beklagten als Pflegeheimträger voll beherrschten Gefahrenbereich verletzt worden. Die Pflegekraft hatte für die Vermeidung jeder unfallbedingten, körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten Sorge zu tragen. Schon das Verfehlen dieses Zieles rechtfertigt den Schluss auf die Verletzung der Obhutspflicht, so dass es Sache der Beklagten ist, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft oder mangelnder Sturzprophylaxe beruhte. Die Beklagte hat mithin nicht nur - im Sinne der Erschütterung eines Anscheinsbeweises - darzulegen und nachzuweisen, dass ein nicht zu erwartendes und nicht vorhersehbares Ereignis als Sturzursache ernsthaft in Betracht kommt, sie hat vielmehr den vollen Entlastungsbeweis (nach dem Maßstab des § 286 ZPO) zu führen (vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen.

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Denn gemäß den nachvollziehbaren Erläuterungen der pflegewissenschafltichen

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Sachverständigen Frau SS. bestand aufgrund der körperlichen Konstitution der Versicherten, wie sie insbesondere aus der Pflegedokumentation ersichtlich ist (u.a. geringe Einsatzfähigkeit von Beinen und Händen sowie hierdurch bedingte unsichere Balance bei einem hohen Körpergewicht von ca. 79 kg) ein hohes Sturzrisiko bei der streitgegenständlichen Transfermaßnahme, welches aus ex-ante-Sicht eine Anpassung dahingehend erforderlich gemacht hätte, den Transfer entweder durch zwei Pflegekräfte durchzuführen oder ihn - bei Einsatz lediglich einer Pflegekraft - dergestalt vorzunehmen, dass die Versicherte mit Unterstützung der

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Pflegekraft vom Rollstuhl auf den Toilettenstuhl „hinübergerutscht“ wäre. Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar erläutert, dass beide Varianten aus pflegewissenschaftlicher Sicht eine hinreichend aktivierende, selbstgestalterische Beteiligung der Versicherten bei gleichzeitig signifikanter Verringerung der Sturzgefahr gewährleistet hätten, wobei nicht verkannt wird, dass ein gänzlicher Ausschluss jeglichen Sturzrisikos nicht möglich ist und dementsprechend auch vonseiten der Beklagten nicht zu gewährleisten war. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen der erfahrenen Sachverständigen SS., die im Rahmen ihrer Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt hat. In Ansehung der in der Pflegedokumentation festgehaltenen Einschränkungen in Bezug auf Beweglichkeit und Kraft der Versicherten, die im Wesentlichen übereinstimmend auch von den vernommenen Zeugen anschaulich und glaubhaft geschildert wurden, vermochte sich die Kammer insbesondere auch nicht davon zu überzeugen, dass das Sturzgeschehen vom 01.07.2018 entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten durch eine nicht vorhersehbare Schwäche, wie sie in den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus angelegt ist, verursacht wurde.

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c)

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Hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin substantiiert dargelegten Aufwendungen hegt die Kammer keine Bedenken, dass diese aufgrund des streitgegenständlichen Sturzgeschehens entstanden sind und medizinisch erforderlich waren. Soweit die geltend gemachten Behandlungskosten die orthopädisch-unfallchirurgische Frakturversorgung betreffen, stand dies zwischen den Parteien zuletzt offenbar auch nicht mehr im Streit (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2023, Bl. 1205 GA).

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Die Beklagte haftet daneben aber auch für die Aufwendungen, die zur Behandlung der Dekubituserkrankung der Versicherten Frau VG. im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen sind.

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Nach Auffassung der Kammer ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem von der Beklagten gemäß den vorstehenden Ausführungen zu verantwortenden Sturzereignis und dem Dekubitus, der bei der Versicherten im Rahmen der stationären Behandlung der sturzbedingt erlittenen Fraktur aufgetreten ist, zu bejahen. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne nach der conditio sine qua non-Formel für die Bejahung der vertraglichen und deliktischen Schadenersatzhaftung nicht ausreicht, sondern dass der eingetretene Erfolg dem Schädiger auch objektiv zurechenbar sein muss, um ihm nicht das allgemeine Lebensrisiko anderer aufzubürden. Nach der sog. Adäquanztheorie gilt es insoweit bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage zu berücksichtigen, dass eine Handlung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein muss. Die Lehre vom sogenannten Schutzzweck der Norm verfolgt denselben Zweck wie die Adäquanztheorie; sie geht indes nicht von der empirischen Lebenswahrscheinlichkeit aus, sondern beruht auf dem Gedanken, dass eine vertragliche oder gesetzliche Bestimmung nicht vor sämtlichen Gefahren schützen soll, sondern dass die Vertragsparteien oder der Gesetzgeber ihr einen bestimmten Schutzbereich zugewiesen haben. Infolgedessen werden nur diejenigen Schäden ersetzt, die von diesem jeweils konkret erfasst werden (vgl. zum Ganzen ausführlich Förster, in: BeckOK BGB, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 258 m.w.N.). Für den Fall des Dazwischentretens eines Zweitschädigers kann nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung des Erstschädigers zu verneinen sein, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit dessen Handlung in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist. Hierdurch kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist, so der BGH, eine wertende Betrachtung des Einzelfalls geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.07.2020, NJW-RR 2020, 1099 m.w.N., beck-online).

