Die Klägerin (ehemals firmierend unter A.-GmbH), die in der Abfall-/Recyclingwirtschaft tätig ist, hat gegen …
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 03.02.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden - mit Ausnahme der Kosten der beiden Streithelferinnen der Beklagten, die ihre Kosten selbst zu tragen haben - der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin (ehemals firmierend unter A.-GmbH), die in der Abfall-/Recyclingwirtschaft tätig ist, hat gegen die Beklagte wegen von ihr behaupteter Mängel der von der Beklagten (bzw. deren Streithelferin zu 1. als Subunternehmerin, die sich ihrerseits teilweise der Streithelferin zu 2. als Subunternehmerin bediente) Ende 2003 erstellten Betonbodenplatte einer Lagerhalle in B.-Stadt - nach selbständigem Beweisverfahren LG Duisburg 4 OH 178/06 - zunächst einen Kostenvorschuss in Höhe von 261.312,50 EUR nebst Prozesszinsen sowie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht geltend gemacht. Nach Neuherstellung der Betonbodenplatte im Wege der Ersatzvornahme im Jahr 2009 macht sie nunmehr gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 206.790,88 EUR netto (vgl. zur Berechnung 587 ff. GA) nebst Zinsen geltend, und zwar
-Abrisskosten 46.227,97 EUR netto
-Neuherstellungskosten 121.412,21 EUR netto
-Zwischensumme 167.640,18 EUR netto
-Umlagerungskosten 17.193,30 EUR netto
-Gutachterkosten 21.957,40 EUR netto
-Zwischensumme 39.150,70 EUR netto
-Gesamtsumme 206.790,88 EUR netto
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Hinweisen (290/695/794/970/1033/1170 ff. GA) und Beweisaufnahme durch Verwertung der durch den Sachverständigen C. zuvor im selbständigen Beweisverfahren LG Duisburg 4 OH 178/06 am 28.11.2006 und am 12.07.2007 erstatteten Gutachten sowie durch Einholung von weiteren Gutachten des Sachverständigen C. vom 27.04.2011, 22.02.2012, 28.08.2014 (jeweils schriftlich, im Sonderhefter) bzw. vom 10.02.2015 und 15.12.2015 (jeweils mündlich, ebenfalls als Kopie im Sonderhefter) sowie Vernehmung diverser Zeugen (D., 1028 ff. GA; E., 1029 ff. GA, F., 1031 GA, G., 1031 ff. GA; H., 1032 ff. GA; J., 1165 ff. GA) in Höhe von 169.255,58 EUR (davon 151.566,13 EUR als Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B und weitere 17.689,45 EUR als Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B) nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen entsprochen.
Zur Begründung hat das LG (soweit berufungsrelevant) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klageänderung gemäß Schriftsatz vom 04.08.2012 (587 ff. GA) sei zulässig. Der dortige Klägervortrag sei gemäß § 133 BGB analog dahingehend zu verstehen, dass nunmehr die dortigen Positionen I. und II. unter dem Gesichtspunkt des Kostenerstattungsanspruchs streitgegenständlich sein sollten. Der Übergang von einem Kostenvorschussanspruch gemäß den ursprünglichen Anträgen zu 1. und 2. auf einen Kostenerstattungsanspruch stelle eine stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO dar.
Die Position unter III. des vorgenannten Schriftsatzes mache die Klägerin indessen als Schadensersatz ("Mangelfolgeschaden") geltend, wobei bereits der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 3. den Ersatz von entstandenen und noch entstehenden Schäden beinhaltet habe. Das so verstandene klägerische Begehren stelle eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge habe es auch keiner Erledigungserklärung durch die Klägerin bedurft. Die Umstellung der Anträge gemäß Schriftsatz vom 04.08.2012 stelle auch keine Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO dar, so dass es insoweit keiner Einwilligung der Beklagten bedurft habe.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 151.566,13 EUR gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.
Die Parteien hätten die Geltung der VOB/B vereinbart.
Die Leistung der Beklagten sei hinsichtlich der von ihr geschuldeten Betonbodenplatte mangelhaft.
Einen Auftragnehmer treffe nach dem sogenannten funktionalen Herstellungsbegriff eine Verpflichtung, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Dementsprechend sei sogar ein Werk, dem ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde liege, bei dem sich jedoch herausstellt, dass die dort verzeichneten Leistungen nicht ausreichten, mangelhaft. Das gelte auch dann, wenn der Auftraggeber die Ursache für das Misslingen des Werkes durch einen in sich unschlüssigen Auftrag gegeben habe, wenn er also eine für die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion ungeeignete Leistungsbeschreibung erstellt und diese dem Auftragnehmer zwingend vorgegeben habe. Aus der Haftung werde der Auftragnehmer in einem solchen Fall nur entlassen, wenn er nicht habe erkennen können, dass die Leistungsbeschreibung nicht geeignet sei, die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen bzw. herbeizuführen. Dem stehe es gleich, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber in ausreichender Weise auf die Bedenken wegen der Leistungsbeschreibung hingewiesen habe. Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B habe der Bauunternehmer nämlich die Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen, wobei diese Prüfungs- und Hinweispflicht für die Dauer des Vertrages bis zur Abnahme gelte. Vor diesem Hintergrund könne der Unternehmer der Prüfungs- und Hinweispflicht dabei auch dadurch nachkommen, indem er dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreite, das alle notwendigen Ergänzungen/Änderungen für eine ordnungsgemäße Werksherstellung enthalte. Dabei sei es erforderlich, dass die Mitteilung von Bedenken nicht nur der Auftraggeberseite verständlich, sondern auch fachgerecht ausgedrückt werde. Sie müsse inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersehe, worum es sich handele und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. diese veranlassen könne. Demgemäß müsse die Belehrung so eindeutig sein, dass dem Auftraggeber die Tragweite ihrer Nichtbefolgung klar werde. Demgemäß müsse der Auftragnehmer sicherstellen, dass seine Bedenken auch wahrgenommen würden. Wenn für ihn erkennbar werde, dass dies zweifelhaft sei, so müsse er erneut insistieren.. Grundsätzlich müsse die Mitteilung mit dem vorgenannten Inhalt zudem gemäß dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich erfolgen. Komme der Unternehmer seiner bestehenden Prüfungs- und Hinweispflicht dabei nicht nach, so sei seine Werkleistung mangelhaft.
Gemessen hieran sei die beklagtenseits - durch die Streithelferin zu 1) als Subunternehmerin - ausgeführte Bodenplatte mangelhaft. Unstreitig habe diese Platte Einzelrisse an der Oberfläche aufgewiesen, die teilweise eine Größe von über 1 mm gehabt hätten. Darüber hinaus hätten diese Risse die gesamte Dicke der Betonplatte betroffen, so dass es sich um sogenannte Trennrisse gehandelt habe. Das Vorliegen dieser Risse stelle gemäß den Vertragsumständen einen Mangel dar, weil durch sie der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung der von der Beklagtenseite zu bauenden Halle nicht erreicht worden sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass in der Halle Stahlwerkstaub habe gelagert werden sollen. Entsprechendes ergebe sich aus dem Aktenvermerk der Zeugin E. vom 11.08.2003 (1249 GA), der der Beklagten übermittelt worden sei. Darüber hinaus habe die Streithelferin zu 1) die Beklagte auch in ihrem Angebot vom 09.10.2013 (1246 ff. GA) auf die Belastung mit Stahlwerkstaub hingewiesen. Ferner habe der Beklagte klar sein müssen, dass die Klägerin insoweit eine dichte Platte in dem Sinne, dass dieser Staub nicht in das Grundwasser eindringen könne, gewünscht habe. Die Klägerseite hätte nämlich ursprünglich Fugen nach WHG haben wollen. Dementsprechend habe das Nachtragsangebot der Beklagten vom 17.10.2003 (1240 GA) auch bei den Arbeits- und Scheinfugen einen Verguss nach WHG beinhaltet. Die Randfugen hätten ebenfalls nach WHG geschlossen werden sollen. Weiterhin habe, wie sich aus der klägerseits mit Schriftsatz vom 10.03.2016 zur Gerichtsakte gereichten Besprechungsnotiz vom 29.10.2013 (1084 ff. GA) ergebe, dass Mittel für den Fugenverguss eine vom Ergebnis einer Eluat-Probe der Pellets abhängige Beständigkeit bieten sollen. Zudem habe das ausführende Unternehmen K., die Streithelferin zu 1), die chemische Beständigkeit des Mittels für den Fugenverguss garantieren sollen. Insoweit sei es der Klägerin - für die Beklagtenseite ohne weiteres ersichtlich - darum gegangen, zu verhindern, dass entsprechende Pellets bzw. Stäube etwa als im Löschwasser gelöste Stoffe in das Grundwasser würden eindringen können. Anderenfalls hätte nämlich das Erfordernis einer Beständigkeit des Mittels für den Fugenverguss (abhängig vom Ergebnis einer Eluat-Probe der Pellets, verbunden mit einer garantierten chemischen Beständigkeit) keinen Sinn ergeben. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagten aber klar sein müssen, dass es dem erkennbaren Wunsch der Klägerin im Sinne eines funktionsgemäßen Hallenbodens entsprochen habe, dass Pellets bzw. hiervon gelöste Stoffe auch nicht durch die streitgegenständlichen Betonrisse im Hallenboden sollten austreten können. Warum die Klägerin Wert darauf gelegt haben solle, dass eine entsprechende Möglichkeit hinsichtlich der Fugen habe vermieden werden sollen, während dies hinsichtlich des Hallenbodens als solchen im Hinblick auf bestehende Risse nicht der Fall habe sein sollen, sei schlicht unverständlich. Es komme hinzu, dass gemäß der entsprechenden Besprechungsnotiz im Termin vom 15.09.2003 (1086 ff. GA) ausdrücklich die Frage, ob Löschwasser aus der Halle austreten könne, thematisiert worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, diese Frage zu erörtern, wenn anderenfalls ein Austritt von Löschwasser durch Risse im Hallenboden ins Erdreich denkbar gewesen sei. Dass - wenn in einer Leistungsbeschreibung eine WHG-Fuge angeboten worden sei - Anlass zu Nachfragen hätte bestehen können, inwieweit nicht auch weitere Anforderungen an den Beton gewünscht werden könnten, räume dabei auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.08.2016 ein. Auf eine vertragliche Vereinbarung der WHG-Fuge komme es jedoch entgegen der beklagtenseits weiter vertretenen Auffassung nicht an. Denn bereits aus dem vorgenannten Wunsch einer entsprechenden Fuge hätte die Beklagte den Wunsch der Klägerin nach einer dichten Platte erkennen müssen und dementsprechend insoweit im Sinne von § 4 Nr. 3 VOB/B beraten müssen.
Dann komme es aber auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann der Genehmigungsbescheid vom 31.07.2003 übergeben worden sei, (für die Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung) nicht an.
Ebenso sei es insoweit unerheblich, wie sich der Lastfall Temperatur hinsichtlich der Risse ausgewirkt habe und ob die Temperatur des Schüttgutes bei 50 Grad oder 70 Grad gelegen habe. Denn vor dem Hintergrund, dass der Beklagten einerseits habe klar sein müssen, dass die Klägerin eine dichte Platte gewünscht habe, sie andererseits nach dem Vorgesagten aber auch Kenntnis davon gehabt habe, dass in der Halle Stahlwerkstaub gemäß dem Vermerk vom 11.08.2003 und dem Angebot vom 09.10.2003 bzw. Pellets gemäß der Besprechungsnotiz vom 29.10.2003 gelagert werden sollten, hätte dies seitens der Beklagten Anlass geben müssen, Entsprechendes zu erfragen bzw. auf hieraus resultierende Bedenken hinsichtlich der Ausführung des Hallenbodens hinzuweisen.
Ein entsprechender Hinweis sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dass die Klägerin die vorstehenden Bedenken selbst gekannt habe, stehe jedenfalls nicht fest, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagtenseite gehe. Soweit die Beklagte vermutet haben könnte, die Klägerin sei entsprechend informiert, würde dies nicht zum Entfallen der Hinweispflicht führen.
Dass andere Baubeteiligte entsprechend informiert gewesen seien, lasse sich dem Beklagtenvortrag jedenfalls nicht ausreichend substantiiert entnehmen und würde zudem ebenfalls nicht zu einem Entfallen der Hinweispflicht führen.
Soweit beklagtenseits auf die Fachkunde der Klägerin (bzw. von ihr beauftragter Personen, wie z. B. des Zeugen D.) verwiesen werde, gebe es keinen generellen Satz, dass die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten bei fachkundigen Auftraggebern herabgesetzt seien. Dementsprechend entfalle auch in einem derartigen Fall eine Hinweispflicht nur, wenn der Auftragnehmer, die von ihm zu beweisende absolute Gewissheit habe, dass der Auftraggeber bzw. der von ihm eingesetzte Fachmann die maßgeblichen Umstände tatsächlich kenne und der Auftraggeber seine Ausführungsentscheidung auf der Basis dieser Entscheidung getroffen habe. Entsprechendes sei beklagtenseits weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Die Frage, ob darüber hinaus ein Hinweis nur bei überlegenem Spezialwissen des Auftraggebers entfallen könne, könne daher auf sich beruhen.
Davon, dass die Beklagte nicht habe erkennen können, dass die Leistungsbeschreibung nicht geeignet gewesen sei, die nach dem Vorgesagten vereinbarte Funktion des Bodens zu erfüllen, könne nicht ausgegangen werden. Gegenteiliges habe die insoweit beweisbelastete Beklagte gemäß den vorstehenden Ausführungen weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Warum angesichts des Vermerkes vom 11.08.2003 und des Angebotes vom 09.10.2003 und des Gesprächsinhaltes vom 29.10.2003 nicht zumindest Anlass bestanden habe, konkret hinsichtlich der Temperatur der Pellets/des Staubes nachzufragen, wenn bezüglich dieser Pellets sogar eine Eluat-Probe für erforderlich gehalten worden sei, sei nicht erkennbar. Dabei gelte dies umso mehr, als zwischen den Parteien die Frage nach einer WHG-Platte unstreitig sogar aufgeworfen worden sei.
Dass die nach dem Vorgesagten maßgebliche Funktion des Hallenbodens in Bezug auf die Dichtigkeit nicht habe erfüllt werden können, habe die Beklagte ebenfalls nicht bewiesen. Dass eine solche Möglichkeit bestanden habe, ergebe sich - im Gegenteil - bereits aus den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen C., der insoweit angegeben habe, dass der vorhandene Gehalt an Stahlfasern von 35 kg/cbm Beton eine entsprechende Rissbreitenbeschränkung in der (zudem verformungsbehinderten) Bodenplatte in keiner Weise habe herbeiführen können (zuletzt Seite 3 in seinem Gutachten vom 18.08.2014). Ergänzend habe der Gutachter hierzu in seiner Anhörung im Termin vom 10.02.2014 (896 GA) ausgeführt, unter 70 kg/cbm Beton brauche man im vorliegenden Fall hinsichtlich der Rissbreitenbeschränkung "gar nicht anfangen zu denken".
Schließlich sei die Prüfungs- und Hinweispflicht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 15.10.2003 (1088 ff. GA) entfallen. Danach habe zwar die Klägerin kurzfristig klären sollen, ob die Hallenbodenplatte nach WHG habe ausgeführt werden sollen. Eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht könne jedoch nur dann entfallen, wenn sich der Auftragnehmer auch darauf verlassen könne, dass der Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt habe und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhten. Voraussetzung sei dabei, dass der Auftragnehmer von diesen Prüfungen und dem fachlich als zufriedenstellend ausgefallenen Ergebnis wisse und den Umständen nach mit Sicherheit davon ausgehen könne. Entsprechendes sei hier nicht ersichtlich.
Die Beklagte habe - gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen - auch nicht in ausreichender Weise auf Bedenken in der Ausführung hingewiesen. Der bloße Umstand, dass sie nachgefragt haben möge, ob nicht gegebenenfalls aus wasserrechtlichen Gründen insbesondere weitere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, die auch das WHG vorschreibe, genüge nicht. Der weitere Vortrag, es sei ausführlich erörtert worden, ob unter irgendwelchen Umständen (insbesondere wasserrechtlichen Umständen) nicht besondere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, reiche ebenfalls nicht. Eine entsprechende Frage wäre zudem gemäß den vorstehenden Grundsätzen zu allgemein gehalten gewesen.
Die Klägerin habe die Beklagte auch fruchtlos zur Nachbesserung aufgefordert. Unabhängig hiervon liege aber auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten vor. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit erkläre, dass mit seiner Leistung auch während einer angemessenen Nachfrist nicht zu rechnen sei, wenn er seine Mangelbeseitigungspflicht schlechthin bestreite oder den Standpunkt einnehme, Mängel seien nicht vorhanden, oder ohne Einschränkung andere Unternehmer für die Mängel verantwortlich mache. So liege der Fall hier. Während des gesamten Rechtsstreits habe die Beklagte die Voraussetzung ihrer Pflicht schlechthin abgestritten und die erforderte Leistung ohne jede Einschränkung verweigert.
Der Höhe nach belaufe sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin - unter Berücksichtigung von Sowiesokosten - auf 151.566,13 EUR (vgl. im Einzelnen Seite 22 ff. des Urteils, dort zu 4./5., insoweit nicht berufungsrelevant).
Die Klägerin müsse sich auch kein eigenes Mitverschulden zurechnen lassen. Zwar müsse sich ein Besteller in entsprechender Anwendung des § 254 BGB an der Mängelbeseitigung beteiligen, wenn ihn selbst ebenfalls eine kausale Verantwortung für den Mangel treffe. Dabei könne ein schweres Eigenverschulden vorliegen, wenn er für das Gelingen des Bauwerks wichtige Informationen zurückhalte. Dass die Klägerin aber den Genehmigungsbescheid vom 31.07.2003 zurückgehalten und nicht der Beklagten, nämlich - gemäß dem Klägervortrag - entweder an den Zeugen H. oder den Zeugen G. übergeben habe, stehe nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen Seite 32/33 des Urteils) nicht fest, was zu Lasten der im Hinblick auf die Frage des Mitverschuldens beweisbelasteten Beklagten gehe.
Soweit die Beklagte Ablichtungen eines Genehmigungsantrags zur Gerichtsakte gereicht habe (Anlage B 1, 234 ff. GA), aus dem sich ergebe, dass es sich um festes, staubfreies Material handele, trage sie selbst vor, dass sie diese Unterlagen erstmals im Dezember 2007 erhalten habe, so dass jedenfalls eine Kausalität bezogen auf die fehlende Dichtigkeit des Hallenbodens nicht ersichtlich sei.
Dass die Klägerin trotz einer für sie erkennbaren Gefährdungslage die Erstellung und den Einbau der Bodenplatte hingenommen habe oder andere - für sie ersichtlich - relevante Informationen zurückgehalten habe, stehe ebenfalls nicht fest.
Auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) scheide vorliegend aus. Soweit es anerkannt sei, dass sich der Auftraggeber gegenüber dem in Auftrag genommenen Bauunternehmer das Planungs- und Koordinierungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleute zurechnen lassen müsse, fehle es bereits an einem ausreichend substantiierten Vortrag, inwieweit insoweit überhaupt ein klägerseitiger Planungsfehler vorgelegen habe, zumal die Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag selbst die Ausführungs-, Werk- und Detailplanung geschuldet habe. In welcher Form der Beklagten insoweit Planungsleistungen zur Verfügung gestellt worden seien, die eine kausale Mangelhaftigkeit bezogen auf die fehlende Dichtigkeit des Hallenbodens zur Folge hätten haben können, sei nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge D. die Bauleitung inne gehabt haben sollte, müsse sich die Klägerin dessen Überwachungsverschulden nicht zurechnen lassen, denn der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer nicht die Bauaufsicht.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht abgelaufen. Aus Gründen der Beweislast sei davon auszugehen, dass die Abnahme der streitgegenständlichen Werkleistung am 21.01.2004 erfolgt sei. Wie bereits im Termin vom 19.06.2009 ausgeführt worden sei (290 ff. GA), habe die erste Mängelrüge vom 19.03.2004 datiert. Am 23.03.2004 sei die Situation vor Ort besprochen worden. Prüfungen vor Ort, Nachbesserungsversuche und Korrespondenz der Parteien hätten sich bis März 2006 hingezogen, wobei das Beweissicherungsverfahren (LG Duisburg, 4 OH 178/06), das mit Antrag vom 03.05.2006 eingeleitet worden sei, mindestens bis zum 12.07.2007 (dem Datum des Ergänzungsgutachtens) gedauert habe. In der Folge sei über das Ergebnis dieses Verfahrens am 23.10.2007 ein Gespräch geführt worden. Die Klage sei am 01.10.2008 eingegangen und am 30.10.2008 zugestellt worden. Dann sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass ab dem 23.03.2004 die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt worden sei. Dass diese Verhandlungen vor dem Schreiben der Beklagten vom 08.03.2006 (74 GA), mit dem eine Mängelbeseitigung abgelehnt worden sei, beendet worden seien, sei nicht ersichtlich. Dabei erscheine zudem fraglich, ob dieses Schreiben überhaupt im Sinne eines erforderlichen doppelten Neins (also einer Anspruchsverweigerung und einer Verweigerung weiterer Verhandlungen) zu verstehen sei. Denn selbst in diesem Schreiben sei der Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen (also letztlich die Vornahme weiterer Sachaufklärung) vorgeschlagen worden. Durch die Einleitung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens mit Antrag vom 03.05.2006 sei dann eine neue Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB eingetreten, die gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach dem zweiten Ergänzungsgutachten (vom 12.07.2007), also am 11.01.2008 beendet worden sei. Eine weitere Hemmung sei dann mit Einreichung der Klage am 01.07.2008 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO).
Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 04.08.2012 geändert habe, führe dies ebenfalls nicht zur Verjährung. Insbesondere sei es unerheblich, dass die angeblichen Mängel seit 2009 beseitigt seien. Hierdurch sei die Vorschussklage zwar unbegründet geworden. Zur Hemmungswirkung bedürfe es der Begründetheit einer Klage indessen nicht. Die neue Geltendmachung des Ersatzanspruchs sei überdies gemäß der nach dem Vorgesagten anwendbaren Vorschrift des § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Anspruchsgrund - außerdem ein Schadenersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B zu. Ein Mitverschulden liege auch insoweit nicht vor und es sei auch insoweit keine Verjährung eingetreten. Der Schadensersatzanspruch belaufe sich der Höhe nach auf 17.689,45 EUR (vgl. Seite 36 ff. des Urteils, insoweit nicht berufungsrelevant).
Die Zinsentscheidung folge aus den §§ 291, 288 BGB. Dabei könne die Klägerin - mangels Entgeltforderungen i.S.v. § 288 BGB - nur Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten verlangen.
Hiergegen richtet sich die weiterhin auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
Das LG sei fehlerhaft von einer zulässigen Klageänderung ausgegangen. Hier sei laut vorgelegter Rechnung von der Klägerin etwas anderes hergestellt worden als von ihr - der Beklagten - geschuldet. Die einzelnen Positionen des auf dem Gutachten C. basierenden Kostenvoranschlages, der ursprünglich Grundlage der Klage gewesen sei, sei deutlich unterschiedlich zu den Positionen der jetzt geltend gemachten Rechnung. Durch die Änderung des Klagegegenstandes werde schlicht etwas anderes geltend gemacht als bisher.
Der etwaige Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines Aufwandes, der in 2009 getätigt worden sei, sei in dieser Form in 2009 entstanden, so dass er bis spätestens zum 31.12.2011 hätte geltend gemacht werden müssen, was indes nicht geschehen sei, so dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Hinzu komme, dass bezüglich diverser weiterer Schadenspositionen, die bis ins Jahr 2004 zurückgingen, zuvor schon Leistungsklage hätte erhoben werden können (und müssen). Hier dürfte Verjährung bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt eingetreten sein.
Außerdem habe das LG fehlerhaft das Vorliegen eines Mangels bejaht. Dem LG sei zwar zuzugeben, dass der funktionale Herstellungsbegriff in der Rechtsprechung des BGH anerkannt sei. In der Tat sei es grundsätzlich so, dass ein Fachunternehmen einem Besteller - selbst bei einem überreichten detaillierten Leistungsverzeichnis - Hinweise geben müsse, wenn tatsächlich durch Abarbeitung des Leistungsverzeichnisses der ersichtlich gewünschte Zweck nicht erreicht werden könne.
Die insoweit durch das LG erfolgte Subsumtion sei indes fehlerhaft und bürde ihr - der Beklagten - eine angebliche Pflicht auf, die sie in dieser Form nicht gehabt habe bzw. die sie tatsächlich erfüllt habe. Das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin "eine in jeder Hinsicht dichte Platte" gewünscht habe. Die Kläger habe dies weder ausdrücklich gewünscht, noch ergebe sich dies hier aus den vom LG genannten Umständen. Im Gegenteil habe die Klägerin als Fachunternehmen der Abfallwirtschaft, das sich regelmäßig auch mit dem Recyceln von Flugstäuben aus der Stahlindustrie und sonstigen zinkhaltigen Stoffen aus der Ver- und Bearbeitung von Metall befasse und das hier zusätzlich noch durch das Konstruktionsbüro D. (im Folgenden: KB D.) beraten worden sei, zunächst unstreitig die Erstellung einer Lagerhalle inkl. einer Betonbodenplatte in "WU-Beton" unter Vorlage einer eigenen Bau- und Leistungsbeschreibung beauftragt. Die Klägerin, das KB D. und der klägerseits beauftragte Architekt L. hätten konkrete Planungen des Betonbodens vorgenommen und die Bedingungen vorgegeben. Die Klägerin habe die LP 1-4 der HOAI durchgeführt und auch die erforderliche Genehmigung der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 beantragt und erhalten. Es werde weiterhin bestritten, dass die Klägerin ihr (der Beklagten) diese Genehmigung vor Erstellung des Nachtragsangebots ausgehändigt habe. In den dortigen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen heiße es, dass in der Halle "nur Pellets und Gips sowie nicht wassergefährdende Stoffe" gelagert werden dürften. Ausdrücklich (nicht „ausschließlich", Klarstellung im Senatstermin erfolgt, vgl. 1421 GA) nicht gefordert worden sei darin eine sog. "WHG-Platte", die allein die vom LG behauptete vereinbarte komplette Dichtigkeit der Platte gewährleistet hätte, wie unter Sachverständigenbeweis gestellt werde. Pellets, Pelletstaub, Gips sowie sonstige nicht wassergefährdende Stoffe hätten also in einer solchen Halle ohne weiteres gelagert werden können. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass keine absolute Dichtigkeit des Betonbodens verlangt worden sei. Die Klägerin bzw. die klägerseits eingeschalteten fachkundigen Personen (insbesondere die klägerseits eingeschaltete Umweltbeauftragte E.) habe mit der BR Düsseldorf und auch mit dem TÜV korrespondiert, der später - klägerseits beauftragt - das Einhalten der Bestimmungen der BR Düsseldorf habe bestätigen sollen. Wie aus dem Aktenvermerk E. vom 11.08.2003 (1249 GA) hervorgehe, habe Frau E. mit dem Fachmann des TÜV (M.) und dem KB D. detailliert die Anforderungen an den Beton abgeklärt und zwar in Kenntnis sämtlicher Umstände, auch dass heißes Schüttgut habe Verwendung finden sollen. Es sei unter Fachleuten (einschl. des später eingeschalteten TÜV-Sachverständigen, der in Kenntnis aller Umstände gerade keine WHG-Platte gefordert habe), festgelegt worden, wie die konkrete Betongüte und die Fugendichtungen auszusehen gehabt hätten. Wenn Fachleute auf Klägerseite in Kenntnis aller Umständen Details festgelegt hätten und dabei zu dem Ergebnis gekommen seien, dass keine WHG-Platte gefordert gewesen sei, müsse dem - zwingend - entnommen werden, dass es der Klägerin nicht auf eine absolute Dichtigkeit der Bodenplatte in jeder Hinsicht angekommen sei, geschweige denn, dass dies für sie - die Beklagte - ersichtlich gewesen sei. Die abweichende Annahme des LG hätte zur Konsequenz, dass die Genehmigung der BR Düsseldorf ebenfalls in sich unschlüssig wäre, da dort keine WHG-Platte gefordert worden sei bzw. irgendwelche weiteren Betonzusammensetzungen, die die Risse gänzlich vermieden hätten. "Sollbeschaffenheit" sei damit - entgegen den Ausführungen des LG - keine in jeder Hinsicht dichte Betonplatte, sondern nur eine "normale" Platte mit den entsprechenden Vorgaben, bei der es eben auch zu "normalen" Rissbildungen kommen könne. Eine solche Platte habe sie - die Beklagte - auch tatsächlich hergestellt, wie unter Sachverständigenbeweis gestellt werde.
Soweit sich größere Risse gebildet hätten, sei dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass sie Klägerin hier - für sie (die Beklagte) nicht erkennbar - heißes Schüttgut gelagert habe (was der BR Düsseldorf offenbar bekannt gewesen sei). Selbst die BR Düsseldorf habe im Hinblick darauf gerade keine weitere Rissbreitenbeschränkung hinsichtlich der Bodenplatte verlangt. Sie (die Beklagte) und ihre Streithelferin zu 1. hätten den Umständen nicht entnehmen können bzw. müssen, dass der Lastfall "Temperatur" hier eine Rolle spielen würde.
Eine Haftung scheide daher bereits dem Grunde nach aus, so dass es auf ein - erhebliches Mitverschulden der Klägerin nicht ankomme. Dieses erhebliche Mitverschulden der Klägerin folge daraus, dass es der Klägerin - als von Fachleuten umgebenen Spezialunternehmen für Abfallwirtschaft, Spezialrecyclingstäube pp. - oblegen hätte, diese Besonderheit nicht nur der BR Düsseldorf, sondern auch ihr (der Beklagten) gegenüber kundzutun.
Die Streithelferin zu 2. der Beklagten trägt vor:
Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (dort Seite 4 bzw. 1416 GA, 4. Zeile), in dem ein Stahlfasergehalt von 70 kg/cbm Beton erwähnt werde, sei technisch unrichtig. Zu verweisen sei demgegenüber auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2016 (dort Seite 3 bzw. 1206 GA) bzw. ihren (der Streithelferin zu 2.) Schriftsatz vom 08.08.2016 (dort zu I. bzw. 1216/1217 GA). Diesen Ausführungen habe die Klägerin in erster Instanz nicht mehr widersprochen, so dass dieser Bereich unstreitig geworden sei.
Die Beklagte und ihrer Streithelferin zu 1. beantragen,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
Durch die zulässige Klageänderung von einer Vorschuss- auf eine Zahlungsklage seien der Beklagten keine Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten worden. Es sei auch sachdienlich, dass sie die Klageforderung konkret beziffert habe, als ihr dies möglich gewesen sei. Die Vorschussklage habe die Verjährung gehemmt.
Das LG habe zutreffend einen Mangel der Bodenplatte angenommen. Schon durch das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens müsse der Beklagten bewusst gewesen sein, dass bereits aufgrund der mangelhaften Konstruktion der Bodenplatte - unabhängig von der Temperatur des dort aufschlagenden Schüttguts - die Trennrisse (mit Rissbreiten von 3-5 mm, Risslängen bis zum 325 m mit unregelmäßiger Ausbildung und Risstiefen bis zur Folie unter dem Planum) unvermeidbar gewesen seien. Zu Beginn des vorliegenden Klageverfahrens habe der Sachverständige C. wiederholt, dass die Platte nicht sach- und fachgerecht sei, da die Rissweiten bis um das Vierfache die Toleranzwerte der DIN 1045 überstiegen. Erst nachdem die Beklagte dann die Anwendbarkeit der DIN 1045 in Abrede gestellt habe, da ihr der Genehmigungsbescheid nicht überlassen worden sei, sei der Sachverständige C. umgeschwenkt und habe in der mündlichen Anhörung vom 15.12.2015 ausgeführt, dass im Jahr 2003/2004 die DIN 1045 noch nicht anwendbar gewesen sei. Eine Rissbreitenbeschränkung ergebe sich hier daher nicht aus der DIN selbst, sondern aus der individuellen Funktion des Bauwerks. Das LG habe dann dazu Beweis erhoben, ob die DIN 1045 zwischen den Parteien "zur Anwendung gelangt sei". Der Vortrag der Beklagten und deren Streithelfern widerspreche den Beweisergebnissen (vgl. Seite 3 oben der Berufungserwiderung bzw. 1415 GA) und auch sämtlichen Gesprächsnotizen, wonach Gegenstand der Verhandlungen und Gespräche eben gerade wasserhaushaltsrechtliche Themen gewesen seien. Es sei mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der Erstellung des Bunkers das Löschwasser unter keinen Umständen in das Grundwasser gelangen dürfe. Zudem habe sie - die Klägerin - unstreitig eine Fugenausbildung nach WHG verlangt. Der Zeuge J. habe auch angegeben, die Fugenausbildung nach WHG sei ihm bekannt gewesen. Daher sei ihm auch bekannt gewesen, dass ein Eindringen der dort gelagerten Staubpellets in das Erdreich unerwünscht sei. Sie - die Klägerin - habe selbstverständlich mit einer dichten Bodenplatte rechnen dürfen. Der Sachverständige C. habe insoweit zu Recht die Frage aufgeworfen, warum die Beklagte bzw. deren Streithelferin zu 2. überhaupt Stahlfasern in den Beton gegeben hätten; das mache man natürlich, um eine gewisse Nutzungsfähigkeit zu erreichen. Die Beklagte habe im Nachtragsangebot die Stahlfasermenge nochmals erhöht, um wohl eine Rissbildung zu vermeiden. Sie - die Klägerin - habe dies einschließlich des Mehraufwandes akzeptiert. Der Sachverständige C. komme - unabhängig von der Temperatur des Schüttguts - zu dem Ergebnis, dass bereits die Konstruktion mangelhaft sei. Es sei von vorneherein unmöglich, eine Betonbodenplatte zu erstellen, die eine Rissweitenbeschränkung zulasse. Die Stahlfasermenge sei mit nur 35 kg/cbm Beton bedeutend zu gering gewählt worden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Unterhalb von 70 kg/cbm Beton müsse man nach den Ausführungen des Sachverständigen gar nicht darüber nachdenken, dass eine Rissweitenbeschränkung möglich sei. Durch die drei Ortstermine auf dem klägerischen Betriebsgelände im Zeitraum Februar bis Mai 2003, in denen die dampfenden Stahlstaubhaufen optisch wahrzunehmen gewesen seien, sei der Beklagten (vorvertraglich) unzweifelhaft bekannt gewesen, dass temperiertes Schüttgut aus dem Drehrohrofen auf den Hallenboden befördert werden würde. Da indes die Konstruktion bereits - mangels hinreichender Rissweitenbeschränkung - mangelhaft sei, sei es nicht entscheidungsrelevant, ob die Temperatur des Schüttguts zu einer Erweiterung der Breiten geführt habe.
Die Beklagte versuche mit ihrer Berufungsbegründung ihr - der Klägerin - ein Fachwissen zu unterstellen, das nie vorhanden gewesen sei. Das KB D. habe im Rahmen der Leistungsphasen 1-4 die Halle geplant. Zu dessen Aufgaben habe aber keinesfalls die Frage gehört, welchen Stahlfasergehalt der Betonboden aufweisen müsse, um eine Rissweitenbeschränkung zu gewährleisten. Die Zeugin E. habe ebenfalls keine Kenntnisse über Betonböden, sondern nur Korrespondenz geführt und sich mit den hier in Rede stehenden technischen Fragen nicht beschäftigt. Wenn nicht einmal den Statikern (den Fachplanern der Streithelferin zu 2.) die unzureichende Stahlfasermenge aufgefallen sei, habe es der Zeugin E. jedenfalls nicht auffallen können.
Die Bedenkenhinweispflicht der Beklagten folge daraus, dass ihr bekannt gewesen sei, dass pelletierter Stahlstaub habe eingelagert werden sollen und dieser temperiert eingelagert werden würde. Diesbezügliche Fragen seien seitens der Beklagten bzw. deren Streithelferinnen nie an sie - die Klägerin - gerichtet worden. Bereits die Tatsache, dass hinsichtlich der Wahl des Mittels für den Fugenverguss eine Eluat-Probe der Pellets habe durchgeführt werden müssen, hätte die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Berührung des einzulagernden Stoffes mit dem Grundwasser habe ausgeschlossen sein sollen. Denn eine solche Eluat-Probe werde nur dann durchgeführt, wenn ein WHG-Bezug bestehe. Ob die Beklagte diese Anforderung an ihrer Streithelferin zu 1 weitergeleitet habe. sei klägerseits unbekannt; indes lasse das Schreiben der Streithelferin zu. 1. an die Beklagte diesen Rückschluss zu. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass die Platte habe dicht sein sollen, denn ihr sei es bekannt gewesen, dass WHG-Vorschriften insoweit zu berücksichtigen gewesen seien, als das Mittel für den Fugenverguss eine Beständigkeit - abhängig vom Ergebnis der Eluat-Probe der Pellets - habe bieten sollen, die Streithelferin zu 1. die chemische Beständigkeit des Mittels für den Fugenverguss habe garantieren sollen, austretendes Löschwasser nicht in das Erdreich habe gelangen sollen und die Fugen nach WHG hätten ausgebildet werden sollen. Der WHG-Bezug sei für die Beklagte daher ohne weiteres zu erkennen gewesen.
Hätte sie - die Klägerin - von den von der Beklagten zu äußernden Bedenken und Hinweisen gewusst, hätte sie selbstverständlich die Bodenplatte nicht in der erstellten Form zur Ausführung gelangen lassen, denn dies wäre sinnentleert gewesen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.08.2012 (587 ff. GA) vorgenommene Änderung ihres Klagebegehrens gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO anzusehen ist.
1.
Das LG hat sich dabei - wie bereits in seinem Beschluss vom 16.10.2012 (Blatt 695 ff. GA) - zutreffend darauf gestützt, dass die Klägerin die im Schriftsatz vom 04.08.2012 (587 ff. GA) nunmehr statt des bisher geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs in Höhe der dort zu Ziff. I. (Rückbau/Abbruch/Entsorgung, 589 ff. GA: 46.227,97 EUR netto) und zu Ziff. II. (Aufbau neue Bodenplatte: 121.412,21 EUR netto) aufgeführten Positionen einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hat.
a.
Der Übergang von einem Kostenvorschussanspruch gemäß den in der Klageschrift (2 GA) ursprünglichen Klageanträgen zu 1. (Kostenvorschuss) und 2. (Feststellung der weitergehenden Aufwendungsersatzpflicht) auf einen Kostenerstattungsanspruch stellt sich - wie ebenfalls bereits vom LG zutreffend ausgeführt - gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2016, VII ZR 73/04, www.juris.de, dort Rn 10-12 mwN; BGH, Urteil vom 26.11.2009, VII ZR 133/08, BauR 2010, 494; BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 73/04, BauR 2006, 717; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 17. Teil, Rn 90).
b.
Die Position unter Ziff. III. im Schriftsatz vom 04.08.2012 (587 ff. GA, Mangelfolgeschaden, bestehend aus Umlagerungskosten in Höhe von 17.193,30 EUR netto sowie Gutachterkosten in Höhe von 21.957,40 EUR netto vgl. 595 ff. GA) hat die Klägerin - in Ausfüllung des bisherigen Klageantrages zu 3. in der Klageschrift (2 GA, Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht) ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geltend gemacht. Eine nur qualitative Modifizierung des Antrags bei gleichbleibendem Klagegrund stellt sich indes gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ebenfalls nicht als Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO dar; dies gilt insbesondere bei der Umstellung von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag bei identischem Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2001, XII ZR 199/98, NJW-RR 2002, 283; BGH, Urteil vom 12.05.1992, VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016 § 263, Rn 8; § 264, Rn 3b; § 256, Rn 15c mwN).
c.
Im Rahmen bzw. infolge der Anwendbarkeit von § 264 Nr. 2 und 3 ZPO bedurfte es hinsichtlich der ursprünglichen Anträge keiner Erledigungserklärung durch die Klägerin und infolgedessen bedurfte die Umstellung der Anträge gemäß dem Schriftsatz vom 04.08.2012 auch gemäß § 269 ZPO keiner Einwilligung der Beklagten. Insoweit erhebt die Beklagte keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die - rechtssystematisch zutreffenden - Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil.
2.
Die Beklagte macht gegen die Ausführungen des LG (dass gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO keine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO gegeben sei) lediglich, indes ohne Erfolg geltend, hier sei laut vorgelegter Rechnung von der Klägerin "etwas anderes hergestellt" worden als von ihr - der Beklagten - geschuldet, da die einzelnen Positionen des auf den Ausführungen des Sachverständigen C. basierenden Kostenvoranschlages (der N. vom 23.07.2008, Anlage K 23), der ursprünglich Grundlage der Klage gewesen sei, deutlich Unterschiede zu den Positionen der jetzt geltend gemachten Rechnung (der Fa. O. vom 27.11.2009, Anlage KU 3) aufwiesen, so dass durch die Änderung des Klagegegenstandes schlicht etwas anderes geltend gemacht als bisher.
Wie bereits vom LG ausgeführt und im Folgenden vom erkennenden Senat noch im Einzelnen festgestellt wird, schuldete die Beklagte eine funktionstaugliche Betonbodenplatte; eine solche hat sie indes nicht erstellt. Sowohl die Pos. 1.010 der Kostenschätzung der Fa. N. vom 23.07.2008, Anlage K 23) als auch Pos. 1.050 der Rechnung der Fa. O. vom 27.11.2009, Anlage KU 3) betreffen jeweils die Leistungen, die (neben weiteren) zur Erstellung einer (erstmalig) funktionstauglichen und damit (erstmalig) vertragsgerechten Betonbodenplatte erforderlich sind.
Abweichungen zwischen dem funktions-/technikbezogenen Vertragssoll und dem vergütungsbezogenen Vertragssoll der Klägerin führen nicht zur Annahme einer Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO, sondern sind - soweit von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geltend gemacht - im Rahmen des Vorteilsausgleichs als Sowiesokosten zu berücksichtigen (dazu noch unten).
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 151.566,13 Euro gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.
1.
Gegen die Geltung der VOB/B erhebt die Beklagte auch in zweiter Instanz keine Einwände.
2.
Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die Werkleistung der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Betonbodenplatte in erheblicher Weise mangelhaft war (dazu unter a.) und die Gewährleistungspflicht der Beklagten für ihre mangelhafte Werkleistung nicht ausnahmsweise durch Erfüllung ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten entfallen ist (dazu unter b.).
Das LG hat die rechtlichen Grundsätze zum funktionalen Begriff des Werkmangels (auch bei Fehlern in einem dem Auftrag zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis) sowie zu den Möglichkeiten des Auftragsnehmers, einer Haftung durch Erfüllung seiner Bedenkenhinweispflichten zu entgehen (d.h. sich dadurch ausnahmsweise "zu enthaften“), im Wesentlichen zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, indes mit der insoweit notwendigen ergänzenden Klarstellung bzw. Abgrenzung, dass die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht für sich allein keinen Tatbestand darstellt, der eine Mängelhaftung des Auftragnehmers begründet (vgl. zuletzt insbesondere: BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 210/13, NZBau 2016, 488, dort Rn 18; zuvor bereits: BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; vgl. auch Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25 mwN).
Gegen die Rechtsausführungen des LG zum werkvertraglichen Mangelbegriff erhebt die Berufung der Beklagten auch keine Einwände, sondern gesteht vielmehr - eingangs ihrer Berufungsbegründung - ausdrücklich zu, dass der funktionale Herstellungsbegriff in der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist und es grundsätzlich so ist, dass ein Fachunternehmen - selbst im Fall eines vom Auftraggeber überreichten detaillierten Leistungsverzeichnisses - dem Auftraggeber Hinweise geben muss, wenn tatsächlich durch die Abarbeitung des Leistungsverzeichnisses der ersichtlich gewünschte Zweck nicht erreicht werden kann.
a.
Die Werkleistung der Beklagten ist in rechtlicher Hinsicht mangelhaft, weil dem von der Beklagten der Klägerin werkvertraglich geschuldeten technischen Vertrags- bzw. Funktionssoll der Betonbodenplatte (dazu unter aa.) deren von der Beklagten tatsächlich hergestellte Ist-Beschaffenheit (dazu unter bb.) in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen hat.
aa.
Das von der Beklagten der Klägerin werkvertraglich geschuldete technische Vertrags- bzw. Funktionssoll war hier eine Betonbodenplatte, die jedenfalls solche Risse nach Art und Umfang der hier beweiskräftig getroffenen Feststellungen zum Ist-Zustand (dazu im Einzelnen noch unten) nicht aufweisen durfte.
Dies gilt im Hinblick auf den funktionalen Mangelbegriff im Werkvertragsrecht ungeachtet des Inhalts des Angebots bzw. Nachtragsangebots der Beklagten bzw. des ihm jeweils beigefügten Leistungsverzeichnisses und auch ungeachtet der seitens der Klägerin in ihren Auftragsschreiben in Bezug genommenen bzw. von ihr dort aufgelisteten Leistungen.
Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten (Funktionssoll) erschöpfte sich daher - ungeachtet des sich daraus ergebenden Vergütungssolls (zu Sowiesokosten noch unten) - keineswegs in einer bloßen Erledigung von Ziff. 5.0. des Leistungsverzeichnisses zu ihrem Angebot vom 12.05.2003 (Anlage K2, 24 ff. GA bzw. 31 GA), auf dessen Basis dann die Bestellung der Klägerin vom 05.06.2003 (Anlage K1, 21 GA) erfolgt ist bzw. in einer bloßen Erledigung von Ziff. Pos. 1-5. ihres (geänderten) Nachtragsangebots vom 30.10.2003 (Anlage K4, 51/52 bzw. 755 GA, es fehlt dort jeweils Seite 2) bzw. des davon teilweise abweichenden Nachtragsauftrags der Klägerin vom 05.11.2003 (22 GA).
(a)
Die Betonbodenplatte musste vielmehr - und zwar bereits ungeachtet ihres konkreten Nutzungszwecks, insbesondere ihres Verwendungszwecks bzw. der Art des darauf treffenden Schüttguts - in funktionaler Hinsicht von vorneherein grundsätzlich so erstellt werden, dass - soweit Risse überhaupt technisch unvermeidbar gewesen sein sollten - jedenfalls deren Rissweite durch entsprechende Ausrüstung der Betonbodenplatte (sei es durch die bislang übliche Bewehrung mit Stahlstabmatten bzw. sei es durch die Beimischung von Stahlfasern in den Flüssigbeton) auf ein technisch vertretbares Minimum beschränkt wurde (sog. Rissweitenbeschränkung).
(b)
Außerdem musste die Betonbodenplatte - und zwar ebenfalls bereits ungeachtet ihres konkreten Nutzungszwecks, insbesondere der Art des darauf treffenden Schüttguts - von vorneherein durch eine entsprechende Vorbereitung des Baugrunds (und zwar über die Sandschüttung mit zweilagiger Folie hinaus) derart beweglich gelagert werden, dass sie keinen unnötigen Zwangsspannungen/-zerrungen ausgesetzt war.
(c)
Über diese grundsätzlichen Anforderungen an eine "normale" Betonbodenplatte hinausgehend musste die Betonbodenplatte hier zudem für die Beklagte ohne weiteres erkennbar und damit im Sinne einer vertragsgerechten "besonderen" Funktionstauglichkeit erhöhte Anforderungen im Hinblick auf den Einsatzzweck der Betonbodenplatte im Recyclingbetrieb der Klägerin erfüllen, insbesondere dahingehend, dass (Mikro-)Pellets bzw. deren Bestandteile, Stahlwerksstaub, Gips etc. nicht - sei es durch Risse in der Betonbodenplatte bzw. sei es durch Fugen in der Betonbodenplatte - in den Untergrund bzw. das Grundwasser eindringen konnten, und zwar auch dann nicht, wenn sie als im Löschwasser gelöste Stoffe vorhanden waren.
(d)
Das LG hat sich zur Begründung der vorstehenden (von der Klägerin als Auftraggeberin dazulegenden und zu beweisenden, vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010, X ZR 82/07, IBR 2010, 261; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 19/21; 4. Teil, Rn 17 mwN) technischen/funktionalen Sollbeschaffenheit der Betonbodenplatte zu (a) bis (c) zutreffend insbesondere auf folgende - als solche unstreitige - Sachverhalte gestützt:
(aa)
Der Beklagten war bekannt, dass in der Halle Stahlwerkstaub gelagert werden sollte, wie sich aus dem Aktenvermerk der Zeugin E. vom 11.08.2003 (Anlage St1, 1249 GA) ergibt, der der Beklagten - auch in zweiter Instanz unstreitig - übermittelt worden ist.
(bb)
Die Streithelferin zu 1) hat die Beklagte in ihrem Angebot vom 09.10.2013 (Blatt 1246 ff. GA) auf die "Belastung mit Stahlwerkstaub gemäß WGK2" hingewiesen.
(cc)
Die Klägerin hatte ursprünglich eine Ausführung der Arbeits- und Scheinfugen sowie der Randfugen nach WHG gewünscht (vgl. Schreiben vom 17.10.2013, Anlage St5, 1240 ff. GA), so dass das erste Nachtragsangebot der Beklagten vom 17.10.2003 (Anlage St6, 1240 ff. GA) bei den Arbeits- und Scheinfugen sowie der Randfugen einen Verguss nach WHG vorgesehen hatte.
(dd)
Aus der Besprechungsnotiz vom 29.10.2013 (1084 ff. GA) ergibt sich, dass das Mittel für den Fugenverguss eine garantierte chemische Beständigkeit, abhängig vom Ergebnis einer Eluat-Probe der Pellets, bieten sollte.
(ee)
Aus alledem hat das LG den zutreffenden Schluss gezogen, dass es der Klägerin - für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich - darum ging, durch die Ausgestaltung der Betonbodenplatte bzw. ihrer Fugen zuverlässig zu verhindern, dass entsprechende (Mikro-)Pellets bzw. Stäube (auch als z.B. im Löschwasser gelöste Stoffe, wobei die Löschwasserproblematik ausdrücklicher Gegenstand der Besprechung vom 15.09.2003 - 1086 ff. GA - war) in das Grundwasser eindringen konnten.
(ff)
Der Senat geht mit dem LG davon aus, dass anderenfalls das Erfordernis einer garantierten chemischen Beständigkeit des Mittels für den Fugenverguss, abhängig vom Ergebnis einer Eluat-Probe der Pellets, keinen Sinn ergeben würde.
In der Umweltchemie bzw. der Abfallwirtschaft werden - mit Wasser als Lösungsmittel - Schadstoffe unter klar festgelegten Bedingungen aus Abfällen herausgelöst; diese können fest, pastenartig oder schlammig sein. Im sog. Eluat werden die Art und Konzentration der eulierten Stoffe mittels geeigneter Analyseverfahren bestimmt (vgl. www.wikipedia.de zu „Elution“ mwN).
Vor diesem Hintergrund lag für die Beklagte ohne weiteres auf der Hand bzw. musste jedenfalls ohne weiteres auf der Hand liegen, dass es dem Vertragswunsch der Klägerin im Sinne eines funktionsgemäßen Betonbodens der Lagerhalle entsprach, dass (Mikro-)Pellets bzw. hiervon gelöste Stoffe (einschl. Stahlwerksstäuben und Gips) insbesondere nicht durch technisch vermeidbare Betonrisse bzw. Rissbreiten im Hallenboden nach unten (in den Untergrund bzw. das Grundwasser) austreten konnten.
(gg)
Warum die Klägerin Wert darauf gelegt haben könnte, dass eine entsprechende Möglichkeit hinsichtlich der Fugen in den Betonflächen (Arbeits- bzw. Scheinfugen) bzw. der Randfugen zu vermeiden war, während dies hinsichtlich des Hallenbodens als solchem im Hinblick auf Risse nicht zu vermeiden gewesen sein soll, hat das LG in der notwendigen Gesamtschau völlig zu Recht als unverständlich erachtet, zumal dem Beklagtenvorbringen eine nachvollziehbare Erklärung dieser unterschiedlichen Sichtweise für Betonflächen einerseits bzw. Flächen- und Randfugen andererseits nicht zu entnehmen war und auch weiterhin nicht zu entnehmen ist.
(hh)
Das LG ist dabei unter Berücksichtigung des von der Klägerin verfolgten und für die Beklagte erkennbaren Verwendungszwecks der Betonbodenplatte im Abfall-/Recyclingbetrieb der Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob bzw. wann der Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 der Beklagten übergeben worden ist. Gleiches gilt für den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 18.12.2002 (vgl. 231 GA) sowie den undatierten Auszug aus einer angeblich daraus stammenden Expertise L. - Seite 18/19, Anlage B1, 234 ff. GA). Denn für die Beklagte waren die erhöhten Anforderungen an die Betonbodenplatte - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - auch ohne Kenntnis des Genehmigungsantrags bzw. des Genehmigungsbescheids der BR Düsseldorf ohne weiteres erkennbar.
Abgesehen davon traf die Beklagte - unterstellt, ihr hätte der Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf nicht vorgelegen - die Pflicht, die Klägerin danach zu fragen, da es für sie - im Rahmen der von ihr vertragsgemäß zu leistenden Ausführungs- und Detailplanung - auf der Hand liegen musste, dass für die Lagerhalle eines Abfall-/Recyclingbetriebs eine solche auf Umweltrechte bezogene Genehmigung notwendig war, von der Klägerin einzuholen war bzw. ihr vorliegen musste. Dies gilt um so mehr, als durch Seite 4 der Leistungsbeschreibung ("Grundlagen, Voraussetzungen bzw. bauseitige Leistungen", dort Ziff. 3. bzw. 27 GA) vereinbart worden war, dass "eventuelle Auflagen aus der Baugenehmigung nach Erteilung gesondert verhandelt werden" mussten. Dass die Beklagte sich bei der Klägerin nach solchen genehmigungsrechtlichen Auflagen (auch in umweltrechtlicher Hinsicht) erkundigt haben will (was bei unterstellt fehlender selbständiger Vorlage durch die Klägerin nur lebensnah gewesen wäre), trägt die Beklagte indes in beiden Instanzen nicht vor.
(ii)
Für die Bemessung des von der Beklagten der Klägerin werkvertraglich geschuldeten technischen Vertrags- bzw. Funktionssolls ist es - wie ebenfalls bereits vom LG zutreffend ausgeführt - auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die Betonbodenplatte insoweit zusätzlich für einen weitergehenden besonderen Lastfall durch eine hohe Temperatur des darauf treffenden Schüttguts konzipiert werden musste, da die Betonbodenplatte jedenfalls Schüttgut in Gestalt von Mikro-)Pellets, Pelletbestandteilen, Stahlwerkstaub etc. standhalten musste und schon aus diesem Grund jedenfalls keine technisch vermeidbaren Risse bzw. Rissweiten aufweisen durfte.
Da die Betonbodenplatte bereits diesem für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Lastfall (Mikropellets, Pelletbestandteile, Stahlwerksstaub etc. als Schüttgut) nicht standhält (siehe dazu noch unten bei der Ist-Beschaffenheit), bedurfte es keiner Ausführungen des LG bzw. bedarf es auch keiner Ausführungen des Senats, ob zum Vertragssoll der Beklagten auch gehörte, dass die Betonbodenplatte einen nochmals weitergehend erhöhten Lastfall (in Gestalt etwaig hoher Temperaturen des Schüttguts) standhalten musste.
(e)
Seine vorstehenden zutreffenden tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausführungen zur Sollbeschaffenheit (vgl. Seite 18 ff. des Urteils) hat das LG auf Basis der Vertragsunterlagen, der vorgelegten urkundlichen Dokumente (Schriftverkehr, Aktenvermerke, Notizen etc.) und der Ergebnisse der Beweisaufnahme - insbesondere durch Verwertung der durch den Sachverständigen C. im o.a. selbständigen Beweisverfahren am 28.11.2006 und am 12.07.2007 erstatteten Gutachten (§ 493 ZPO) sowie durch Einholung von weiteren Gutachten des Sachverständigen C. vom 27.04.2011, 22.02.2012, 28.08.2014 (jeweils schriftlich) bzw. vom 10.02.2015 und 15.12.2015 (jeweils mündlich) - getroffen.
(f)
Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des LG i.S.v. §§ 529, 531 ZPO; auch die Einwände der Beklagten gegen die diesbezügliche rechtliche Begründung des angefochtenen Urteils haben insgesamt keinen Erfolg.
(aa)
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin "eine in jeder Hinsicht dichte Platte" gewünscht habe, denn die Klägerin habe dies weder ausdrücklich gewünscht, noch ergebe sich dies hier aus den vom LG genannten Umständen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vom LG - in notwendiger Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller für den Vertrag maßgeblichen, auch indiziellen Umstände (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 19 mwN) - lässt das Berufungsvorbringen der Beklagten vermissen.
(bb)
Die Berufung der Beklagten wendet aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg ein, die Klägerin habe als Fachunternehmen der Abfallwirtschaft, das sich regelmäßig auch mit dem Recyceln von Flugstäuben aus der Stahlindustrie und sonstigen zinkhaltigen Stoffen aus der Ver- und Bearbeitung von Metall befasse und das hier zusätzlich noch durch das KB D. beraten worden sei, zunächst unstreitig die Erstellung einer Lagerhalle inkl. einer Betonbodenplatte in "WU-Beton" unter Vorlage einer "eigenen Bau- und Leistungsbeschreibung" beauftragt.
(aaa)
Der Beklagten ist es - wie oben vom Senat bereits festgestellt - schon im Ansatz verwehrt, ihre technischen/funktionalen Leistungspflichten auf den Wortlaut des Auftrags vom 05.06.2003 der Klägerin (Anlage K 1, 21/1100 ff. GA) bzw. des Nachtragsauftrags vom 05.11.2003 (22 ff. GA) der Klägerin beschränken zu wollen. Denn die Herstellungspflicht der Beklagten als Auftragnehmerin beschränkt sich - im Rahmen des funktionalen Leistungs- bzw. Mangelbegriffs - gerade nicht nur auf die Einhaltung der (mündlich bzw. schriftlich) vereinbarten Leistung oder Ausführungsart (im Sinne des sog. Vergütungssolls, zu Sowiesokosten noch unten), sondern die Leistungsvereinbarung der Parteien wurde auch hier überlagert von der Pflicht der Beklagten als Auftragnehmerin, ein nach den maßgeblichen Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 18 mwN).
(bbb)
Dass die Klägerin ein Fachunternehmen der Abfall-/Recyclingwirtschaft ist, das sich regelmäßig auch mit dem Recyceln von Flugstäuben aus der Stahlindustrie und sonstigen zinkhaltigen Stoffen aus der Ver-/Bearbeitung von Metall befasst, ändert nichts an der o.a. vertraglichen "funktionalen" Leistungspflicht der Beklagten, eine für die für sie erkennbaren Zwecke der Klägerin als Auftraggeberin funktional taugliche Betonbodenplatte zu erstellen, die - sowohl in Bezug auf die Arbeits-/Scheinfugen in den Betonflächen, in Bezug auf die Randfugen als auch in Bezug auf technisch vermeidbare Risse bzw. Rissbreiten in den Betonflächen als solchen - ein Eindringen von Lagermaterial in den Untergrund bzw. das Grundwasser zuverlässig verhindert.
(ccc)
Dass die Klägerin durch das KB D. beraten worden ist, ändert - entgegen der Annahme der Berufung der Beklagten - ebenfalls nichts an der vorstehenden vertraglichen "funktionalen" Leistungspflicht der Beklagten. Dies gilt hier jedenfalls zum einen schon deswegen, weil die Beklagte - auf Grundlage einer Unterredung/Besprechung in B.-Stadt und der im Nachhinein getroffenen Vereinbarung - ihr Angebot vorgelegt bzw. - in Gestalt einer von ihr (der Beklagten) erstellten (vgl. "unsere", Anlage K 2, 24 GA) Bau- und Leistungsbeschreibung vom 12.05.2003 (26 ff. GA) - aktualisiert hat.
Zum anderen blendet das Berufungsvorbringen der Beklagten in unzulässiger Weise vollständig aus, dass gemäß Ziff. 11.0 (Planungs- und Ingenieurleistungen) ihrer eigenen Bau- und Leistungsbeschreibung (vgl. 1110 GA) zu ihren Vertragspflichten nicht nur die Erstellung der prüffähigen statischen Berechnung einschließlich Schal- und Bewehrungsplänen, sondern darüber hinaus auch die Erstellung der Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für ihren Lieferumfang (d.h. insbesondere auch die hier in Rede stehende Betonbodenplatte und deren konkreten Beschaffenheit) gehörte.
(ddd)
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe unstreitig die Erstellung einer Lagerhalle inkl. einer Betonbodenplatte in "WU-Beton" unter Vorlage einer "eigenen Bau- und Leistungsbeschreibung" (d.h. einer solchen der Klägerin) beauftragt, ist dies in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
Vielmehr hat die Klägerin durch Schreiben vom 05.06.2003 (Anlage K1, 21 GA) zunächst den Auftrag an die Beklagte unter Bezugnahme auf das Angebot der Beklagten vom 12.05.2003 (Anlage K2, 24 ff. GA) und die o.a. dem Angebot beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 12.05.2003 (26 ff. GA) erteilt.
Sodann hat die Klägerin durch Schreiben vom 05.11.2003 (22 ff. GA) einen Nachtragsauftrag unter Bezugnahme auf das (geänderte) Nachtragsangebot der Beklagten vom 31.10.2003 (Anlage K5, 51 ff. GA) und das darin enthaltene von der Beklagten entworfene Leistungsverzeichnis zum Nachtragsangebot erteilt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus um so mehr, als die Beklagte infolge des Abschlusses eines Werkvertrages unter diesen Umständen im Rahmen ihrer Planungs- und Aufklärungspflicht (als Bestandteil der Herstellungspflicht) die Erfolgsgarantie für die funktionstaugliche Herstellung ihrer Werkleistungen (einschl. der in Rede stehenden Betonbodenplatte) übernommen hat.
(eee)
Ebenfalls bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - das Berufungsvorbringen der Beklagten, die Klägerin, das KB D. und der klägerseits beauftragte Architekt L. hätten konkrete Planungen des Betonbodens vorgenommen und ihr die "Bedingungen vorgegeben". Vielmehr oblag der Beklagten gemäß Ziff. 11 der Bau- und Leistungsbeschreibung hier die Planungsverantwortung im Rahmen der von ihr vertraglich versprochenen für die der Beklagten erkennbaren besonderen Betriebszwecke der Klägerin in jeder Hinsicht funktionstauglichen Werkleistungen.
Selbst wenn der Senat hilfsweise als unterstellen wollte, der Beklagten wären klägerseits konkrete (Vor-)Planungen des Betonbodens vorgelegt oder gar "Bedingungen vorgegeben" worden, würde dies nichts an der verschuldensabhängigen Mängelhaftung der Beklagten als Werkunternehmerin ändern, sondern die Beklagte könnte sich nur - nach Bejahung des Haftungstatbestandes in einem notwendigen zweiten Schritt (siehe zu dieser notwendigen Differenzierung bereits oben) ausnahmsweise dann „enthaften“, wenn sie nicht hätte erkennen können, dass die - unterstellten - (Vor-)Planungen bzw. "Bedingungen" der Klägerin nicht geeignet waren, die vereinbarte bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen bzw. sie die Klägerin auf Bedenken gegen deren - unterstellten - (Vor-)Planungen bzw. Bedingungen hinreichend hingewiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 23-25 i.V.m. Rn 40 ff. mwN).
(fff)
Aus den vorstehenden Gründen macht die Beklagte mit ihrer Berufung ebenso ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe die LP 1-4 der HOAI durchgeführt und auch die erforderliche Genehmigung der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 beantragt und erhalten. Der Beklagten oblag - sowohl im Rahmen der von ihr vertraglich übernommenen Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für ihren Liefer- bzw. Leistungsumfang (vgl. Ziff. 11.0 der Bau- und Leistungsbeschreibung, siehe bereits oben) als auch im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten (als Bestandteil der Herstellungspflicht) - eine Überprüfung von - ggf. auch detaillierten - Leistungsvorgaben der Klägerin als Auftraggeberin, aller behördlichen Vorgaben und auch aller Vorgewerke bzw. bauseitigen Umstände, die auf die Funktionstauglichkeit des von ihr vertraglich übernommenen Gewerks etwaig Einfluss haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25).
Soweit die Beklagte dazu selbst fachlich nicht in der Lage gesehen haben sollte bzw. nicht in der Lage gewesen sein sollte, hatte sie sich - durch geeignete Fachplaner oder entsprechende fachkundige Spezialfirmen als Subunternehmer - den notwendigen Sachverstand zur Klärung der Anforderungen einer für die ihr erkennbaren Zwecke ihrer Werkleistung im Recyclingbetrieb der Klägerin zu verschaffen.
Dabei oblag es ihr, hinsichtlich dieser funktionalen Anforderungen an die Betonbodenplatte insbesondere dem von ihr eingeschalteten Subunternehmer (hier der Streithelferin zu 1.) sachgerechte und zutreffende Angaben bzw. Vorgaben - auch in Bezug auf die notwendige Dichtigkeit bzw. Rissfreiheit bzw. Rissbreitenbeschränkung der Betonbodenplatte selbst bzw. der Anforderungen an deren Flächen- und Randfugen - zu machen.
(ggg)
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung weiterhin in Abrede stellt, dass die Klägerin ihr (der Beklagten) die Genehmigung der BR Düsseldorf vor Erstellung des Nachtragsangebots ausgehändigt habe, ist dies - wie bereits oben vom Senat festgestellt - auch in zweiter Instanz nicht entscheidungserheblich. Denn für die Beklagte waren die erhöhten Anforderungen an die Betonbodenplatte im Recyclingbetrieb der Klägerin - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zu den unstreitigen und zudem urkundlich belegten Abläufen in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Auftrag bzw. Nachtrag - auch ohne Kenntnis des Genehmigungsantrags/ bzw. -bescheids der BR Düsseldorf ohne weiteres erkennbar.
(hhh)
Soweit die Beklagte sich - offenbar hilfsweise - darauf stützen will, in den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung der BR Düsseldorf heiße es, dass in der Halle "nur Pellets und Gips sowie nicht wassergefährdende Stoffe" gelagert werden dürften und darin sei ausdrücklich (nicht "ausschließlich", Klarstellung im Senatstermin erfolgt, vgl. 1421 GA) nicht eine sog. "WHG-Platte" gefordert worden, die allein die vom LG behauptete vereinbarte komplette Dichtigkeit der Platte gewährleistet hätte, ist auch dieser Einwand nicht gerechtfertigt.
Zum einen folgt aus den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bedeutsamkeit der dichten Ausführung der Betonbodenplatte in mehrfacher Hinsicht. So werden dort Pellets (zinkhaltige Einsatzstoffe) und Gips als wassergefährdende Stoffe erwähnt (Ziff. 3.1./3.5.). So wird dort angeordnet, dass ein Austritt von Wasser aus den Lagermedien ausgeschlossen sein muss (Ziff.3.2.). So wird dort eine Übereinstimmung des Betons des Betonbodens der Lagerhalle mit DIN 1045 und ein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle sowie ein Überwachungsbericht gemäß DIN 1084 und deren Vorlage beim StUA Duisburg vor Inbetriebnahme der Anlage gefordert (Ziff. 3.3.). So wird dort weiter angeordnet, dass die Lagerhalle vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend durch einen anerkannten Sachverständigen gemäß § 22 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu überprüfen ist. Daraus hat der Sachverständige C. geschlossen, dass es sich bei der Bodenplatte nach dem Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf vom 04.06.2003 um ein Bauteil handelt, dass mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 WHG in Kontakt steht (vgl. Gutachten vom 22.07.2013, Seite 9 bzw. 722 GA).
Zum anderen traf die Beklagte hier - mit oder ohne Kenntnis der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung der BR Düsseldorf - eine Aufklärungspflicht (im Rahmen ihrer Pflicht zur funktionstauglichen Herstellung ihres Gewerks). Selbst wenn der Senat hilfsweise unterstellen würde, dass die Leistungsvorgaben von behördlicher Seite unzureichend waren und darauf die unzureichende Funktionstauglichkeit des Werks der Beklagten beruht haben sollte, wäre das Werk der Beklagten gleichwohl - vorbehaltlich einer Enthaftung durch Erfüllung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht (dazu noch unten) - mangelhaft (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25 mwN).
(iii)
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unter Sachverständigenbeweis stellt, dass allein eine sog. "WHG-Platte" die vom LG als vereinbart angenommene "komplette Dichtigkeit der Platte" gewährleistet hätte, hat sie damit ebenfalls aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.
Dass die Betonbodenplatte hier - im Sinne der Sollbeschaffenheit - wasserschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen hatte, folgt aus den vom LG - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - zutreffend aufgeführten unstreitigen bzw. von der Klägerin bewiesenen Umständen unter Berücksichtigung der für die Beklagte erkennbaren Absichten der Klägerin in Bezug auf die Nutzung der Lagerhalle bzw. deren Betonbodens für betriebliche Zwecke ihres Recyclingunternehmens und die dortige Lagerung von Pellets, Pelletbestandteilen, Stahlwerkstäuben und ähnlichen wassergefährdenden Materialien.
Zudem blendet die Beklagte auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung weiterhin in unzulässiger Weise aus, dass die von ihr erstellte Betonbodenplatte - wie im Folgenden (zur sog. Ist-Beschaffenheit) vom Senat noch festgestellt wird - selbst "normalen" Anforderungen durch die Vielzahl langer, breiter und tiefer (durch die gesamte Platte reichender) "Trennrisse" sowie die unzureichende Gleitlagerung (mit der Folge von bei fachgerechtem Untergrund technisch ohne weiteres vermeidbaren Zwangsspannungen) nicht entsprach.
Damit entsprach die von der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Ausführungs- und Detailplanung zu konzipierende und danach zu erstellende Betonbodenplatte den der Beklagten ohne weiteres erkennbaren erhöhten bzw. besonderen Anforderungen im Abfall-/Recyclingunternehmen der Klägerin jedenfalls erst recht nicht.
(jjj)
Soweit die Beklagte - auf Basis der in der Genehmigung der BR Düsseldorf verzeichneten Lagermaterialien - geltend macht, (Mikro-)Pellets, Pelletstaub, Gips sowie sonstige nicht wassergefährdende Stoffe hätten also in einer solchen Halle ohne weiteres gelagert werden können und dies lasse den Umkehrschluss zu, dass keine absolute Dichtigkeit des Betonbodens verlangt worden sei, führt auch dieser Einwand - aus den vorstehenden Gründen - nicht zur Verneinung eines Werkmangels.
So können behördliche Vorgaben der BR Düsseldorf (bzw. in deren Genehmigung genannte Stoffe) schon deswegen nicht zu einer Beschränkung der werkvertraglichen Leistungspflichten der Beklagten führen, weil die Betonbodenplatte - auch ungeachtet der o.a. hier einschlägigen Aspekte des Wasserrechts- bzw. Wasserschutzes - jedenfalls nicht Fugen bzw. Risse bzw. Rissbreiten dergestalt aufweisen durfte, dass sie - wie indes bei der von der Beklagten erstellten Platte bewiesen (dazu noch unten) - infolgedessen ungehindert bzw. zumindest unzureichend gehindert Recyclingmaterialien (Pellets, Pelletbestandteile, Gips, Stahlwerksstäube u.ä.) in den Untergrund bzw. das Grundwasser gelangen konnten.
Zudem berücksichtigt die Beklagte weiterhin nicht hinreichend, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Gewährleistungsansprüche von der Beklagten keine "absolut dichte" Betonbodenplatte gefordert hat, sondern eine Betonbodenplatte, die zum einen den "normalen" Anforderungen an jede Betonbodenplatte (in Bezug auf Rissfreiheit bzw. Rissbreitenbeschränkung und Fugenanordnung/Fugenverguss) und zum anderen den "besonderen" Anforderungen an eine Betonbodenplatte unter Berücksichtigung der für die für die Beklagte erkennbaren Betriebs- bzw. Lagerungszwecke eines Abfall-/Recyclingunternehmens entspricht.
(kkk)
Auch wenn die Klägerin bzw. die klägerseits eingeschalteten fachkundigen Personen (insbesondere die klägerseits eingeschaltete Umweltbeauftragte E.) mit der BR Düsseldorf und auch mit dem TÜV korrespondiert haben, wobei der TÜV später - klägerseits beauftragt - das Einhalten der Bestimmungen der BR Düsseldorf habe bestätigen sollen, ändern diese Umstände - selbst bei Wahrunterstellung - nichts an der Aufklärungspflicht der Beklagten als Bestandteil ihrer Pflicht zur funktionstauglichen Herstellung ihres Gewerks.
(lll)
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht, aus dem Aktenvermerk E. vom 11.08.2003 (Anlage St1, 1249 GA) gehe hervor, dass Frau E. mit dem Fachmann des TÜV (M.) und dem KB D. detailliert die Anforderungen an den Beton abgeklärt habe und zwar in Kenntnis sämtlicher Umstände (auch dass heißes Schüttgut habe Verwendung finden sollen), blendet sie dabei in unzulässiger Weise aus, dass in diesem Aktenvermerk gerade die Dichtheit der Bodenplatte bzw. deren Fugen in der Fläche bzw. am Rand konkret in Bezug auf "Stahlwerkstaub" (unter Hinweis auf ein DIBT-Zeugnis als WGK 2, d.h. „wassergefährdend“ eingestuft, vgl. dazu www.wikipedia zu „Wassergefährdungsklasse“) einschl. der Löschwasserproblematik und der Notwendigkeit gemäß § 19 WHG zugelassener Fachbetriebe angesprochen worden ist. Gerade diese Abläufe mussten die Beklagte - im Rahmen ihrer werkvertraglichen Aufklärungspflicht als Bestandteil der Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks - in der Gesamtschau mit den o.a. vom Senat bereits festgestellten Umständen sensibilisieren, dass die Beklagte bei der ihr obliegenden Ausführungsplanung der Betonbodenplatte samt Flächen- und Randfugen diese Abläufe und Umstände einbeziehen musste und jedenfalls keine Betonbodenplatte erstellen durfte, die schon "normalen" Anforderungen an Rissfreiheit bzw. Rissweitenbeschränkung bzw. Fugendichtigkeit nicht ansatzweise hinreichend erfüllt hat (dazu noch unten).
(mmm)
Für den Berufungseinwand der Beklagten, es sei unter Fachleuten (einschl. des später eingeschalteten TÜV-Sachverständigen, der in Kenntnis aller Umstände gerade keine WHG-Platte gefordert habe), festgelegt worden, wie die konkrete Betongüte und die Fugendichtungen auszusehen gehabt hätten, gelten die vorstehenden Feststellungen des Senats entsprechend.
Jedenfalls unter Berücksichtigung der vertraglich (vgl. Ziff. 11.0) von der Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Ausführungs- und Detailplanung führt dieser Beklagteneinwand - selbst bei Wahrunterstellung - nicht zur Annahme einer Mangelfreiheit des Gewerks der Beklagten, sondern solche Umstände könnten allenfalls - wie hier indes nicht (dazu noch unten) - im Rahmen einer Enthaftung der Beklagten durch Erfüllung ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht bzw. im Rahmen eines Mitverschuldens der Klägerin (§§ 254, 278 BGB) Gewicht erlangen.
(nnn)
Gleiches gilt für den weiteren Berufungseinwand der Beklagten, wenn Fachleute auf Klägerseite in Kenntnis aller Umständen Details festgelegt hätten und dabei zu dem Ergebnis gekommen seien, das keine WHG-Platte gefordert gewesen sei, müsse dem - zwingend - entnommen werden, dass es der Klägerin nicht auf eine absolute Dichtigkeit der Bodenplatte in jeder Hinsicht angekommen sei, geschweige denn, dass dies für sie - die Beklagte - ersichtlich gewesen sei.
(ooo)
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung auch ohne Erfolg geltend, die abweichende Annahme des LG hätte zur Konsequenz, dass die Genehmigung der BR Düsseldorf in sich unschlüssig wäre, da dort keine WHG-Platte gefordert worden sei bzw. irgendwelche weiteren Betonzusammensetzungen, die die Risse gänzlich vermieden hätten. Die Beklagte verkennt dabei weiterhin schon im Ansatz, dass - entsprechend den vorstehenden Feststellungen - behördliche Vorgaben grundsätzlich nicht die Grenzen ihrer werkvertraglichen Erfolgs-/Funktionsgarantie bestimmen können. Die Beklagte durfte keinesfalls - unter Außerachtlassung ihrer vertraglich ausdrücklich übernommenen Pflichten zur Ausführungs- bzw. Detailplanung und ihrer vertragsimmanenten Aufklärungspflichten als Teil ihrer Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen und den Betriebs-/Lagerzwecken des Recyclingunternehmens der Klägerin gerecht werdenden Gewerks - die Ausführung ihrer Leistungen schlicht am Inhalt einer behördlichen Genehmigung orientieren bzw. - ohne notwendige Klärung - darauf begrenzen.
(ppp)
Soweit die Beklagte weiter geltend macht, "Sollbeschaffenheit" sei damit - entgegen den Ausführungen des LG - keine in jeder Hinsicht dichte Betonplatte, sondern nur eine "normale" Platte mit den entsprechenden Vorgaben, bei der es eben auch zu "normalen" Rissbildungen kommen könne, übersieht sie dabei zwei wesentliche Umstände.
Zum einen hat die Klägerin keine "in jeder Hinsicht dichte" Betonbodenplatte verlangt, sondern vielmehr nur eine solche Betonbodenplatte, die für die - der Beklagten erkennbaren - Betriebs- und Lagerzwecke ihres Abfall-/Recyclingunternehmens taugte, wobei dies indes den Aspekt des Wasserschutzes einbeziehen musste. Zum anderen taugte die von der Beklagten erstellte Betonbodenplatte durch die Trennrisse nicht einmal für "normale Anforderungen" (dazu noch unten).
(qqq)
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Berufungseinwand der Beklagten, soweit sich größere Risse gebildet hätten, sei dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass sie Klägerin hier - für sie (die Beklagte) nicht erkennbar - heißes Schüttgut gelagert habe (was der BR Düsseldorf offenbar bekannt gewesen sei), selbst die BR Düsseldorf habe im Hinblick darauf gerade keine weitere Rissbreitenbeschränkung hinsichtlich der Bodenplatte verlangt und sie (die Beklagte) und ihre Streithelferin zu 1. hätten den Umständen nicht entnehmen können bzw. müssen, dass der Lastfall "Temperatur" hier eine Rolle spielen würde.
Für die Bemessung des von der Beklagten der Klägerin werkvertraglich geschuldeten technischen Vertrags- bzw. Funktionssolls bzw. die Feststellung eines Mangels der Bodenplatte im Rechtssinne ist es - wie vom Senat oben bereits festgestellt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die Betonbodenplatte zusätzlich für einen weitergehenden besonderen Lastfall durch eine etwaig hohe Temperatur des darauf treffenden Schüttguts konzipiert werden musste, da die Betonbodenplatte jedenfalls der Lagerung von Schüttgut in Gestalt von (Mikro-)Pellets, Pelletbestandteilen, Gips, Stahlwerksstaub u.ä. standhalten musste und dabei jedenfalls keine technisch vermeidbaren Risse bzw. Rissweiten aufweisen durfte. Da die Betonbodenplatte bereits dem erhöhten Lastfall (Mikropellets, Pelletbestandteile, Gips, Stahlwerksstaub etc. als Schüttgut) nicht standhält (siehe dazu noch unten bei der Ist-Beschaffenheit), bedurfte es keiner Ausführungen des LG bzw. bedarf es auch keiner Ausführungen des Senats, ob zum Vertragssoll der Beklagten auch gehörte, dass die Betonbodenplatte einen nochmals weitergehend erhöhten Lastfall (in Gestalt erhöhter Temperaturen des Schüttguts) standhalten musste.
(rrr)
In Bezug auf von der Beklagten in erster Instanz nur auszugsweise vorgelegte angebliche Anlagen zum Genehmigungsantrag an die BR Düsseldorf (Anlage B 1 Blatt 234 ff. GA), indem von einem "festen, staubfreien Material" die Rede ist (vgl. 235 GA), hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte diese Unterlagen nach ihrem eigenen Vorbringen (233 GA) erstmals im Dezember 2007 erhalten haben will (d.h. nach Leistungsausführung) erhalten haben will, so dass sie darauf - schon in zeitlicher bzw. kausaler Hinsicht - nicht die Annahme stützen konnte, sie schulde ein Betonbodenplatte, die Risse der hier vorgefundenen Art aufweisen dürfe. Hierzu enthält die Berufungsbegründung der Beklagte keine weiteren Ausführungen.
(sss)
Auch das Berufungsvorbringen der Streithelferin zu 2. (vgl. 1419 GA), das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (dort Seite 4 bzw. 1416 GA, 4. Zeile), in dem ein Stahlfasergehalt von 70 kg/cbm Beton erwähnt werde, sei technisch unrichtig und es sei demgegenüber auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2016 (dort Seite 3 bzw. 1206 GA) bzw. in ihrem (der Streithelferin zu 2.) Schriftsatz vom 08.08.2016 (dort zu I. bzw. 1216/1217 GA) zu verweisen, denen die Klägerin in erster Instanz nicht mehr widersprochen habe, so dass dieser Bereich unstreitig geworden sei, rechtfertigt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung.
Den Ausführungen des Sachverständigen C. ist - in der notwendigen Gesamtschau - hinreichend zu entnehmen, dass - völlig unabhängig von der Temperatur des Schüttguts - jedenfalls keine vertragliche Sollbeschaffenheit der Werkleistungen der Beklagten anzunehmen ist, die sich auf eine Bewehrung der Betonbodenplatte mit einer Fasermenge von lediglich ca. 35 kg/cbm Beton beschränkt. Dabei hat der Sachverständige insbesondere zur notwendigen Differenzierung zwischen Rissbildung/-freiheit nebst Rissursachen einerseits und der Frage der Rissbreitenbeschränkung im Einzelnen ausführlich Stellung bezogen und mehrfach klargestellt, dass mit einem Stahlfasergehalt von unter 40 kg/cbm in keinem Fall (Hervorhebung durch den Senat) eine notwendige, effiziente Rissbreitenbeschränkung erreichbar ist, wobei bei einem Beton der hier in Rede stehenden Festigkeitsklasse 35 noch höhere Mindestwerte anzusetzen sind (vgl. Gutachten vom 27.04.2011, dort Seite 5 unten). In diesem Zusammenhang sind dann auch - wie der o.a. Einwand der Streithelferin zu 2. verkennt - die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 10.02.2015 (dort Seite 2 bzw. 896 GA) zu verstehen, dass die Fasermenge für die Rissursache keine Bedeutung hat, sondern nur für die Rissbreite bzw. deren notwendige Beschränkung.
bb.
Dem vorstehend festgestellten, von der Beklagten der Klägerin werkvertraglich geschuldeten technischen Vertrags- bzw. Funktionssoll entsprach die Ist-Beschaffenheit der von der Beklagten hergestellten Betonbodenplatte nicht, so dass sie i.S.v. § 13 Abs. 5 VOB/B mangelhaft ist.
(a)
Das LG hat dies auf Basis der Ergebnisse der Beweisaufnahme - insbesondere durch Verwertung der durch den Sachverständigen C. im o.a. selbständigen Beweisverfahren am 28.11.2006 und am 12.07.2007 erstatteten Gutachten (§ 493 ZPO) sowie durch Einholung von weiteren Gutachten des Sachverständigen C. vom 27.04.2011, 22.02.2012, 28.08.2014 (jeweils schriftlich) bzw. vom 10.02.2015 und 15.12.2015 (jeweils mündlich) - zutreffend festgestellt.
(aa)
Danach wies die von der Beklagten erstellte Betonbodenplatte nach den Feststellungen des Sachverständigen C. im Ortstermin vom 11.09.2006 zahlreiche Längsrisse an der Oberfläche von mehreren Metern Länge auf, die Rissweiten (Breiten) von zum größten Teil deutlich über 0,3 bis 0,5 mm, teilweise sogar über 1,0 mm aufwiesen (vgl. Gutachten vom 28.11.2006, dort Seite 8 ff bzw. 98 ff. GA; Seite 17 GA bzw. 107 GA, dort zu Ziff. 7.1.).
Dabei erfassten diese Risse in ihrer Tiefe teilweise die gesamte Dicke der Betonplatte erfassten, so dass es sich um sogenannte Trennrisse handelte (vgl. Gutachten vom 28.11.2006, dort Seite 8 ff bzw. 98 ff. GA; Seite 17 GA bzw. 107 GA, dort zu Ziff. 7.1.).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind Risse in Betonkonstruktionen zwar nicht grundsätzlich als ein Mangel zu erachten. Vielmehr muss bei entsprechenden Randbedingungen stets mit Zwängungen gerechnet werden, sodass sowohl die Eigenverformungen des Betons (infolge Schwinden, Temperaturveränderungen etc.) als auch äußere Belastungen in der Regel die Beanspruchbarkeit des Betons auf Zug überschreiten können und in der Folge zu Rissen führen können. Aufgabe einer fachgerechten Planung und Konstruktion ist es dann, die Rissbildung so zu kontrollieren, dass die Rissbreiten bestimmte, für die Nutzung und Dauerhaftigkeit akzeptable Grenzwerte nicht überschreiten. Je nach Nutzung und Umgebungsbedingungen liegen diese zwischen rd. 0,1 und 0,4 mm. Diese Grenzrissbreite kann über entsprechende Bewehrung gesteuert werden. Nach DIN 1045-1 ist für Innenbauteile aus Stahlbeton eine rechnerische Rissbreite von 0,4 mm anzusetzen, d.h. dieser Wert kann in etwa auch als noch zu akzeptierende Rissbreite angenommen werden. Da hier die meisten Risse deutlich breiter als 0,4 mm waren, entsprach die Bodenplatte hier nicht den allgemeinen Regeln bzw. der Bestellung (vgl. Gutachten C. vom 28.11.2006, Seite 18 bzw. 108 GA, dort zu Ziff. 7.2.). Soweit die DIN 1045-1 im Zeitpunkt der Erstellung der Bodenplatte noch nicht für Stahlfaserbeton galt, ergibt sich eine entsprechende Rissbreitenbeschränkung aus der der individuellen Funktion des Bauwerks (vgl. Seite 2 der mündlichen Anhörung vom 15.12.2015, 1025 GA).
Der Sachverständige hat dabei in seinem Gutachten vom 27.04.2011 (dort Seite 9-11, zu Ziff. 2.1., vgl. aber auch zu Ziff. 2.2.; Seite 11-13 sowie Ziff. 3.1., Seite 13/14) klargestellt, dass hier zwar nicht eindeutig bejaht bzw. verneint werden kann, ob auch ohne den besonderen Lastfall "Temperatur des Schüttguts" die Bodenplatte nicht frei von Rissen über 0,4 mm gewesen wäre. Er hat indes zugleich klargestellt, dass im Falle sich einstellender Risse die Rissbreite auch ohne den Lastfall "Temperatur des Schüttguts" nicht unter 0,4 mm gehalten werden konnte (vgl. Gutachten vom 27.04.2011, dort zu Ziff. 2.1. a.E. bzw. Seite 11 oben) bzw. - was unzulässige Risse (Rissbreiten) angeht - nicht davon auszugehen ist, dass die Rissbreiten auch ohne den Lastfall "Temperatur des Schüttguts" keine unzulässigen Maße angenommen hätten (vgl. Gutachten vom 27.04.2011, dort zu Ziff. 3.1.a. a.E. bzw. Seite 14), d.h. andersherum (ohne die vom Sachverständigen gewählte doppelte Verneinung) formuliert, in Bezug auf die Rissbreiten davon auszugehen ist, dass die Rissbreiten auch ohne den Lastfall "Temperatur des Schüttguts" unzulässige Maße angenommen hätten. Im vorliegenden Fall konnte - so der Sachverständige C. weiter - eine Rissbreitenbeschränkung einzig durch die Stahlfaserbewehrung im Umfang von 35 kg/cbm nicht herbeigeführt werden (vgl. Gutachten vom 22.07.2013, dort Seite 12 zu I., 725 GA; Gutachten vom 28.08.2014, dort Seite 3; Protokoll zur mündlichen Anhörung vom 15.12.2015, dort Seite 2 bzw. 1025 GA).
Der Sachverständige hat zudem in seinem Gutachten vom 22.07.2013 (dort zu G. bzw. Seite 10 ff. bzw. 723 ff. GA) klargestellt, dass sich unvermeidliche Verformungen einer so großen Betonplatte irgendwo "ausleben" müssen. Zur Vermeidung der hier vorgefundenen Trennrisse bedarf es daher entsprechend kleiner Teilflächen mit vielen planmäßigen Fugen (oder eine entsprechenden Vorspannung in Form einer Spannbetonplatte). Will man umgekehrt möglichst wenig Fugen in einer Betonplatte haben, sind Trennrisse unvermeidlich, und durch eine entsprechende Bewehrung (mit Stabstahl bzw. Stahlfasern) kann nur deren (Riss-)Breite begrenzt werden.
Das LG hat sich nach alledem - in der notwendigen Gesamtschau der Gründe der angefochtenen Entscheidung bzw. jedenfalls im Ergebnis - zutreffend darauf gestützt, dass (Trenn-)Risse mit den vom Sachverständigen vorgefundenen Rissbreiten hier bereits schon bei normalen Anforderungen an die Betonbodenplatte - d.h. außerhalb besonderer Anforderungen durch das Schüttgut als solchem (insbesondere Mikropellets, Pelletbestandteilen, Stahlwerksstaub, Gips) - in technischer Hinsicht keinesfalls akzeptabel waren und sich daher jedenfalls als funktionaler Werkmangel der Betonbodenplatte darstellen.
Jedenfalls aber stellen sie sich - ungeachtet der Temperatur des Schüttguts - insoweit als Mangel dar, als sie den besonderen vertraglichen Anforderungen (Lagerung von Mikropellets, Pelletbestandteilen, Stahlwerksstaub, Gips auf der Betonbodenplatte) infolge der Risse bzw. deren Rissbreite jedenfalls nicht standhielt und diese Lagermaterialien daher in den Untergrund bzw. das Grundwasser eindringen konnten.
(bb)
Der von der Beklagten verwendete Gehalt an bzw. Umfang von Stahlfasern von 35 kg/cbm konnte eine notwendige Rissbreitenbeschränkung in der Bodenplatte in keiner Weise herbeiführen.
Eine Rissbildung kann auch durch Stahlfasern in Beton nicht verhindert werden, sondern Stahlfasern können nur zu einer Beschränkung der Rissbreiten führen. Hierzu ist indes eine gewisse Mindestmenge an Stahlfasern im Beton notwendig, Von einem Beton mit einem Stahlfasergehalt von unter 40 kg/cbm kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass eine zweckmäßige Begrenzung der Rissbreite möglich ist (vgl. Gutachten vom 28.11.2006, dort Seite 21/23 bzw. 111/112 GA, dort zu Ziff. 7.7.; vgl. Gutachten vom 12.07.2007, dort Seite 3 bzw. 116 GA; vgl. Gutachten vom 27.04.2011, dort Seite 5 und zu Ziff. 3.1.c. bzw. 14 GA unten, zu Ziff. 4.a, Seite 17; Gutachten vom 22.07.2013, dort Seite 11 zu H. bzw 724 GA).
Der Sachverständige hat klargestellt, dass für eine Rissbreitenbeschränkung nur über Stahlfasern (d.h. reiner Stahlfaserbeton ohne zusätzliche, konventionelle Stab- bzw. Mattenbewehrung) eine Fasermenge von mind. 75 kg/cbm (bei reiner Biegebeanspruchung) bzw. von mind. ca. 90 kg/cbm (bei zentrischer Beanspruchung) notwendig ist (vgl. Gutachten vom 28.08.2014, dort Seite 16).
Im der mündlichen Anhörung vom 10.02.2014 (896 GA) hat der Sachverständige hinzugefügt, dass man unter 70 kg Stahlfasern/cbm (in Bezug auf eine ausreichende Rissbreitenbeschränkung der Bodenplatte) „gar nicht anfangen brauche zu denken".
(cc)
Hinzu kommt, dass sich an der Unterseite der vom Sachverständigen C. entnommenen Bohrkerne signifikante Unebenheiten zeigten, die innerhalb des Bohrkerndurchmessers von rd. 100 mm bereits bis zu 15 mm betrugen. Allein durch diese Unebenheiten ist davon auszugehen, dass die (trotz der zweilagigen Folie) die Beweglichkeit der Platte auf dem Untergrund erheblich eingeschränkt war (vgl. Gutachten vom 28.11.2006, dort Seite 19 ff bzw. 104 ff. GA, dort zu Ziff. 7.4.; Gutachten vom 12.07.2007, dort Seite 2 bzw. 115 GA; Gutachten vom 27.04.2011, dort Seite 8; vgl. Gutachten vom 22.07.2013, dort Seite 11 zu H. bzw. 724 GA).
Der Sachverständige hat hierzu klargestellt, dass der Unterbau einer anderen Konstruktion bedurft hätte, da Unebenheiten im Sandbett praktisch nicht vermeidbar sind. Es hätte eine geglättete Sauberkeitsschicht (etwa aus Magerbeton) hergestellt werden müssen (vgl. Gutachten vom 28.08.2014, dort Seite 8; mündliche Anhörung vom 10.02.2015, dort Seite 3).
(b)
Im Rahmen der zweitinstanzlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung von Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gilt § 412 Abs. 1 ZPO nur noch im Rahmen von § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten können sich aus der Person des Gutachters und/oder dem Gutachten als solchem ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerhaft erhoben wurde. Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN).
Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten folgen weder konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des LG i.S.v. §§ 529, 531 ZPO noch erhebt die Beklagte rechtliche Einwände, die zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beurteilung der Ist-Beschaffenheit führen.
(aa)
Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufung auf den Einwand beschränkt, sie schulde vertraglich keine in jeder Hinsicht dichte Betonplatte, sondern nur eine "normale" Platte mit den entsprechenden Vorgaben, bei der es eben auch zu "normalen" Rissbildungen kommen könne, und eine solche habe sie auch tatsächlich erstellt gehabt, übersieht sie dabei - wie bereits oben vom Senat festgestellt - zwei wesentliche Umstände.
Zum einen hat die Klägerin keine "in jeder Hinsicht dichte" Betonbodenplatte verlangt, sondern vielmehr nur eine solche Betonbodenplatte, die für die - der Beklagten erkennbaren - Betriebs- und Lagerzwecke ihres Abfall-/Recyclingunternehmens taugte.
Zum anderen taugte die von der Beklagten erstellte Betonbodenplatte nicht einmal für "normale Anforderungen", wie sich hinreichend zweifelsfrei i.S.v. § 286 ZPO aus den o.a. Ausführungen des Sachverständigen ergibt.
(bb)
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unter (weiteren) Sachverständigenbeweis stellt, sie habe eine "normale" Platte mit den entsprechenden Vorgaben, bei der es eben auch zu "normalen" Rissbildungen kommen könne, auch tatsächlich erstellt gehabt, erfüllt dieses Berufungsvorbringen nicht die o.a. Anforderungen von §§ 529, 531 ZPO, da es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen bzw. fachlichen/technischen Ausführungen des Sachverständigen vermissen lässt und insoweit auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet ist.
b.
Die Haftung der Beklagten für ihre - entsprechend den vorstehenden Feststellungen - mangelhafte Werkleistung ist nicht entfallen, da die Beklagte ihre nach den konkreten Umständen des Einzelfalles umfangreich bestehenden Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten als Werkunternehmerin (dazu unter aa.) nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend erfüllt hat (dazu unter bb.).
aa.
Die Beklagte als Werkunternehmerin trafen hier nach den konkreten Umständen des Einzelfalles umfangreiche Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG sind weder in rechtlicher Hinsicht noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden.
(a)
Die rechtlichen Grundzüge der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten eines Werkunternehmers hat das LG - wie oben vom Senat bereits unter Hinweis auf die indes notwendige klare Trennung Abgrenzung zwischen Gewährleistungstatbestand einerseits und Enthaftung andererseits festgestellt - im Wesentlichen zutreffend dargestellt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
(b)
Gegen die Ausführungen des LG, dass die Beklagte als Werkunternehmerin hier - nach den vorstehenden rechtlichen Grundsätzen - Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten trafen (dazu unter (aa)), eine Prüfung bzw. ein Bedenkenhinweis an die Klägerin hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war (dazu unter (bb)) und die Beklagte diesen Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen ist (dazu unter (cc)), wendet die Berufung der Beklagten weder in tatsächlicher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte ein, die Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des LG ergeben könnten (§§ 529, 531 ZPO), noch rechtfertigt ihr Berufungsvorbringen eine vom angefochtenen Urteil abweichende rechtliche Beurteilung.
(aa)
Das LG hat sich auch im Rahmen der Begründung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten der Beklagten (vgl. dazu Kniffa/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 40 ff. mwN) - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zum Vorliegen eines Werkmangels - zutreffend auf die folgenden, bereits oben im Rahmen der Sollbeschaffenheit festgestellten Gesichtspunkte gestützt:
(aaa)
Der Beklagten war bekannt, dass in der Halle Stahlwerkstaub gelagert werden sollte, wie sich aus dem Aktenvermerk der Zeugin E. vom 11.08.2003 (Anlage St1, 1249 GA) ergibt, der der Beklagten - auch in zweiter Instanz unstreitig - übermittelt worden ist.
(bbb)
Die Streithelferin zu 1) hat die Beklagte in ihrem Angebot vom 09.10.2013 (Blatt 1246 ff. GA) auf die "Belastung mit Stahlwerkstaub gemäß WGK2" hingewiesen.
(ccc)
Die Klägerin hatte ursprünglich eine Ausführung der Arbeits- und Scheinfugen sowie der Randfugen nach WHG gewünscht (vgl. Schreiben vom 17.10.2013, Anlage St5, 1240 ff. GA), so dass das Nachtragsangebot der Beklagten vom 17.10.2003 (Anlage St6, 1240 ff. GA) bei den Arbeits- und Scheinfugen sowie der Randfugen einen Verguss nach WHG vorgesehen hat.
(ddd)
Auch aus der Besprechungsnotiz vom 29.10.2013 (1084 ff. GA) ergibt sich, dass das Fugenvergussmittel eine garantierte chemische Beständigkeit, abhängig vom Ergebnis einer Eluat-Probe der Pellets, bieten sollte.
(eee)
Aus alledem hat das LG zutreffend gefolgert, dass die Beklagte die zuletzt in Rede stehende Ausführungsart der Betonbodenplatte gemäß Nachtragsangebot der Beklagten vom 17.10.2003 (Anlage St4, 1243 ff. GA), geändert durch Schreiben vom 30.10.2003 (Anlage K4, 51 ff. GA, es fehlt dort Seite 2) bzw. Nachtragsauftrag der Klägerin vom 05.11.2003 (22 ff. GA) - unter Berücksichtigung der o.a. Umstände - als Fachunternehmen sorgfältig hätte prüfen und hinterfragen müssen und die Klägerin auf Bedenken (insbesondere in Bezug auf die Gefahr von Rissen bzw. deren Vermeidbarkeit bzw. Begrenzung in Länge/Tiefe/Weite) hätte hinweisen und dazu fachkundig beraten müssen.
(bb)
Eine Prüfung bzw. ein Bedenkenhinweis an die Klägerin war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich.
(a)
Dass die Klägerin die vorstehenden Bedenken selbst gekannt hat, hat die Beklagte - auch in zweiter Instanz - im Rahmen der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- bzw. Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/12, BauR 2012, 115) schon nicht hinreichend dargetan bzw. jedenfalls nicht bewiesen. Soweit die Beklagte lediglich vermutet haben sollte, die Klägerin sei (durch eigenes Wissen oder durch Fachkunde sonstiger Baubeteiligter bzw. Dritter) entsprechend informiert, ließe dies die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht der Beklagten nicht entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007, 4 U 23/07, NZBau 2007, 781, dort Rn 24/25 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 47 mwN). Dies kommt - wie bereits vom LG ausgeführt - allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte als Auftragnehmerin hier die von ihr zu beweisende absolute Gewissheit gehabt hätte, dass der Auftraggeber bzw. der von ihm eingesetzte Fachmann die maßgeblichen Umstände tatsächlich kennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, 5 U 71/01, BauR, 2004, 99, dort Rn 37 ff.) und der Auftraggeber seine Ausführungsentscheidung - im Sinne einer ausdrücklichen bzw. konkludenten Risikoübernahme - auf der Basis dieser Entscheidung getroffen hat (OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2002, 34 U 132/01, BauR 2003, 1570, dort Rn 32; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 19. Auflage 2015, § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn 18).
Entsprechendes wird von der Beklagten auch im Berufungsverfahren schon nicht hinreichend dargetan und jedenfalls nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt.
(b)
Die Beklagte ist auch im Berufungsverfahren schon den ihr obliegenden Vortrag bzw. jedenfalls den ihr obliegenden Beweis dafür fällig geblieben, dass und aus welchen konkreten Gründen sie bei einer pflichtgemäßen Prüfung nicht hat erkennen können, dass die technischen Parameter der im o.a. Nachtragsangebot bzw. Nachtragsauftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung der Betonbodenplatte nicht zu einem nach den Vertragsumständen zweckentsprechenden, funktionstauglichen Werk führen würden (vgl. zur diesbezüglichen Beweislast des Auftragnehmers: BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 54). Es ist auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten für den Senat weiterhin nicht hinreichend ersichtlich, warum für die Beklagte im Hinblick auf die ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem Zeitraum zwischen dem (aktualisierten) Angebot der Beklagten vom 12.05.2003 (Anlage K 2, 24/1098 ff. GA) und der Auftragsbestätigung der Beklagten zum Nachtragsauftrag vom 01.12.2003 (Anlage K5, 53 ff. GA) keinerlei Anlass bestanden haben soll, sich über das Lagergut und die daraus folgenden Anforderungen an die Betonbodenplatte weiter Gedanken zu machen, obwohl - insoweit unstreitig bzw. urkundlich bewiesen - die wasserrechtlichen Fragen bzw. Bedenken in Bezug auf das konkret bezeichnete Lagergut (insbesondere Stahlwerkstaub), die Ausgestaltung bzw. Ausrüstung der Flächen- bzw. Randfugen, die Art und Weise bzw. Menge der Stahl- bzw. Stahlfaserbewehrung usw. zentrale Gegenstände des damaligen Schriftverkehrs bzw. der damaligen Besprechungen und Aktenvermerke waren.
bb.
Die Beklagte ist ihren Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen.
(a)
Soweit die Beklagte nachgefragt haben will, ob nicht gegebenenfalls aus wasserrechtlichen Aspekten weitere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, kann dies als wahr unterstellt werden, da eine hinreichende fachliche Erörterung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen weder aus dem vorgelegten urkundlichen Belegen noch aus dem Beklagtenvorbringen in beiden Instanzen hinreichend zu entnehmen ist.
(b)
Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, es sei ausführlich erörtert worden, ob unter irgendwelchen (insbesondere wasserrechtlichen) Umständen nicht besondere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, reicht dies ebenfalls nicht aus, da ein Werkunternehmer nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit ist bzw. wird, wenn er - inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010, VII ZR 8/10, BauR 2011, 869; OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 30.08.1995, 22 U 11/95, BauR 1996, 260;; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 49/50 mwN).
(c)
Auch die Gesprächsnotiz vom 15.10.2003 (1088 ff. GA), wonach die Klägerin kurzfristig klären sollte, ob die Hallenbodenplatte nach WHG ausgeführt werden solle bzw. die Beklagte klären werde, ob eine konventionell bewehrte Bodenplatte Vorteile gegenüber eine stahlfaserbewehrten Bodenplatte zeige, rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichenden Erfüllung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht seitens der Beklagten. Denn eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht kann ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn sich der Auftragnehmer auch darauf verlassen darf, dass der Auftraggeber selbst (oder durch seinen bauleitenden Vertreter) die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt hat und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2003, 17 U 227/01, BauR 2003, 1727). Voraussetzung ist dabei, dass der Auftragnehmer von diesen Prüfungen und dem fachlich als zufriedenstellend ausgefallen Ergebnis weiß und den Umständen nach mit Sicherheit davon ausgehen kann (Ingenstau/Korbion-Oppler, a.a.O., § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn 29 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte indes in beiden Instanzen schon nicht vorgetragen und sie sind auch sonst (insbesondere aus den vorgelegten urkundlichen Belegen) für den Senat nicht erkennbar.
3.
Gegen die zutreffenden Ausführungen des LG, dass die Klägerin die Beklagte ergebnislos zur Nachbesserung aufgefordert bzw. hier jedenfalls auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten vorliegt, erhebt die Berufung der Beklagten keine Einwände. Die bloße Bezugnahme der Beklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt insoweit nicht.
4.
Den umfangreichen Ausführungen des LG zur Anspruchshöhe (vgl. Seite 22 des Urteils, dort zu Ziff. 4)) tritt die Berufung der Beklagten ebenfalls nicht - auch nicht hilfsweise - in erheblicher Weise entgegen. Die bloße Bezugnahme der Beklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt ebenso wenig wie der - bereits vom LG zutreffend beschiedene - Einwand, die Klägerin habe nunmehr ein „aliud“ gegenüber ihrer vertraglichen Werkleistung hergestellt.
a.
Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entgegensteht, dass die Klägerin im Zuge der Mängelbeseitigung eine Bodenplatte in teilweise vom Leistungsverzeichnis des Ursprungs- bzw. Nachtragsauftrags abweichender Ausführungsart hat erstellen lassen. Entsprechend den vorstehenden Feststellungen schuldete die Beklagte der Klägerin in funktionaler Hinsicht eine vom Leistungsverzeichnis abweichende Bodenplatte mit eine den Betriebszwecken der Klägerin entsprechenden Riss-/Rissbreitenbeschränkung, deren Herstellung die von der Klägerin später veranlassten Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme bzw. Mängelbeseitigung - insoweit unstreitig - gedient haben.
b.
Das pauschale Vorbringen, die Klägerin haben nunmehr eine „andere Bodenplatte“ bzw. "andere Konstruktion" (vgl. diese Formulierung des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 10.02.2015, dort Seite 3) erstellt, genügt auch nicht im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten als Auftragnehmerin für (anteilige) Sowiesokosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 55 mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2952 ff. mwN). Denn der Sachverständige hat bei seinen Berechnungen, auf die sich das LG gestützt hat, bereits (insbesondere z.B. bei der entsprechend erhöhten Stahlfasermenge und der entsprechend ertüchtigten Sauberkeitsschicht) Sowiesokosten im erheblichen Umfang berücksichtigt (vgl. insbesondere Gutachten vom 28.08.2014, dort Seite 4 ff.; mündliche Anhörung vom 10.02.2015, dort Seite 3).
5.
Die Klägerin muss sich weder ein eigenes Mitverschulden (dazu unter a.) noch ein Mitverschulden Dritter (dazu unter b.) zurechnen lassen.
a.
aa.
Das LG hat sich zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung - den ihr im Rahmen von § 254 BGB obliegenden Beweis für ein eigenes Mitverschulden der Klägerin - dahingehend fällig geblieben ist, dass die Klägerin den Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 zurückgehalten und nicht der Beklagten (dem Zeugen H. oder dem Zeugen G.) übergeben haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BauR 1984, 310 zur Zurückhaltung eines Bodengutachtens; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 62).
Der Berufungseinwand der Beklagten, ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin folge daraus, dass ihr - als von Fachleuten umgebenes Spezialunternehmen für Abfallwirtschaft, Spezialrecyclingstäube pp. - oblegen hätte, diese Besonderheit nicht nur der BR Düsseldorf, sondern auch ihr (der Beklagten) gegenüber kundzutun, enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen (der Beweiswürdigung) des LG im angefochtenen Urteil i.S.v. §§ 529, 531 ZPO.
Hinzu kommt, dass die Beklagte - unterstellt, die Klägerin hätte ihr den Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt - entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats jedenfalls die Pflicht traf, die Klägerin danach zu fragen, da es für sie - im Rahmen der von ihr vertragsgemäß zu leistenden Ausführungs- und Detailplanung - auf der Hand liegen musste, dass für die Lagerhalle eines Abfall-/Recyclingbetriebs eine solche insbesondere auf Umweltaspekte (Immissionen, Wasserschutz etc.) bezogene Genehmigung notwendig war und der Klägerin daher vorliegen musste. Dies gilt um so mehr, als durch Seite 4 der Leistungsbeschreibung ("Grundlagen, Voraussetzungen bzw. bauseitige Leistungen", dort Ziff. 3. bzw. 27 GA) vereinbart worden war, dass "eventuelle Auflagen aus der Baugenehmigung nach Erteilung gesondert verhandelt werden" mussten. Dass die Beklagte sich bei der Klägerin nach solchen genehmigungsrechtlichen Auflagen (auch in umweltrechtlicher Hinsicht) erkundigt haben will (was bei unterstellt fehlender selbständiger Vorlage durch die Klägerin nur lebensnah gewesen wäre), trägt die Beklagte indes in beiden Instanzen schon nicht vor.
bb.
Anhaltspunkte für ein etwaiges eigenes Mitverschulden der Klägerin als Auftraggeberin aus sonstigen Gründen (vgl. dazu Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 61-66 mwN) hat die insoweit darlegungs- bzw. beweisbelastete Beklagte in beiden Instanzen ebenfalls schon nicht hinreichend dargetan bzw. jedenfalls nicht hinreichend belegt bzw. bewiesen.
b.
Die Beklagte ist auch weiterhin dafür darlegungs- bzw. beweisfällig, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden Dritter gemäß §§ 254, 278 BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. dazu Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 67 ff. mwN).
aa.
Es fehlt - wie vom LG zutreffend ausgeführt - weiterhin an hinreichend substantiierten Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, inwieweit hier überhaupt ein klägerseitiger Planungsfehler vorgelegen haben soll. Denn der Beklagte selbst oblagen - wie oben vom Senat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt - gemäß Ziff. 11.0 des Ursprungsauftrags die Planungs- und Ingenieurleistungen für die Lagerhalle in Gestalt der Erstellung einer prüffähigen statischen Berechnung einschließlich Stahl- und Bewehrungsplänen sowie Erstellung der Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für ihren Lieferumfang (d.h. also insbesondere auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Betonbodenplatte der Lagerhalle).
bb.
Der o.a. Berufungseinwand der Beklagten, ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin folge daraus, dass ihr - als von Fachleuten umgebenes Spezialunternehmen für Abfallwirtschaft, Spezialrecyclingstäube pp. - oblegen hätte, diese Besonderheit nicht nur der BR Düsseldorf, sondern auch ihr (der Beklagten) gegenüber kundzutun, lässt weiterhin jedwedes Vorbringen dazu vermissen, wann die Klägerin der Beklagten (über deren eigene vorstehende Verpflichtung hinaus) welche Planungsleistungen (bzw. planungsnahen Koordinierungsleistungen) zur Verfügung gestellt haben bzw. dies pflichtwidrig unterlassen haben soll und in welcher im Rahmen von §§ 254, 278 BGB erheblichen Weise ein solches Tun bzw. Unterlassen der Klägerin ursächlich für die o.a. Mangelsymptome der von der Beklagten (sowohl in statischer als auch in sonstiger konstruktiver Hinsicht) zu planenden und auszuführenden Betonbodenplatte gewesen sein soll.
cc.
Dabei hat das LG zutreffend (und von der Berufung der Beklagten nicht in Abrede gestellt), dass sich die Klägerin ein - unterstelltes - Verschulden des KB D. im Rahmen deren etwaigen Aufgaben zur Bauleitung/-überwachung jedenfalls nicht im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 76 mwN).
6.
Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist nicht verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vor Klageerhebung nicht abgelaufen ist.
a.
Den Ausführungen des LG zum Beginn der Verjährungsfrist mit Abnahme am 21.01.2004, zur Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen im Zeitraum ab 19. bzw. 23.03.2004, zur erneuten Hemmung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens ab 03.05.2006 bis 11.01.2008 und zur rneuten Hemmung durch Einreichung der vorliegenden Klage am 01.07.2008 tritt die Berufung der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegen.
b.
Auch gegen die zutreffenden Ausführungen des LG, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs mit Schriftsatz vom 04.08.2012 (statt des bislang geltend gemachten Vorschussanspruchs) im Rahmen von § 264 Nr. 3 ZPO bzw. dass die zwischenzeitliche Mangelbeseitigung nicht zur Annahme der Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs führt, erhebt die Berufung der Beklagten keine erheblichen Einwände.
Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ohne Erfolg ein, ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines Aufwandes, der in 2009 getätigt worden sei, sei verjährt, da er in dieser Form in 2009 entstanden sei, so dass er bis spätestens zum 31.12.2011 hätte geltend gemacht werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Im Hinblick auf § 264 Nr. 3 ZPO gilt zur Vorschuss- bzw. Kostenerstattungsklage in verjährungsrechtlicher Hinsicht, dass die Vorschussklage über zunächst 261.312,50 EUR - unter Berücksichtigung von § 213 BGB - jedenfalls in Höhe der später geltend gemachten Kostenerstattung von dann noch 206.790,88 EUR zur Hemmung der Verjährung auch in Bezug auf den jetzt in Rede stehenden Anspruch auf Kostenerstattung geführt hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 634a, Rn 9 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 122 mwN).
III.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B außerdem ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 17.689,45 Euro zu.
1.a.
Gemäß den vorstehenden Feststellungen des Senats, die insoweit entsprechen gelten, haben die Berufungsangriffe der Beklagten gegen die zutreffenden Ausführungen des LG zum Anspruchsgrund (einschließlich eines auch insoweit von der Beklagten nicht dargelegten bzw. bewiesenen Mitverschuldens der Klägerin) keinen Erfolg.
b.
Der Berufungseinwand der Beklagten, da die Klägerin bezüglich diverser Schadenspositionen, die bis ins Jahr 2004 zurückgingen, zuvor schon Leistungsklage hätte erheben können (und müssen), so dass hier Verjährung bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt eingetreten sein dürfte, hat keinen Erfolg. Denn der mit der ursprünglichen Vorschussklage verbundene bisherige Feststellungsantrag zu 3. hat die Verjährung auch insoweit gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2008, VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.04.1995, VII ZR 73/94, NJW 1995, 1676, dort Rn 23; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 134 mwN; 15. Teil, Rn 1/7/29/30 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 433, 441, 451; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 204, Rn 16 mwN).
2.
Auch zur Höhe des Schadensersatzanspruchs erhebt die Berufung der Beklagten keine Einwände.
IV.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt in der vom LG zuerkannten Höhe aus §§ 291, 288 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.
VI.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VII.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 169.255,58 EUR festgesetzt.
VIII.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.