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In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Beklagten auch der Dekubitus als Folgeschaden der unmittelbar bei dem streitgegenständlichen Sturzereignis entstandenen Verletzungen objektiv zuzurechnen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen SS. im vorliegenden Fall viel dafür spricht, dass im konkreten Fall der Dekubitus bei der Versicherten hätte verhindert werden können, wenn im Rahmen ihrer stationären

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Behandlung im St. Augustinus Krankenhaus I. geeignete Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe ergriffen worden wären und das Unterlassen solcher Maßnahmen nach den weiteren Bekundungen der Sachverständigen in ihrer mündlichen Anhörung einen Pflegefehler des Krankenhauses begründen würde, wobei die Sachverständige mangels Kenntnis der Krankenhausakte der Versicherten hierzu keine abschließenden Feststellungen treffen konnte. Aber auch wenn man hier zugunsten der Beklagten einen solchen für den Dekubitus ursächlichen Pflegefehler des Krankenhauses unterstellt, würde sich diese Erkrankung bei der gebotenen wertenden Betrachtung trotzdem noch als Verwirklichung eines Schadensrisikos darstellen, welches dem von der Beklagten zu verantwortenden Sturzereignis immanent ist. In diesem Zusammenhang gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass die Versicherte bei dem in Rede stehenden Vorfall vom

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01.07.2018 eine Fraktur im Hüftbereich erlitten hat und der Behandlungs- und

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Heilungsprozess derartiger Verletzungen des Bewegungsapparats bei älteren Menschen typischerweise langwierig und insbesondere mit über längere Zeiträume andauernder Immobilität und Bettlägerigkeit verbunden ist. Eine solche Immobilität begünstigt wiederum die Entstehung eines Dekubitus, dessen Hauptrisikofaktoren nach den Feststellungen der Sachverständigen SS. zu hoher Druck auf dem Gewebe oder Scherkräfte, etwa durch „Hochziehen“ im Bett sind.

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Wenngleich gemäß den weiteren Ausführungen der Sachverständigen eine operationsbedingte Immobilität auch bei älteren Patienten keinesfalls zwingend (und wohl auch nicht im Regelfall) zu einem Dekubitus führt, sofern die gebotenen Prophylaxemaßnahmen (Einsatz einer Wechseldruckmatratze, regelmäßige Lagerungswechsel) eingehalten werden, wurde nichtsdestotrotz durch das Sturzereignis und der hierdurch verursachten, operativ zu behandelnden Fraktur im Hüftbereich der Versicherten ein Risiko für die Entstehung einer solchen Folgeerkrankung gesetzt, welches sich im vorliegenden Fall - wenn auch wahrscheinlich im Zusammenwirken mit weiteren, von der Beklagten nicht zu verantwortenden Umständen - realisiert hat. Nach alledem kann ein (aufgrund eines bereits vollständig abgeklungenen Risikos des Ersteingriffs) lediglich zufälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ersteingriff (hier: Sturz) und Zweiteingriff (d.h. dem hier unterstellten Pflegefehler des Krankenhauses) im Sinne der o.g. BGHRechtsprechung vorliegend gerade nicht angenommen werden.

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Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn bei der Versicherten bereits vor dem Vorfall vom 01.07.2018 ein Dekubitus vorgelegen haben sollte (so der Vortrag der Streithelferin) und sich dieser während der stationären Krankenhausbehandlung lediglich verschlimmert hätte.

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Da es sich bei der hier erörterten Problematik der objektiven Zurechnung um eine normative Wertungsfrage handelt, bedurfte es im Hinblick auf die Entstehung und Verursachung des Dekubitus bei der Versicherten auch keiner weiteren Begutachtung durch Sachverständige aus anderen medizinischen Fachgebieten.

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2.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 76.933,12 €

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Y.

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Verkündet am 09.01.2024

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ON. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle