LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 7. große Strafkammer Urteil zitiert von 2

Verurteilung wegen vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich Fall drei der Anklage - betreffend den Nebenkläger K. F. - wird das Verfahren wegen Verfahrenshindernisses eingestellt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Dem Angeklagten werden die Kosten der Nebenklägerinnen V. E. und S. Q. sowie des Nebenklägers T. R. auferlegt.

§§ 223 Abs. 1, 229, 25 Abs. 1 Var. 2, 53 StGB, 206a Abs. 1 StPO

A.Verurteilung

I.Feststellungen

1.Allgemeiner Teil

a)Zur Person des Angeklagten

Gründe

1

Der zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung 71-jährige Angeklagte wurde in S. geboren. Seit 00.00.0000 ist er verheiratet mit C. I., mit der er gemeinsame erwachsene Kinder hat.

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Der Angeklagte studierte von 0000 bis 0000 Humanmedizin an der Universität S.; 1984 wurde er promoviert. Im Rahmen seiner fachärztlichen Weiterbildung befasste er sich auch mit der Tiefenpsychologie. Er war in der Pädiatrie, in der Erwachsenenpsychiatrie sowie mehrere Jahre lang in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N. tätig. Dort befasste er sich mit der Verbindung psychiatrischer Therapieansätze mit solchen aus der Jugendhilfe (IA.- und Sozialpädagogik, Psychotherapie, Sozialarbeit sowie Sport-, Reit- und Lerntherapeutik). Außerdem lernte er dort im Jahr 0000 seine Ehefrau kennen, die als Diplom-Heilpädagogin in der Klinik in N. angestellt war.

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Im Jahr 1988 ließ sich der Angeklagte als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit einer eigenen Praxis in S. nieder, in der unter anderem seine Ehefrau als Diplom-Heilpädagogin angestellt war. Ab den 1990er Jahren betrieb der Angeklagte seine Praxis als Gemeinschaftspraxis mit der Zeugin Y. B.. Er arbeitete mit zahlreichen Jugendhilfeeinrichtungen - weit über den Raum S. hinaus - eng zusammen; darüber hinaus engagierte er sich ehrenamtlich im Verein J. e. V. mit Sitz in S. und war von 0000 bis 0000 Mitglied des erweiterten Vorstandes. Mit dem Geschäftsführer bis 0000, dem Zeugen Dr. A., ist er seit langem befreundet.

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Neben seiner Tätigkeit als Kinder- und Jugendpsychiater trat der Angeklagte von 0000 bis 0000 als Autor mehrerer Bücher in Erscheinung. Bereits sein erstes Buch unter dem Titel „„Zitat wurde entfernt““ entwickelte sich zu einem Bestseller. Auch trat der Angeklagte auf zahlreichen Vortragsveranstaltungen und in verschiedenen Fernsehsendungen - vor allem zu pädagogischen Fragen - auf und erlangte überregionale Bekanntheit.

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Im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung im August 0000, die Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegen den Angeklagten war, gab der Angeklagte im Dezember 0000 seine Praxis auf. Seine ärztliche Approbation gab er zurück.

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Der Angeklagte erhält monatliche Bezüge des ärztlichen Versorgungswerkes in Höhe von € 5.800,-- und erzielt aus einer in seinem Miteigentum stehenden Immobilie monatliche Mieteinnahmen von rund € 1.200,-- sowie geringfügige Tantiemen aus dem Verkauf seiner Bücher von wenigen Euro im Jahr.

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Der Angeklagte ist noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

b)Theorien und Diagnosen des Angeklagten

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Der Angeklagte entwickelte im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiater über die fachärztliche Ebene hinaus zeit- und gesellschaftskritische Thesen und Modelle, mit denen er vermeintliche allgemeine Fehlentwicklungen in der modernen Kindererziehung und ihre schädlichen Auswirkungen auf das kindliche Individuum einerseits und die Gesellschaft andererseits zu erklären suchte. Diese legte er in populärwissenschaftlichen Büchern wie dem bereits erwähnten Bestseller-Titel „„Zitat wurde entfernt““ nieder und erlangte auf diese Weise öffentliche Bekanntheit, hielt Vorträge und wurde als Interviewpartner in Fernseh-Talkshows eingeladen. Er prognostizierte - beruhend auf seinen persönlichen Beobachtungen in der ärztlichen Praxis - insoweit eine weitreichende „Lebensuntüchtigkeit“ und Arbeitsunfähigkeit der Gesellschaft, sollte den von ihm ausgemachten Fehlentwicklungen nicht zeitnah Einhalt geboten werden. Hier sah er vor allem das pädagogische Personal in Kindergärten und Schulen in der Pflicht, an die er sich auch in seinen Vorträgen richtete, da sich die Eltern selbst häufig als erziehungsunfähig erwiesen und aufgrund unbewusster Kompensation in einer gestörten Beziehung zu ihrem Kind lebten. Aufgrund eigener psychischer Überforderung betrachteten viele Eltern ihre Kinder nämlich zunehmend nicht mehr als Kinder im eigentlichen Sinne, sondern sähen in ihnen einen gleichwertigen erwachsenen „Partner“, von dem sie sich Anerkennung erhofften und mit dem sie „psychisch verschmölzen“. Diesen vorbeschriebenen Sachverhalt bezeichnete der Angeklagte im Rahmen seiner Theorie auch mit dem in der Psychologie bekannten Begriff der „Symbiose“ im Sinne einer von ihm vergebenen „Strukturdiagnose“; die Vernachlässigung der (emotionalen) kindlichen (Grund-)Bedürfnisse durch deren Bezugspersonen fasste er als „sekundäres“ bzw. „emotionales Deprivationssyndrom“ zusammen.

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Die vorgenannten Theorien des Angeklagten hatten jedoch über dessen gesellschaftskritisches Engagement hinaus auch maßgeblichen Einfluss auf seine praktische Arbeit als Kinder- und Jugendpsychiater, sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung seiner minderjährigen Patienten betreffend:

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In Fortführung seiner tiefenpsychologischen beruflichen Vorerfahrungen folgte der Angeklagte auch in seiner späteren kinderpsychiatrischen Praxis einer eher psychodynamisch orientierten Arbeitsausrichtung. Er entwickelte insoweit - im Zusammenhang mit seinen oben wiedergegebenen Thesen - ein in der Kinder- und Jugendpsychiatrie bis dahin unbekanntes allgemeines Störungsbild, welches er mit der Behandlungsdiagnose „frühkindlicher Narzissmus“ bzw. „Fixierung/Retardierung im frühkindlichen Narzissmus“ belegte. Kern dieser seiner Diagnose war nach dem Modell des Angeklagten, dass ein Kind - häufig in Reaktionsbildung infolge einer zu engen „symbiotischen“ Beziehung zu den Eltern bzw. einem Elternteil im oben beschriebenen Sinne - in seiner altersgerechten Entwicklung blockiert, mithin retardiert sei und daher auf dem Stand eines - „narzisstischen“ - Kleinkinds im Alter von zehn bis 16 Monaten verbleibe. Die Psyche des Kindes sei dementsprechend in ihrer emotionalen und sozialen Intelligenz unterentwickelt und zurückgeblieben. Diese verbreitete Entwicklungsstörung zeige sich nach der Beobachtung des Angeklagten maßgeblich daran, dass ein Kind für die Ansprache erwachsener Bezugspersonen nicht erreichbar sei, sondern diese vielmehr in seinem Sinne zu „steuern“ versuche, da es sich in der frühkindlichen Allmachtsphase befinde und daher von dem Gedanken beherrscht sei, über alles und jeden bestimmen zu können. Betroffene Kinder verhielten sich rein „lustorientiert“ und seien nicht fähig, Strukturen und Abläufe zu erkennen und sich in Gemeinschaften zu integrieren und dort Aufgaben zu übernehmen. Ihre Psyche bedürfe insoweit einer „Nachreifung“, damit sie spätestens im Erwachsenenalter überhaupt Lern- und Leistungsbereitschaft entwickeln könnten.

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Diese vorgenannten Diagnosen und Konstrukte fanden als solche Eingang in die Behandlungsdokumentation des Angeklagten in seiner Patientenakte; der Angeklagte notierte sie entweder ausdrücklich oder abgekürzt oder unter Zuhilfenahme eigens verwendeter Symbole in seinen Terminseinträgen. Sie wurden auch den Sorgeberechtigten der Kinder gegenüber so ausdrücklich als Behandlungsdiagnose benannt. Im Rahmen seiner Ausführungen bediente sich der Angeklagte gegenüber den Sorgeberechtigten zur Veranschaulichung seiner Befunde und der von ihm angenommenen psychischen Zusammenhänge zuweilen auch bildhafter Umschreibungen, wie etwa der einer „insulären Psyche“ des im frühkindlichen Narzissmus verhafteten Kindes, deren Inseln noch einer Zusammenführung bedürften.

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Zwecks Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen bediente der Angeklagte sich indes konkreter Diagnosen der üblichen ICD-10-Kodifizierung wie etwa einer „reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters“ (F94.1 G), einer „Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen“ (F91.1 G) oder einer „hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens“ (F90.1 G). Eine Abrechnung der von ihm verwendeten Behandlungsdiagnose „frühkindlicher Narzissmus“ wäre demgegenüber praktisch nicht möglich gewesen, da diese in der für die Abrechnung allein maßgeblichen ICD-10-Klassifikation nicht erfasst ist.

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Zur erfolgreichen kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung des vorbeschriebenen Störungsbilds des „frühkindlichen Narzissmus“ hielt der Angeklagte neben einem stringenten und strukturierten pädagogischen Setting durch Eltern, Heim- und Lehrpersonal sowie heilpädagogischen Maßnahmen auch das Medikament Pipamperon in einer Anwendungsweise außerhalb seines eigentlichen Einsatzgebiets und außerhalb seiner Zulassung für geeignet. Er glaubte, in seiner ärztlichen Praxis insoweit einen heilsamen Effekt des Medikaments auf die kindliche Psyche im Sinne einer niederschwelligen emotionalen Dämpfung und „Erreichbarmachung“ im Sinne seines Behandlungsansatzes (vgl. unter A. I. 1. c) ee), S. 34) festgestellt zu haben.

c)Das Medikament Pipamperon

aa)Pipamperon als Antipsychotikum

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Pipamperon (Original-Handelsname: Dipiperon) ist ein 1961 erstmals synthetisiertes Butyrophenon und findet als verschreibungspflichtiges Medikament seit über sechs Jahrzehnten klinische Anwendung.

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Innerhalb der Psychopharmaka als Oberkategorie für Substanzen, welche die Aktivität des zentralen Nervensystems beeinflussen und eine Wirkung auf die psychischen Funktionen haben, gehört Pipamperon zu der Wirkstoffgruppe der „Antipsychotika“ bzw. - traditioneller und synonym verwendet - der Wirkstoffgruppe der „Neuroleptika“. Im Folgenden wird der Begriff „Antipsychotika“ verwendet.

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Pipamperon ist eines der in Deutschland am meisten verordneten Antipsychotika. Im Jahre 2020 wurden in Deutschland insgesamt 18,6 Millionen Tagesdosen verordnet.

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Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft geht man davon aus, dass ein wesentlicher Wirkmechanismus der Antipsychotika darin besteht, dass die Überaktivität bestimmter Neurotransmitter, also chemischer Botenstoffe im Gehirn, reduziert wird. Im Mittelpunkt steht bei Antipsychotika der Neurotransmitter Dopamin.

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Es wird davon ausgegangen, dass psychotische Störungen durch ein Ungleichgewicht von Neurotransmittern im Gehirn ausgelöst werden. Durch die gezielte Gabe der Antipsychotika soll dieses Gleichgewicht künstlich wiederhergestellt werden.

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Alle Antipsychotika als eine Wirkstoffgruppe der Psychopharmaka können einen sedierenden (dämpfenden) und einen antipsychotischen Effekt haben. Innerhalb der ersten, älteren Generation von Antipsychotika (sog. typische Antipsychotika), zu denen auch Pipamperon gehört, werden die Antipsychotika nach ihrer antipsychotischen Potenz unterteilt. Während „hochpotente“ Antipsychotika eine hohe antipsychotische Wirkung ohne relevante Sedierung zeigen, steht bei „niederpotenten“ (= „schwach potenten“) Antipsychotika eine ausgeprägte Sedierung im Mittelpunkt der Wirkung, ohne dass in der Regel - soweit die Dosis im therapeutischen Bereich liegt - eine relevante antipsychotische Wirkung erzielt wird. Pipamperon ist ein solches „niederpotentes“ Antipsychotikum. „Niederpotent“, oder „schwach potent“ bedeutet also nicht, dass Pipamperon insgesamt ein Medikament mit schwacher Wirkung ist, sondern lediglich, dass die antipsychotische Wirkung nicht ausgeprägt ist. In der Fachinformation heißt es hierzu:

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„Das klinische Wirkprofil ist charakterisiert durch sedativ-hypnotische, erregungsdämpfende Eigenschaften. Die antipsychotische Potenz reicht im Allgemeinen zur Behandlung von produktiven Symptomen nicht aus.“

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Pipamperon wird schnell aus dem Gastrointestinaltrakt resorbiert. Die erste Wirkung zeigt sich bereits kurze Zeit nach der Einnahme, weshalb es in der psychiatrischen Praxis gerne als Bedarfsmedikament eingesetzt wird. Der maximale Plasmaspiegel - also die Konzentration des Wirkstoffes im flüssigen Anteil des Bluts, dem Blutplasma - tritt nach oraler Gabe offenbar unabhängig von der Darreichungsform nach circa 2 Stunden auf. Nach der Einnahme einer 40 mg-Tablette wird die maximale Plasmakonzentration von 47,4 ng/ml nach 1,8 Stunden erreicht. Die Halbwertszeit beträgt nach derzeitigen Erkenntnissen 17 bis 22 Stunden bei gesunden Probanden und älteren Individuen.

bb)Hauptwirkungen von Pipamperon

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Der Grund, warum unterschiedliche Antipsychotika unterschiedliche (gewollte) Wirkungen und unterschiedliche (unerwünschte) Nebenwirkungen haben, ist der folgende: Allen Antipsychotika der ersten als auch der zweiten Generation ist gemein, dass sie überwiegend als Rezeptor-Antagonisten funktionieren. Das bedeutet, dass sie bestimmte Rezeptoren an Zellen im zentralen Nervensystem (bspw.: D2, D4, 5-HT2, α1, α2, H1 etc.) blockieren, wodurch an dieser Stelle bestimmte Neurotransmitter/Botenstoffe nicht mehr binden und die Zelle aktivieren können. Der Blockade unterschiedlicher Rezeptoren werden unterschiedliche Wirkungen und Nebenwirkungen zugeschrieben. So hat die Blockade der D2-Rezeptoren eine gewollte antipsychotische Wirkung, kann aber auch Bewegungsstörungen als unerwünschte Nebenwirkung auslösen. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ist es in der Praxis aber kaum möglich, mit einem Wirkstoff ausschließlich eine bestimmte Art von Rezeptoren zu blockieren, um gezielt nur eine mit diesem Rezeptor assoziierte Wirkung zu erzielen (z.B. ausschließliche Inhibition aller D2-Rezeptoren). Es ist vielmehr so, dass ein bestimmter Wirkstoff - beispielsweise Pipamperon - automatisch an einer Vielzahl von unterschiedlichen Rezeptoren bindet, allerdings mit einer unterschiedlichen Stärke (sog. „Affinität“). Für jeden Wirkstoff lässt sich deshalb ein konkretes „Rezeptorbindungsprofil“ bestimmen, das eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit von gewollten Wirkungen und über das Risiko von bestimmten Nebenwirkungen erlaubt.

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Das Rezeptorbindungsprofil von Pipamperon hat insbesondere die folgenden Affinitäten: Pipamperon hat eine Affinität zu den Dopamin-D2-Rezeptoren und den Dopamin-D4-Rezeptoren, wobei die Affinität zu den Dopamin-D4-Rezeptoren 15-fach höher ist. Daneben besteht eine hohe Affinität zu Serotonin-5-HT2-Rezeptoren. Nennenswert ist ferner eine moderate Affinität zu den α-Adrenorezeptoren.

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Die Blockade der D4-Rezeptoren durch Pipamperon beeinflusst die Informationsverarbeitung, die Impulskontrolle und die emotionale Dämpfung. Die Blockade der 5-HT2A-Rezeptoren durch Pipamperon ist hauptverantwortlich für die sedierende Wirkung und wirkt distanzierend und schlafanstoßend. Infolge der Blockade der α-Adrenorezeptoren durch Pipamperon lassen sich die Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dem Blutdruck (Schwindel, niedriger Blutdruck, Kreislaufprobleme) erklären.

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Bedingt durch die ständige Blockade der Rezeptoren bei längerer Behandlung mit Pipamperon bilden sich an den Zellen vermehrt zusätzliche Rezeptoren aus, um die durch das Medikament künstlich blockierte Signalübertragung wiederum durch ein Mehr an Aufnahmestrukturen zu kompensieren (sog. „Rezeptorexpression“). Ob darüber hinaus „Gewöhnungseffekte“ des Medikaments in physiologischer Hinsicht oder im Sinne einer Gewöhnung des Patienten an seinen veränderten Gemütszustand bestehen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.

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Weil Pipamperon nicht besonders stark an den D2-Rezeptoren bindet, hat es - anders als beispielsweise das hochpotente Antipsychotikum erster Generation Haloperidol - bei klinisch üblicher Dosierung eine deutlich geringere antipsychotische Wirkung (wie bereits dargestellt ist es antipsychotisch „niedrigpotent“) und es besteht ein gering ausgeprägtes, wenn auch nicht ausgeschlossenes Risiko für extrapyramidale Nebenwirkungen wie Zittern, Gangstörungen oder Muskelsteifigkeit.

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Keine Affinität hat Pipamperon an den Muskarin- und Histamin-Rezeptoren, was der Grund dafür ist, dass dem Wirkstoff keine bis kaum vorhandene anticholinerge oder antihistaminerge Nebenwirkungen zugeschrieben werden. Dadurch gilt es im Vergleich zu anderen Antipsychotika als gut verträglich.

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Grundsätzlich gilt, dass das Auftreten von Wirkungen und Nebenwirkungen dosisabhängig ist und dass mit einer höheren Dosis auch die Risiken für Nebenwirkungen steigen. Jedoch gibt es individuelle Schwankungen, wie der jeweilige Patient auf das Medikament anspricht. Jedenfalls ab einer relativen Dosis von 1,0 mg Pipamperon pro Kilogramm Körpergewicht stellt sich bei Kindern und Jugendlichen aber ein für den Patienten spürbarer sedierender Effekt ein. Dieser Grenzwert trägt dabei alle individuellen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Gabe der Medikation, auch etwaigen Gewöhnungseffekten, Rechnung. Bei der relativen Dosis von 1,0 mg handelt es sich zugleich um die Dosishöhe, die vom Hersteller als „Anfangsdosis“ für Kinder unter 14 Jahren empfohlen wird. Bei einem jungen Patienten mit einem Körpergewicht von 30 Kilogramm geht die Kammer also sicher davon aus, dass ein für den Patienten spürbarer sedierender Effekt jedenfalls bei einer Tagesdosis von 30 mg Pipamperon festgestellt werden kann. Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass ein spürbarer sedierender Effekt unterhalb dieser Schwelle von vorneherein ausgeschlossen wäre.

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Der sedierende Effekt als Hauptwirkung des Medikaments, der von Patienten bei entsprechendem Leidensdruck auch durchaus als angenehm empfunden werden kann, wird wie folgt beschrieben:

31Der Patient fühlt sich so, als ob eine große Glocke über die Gefühle gelegt wird.

32Der Patient fühlt sich so, als ob die „Farbe“ der Emotionen weg sei.

33Es fällt dem Patienten leichter, von belastenden Gedanken loszukommen („Distanzierung“ von den eigenen Gedanken).

34Der Affekt des Patienten reduziert sich und seine „Auslenkbarkeit“, also die Beeinflussbarkeit seiner Stimmung durch äußere Reize, nimmt ab.

35Spontanität und kreatives Denken nehmen ab.

36Der Tag hat für den Patienten keine oder weniger Höhen und Tiefen.

37Die Reizbarkeit des Patienten nimmt ab, bildlich gesprochen wird die „Zündschnur“ des Patienten verlängert.

38Dem Patienten fehlt die kindliche Leichtigkeit.

39Patienten sind kognitiv verlangsamt („kognitive Sedierung“).

cc)Nebenwirkungen von Pipamperon

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Die Studienlage zu Wirkungen und auch Nebenwirkungen von Pipamperon ist nach heutigen wissenschaftlichen Standards wenig aussagekräftig. Es gibt nur wenige Studien aus den 1970er Jahren, die zudem heutigen wissenschaftlichen Standards nicht genügen würden. Dies gilt umso mehr für die Patientengruppe der Kinder und Jugendlichen. In den 1970er Jahren wurden fünf Studien an Kindern mit insgesamt 188 Probanden durchgeführt. Die Studien umfassten Zeiträume von einem bis zu zehn Monaten mit Dosierungen von maximal 180mg/Tag. Studien hinsichtlich längerer Medikationszeiträume, die den Behandlungszeiträumen von mehreren Jahren wie in den meisten der hier verhandelten Fälle entsprächen, fehlen gänzlich.

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Trotz der attestierten guten Verträglichkeit in diesen Studien war die Probandenzahl eher klein und die Studien nicht randomisiert. Auch handelt es sich um eine Arzneimittelzulassung aus den 1960er Jahren, für die seinerzeit völlig andere wissenschaftliche Standards und Erfahrungswerte bestanden.

42

In der Fachinformation des Medikaments fand sich unter 4.4. „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“ in Bezug auf Kinder und Jugendliche auch zum Zeitpunkt aller verfahrensgegenständlichen Behandlungen der folgende Warnhinweis:

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„Zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Pipamperon bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren liegen nur begrenzte Studien vor. Deshalb sollte Pipamperon bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nur unter besonderer Berücksichtigung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses verordnet werden.

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Dennoch kann Pipamperon auf mehr als sechs Jahrzehnte klinischer Anwendung zurückblicken und gilt bei vorschriftsmäßigem Einsatz wegen seiner weitgehend fehlenden anticholinergen und gering ausgeprägten extrapyramidal-motorischen Wirkung und eines geringen Interaktionspotentials mit anderen Medikamenten als relativ gut verträglich.

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In der Fachinformation aus Juni 2013 - die Daten haben sich in der aktuellsten Fachinformation aus 10/25 nicht geändert - heißt es unter „4.8. Nebenwirkungen“:

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„Daten unverblindeter klinischer Studien - unerwünschte Nebenwirkungen: Die Sicherheit von Pipamperon (40 - 800 mg/Tag) wurde in 2 offenen klinischen Studien untersucht. In der ersten Studie waren die Indikationen Demenz oder eine psychiatrische Störung (Schizophrenie, manische Depression, Korsakoff-Syndrom, Melancholie). In der zweiten Studie waren die Indikationen psychiatrische Störungen (Schizophrenie, Erregung, Depression). Basierend auf Sicherheitsdaten aus diesen klinischen Studien waren die häufigsten genannten Nebenwirkungen: Erkrankung des Nervensystems: Somnolenz (22,5 %) und Zahnradphänomen (11,3 %).“

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Als „sehr häufige“ Nebenwirkungen (mehr als 10 % aller Behandelten) nennt die Fachinformation: Somnolenz (Schläfrigkeit) und Zahnradphänomen (ruckartiges, abgehacktes Nachgeben der Muskeln bei passiven Bewegungen).

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Als häufige Nebenwirkungen (zwischen 1 % und 10 % aller Behandelten) nennt die Fachinformation: Depression, Hypertonie, Akathisie, oculogyrische Krise, Opisthotonus, Dyskinesie, Tachykardie, osthostatische Hypotension, Erbrechen, Urtikaria, muskuläre Spastizität und Amenorrhoe.

49

Als „nicht bekannte“ Nebenwirkungen (die Häufigkeit ist auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar) nennt die Fachinformation: Leukopenie, Überempfindlichkeit, Hyperprolaktinämie, Krämpfe (schließt Krämpfe und Grand-Mal-Anfall ein), malignes neuroleptisches Syndrom, Parkinsonismus, Synkope, tardive Dyskinesie, Tremor, Kopfschmerz, Verschwommensehen, Kammerflimmern, Hypotonie, Epistaxis, Übelkeit, verminderter Appetit, Erhöhung der hepatischen Enzyme, Leberfunktionsstörungen, cholestatische Hepatitis, Hautausschlag, toxische epidermale Nektrolyse, Harnretention, Arzneimittelentzugssyndrom des Neugeborenen, Galaktorrhö, Gynäkomastie, Oligomenorrhö, Priapismus, Fatigue, Hypothermie, Ödeme und Fieber.

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Zu der Häufigkeit des Auftretens von Spätdyskinesien (= tardive Dyskinesien) im Zusammenhang mit Pipamperon gibt es keine belastbaren Zahlen, wobei auch gesichert ist, dass mit zunehmender Behandlungsdauer das Risiko für Spätdyskinesien steigt. Bei Spätdyskinesien handelt es sich um unwillkürliche, wiederkehrende Muskelbewegungen, oft im Gesichts- oder Mundbereich, die während (bspw. bei Dosisreduktion) oder nach dem Absetzen der Medikation auftreten. Hauptursache ist eine Dopamin-Überempfindlichkeit: Die ständige Blockade der Dopamin-Rezeptoren bei langer Behandlung führt im Sinne der oben dargestellten Rezeptorexpression dazu, dass an den Zellen vermehrt Dopamin-Rezeptoren ausgebildet werden, um den künstlich erzeugten Dopaminmangel zu kompensieren. Wenn das Medikament reduziert oder abgesetzt wird, die Rezeptoren weniger oder gar nicht mehr blockiert werden, wird plötzlich zu viel Dopamin gebunden, was die Ursache für eine Überstimulation und die Dyskinesien ist. Im pharmakologischen Standardwerk „Mutschler Arzneimittelwirkungen“ wird das Risiko für die Entwicklung von Spätdyskinesien durch Pipamperon in die Kategorie „nicht vorhanden“ bis „vereinzelt oder kein signifikanter Unterschied zu Placebo“ eingestuft. Auch die Fachinformation nennt insoweit keine spezifischen Zahlen für Pipamperon und führt diese nicht im Bereich der Nebenwirkungen auf. Stattdessen verweist die Fachinformation im „Abschnitt 4.4. Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“ im Abschnitt „Tardive Dyskinesie“ darauf, dass „wie bei allen antipsychotischen Arzneimitteln“ tardive Dyskinesien bei manchen Patienten unter Langzeittherapie oder nach Absetzen der Therapie auftreten können (sogenannter „Gruppeneffekt“).

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Eine Gewichtszunahme, die sich als unmittelbare Wirkung auf den Wirkstoff Pipamperon zurückführen ließe, ist in der auch jüngeren (2020) Literatur bislang nicht beschrieben worden. Auch die Fachinformation zu Pipamperon enthält keinen Hinweis auf eine Gewichtszunahme als Nebenwirkung des Wirkstoffes. Im Standardwerk „Mutschler Arzneimittelwirkungen“ ist insoweit festgehalten, dass keine ausreichende Datenlage zur Abschätzung der Häufigkeit vorliege. Das ist erklärlich vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Inhibition der Histamin-Rezeptoren bei Antipsychotika und Antidepressiva als Hauptursache für Gewichtszunahme diskutiert wird. Wie bereits dargestellt, bindet der Wirkstoff an den vorgenannten Rezeptoren aber gar nicht. So erklärt sich das geringe Risiko für Gewichtszunahmen und dadurch bedingte metabolische Veränderungen.

52

Allgemein gilt, dass mit der Dosiszunahme aber auch der Behandlungsdauer das Risiko des Auftretens von unerwünschten Nebenwirkungen steigt.

53

Bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Antipsychotika kann es bei ähnlichem Rezeptorbindungsprofil zu einer Verstärkung der Wirkungen und Nebenwirkungen kommen (sogenannte „additive Effekte“ bzw. „Summationseffekte“). Der Grund dafür ist, dass diese Antipsychotika an denselben Rezeptoren binden und die Inhibition dieser Rezeptoren zusätzlich verstärkt wird. Dies ist hinsichtlich des sedierenden Effektes bei der Kombination von Pipamperon und Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixen) in besonders starkem Maße der Fall, in geringerem Umfang treten diese Effekte auch bei der Kombination von Pipamperon und Risperdal (Wirkstoff: Risperidon) auf.

dd)Einsatz in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

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Pipamperon ist bei Kindern und Jugendlichen eines der am häufigsten verordneten Antipsychotika in Deutschland. Eine Altersbeschränkung gibt es gemäß der Zulassung nicht.

55

Das Medikament ist zugelassen zur Behandlung von Schlafstörungen und psychomotorischen Erregungszuständen. Der Begriff des psychomotorischen Erregungszustands ist dabei nicht näher definiert. Näherungsweise kann er umschrieben werden als eine Antriebssteigerung der körperlichen Aktivität („motorisch“), die mit einem Gefühl der inneren Unruhe und Anspannung einhergeht („psycho“). Aggressives Verhalten (verbal oder körperlich) kann mit diesem Zustand einhergehen, zwingend ist dies aber nicht, da die vorgenannten Anspannungszustände auch ohne aggressives Verhalten für die Betroffenen und das Umfeld belastend sein können.

56

Die Indikation zur Verordnung richtet sich dabei nicht nach Diagnosen, sondern nach beschriebenen pathologischen Verhaltensauffälligkeiten, mithin der jeweiligen Symptomatik. So können beispielsweise die Diagnosen „Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung“ (F94.2.), „Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen“ (F91.2) oder der „posttraumatischen Belastungsstörung“ (F43.1) für sich genommen keine Indikation rechtfertigen. Die vorgenannten Diagnosen können aber prinzipiell mit impulsiven oder gar aggressiven Verhaltensweisen einhergehen, für die dann - je nach Einzelfall - eine Indikation für Pipamperon bestünde.

57

Zur Dauer der Behandlung von Kindern und Jugendlichen enthielt die Fachinformation in den verfahrensgegenständlichen Behandlungszeiträumen - anders als beispielsweise bei W. (dort 6 Wochen) - keine formale Beschränkung oder Empfehlung. Durch eine lange Behandlungsdauer wird der Einsatz des Medikaments also nicht bereits automatisch zu einer „Off-Label“-Behandlung.

58

Erst in einer aktuellen Ausgabe der Fachinformation (Stand 10/2025) findet sich im Abschnitt „4.4 Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“ eine Empfehlung zu der Behandlungsdauer, die indes auch längere Behandlungszeiträume nicht per se ausschließt:

59

„Die Therapiedauer für eine Dauerbehandlung sollte im Regelfall eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten und sollte nur im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie erfolgen, die in der Regel sowohl psychologische, pädagogische, soziale und pharmakologische Maßnahmen umfasst. Bei einer längeren Anwendung soll eine kontinuierliche Prüfung von Nutzen und Risiko erfolgen und die Indikation für die Weiterbehandlung kontinuierlich überprüft werden.“

60

In der Kinder- und Jugendpsychiatrie wird das Medikament faktisch überwiegend für zeitlich begrenzte Zeiträume von bis zu mehreren Wochen oder aber kurzzeitig in Akutsituationen eingesetzt.

61

Eine Dauerbehandlung mit Pipamperon kann nach dem Facharztstandard der Kinder- und Jugendpsychiatrie indes gerechtfertigt sein, wenn es sehr häufig, unter Umständen mehrfach am Tag, in niederschwelligen Belastungssituationen zu psychomotorischen Erregungszuständen kommt. In diesen Fällen kann die dauerhafte Gabe des Medikamentes sinnvoller sein, als jedes Mal gesondert mit einer notfallmäßigen Gabe des Wirkstoffes auf das erneute Auftreten eines konkreten psychomotorischen Erregungszustands zu reagieren. Es wird davon ausgegangen, dass das Medikament in dieser Anwendung mit seiner dämpfenden und entspannenden Wirkung der Entstehung von psychomotorischen Erregungszuständen vorbeugt.

62

Der Angeklagte hingegen hat das Medikament in den bislang verhandelten Fällen generell - also auch außerhalb schwerer und wiederkehrender Impulsdurchbrüche -und von Anfang zur Dauerbehandlung seiner Patienten eingesetzt. Diese medikamentöse Dauerbehandlung a priori stellt eine deutliche Abweichung vom Facharztstandard der Kinder- und Jugendpsychiatrie dar und ist als Außenseitermethode zu qualifizieren.

ee)Off-Label-Einsatz durch den Angeklagten

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Wenn ein Behandler sich dazu entscheidet, das Medikament mit einer anderen Zielrichtung als zur zugelassenen Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen einzusetzen, handelt es sich um einen Einsatz außerhalb der Zulassung, einen sogenannten „Off-Label-Einsatz“.

64

In den diesem Urteil zugrunde liegenden Fällen hat der Angeklagte das Medikament zur Herstellung einer „Erreichbarkeit“ eingesetzt. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Patient - positiv formuliert - auf die Ansprachen der Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus dem Umfeld (Familie/Einrichtung) bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde. Hierbei handelte es sich um einen Einsatz außerhalb der Zulassung.

ff)Dosierempfehlungen des Herstellers

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Pipamperon ist als Tablette oder als Saft erhältlich. Eine Filmtablette enthält 40 mg Wirkstoff. Ein Milliliter Pipamperon-Saft enthält 4 mg Wirkstoff. Da die Filmtablette in der Praxis nur halbiert (= 20 mg) oder geviertelt (= 10 mg) werden kann, ist Pipamperon-Saft in Verbindung mit einer Dosierspritze im Bereich von niedrigen Wirkstoffmengen zur genauen Dosierung besser geeignet, da hier beispielsweise die Gaben auch um 1 ml (= 4 mg) unproblematisch angepasst werden können.

66

Die Fachinformation enthält den folgenden allgemeinen Hinweis zur Dosierung:

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„Die individuelle Dosierung wird von dem behandelnden Arzt bestimmt. In jedem Fall sollte bei längerfristiger Therapie durch regelmäßige Dosisanpassungen die jeweils niedrigste erforderliche Dosis bestimmt werden.“

68

Die Fachinformation enthält die folgende konkrete Dosierempfehlung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren:

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„Zudem sollten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ähnlich wie die älteren Patienten, reduzierte Dosen erhalten. Kinder unter 14 Jahren erhalten in der Regel als Anfangsdosis 1 mg Pipamperon/kg Körpergewicht/Tag. Diese Dosis kann um 1 mg/kg Körpergewicht/Tag bis zur optimalen Dosierung gesteigert werden. Im Allgemeinen ist eine Dosis von 2 - 4 mg/ kg Körpergewicht/Tag ausreichend. Sollte bei dieser Dosierung die gewünschte Wirkung nicht erreicht werden können, kann die Dosis auf bis zu 6 mg/kg Körpergewicht/Tag gesteigert werden. Die Tagesdosis sollte auf 3 Gaben verteilt werden. Aufgrund des hohen Wirkstoffgehaltes der Tabletten sollte im unteren Dosierungsbereich Pipamperon-Saft verwendet werden.“

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In der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis wird das Medikament - außerhalb von Fällen schwerer Impulsdurchbrüche - gerade bei jüngeren Kindern auch unterhalb der vorgenannten Dosierempfehlungen des Herstellers eindosiert.

71

Neben der regelmäßigen Kontrolle von Blutdruck und Puls gehört es zum fachärztlichen Standard, das Gewicht des Patienten - bei längeren Behandlungen fortlaufend - zu kontrollieren. Nur mit Kenntnis des Körpergewichts kann die gewichtsadaptierte relative Dosierung bestimmt werden.

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Pipamperon wird vorwiegend in Form seiner Metaboliten über die Niere ausgeschieden. Vor dem Ausscheiden muss es also vom Körper - in der Leber - biochemisch umgewandelt (metabolisiert) werden, wobei die Einzelheiten auf enzymatischer Ebene noch nicht wissenschaftlich geklärt sind.

d)Abläufe in der Praxis des Angeklagten

73

In der Praxis des Angeklagten waren die als Heilpädagogin ausgebildeten Zeuginnen X., G., H.-XV., KC. und AD. als Therapeutinnen - teils mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Kunsttherapie, Spieltherapie) - angestellt. Daneben arbeitete die Ehefrau des Angeklagten, die ebenfalls über eine abgeschlossene Ausbildung als Heilpädagogin verfügt, als Therapeutin in der Praxis. Am Empfang war die Zeugin PX. tätig, die mit Terminvereinbarungen, Schreibarbeiten, Patientenaktenverwaltung u.a. befasst war - zeitweise unterstützt durch die Zeugin RB. oder andere Aushilfskräfte. Als einzige weitere Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie als Psychotherapeutin war die Zeugin B. in der Praxis tätig, die einen eigenen Patientenstamm hatte, den Angeklagten aber bei Bedarf vertrat. Einmal wöchentlich fanden in der Praxis Teambesprechungen statt, an denen alle genannten Zeuginnen und der Angeklagte möglichst gemeinsam teilnahmen - außer bei urlaubsbedingten und sonstigen Verhinderungen. Bei diesen Teambesprechungen kam es neben der Regelung organisatorischer Fragen auch zu einem fachlichen Austausch, unter anderem über die Testung von Neupatienten oder über Behandlungsabschlüsse.

74

Bei Neupatienten sprach der Angeklagte zu Beginn des Behandlungsverhältnisses zunächst mit den Kindern bzw. jugendlichen Patienten und fertigte währenddessen handschriftliche Notizen unter Verwendung von Abkürzungen und Symbolen, die - ebenso wie seine bei späteren Gelegenheiten gefertigten Notizen - zur jeweiligen Patientenakte genommen wurden, wobei diese Notizen wegen der unleserlichen Handschrift des Angeklagten und der Verwendung ungebräuchlicher Abkürzungen und Symbole für Dritte weitgehend nicht entzifferbar sind. Der Angeklagte besprach seine vom Patienten gewonnenen Eindrücke mit den Sorgeberechtigten bzw. Heimerziehern. In der Folgezeit führten die in der Praxis beschäftigten Heilpädagoginnen an mehreren Terminen, die auf einem in der Patientenakte befindlichen „Terminzettel“ als Diagnostiktermine gekennzeichnet waren, metrische Tests (beispielsweise IQ-Testungen) und projektive Tests durch, wobei es teils zur Splittung von Intelligenztests auf verschiedene Termine oder zu Wiederholungen der Tests kam, was zur Verfälschung der Testergebnisse führen kann und daher von Fachkreisen kritisch betrachtet wird. In der Praxis des Angeklagten wurde dies jedoch aus Gründen der Praktikabilität (weil nicht ausreichend Zeit vorhanden war bzw. der junge Patient sich nicht mehr auf die Tests einlassen konnte oder wollte) so gehandhabt.

75

Die beschriebenen Termine fanden bei Patienten, die bei ihren Eltern lebten, üblicherweise in den Praxisräumen des Angeklagten in der RD.-straße in S. statt. Bei Patienten, die in einer Einrichtung untergebracht waren, mit der der Angeklagte fortlaufend zusammenarbeitete, fanden die Termine und Testungen teils in den Räumen der Einrichtung statt - insbesondere, wenn sich diese viele Kilometer von S. entfernt befand. Diese Hausbesuche nahm der Angeklagte regelmäßig in Begleitung einer der bei ihm angestellten Therapeutinnen vor, um auch die Testungen vor Ort durchführen zu können. Bei diesen Terminen tauschte sich der Angeklagte mit dem Heimpersonal aus und erteilte auch pädagogische Ratschläge. Das Präparat Pipamperon verordnete er den in Heimen untergebrachten Kindern überdurchschnittlich häufig für eine überdurchschnittlich lange Dauer. Am Ende der Diagnostikphase fand ein „Auswertungstermin“ mit den Sorgeberechtigten statt, in dem der Angeklagte den Sorgeberechtigten das von ihm diagnostizierte Störungsbild erklärte und ein bestimmtes Vorgehen empfahl.

76

Zur Aufklärung über die medikamentöse Therapie mit Pipamperon oder anderen Medikamenten nutzte der Angeklagte ab 2015 ein Aufklärungsformular mit folgendem Wortlaut:

77

„MEDIKAMENTENAUFKLÄRUNG

78

[Name und Geburtsdatum des Patienten]

79

Medikament: [Pipamperon o.a.]

80

Liebe Eltern!

81

Ich habe Sie in einem ausführlichen Gespräch über die Wirkung des oben genannten Medikamentes bei der vorliegenden Problematik Ihres Kindes aufgeklärt, genauso wie über die mir bekannten Nebenwirkungen. […] Ich bitte Sie, den Beipackzettel aufmerksam zu lesen und bei Fragen auf mich zu zukommen.

82

Im Bereich Psychopharmaka wird immer nur eine begrenzte Gruppe von Patienten mit gleichen Symptomen (Krankheitsbildern) untersucht. Auch bei Kindern ist das der Fall. Diese Medikamente wirken auch bei anderen Störungen. Aus dieser Erfahrung heraus setzen Psychiater diese Medikamente auch außerhalb des Zulassungsbereiches ein. Somit ist die Haftung bei einer möglichen Schädigung durch dieses Medikament seitens des Herstellers fraglich.

83

Die Auflagen für die Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen haben sich verändert. Somit können vor Jahren zugelassene Medikamente aus heutiger Sicht mit eingeschränkter Zulassung für Kinder und Jugendliche gekennzeichnet sein.

84

Zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes sind Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate erforderlich und jährlich ein EKG. Das entsprechende Anschreiben für den Hausarzt erhalten Sie an der Anmeldung gemeinsam mit dem Rezept.

85

S., den

86

gez. Dr. med. U. I.

87

===============================================

88

Ich willige in die medikamentöse Behandlung für mein Kind ein

89

______________________________

90

Unterschrift Eltern/Sorgeberechtigter“

91

An der gekennzeichneten Auslassung im ersten Absatz fand sich in Einzelfällen eine Ergänzung, z.B. im Fall der Geschädigten E. der Satz „Der Unterzeichner verpflichtet sich, den ggf. nicht anwesenden sorgeberechtigten Partner über die Medikation zu informieren.“

92

Im Falle der anschließenden Verordnung von Pipamperon verwendete der Angeklagte darüber hinaus ein Standardschreiben an die ärztlichen Kollegen mit folgendem Wortlaut:

93

„Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

94

Ihr oben genannter Patient befindet sich zur Zeit in unserer fachärztlichen Behandlung. Derzeit ist eine zeitlich begrenzte zusätzliche medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig.

95

Die Eltern wurden über die Wirkung und Nebenwirkungen des Medikamentes ausführlich aufgeklärt, genauso wie über die Notwendigkeit der entsprechenden Blutbildkontrolle und des EKGs.

96

Um eine Q-T-Verlängerung auszuschließen, bitten wir Sie drei bis vier Wochen nach Beginn der Einnahme um die Durchführung eines EKGs mit einer jährlichen Wiederholung. Darüber hinaus ist eine Kontrolle des Blutbildes (der Transaminasen, des Blutzuckers und des Kreatinins) nach 14 Tagen und ab dann im Abstand von drei Monaten erforderlich.

97

Eine Blutspiegel-Bestimmung des Medikamentes ist grundsätzlich nicht erforderlich.

98

Nur für den Fall, dass die Laborwerte nicht im Normbereich liegen, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen oder die Werte zukommen lassen würden.

99

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

100

Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Überweisung für die Kontrolle des Blutbildes aus!

101

Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus

102

Dr. med. M. I. Y. B.“

103

Die Schreiben wurden den Sorgeberechtigten der jungen Patienten üblicherweise in der Praxis ausgehändigt. Bei Kindern, die in Heimen untergebracht waren, erfolgte die Aushändigung teils an das Heimpersonal mit der Bitte um Weiterleitung an die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten. Die unterschriebene Einwilligungserklärung und eine Durchschrift des ebenfalls zitierten Schreibens an die ärztlichen Kollegen wurden üblicherweise zur jeweiligen Patientenakte genommen.

e)Vorstellungsbild des Angeklagten

104

Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, Rezeptorexpression und Verstoffwechselung) bekannt und er hatte das sichere Wissen., dass er mit der Medikation für die Geschädigten und Nebenkläger ein nicht nur unwesentliches Risiko für die bereits dargestellten Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete. Auch wusste er, dass mit der Höhe der Dosis und der Dauer der Gabe von Pipamperon die Risiken von Nebenwirkungen und Langzeitschäden steigen, und dass die zusätzliche Verordnung von anderen Antipsychotika wie Truxal und Risperdal zusätzlich zu Pipamperon den sedierenden Effekt des Pipamperon verstärkt und das Risiko von Nebenwirkungen und Langzeitschäden zusätzlich erhöht. Der Angeklagte wollte indes Nebenwirkungen und Langzeitschäden für die Geschädigten oder Nebenkläger vermeiden.

105

Während seiner von vornherein als Dauerbehandlung ausgelegten Therapie wollte sich der Angeklagte den sedierenden Effekt des Medikamentes während des gesamten Zeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollten seine Patienten nach seiner Theorie „erreichbar“ werden. Er wusste, dass es sich dabei um eine Anwendung außerhalb der Zulassung für psychomotorische Erregungszustände und Schlafstörungen handelte. Eine Müdigkeit bzw. Somnolenz seiner Patienten, also ein Umschlagen der gewünschten sedierenden Hauptwirkung in eine unerwünschte Nebenwirkung, wollte er in allen bislang verhandelten Fällen vermeiden, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne.

106

Der Angeklagte wusste auch, dass er sich mit den von ihm entwickelten Behandlungsdiagnosen, der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung und dem Off-Label-Einsatz des Medikamentes weit außerhalb des Facharztstandards der Kinder- und Jugendpsychiatrie bewegte. Insbesondere wusste er, dass er mit der von ihm durchgeführten langen Behandlung deutlich von der nach kinder- und jugendpsychiatrischen Standards üblichen Behandlungsdauer abwich.

107

Zwar wusste der Angeklagte, dass er die Pipamperon-Behandlung erst beginnen durfte, wenn er „grünes Licht“ von den Sorgeberechtigten erhalten hatte, und wollte in keinem der bislang verhandelten Fälle die medikamentöse Behandlung beginnen, ohne vorher die formale Zustimmung mindestens eines Sorgeberechtigten erhalten zu haben. Der konkreten Ausgestaltung der von ihm vorzunehmenden Aufklärung maß er indes keine allzu große Bedeutung bei und machte sich keine vertieften Gedanken darüber, was für Auswirkungen sein medizinischer Sonderweg auf die von ihm durchzuführende Aufklärung haben könnte. Gerade deshalb ging der Angeklagte in allen bislang verhandelten Fällen davon aus, dass er die Sorgeberechtigten ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - über die Pipamperon-Behandlung aufgeklärt hatte und dass deshalb deren Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

108

Der Angeklagte verordnete die Medikation in allen bislang verhandelten Fällen, weil er davon ausging, dass sie für die Geschädigten und Nebenkläger - im Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit der Einrichtungen oder der Sorgeberechtigten - einen positiven Effekt haben würde, und nahm insofern jede einzelne Verordnung in therapeutischer Absicht vor.

f)Verfahrensgang und Medienberichterstattung

109

Am 00.00.2021 strahlte der WO. in der Sendereihe „„Zitat wurde entfernt““ die Reportage „„Zitat wurde entfernt““ aus. Diese setzte sich kritisch mit der Arbeit des Angeklagten und seiner Verschreibungspraxis des Antipsychotikums Pipamperon an seine Patienten, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, auseinander. Die Dokumentation wurde breit in der medialen Öffentlichkeit rezipiert.

110

Mit Schreiben vom 11.08.2021 erstattete Rechtsanwalt Dr. OX. gemeinsam mit Rechtsanwalt UE. - ohne Berufung auf die Mandatierung durch einen Geschädigten - Strafanzeige gegen den Angeklagten „wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände, insbesondere wegen des Anfangsverdachts der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung, des Abrechnungsbetrugs etc.“ Zur Sachverhaltsschilderung verwiesen sie auf den Inhalt einer TV-Reportage der KD., wonach der Angeklagte Kindern und Jugendlichen nach allenfalls oberflächlichen Anamnesen schwere psychische Erkrankungen attestiert und stark sedierende Medikamente verschrieben habe. Den Eltern der untersuchten Kinder seien bestimmte - medizinisch nicht anerkannte - Krankheitsbilder mitgeteilt worden, gegenüber den Krankenkassen seien jedoch andere Krankheitsbilder genannt und abgerechnet worden. Die Anzeigeerstatter nannten den Link zu der Reportage in der KD.-Mediathek, verwiesen auf die ausführliche Berichterstattung in der CX. und regten kurzfristige Ermittlungsmaßnahmen zu Beweissicherungszwecken an unter dem Hinweis, dass erfahrungsgemäß Beschuldigte nach Bekanntwerden der gegen sie gerichteten Vorwürfe versuchen, Beweismittel zu vernichten.

111

Mit Schriftsatz vom 12.08.2021 bestellte sich Rechtsanwältin Dr. UK. für den Angeklagten und beantragte Akteneinsicht; kurz darauf setzte sie sich mit der zuständigen Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft Bonn eigeninitiativ in Verbindung und sicherte umfassende Kooperationsbereitschaft zu; am Folgetag wiederholte sie diese Zusage per E-Mail. Am 23.08.2021 und 24.08.2021 fertigte die Staatsanwältin jeweils Vermerke über Telefonate mit der Zeugin RL., die unter anderem mitteilte, gehört zu haben, dass ein Transporter vor der Praxis des Angeklagten gestanden und mutmaßlich Unterlagen abtransportiert habe. Auch meldeten sich in der Folgezeit die Eltern weiterer Geschädigter bei der Staatsanwaltschaft und machten Angaben zur Behandlung ihrer Kinder durch den Angeklagten bzw. erstatteten Anzeige. Gegen Ende August 2021 kam es zu Bedrohungen des Angeklagten und seiner Familienangehörigen sowie Sachbeschädigungen zu seinem Nachteil, die zu einer Gefährdungsbeurteilung durch die Polizei führten.

112

Am 31.08.2021 überbrachte die Verteidigerin des Angeklagten der Staatsanwaltschaft Kopien der Patientenakten zu den in der WO.-Reportage dargestellten Fällen des IM. YM., des Geschädigten LB. SR. (im Folgenden: der Geschädigte SR.), der Geschädigten V. E. (im Folgenden: der Geschädigten E.), des Nebenklägers K. F. (im Folgenden: der Nebenkläger F.), VH. XY., der Geschädigten S. Q. (im Folgenden: die Geschädigte Q.), des Geschädigten HW. Q. (im Folgenden: der Geschädigte Q.) und der Nebenklägerin FE. MB. RX. (im Folgenden: die Nebenklägerin RX.). Zugleich bot sie die Aushändigung weiterer Patientenakten an; darüber hinaus gab sie an, dass der Angeklagte bereit sei, beim Verstehen des unleserlichen Teils seiner handschriftlichen Notizen behilflich sein zu wollen. Tatsächlich übermittelte er über seine Verteidigung maschinenschriftliche „Übersetzungen“ seiner handschriftlichen Notizen in den Patientenakten des Geschädigten SR. und der beiden Geschädigten Q..

113

Unter dem 25.08.2021 und dem 06.09.2021 übersandte die Staatsanwaltschaft dem kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen PD Dr. GR. (Universitätsklinikum ZR.) einen Fragenkatalog zu dem Medikament Pipamperon (u. a. Wirkweise, Voraussetzungen der Verschreibung an Kinder und Jugendliche, Üblichkeit von Langzeitbehandlungen, Anforderungen an eine Aufklärung, Einsatz außerhalb der Zulassung) mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme, die dieser am 02.09.2021 bzw. 20.09.2021 vorlegte. Am 08.10.2021 übersandte die Staatsanwaltschaft dem Sachverständigen PD Dr. GR. die von ihr zuvor angelegten Fallakten betreffend den Geschädigten SR. sowie die beiden Geschädigten Q. mit der Bitte um Prüfung von Behandlungsfehlern. Die Zeugin Dr. RH. erstattete für die Ärztekammer am 06.12.2021 ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, in dem sie zu Fragen betreffend die vom Angeklagten vorgenommenen Behandlungen mit Pipamperon Stellung nahm. Am selben Tag gab der Angeklagte auf der Internetseite seiner Praxis bekannt, die Praxis zum 00.00.2021 zu schließen. Am 08.03.2022 legte der Sachverständige PD Dr. GR. seine gutachterliche Einschätzung zu der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung des Geschädigten SR. und der beiden Geschädigten Q. durch den Angeklagten vor. Dabei merkte er in Bezug auf die Fallakte LB. SR. an, dass es sich bei der von der Verteidigung zur Verfügung gestellten „Übersetzung“ der Dokumentation des Angeklagten „offensichtlich nicht um eine exakte Abschrift, sondern auch um Interpretationen und Ergänzungen handelt“. Unter dem 14.04.2022 legte die Zeugin Dr. RH. der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein ein weiteres Gutachten auf Basis der Dokumentation des Angeklagten zu dem Nebenkläger F. u.a. vor, wobei sie in einer Vorbemerkung darauf hinwies, dass die Beantwortung patientenbezogener Fragen dadurch eingeschränkt sei, dass die handschriftlichen Notizen des Angeklagten in der jeweiligen Patientenakte nur eingeschränkt - bezogen auf einzelne Wörter - lesbar seien und ein sinnerfassendes Lesen nicht möglich sei.

114

Am 02.05.2022 fertigte die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft Bonn einen Vermerk über den Stand der Ermittlungen. Dort hielt sie fest, dass über die bereits gutachterlich untersuchten Einzelfälle hinaus der Verdacht von Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Verschreibung des Medikaments Pipamperon zum Nachteil einer noch nicht festzulegenden Zahl von Kindern bestehe. Sie beantragte unter Verweis auf diesen Vermerk am 02.05.2022 beim Amtsgericht Bonn insgesamt 16 Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Verdachts „strafrechtlich relevanter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Verschreibung des Medikamentes Pipamperon“. Von diesem Antrag umfasst waren (1) die Wohn- und Praxisräume des Angeklagten; (2) die Räumlichkeiten des J. e. V. einschließlich aller Nebengebäude „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (3) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (4) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (5) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (6) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (7) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (8) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (9) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (10) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (11) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (12) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (13) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (14) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (15) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“; (16) „Angaben zu den Einrichtungen wurden entfernt“. Am Folgetag, dem 03.05.2022, erließ das Amtsgerichts Bonn antragsgemäß alle 16 Durchsuchungsbeschlüsse, die am 12.05.2022 sodann vollstreckt wurden. Am 03.05.2022 um 6:17 Uhr ordnete die staatsanwaltliche Dezernentin per E-Mail gegenüber dem Zeugen KHK SP. an, dass gemäß § 110 StPO die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch Ermittlungspersonen im Sinne von § 110 StPO erfolgen könne. Auf telefonische Nachfrage erstreckte der am 12.05.2022 zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bonn die Durchsuchung auf weitere Anschriften der Einrichtung SJ.. Die Eheleute KI. widersprachen bezüglich der Pädagogischen Wohngruppe ZZ. der Sicherstellung/Beschlagnahme von Unterlagen, woraufhin der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bonn mit Beschluss vom 17.05.2022 gemäß den §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme mehrerer dort sichergestellter Gegenstände (Heimordner, Medikamentenplan, Hilfepläne, digitale Beweissicherung) richterlich bestätigte.

115

Im Zuge der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses in den Wohn- und Praxisräumen des Angeklagten, die ebenfalls am 12.05.2022 - zeitweise in Anwesenheit der Verteidigerin des Angeklagten - durchgeführt wurde, fanden die Durchsuchungsbeamten Unterlagen und Datenträger, darunter unter anderem 3093 Patientenakten aus dem Zeitraum 2016 bis 2021, auf. Der zuständige Ermittlungsführer fertigte unter dem 13.05.2022 einen Durchsuchungsbericht, der u.a. folgenden Passus enthält:

116

„In Absprache mit Frau RA’in UK. wurden sämtliche Patientenakten von Dr. I. der Jahre 2016 bis 2021 sichergestellt. Unter den Patientenakten seien auch Patienten dabei, die nicht mit Pipamperon behandelt worden seien. Daher wurde vereinbart, die Durchsuchung formal erst dann zu beenden, wenn die Akten gesichtet und entsprechende Akten aussortiert worden sind. Sowohl für diese Sortierung als auch für die Sicherung der laut NW sichergestellten Datenträger und PCs wurde eine zeitnahe Bearbeitung gegenüber Frau RA’in UK. zugesagt.“

117

Ein Teil der sichergestellten Unterlagen, namentlich 37 Kartons mit Patientenakten ohne Bezug zur Verordnung des Medikaments Pipamperon, wurde am 24.05.2022 an den Angeklagten herausgegeben. In dem Vermerk hierzu heißt es u.a.:

118

„Die Aushändigung der sichergestellten elektronischen Geräte kann am heutigen Tag noch nicht erfolgen, da die Datensicherungsmaßnahmen durch die Fachdienststellen noch nicht abgeschlossen sind.“

119

Weitere beim Angeklagten sichergestellte Gegenstände (Laptops, Tower-PCs und ein Tablet) wurden diesem am 19.05.2022, 14.06.2022 bzw. 12.09.2022 zurückgegeben. Eine förmliche Beschlagnahme der auch danach bei den Ermittlungsbehörden verbliebenen Unterlagen - unter anderem 877 Patientenakten mit Hinweisen auf die Verordnung von Pipamperon - wurde von der Staatsanwaltschaft im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens und vor Beginn der Hauptverhandlung vor der Kammer nicht beantragt.

120

Zu jedem der vom Angeklagten mit Pipamperon behandelten Patienten aus den Jahren 2016 bis 2021 legte der damalige Ermittlungsleiter beim PP U., KHK SP., eine Akte im Rahmen eines „Sammelverfahrens“ an und fertigte die entsprechenden Strafanzeigen. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft begrenzte er die weiteren polizeilichen Ermittlungen sodann auf 50 der 877 Fälle, in denen der Angeklagte ausweislich des Inhalts seiner Patientenakte das Präparat Pipamperon verordnet hatte. Die Auswahl dieser 50 Fälle erfolgte zwecks Abbildung eines möglichst breiten Spektrums, um die gewonnenen Erkenntnisse anschließend auch auf die übrigen Fälle zu übertragen. Auswahlkriterien waren hierbei Unterschiede hinsichtlich des Tatzeitpunkts, der Behandlungsdauer, der Sorgeberechtigten und der die Patienten beherbergenden Kinderheime.

121

Mit Verfügungen vom 12.10.2022 und 31.10.2022 beantragte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Bonn gemäß den §§ 94, 98 StPO die Herausgabe und Beschlagnahme von Jugendamtsakten betreffend zahlreiche Geschädigte sowie gemäß § 35 Abs. 1, 2 SGB I und § 73 Abs. 1, 3 SGB X die Herausgabe der diese betreffenden Sozialdaten durch verschiedene Jugendämter. Am 17.10.2022 bzw. 03.11.2022 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bonn die beantragten Beschlüsse. Teils wurden Jugendamtsakten anschließend beschafft, Auswertevermerke gefertigt und die Akten zur jeweiligen Fallakte des mutmaßlich Geschädigten genommen. Vereinzelt wurden auch Ermittlungen gegen Heimpersonal oder Jugendamtsmitarbeiter aufgenommen.

122

Unter dem 26.01.2023 erstattete der Sachverständige PD Dr. GR. im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten über die Behandlung der Geschädigten E.. Dem Gutachter standen dabei maschinenschriftliche Erläuterungen der handschriftlichen Notizen des Angeklagten zur Verfügung, die dieser zuvor freiwillig der Staatsanwaltschaft als „Leseabschriften“ übersandt hatte.

123

Das gesamte gegen den Angeklagten gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts strafrechtlich relevanter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Verschreibung des Medikamentes Pipamperon wurde durch eine umfangreiche - auch überregionale - Medienberichterstattung begleitet. Artikel aus den Printmedien nahm die Anklageverfasserin zur Ermittlungsakte, die sie dem Gericht mit einem Teil der bei den Durchsuchungen mitgenommenen Asservate bei Anklageerhebung unter dem 22.06.2023 übersandte. Die Anklageschrift warf dem Angeklagten vor, 36 Patientinnen und Patienten durch die Verschreibung von Pipamperon geschädigt zu haben, und stellte auch alle übrigen der 50 Fälle dar, auf die die polizeilichen Ermittlungen beschränkt worden waren. Einen weiteren Teil der Asservate und zusätzliche Fallakten wurden durch die Staatsanwaltschaft während der laufenden Hauptverhandlung übergeben bzw. zur Akte gereicht.

124

Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 11.11.2024 fand am 19.12.2024 zwischen den Berufsrichtern der Kammer, vier Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft Bonn und der Verteidigung des Angeklagten ein Besprechungstermin statt. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat weder zu diesem noch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden.

125

Am 12.02.2025 - dem Tag des Beginns der Hauptverhandlung - wurde im WO. eine dreiteilige Fernsehdokumentation mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““ ausgestrahlt, und zwar „Folge 1: „Zitat wurde entfernt““, „Folge 2: „Zitat wurde entfernt““ und „Folge 3: „Zitat wurde entfernt““. Die gesamte Hauptverhandlung wurde - wie zuvor das Ermittlungsverfahren - von einer umfangreichen Medienberichterstattung begleitet. Der S.er „KO.“ veröffentlichte einen mehrteiligen, den Prozess begleitenden Podcast mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 erschien ein Tatort mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““, dessen Handlung in einem Kinderheim spielt, in dem fast alle verhaltensauffälligen Jugendlichen von einem Psychiater mit Psychopharmaka sediert werden. Ein Teil der Zuschauer zog insoweit Parallelen zu den gegen den Angeklagten erhobenen öffentlichen Vorwürfen.

126

Während der laufenden Hauptverhandlung hat die Kammer mit Verfügung vom 20.03.2025 den Ermittlungsleiter beim Polizeipräsidium Bonn mit der Durchführung von Nachermittlungen beauftragt.

127

Soweit die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 19.03.2025 beantragt hat, gemäß § 154a Abs. 3 S. 1 StPO ausgeschiedene Verfahrensteile hinsichtlich der Verordnung von Methylphenidat (Handelsname: Medikinet) und Risperidon (Handelsname: Risperdal) an den Nebenkläger F. in das Verfahren wieder einzubeziehen, hat die Kammer dies mit Beschluss vom 02.04.2025 unter Verweis auf die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift abgelehnt. Den weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30.04.2025 - gerichtet auf Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Verfahrensteile, bezogen auf die Verordnung von Chlorprothixen (Handelsname:Truxal) und Risperidon (Handelsname: Risperdal) an den Geschädigten R. - hat die Kammer mit Beschluss vom 05.05.2025 ebenfalls mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage abgelehnt.

128

Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 im Hinblick auf die noch durchzuführenden Nachermittlungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und ausgesetzt.

129

Nachdem die Staatsanwaltschaft Bonn im Hauptverhandlungstermin vom 17.09.2025 mehrere (weder bei Anklageerhebung noch im Termin vom 30.04.2025 nachgereichte) Asservate überreicht hatte, hat die Kammer die Staatsanwaltschaft unter dem 18.09.2025 um Übersendung etwaig noch fehlender Aktenteile und Asservate gebeten, die zur Beurteilung der Anklagevorwürfe benötigt werden. Darauf hat die Staatsanwaltschaft am 02.10.2025 insgesamt 53 Kartons mit Asservaten bei der Geschäftsstelle der Kammer anliefern lassen. Die Verteidigung des Angeklagten hat Einsicht in diese Unterlagen genommen und am 07.11.2025 die trotz verfassungsmäßig garantierten Richtervorbehaltes unterbliebene Beschlagnahme der im Zuge der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten mitgenommenen Gegenstände gerügt. Mit Beschluss vom 21.11.2025 hat die Kammer daraufhin einen Teil der am 12.05.2025 beim Angeklagten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände gemäß den §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt und einen weiteren Teil an ihn herausgegeben.

130

Im Hauptverhandlungstermin vom 11.02.2026 hat die Staatsanwaltschaft für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

131

Zu den Einzelfällen hat die Kammer die nachfolgenden Feststellungen getroffen, deren Darstellung in der Reihenfolge des Beginns der Behandlung des Angeklagten chronologisch erfolgt:

2.T. R.

a)Familiäre Verhältnisse

132

Der Geschädigte T. R. (im Folgenden: der Geschädigte R.) wurde am 00.00.2007 geboren. Er ist das jüngste Kind in der Familie und hat drei ältere Schwestern (GE., geboren 0000, UU., geboren 0000 und PN., geboren 0000) sowie einen älteren Bruder (OZ., geboren 2002). Die Eltern des Geschädigten, die Zeugen AM. R. und YS. R., trennten sich im Jahr 0000 und der krankheitsbedingt frühverrentete Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit September 0000 sind die Eltern geschieden.

133

Die Kindseltern hatten über den gesamten Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Behandlung das gemeinsame Sorgerecht, auch wenn der Kindsvater im Jahr 2014 sowohl durch persönliche Vorsprache beim Jugendamt als auch mittels Schreiben an seine Ehefrau zum Ausdruck brachte, dass er seiner Frau gerne alle Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Kinder alleine überlassen wollte.

134

Die faktisch alleinerziehende Kindsmutter war mit der Organisation der Familie und der Erziehung ihrer Kinder überfordert. Sie war wenig durchsetzungsstark gegenüber ihren Kindern, hatte ein geringes Selbstbewusstsein und kam beim Kontakt mit Ämtern oder anderen Institutionen kognitiv und organisatorisch schnell an ihre Grenzen. Dies führte zu einer Vernachlässigung ihrer Kinder.

135

Deshalb wurde die Familie R. seit Anfang 2011 vom Jugendamt der Stadt TX. betreut. Fallzuständige Mitarbeiterin war zunächst die Zeugin YB., ab Herbst 2014 die Mitarbeiterin RW. UY.. Gegenüber dem Jugendamt und allen an der Hilfe beteiligten Akteuren verhielt sich die Kindsmutter kooperativ und war um das Wohlergehen des Geschädigten R. bemüht. Sie wird - trotz aller Schwierigkeiten - als eine ihren Kindern zugewandte Mutter beschrieben.

b)Verhaltensauffälligkeiten und Maßnahmen des Jugendamtes

136

Bereits in der Kindertagesstätte und im Kindergarten verhielt sich der Geschädigte R. massiv auffällig und der Besuch des Kindergartens war wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber Kindern und Erwachsenen auf Dauer nicht möglich.

137

Deshalb erhielt die Familie R. vom Jugendamt ab Mai 2012 als Hilfe zur Erziehung eine sozialpädagogische Familienhilfe. Diese wurde von dem Anbieter „RC.“ durchgeführt. Einer der Familienhelfer war der Zeuge JI., der die Zeugin AM. R. etwas mehr als ein Jahr später zu dem Aufklärungsgespräch beim Angeklagten in dessen Praxis begleiten sollte. Die zunächst bewilligten 40 Fachleistungsstunden stockte das Jugendamt bereits im nächsten Monat wegen des hohen Unterstützungsbedarfs auf 60 Stunden auf, was im Vergleich zu anderen Fällen von ambulanter Familienhilfe ein extrem hoher Umfang ist.

138

In einem Bericht des Dienstleisters „RC.“ wurde in Bezug auf den Geschädigten R. unter anderem festgehalten:

139

„D. (5 J.) zeigte ebenfalls stark aggressives Verhalten gegenüber seiner Mutter und im Kindergarten. Sein Kindergarten verweigerte zum Schluss die Betreuung, da er überhaupt nicht führ- oder lenkbar war. Er wurde zum Teil als Gefährdung für sich selbst oder die anderen Kinder angesehen. Er war ständig aggressiv zu Hause, wenn er seinen Willen nicht bekam. Dabei beschädigte er auch Möbelstücke und schlug nach seiner Mutter.“

c)Fremdunterbringung im „MC. UD.“

140

Wegen des bei dem Geschädigten R. vorliegenden Störungsbildes bemühte sich die Zeugin YB. um eine umfangreiche kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik. Hierfür wurde der Geschädigte R. durch das Jugendamt im Einverständnis seiner Eltern vom 04.07.2012 bis 08.04.2013 in der „MC. UD.“ (Kind in UD.) untergebracht, einer stationären Facheinrichtung für gewaltgeschädigte Kinder. Da das Personal im MC. mit dem Verhalten des Geschädigten R. ohne zusätzliche Unterstützung überfordert war, erhielt der Geschädigte R. während der dortigen stationären Unterbringung zusätzlich Einzelfallhilfe über einen externen Dienstleister. Der ältere Bruder OZ. befand sich zeitgleich im MC., musste jedoch frühzeitig wegen Eigen- und Fremdgefährdung entlassen werden. Im Abschlussbericht des MC. sind für den Geschädigten R. eine gravierende Bindungs- und Entwicklungsstörung nebst ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung mit den ICD-10-Diagnosen „F.94.1“ und „F 43.1. G“ festgestellt. Im Abschnitt „Symptomausdruck und -verlauf während des Aufenthaltes im MC.“ ist unter anderem das Folgende festgehalten:

141

„Starke Erregungszustände / Impulsivität - T. konnte von einem Moment auf den anderen in starke Erregungszustände fallen. Oft waren Überforderungsmomente durch die große Gruppe der Auslöser. Ganz plötzlich bekam er Wutausbrüche, in denen er andere Kinder oder Erwachsene attackierte oder Gegenstände zerstörte. T. schien hyperreaktiv auf kleinste Reize zu reagieren.

142

Hypervigilanz - T. war in der Großgruppe durchgehend sehr angespannt. Mehrere Kinder in einem Raum schienen auf ihn bedrohlich zu wirken. Er benötigte immer einen Erwachsenen an seiner Seite. T. beobachtete ständig alles um sich herum und wusste über alle Details des Gruppenlebens Bescheid.

143

Aggressive Verhaltensweisen - T. zeigte während des Aufenthaltes im MC. fast täglich aggressive Verhaltensweisen sowohl den anderen Kindern als auch den Erwachsenen gegenüber. Dabei war die Massivität der Gewalt sowohl durch ihre Häufigkeit als auch durch ihre Heftigkeit immer wieder überraschend im Vergleich zu T.s jungem Alter und seiner Schmächtigkeit. Auf jeden noch so kleinen Konflikt reagierte T. mit aggressiv-impulsiven Ausbrüchen. Er schlug, kniff, trat, biss oder spuckte. Mehrfach bedrohte er Kinder und Erwachsenen beim Essen mit Messern, wobei er so vor ihnen herumfuchtelte, dass das Risiko ernsthafter Verletzungen seines Gegenübers nicht auszuschließen war. Wenn seine Stimmung ins Aggressive kippte, attackierte er den Menschen, der in seiner Nähe war, unabhängig davon, ob dieser auch der Auslöser seiner Wut war. T. zeigte keinerlei Empathievermögen bezüglich seiner aggressiven Übergriffe. Oft lachte er darüber, wenn er anderen wehgetan hatte oder wenn Kinder weinten. Auch im Nachhinein war es nicht möglich, mit ihm sein Verhalten zu reflektieren. Obwohl er körperlich das kleinste Kind der Gruppe war, hatten auch ältere und größere Kinder Angst vor seinen aggressiven Verhaltensweisen. Zu Beginn des Aufenthaltes wirkte T., vor allem in Kombination mit seinem Bruder OZ., als kenne er nichts anderes, als mit Gewalt auf bestimmte Situationen zu reagieren. im Laufe des Aufenthaltes setzte T. seine aggressiven Verhaltensweisen jedoch zeitweise auch ein, um die alleinige Aufmerksamkeit des Pädagogen zu erhalten. Er ließ sich dann an die Hand oder auf den Arm nehmen und kam in diesen Momenten zur Ruhe. In all seinen aggressiven Verhaltensweisen wirkte T. nie krisenhaft wütend oder verzweifelt. Vielmehr wirkten seine Attacken völlig emotional und automatisiert.

144

Selbstgefährdende Verhaltensweisen - Wenn T. sich in einer Krise befand oder die Pädagogen provozieren wollte, konnte es vorkommen, dass er plötzlich auf die Straße lief.“

145

Über eine medikamentöse Therapie des Geschädigten R. während seiner Unterbringung im MC. UD. ist nichts bekannt.

d)Fremdunterbringung im J. e. V.

146

Weil das MC. gemäß Abschlussbericht eine „weitergehende und längerfristige Unterbringung in einem kleinen intensivpädagogischen Setting mit hoch professionellen Mitarbeitern“ empfahl, suchte das Jugendamt nach einer Nachfolgeeinrichtung zur stationären Unterbringung des Geschädigten R.. Die Suche gestaltete sich schwierig: Beispielsweise war eine Gruppe des KL. „aus Verantwortung den anderen Kindern gegenüber“ nicht bereit, den Geschädigten R. aufzunehmen. Schließlich wurde der Geschädigte R. beim J. e. V. aufgenommen. Hierbei handelt es sich - wie beschrieben - um einen Träger für Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in S., zu dem der Angeklagte eine enge Beziehung pflegte und in dessen Vorstand er viele Jahre war. Der Angeklagte übernahm die kinder- und Jugendpsychiatrische Behandlung der meisten Kinder beim J. e. V. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem J. e. V. fand in Ziffer 7 des Behandlungsvertrages zwischen der Einrichtung und den jeweiligen Sorgeberechtigten, hier konkret der Zeugin AM. R., ihren Ausdruck:

147

„Die kinderpsychiatrische Behandlung erfolgt über die Praxis von Herrn Dr. med. I.. Die Erziehungsberechtigten erklären ich mit der Behandlung des/der Kindes/r einverstanden. Die Einrichtung empfiehlt allen Sorgeberechtigten, dass direkte Beratungsangebot des Kinderpsychiaters wahrzunehmen. Für die Terminvereinbarung sind die Sorgeberechtigten selbst verantwortlich (Tel.: N03 in S., RD.-straße N08).“

148

Ab dem 08.04.2013 wurde der Geschädigte R. - also nahtlos nach der Entlassung aus dem MC. - in dem vom J. e. V. betriebenen UF. Haus in XL. und dort in der HO.s Gruppe aufgenommen. Die Intensivgruppe HO. bestand zum damaligen Zeitpunkt aus lediglich vier Jungen und Mädchen und hatte einen Betreuungsschlüssel von 1:1. Seitens der Einrichtung war man insbesondere um eine klare Tagesstruktur bemüht; für den Geschädigten R. war der Tagesablauf minutiös durchgeplant. Die Zeugin R. zeigte sich, auch wenn sie grundsätzlich gegen eine Fremdunterbringung von T. war, über den gesamten Zeitraum gegenüber dem J. e. V. kooperativ und hielt die Absprachen hinsichtlich der Besuchs- oder Heimfahrtswochenenden ein.

149

Von Anfang an zeigte der Geschädigte R. auch in der Intensivgruppe HO. problematisches Verhalten. Bei kleineren Konflikten oder Situationen, bei denen er sich überfordert fühlte, rastete er aus und wurde körperlich fremdaggressiv gegen Gegenstände, andere Kinder oder die Betreuer (z.B. schlagen, beißen und treten). Teils fing er in diesen Situationen an, zu brüllen und das Gegenüber zu beschimpfen, teils warf er sich auf den Boden. In diesen Situationen war er kaum ansprechbar. Konfliktfreies Spielen mit anderen Kindern war immer nur für kurze Zeit möglich. Mehrmals am Tag hatte der Geschädigte R. Impulsdurchbrüche, bei denen der sich kaum beruhigen ließ. Derartiges Verhalten wurde während des gesamten Zeitraums seiner Unterbringung beim J. e. V. dokumentiert.

150

Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen intensivpädagogischen Setting erhielt der Geschädigte R. täglich Intensivbetreuungsstunden („IB-Stunden“), die das Jugendamt kurze Zeit nach der Aufnahme als flankierende Maßnahme bewilligte. In ihrem Antrag auf zusätzliche IB-Stunden vom 15.05.2013, also etwas mehr als einen Monat nach Aufnahme im J. e. V., gab die Zeugin KB. - zum damaligen Zeitpunkt Bereichsleitung „stationäre Hilfen“ beim J. e. V. - unter anderem an:

151

„Zur Zeit zeigt T. in der Intensivgruppe XL. Fortis ein sehr belastetes Verhalten. Immer wieder kommt es zu eskalierendem Verhalten von Seiten des Jungen. Dies erfordert eine Einzelförderung T.s über weite Teile des Alltags. T. ist psychisch nicht in der Lage, sich altersentsprechend auf zwischenmenschliche Kontakte einzulassen, hier benötigt er Schutz für sich und auch die anderen Bewohner der Gruppe müssen immer wieder vor ihm geschützt werden (T. beißt und schlägt). T. bringt sich immer wieder in Gefahr (Klettern auf Schränke, Treppenabsätze, Dächer ...) und benötigt meist eine Einzelperson ganz für sich alleine, um sämtliche Bereiche des Alltags positiver zu bewältigen. Aufgrund seiner Entwicklung zeigt T. keine Gruppenfähigkeit und keine Konfliktlösungsstruktur.“

152

In einem undatierten Bericht des J. e. V., ebenfalls aus der Anfangszeit der Unterbringung, heißt es unter anderen:

153

„Das Erregungsniveau ist sehr hoch, seine Körperspannung und Wachsamkeit drücken dies aus. Es gelingt nur durch einen sehr engen Betreuungsrahmen und konkret handelnde Erwachsene eine Regulation des Jungen zu erreichen und somit eine emotionale Überreiztheit auszugleichen. Es ist davon auszugehen, dass T. bisher wenig Regulation und Empathie durch seine Bezugspersonen erlebt hat und daher bereits in der frühkindlichen Entwicklung Defizite im psycho-emotionalen Bereich entstanden sind.“

e)Behandlung beim Angeklagten

aa)Diagnostik

154

Bereits am 11.04.2013 - drei Tage nach Aufnahme im J. e. V. - wurde der Geschädigte R. das erste Mal in der Praxis des Angeklagten vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er sechs Jahre alt. Bis in den Juli fanden mehrere Diagnostiktermine statt, bei denen der Geschädigte R. sowohl vom Angeklagten untersucht wurde als auch Einheiten mit den Heilpädagoginnen hatte (u. a. 15.04.2013, 13.05.2013, 10.06.2013, 01.07.2013 03.07.2013). In seiner Fachärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2013 führte der Angeklagte aus:

155

„Aus fachärztlicher Sicht handelt es sich bei T. R. um ein psychisch schwerst gestörtes und zerstörtes Kind. Er muss bereits in frühester Kindheit keine emotionale Sicherheit erfahren haben. Von daher hat sich Urvertrauen nicht bilden können. Eine Beziehungsfähigkeit liegt nicht vor. Auch Bindungen geht T. nur oberflächlich ein. Er wirkt wie völlig autark.“

156

Darüber hinaus führte er in der genannten Bescheinigung auf:

157

„Diagnose: Sekundäres emotionales Deprivationssyndrom,

158

Bindungsstörung (F94.2) (Kaspar-Hauser-Syndrom)

159

Gravierende Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus

160

Strukturdiagnose: Verdacht auf überforderte Bezugspersonen, Mutter-Kind-Symbiose

161

Verdacht auf Zustand nach Misshandlungssyndrom

162

Befunde: Metrische Testverfahren sind nicht durchführbar.“

163

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen nicht durchgeführt.

164

Das Körpergewicht des Geschädigten R. erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

165

Der Angeklagte entschied sich mit Abschluss der Diagnostik unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen (u. a. „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und später „primäres“ bzw. „sekundäres“ „emotionales Deprivationssyndrom“), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung des Geschädigten R. mit Pipamperon.

166

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um den Geschädigten R., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Geschädigte R. - positiv formuliert - auf Ansprachen seiner Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

167

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt und dem von ihm geplanten Einsatz des Medikamentes handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

168

Objektiv war die Dauerbehandlung des Geschädigten R. mit Pipamperon nach dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie indes objektiv indiziert und gerechtfertigt, um die immer wiederkehrenden Erregungsspitzen abzufangen und seine dauerhafte Anspannung zu lösen. Unter Zugrundelegung dieser Zweckrichtung hätte es sich um einen Einsatz des Medikamentes innerhalb der Zulassung gehandelt.

bb)Aufklärung

169

Am 10.07.2013 fand sich die Kindsmutter für ein Aufklärungsgespräch über die geplante Medikation in der Praxis des Angeklagten ein. Auf ihre Bitte begleitete sie der Zeuge JI., der die Zeugin AM. R. jedenfalls seit Mai 2012, also mehr als ein Jahr, als Familienhelfer kannte und zu dem sie ein vertrauensvolles Verhältnis hatte. Der Zeuge JI. war während des gesamten, ungefähr 15 Minuten andauernden Gespräches zugegen. Der Angeklagte erklärte der Zeugin, dass ihr Kind unbedingt medikamentös behandelt werden müsse: Die Betreuer vom J. e. V., so der Angeklagte, hätten mitgeteilt, dass T. sonst nicht in der Einrichtung zu halten sei. Durch Medikamente würde ihr Sohn für sein Gegenüber „erreichbar“; sediert werden solle er nicht. Außerdem erläuterte er der Zeugin, dass ihr Sohn nach seiner Auffassung unter einer Bindungsstörung leide und er eine Entwicklungsretardierung im frühkindlichen Narzissmus diagnostiziert habe.

170

Die Zeugin R. sagte dem Angeklagten mehrfach klar und deutlich, dass sie gegen eine medikamentöse Behandlung ihres Sohnes sei und nicht wolle, dass ihr Kind „ruhiggestellt“ werde. Daraufhin erläuterte der Angeklagte, dass er nicht mit ihr diskutiere und dass er - sollte die Zeugin der medikamentösen Behandlung mit Medikamenten nicht zustimmen - in ihrer Verweigerung eine Kindeswohlgefährdung sehe und dafür sorgen werde, dass sie das Sorgerecht verliere. Der Angeklagte stellte der Zeugin R. den Entzug des Sorgerechts in Aussicht, um sie einzuschüchtern und ihre sofortige Zustimmung zu der Medikation zu erhalten. Daraufhin legte er der Zeugin einen Aufklärungsbogen vor. Von dem Angeklagten eingeschüchtert und von der Angst bestimmt, dass der Angeklagte seine Ankündigung im Falle ihrer Verweigerung in die Tat umsetzten würde, sie also das Sorgerecht für ihren Sohn verlieren würde, erklärte die Zeugin R., dass sie der Behandlung zustimme und unterschrieb ein Aufklärungsformular. Obwohl der Angeklagten hätte erkennen müssen, dass seine Aufklärung aufgrund der von ihm herbeigeführten Zwangslage unwirksam war, ging er davon aus, dass er die Zustimmung der Zeugin AM. R. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhalten habe und dass deshalb ihre Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

171

Unmittelbar nach dem Gespräch in der Praxis erklärte der Zeuge JI. der aufgrund des Gesprächsverlaufes aufgelösten Zeugin R., dass sie ihr Einverständnis in die medikamentöse Behandlung jederzeit widerrufen könne, er aber nicht wisse, was der Angeklagte dann mache. Unter dem Fortwirkenden der Androhung des Angeklagten widerrief die Zeugin AM. R. ihre Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt indes nicht, obwohl sie auch im weiteren Verlauf nie mit der Medikation einverstanden war.

172

Der Zeuge JI., der von dem Ablauf des Aufklärungsgespräches erschüttert war, berichtete kurz darauf seinem Vorgesetzten von dem Erlebten. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin AM. R. wurde innerhalb des Trägers besprochen. Aus Angst vor dem Einfluss des Angeklagten in der Kinder- und Jugendhilfe, gerade in S. und Umgebung, meldete der Träger den Vorgang aber nicht dem Jugendamt.

173

Mit dem damals gleichberechtigt sorgeberechtigten Kindsvater sprach der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über die von ihm beabsichtigte medikamentöse Behandlung.

cc)Pipamperon-Behandlung vom 21.08.2013 bis zum 17.07.2018

174

Am 21.08.2013, 02.10.2013, 16.01.2014, 13.02.2014, 31.03.2014, 21.05.2014, 10.07.2014, 13.08.2014, 18.09.2014, 28.10.2014, 09.12.2014, 27.01.2015, 19.02.2015, 10.03.2015, 04.05.2015, 09.06.2015, 29.06.2015, 10.08.2015, 14.09.2015, 22.10.2015, 17.11.2015, 04.01.2016, 22.02.2016, 04.04.2016, 25.05.2016, 27.06.2016, 19.07.2016, 21.09.2016, 03.11.2016, 20.12.2016, 06.03.2017, 08.05.2017, 22.06.2017, 24.07.2017, 24.08.2017, 05.10.2017, 02.11.2017, 04.12.2017, 17.01.2018, 01.03.2018, 18.04.2018, 05.06.2018 und 17.07.2018 stellte der Angeklagte Verordnungen für den Geschädigten R. für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

175

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament dem Geschädigten R. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der Sorgeberechtigten gedeckt war. Der Geschädigte R. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein. An den Elternwochenenden stellte die Zeugin AM. R. das Medikament entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten, die sie über die Einrichtung mitgeteilt bekam, zur Verfügung ohne die Gabe der Medikation hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit zu hinterfragen.

176

Vom 21.08.2013 bis jedenfalls 17.07.2018 erhielt der Geschädigte R. durchgängig Pipamperon. Die Pipamperon-Behandlung gestaltete im Einzelnen wie folgt:

177

Ab dem 21.08.2013 wurde das Medikament eingeschlichen. Auf Anweisung des Angeklagten erfolgte das Einschleichen dergestalt, dass der Geschädigte R. zunächst mittags 2,5 ml (= 10 mg Wirkstoff) erhielt und diese Dosis dann alle weiteren 3 Tage um 2,5 ml erhöht wurde, bis die Zieldosierung von 5ml-5ml-5ml (= 60 mg Wirkstoff) erreicht war.

178

Ab dem 24.08.2013 war die relative Dosis von 1,0 mg überschritten. Ab dem 05.09.2013 war die Zieldosierung erreicht, was einer relativen Dosis von jedenfalls 3,38 mg entsprach.

179

Jedenfalls ab dem 01.10.2013 ordnete der Angeklagte eine Erhöhung des Medikamentes auf 7,5ml-7,5ml-5ml an, was einer Tagesdosis von 80 mg Wirkstoff und einer relativen Dosis von 4,51 mg zum 1.10.2013 entsprach. In der Folgezeit verringerte sich die relative Dosis bei unveränderter Tagesdosis aufgrund einer Gewichtszunahme des Geschädigten R. wie folgt:

180

27.05.2014 4,00 mg (bei 20,00 kg)

181

19.09.2014 4,08 mg (bei 19,60 kg)

182

06.01.2015 3,63 mg (bei 22,00 kg)

183

18.01.2015 3,68 mg (bei 21,70 kg)

184

31.08.2015 3,38 mg (bei 23,60 kg)

185

14.01.2016 3,16 mg (bei 25,30 kg)

186

Ab dem 07.03.2016 erhielt der Geschädigte R. keinen Pipamperon-Saft mehr und die Medikation wurde auf Anweisung des Angeklagten auf Tabletten umgestellt. Da die Tagesdosis von 80 mg unverändert fortbestand, konnte die Kammer im weiteren Verlauf die folgenden relativen Dosen feststellen:

187

08.03.2016: 3,12 mg (bei 25,60 kg)

188

27.01.2017 2,71 mg (bei 29,50 kg)

189

30.01.2017: 2,76 mg (bei 28,90 kg)

190

Ab dem 15.03.2017 verordnete der Angeklagte eine Erhöhung der Dosierung auf 1-1-½, was einer Tagesdosis von 100 mg Wirkstoff entspricht, wobei der Geschädigte am 16.03.2017, 17.03.2017 und 18.03.2017 zunächst 1-¾-½ Tabletten (= 90mg Wirkstoff) erhielt, bevor die neue Zieldosis von 1-1-½ am 19.03.2017 erreicht war. Im Fortgang konnte die Kammer die folgende relative Dosis feststellen:

191

01.04.2017: 3,33 mg (bei 30 kg)

192

05.02.2018 2,18 mg (bei 45,8 kg)

193

Ab dem 10.04.2018 reduzierte der Angeklagte die Dosierung auf 1-1, was einer Tagesdosis von 80mg Pipamperon entspricht. Diese Dosierung wurde jedenfalls bis zur Ausstellung des letzten Rezepts am 17.07.2018 fortgeführt.

194

Die Medikation verursachte bei dem Geschädigten R. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für den Geschädigten bis auf wenige Tage in der Phase des Einschleichens über den gesamten Behandlungszeitraum einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts, auch wenn sich über die (vgl. ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

195

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Geschädigte R. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

196

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation - beispielsweise eine Müdigkeit - zu achten und er war für die Einrichtung bei Rückfragen zu der Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. In der internen Heimdokumentation wurde hierzu beispielsweise vermerkt:

197

„In der zweiten Septemberwoche soll Dr. I. angerufen werden um zu erfahren, wie es mit der Medikation klappt. T. muss gut beobachtet werden und Auffälligkeiten bezogen auf die Medikation eng dokumentiert werden. Wichtig ist es, auf eine eventuelle Müdigkeit des Jungen zu achten, die sich nicht darin äußert, dass er sagt „ich bin müde“, sondern daran zu überprüfen ist, ob er gut im Kontakt ist. Wirkt er im Kontakt mit den Betreuern anwesend, präsent und zeigt Reaktion, ist davon auszugehen, dass er nicht müde ist. Sollte sich Müdigkeit bemerkbar machen ist das Medikament in kleineren Schritten (1ml) zu erhöhen.“

198

Zudem machte sich der Angeklagte während des Behandlungszeitraumes etwa alle vier bis sechs Wochen einen - wenn auch kurzen - persönlichen Eindruck von dem Geschädigten R.. Zur Kontrolle und Vermeidung von Nebenwirkungen wurden bei dem Geschädigten R. auf Empfehlung des Angeklagten Bluttests und EKG-Kontrollen durchgeführt, deren Erledigung die Mitarbeiter des J. e. V. bei der Kinderkardiologin Dr. UI. organisierten, welche jedenfalls ihre Befundberichte vom 01.10.2013, 31.08.2015, 08.03.2016 und 30.01.2017 an den Angeklagten übermittelte.

199

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit als eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von vier Jahren und knapp elf Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Geschädigten abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagten auf wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

dd)Parallel-Verordnungen von Truxal oder Risperidon

200

Ab dem 10.07.2014 bis einschließlich 20.12.2016 stellte der Angeklagte zusätzlich zu seinen Pipamperon-Verordnungen Rezepte für Truxal-Saft (Wirkstoff Chlorprothixen 20mg/ml) aus und erteilte bis zum 08.12.2016 die Dosieranweisung 0,5ml-0,5ml-0ml, die auch dementsprechend vom Heim und an Elternwochenenden von der Kindsmutter umgesetzt wurde. Ab dem 09.12.2016 wurde das Medikament bis zum 05.03.2017 durch regelmäßige Reduktion der einzelnen Gaben um 0,1ml ausgeschlichen.

201

Ab dem 19.04.2017 - also kurz nach Ausschleichen des Truxal - stellte der Angeklagte zusätzlich zu seinen Pipamperon-Verordnungen Rezepte für Risperdal-Tabletten (Wirkstoff: Risperidon, 1 mg pro Tablette) aus. Der Geschädigte R. erhielt das zusätzliche Medikament jedenfalls bis zum 22.04.2018. Die Dosieranweisung des Angeklagten betrug dabei bis zu ½-½-0 und wurde vom Heim und an Elternwochenenden von der Kindsmutter umgesetzt.

202

Diese parallele Verordnung von (insbesondere) Truxal und später Risperdal, die nach kinder- und jugendpsychiatrischen Facharztstandard jedenfalls noch vertretbar war, verstärkte durch Summations- und teilweise Interaktionseffekte die sedierende Wirkung des Pipamperon und erhöhte das Risiko der durch das Pipamperon begründete Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden jedenfalls. Dies wusste der Angeklagte bei der Verordnung von Pipamperon auch. Den konkreten Umfang dieser Risikoerhöhung vermochte die Kammer indes nicht festzustellen.

f)Schule

203

Der Geschädigte R. wurde aufgrund der schulärztlichen Stellungnahme der Zeugin Dr. BA. vom 04.07.2013 für das Schuljahr 2013/2014 zunächst vom Schulbesuch aus dringenden medizinischen Gründen zurückgestellt. In der Stellungnahme stellte die Zeugin unter anderem fest:

204

„Schwere Verhaltensstörung meistens mit Fremdaggressivität, keinerlei Gefahrbewusstsein, erhebliche Konzent----rations- und Aufmerksamkeitsstörung; V. a. auf schwere kindliche Traumatisierung und evtl. Bindungsstörung. Rückstellung in die heilpädagogische Einrichtung UF. Haus aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich, ansonsten im Moment nur Hausunterricht möglich. Integrationshilfe nicht ausreichend,“

205

Weil der Geschädigte R. aufgrund seines Sozialverhaltens keinen regulären Kindergarten besuchen konnte, wurde versucht, ihn in einem integrativen/heilpraktischen Kindergarten anzumelden, was indes an langen Wartelisten und der Tatsache, dass er für einen Schulbesuch zurückgestellt worden war, scheiterte.

206

In ihrer nächsten schulärztlichen Stellungnahme vom 27.01.2014 für das Schuljahr 2014/215 kam die Zeugin Dr. BA. zu dem Ergebnis, dass gegen die Aufnahme in die eine Regelschule (Grundschule JY.) Bedenken bestünden. Sie notierte unter anderem:

207

„Schwierigkeiten im Aufgabenverständnis, Satzgedächtnis deutlich unterdurchschnittlich, Satzverständnis gerade ausreichend, undeutliche Aussprache, Feinmotorik deutlich retardiert, daher größere Zeilen länger anbieten, erhebliche schulrelevante Konzentrationsstörungen.

208

Einschulung mit sozial-emotionalem Schwerpunkt erwägen, sonst Schulbesuch nur begleitet möglich.“

209

Weil der Geschädigte R. mittlerweile 7 Jahre alt war und im Sommer 2014 eine Schule besuchen musste - die Zurückstellung ist nach § 13 Abs. 2 S. 1 Grundschulordnung Rheinland-Pfalz nur einmal möglich - erstellte der Zeuge EO. unter dem 13.05.2014 ein Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das den Förderbedarf bejahte und den sonderpädagogischen Schwerpunkt im Bereich „Sozial-emotionale-Entwicklung“ empfahl. Für die Erstattung seines Gutachtens besuchte der Zeuge EO. den Geschädigten R. im J. e. V. In seinem Gutachten hielt der Zeuge EO. unter anderem fest:

210

„T. ist ein traumatisiertes Kind, welches früh vernachlässigt wurde. Es fällt ihm schwer richtige Beziehung einzugehen. ln seiner derzeitigen Lebenssituation wird ihm eine sehr enge Betreuung geboten, die für ihn elementar wichtig ist und auf die er sich eingelassen hat. Durch seine Impulssteuerung ist es für T. sehr schwierig in einer größeren Gruppe zurecht zu kommen. Eine Schulklasse im Regelbereich würde für ihn, seine Mitschüler und seine Lehrer eine Überforderungssituation darstellen; die negativen Auswirkungen wären programmiert. T. braucht eine ganz kleine Klassengröße und einen ganz engen Rahmen Eine sonderpädagogische Ausbildung der Lehrer ist zwingend erforderlich. Eine Lehrerdoppelbesetzung wäre sehr sinnvoll. Neben einer sozial-emotionalen Schwierigkeiten bedarf es bei T. besonderer Unterstützung beim Erlernen der schulischen Fertigkeiten. Der Förderung der Feinmotorik sollte ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Der Schultransport ist weiter abzuklären. Nach Aussage der Gruppenleiterin ist ein Schultransport auch in einem Kleinbus ohne eine Betreuung zusätzlich zum Fahrer nicht möglich.“

211

Weil die einzige Förderschule im Umkreis den Geschädigten R. abgelehnt hatte, wurde er im Sommer 2014 - entgegen der fachlichen Empfehlung für eine Förderschule - in die Regelgrundschule „BM.-Grundschule“ in JY. eingeschult, wobei er von Anfang an den ganzen Vormittag, inklusive Pausen, von einer Integrationskraft (zugleich pädagogische Fachkraft beim J. e. V.) begleitet wurde.

212

Dort zeigte er - auch aufgrund einer Überforderung mit den Lerninhalten zunehmend unangepasste Verhaltensweisen. In einem Schulbericht zum Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII vom 16.10.2014, ausgefüllt der Zeugin YR., seiner Klassenlehrerin, heißt es unter anderem:

213

„in ersten Schultagen extrem gute Anpassung an Klasse; mittlerweile geringe Anpassungsfähigkeit (muss des Öfteren Klassenraum verlassen u. in separatem Raum arbeiten); nimmt im Unterricht auch negativen Kontakt zu Mitschülern auf (z. B. leichtes Schlagen, kneifen, …) → zeigt auch aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern + Lehrerin; provoziert gerne, testet immer wieder Grenzen aus; zeigt Verhaltensweisen eines Kindergartenkindes (2-3 Jahre); hat sehr geringe Frustrationsgrenze“

214

Deshalb wechselte der Geschädigte R. ab Sommer 2015 auf die VP.-Schule in PJ., eine Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung, die eine kleine Klassengröße aufwies und mit 2 Lehrkräften, aber keinem Integrationshelfer ausgestattet war. Teilweise kam es zu Schwierigkeiten auf den Taxifahrten zur Schule: Der Geschädigte R. schlug die anderen Kinder, warf Gegenstände durch das Taxi und griff dem Taxifahrer ins Lenkrad. Teilweise musste der Geschädigte R. noch während der Taxifahrt von einem Betreuer abgeholt werden. In einem undatierten Hilfeplan-Vorbericht des J. e. V. aus dieser Zeit heißt es:

215

„Teilweise gibt es Schwierigkeiten auf der Schulfahrt. Einmal musste er von einem Pädagogen im nächsten Ort abgeholt werden, da der Taxifahrer mit T. im Auto die Fahrt nicht fortsetzen konnte. T. trat im Taxi, schlug gegen Kinder, warf Gegenstände durch das Taxi und griff dem Taxifahrer ins Lenkrad. Auf Ansprache des Taxifahrers reagierte er nicht. Hier wird deutlich, dass T. Gefahrensituationen nicht altersadäquat erkennen und einschätzen kann. Die Situation wurde mit T. nachbesprochen und er schaffte es dann, sich beim Fahrer zu entschuldigen.“

g)Rückkehr zur Kindsmutter

216

Am 30.06.2017 wurde der Geschädigte R. auf Drängen der Mutter aus der Intensivgruppe HO. in XL. entlassen und kehrte in den mütterlichen Haushalt zurück. In der Tagesdokumentation der Gruppe vom 30.07.2017 heißt es:

217

„T. wurde heute entlassen. Er zeigte sich über den Tag nochmal von seiner ‚besten‘ Seite. Treten, Schlagen, Schubsen. Schreien und Verweigern. Wollte Medis, Mittagessen. Mittagspause und Zähneputzen verweigern. Er verbrachte seine Pause in der Nestschaukel und bekam komplett 1 zu 1 Kontakt, da er sonst nicht zu halten gewesen wäre. Die Mutter hat das Originalzeugnis erhalten und dies quittiert.“

218

Nach der Rückkehr des Geschädigte R. in den mütterlichen Haushalt dauerte die Behandlung beim Angeklagten noch etwas mehr als ein Jahr an. Der letzte Behandlungstermin war am 12.07.2018 und die letzte Rezeptausstellung für Pipamperon erfolgte am 17.07.2018. Vom 30.01.2017 bis 06.02.2018 nahm das Körpergewicht des Angeklagten bei einem Längenwachstum von nur vier Zentimetern von 28,9 kg auf 45,8 kg - mithin 16,9 kg - zu. Unter dem 06.02.2018 wurde in der Patientenkartei des Kinderarztes des Geschädigten R., dem Zeugen Dr. HV., unter „B“ unter anderem „dtl. adipös“ eingetragen.

219

Dies gilt insbesondere für die erhebliche Gewichtszunahme von 2017 bis 2018 (von 28,9 kg auf 45,8 kg bei einem Längenwachstum von nur vier Zentimetern

220

Die Kindsmutter löste die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte nach der Rückkehr ihres Sohnes selbst ein und stellte ihrem Sohn das Medikament entsprechend der konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten weisungsgemäß zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne dabei die Medikation hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit näher zu hinterfragen.

221

Nach den Sommerferien 2017 wechselte der Geschädigte R. in die Förderschule „ER.“ in S.. Im Halbjahreszeugnis vom 02.02.2018 (Schuljahr 2017/2018) heißt es zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten:

222

„T. war seit Beginn des Schuljahres zeitlich flexibel und nahm größtenteils an den ersten beiden Unterrichtsstunden und der ersten großen Pause teil. Vom 7.12.2017 bis zum 26.01.2018 war T. aufgrund mehrerer Vorfälle komplett vom Unterricht ausgeschlossen.

223

T. kommt meist pünktlich und freundlich in die Klasse und verhält sich respektvoll gegenüber seinen Lehrpersonen. Es gibt Zeiten, an denen sich T. sehr gut an die Regeln hält, seinen Arbeitsplatz selbstständig organisiert, sich am Unterricht beteiligt und konzentriert und ausdauernd arbeitet. Bei Unsicherheiten ist er außerdem in der Lage, Hilfe einzufordern. Allerdings fiel es ihm auch mehrere Male schwer, in die Klasse zu kommen und am offenen Unterricht teilzunehmen. Konflikte vor der Schule beeinflussen immer wieder den Unterrichtsbeginn.

224

Ohne ersichtlichen Grund gibt es darüber hinaus vielfach Situationen, in denen sich T. abrupt aggressiv gegenüber Mitschülern und Erwachsenen verhält. Seine Aggressionen zeigen sich verbal und körperlich, sodass Unterricht für ihn und die Klasse nicht mehr möglich ist. Er bedroht andere und stellt für sein Umfeld eine große Gefahr dar, da er gezielt Einrichtungsgegenstände der Schule beschädigt und seine Mitmenschen verletzt. In diesen Situationen kommuniziert T. nicht mehr in der üblichen Verbalsprache, ‚tierisches Fauchen‘ begleitet seine Gewaltausbrüche.

225

Nach solchen Regelkonfrontationen und Konfliktsituationen fällt es ihm schwer, seinen eigenen Anteil einzugestehen und eine Wiedergutmachung zu erbringen.

226

Seine Hausaufgaben erledigt er zuverlässig zu Hause.

227

T. konnte sich nur wenig in die neue Klassengemeinschaft integrieren und auf seine Mitschüler eingehen.“

228

Für das Arbeits- und Sozialverhalten des Geschädigten R. heißt es in dem darauf folgenden Zeugnis vom 13.07.2018 (Zweites Halbjahr):

229

„Es gibt Zeiten, an denen sich T. sehr gut an die Regeln hält, seinen Arbeitsplatz selbstständig organisiert, sich am Unterricht beteiligt und konzentriert und ausdauernd arbeitet. Bei Unsicherheiten ist er außerdem in der Lage, Hilfe einzufordern. Ohne ersichtlichen Grund gibt es darüber hinaus vielfach Situationen, in denen sich T. abrupt aggressiv gegenüber Mitschülern und Erwachsenen verhält. Seine Aggressionen zeigen sich verbal und körperlich, so dass Unterricht für ihn und die Klasse nicht mehr möglich ist. Er bedroht andere und stellt für seine Umwelt eine Gefahr dar, da er gezielt Einrichtungsgegenstände der Schule auch klassenübergreifend beschädigt und seine Mitmenschen körperlich mit Gegenständen angreift und verletzt. Wiederholt mussten seine Mitschüler in eskalierenden Situationen den Klassenraum verlassen, bis T. durch mehrere Mitarbeiter aus der Klasse begleitet werden konnte. Oft flüchtete T. auch auf das Schulgelände oder darüber hinaus. Dort führt er seine Gewaltausbrüche weiter und kommuniziert nicht mehr in der üblichen Verbalsprache, sondern äußert sich durch ‚tierisches Fauchen‘ “

h)Tagesgruppe „ZJ.“ & weitere Entwicklung

230

Ab April 2018 wurde der Geschädigte R. in der Tagesgruppe „ZJ.“ in IJ. betreut. Diese wurde vom Zeugen NQ. geleitet, der die Kindsmutter auch einmal am 12.07.2018 zum Angeklagten begleitete und an dem Beratungsgespräch teilnahm. Auch in der Tagesgruppe war der Geschädigte R. zunächst über einen erheblichen Zeitraum extrem verhaltensauffällig und zeigte fremd- und autoaggressive Verhaltensweisen. Obwohl die Tagesgruppe eigentlich auf eine Betreuung nach der Schule ausgerichtet war, wurde der Geschädigte R. dort teilweise bereits ab dem Vormittag betreut, weil er in der Schule nicht führbar war. Auch in der Tagesgruppe musste jedenfalls in der Anfangszeit eine Person abgestellt werden, die sich ausschließlich um den Geschädigten R. kümmerte.

231

Soweit sich der Geschädigte R. in der Tagesgruppe ZJ. befand und die Einnahme der Medikation zu diesem Zeitpunkt (insbesondere mittags) erforderlich war, stellten die dortigen Mitarbeiter dem Geschädigten R. das Medikament entsprechend den Dosiervorgaben zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass ihre auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der Sorgeberechtigten gedeckt war.

232

Wegen seines extremen Verhaltens in der Schule, das teilweise auch Polizeieinsätze auslöste, wurde der Geschädigte R. am 21.11.2018 von der ER. entlassen. Er wechselte in die DK.-Schule und wurde nach einer kurzen Zeit in einer Regelklasse in das PEB-Programm (pädagogisches Entwicklungsbegleitprogramm) aufgenommen mit dem Ziel, später wieder in eine Regelklasse zurückzukehren.

233

Im weiteren Verlauf - ohne dass die Kammer die Gründe ermitteln konnte - verbesserte sich die Symptomatik des Geschädigten deutlich, sodass der Geschädigte im Juni 2020 aus der Tagesgruppe entlassen und die Hilfe vom Jugendamt in eine Erziehungsbeistandschaft umgewandelt wurde. Der Geschädigte R. hält nach wie vor Kontakt zu der Tagesgruppe; die DK. verließ er nach der neunten Klasse. Das Jugendamt stellte seine Hilfen für den Geschädigten im Juni 2022 - nach mehr als zehn Jahren unter Ausschöpfung aller verfügbarer Maßnahmen - ein.

3.OT. EH.

a)Familiäre Verhältnisse

234

Der Geschädigte OT. EH. (im Folgenden: der Geschädigte EH.) wurde am 00.00.2006 geboren. Er wuchs mit seiner vier Jahre älteren Schwester, der Zeugin ND. EH., im gemeinsamen Haushalt der Eltern, der Zeugen PO. und LH. EH., in TH. auf, die für die Kinder das gemeinsame Sorgerecht innehatten. Dort leben die Geschwister mit ihren Eltern noch heute. Der Geschädigte hat noch eine deutlich ältere Halbschwester, eine Tochter des Vaters aus einer vorangegangenen Beziehung.

235

Der Vater des Geschädigten EH. ist gelernter BY. und war beruflich stark eingebunden, weshalb die alltägliche Betreuung der Kinder von der Mutter - einer gelernten OB. - übernommen wurde, die ein sehr enges Verhältnis zu dem Geschädigten hatte. Das Verhältnis zu den Eltern ist gut; die Kindsmutter wird als fürsorglich beschrieben. Sie leidet an LP., was ihr im Jahre 2015 diagnostiziert wurde.

b)Verhaltensauffälligkeiten

236

Den Kindergarten besuchte der Geschädigte EH. ab dem Alter von drei Jahren. Bereits vor seiner Einschulung in die Grundschule wurde der Geschädigte im Jahr 2010 von Juni bis November im Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) in SZ. behandelt. In einem Bericht vom 11.11.2010 werden die Diagnosen „leichte Artikulationsstörung (phonologisch) F80.0 G“ und „Leichte Störung der Sensorischen Integration F 88 G“ genannt. Dort wird der Geschädigte als „bewegungsfreudiger, etwas unruhiger Junge“ beschrieben und zugleich festgehalten, dass der Geschädigte zwar in Gruppensituationen durch situative Unruhe bzw. viele Reize in der Umgebung irritierbar sei, angestrengt und bewegungsunruhig reagiere, die Symptome eines ADHS aber nicht voll erfüllt seien. Von Februar 2011 bis Juli 2011 nahm der Geschädigte an einer wöchentlich stattfindenden Psychomotorik Gruppe im SPZ teil.

237

In der Grundschule verhielt sich der Geschädigte im Unterricht auffällig. So zeigte er auch dort große Bewegungsunruhe, entfernte er sich häufig von seinem Platz, las während des Unterrichts Comic-Hefte oder setzte sich unter den Tisch. Auch zeigte er Wutanfälle in der Klasse.

238

Auch zu Hause zeigte sich der Geschädigte EH. unruhig, mit gesteigertem Aktivitätsniveau, und teils distanzlos. Er lief etwa von zu Hause aus durch die geöffnete Tür ins Nachbarhaus, um dort aus dem Küchenschrank Süßigkeiten zu entnehmen. Die Eltern nahmen dies indes lediglich belustigt zur Kenntnis. Er war überhaupt viel „unterwegs“, auch mit seinem Fahrrad in der Nachbarschaft. Gegenüber den Eltern war er sehr fordernd und verlieh seinen Forderungen öfter durch Heulanfälle Ausdruck, um sie durchzusetzen. Körperlich aggressiv wurde er hierbei nicht.

239

Im Jahr 2012 wurde der Geschädigte EH. altersgerecht in der BP.-Grundschule in VO. eingeschult. Seine dortige Klassenlehrerin, die Zeugin CQ., stellte bei ihm Auffälligkeiten in Form von Konzentrationsschwierigkeiten und motorischer Unruhe fest. Von Mai 2013 bis September 2013 erfolgte auf Initiative der Zeugin CQ. eine Wiedervorstellung des Geschädigten im SPZ wegen Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit in der Schule. In dem diesbezüglich erstellten ärztlichen Bericht vom 04.09.2013 wurde nach der Durchführung der üblichen Diagnostik (u. a. Lehrergespräch, Eltern- und Lehrerfragebogen, HAWIK-IV-Testung) der Verdacht auf eine GW. (F90.0 V) geäußert. Auszugsweise heißt es in dem Bericht wie folgt:

240

„In der telefonischen Exploration vom 18.07.13 berichtet die Klassenlehrerin, OT. sei sehr unruhig, schaffe es nur wenige Minuten still zu sitzen, verändere häufig seine Sitzposition, stehe auf und laufe in der Klasse herum. Auch hantiere er permanent mit Gegenständen wie Schreibutensilien. Er beiße an Stiften, Radiergummis und anderen Gegenständen und könne seine Hände nicht ruhig halten. Er sei durchaus freundlich und fröhlich, schaffe es aber nur schwer, sich an Regeln zu halten. Bspw. rufe er in die Klasse, wenn er einen Einfall habe. Er wende sich oft den Mitschülern zu und spreche mit ihnen. Er registriere sehr viel von dem, was um ihn herum geschehe und wende sich diesen Außenreizen zu. Es falle ihm schwer, sich auf die Schulaufgaben zu fokussieren, ihm werde rasch langweilig und er schaffe es nicht eigenständig bei der Sache zu bleiben, sondern fange an zu spielen oder mit Mitschülern zu reden. Er bleibe nur wenige Minuten bei der Sache. […]“

241

Vom 26.11.2013 bis 28.01.2014 nahm der Geschädigte im SPZ an einem Konzentrationstraining in einer Kleingruppe teil (sog. „Marburger Modell“).

242

Von Januar 2014 bis August 2014 erfolgte eine Wiedervorstellung zur psychologischen Eltern- und Lehrerberatung unter der Diagnose „Verdacht auf einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) F 90.0 V“. In dem diesbezüglich erstellten Bericht vom 07.08.2014 heißt es:

243

„In der Schule sei OT. Verhalten nach wie vor schwierig, zum einen sei er sehr bewegungsunruhig und schaffe es kaum, während der Unterrichtseinheiten an seinem Platz sitzen zu bleiben, suche viele Gelegenheiten aufzustehen, auch hantiere er fortwährend mit Gegenständen herum. Er sitze sehr unruhig auf seinem Stuhl. Er neige dazu, vorschnell zu agieren ohne Erklärungen und Instruktionen vollständig abzuwarten. Es falle ihm schwer, nicht in die Klasse zu rufen, sondern sich erst zu melden. Teilweise arbeite er ungenau, weil er Instruktionen nicht genau aufnehme. Auch zeige er eine begrenzte Ausdauer und wenig Sorgfalt, um möglichst schnell fertig zu sein und Erster zu sein. Am meisten Mühe bereite der Lehrerin das Handling der Unruhe des Jungen. Teilweise falle es OT. schwer, bei Aufgabenstellungen sofort mit der Umsetzung zu beginnen, weil er mit vielem anderen beschäftigt sei. Insgesamt lasse er sich durch Außenreize leicht ablenken. Er sei in der Klasse beliebt und gut in den Klassenverband integriert.“

244

Schließlich empfahl die Zeugin CQ. wegen der anhaltenden Konzentrationsprobleme des Geschädigten - sie war der Auffassung der Geschädigte habe ADHS - dem Ehepaar EH. den Angeklagten als Kinder- und Jugendpsychiater. Die Zeugin CQ. kannte den Angeklagten von der Lektüre seiner ersten beiden Bücher und weil die leiblichen Kinder ihres Lebenspartners beim Angeklagten in Behandlung gewesen waren.

245

Im Juli 2016 verließ der Geschädigte die Grundschule mit einer Empfehlung für die Realschule. Ab dem 01.08.2016 besuchte der Geschädigte die fünfte Klasse der „ZD.-Gesamtschule“ in TH.. Zunächst war der Zeuge ZK. der Klassenlehrer des Geschädigten, der diesen bis Juni 2018 als Klassenlehrer begleitete aber auch zu späteren Zeitpunkten noch als Lehrkraft in der Klasse des Geschädigten eingesetzt war. Ab Februar 2017, zum Halbjahreswechsel der 5. Klasse, kam die Zeugin BL. als Klassenlehrerin hinzu, die die Klasse begleitete, bis der Geschädigte im Juni 2022 mit einem Hauptschuldabschluss nach der 10. Klasse die Schule verließ.

246

In der Gesamtschule zeigte der Geschädigte EH. ebenfalls auffälliges unruhiges sowie teils unbeherrschtes Verhalten und trat bei einer Gelegenheit im Klassenzimmer so gegen einen Tisch, dass dieser umfiel. Bei einer anderen Gelegenheit schlug der Geschädigte einem anderen Mitschüler, der ihn zuvor mit einem Ball beworfen hatte, ins Gesicht.

c)Allgemeine kinderärztliche Behandlung

247

Insgesamt kam es zu häufigen Arztbesuchen der Mutter mit dem Geschädigten bei dem behandelnden Kinderarzt, dem Zeugen Dr. AR.. Über erhebliche Zeiträume von mehreren Monaten suchte die Zeugin EH. ihn mit ihrem Sohn durchschnittlich zweimal die Woche auf. Grund bzw. Vorstellungsanlass waren hierbei überwiegend Bauschmerzen und Kopfschmerzen unklarer Herkunft. Bereits im Kleinkindalter klagte der Geschädigte EH. häufig über Bauchschmerzen. Die erste Vorstellung wegen Bauchschmerzen erfolgte im Dezember 2008. Bereits unter dem 13.11.2012 notierte der Zeuge Dr. AR. in seiner Patientenkartei „rez. Bauchschmerzen (R10.4+G) + Verdacht auf psychosomatische Beschwerden“.

248

Vom 29.02.2016 bis 01.03.2016 wurde der Geschädigte - erneut wegen anhaltender Bauchschmerzen - stationär im Kreis-Krankenhaus SZ. einer Diagnostik unterzogen, aber nach 2 Tagen mit Beschwerdeverbesserung wieder nach Hause entlassen. Bereits am 02.03.2016 stellte er sich erneut mit krampfartigen Bauchbeschwerden in der dortigen Notfallambulanz vor.

249

In einem ärztlichen Bericht vom 11.06.2016 des Universitätsklinikums S. - Zentrum für Kinderheilkunde, Allgemeine Pädiatrie und Poliklinik - ist festgehalten „Seit mehr als einem Jahr klage OT. rezidivierend über Bauchschmerzen.“

250

Ab dem siebten Lebensjahr nahm der Geschädigte stark an Gewicht zu, ab dem zehnten Lebensjahr in noch stärkerem Maße. Unter dem 06.09.2016 stellte der Zeuge Dr. AR. die Diagnose „Adipositas bei Kindern und Jugendlichen“. Unter dem 29.06.2021 stellte der Zeuge Dr. AR. eine „deutliche Gynäkomastie“ fest. Der Geschädigte litt sehr unter seinem auffälligen Körpergewicht, zog sich aufgrund dessen sozial zurück und wurde in seinem späteren Lehrbetrieb als übergewichtig gehänselt. Letzteres führte dazu, dass er seine Lehre abbrach und eine neue als Ä. begann.

d)Behandlung beim Angeklagten

aa)Behandlungsbeginn und Diagnostik

251

Auf die Empfehlung der Zeugin CQ. und Überweisung des Zeugen Dr. AR. stellte das Ehepaar EH. den Geschädigten EH. das erste Mal am 20.05.2015 in der Praxis des Angeklagten vor. Grund waren auch die schulischen Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten. Die Zeugen EH. erhofften sich in der Praxis des Angeklagten in erster Linie Erziehungsratschläge; eine Medikation, insbesondere mit Ritalin im Falle einer von ihnen befürchteten ADHS-Diagnose, wollten sie möglichst vermeiden. Auf dem Bogen für Neupatienten ist in der Patientenakte des Angeklagten unter anderem notiert:

252

„Auffällig schon im Kindergarten

253

SPZ > ADHS

254

Mutter glaubt es nicht

256Auffällig in Schule

257Zu Hause O.K.

258

Ergo“

259

Bereits am 20.05.2015 notierte der Angeklagte in der Patientenakte u.a. auch „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und „Fixierung in der Allmachtsphase“ sowie die Strukturdiagnose „Symbiose“. Sowohl in seiner Abrechnungskartei als auch in seinem standardisierten Schreiben für Kontrolluntersuchungen vom 23.05.2016 verwendete der Angeklagte die Diagnose F 90.1 (= Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens).

260

In den Folgemonaten fanden Termine mit dem Geschädigten und den Eltern statt, die sowohl eine Diagnostik durch die Mitarbeiterinnen des Angeklagten als auch Beratungsgespräche mit dem Angeklagten umfassten (27.05.2015, 03.06.2015, 17.06.2015, 08.07.2015). Im Rahmen der Beratungsgespräche erklärte der Angeklagte den Kindseltern, dass ihr Sohn keine ADHS habe, es sich dabei um eine „Volkskrankheit“ handele und er schlicht einen Bewegungsmangel habe. Sie sollten strenger mit ihm sein, ihm klare Ansagen machen und sollten als Eltern - jeweils alleine - entweder mehrere Stunden in den Wald oder in die Kirche gehen. Die Kindseltern waren erleichtert, dass ihr Sohn nach der Einschätzung des Angeklagten keine ADHS hatte; den Einsatz des Medikaments Ritalin hatten sie - wie gesagt - vermeiden wollen.

261

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, etwa ADHS, nicht durchgeführt.

262

Das Körpergewicht des Geschädigten erfasste der Angeklagte lediglich einmalig zu Behandlungsbeginn im Sommer 2015 mit 35 kg, obwohl dieses naturgemäß zur Berechnung der initialen Zieldosis der Medikation als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren gewesen wäre, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

263

Das erste Mal wurde der mögliche Einsatz des Medikaments Pipamperon vom Angeklagten gegenüber den Kindseltern bereits am 30.11.2015 angesprochen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt indes bereits ein Aufklärungsgespräch über das Medikament als solches stattfand.

bb)Pipamperon-Behandlung vom 23.05.2016 bis zum 16.07.2017

264

Der Angeklagte entschied sich spätestens am 23.05.2016 unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung des Geschädigten EH. mit Pipamperon.

265

Den sedierenden Effekt des Medikaments wollte sich der Angeklagte insofern für seine Behandlung zunutze machen, als der Geschädigte hierdurch „erreichbarer“ werden sollte. Die sog. „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Geschädigte - positiv formuliert - auf Ansprachen seiner Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte von Nahbereichspersonen bestimmte, war für ihn das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis angepasst wurde.

266

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei seinem Behandlungsansatz insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

267

Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

268

Der Angeklagte empfahl den Zeugen PO. und LH. EH. als Sorgeberechtigten des Geschädigten EH. am 23.05.2016 demgemäß und nunmehr konkret eine Behandlung ihres Sohnes OT. mit Pipamperon. Er erklärte den Kindseltern, dass ihr Kind durch das Medikament erreichbarer und zugänglicher werde, wie das Medikament einzunehmen und wie es zu dosieren sei. Auch erklärte er, dass der Geschädigte hierdurch einen gesteigerten Appetit haben könnte.

269

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Kindseltern nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik des Geschädigten EH. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hat und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

270

Obwohl auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte zudem nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

271

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns/Bestimmens“ () um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

272

In Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehörenden Aspekte stimmten die Sorgeberechtigten der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung zu. Sie erhielten den auf den 23.05.2016 datierten Vordruck mit der Überschrift „Medikamentenaufklärung“ (vgl. A. I. 1. d), S. 36) ausgehändigt, den sie indes nicht unterschrieben und dem Angeklagten nicht zurückgaben. Zugleich stellte der Angeklagte den - ebenfalls auf den 23.05.2016 datierten - Standardbrief an seine ärztlichen Kollegen aus (vgl. wiederum A. I. 1. d), S. 36), den er den Eltern des Geschädigten EH. übergab und in dem er mit Blick auf die Pipamperon-Behandlung auf die Erforderlichkeit von periodischen Kontrolluntersuchungen (Blut und EKG) hinwies. Hierin teilte er mit:

273

„Derzeit ist eine zeitlich begrenzte zusätzliche medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig.“

274

Hätten die Eltern des Geschädigten EH. gewusst, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einzusetzen beabsichtigte, hätten sie der Pipamperon-Behandlung ihres Sohnes nicht zugestimmt.

275

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er die Sorgeberechtigten des Geschädigten EH. ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - aufgeklärt hatte und dass deshalb die von diesen erklärte Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

276

Am 23.05.2016, 30.06.2016, 13.09.2016, 17.11.2016 und 05.01.2017 verordnete und rezeptierte der Angeklagte dem Geschädigten EH. D. gemäß nachstehenden Dosierungsanweisungen.

277

Am 23.05.2016 ordnete der Angeklagte eine Zieldosierung von 2 Mal am Tag 5 ml Pipamperon-Saft an, was einer Tagesdosis von 40 mg Pipamperon entspricht. Vom 25.05.2016 bis zum 15.06.2016 waren der Geschädigte und seine Mutter wegen der Q.-Erkrankung der Kindsmutter, die im Jahr 2015 diagnostiziert worden war, auf einer Mutter-Kind-Kur am PQ.. Die Kindsmutter übernahm in dieser Zeit das Einschleichen des Medikaments gemäß einem ihr vom Angeklagten erläuterten Schema. Sie löste das vom Angeklagten ausgestellte Rezept für die Medikation ein und stellte das Medikament ihrem Sohn entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Der Geschädigte EH. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von seiner Mutter verlangt, ein.

278

In der Folgezeit kam es wiederholt zu Differenzen zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater bezüglich der Notwendigkeit der Medikation und der Frage, ob diese gut für ihr Kind sei. Der Kindsvater war dabei weniger kritisch als die Kindsmutter; letztlich trafen die beiden trotz aufkeimender Zweifel der Kindsmutter zunächst keine Entscheidung gegen die Medikation.

279

Ab dem 12.07.2016 wurde die Dosis durch den Angeklagten geringfügig reduziert und der Geschädigte erhielt nunmehr 2 Mal am Tag 4 ml Pipamperon-Saft, was einem Wirkstoff von 32 mg Wirkstoff entspricht.

280

Mit therapeutischer Entschließung des Angeklagten vom 05.01.2017 wurde die vorgenannte Medikation - 2 x 4 ml Pipamperon-Saft - bis Ostern 2017 weitergeführt und ab dann bis zu den Sommerferien, die am 17.07.2017 begannen, ausgeschlichen und das Medikament so bis zu diesem Termin vorübergehend abgesetzt.

281

Über den ersten Behandlungsabschnitt hinweg konnte die Kammer zu folgenden Zeitpunkten folgende relative Dosen feststellen:

282

14.07.2016: 0,71 mg bei 44,5 kg Körpergewicht

283

06.09.2016: 0,67 mg bei 47,4 kg Körpergewicht

284

03.01.2017: 0,62 mg bei 51,5 kg Körpergewicht

285

Unter dem 26.09.2017 wurde vom Angeklagten in der Patientenakte der Einsatz des Medikaments Medikinet erwogen („ev. Medikinet “).

286

Zwischen dem 17.07.2017 und dem 04.01.2018 kam es vorübergehend zu einer medikamentösen Behandlungspause.

cc)Pipamperon-Behandlung vom 04.01.2018 bis 14.08.2018

287

Gegen Ende des Jahres 2017/Anfang des Jahres 2018 kam es in der Schule zu einem Zwischenfall zwischen dem Geschädigten EH. und einer Lehrerin. Diese wollte dem Geschädigten seine Spielkonsole wegnehmen, woraufhin der Geschädigte EH. wütend und gegenüber der Lehrerin aggressiv wurde und die Zeugin PO. EH. den Geschädigten von der Schule abholen musste. Nähere Einzelheiten zu diesem Vorfall konnte die Kammer nicht feststellen. Unter dem 04.01.2018 findet sich in der Patientenakte des Angeklagten folgender Eintrag:

288

„Hat Lehrerin geschlagen

289

= > dringend Dip 2 x 5,0ml“

290

Mit Blick auf den vorbeschriebenen Vorfall verordnete und rezeptierte der Angeklagte dem Geschädigten EH. das erst im Sommer 2017 ausgeschlichene Medikament in Absprache mit den Eltern - in derselben Zweckrichtung wie im ersten Behandlungszeitraum - erneut, und zwar wieder mit 2 x 5 ml Pipamperon-Saft täglich. Er verordnete dieses konkret am 04.01.2018, 10.04.2018, 30.05.2018 und letztmalig am 14.08.2018.

291

Eine neuerliche Medikamentenaufklärung der Eltern des Geschädigten durch den Angeklagten fand hiervor nicht statt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt hätten die Eltern des Geschädigten EH. der Pipamperon-Behandlung ihres Sohnes nicht zugestimmt, wenn sie vom Angeklagten in der vorbeschriebenen gebotenen Weise ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären.

292

Auch ging der Angeklagte wie im ersten Behandlungszeitraum weiterhin davon aus, dass er die Sorgeberechtigten des Geschädigten EH. ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - aufgeklärt hatte und dass deshalb die von diesen neuerlich erklärte Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war, obwohl sich ihm auch weiterhin hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten unzureichend war.

293

Wie im vorherigen Behandlungszeitraum lösten die Eltern das vom Angeklagten ausgestellte Rezept für die Medikation ein und stellten das Medikament ihrem Sohn entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, wiederum ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Der Geschädigte EH. hatte erneut kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von seinen Eltern verlangt ein.

294

Am 24.07.2018 wog der Geschädigte 64,5 kg und wies daher eine relative Dosis von 0,62 mg auf.

295

Da die Kindseltern mit einer medikamentösen Weiterbehandlung in der Folge nicht mehr einverstanden waren, stellte der Angeklagte die Medikation entsprechend ihrem Wunsch ein. Unter dem 14.08.2018 stellte er das letzte Rezept für Pipamperon-Saft aus und notierte am 04.10.2018 letztmalig die fortbestehende Dosierung von 2 x 5 ml in die Patientenakte. Die Kammer konnte die letzte Einnahme durch den Geschädigten EH. nicht näher aufklären, geht indessen zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass nach letztmaliger Rezeptierung am 14.08.2018 keine Einnahme mehr erfolgte.

dd)Folgen für den Geschädigten

296

In beiden Behandlungszeiträumen verursachte die Gabe des Pipamperon beim Geschädigten EH. jeweils somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade und -expression sowie Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden.

297

Ob es darüber hinaus beim Geschädigten EH. auch zu einer spürbaren sedierenden Wirkung des Medikaments im Sinne einer Dämpfung des Affekts kam, vermochte die Kammer hinsichtlich beider Behandlungszeiträume nicht festzustellen.

298

Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikaments (Rezeptorblockade und -expression sowie Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

299

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Eltern des Geschädigten EH. im Aufklärungsformular vom 23.05.2016 darauf hin, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien, und stellte unter demselben Datum zugleich den Standardbrief an seine ärztlichen Kollegen hinsichtlich der Durchführung von Kontrolluntersuchungen aus, den er ebenfalls den Eltern des Geschädigten übergab. Wegen dessen Inhalts wird auf seine wörtliche Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen verwiesen (vgl. A. I. 1. d), S. 36). Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich zudem etwa alle drei Monate einen persönlichen Eindruck vom Geschädigten. Zur Kontrolle von Nebenwirkungen wurden beim Geschädigten auf Empfehlung des Angeklagten durch den Kinderarzt und Zeugen Dr. AR. auch tatsächlich Bluttests und EKG-Kontrollen durchgeführt, deren Erledigung die Eltern organisierten.

300

Nebenwirkungen während beider Behandlungszeiträume (insbesondere Müdigkeit oder Muskelsteifigkeit als häufigste Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer für beide Behandlungszeiträume nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von zunächst knapp 14 und sodann nochmals mehr als sieben Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Geschädigten EH. abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

4.HW. Q.

a)Familiäre Verhältnisse

301

Der Geschädigte HW. PR. Q. (im Folgenden: der Geschädigte Q.), geboren am 00.00.2008, ist der ältere Bruder der am 00.00.2011 geborenen Geschädigten S. NF. Q. (im Folgenden: die Geschädigte Q.). Die mittlerweile getrennten Eltern der beiden sind die Zeugen ED. Q. und KM. UQ.. Aus der ersten Ehe der Kindsmutter stammen noch 2 deutlich ältere Halbgeschwister (LQ. und MY.).

302

Es handelt sich um ein massiv belastetes, nach Beschreibung des Jugendamtes „sehr komplexes“ Familiensystem. Anm.d.Red: „Angaben wurden entfernt.“

303

Die Familie Q. ist dem Jugendamt DR. seit langem bekannt (zuständig war zunächst die Zeugin PA. bis Dezember 2018, dann Frau DL., ab Sommer 2021 bis Dezember 2022 der Zeuge KG. und dann die Zeugin ME.). Diverse Institutionen - u. a. Kindergarten, Grundschule und das Sozialpädiatrische Zentrum DR. - sahen sich veranlasst, bezüglich der Geschwister Q. beim Jugendamt Meldungen wegen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen.

304

Nach der Trennung der Kindseltern - über den Zeitpunkt sind sich die Zeugen UQ. und Q. uneinig - lebten die Geschwister Q. zunächst bei der Kindsmutter. Dort erlebten sie massive Vernachlässigung: Die Körperpflege war defizitär; in dieser Zeit musste sich der Geschädigte Q. im Februar 2014 wegen massiv kariöser Zähne einer Zahn-OP unterziehen; die Geschwister erfuhren verbale und auch körperliche Gewalt durch die Kindsmutter, der Geschädigte Q. besuchte erst auf Druck des Jugendamtes den Kindergarten und hatte dort erhebliche Fehlzeiten. Durch ihren Drogenkonsum war die Zeugin Q. physisch und emotional für ihre Kinder nicht ausreichend präsent.

305

Anfang Januar 2015 musste die Zeugin Q. eine mehrmonatige Haftstrafe antreten, Anm.d.Red: „Angaben wurden entfernt.“ Die Kindsmutter blieb bis August 2015 inhaftiert. Deshalb wohnten die Geschwister Q. ab Januar 2015 zunächst im Haushalt des Kindsvaters, der mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammenlebte. Dies hatte für die Geschwister auch einen Schul- bzw. Kindergartenwechsel zur Folge.

306

Ende März 2016 wurden die Geschwister Q. jeweils in einer anderen Bereitschaftspflegefamilie provisorisch untergebracht, nachdem sich für das Jugendamt herausgestellt hatte, dass der Zeuge KM. UQ. und seine Lebensgefährtin nicht in der Lage waren, die Geschwister angemessen zu betreuen.

307

Im Anschluss brachte das Jugendamt die Geschwister Q. im Einverständnis der beiden Sorgeberechtigten in der Jugendhilfeeinrichtung RI. in FH. bei S. unter. Diese arbeitete zu dem Zeitpunkt bereits mit dem Angeklagten zusammen. Der Geschädigte Q. wechselte am 00.00.2016 in die Einrichtung; die Geschädigte Q. wurde am 00.00.2016 - dreieinhalb Monate später - in der Einrichtung aufgenommen. Der Zeuge IQ. war während der gesamten Zeit im RI. der Bezugsbetreuer des Geschädigten Q.. Zunächst teilten sich die Geschwister Q. für mehrere Wochen in „Haus 2“ ein Zimmer. Im weiteren Verlauf wurden sie - auch auf Anraten des Angeklagten - räumlich getrennt, indem der Geschädigte Q. in „Haus 1“ wechselte, während seine Schwester in „Haus 2“ verblieb.

b)Verhaltensauffälligkeiten

aa)Einschätzung des sozialpädiatrischen Zentrums DR.

308

Weil bei dem Geschädigten Q. im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung am 29.04.2014 Auffälligkeiten im Bereich Feinmotorik und Konzentration festgestellt wurden, stellte der Zeuge UQ. den Geschädigten im Jahr 2014 im Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) DR. vor, das von 2007 bis 2024 von der Zeugin RZ. geleitet wurde. In der Folgezeit erfolgten diverse Vorstellungen und Untersuchungen im SPZ. Der Geschädigte wurde nach Aktenlage durchgängig als „schüchtern“, „zurückhaltend“ und „freundlich“ beschrieben. Im SPZ-Bericht vom 18.11.2015 ist unter „Diagnose“ festgehalten:

309

„Umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik F 82.1. V.a.

310

Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet F 90.09“

bb)Beobachtungen durch die Einrichtung RI.

311

Der Geschädigte Q. wird von der Einrichtung RI. sowohl als verträumt und emotional verschlossen, als auch als geistesabwesend und zerstreut beschrieben, sowie als jemand, der sich gerne mit sich selbst beschäftigt (MK. oder JK.). Verbal oder körperlich expansives Verhalten oder eine anhaltende affektive Anspannung wurden - bis auf wenige Vorfälle - über den gesamten Zeitraum der Unterbringung nicht berichtet: Im Gegenteil wird der Geschädigte von der Einrichtung von Anfang bis Ende seiner Unterbringung als ein ruhiges, die Regeln einhaltendes und zurückhaltendes Kind beschrieben, das sich mit den anderen Kindern gut versteht. In den Entwicklungsberichten der Einrichtung wurde teilweise formuliert, dass der Geschädigte Q. auch lernen müsse, konfrontativ zu agieren und sich selbst besser zu vertreten.

312

Im Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 11.01.2017 - also kurz vor Beginn der ersten Phase der Medikation - heißt es unter anderem:

313

„Er lässt sich für jede Aktivität begeistern und nimmt mit Freude daran teil. HW. orientiert sich an der vorgegebenen Tagesstruktur und verhält sich stets regelkonform. Den RI. bezeichnet er als sein ‚Zuhause‘. […] HW. zeigte sich in der vergangenen Zeit stets angepasst, ruhig und sehr introvertiert. An manchen Tagen verhält er sich so ruhig, dass er den Eindruck erweckt nur körperlich anwesend zu sein. […] HW. war, bis seine Schwester S. in die Gruppe kam, der Jüngste und auch der Kleinste und wurde wegen seinem meist positiven Verhalten viel gelobt.“

314

In einem Sachstandsbericht der Einrichtung vom 30.05.2017 heißt es unter anderem:

315

„Auch die Schule meldet, dass HW. wieder verträumt und nicht anwesend wirkt. In der Einrichtung zeigt er sich vor allem im Freizeitgeschehen ‚auffallend unauffällig‘, man muss ihn häufig mehrfach ansprechen, bevor er reagiert und man kann lediglich einfache Anweisungen und Aufforderungen geben, die man jedoch mehrfach wiederholen muss, da er es nicht schafft, die Informationen korrekt einzuordnen und zu verarbeiten.“

316

Ausweislich des Protokolls über das Hilfeplangespräch vom 12.12.2017 - also 2 Tage vor dem Beginn der zweiten Phase der Medikation - wird der Geschädigte Q. von der Einrichtung (die Zeugen TP. und VL. waren bei dem Gespräch als Vertreter der Einrichtung anwesend) als „noch immer sehr ruhig“ beschrieben.

cc)Einschätzung der Schule

317

Ab August 2013 besuchte der Geschädigte Q. den Kindergarten HR.-straße in DR.. Ab August 2014 besuchte er zunächst die Grundschule JJ.. Danach wechselte er ab dem Frühjahr 2015 wegen des Wechsels vom Haushalt der Kindsmutter in den Haushalt des Kindsvaters bis 2016 auf die offene Ganztagsgrundschule in FA., wo er freiwillig die erste Klasse wiederholte. Mit dem Umzug nach FH. zum RI. wechselte der Geschädigte Q. zunächst in die Grundschule QH.. Dort erhielt er zusätzliche Förderung durch eine Sonderpädagogin und besuchte bis 16 Uhr die offene Ganztagsschule. In der vierten Klasse war seine Klassenlehrerin die Zeugin DW.. In der Grundschule wurde der Geschädigte Q. als ruhig, freundlich und zurückhaltend beschrieben. So heißt es in den Zeugnissen der Grundschule QH. vom 02.02.2018, 09.07.2018 und 02.02.2019 zu dem Arbeits- und Sozialverhalten des Geschädigten Q. unter anderem:

318

„HW. begegnete Kindern und Erwachsenen mit Respekt und Höflichkeit und zeigte sich anderen Kindern gegenüber hilfsbereit und kooperativ. Vereinbarte Regeln und Absprachen hielt er ein.“

319

Im Zeugnis der Grundschule QH. vom 10.07.2017 findet sich lediglich in die Einschränkung, dass HW. die vereinbarten Regeln und Absprachen „meist“ einhalte.

320

Ab 2019 wechselte der Geschädigte Q. in die ID.er Verbundschule (Förderschule mit Schwerpunkt Sprache und Lernen). Seine Klassenlehrerin war ab der fünften Klasse die Zeugin CN., zu der er ein sehr gutes Verhältnis hatte. Auch in der weiterführenden Schule wurde der Geschädigte als freundlich und ruhig beschrieben. Im Schulzeugnis der Verbundschule ID. vom 31.01.2020 - hier war die Zeugin CN. Klassenlehrerin des Geschädigten Q. - heißt es unter anderem:

321

„HW. war seinen Mitschülern gegenüber immer freundlich und offen. Er war ein sehr beliebter Arbeitspartner und Spielkamerad. Er pflegte Freundschaften innerhalb der Klasse und führte die ihm aufgetragenen Klassenämter überwiegend zuverlässig aus. Die Pausen verlebte HW. immer friedvoll und er berichtete von positiven Erlebnissen. HW.s Verhalten den Lehrern gegenüber war immerzu freundlich und höflich. Er suchte steten Kontakt zur Klassenlehrerin und erzählte ihr von seinem Alltag und berichtete über Dinge, die ihn bewegten.“

c)Behandlung beim Angeklagten

aa)Diagnostik

322

Der Geschädigte Q. wurde am 27.01.2017 - zu diesem Zeitpunkt war er fast neun Jahre alt - auf Initiative der Einrichtung beim Angeklagten erstvorgestellt. Vorstellungsanlass war, dass der Geschädigte Q. in sich gekehrt sowie teilnahmslos und geistig nicht anwesend wirkte. Im Ersttermin fand sowohl ein Gespräch mit dem Angeklagten als auch eine testdiagnostische Einheit mit den Kinderpädagoginnen statt. Bereits im ersten Termin notierte der Angeklagte unter anderem:

323

„Diagnose: Sekundär / primär emotionales Deprivationssyndrom

324

Fixierung im frühkindlichen Narzissmus !Dip!

325

Fixierung in der Allmachtsphase

326

Strukturdiagnose Symbiose

327

Reaktionsbildung

328

V. a. Mehrgenerationenkonflikt“

329

Am 21.02.2017 und 16.03.2017 wurde die Diagnostik in der Praxis des Angeklagten fortgeführt und beendet.

330

Diese war nach dem damals geltenden Facharztstandard der Kinder- und Jugendpsychiatrie weder leitlinien- noch manualgerecht. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, insbesondere eine ADS, nicht durchgeführt.

331

Das Körpergewicht des Geschädigten Q. erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

332

Der Angeklagte entschied sich unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“, „primäres und sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“ etc.), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung mit Pipamperon. Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um die den Geschädigten Q., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmt nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Geschädigte - positiv formuliert - Ansprachen ihrer Bezugspersonen reagiert und Anweisungen befolgt oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegt. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob die Dosis erhöht oder reduziert wird. Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“.

333

Allerdings lag weder zu diesem Behandlungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt der Behandlung bei dem Geschädigten Q. eine psychiatrische Erkrankung mit einer Symptomatik vor, die eine Behandlung mit Pipamperon objektiv gerechtfertigt hätte. Die vom Angeklagten avisierte und im Fortgang auch durchgeführte Dauerbehandlung mit Pipamperon war nach dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard der Kinder- und Jugendpsychiatrie unvertretbar und lediglich als individueller Heilversuch überhaupt durchzuführen.

334

Am 31.03.2017 fand in der Praxis des Angeklagten ein Gespräch statt, bei dem der Angeklagte das Ergebnis seiner Diagnostik und die von ihm geplante Behandlung erläuterte. Anwesend waren die Zeugin PA. vom Jugendamt DR. und die Zeugin TP. als damalige Leitung der Einrichtung. Die beiden sorgeberechtigten Elternteile, die zu diesem Zeitpunkt noch die gemeinsame Gesundheitsfürsorge innehatten, waren auch eingeladen und hatten Kenntnis von dem Termin, erschienen aber beide nicht. Der Angeklagte erläuterte den Anwesenden, dass der Geschädigte Q. dringend Pipamperon benötige und gab der Zeugin TP. 2 Exemplare seines standardmäßig eingesetzten Aufklärungsformulars, datiert auf den 31.03.2017, mit. In der Patientenakte notierte er zu dem Termin unter anderem:

335

„JA + Heim

336

Primäres emotionales Deprivationssyndrom

337

Frühkindliche narzisstische Entwicklungsphase

338

Dringend Dip“

339

Zwar unterschrieben beide Sorgeberechtigte im weiteren Verlauf das Aufklärungsformular, das sie über die Einrichtung erhielten und das für eine Aufklärung für die vom Angeklagten avisierte Behandlung nicht geeignet war. Ein Aufklärungsgespräch zwischen ihnen und dem Angeklagten fand aber nicht statt. Vielmehr wurden die Kindseltern durch die Einrichtung über das Medikament informiert. Wenn die Sorgeberechtigten gewusst hätten, dass die medikamentöse Dauerbehandlung ihres Sohnes nach Facharztstandard unvertretbar und nur als individueller Heilversuch überhaupt durchführbar war, hätten sie das Aufklärungsformular nicht unterschrieben und der Behandlung nicht zugestimmt. Der Angeklagte wusste bei Behandlungsbeginn, dass er die Eltern nicht persönlich aufgeklärt hatte, sondern diese lediglich sein Aufklärungsformular und eine Erklärung über das Medikament von der Einrichtung erhalten hatten. Obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dies für eine wirksame Aufklärung unzureichend war, ging der Angeklagte davon aus, dass eine ordnungsgemäße - und damit rechtlich nicht zu beanstandende - Aufklärung und eine rechtlich wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag.

bb)Pipamperon-Behandlung vom 06.04.2017 bis zum 12.05.2017

340

Am 03.04.2017 und am 07.04.2017 stellte der Angeklagte für den Geschädigten eine Verordnung für Pipamperon aus und erteilte hierzu eine Dosieranweisung.

341

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament dem Geschädigten Q. entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der beiden Sorgeberechtigten, den Zeugen Q. und UQ., gedeckt war. Der Geschädigte Q. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein, wobei er jede Gabe in einem Medikamentenplan des RIs abzeichnete. An den Elternwochenenden stellten die Eltern das Medikament entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten, die sie über die Einrichtung mitgeteilt bekamen, dem Geschädigten Q. zur eigenen Einnahme Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen.

342

Ab dem 06.04.2017 erhielt der Geschädigte Q. auf Anweisung des Angeklagten Pipamperon. Die Anfangsdosierung betrug 2,5ml-2,5ml und wurde alle drei Tage um 2,5ml erhöht, bis am 18.04.2017 die Zieldosierung von 5ml-5ml-5ml (60 mg Wirkstoff) erreicht war. Ab dem 08.04.2017 war die relative Dosierung von 1,0 mg überschritten, in der Spitze betrug diese 2,14 mg.

343

Mittels Fax-Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2017 widersprach die Zeugin Q. gegenüber dem Jugendamt der Medikation. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

344

„Das Medikament hat eine ruhigstellende Wirkung, welche bei Kindern lediglich zur Begrenzung eines Aggressionspotentials medizinisch indiziert ist. Ein solches liegt bei beiden Kindern nicht vor.

345

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin widersprechen wir einer Medikamentierung ausdrücklich und haben Sie aufzufordern, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Medikamentierung eingestellt wird.“

346

Die Zeugin PA. gab diese Information noch am selben Tag - dem 03.05.2017 - an die Zeugin TP. telefonisch weiter, woraufhin die Medikation auf Anweisung des Angeklagten, der am 04.05.2017 Kenntnis von dem Widerspruch erlangt hatte, ab dem 04.05.2017 bis zum 12.05.2017 ausgeschlichen wurde. Im Zuge des Ausschleichens wurde die relative Dosierung von 1,0 mg ab dem 08.05.2017 unterschritten.

347

Die Medikation verursachte bei dem Geschädigten Q. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für den Geschädigten in dem Zeitraum, in dem sie über 1,0 mg lag - vom 08.04.2017 bis zum 08.05.2017 - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

348

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Geschädigte Q. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor. Dem Angeklagten war außerdem - jedenfalls - bewusst, dass er sich mit dem dauerhaften Einsatz eines sedierenden Medikamentes bei dem Geschädigten Q., der insbesondere durch sein verträumtes und zurückhaltendes Wesen auffiel, besonders weit von dem üblichen Einsatz des Medikamentes durch seine Fachkollegen entfernte.

349

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Das Aufklärungsformular vom 31.03.2017, das die Zeugen Q. und UQ. über die Einrichtung erhielten und für dessen Inhalt auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen wird, machte diese darauf aufmerksam, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Der Angeklagte wies die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten und war für die Einrichtung bei Rückfragen zu der Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Zur Kontrolle von Nebenwirkungen sollten bei dem Geschädigten Q. auf Empfehlung des Angeklagten Bluttests und EKG-Kontrollen durchgeführt, deren Erledigung die Einrichtung organisieren sollte.

350

Nebenwirkungen während dieses im hiesigen Verfahren vergleichsweise kurzen Behandlungszeitraumes (insbesondere eine Müdigkeit als eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen.

cc)Gerichtsverfahren bei dem Amtsgericht Eschweiler

351

Weil sich der Zeuge UQ. und die anwaltlich beratene Zeugin Q. nicht darauf einigen konnten, wie mit der vom Angeklagten vorgeschlagenen Medikation umzugehen sei, beantragte der Zeuge UQ. vor dem Amtsgericht Eschweiler - Familiengericht -, Teile der elterlichen Sorge - die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf ihn allein zu übertragen und insoweit der Kindsmutter die elterliche Sorge zu entziehen (AG Eschweiler Aktenzeichen 01). In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Eschweiler vom 18.07.2017 unter Leitung der Zeugin ZX., bei der auch die Zeugin Q. und der Zeuge UQ. anwesend waren, wurde der Angeklagte als Zeuge zu der von ihm beabsichtigten medikamentösen Behandlung bezüglich beider Geschwister gehört. Dort gab er unter anderem an, dass die Störung der Geschwister ohne Medikamente bzw. ohne Pipamperon nicht behebbar sei, dass alternative Behandlungsmethoden aus seiner Sicht nicht in Frage kämen und dass die Geschwister Q. - ohne ein von der Fachwelt anerkanntes Störungsbild zu beschreiben - nicht psychisch krank seien, sondern nur eine unterentwickelte Psyche hätten. Diese Angaben des Angeklagten waren medizinisch falsch und aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Bereits aufgrund der vorgenannten Punkte war die Aussage des Angeklagten vor dem Gericht als Aufklärung über den von ihm geplanten Einsatz des Medikamentes unzureichend. Mit Beschluss vom 19.10.2017 entzog das Amtsgericht Eschweiler der Kindsmutter die elterliche Sorge im Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge und übertrug diese dem Kindsvater zur alleinigen Ausübung, sodass der Zeuge UQ. ab diesem Zeitpunkt alleine über die Medikation entscheiden konnte (§§ 40, 64 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerde der Kindsmutter gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht Köln am 04.05.2018 zurück (OLG Köln II-10 UF 211/17).

dd)Aufklärungsgespräch am 13.12.2017

352

Am 13.12.2017 begab sich der Zeuge UQ., nunmehr allein sorgeberechtigt im Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge, für ein Aufklärungsgespräch in die Praxis des Angeklagten. Der Angeklagte plante, die von ihm bereits im Termin vom 31.03.2017 vorgeschlagene Dauerbehandlung mit Pipamperon, die auch zum jetzigen Zeitpunkt nach Facharztstandard objektiv unvertretbar und wenn überhaupt nur als individueller Heilversuch durchzuführen war, nunmehr mit der Zustimmung des Kindsvaters zu beginnen.

353

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. nicht darüber auf, dass es sich bei den Ursachen, die er für die Symptomatik den Geschädigten Q. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hatte und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

354

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. auch nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung - im Fall des Geschädigten Q. erst recht - weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

355

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. auch nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns“/Bestimmens um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

356

In Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehörenden Aspekte stimmte der Zeuge UQ. der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung zu.

357

Hätte der Zeuge UQ. gewusst, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einzusetzen beabsichtigte, hätte er der Pipamperon-Behandlung nicht zugestimmt.

358

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er den Zeugen UQ. als Sorgeberechtigten ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - aufgeklärt hatte und dass deshalb dessen Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

ee)Pipamperon-Behandlung vom 14.12.2017 bis zum 21.06.2021

359

Der Angeklagte stellte unter dem 02.01.2018, 05.01.2018, 06.04.2018, 30.05.2018, 14.08.2018, 10.09.2018, 18.09.2018, 06.11.2018, 21.01.2019, 19.03.2019, 13.05.2019, 17.06.2019, 16.07.2019, 05.09.2019, 14.10.2019, 09.12.2019, 07.02.2020, 11.03.2020, 25.05.2020, 10.06.2020, 21.08.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 22.02.2021, 04.03.2021 und 07.06.2021 für den Geschädigten Q. Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

360

Wie bereits im ersten Medikationszeitraum lösten die Mitarbeiter der Einrichtung die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament dem Geschädigten Q. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des nunmehr allein sorgeberechtigten Zeugen UQ. war. Der Geschädigte Q. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, unter Abzeichnung der Medikamentenpläne des RIs ein. An den Elternwochenenden stellten die Eltern das Medikament entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten, die ihnen die Einrichtung mitteilte, zur eigenen Einnahme zur Verfügung ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen.

361

Vom 14.12.2017 bis zum 21.06.2021 erhielt der Geschädigte Q. durchgängig Pipamperon. Die Pipamperon-Behandlung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

362

Auf Anweisung des Angeklagten vom 13.12.2017 wurde das Medikament ab dem 14.12.2017 eingeschlichen, bis am 25.12.2017 die Zieldosierung von 5ml-5ml-5ml erreicht war (60mg Wirkstoff). Die relative Dosis von 1,0 mg war am 23.12.2017 erreicht und betrug bis zur nächsten Reduktion bis zu 1,87 mg.

363

Über die Weihnachtstage und Neujahr hatte der Geschädigte Q. vermehrt keinen Hunger, ihm fielen beim Essen und Fernsehen die Augen zu und er klagte, dass ihm kalt sei. Deshalb rief der Zeuge XN. in der Praxis des Angeklagten an. Weil der Angeklagte sich nicht in der Praxis befand, ordnete die Zeugin B. am 02.01.2018 fernmündlich eine Medikamentenreduzierung auf 5ml-0ml-2,5 ml an (= 30 mg statt der anfänglichen 60 mg Wirkstoff).

364

Am 08.01.2018 ordnete der Angeklagte eine weitere Reduzierung der Medikation auf 2,5ml-2,5ml-0ml (= 20 mg Wirkstoff) an, weil der Geschädigte Q. aus seiner Sicht noch krank war, er notierte an diesem Tag in die Patientenakte - insoweit leserlich - „noch krank Erkältung“. Die relative Dosis betrug mit der weiter herabgesetzten Medikation ungefähr 0,62 mg.

365

Am 06.03.2018 wurde die Dosierung auf 2,5ml-5ml (30 mg) und einen Tag später auf 5ml-5ml (= 40 mg Wirkstoff) erhöht. Die relative Dosis betrug ab dem 07.03.2018 jedenfalls 1,21 mg.

366

Vom 11.04.2018 bis einschließlich 17.11.2018 erhielt der Geschädigte Q. 4ml-4ml (= 32mg Wirkstoff). Die Kammer konnte für diesen Zeitraum die folgenden relativen Dosen ermitteln:

367

13.07.2018 0,96 mg (bei 33 kg)

368

28.08.2018 0,94 mg (bei 34 kg)

369

22.10.2018 0,88 mg (bei 36 kg)

370

Am 16.11.2018 ordnete der Angeklagte eine Erhöhung der Dosis auf 5ml-5ml (= 40 mg Wirkstoff) an, was von der Einrichtung ab dem 18.11.2018 umgesetzt wurde. Diese Dosierung wurde am 31.01.2019 auf Tabletten (½-½) umgestellt und blieb dergestalt unverändert. Die Kammer konnte in diesem Zeitraum die folgenden relativen Dosen feststellen:

371

23.05.2019 0,95 mg (bei 42 kg)

372

29.10.2019 0,90 mg (bei 44 kg)

373

Ab dem 02.09.2020 ordnete der Angeklagte einen Reduktionsversuch auf ½-¼ (= 30mg Wirkstoff) an, der unmittelbar am Folgetag umgesetzt wurde.

374

Ab dem 12.12.2020 wurde die Medikation bei gleichbleibender Dosierung auf Pipamperon-Saft umgestellt (5ml-2,5ml), weil der Angeklagte den Verdacht hatte, dass der Geschädigte Q. die Einnahme der Tabletten heimlich verweigert. Für den 30.01.2021 konnte die Kammer eine relative Dosis von 0,58 mg ermitteln.

375

Ab dem 05.03.2021 wurde auf Anweisung des Angeklagten die Dosierung weiter reduziert, indem die Mittagsgabe ausgelassen wurde. Die Medikation betrug ab diesem Tag 5ml-0-0 (= 20mg). Für den 30.04.2021 konnte die Kammer eine relative Dosis von 0,43 mg ermitteln.

376

Ab dem 08.06.2021 erhielt der Geschädigte Q. morgens noch ¼ Tablette (= 10mg Wirkstoff), bis die Medikation mit der letzten Gabe am 21.06.2021 beendet wurde.

377

Die Medikation verursachte bei dem Geschädigten Q. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation für den Geschädigten in den Zeiträumen, in denen sie über 1,0 mg lag - vom 23.12.2017 bis zum 01.01.2018 und vom 07.03.2018 bis zum 10.04.2018 - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

378

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Geschädigte Q. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor. Dem Angeklagten war außerdem - jedenfalls - bewusst, dass er sich mit dem dauerhaften Einsatz eines sedierenden Medikamentes bei dem Geschädigten Q., der insbesondere durch sein verträumtes und zurückhaltendes Wesen auffiel, besonders weit von dem üblichen Einsatz des Medikamentes durch seine Fachkollegen entfernte.

379

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er hängte dem Zeugen UQ. ein Aufklärungsformular vom 13.12.2017 aus, in dem er darauf hinwies, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Für dessen Inhalt wird auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen. Er wies die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation, insbesondere Müdigkeit, zu achten und war für die Einrichtung bei Rückfragen zur Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Auch stellte er den die somatischen Kontrollen durchführenden Kollegen, so auch dem Zeugen Dr. HV., einen Kinderarzt, der seit über 19 Jahren die hausärztliche Versorgung für den RI. übernimmt, unter dem 29.03.2019 einen Arztbrief aus, in dem er unter Hinweis auf die Pipamperon-Medikation um EKG- und Blutkontrollen bat und für dessen Inhalt auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen wird. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich etwa alle drei Monate einen, wenn auch kurzen, persönlichen Eindruck von dem Geschädigten Q.. Zur Kontrolle von Nebenwirkungen wurden bei dem Geschädigten auf Empfehlung des Angeklagten jedenfalls drei Bluttests und jedenfalls eine EKG-Kontrolle durchgeführt, deren Erledigung die Mitarbeiter Einrichtung organisierte.

380

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von drei Jahren und sechs Monaten im zweiten Zeitraum der Behandlung hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Geschädigten Q. abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

d)Abläufe im RI.

381

Während der Zeit im RI. wurden in regelmäßigen Abständen Telefon- und Besuchskontakte jeweils Eltern durchgeführt. Bei der Kindsmutter kam es dabei unter anderem mit Blick auf die Bring- oder Abholzeiten auch zu erheblichen Spannungen mit der Einrichtung. In der Anfangszeit waren die Besuchskontakte mit der Kindsmutter begleitet, ab August 2020 wurden die Umgangskontakte im Haushalt der Mutter wegen deren vermuteter fortbestehender Drogenprobleme und zum Schutz der Geschädigten Geschwisterkinder Q. und ausgesetzt. Nach den Besuchswochenenden hatte der Geschädigte Q. in der Einrichtung zeitweise Einschlafschwierigkeiten und wachte in den ersten drei Jahren ungefähr zehn Mal nachts in einer mit einer Angstattacke auf. Während der Zeit im RI. nahm der Geschädigte Q. zeitweise am wöchentlichen Fußballtraining und zeitweise bei wöchentlichen Treffen der freiwilligen Feuerwehr teil. Später besuchte er außerdem temporär ein Taekwondo-Training. Im Januar 2018 wurde er getauft, im April 2018 nahm er an der Erstkommunion teil. Seit November 2020 erhielt der Geschädigte Q. bei der Zeugin Dr. SW., zu der er ein gutes Verhältnis hatte, eine Psychotherapie. Die Sitzungen fanden alle 14 Tage statt. Im März 2021 wurde im RI. bekannt, dass der WO. Recherchen über den Angeklagten anstellte, diesbezüglich zur Mutter der Geschwisterkinder Q. in Kontakt stand und sie interviewte - was die Schwester des Nebenklägers mit Stolz erfüllte. Betreuer des RIs beobachteten kurz darauf ein Auto des WO. und Filmaufnahmen vom Eingangstor der Einrichtung.

e)Rückkehr in den väterlichen Haushalt

382

Der Geschädigte Q. wurde am 27.01.2023 von der Einrichtung in den Haushalt des Vaters entlassen. Zum 27.01.2023 hob das Jugendamt DR. die Hilfe gemäß § 34 SGB VIII für ihn auf. Heute arbeitet der Geschädigte Q. bei demselben Betrieb wie sein Vater.

5.S. Q.

a)Familiäre Verhältnisse

383

Die Geschädigte Q., geboren am 00.00.2011, ist die jüngere Schwester des am 00.00.2008 geborenen Geschädigten Q.. Die mittlerweile getrennten Eltern der beiden sind die Zeugen ED. Q. und KM. UQ.; aus der ersten Ehe der Kindsmutter stammen noch 2 deutlich ältere Halbgeschwister (LQ. und MY.). Es handelt sich - wie beschrieben - um ein massiv belastetes, nach Beschreibung des Jugendamtes „sehr komplexes“ Familiensystem. Auf die Ausführungen zu den familiären Verhältnissen im Zusammenhang mit ihrem Bruder HW. wird insoweit verwiesen (vgl. unter A. I. 4. a), Seite 80 ff.).

384

Weil die Kindsmutter Anfang Januar 2015 eine mehrmonatige Haftstrafe antreten musste, zogen die Geschwister Q. Januar 2015 - wie beschrieben - zunächst in den Haushalt ihres Vaters und seiner neuen Lebensgefährtin, was für die Geschwister auch einen Schul- bzw. Kindergartenwechsel zur Folge hatte. Ende März 2016 wurden die Geschwister Q. jeweils in einer anderen Bereitschaftspflegefamilie provisorisch untergebracht, nachdem sich für das Jugendamt - wie beschrieben - herausgestellt hatte, dass der Zeuge UQ. und seine Lebensgefährtin nicht in der Lage waren, die Geschwister angemessen zu betreuen.

385

Im Anschluss brachte das Jugendamt die Geschwister Q. im Einverständnis der beiden Sorgeberechtigten in der Jugendhilfeeinrichtung RI. in FH. bei S. unter. Diese arbeitete - wie erörtert - bereits seit längerem mit dem Angeklagten zusammen. Der Geschädigte Q. wechselte am 17.08.2016 in die Einrichtung; die Geschädigte Q. wurde am 01.12.2016 - dreieinhalb Monate später - in der Einrichtung aufgenommen. Bezugsbetreuerin der Geschädigten Q. war für die ersten Monate die Zeugin TP., Einrichtungsleitung, und im weiteren Verlauf die Zeugin PW.. Zunächst teilten sich die Geschwister Q. für mehrere Wochen in „Haus 2“ ein Zimmer. Im weiteren Verlauf wurden sie - auch auf Anraten des Angeklagten - räumlich getrennt, indem der Geschädigte Q. in „Haus 1“ wechselte, während die Geschädigte Q. in „Haus 2“ verblieb.

b)Verhaltensauffälligkeiten

386

Die Geschädigte Q. wurde ihrem Wesen nach als das Gegenteil ihres Bruders beschrieben: quirlig, aufgedreht und motorisch unruhig und distanzlos. Auch zeigte sie von Anfang an eine stark sexualisierte und damit altersunangemessene Sprache. Auf der anderen Seite konnte sie sich gut und ausdauernd mit sich selbst beschäftigen und war innerhalb der Gruppe respektiert und ein beliebter Spielpartner bei allen Kindern.

387

Insbesondere ihre geringe Frustrationstoleranz und die damit verbundenen regelmäßigen, teils starken Wutanfälle, standen im Fokus der pädagogischen Arbeit. Bei ihren Wutanfällen wurde die Geschädigte Q. verbal ausfällig, schrie und warf sich auf den Boden. Auch knallte sie Türen oder warf Gegenstände auf den Boden. Körperlich aggressiv gegenüber anderen Kindern oder den Mitarbeitern der Einrichtung wurde sie aber nie. Im Entwicklungsbericht des RIs vom 11.01.2017 - die Geschädigte Q. befand sich zu diesem Zeitpunkt knapp 6 Wochen in der Einrichtung - heißt es unter anderem:

388

„Ihre Frustrationstoleranz ist sehr niedrig. Klappt etwas nicht sofort wie sie es sich vorstellt, oder äußert man nur eine minimale Kritik, beginnt sie zu weinen oder wird bockig. Zu den Betreuern hat S. mittlerweile einen guten Kontakt aufgebaut und genießt die Vormittage, an denen sie immer einen Betreuer beanspruchen kann. Sie versteht sich mit allen und äußert ihre Wünsche und Probleme personengebunden.“

389

Im Entwicklungsbericht vom 20.09.2017 - 2 Monate vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Medikation - heißt es:

390

„Diese harmonisch beginnenden Situationen [Spielsituationen mit einem neuen Gruppenkind, Anm. der Kammer] sind immer aufmerksam zu beobachten, da sie oft in Streitmomenten mit heftiger Vulgärsprache enden.“

391

„Bei Tisch kommt es zu zahlreichen Störungen, die von S. ausgehen. Sie ärgert die anderen Kinder mit mangelhaften Tischmanieren (Schmatzen, Zappeln, Treten mit den Füßen), weshalb wir sie diesbezüglich weiterhin eng anleiten. Gerade bei gruppendynamischen Aktivitäten zeigt sich ihre niedrige Frustrationstoleranz. Gewinnen die anderen oder scheint jemand bevorzugt zu sein, so bricht sie in Tränen aus und ist extrem wütend.“

392

Indes waren die Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten Q. vor und während der verfahrensgegenständlichen medikamentösen Dauerbehandlung nicht derart ausgeprägt, dass sie nicht ihn ihr jeweiliges soziales Umfeld zu integrieren gewesen wäre. Auch standen die vorgenannten Verhaltensauffälligkeiten ihrer Beschulung nicht im Weg.

393

In den Zeugnissen der Grundschule QH. vom 09.07.2018 und 08.07.2019 heißt es zum Arbeits- und Sozialverhalten:

394

„S. fiel es noch schwer, mit anderen Kindern der Klasse in Kontakt zu kommen. Sie hielt sich zunehmend an vereinbarte Regeln und konnte immer besser mit anderen Kindern zusammenarbeiten. Sie war hilfsbereit und erledigte ihre übertragenen Aufgaben zuverlässig und verantwortungsbewusst. In Konflikten vertrat S. ihren eigenen Standpunkt, war aber auch immer öfter bereit, nachzugeben. Kritik konnte sie in der Regel annehmen und damit angemessen umgehen.“

c)Behandlung beim Angeklagten

aa)Diagnostik

395

Ausweislich des Protokolls zum Hilfeplangespräch vom 08.02.2017 wurde entschieden, die Geschädigte Q. wegen ihres „verbal sexualisierten Verhaltens in der Gruppe“ und aufgrund der „sonstigen Verhaltensauffälligkeiten und der traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit“ bei dem Angeklagten zur Diagnostik vorzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Bruder bereits an die Praxis angebunden.

396

Die Erstvorstellung der Geschädigten Q. in der Praxis des Angeklagten - zu dem Zeitpunkt war sie fünf Jahre und sieben Monate alt - fand am 07.04.2017 statt. Unter diesem Datum notierte der Angeklagte in seiner Patientenakte unter anderem:

397

„Diagnose: V. a. primäres emotionales Deprivationssyndrom

398

Frühkindlich-narzisstische Entwicklungsstörung

399

Strukturdiagnose: Verdacht auf erziehungsunfähige Eltern

400

Differentialdiagnose: Reaktion durch Herausnahme durch das Jugendamt“

401

Außerdem führten die Kindertherapeutinnen in der Praxis des Angeklagten diagnostische Einheiten mit metrischen und projektiven Tests durch. Bereits im zweiten Termin, am 25.04.2017, hielt der Angeklagte in seiner Behandlungsdokumentation fest, dass dringend eine Behandlung mit Dipiperon erforderlich sei.

402

Am 02.05.2017 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Kindsmutter gegenüber dem Jugendamt den Widerspruch zu der bereits begonnenen Medikation für den Bruder Geschädigten und erklärten zugleich, dass die Kindsmutter auch nicht mit der für die Geschädigte Q. bereits angedachte Medikation einverstanden sei. Der Angeklagte erhielt hiervon am 04.05.2017 Kenntnis.

403

Am 19.05.2017 war die Diagnostik des Angeklagten hinsichtlich der Geschädigten Q. abgeschlossen. Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen nicht durchgeführt. Das Körpergewicht der Geschädigten Q. erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

404

Der Angeklagte entschied sich unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer auf Jahre angelegten Dauerbehandlung mit Pipamperon.

405

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um die Geschädigte Q., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob die Geschädigte Q. - positiv formuliert - auf Ansprachen ihrer Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

406

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

407

Da der Angeklagte Kenntnis von dem Widerspruch der Kindsmutter hinsichtlich der von ihm geplanten medikamentösen Dauerbehandlung hatte, stellte er zunächst keine Pipamperon-Rezepte für die Geschädigte Q. aus.

408

Am 01.06.2017 fand in den Praxisräumen des Angeklagten ein Hilfeplangespräch statt, das ausweislich eines Schreibens der Zeugin PA. an die Prozessbevollmächtigten der Kindsmutter vom 17.05.2017 auch dazu gedacht war, über die angedachte Therapie und Medikation umfassend zu informieren. Zwar waren die beiden Sorgeberechtigten zu dem Termin vom Jugendamt eingeladen, sie erschienen jedoch nicht. Die Prozessbevollmächtigten der Kindsmutter hatten zuvor mit Schreiben vom 22.05.2017 an das Jugendamt, von dem der Angeklagte auch Kenntnis hatte, um Mitteilung der ärztlichen Diagnosen für beide Geschwister vor dem Termin gebeten, was jedoch nicht erfolgt war.

409

Weil die Zeugin Q. nicht zu dem Besprechungstermin am 01.06.2017 erschienen war, schickte der Angeklagte unter dem 08.06.2017 ein Schreiben an das Jugendamt, in dem er ausführte, dass die Geschädigte Q. dringend einer medikamentösen Behandlung mit Pipamperon bedürfe und dass das Störungsbild ohne das Medikament nicht zu beheben sei. Sie werde auf Jahre auf die Hilfe des Medikamentes angewiesen sein. Das Medikament nicht einzusetzen, komme einer unterlassenen Hilfeleistung gleich. Weil sich die Kindsmutter gegen die notwendige ärztliche und medikamentöse Behandlung stelle und nicht bereit sei, überhaupt an einem Gespräch teilzunehmen, empfehle er den Entzug des Sorgerechts nach § 1666 BGB im Rahmen eines Eilverfahrens. In dem Schreiben führte er außerdem aus, dass die Geschädigte Q. in der frühkindlich narzisstischen Phase fixiert sei und die Vorstellung habe, alles und jeden steuern und bestimmen zu können.

bb)Gerichtsverfahren bei dem Amtsgericht Eschweiler

410

Wie beschrieben beantragte der Zeuge UQ. vor dem Amtsgericht Eschweiler - Familiengericht -, Teile der elterlichen Sorge - konkret die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf ihn allein zu übertragen und insoweit der Kindsmutter die elterliche Sorge zu entziehen (AG Eschweiler Aktenzeichen 01). In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Eschweiler vom 18.07.2017 unter Leitung der Zeugin ZX., bei der auch die Zeugin Q. und der Zeuge UQ. anwesend waren, wurde der Angeklagte als Zeuge zu der von ihm beabsichtigten medikamentösen Behandlung bezüglich beider Geschwister gehört und gab u.a. an, dass die Störung der Geschwister ohne Medikamente bzw. ohne Pipamperon nicht behebbar sei, dass alternative Behandlungsmethoden aus seiner Sicht nicht in Frage kämen und dass die Geschwister Q. nicht psychisch krank seien, sondern nur eine unterentwickelte Psyche hätten - ohne ein von der Fachwelt anerkanntes Störungsbild zu beschreiben. Diese Angaben des Angeklagten waren - wie ausgeführt - medizinisch falsch und aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Bereits aufgrund der vorgenannten Punkte war die Aussage des Angeklagten vor dem Gericht als Aufklärung über den von ihm geplanten Einsatz des Medikamentes unzureichend. Mit Beschluss vom 19.10.2017 entzog das Amtsgericht Eschweiler der Kindsmutter die elterliche Sorge im Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge und übertrug diese dem Kindsvater zur alleinigen Ausübung, sodass der Zeuge UQ. ab diesem Zeitpunkt alleine über die Medikation entscheiden konnte (§§ 40, 64 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerde der Kindsmutter gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht Köln am 04.05.2018 zurück (II-10 UF 211/17).

cc)Aufklärungsgespräch am 13.12.2017

411

Am 13.12.2017 begab sich der der Zeuge UQ., nunmehr auch für seine Tochter allein sorgeberechtigt im Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge, für ein Aufklärungsgespräch in die Praxis des Angeklagten. Auch zu diesem Zeitpunkt war die vom Angeklagten vorgeschlagene Behandlung unter entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung nur als individueller Heilversuch noch vertretbar.

412

In dem Gespräch stellte der Angeklagte dem Zeugen UQ. die Pipamperon-Behandlung für S. und HW. - was grundlegend medizinisch unzutreffend ist - als alternativlos und zwingend dar, indem er erklärte, dass eine Heilung der Kinder ohne den Einsatz von Pipamperon nicht möglich sei.

413

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik der Geschädigten Q. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hat und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

414

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. auch nicht darüber auf, dass auch die Behandlung seiner Tochter S. mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

415

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen UQ. nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns“/Bestimmens um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

416

In Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehörenden Aspekte stimmte der Zeuge UQ. der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung auch für seine Tochter S. zu. Hätte er gewusst, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Diagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereiches einzusetzen beabsichtigte, hätte er der Pipamperon-Behandlung nicht zugestimmt.

417

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er den Zeugen UQ. als Sorgeberechtigten ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - aufgeklärt hatte und dass deshalb dessen Einwilligung in die Medikation auch rechtlich wirksam war.

dd)Pipamperon-Behandlung vom 13.12.2017 bis zum 21.06.2021

418

Ab dem 13.12.2017 ordnete der Angeklagte die Medikation mit Pipamperon an und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen, allerdings ohne hierzu zunächst Rezepte auszustellen. Am 10.09.2018, 18.09.2018, 06.11.2018, 21.01.2019, 19.03.2019, 13.05.2019, 17.06.2019, 16.07.2019, 05.09.2019, 14.10.2019, 09.12.2019, 17.12.2019, 07.02.2020, 11.03.2020, 25.05.2020, 10.06.2020, 21.08.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 22.02.2021, 04.03.2021 und 07.06.2021 stellte der Angeklagte für die Geschädigte Q. sodann Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

419

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament der Geschädigten Q. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des nunmehr allein sorgeberechtigten Zeugen UQ. gedeckt war. Für den Zeitraum zwischen dem 14.12.2017 und dem 10.09.2018 griff die Einrichtung auf vorhandene Medikation ihres Bruders oder anderer Kinder der Einrichtung zurück. Die Geschädigte Q. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt ein, wobei sie jede Gabe in einem Medikamentenplan des RI abzeichnete. An den Elternwochenenden stellten die Eltern das Medikament entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten, die ihnen die Einrichtung mitteilte, zur eigenen Einnahme zur Verfügung.

420

Vom 14.12.2017 bis zum 21.06.2021 erhielt die Geschädigte Q. durchgängig Pipamperon. Die Pipamperon-Behandlung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

421

Das Medikament wurde gemäß Anweisung des Angeklagten vom 13.12.2017 ab dem 14.12.2017 auf die Anfangsdosis von 5ml-5ml-5ml (60 mg Wirkstoff) eingeschlichen, indem alle drei Tage die Dosis um 2,5ml erhöht wurde. Die relative Dosis von 1,0 mg war am 20.12.2017 überschritten, die Anfangsdosis von 60mg war am 29.12.2017 erreicht. Die Kammer konnte im weiteren Verlauf die folgende relative Dosis feststellen:

422

05.02.2018 2,5mg (bei 24 kg)

423

Am 22.02.2018 verordnete der Angeklagte sodann eine Erhöhung der Dosis auf 7ml- 7ml-5ml (= 76mg Pipamperon). Ab dem 25.02.2018 wurde die Dosis entsprechend eines vom Angeklagten mitgeteilten Schemas (Erhöhung der Tagesdosis um 1 ml alle drei Tage) erhöht und die Zieldosis von 7ml-7ml-5ml wurde am 06.03.2018 erreicht. Die Kammer konnte insoweit die folgenden relativen Dosen feststellen:

424

08.06.2018 2,8 mg (bei 27,0 kg)

425

04.09.2018 2,7 mg (bei 28,1 kg)

426

16.10.2018 2,7 mg (bei 27,9 kg)

427

Am 03.12.2018 ordnete der Angeklagte eine Erhöhung der Dosis auf ¾-¾-½ (80 mg Wirkstoff) an, die bis zum 18.02.2020 beibehalten wurde. Die Kammer konnte insoweit die folgenden einzelnen relativen Dosen feststellen:

428

18.01.2019 2,6 mg (bei 30,3 kg)

429

16.06.2019 2,4 mg (bei 32,2 kg)

430

07.10.2019 2,2 mg (bei 35,5 kg)

431

26.10.2019 2,1 mg (bei 37,1 kg)

432

04.01.2020 2,0 mg (bei 39,1 kg)

433

Am 14.02.2020 ordnete der Angeklagte eine Reduktion auf ½-½-½ (= 60 mg Wirkstoff) an, weil die Geschädigte Q. auf ihn müde wirkte. Die Verordnung wurde ab dem 18.02.2020 umgesetzt. Die Kammer konnte für den weiteren Verlauf die folgende relative Dosis feststellen:

434

03.04.2020 1,5 mg (bei 39,4 kg)

435

Am 10.06.2020 ordnete der Angeklagte eine Reduktion der Dosis auf ½-½-¼ (= 50 mg Wirkstoff) an. Die Medikationsänderung wurde noch am selben Tag umgesetzt. Die Kammer konnte für den weiteren Verlauf die folgende relative Dosis feststellen:

436

17.07.2020 1,2 mg (bei 40,70 kg).

437

Am 02.09.2020 ordnete der Angeklagte eine weitere Reduktion auf ½-½-0 (= 40 mg Wirkstoff) an. Die Einrichtung setzte die Anweisung am gleichen Tag um. Die Kammer konnte für den weiteren Verlauf die folgenden relativen Dosen feststellen:

438

05.09.2020 0,97 mg (bei 41,0 kg)

439

05.10.2020 0,96 mg (bei 41,4 kg)

440

05.01.2021 0,94 mg (bei 42,2 kg)

441

Am 17.03.2021 ordnete der Angeklagte eine weitere Reduktion auf ½-¼-0 (= 30 mg Wirkstoff) an, was einer Tagesdosis von 30mg entspricht. Dabei notierte er, dass die Mittagsgabe zu einem späteren, in der Patientenakte nicht näher definierten Zeitpunkt, weggelassen werden könne.

442

Ab dem 10.04.2021 verzichtete die Einrichtung auf die Mittagsgabe, sodass die Medikation ab diesen Zeitpunkt noch aus ½ Tablette (= 20 mg Wirkstoff) am Morgen betrug. Im weiteren Verlauf konnte die Kammer die folgende relative Dosis feststellen:

443

16.04.2021 0,45 mg (bei 44,3 kg)

444

Am 07.06.2021 ordnete der Angeklagte ein Ausschleichen des Medikamentes an. Die Geschädigte Q. erhielt ab dem 08.06.2021 morgen noch ¼ Tablette, was 10 mg Wirkstoff entspricht. Ab dem 21.06.2021 erhielt sie keinen Wirkstoff mehr.

445

Die Medikation verursachte bei der Geschädigten Q. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für die Geschädigte Q. in dem Zeitraum der Behandlung, in dem die relative Dosis 1,0 mg betrug oder höher lag - jedenfalls vom 20.12.2017 bis zum 17.07.2020 - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

446

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte gezielt während des gesamten Behandlungszeitraumes für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte die Geschädigte Q. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

447

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er händigte dem Zeugen UQ. am 13.12.2017 in der Praxis ein Aufklärungsformular aus, in dem er darauf hinwies, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Für dessen Inhalt wird auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen. Er wies die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten, insbesondere Müdigkeit, im Zusammenhang mit der Medikation zu achten und war für die Einrichtung bei Rückfragen zu der Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Auch stellte er den die somatischen Kontrollen durchführenden Kollegen, so auch dem Zeugen Dr. HV., einem Kinderarzt, der - wie beschrieben - seit über 19 Jahren die hausärztliche Versorgung für den RI. übernahm, unter dem 29.03.2019 einen Arztbrief aus, in dem er unter Hinweis auf die Pipamperon-Medikation um EKG- und Blutkontrollen bat und für dessen Inhalt auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen wird. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich etwa alle drei Monate einen, wenn auch kurzen, persönlichen Eindruck von der Geschädigten Q.. Zur Kontrolle von Nebenwirkungen wurden bei ihr auf Empfehlung des Angeklagten jedenfalls am 27.09.2019 und 14.04.2021 Bluttests und jedenfalls am 13.05.2019 eine EKG-Kontrolle durchgeführt, deren Erledigung die Mitarbeiter Einrichtung organisierten.

448

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit als eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von drei Jahren und sechs Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für die Geschädigte Q. abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

d)Kindergarten und Schule

449

Die Geschädigte Q. besuchte zunächst ab August 2014 den Kindergarten „X.-QH.“. Nach den Sommerferien 2017 wurde sie in der Grundschule QH., eine Regelschule, eingeschult. Dort zeigte sie eine deutliche Leistungsschwäche. Zum Schuljahresbeginn 2018/2019 wurde sie in das erste Schuljahr zurückgestuft. Anschließend besuchte sie nach einer kurzen Probephase ab dem Sommer 2021 die Verbundschule in ID.. Danach wechselte sie auf die Förderschule WS. in RO., bei der sie am 04.03.2024 angemeldet wurde. Danach besuchte sie die NG.-Förderschule in RQ. mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 wechselte sie auf die XE.-Schule in GY. (Klasse M3).

e)Zeit im RI.

450

Während der Zeit im RI. wurden in regelmäßigen Abständen Telefon- und Besuchskontakte der Eltern jeweils durchgeführt. Bei der Kindsmutter kam es dabei unter anderem mit Blick auf die Bring- oder Abholzeiten auch zu erheblichen Spannungen mit der Einrichtung. In der Anfangszeit waren die Besuchskontakte mit der Kindsmutter begleitet, ab August 2020 wurden die Umgangskontakte im Haushalt der Mutter wegen deren vermuteter fortbestehender Drogenprobleme und zum Schutz der Geschädigten Q. und ihres Bruders ausgesetzt.

451

Die Geschädigte Q. spielte gerne mit ihren Puppen und Stofftieren, ihr machte Malen Spaß und sie zeigte viel Ausdauer im kreativen Bereich. Auch hatte sie Interesse an den Tieren, die vom RI. gehalten wurden. Ferner nahm sie ohne Einschränkungen an allen Freizeitaktivitäten teil, die von der Einrichtung angeboten wurden. Außerdem spielte sie gerne mit anderen Kindern Rollenspiele wie „Kaufladen“, „Küche“, oder „Vater, Mutter, Kind“ und hatte keine Schwierigkeiten, Beziehungen und Freundschaften aufzubauen. Bei der eigenen Körperhygiene hatte sie - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - erheblichen Nachholbedarf. Von Anfang Februar 2018 bis Mitte April 2021 nahm die Geschädigte Q. bei einem Längenwachstum von jedenfalls 25,5 cm jedenfalls 20,3 kg an Körpergewicht zu.

452

Im ersten Quartal 2021 wurde die Geschädigte Q. der Zeugin Dr. SW., einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, vorgestellt zur diagnostischen Abklärung mit Verdacht auf Störung der Lese- und Rechtsschreibefähigkeit sowie Störung der Rechenfertigkeit. In der psychotherapeutischen Fachstellungnahme vom 19.04.2021, der drei Untersuchungstermine zu Grunde lagen, stellte die Zeugin Dr. SW. die Diagnose „kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F 81.3). Als weitere ICD-10-Diagnose hatte sich die Zeugin in ihren Unterlagen „F 93.8“ (Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters) notiert. Eine Therapie wurde dort nicht durchgeführt. Die Fachstellungnahme der Zeugin Dr. SW. war ein Grund, warum die Geschädigte Q. auf die Verbundschule ID. wechselte.

453

Im weiteren Verlauf - gegen Ende 2023 - spitzte sich das Verhalten der Geschädigten Q. in der Einrichtung, die auch von ihrer Mutter gegen die Einrichtung instrumentalisiert wurde, innerhalb von Wochen zu. Die Geschädigte zeigte aggressive, zerstörerische und durch die Einrichtung nicht mehr zu regulierende Verhaltensweisen. Deshalb musste sie Anfang 2024 aus dem RI. ausziehen.

f)Zeit nach dem RI.

454

Nach acht Jahren Aufenthalt wurde die Geschädigte Q. Mitte Januar 2024 von der Einrichtung RI. in den Haushalt des Vaters entlassen. Bereits am 05.02.2024 wurde sie jedoch auf Bitten des Zeugen UQ. vom Jugendamt in Obhut genommen und in der Kriseninterventionsgruppe NI. in GY. aufgenommen, nachdem die Situation zu Hause eskaliert war. Dort war die Geschädigte Q. bis zum 28.03.2024 untergebracht und wurde dann mit der Empfehlung für eine intensivpädagogische/therapeutische Wohngruppe entlassen. Im pädagogischen Kurzbericht der Kriseninterventionsgruppe vom 04.04.2024 heißt es unter anderem:

455

„In Konflikten zeigte S. sich häufig eskalativ, bediente sich einer verstärkt durch Beleidigungen geprägten Sprache und sprach Gewaltandrohungen, insbesondere gegenüber den Fachkräften der Gruppe aus („ich schlage dich zusammen"). Ihre niedrige Frustrationstoleranz führte zeitweise dazu, dass sie ihren Aggressionen nicht nur verbal Ausdruck verlieh, sondern diese auch gegen Gegenstände richtete, indem sie stark an Türen und Fenstern rüttelte oder die Wände der Gruppenräumlichkeiten bespuckte.“

456

Die Geschädigte Q. wechselte dann zum 29.03.2024 in die Wohngruppe „CG.“ des Kinder- und Jungendhilfeträgers DG. GmbH in RQ.. Am 21.08.2024 wurde sie in das Haus TK. der Haus St. NA. GmbH in GY. aufgenommen. Die Hilfe wurde dann aber seitens der Einrichtung zum 26.11.2024 beendet, weil sie in der Wohngruppe nicht mehr tragbar war (u. a. selbstverletzendes Verhalten mit Schnittwunden im Gesicht und am Oberschenkel). Die Geschädigte Q. wurde in den Haushalt des Vaters zurückgeführt, der mittlerweile in KA. lebte und deshalb auch die Zuständigkeit des Jugendamtes wechselte. Im Anschluss lebte die Geschädigte Q. in der Familie einer Freundin (Eheleute HB.) und lebt mittlerweile wieder im Haushalt der Zeugin ED. Q..

6.V. E.

a)Familiäre Verhältnisse

457

Die Geschädigte V. E. (im Folgenden: die Geschädigte E.) wurde am 00.00.2007 geboren. Die leiblichen Eltern trennten sich im Jahr 2009 kurz vor ihrem dem zweiten Geburtstag. Die Umgangskontakte mit dem Kindsvater gestalteten sich schwierig, was die Geschädigte E. emotional stark belastete.

458

Im weiteren Verlauf begann die Kindsmutter - die Zeugin PO. E. - eine Beziehung mit dem Patenonkel der Geschädigten E., dem Zeugen DS. E.. Sie heiratete diesen im Oktober 2010. Aus der Beziehung ging die vier Jahre jüngere Halbschwester der Geschädigten E. - RN. E. - hervor. Im Jahr 2014 adoptierte der Zeuge DS. E. die Geschädigte E. und hat seitdem mit der Kindsmutter das geteilte Sorgerecht.

459

Die Kindsmutter arbeitet als selbständige QD., der Adoptivvater ist gelernter IO. und arbeitet als Haustechniker in einem ZL.. Die beiden trennten sich das erste Mal in der zweiten Jahreshälfte 2015, fanden dann wieder zueinander und trennten sich dann im Jahr 2018 während des Heimaufenthaltes der Geschädigten E. (dazu unten) endgültig. Die Familienverhältnisse können - im Vergleich zu den anderen Fällen der Anklage - als verhältnismäßig geordnet bezeichnet werden. Der Zeuge DS. E. war beruflich äußerst eingespannt und tagsüber meist abwesend, weshalb die Organisation des Familienlebens größtenteils von der Kindsmutter getragen wurde.

460

Neben der Erkrankung der Geschädigten E. stellten die eigenen Erkrankungen der Kindsmutter, der Zeugin PO. E., eine zusätzliche Belastung für die Familie dar: Diese leidet nach eigenen Angaben zum einen unter einer starken Migräne mit Aura, deren Symptome denen eines Schlaganfalls ähneln. Die Symptomatik trat damals ein bis zweimal im Monat auf und führte einmal zu einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt. Hinzu kamen eine Fibromyalgie, eine chronische Schmerzerkrankung, und nach eigenen Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Erkrankungen führten zu Verlustängsten bei der Geschädigten E. und brachten die Zeugin PO. E. mit der von ihr hauptsächlich geschulterten Last der Kinderbetreuung und ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit an ihre Belastungsgrenze.

b)Verhaltensauffälligkeiten

461

Schon im Kindergarten zeigte die Geschädigte E. Verhaltensauffälligkeiten und brauchte viel Aufmerksamkeit. Sie war unruhig, hatte einen hohen Bewegungsdrang und hatte innerhalb der Familie - nicht gegenüber Dritten - Wutanfälle und Impulsdurchbrüche, bei denen sie auch gelegentlich Gegenstände warf und nicht ansprechbar war. In der Familie entlud sich die Frustration, die sich über den Tag bei Dritten aufgestaut hatte. Die Geschädigte E. klagte auch über MR.- und Kopfschmerzen und brach des Öfteren weinend zusammen. Die Schwierigkeiten der Geschädigten E. betrafen den emotionalen und sozialen, nicht jedoch den kognitiven Bereich. Sowohl das Jugendamt, die Schule als auch die spätere stationäre Jugendhilfeeinrichtung beschreiben die Geschädigte E. als kognitiv leistungsstark. Zudem hat die Geschädigte E. ein XC.-Leiden, also ein erhöhtes Thromboserisiko.

462

Das Ehepaar E. war sehr besorgt um das Wohlbefinden der Geschädigten E., zumal auch ihre jüngere Schwester unter ihrem Verhalten litt. Sie setzten sich stark für ihre Tochter ein und konsultierten wegen der vorgenannten Verhaltensauffälligkeiten diverse Ärzte und Psychologen.

463

Unter anderem wurde die Geschädigte E. von der Zeugin DH., einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in HC., vom 05.04.2013 bis 23.01.2014 behandelt, wobei die eigentliche Therapie am 29.07.2013 begann. Diese notierte sich unter anderem, dass die Geschädigte E. mit ihren Emotionen nicht zurechtkomme, Heulanfälle habe und unter einer Anpassungsstörung leide.

464

Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung wurde eine ADHS-Diagnostik angeregt. Seit Januar 2014 wurde die Geschädigte E. in der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz der IX. Kliniken in HS. betreut, wo der Verdacht auf ADHS auch bestätigt wurde. In der Folge erhielt sie eine ADHS-Medikation.

c)Involvierung des Jugendamtes und Hilfemaßnahmen

465

Weil die Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten E. eine große Herausforderung für die Familie E. waren, nahm sie ab 2014 die Hilfe des Jugendamtes UO. in Anspruch: Unter anderem wurde im Oktober 2014 eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert (§ 31 SGB VIII) und die Geschädigte E. wurde später in eine Tagesgruppe aufgenommen (§ 32 SGB VIII). Fallzuständig beim Jugendamt UO. war die Zeugin VT., eine Diplom-Pädagogin.

466

Die sozialpädagogische Familienhilfe wurde im Sommer 2016 wieder beendet, weil die Geschädigte E. vom 09.08.2016 bis Ende November 2016 in der IX. Klinik in LD. unter Leitung des - mittlerweile im Ruhestand befindlichen - Zeugen BJ. tagesklinisch behandelt wurde. Während des Klinikaufenthaltes erhielt die Geschädigte E. unter anderem Pipamperon, allerdings zeitlich begrenzt vom 13.09.2016 bis 30.09.2016 in einer Dosis von bloß 8 mg abends.

467

In dem kinder- und jugendpsychiatrischen Kurzbericht der Klinik für das Jugendamt vom 11.11.2016 heißt es unter „Aufnahmeanlass“:

468

„V. wurde uns aufgrund eines facettenreichen Störungsbildes, welches zu erheblichen Problemen im schulischen und familiären Kontext führte, zum Zwecke der kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und der Einleitung von Therapiemaßnahmen vorgestellt. Die Mutter berichtete uns, dass V. sehr bestimmend sei und bei Wunschversagen oder Handlungsaufforderungen häufig mit Impulsdurchbrüchen reagiere. Insbesondere der Mutter gegenüber werde sie dann verbal ausfällig, haue oder trete bzw. verwüste ihr Zimmer. Nach der Trennung von Zoés Adoptivvater im Winter 2015 habe die Mutter eine Zunahme der Symptomatik mit täglichen Wutausbrüchen beobachtet. Inzwischen komme es zwar weiterhin fast täglich zu ähnlichen Auseinandersetzungen, diese würden jedoch von der Mutter als weniger heftig erlebt.“

469

In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es:

470

„V. wurde im Zusammenhang mit einer mangelnden sozialen Anpassungsfähigkeit tagesklinisch behandelt. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der nun durchgeführten Diagnostik und der klinischen Beobachtung gehen wir davon aus, dass bei V. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine Emotionale Störung des Kindesalters (F 93.8) vorliegen.“

471

Die Geschädigte E. wurde unter der medikamentösen Einstellung von IV. Tabletten (18-0-0 mg/d) und Medikinet Tabletten (5-0-0 mg/d) entlassen. Im Anschluss wurde sie im Februar 2017 in der X. MA., Tagesgruppe VR., aufgenommen.

d)Fremdunterbringung in der HPW LL.

472

Weil sich das vorbeschriebene Verhalten der Geschädigten E. in der Folgezeit intensivierte, sie sich in der Tagesgruppe nicht mehr wohlfühlte und die Familie E. - auch für das Jugendamt ersichtlich - an ihre Belastungsgrenze kam, regte das Jugendamt gegenüber den Zeugen E. die Unterbringung der Geschädigten E. in einer stationären Einrichtung an. Die Zeugin VT. nahm die Liebe der Geschädigten E. zu Pferden zum Anlass, eine Fremdunterbringung bei der Jugendhilfeeinrichtung HPW (Heilpädagogisch orientierte Wohngruppen) in LL. vorzuschlagen, und stellte Ende September 2017 bei der Einrichtungsleitung, der Zeugin AJ.-AW., für die Geschädigte E. eine Anfrage.

473

Im Anschluss wurde die Geschädigte E., auch wenn es eine schwere Entscheidung für die Sorgeberechtigten war, ab dem 01.12.2017 in der neuen Einrichtung aufgenommen und zog in das „GD. Haus“ ein, das Haus der Einrichtung für Kinder mit erhöhtem pädagogisch-therapeutischem Bedarf. Sie bezog ein Einzelzimmer; mit ihr wohnten sieben weitere Kinder im Alter von acht bis 13 Jahren im GD. Haus. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Geschädigte E. zur Behandlung der diagnostizierten GW. eine Medikation mit dem Wirkstoff EK. (1 Tablette = 40mg, Handelsname: WU.) und dem Hormon DB. (0-0-5mg.) Bei Aufnahme in die Einrichtung hatte die Geschädigte E. ein Körpergewicht von knapp 31,00 kg.

e)Behandlung beim Angeklagten

aa)Diagnostik

474

Am 05.12.2017 - also wenige Tage nach der Aufnahme in die HPW - erfolgte auf Initiative der Einrichtung die Vorstellung der damals 10-jährigen Geschädigten E. bei dem Angeklagten. Der Angeklagte unterhielt sich mit der Geschädigten E. und notierte zu dem Gespräch:

475

„Status:

476

10-jährige, blaue Augen, mittelblond

477

völlig verhuscht

478

steuert extrem und penetrierend

479

weit über dem Erwachsenen.

480

Affekt: In sich zum Teil wie kleiner Erwachsener

481

IQ: Obere Norm

482

Sprache: funktional, altklug

483

Nicht greifbar. kaum auszuhalten

484

Stellt ↑↑↑ [Anm.: in hohem Maße] Ablehnung her. Provokativ

485

Diagnose : Sekundäres emotionales Deprivationssyndrom

486

Fixierung im frühkindlichen Narzissmus Dip

487

Strukturdiagnose : Symbiose

488

Reaktionsbildung

489

WU. 1 (40mg)

490

Melantonin 0-0-5 mg

491

Verdacht auf hochgradig abwehrende Mutter“

492

Im Anschluss hatte die Geschädigte E. Diagnostiktermine bei den Kindertherapeutinnen I. und WQ.. Hierzu notierte eine der beiden Kindertherapeutinnen unter anderem:

493

„Auffällige Zuckungen im Gesicht/Tic (Mund Augenbrauen)“

494

Der Angeklagte führte die Behandlung mit der ADHS-Medikation WU. und DB. zunächst fort und ließ von der Zeugin PO. E. das Aufklärungsformular unterschreiben, das er - bis auf die Bezeichnung des Medikamentes - wortgleich für unterschiedlichste Medikamente einsetzte (vgl. A. I. 1. d), S. 36).

495

Am 14.12.2017 und 18.01.2018 fanden weitere Diagnostiktermine in der Praxis des Angeklagten statt, die von den Kindertherapeutinnen durchgeführt wurden. Am 18.01.2018 hatte die Geschädigte E. zusätzlich einen Termin bei dem Angeklagten. Hierzu notierte er in seiner Patientenakte unter anderem:

496

„Status:

497

wie eine kl. Erw. Redet endlos

498

blaß, Augenränder, amimisch WU.

499

steuert geschickt

500

Fixierung im frühkindlichen Narzissmus, Fixierung in der Allmachtsphase

501

Symbiose

502

Reaktionsbildung

503

Mehrgenerationenkonflikt

504

Seit fünf bis sechs Wochen in der Einrichtung

505

wegen ADHS

506

rastet aus, haut nach den E

507

Med: WU. => dringend Dip“

508

Mit dem Termin am 18.01.2018 war die Diagnostikphase abgeschlossen. Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, insbesondere mit Blick auf die ihm bekannte Vordiagnose ADHS, nicht durchgeführt.

509

Das Körpergewicht der Geschädigten erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

510

Der Angeklagte entschied sich unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus/in der Allmachtsphase“, „sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“, „Symbiose“, „Reaktionsbildung“), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung mit Pipamperon.

511

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um die Nebenklägerin, so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob die Geschädigte E. - positiv formuliert - auf Ansprachen ihrer Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

512

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

513

Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

bb)Aufklärung

514

Etwas mehr als sieben Wochen nach der Erstvorstellung beim Angeklagten - am 26.01.2018 - erschienen die Zeugen DS. und PO. E. als die beiden Sorgeberechtigten für ein Gespräch über den Abschluss der Diagnostikphase und das weitere Vorgehen in der Praxis des Angeklagten. Ebenfalls anwesend waren der Zeuge FJ. als Leiter des GD. Hauses der HPW und die Zeugin VT. vom Jugendamt UO..

515

Ohne die ihm bekannte Vordiagnose leitliniengerecht ausgeschlossen zu haben, teilte der Angeklagte den Sorgeberechtigten mit, dass die Geschädigte E. kein ADHS habe und erläuterte den Sorgeberechtigten, dass die Geschädigte E. mit Pipamperon behandelt werden müsse. Der Angeklagte erläuterte, dass sich die Zeugin E. und ihre Tochter in einer „Symbiose“ befänden und dass die Kindsmutter für die Geschädigte E. steuerbar sei wie für ein Kleinkind, das nicht konfliktfähig und nicht empathiefähig sei. Mit dem Medikament Pipamperon könnten die Verhaltensmuster der Geschädigten E. durchbrochen werden und das Kind werde „erreichbar“ und „zugänglicher“. So könne die Psyche der Geschädigten E. nachreifen. Ohne den Einsatz des Medikamentes würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Alternative Behandlungsmethoden zu Pipamperon - medikamentös oder nicht-medikamentös - erläuterte der Angeklagte dabei nicht.

516

Zwar klärte der Angeklagte die Sorgeberechtigten über Nebenwirkungen des Medikamentes auf, wobei die Kammer die Einzelheiten nicht feststellen konnte, und erklärte, dass eine Blutbildkontrolle alle drei Monate und ein EKG in regelmäßigen Abständen gemacht werden müssten.

517

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die beiden Zeugen DS. und PO. E. nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik der Geschädigten E. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hat und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

518

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die beiden Zeugen DS. und PO. E. auch nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

519

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die beiden Zeugen DS. und PO. E. nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns/Bestimmens“ um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

520

In Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehörenden Aspekte stimmten die beiden Zeugen DS. und PO. E. der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung zu.

521

Hätten sie gewusst, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einzusetzen beabsichtigte, hätten sie der Pipamperon-Behandlung nicht zugestimmt.

522

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er die beiden Sorgeberechtigten ordnungsgemäß - und damit rechtlich nicht zu beanstanden - aufgeklärt hatte und dass deshalb deren Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

523

Die Zeugen DS. und PO. TG. unterschrieben das Aufklärungsformular, für dessen Inhalt auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen wird und dass der Angeklagte bereits - wortgleich - für die Medikamente WU. und DB. eingesetzt hatte.

cc)Pipamperon-Behandlung ab Anfang Februar 2018 bis 28.11.2019

524

Am 26.01.2018, 04.06.2018, 13.08.2018, 08.10.2018, 29.11.2018, 12.02.2019, 29.04.2019, 27.05.2019, 28.08.2019 und 20.11.2019 stellte der Angeklagte für die Geschädigte E. Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

525

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament der Geschädigten E. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der beiden Sorgeberechtigten, der Zeugen DS. und PO. E., gedeckt war. Die Geschädigte E. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein. In den Heimfahrzeiten stellten die Sorgeberechtigten das Medikament der Geschädigten E. entsprechend der konkreten Dosieranweisung des Angeklagten, die sie über die Einrichtung erhielten, zur eigenen Einnahme zur Verfügung ohne die Medikation - die Zeugin E. trotz aufkeimender Zweifel jedenfalls in ihrer rechtlichen Zulässigkeit - näher zu hinterfragen.

526

Ab Anfang Februar bis zum Abend des 28.11.2019 erhielt die Geschädigte E. durchgängig Pipamperon. Die Pipamperon-Behandlung gestaltete im Einzelnen wie folgt:

527

Der Angeklagte ordnete als Anfangsdosis ½-½-½ Tablette an (= 60 mg Wirkstoff), was für die Geschädigte E. eine Anfangsdosis deutlich über der herstellerseitigen Empfehlung für Kinder unter 14 Jahren bedeutete (etwas mehr als das Anderthalbfache). Der Angeklagte behielt diese Dosierung bis zum abrupten Absetzen der Medikation am 28.11.2019 unverändert bei.

528

Über den gesamten Behandlungszeitraum ab Anfang Februar 2018 - ausgenommen eine etwa zweiwöchige Phase des Einschleichens, in der alle drei Tage die Medikation um ¼ Tablette erhöht wurde - bewegte sich relative Dosis der Geschädigten E. ungefähr zwischen 1,0 mg und 2,0 mg. Die Kammer konnte die folgenden relativen Dosen feststellen:

529

14.03.2018 1,63 mg (bei 36,8 kg)

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28.08.2018 1,45 mg (bei 41,2 kg)

531

16.03.2019 1,30 mg (bei 46 kg)

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25.10.2019 1,15 mg (bei 51,9 kg)

533

Die Medikation verursachte bei der Geschädigten E. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für die Geschädigte E. über den gesamten Behandlungszeitraum - ausgenommen eine kurze Phase des Einschleichens - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

534

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte die Geschädigte E. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor

535

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Zeugen DS. und PO. E. im bereits erwähnten und in Bezug genommenen Aufklärungsformular vom 26.01.2018 darauf hin, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Er wies die HPW LL. an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten und er war für die Einrichtung bei Rückfragen zu der Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Auch wies er die Einrichtung an, die erforderlichen Blut- und EKG-Kontrollen durchzuführen. Diese wurden von der Einrichtung unter Einbindung der entsprechenden Ärzte jedenfalls in einem gewissen Umfang durchgeführt. Zudem machte sich der Angeklagte während des Behandlungszeitraumes etwa alle drei Monate - konkret am 22.02.2018, 27.02.2018, 03.05.2018, 14.08.2018 25.09.2018 29.11.2018, 12.02.2019, 12.03.2019, 27.05.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 20.11.2019 einen persönlichen Eindruck von der Geschädigten E..

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Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit als eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von einem Jahr und knapp zehn Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für die Geschädigte abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

f)Zeit in der HPW-LL.

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Aus der Zeit der Unterbringung der Geschädigten E. in der HPW LL. - und damit dem gesamten Zeitraum der Pipamperon-Gabe - ist kein ausgeprägt-impulsives Verhalten bekannt. Körperliche Aggressionen der Geschädigten E. gegenüber Betreuern oder anderen Kindern gab es nicht. Im Fokus der pädagogischen Arbeit des Heimes stand vielmehr ein verbal provokantes und hyperkinetisches Verhalten. Als problematisch beschrieb die Einrichtung unter anderem die Impuls- und Bedürfniskontrolle, ein ständiges Fragen, sich-Einmischen und Dazwischenreden, das Provozieren anderer Kinder, Schwierigkeiten, den eigenen Redefluss zu kontrollieren, Versuche, Situationen zu dominieren, Motorische Unruhe bei Aufregung und starke Gefühlsschwankungen mit teils weinerlichem Verhalten.

538

Im Jahr 2018 besuchte die Geschädigte E. noch die vierte Klasse der QN.-Grundschule in LL. und wurde nach den Sommerferien 2018 auf das ET.-Gymnasium versetzt.

539

Im Frühjahr 2018 trennten sich die Zeugen E. erneut; diesmal endgültig. Dies belastete die Geschädigte E. stark. Dennoch waren beide Sorgeberechtigte weiterhin in ihrer Sorge um die Geschädigte E. und auch ihrem Bemühen um ihr Wohlergehen vereint.

540

Spätestens ab Sommer 2019 begann die Zeugin PO. E., die bereits am 20.04.2018 einen Arztbrief beim Angeklagten angefordert hatte dieser aber keinen solchen vom Angeklagten erhalten hatte (Patientenakte: „Mutter möchte Arztbrief > keinen geschrieben, sonderbar“), die Indikation für die Medikation zu hinterfragen. Die Kindsmutter bemängelte den Umstand, dass ihr vom Angeklagten keine Arztbriefe vorlagen und sie die Rechtfertigung für die Medikation nicht nachvollziehen könne. Dabei spielte für die Kindsmutter auch das XC. Leiden ihrer Tochter eine Rolle, von dem der Angeklagte spätestens seit Februar 2018 Kenntnis hatte, was bei objektiver Betrachtung für die junge Patientin indes kein beachtliches Risiko mit Blick auf die Medikation darstellte. Die Zeugin PO. E. nahm deshalb unter anderem Kontakt mit der TY. Südwest, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz und der Ärztekammer Nordrhein auf.

541

Mit E-Mail vom 29.11.2019 um 7:37 Uhr teilte die Zeugin PO. E. schließlich gegenüber der HPW-LL. mit, dass sie mit der Medikation der Geschädigten E. nicht mehr einverstanden sei und bat um ein Ausschleichen des Medikamentes. Entgegen der Anweisung der Kindsmutter wurde das Medikament abrupt abgesetzt.

542

Die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel 2019/2020 verbrachte die Geschädigte E. zunächst mit dem Zeugen DS. E.. Mit diesem geriet sie derart in Streit, dass sie von der der Zeugin PO. E. dort abgeholt werden musste.

543

Wegen der fortbestehenden Zweifel der Kindsmutter an der Sinnhaftigkeit der Medikation fand am 11.02.2020 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen DS. E. über die vom Angeklagten nach wie vor befürwortete medikamentöse Behandlung statt. Die Zeugin PO. E. plante an sich, an dem Gespräch ebenfalls teilzunehmen, war aber nach eigener Angabe krankheitsbedingt verhindert. In dem Gespräch versicherte der Angeklagte dem Zeugen DS. E., dass die Dosierung von seiner Adoptivtochter sehr niedrig sei und deshalb keine Nebenwirkungen zu befürchten seien. Vom Zeugen DS. E. nach einem alternativen Medikament gefragt, erklärte er, dass sich mit keinem anderen Medikament die bei der Geschädigten E. zu verzeichnende Erfolge erzielen ließen. Ferner bestehe - was sachlich richtig ist - kein für die Geschädigte E. relevantes Risiko wegen des XC.-Leidens.

544

Nachdem der Zeuge DS. E. der Zeugin PO. E. den aus seiner Sicht maßgeblichen Gesprächsinhalt mitgeteilt hatte, bat die Zeugin PO. E. den Angeklagten mit Schreiben vom 19.02.2020 um schriftliche Auskunft über die Medikation:

545

„Die Fragen, die mir am Herzen liegen, sind: Welche Überlegungen liegen der Medikation mit Pipamperon zu Grunde? In wie weit ist es in Bezug auf XC. und Thrombosen in der Familie unbedenklich, das von Ihnen empfohlene Neuroleptikum zu verabreichen und warum ist gerade dieses das Mittel der Wahl?“

546

Der Angeklagte gab auf diese Anfrage keine schriftliche Auskunft, sondern bot der Zeugin PO. E. einen Telefontermin an, zu dem diese ihn dann aber nicht erreichen konnte. Am 02.04.2020 versuchte die Zeugin PO. E. erneut den Angeklagten zu erreichen, was misslang. Unter dem 25.06.2020 forderte die Zeugin PO. E. schriftlich die Patientenakte ihrer Tochter an, die sie dann auch vom Angeklagten erhielt. Der Angeklagte hatte die Informationen zur Zimmernachbarin der Geschädigten E. (NJ.) und seine Vermutungen betreffend die Kindsmutter geschwärzt (u. a. „V. a. hochgradig abwehrende Mutter“).

547

Weil die Zeugin PO. E. keine Diagnose in der Patientenakte erkennen konnte, bat sie den Angeklagten mit Schreiben vom 14.08.2020 abermals um die Mitteilung einer solchen. Mit Schreiben vom 28.08.2020 teilte der Angeklagte der Zeugin PO. E. mit:

548

„Sehr geehrte Frau E.,

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bei Ihrer Tochter liegt aus kinderpsychiatrischer Sicht eine Bindungsstörung vor. Nach wie vor lade ich Sie herzlich ein, zu mir in die Praxis zu kommen. Ich würde Ihnen sehr gerne das Störungsbild Ihrer Tochter und die notwendigen Behandlungsschritte darstellen.“

550

Im Jahr 2020 wurde das Verhalten der Geschädigten E. aus Sicht der Einrichtung immer auffälliger. Die Einrichtung - und auch der Zeuge DS. E. - führten dies auf das Aussetzen der Behandlung mit Pipamperon zurück. Die Zeugin VT. versuchte in diesem Konflikt zu vermitteln, wobei die Geschädigte E. sich zwischen diesen Fronten befand. Die Zeugin PO. E. monierte, dass bislang weder eine Aufklärung über das Medikament stattgefunden noch den Sorgeberechtigten die Diagnosen mitgeteilt worden seien und daher eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden müsse.

551

Mit E-Mail vom 03.07.2020 erklärte die Zeugin AJ.-AW. als Einrichtungsleitung schließlich beiden Sorgeberechtigten, dass es wichtig für die HPW sei, dass beide Elternteile hinter der pädagogischen Arbeit der HPW stünden und dass dies nicht mehr gegeben zu sein scheine; bei „unveränderter Lage“ müsse die HPW die Geschädigte E. deshalb zum 31.07.2020 entlassen.

552

Vor diesem Hintergrund stellte der Zeuge DS. E. unter dem 24.07.2020 beim Amtsgericht Lahnstein - Familiengericht - einen Eilantrag (Az. 06). Sein Ziel war es, alleine über den Einsatz des Medikamentes, von dessen Nutzen er zu dem Zeitpunkt überzeugt war, entscheiden zu können. Das Amtsgericht Lahnstein bestellte für die Geschädigte E. die Zeugin AF. HP. zum Verfahrensbeistand. Diese sprach am 05.08.2020 mit der Geschädigten E., den Sorgeberechtigten und führte ein Telefonat mit der HPW LL.. In der Verhandlung vom 11.08.2020 einigten sich die Sorgeberechtigten darauf, dass zunächst eine weitere Diagnostik an der Geschädigten E. durchgeführt werden sollte und dann eine gemeinsame Entscheidung über die weitere Vorgehensweise geplant sei.

g)Zeit nach der HPW LL.

553

Am 11.08.2020 wurde die Geschädigte E. schließlich wieder in den Haushalt ihrer Mutter entlassen. In den Folgejahren verschlechterte sich ihr psychischer Gesundheitszustand dramatisch. Sie begab sich ab September 2020 abermals in die Behandlung der Zeugin DH., die unter anderem selbstverletzendes Verhalten, Depression, psychische Zusammenbrüche und eine Panikstörung dokumentierte. Nach Angaben der Zeugin PO. E. kam es nach Entlassung aus der HPW - unter anderem wegen Suizidgedanken - zu „unzähligen“ notfallmäßigen Klinikvorstellungen und bislang vier langfristigen Klinikaufenthalten. Im Jahr 2022 erwarb die Geschädigte E. einen Hauptschulabschluss und versuchte im Jahr 2024 einen Realschulabschluss nachzuholen, was aber scheiterte. Im Jahr 2023 wurde eine Borderline-Störung diagnostiziert und die Geschädigte E. entwickelte eine Anorexie.

7.LB. SR.

a)Familiäre Verhältnisse

554

Der Geschädigte LB. VJ. SR. (im Folgenden: der Geschädigte SR.) wurde am 00.00.2005 als Kind der Zeugin SR.-AH. und ihres vormaligen Ehemannes Herrn SR. in S. geboren. Seine Eltern trennten sich im Jahre 2009; die Zeugin SR.-AH. nahm danach eine Beziehung mit einem anderen Mann namens PM. auf, von dem sie sich später ebenfalls trennte. Die Zeugin SR.-AH. hat eine Ausbildung als BK. abgeschlossen und arbeitet im Bereich X.. Der leibliche Vater des Angeklagten ist XG..

555

Der Geschädigte hat insgesamt drei Geschwister, einen älteren leiblichen Bruder namens FZ., geboren am 00.00.2003, sowie 2 jüngere Schwestern - eine leibliche namens SL., geboren am 00.00.2007, und eine Halbschwester OQ., geboren am 00.00.2011, aus der Beziehung der Mutter mit Herr PM.. Dieser war als Stiefvater des Geschädigten SR. zeitweise in dessen Erziehung miteingebunden, wobei die beiden ein konfliktbelastetes Verhältnis hatten.

556

Die Kindheit und Jugend des Geschädigten SR. waren geprägt von vielen Streitigkeiten und Veränderungen im familiären Umfeld. Diese bedingten auch zahlreiche Umzüge mit Kindergarten- und Schulwechseln. Die Zeugin SR.-AH. sah sich mit der (alleinigen) Erziehung der vier Kinder überfordert, bei denen sie zugleich Verhaltensauffälligkeiten feststellte. So zeigte sich der Geschädigte SR. im familiären und schulischen Rahmen verbal wie auch körperlich aggressiv gegenüber Personen und Gegenständen.

557

Zunächst wuchs der Geschädigte SR. bei seiner Mutter in BE. auf, die jedoch mehrfach umzog. Er zog zusammen mit seinem älteren Bruder Ende des Jahres 2016 vorübergehend nach XX. in die Nähe von SU. zu seinem leiblichen Vater, zu dem zuvor lediglich Umgangskontakte bestanden. Da auch der Vater auf Dauer mit dem Verhalten des Geschädigten, seinen schulischen Schwierigkeiten und seiner Erziehung nicht zurechtkam, machte er eine Selbstanzeige beim örtlich zuständigen Jugendamt. Daraufhin musste der Geschädigte SR. auf Intervention des Jugendamts von dort Ende August 2017 wieder aus- und zurück zur Mutter ziehen, die sich inzwischen von Herrn PM. getrennt, das bis dahin bewohnte Haus verkauft hatte und mittlerweile mit ihren beiden Töchtern in einer Wohnung in UW. lebte. Sie zog dann mit den Kindern nach LL.-X. im YV. und sodann in die Nähe von MS. nach LJ.. Zwischenzeitlich war der Geschädigte übergangsweise auch in einer Jugendschutzstelle und in anderen Einrichtungen, so etwa dem LZ. in S., aufgenommen worden. Nachdem er etwa bis Sommer 2021 bei der Mutter lebte, die zwischenzeitlich neu gebaut hatte und Anfang 2021 das neu gebaute Haus bezogen hatte, kam er für etwa 2 Jahre bei einem Freund in CE. unter. Danach zog er noch einmal für etwa ein Jahr bei seiner Mutter ein, ehe er noch einmal ein halbes Jahr in der Wohnung eines Freundes verbrachte. Hiernach fand er eine eigene Wohnung in ZS..

558

In seiner Freizeit war der Geschädigte sportlich aktiv, zunächst in einem Schwimmverein, sodann beim Triathlon sowie in einem Tennisverein. Von den zusätzlichen außerschulischen Aktivitäten, insbesondere dem anstrengenden Triathlon-Training, fühlte sich der Geschädigte überfordert, zumal er hieran keine Freude hatte. Später spielte er im Verein Fußball.

559

Ein Handy wurde dem Geschädigten ebenso wie das Spielen von Videospielen, wonach ihm häufig der Sinn stand, von Seiten der Mutter weitgehend verwehrt, was zu häufigen häuslichen Konflikten führte, zumal er bei Besuchen beim Vater Videospiele spielen durfte.

b)Verhaltensauffälligkeiten

560

Bereits im Kindergarten verhielt sich der Geschädigte auffällig, sodass er früh den von ihm zunächst besuchten EP.-Kindergarten verlassen musste. Aufgrund von Umzügen musste er in der Folge noch 2 weitere Male den Kindergarten wechseln. Auch in der Grundschule passte er oft nicht auf und störte oft den Unterricht durch albernes und provozierendes Verhalten. Auch lenkte er Mitschüler ab und zeigte sich diesen gegenüber auch fremdaggressiv. Er galt als nicht führbar und nicht beschulbar. Seine schulischen Leistungen waren nach den ihm erteilten Schulnoten dabei mittelmäßig.

561

Nach Rückkehr zur Mutter im Jahre 2017 besuchte der Geschädigte SR. die sechste Klasse des SC.-Gymnasiums in HU., nachdem er zuvor beim Vater eine Gesamtschule in SU. besucht hatte. Er fuhr morgens mit dem Zug selbständig zur Schule. Aufgrund seiner auch dort weiterhin gezeigten Auffälligkeiten und Konzentrationsschwierigkeiten war seine seinerzeitige Klassenlehrerin, Frau WV., der Meinung, dass er Medikamente bräuchte, um selbst beschulbar zu werden und damit er auch die anderen Schüler nicht vom Unterricht ablenke. Von der neunten Klasse wurde der Geschädigte zweimal nicht in die zehnte Klasse versetzt. Letztlich verließ er die Schule im Jahre 2022 ohne Abschluss. Auch der anschließende Besuch einer berufsbildenden Schule zur Erlangung des Realschulabschlusses blieb ohne Erfolg. Einer Arbeitstätigkeit geht der Geschädigte SR. auch heute nicht nach. Er war lediglich sporadisch in einem Getränkemarkt sowie für AK. tätig. Zeitweise konsumierte der Geschädigte Marihuana.

c)Psychologische/Psychiatrische Vorbehandlungen

562

Am 15.12.2015 stellte die Zeugin SR.-AH. den Geschädigten in der „Psychologischen und pädagogischen Fachpraxis für begabte Kinder“ der Zeugin UZ., der Leiterin des X. Rheinland-Pfalz, vor. Die Zeugin UZ. führte mit dem Geschädigten einen Intelligenztest durch und bescheinigte ihm anschließend auf Grundlage eines getesteten IQs von 138, dass er hochbegabt sei. Im Juli 2017 meldete die Zeugin SR.-AH. den Geschädigten sodann für die Dauer einiger Sitzungen bei Dipl.-Psych. LV. in YO. zur Durchführung einer Psychotherapie an.

563

Anlässlich eines Schwimmtrainings, von dem die Zeugin SR.-AH. den Geschädigten abholte, kletterte dieser auf eine Mauer und von dort aus auf das Dach der Schwimmhalle und kündigte an, sich von diesem aus einer Höhe von ca. 2 bis drei Metern herunterstürzen zu wollen, falls er seine Spielkonsole nicht behalten dürfe. Diesen Vorfall nahm die Zeugin SR.-AH. zum Anlass, mit dem Geschädigten die Ambulanz der X.-Fachklinik in HU. in aufzusuchen, wo er im Rahmen einer Krisenintervention im Zeitraum vom 02.02. bis 09.02.2018 stationär aufgenommen wurde. Behandelt wurde er dort u.a. durch den Chefarzt und Zeugen Dr. ZU., einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Laut Bericht vom 27.02.2018 zeigte der Geschädigte SR. sich auch dort verweigernd und oppositionell. Namentlich heißt es dort:

564

„LB. zeigte sich als altersentsprechend entwickelter, 12 Jahre alter Junge in stabilem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand. Er war wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Stimmung gedrückt, unaufmerksam, leicht ablenkbar und uninteressiert im Gespräch. Geringe Frustrationstoleranz, kränkbar wirkend. Er fühle sich als Opfer, nicht als Täter. Habe keine Schuldgefühle bezüglich eigener aggressiver Verhaltensweisen. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen sowie Ich-Störung. LB. ist selbst- und fremdgefährdend.“

565

Als Diagnose ist insoweit angeführt: „Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen F92.0“ sowie „Absichtliche Selbstbeschädigung X84.9“. Sodann wurde er nochmals teilstationär am 12.02.2018 in der X.-Fachklinik HU. aufgenommen, bereits am 15.02.2018 jedoch aus disziplinarischen Gründen wieder entlassen, weil er sich aggressiv gegenüber anderen Patienten zeigte und u.a. zu einem Mitpatienten sagte, dieser solle „seine Pillen fressen“. Laut Bericht vom 15.02.2018 zeigte der Geschädigte bei diesem Aufenthalt ein „hohes Ausmaß an Aggression und Impulsivität“, dessentwegen „momentan keine erfolgreiche tagesklinische Behandlung möglich“ war. Als Diagnose ist dort vermerkt: „F92.0 Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung“ sowie „X84.9! Absichtliche Selbstbeschädigung“. Im Abschlussbericht der X.-Fachklinik vom 29.03.2018 heißt es sodann:

566

„12;4 Jahre alter Junge in regelrechtem Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, guter Pflegezustand. Gewicht 65,3 kg (96. Altersperzentile), Größe 160,5 cm (77. Altersperzentile), BMI 25,3 kg/m2 (96. Altersperzentile), somit Übergewicht. Reizlose Narben an Knien und rechtem Ellbogen nach Spielverletzungen. Zehen- und Daumennägel uhrglasförmig. RR 120/80mmHg, HF 88bpm. Übriger internistisch-pädiatrischer Befund und neurologischer Befund regelrecht. Genitale nicht untersucht.“

567

sowie weiter:

568

„12,4 Jahre alter Junge, gepflegtes äußeres Erscheinungsbild in der Kontaktanbahnung unmotiviert. LB. wirkt verschlossen, legt den Kopf auf den Tisch, schaut zum Fenster hinaus, ist kaum auskunftsbereit, zuckt mit den Schultern, gähnt mehrfach. Schwingungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er ist wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Hinweise auf Tics, Zwänge, psychotisches Erleben. Aktuell keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung.“

569

„LB. zeigte große Schwierigkeiten sich in die Gruppe und das tagesklinische Setting zu integrieren. Er verhielt sich ausgesprochen provokant sowohl gegenüber den Mitpatienten als auch den Mitarbeitern. Darüber hinaus zeigte er sich wenig kooperativ und zeigte keinerlei Therapiemotivation.“

570

Als Diagnose ist dort aufgeführt: „Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung F92.0“. Sowohl im Bericht vom 15.02.2018 als auch im Abschlussbericht vom 29.03.2018 heißt es:

571

„Da sich LB. glaubhaft von Suizidgedanken distanzierte, entließen wir ihn mit der Empfehlung einer ambulanten Einstellung auf Risperdal, um eine tagesklinische Behandlungsfähigkeit herzustellen.“

572

Am 19.04.2018 fand sich die Zeugin SR.-AH. mit dem Geschädigten zu einem Erstgespräch bei einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, dem Zeugen Dr. XZ., in UR. ein, bei dem der Geschädigte dann im Zeitraum vom 16.08.2018 bis zum 11.04.2019 auch insgesamt 20 Sitzungen Psychotherapie absolvierte. Der Geschädigte SR. nahm diese Termine teils selbstständig nach der Schule wahr, indem er - auch abends in der Winterzeit - mit dem Zug von HU. nach UR. und von dort wieder nach Hause nach UW. fuhr. Daneben fanden im Rahmen der Therapie auch fünf Gespräche mit den Bezugspersonen statt. Die Diagnose Dr. XZs lautete: „Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotion, F 92.8“. Dr. XZ. sah im Geschädigten vor allem einen „Symptomträger“ der desolaten familiären Verhältnisse und Konflikte. Die Behandlung bei Dr. XZ. endete, weil die Praxis umzog und infolgedessen die Anfahrt für den Geschädigten auf Dauer zu lang wurde.

d)Behandlung beim Angeklagten

aa)Erster Behandlungsabschnitt bis zum 09.04.2019

573

Am 04.05.2018 stellte die Zeugin SR.-AH., die den Angeklagten aus dem Fernsehen kannte, den Geschädigten SR. zur Behandlung bei diesem vor, da sie sich vom Angeklagten, mit dessen Thesen sie ohnehin sympathisierte, Hilfe in Bezug auf die Erziehung ihres Sohnes erhoffte. Ihr erklärtes Ziel war dabei vor allem auch, dass er in der Schule zurechtkommen möge und auf dieser verbleiben dürfe. Sie hatte für den Geschädigten SR. zu diesem Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht.

574

Der erste Termin beim Angeklagten dauerte etwa eine halbe Stunde. Der Angeklagte sprach hierbei sowohl mit dem Geschädigten als auch allein mit der Mutter. Dem Geschädigten stellte der Angeklagte seine standardisierten Fragen, unter anderem wie er heiße, wie es ihm gehe, ob er Geschwister habe, auf welche Schule er gehe und welche Noten er in Deutsch, Mathe und Englisch habe. Der Zeugin SR.-AH. erläuterte der Angeklagte, sie befinde sich mit dem Geschädigten in einer Eltern-Kind-Symbiose, ihr Kind sei auf dem Stand von 18 Monate alten Kleinkindes, sei also im Zustand frühkindlichen Narzissmus verhaftet. Die Zeugin SR.-AH. selbst sei erziehungsunfähig, an sich müsste der Geschädigte von „Profis“ übernommen werden.

575

Bereits am 07.05.2018 kam es zu einem Folgetermin in der Praxis des Angeklagten, der auch als Diagnostiktermin diente. Weitere Diagnostiktermine sollten stattfinden am 18.05.2018, 06.06.2018, 19.07.2018 und 14.08.2018, wobei die beiden letztgenannten abgesagt wurden. In der Behandlungsdokumentation ist über den Geschädigten anlässlich des Termins am 07.05.2018 vermerkt:

576

„Status:

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12-jähriger, braune Augen, mittelblond

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amimisch, adipös.

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Angstfrei, Affekt: in sich

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[…]

581

Nicht greifbar, steuert extrem […]

582

V.a. sehr auf sich gestellt

583

Kränkungsmuster. Stellt Ablehnung her“

584

Unter diesen Stichpunkten notierte der Angeklagte Abkürzungen und Symbole, die - nach seiner eigenen „Übersetzung“ - folgendes bedeuten: „Diagnose: Frühkindlicher Narzissmus, Allmachtsphase“ sowie „Strukturdiagnose: Symbiose, Reaktionsbildung“. Zwischen diesen Diagnosen hielt der Angeklagte zusätzlich fest „((Dip?))“

585

Als Diagnose machte er insoweit „frühkindlichen Narzissmus“ aus und sah den Geschädigten SR. in der „Allmachtsphase“ retardiert. Der Angeklagte entschied sich spätestens anlässlich eines weiteren Termins am 14.05.2018 und damit noch vor Abschluss der Diagnostikphase unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen „Frühkindlicher Narzissmus“, „Allmachtsphase“ und „Symbiose“, die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung des Geschädigten mit Pipamperon.

586

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um den Geschädigten SR., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Geschädigte - positiv formuliert - auf Ansprachen seiner Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus dem Umfeld bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

587

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

588

Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

589

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, obwohl dies gerade mit Blick auf den ihm bekannten vorherigen Klinikaufenthalt des Geschädigten nahegelegen hätte. Auch führte der Angeklagte keine leitliniengerechten Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, etwa ADHS, durch.

590

Das Körpergewicht des Geschädigten erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

591

Im Behandlungstermin am 14.05.2018 klärte der Angeklagte die Zeugin SR.-AH. über den von ihm beabsichtigten Einsatz des Medikaments Pipamperon auf. Er erläuterte, dieses solle den Geschädigten für die Erziehung durch die Zeugin erreichbar machen. Man müsse es nach dem üblichen Schema einer schrittweisen Erhöhung um 10 mg Wirkstoff alle drei Tage einschleichen bis auf eine Dosis, dass er davon nicht einschlafe. Auch war Gegenstand der Aufklärung die Gabe eines weiteren Medikaments. Auf Nachfrage der Zeugin SR.-AH. verneinte der Angeklagte die Möglichkeit einer ADHS mit Hinweis darauf, dass der Geschädigte ja auch stunden- und nächtelang Computerspiele „zocken“ könne. Den sonstigen Inhalt des Aufklärungsgesprächs vermochte die Kammer nicht aufzuklären.

592

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin aber jedenfalls nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik des Geschädigten SR. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hatte und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt war und ist.

593

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin SR.-AH. auch nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

594

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin auch nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns/Bestimmens“ um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

595

In Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehörenden Aspekte erklärte die Zeugin SR.-AH. ihre Einwilligung in die vom Angeklagten vorgeschlagene Behandlung und dokumentierte diese zugleich mit Unterschrift unter das ihr vorgelegte und vom Angeklagten standardmäßig verwendete Formular „Medikamentenaufklärung“ vom 14.05.2018 (vgl. A.I.1.d), S. 36).

596

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er die Zeugin SR.-AH. als Sorgeberechtigte ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - aufgeklärt hatte und dass deshalb die von ihr erklärte Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war.

597

Auch wenn die Zeugin SR.-AH. gewusst hätte, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einsetzte, hätte sie der Pipamperon-Behandlung ihres Sohnes zugestimmt, da sie sich vom Angeklagten letzte Hilfe im Hinblick auf ihre Erziehungsschwierigkeiten mit dem Geschädigten versprach und den Angeklagten insoweit als letzte Instanz ansah, der sie vorbehaltlos vertraute.

598

Am 14.05.2018 verordnete der Angeklagte dem Geschädigten SR. auch erstmalig Pipamperon, zunächst in der in der Darreichungsform als Saft, und empfahl insoweit ein Einschleichen auf eine Dosierung von 2 x 5 ml (40 mg des Wirkstoffs) täglich.

599

Er übergab der Zeugin SR.-AH. zugleich ein auf den 14.05.2018 datiertes Standardschreiben an seine ärztlichen Kollegen, in welchem er unter Hinweis auf eine „zeitlich begrenzte“ und „zusätzliche“ Pipamperon-Behandlung auf die Notwendigkeit periodischer Kontrolluntersuchungen (Blutbild und EKG) hingewiesen wird. Hierin stellte der Angeklagte als ICD-10-Diagnosen die „F90.0 G“ und „F43.3 G“ voran.

600

Bei den folgenden Besuchen des Geschädigten SR. in der Praxis des Angeklagten, so etwa am 18.05.2018 und 06.06.2018, zu denen der Geschädigte teils allein mit seiner Schwester Shannon mit dem Zug anreiste, fanden teils kurze Gespräche der eingangs geschilderten Art statt; im Übrigen kümmerten sich die in der Praxis des Angeklagten tätigen Heilpädagoginnen im Rahmen von 40-minütigen Diagnostik- und Therapieterminen um den Geschädigten, bei denen der Geschädigte Ankreuzbögen ausfüllte und mit den Pädagoginnen malte und spielte.

601

Zwischendurch entstand eine längere Behandlungslücke, weil die Zeugin SR.-AH. mehrere Termine in Folge in der Praxis absagte.

602

Der Angeklagte verordnete dem Geschädigten SR. das Medikament Pipamperon in der Folge bei unveränderter Dosierungsanweisung am 14.05.2018, 11.06.2018, 15.08.2018, 28.09.2018, 02.11.2018 und am 11.12.2018.

603

Die Zeugin SR.-AH. löste die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellte das Medikament dem Geschädigten SR. zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Der Geschädigte Q. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein. Bei Verweigerung der Einnahme durch den Geschädigten wurde ihm das Medikament durch die Zeugin SR.-AH. teils unter Einbeziehung des älteren Bruders FZ. mit körperlichem Zwang (Mundaufhalten, Wasser nachspülen) verabreicht. Die Dosierungsanweisungen des Angeklagten nahm die Zeugin SR.-AH. zunächst ernst und verabreichte diesem die ärztlich vorgesehene Dosis.

604

Nach Erreichen der oben genannten Zieldosis wies der Geschädigte Ende Juni 2018 eine relative Dosis von jedenfalls 0,57 mg auf.

605

Die Medikation verursachte bei dem Geschädigten SR. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden (vgl. A. I. 1. c) bb), S. 26).

606

Auch führte sie beim Geschädigten SR. darüber hinaus - jedenfalls zeitweise ab Anfang 2019 - zu einer spürbaren sedierenden Wirkung im Sinne einer Dämpfung des Affekts.

607

Nebenwirkungen während der Behandlung oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Geschädigten abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer hierzu keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

608

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Geschädigte SR. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“.

609

Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade sowie -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unerheblichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

610

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Zeugin SR.-AH. als Sorgeberechtigte des Geschädigten mündlich darauf hin, dass sie auf Müdigkeit achten solle. Im Aufklärungsformular vom 14.05.2018 war zudem der Hinweis enthalten, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Zugleich händigte er der Zeugin SR.-AH. den Standardbrief mit Hinweis auf die Pipamperon-Behandlung und die Erforderlichkeit von Kontrolluntersuchungen (Blutbild und EKG) aus, wegen dessen Inhalts auf die wörtliche Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen wird. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich regelmäßig etwa alle drei Monate einen persönlichen Eindruck von dem Geschädigten. Die empfohlenen Blutuntersuchen und EKG-Kontrollen wurden bei dem Geschädigten indes tatsächlich nur einmalig am 30.05.2018 bei Kinderarzt Dr. AC. in YD. und hiernach kein zweites Mal durchgeführt.

611

Spätestens Anfang September 2018 begann die Zeugin SR.-AH., die Medikation des Geschädigten zeitweise abzusetzen und die Dosierung der Medikation nach ihrem Belieben selbst umzustellen. Sie machte die Dosierung der dem Geschädigten verabreichten Dosis davon abhängig, wie dieser in seinem Verhalten auf das Medikament ansprach. War er trotzdem noch frech und aufmüpfig, erhöhte sie die Dosis eigenmächtig über die vom Angeklagten angeordnete Dosierung hinaus, damit er sich ruhig verhielt und kein störendes Verhalten an den Tag legte.

612

Von dem unsachgemäßen Umgang der Zeugin mit dem verordneten Medikament erlangte der Angeklagte seinerseits Kenntnis: Am 13.09.2018 erfuhr er zunächst, dass die Zeugin das Medikament eigenmächtig abgesetzt hatte, woraufhin er ihr riet, dieses wieder zu verabreichen. Am 11.12.2018 erfuhr der Angeklagte erneut, dass die Zeugin das Pipamperon zwischenzeitlich wieder abgesetzt hatte. Am 09.01.2019 wiederum erfuhr er von ihr, dass die Zeugin die Dosierung ohne Rücksprache mit ihm auf eine tägliche Gabe von 2 x 30 mg Wirkstoff statt der von ihm angeordneten Dosis von 2 x 20 mg erhöht hatte. Auch hier hielt er sie zur Rückkehr zur angeordneten Dosierung an. Der Geschädigte SR. wirkte bei diesem Termin vom 09.01.2019 auf den Angeklagten sediert. Am 11.03.2019 erfuhr der Angeklagte vom Geschädigten SR., der zu diesem Termin allein mit der Schwester in der Praxis erschienen war, dass die Mutter die Dosierung abermals eigenmächtig von 2 x 20 mg auf 3 x 20 mg erhöht hatte. Der Geschädigte gab insoweit an, es gehe ihm schlecht und er sei in der Schule müde. Daraufhin riet der Angeklagte dem zu diesem Zeitpunkt knapp 13 ½ Jahre alten Geschädigten SR., das Medikament auf eine Dosierung von 2 x 10 mg zu reduzieren. Am 21.03.2019 besprach der Angeklagte dies nochmalig mit der Mutter des Geschädigten. Der Angeklagte hätte zu diesem Zeitpunkt jedoch - aus ärztlicher Sicht - dem Geschädigten aufgrund naheliegender Missbrauchsgefahr durch die Kindsmutter kein weiteres Pipamperon mehr verordnen dürfen.

bb)Weiterer Behandlungsverlauf ab dem 09.04.2019

613

Der Angeklagte vertraute zwar darauf, dass die Zeugin SR.-AH. infolge seiner wiederholten Hinweise zu der von ihm empfohlenen Dosis zurückkehren würde; er erkannte indes die Gefahr, dass das Medikament durch diese weiterhin unsachgemäß und in eigenmächtig bestimmter höherer Dosis zum Nachteil seines Patienten eingesetzt werden würde.

614

In Kenntnis dieser Umstände verschrieb der Angeklagte dem Geschädigten das Medikament hiernach erneut am 09.04.2019, 07.06.2019, 22.08.2019, 05.09.2019, 13.11.2019, 13.03.2020, 15.06.2020 sowie letztmalig am 01.10.2020, das dem Geschädigten SR. von seiner Mutter in von ihr eigenmächtig festgelegter Dosierung verabreicht wurde. Während die Verordnung vom 07.06.2019 wie zuvor noch in der Darreichungsform als Saft erfolgte, hatte die Folgeverordnung vom 22.08.2019 schon die Verschreibung von Tabletten zum Gegenstand.

615

Die wechselnden Gaben im vorgenannten zweiten Verordnungszeitraum konnte die Kammer konkret nicht aufklären. Im Zeitraum vom 05.09.2019 bis zum 28.04.2020 erhielt der Geschädigte SR. von seiner Mutter, der Zeugin SR.-AH., indes jedenfalls zeitweise eine von ihr ohne Rücksprache mit dem Angeklagten erhöhte Dosis von täglich 2 x 40 mg Pipamperon. Teils nahm er die Medikation auch gar nicht ein. Zu welcher relativen Dosis die Einnahme dieser Dosis beim Geschädigten führte, war für die Kammer auch hier nicht aufklärbar.

616

Die Medikation hatte wie bereits zuvor auch während dieses Verordnungszeitraums die bereits beschriebenen somatisch fassbaren Veränderungen für den Geschädigten SR.. Auch führte sie beim Geschädigten SR. zeitweise zu einer spürbaren sedierenden Wirkung im Sinne einer Dämpfung des Affekts. Nebenwirkungen während dieses weiteren Abschnitts der Behandlung oder später aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer bezogen auf diesen Zeitraum abermals nicht feststellen.

617

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte auch im Zeitraum der Weiterverordnung trotz Kenntnis von der fehlenden Compliance der Kindsmutter gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen. Die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade und Verstoffwechselung) waren ihm - wie erörtert - bekannt, und er nahm das Risiko der ihm bekannten Nebenwirkungen für seinen Behandlungsansatz billigend in Kauf, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Auch weiterhin nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

618

Nach der letzten Pipamperon-Verordnung am 01.10.2020 erhielt der Geschädigte SR. das Medikament nicht mehr. Mit einem letztmaligen Besuch des Geschädigten in der Praxis des Angeklagten am 26.10.2020 fand auch die Behandlung als solche schließlich ihr Ende.

e)Entwicklung nach der Behandlung

619

Sowohl während der Zeit der Behandlung beim Angeklagten als auch danach kam es wiederholt zu Polizeieinsätzen innerhalb der Familie des Geschädigten SR.. Der Angeklagte hatte der Zeugin SR.-AH. dazu geraten, die Polizei einzuschalten, wenn sie mit den Kindern nicht mehr zurechtkäme und diese ihr gegenüber aggressiv würden.

620

Am 19.12.2020 etwa kam es zu einem Polizeieinsatz wegen der Befürchtung der Zeugin SR.-AH., ihre Tochter SL. könne mit Betäubungsmitteln in Kontakt kommen, weil diese sich am Bahnhof mit einem Freund oder einer Freundin verabredet hatte.

621

Am 01.01.2021 gab es einen weiteren Polizeieinsatz am gemeinsamen Wohnsitz der Familie wegen angeblichen Randalierens durch den Geschädigten SR., der laut der Zeugin SR.-AH. Möbel zerstört haben sollte. Da die Zeugin SR.-AH. nicht davon abzubringen war, dass ihr Sohn LB. die Wohnung verlassen müsse, ordnete das Jugendamt auf telefonische Mitteilung der Polizei die Inobhutnahme des Geschädigten an, die in der Folge auch umgesetzt wurde.

622

Am 20.01.2021 nahm der Angeklagte telefonisch Kontakt zum Jugendamt des Kreises MD. auf und gab gegenüber der Zeugin PK. vom Jugendamt an, die Zeugin SR.-AH. sei mit der Erziehung der vier Kinder überfordert und diese sollten in eine Fremdunterbringung überführt werden.

623

Das Jugendamt des Kreises MD. stellte mehrere familiengerichtliche Anträge nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung.

624

Mit Schreiben vom 05.03.2021 suchte der vom Jugendamt im Rahmen der Familienhilfe eingesetzte „sozialpädagogische Erziehungsberater“ und Zeuge WK. beim Angeklagten um das Ergebnis seiner Diagnostik nach. In seiner „fachärztlichen Bescheinigung“ vom 11.03.2021 nannte der Angeklagte ihm daraufhin die Diagnosen „Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters“ (F94.1) sowie „Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten“ (F91.3).

625

Am 11.03.2021 fand ein weiterer Polizeieinsatz wegen Inobhutnahme des Geschädigten und seiner Schwester SL. durch das Jugendamt der Kreisverwaltung MD. statt. Im Zeitraum vom 20. bis 27.05.2021 kam es zudem bei insgesamt vier Gelegenheiten dazu, dass Mitlieder der Familie SR.-AH. bei der Polizei einander der Körperverletzung bezichtigten. Die Polizeiinspektion UW. nahm diese Einsätze zum Anlass, wiederum Kontakt mit dem Jugendamt des Kreises MD. wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung aufzunehmen.

626

Gegen die Zeugin SR.-AH. und den Kindsvater PM. wurde zwischenzeitlich auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gegenüber den Kindern geführt, welches indes nach Einholung aussagepsychologischer Gutachten zu den Aussagen des Geschädigten und seiner Geschwister von der Staatsanwaltschaft am 19.08.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da die Aussagen der Kinder über die Misshandlungen durch die Zeugin SR.-AH. und Herrn PM. aus Sicht der Sachverständigen und der Staatsanwaltschaft im Ergebnis keinen belastbaren Beweiswert aufwiesen.

627

Unter dem 29.10.2021 erstattete Rechtsanwalt OX. in Ergänzung seiner bereits zuvor erstatteten allgemeinen Strafanzeige vom 11.08.2021 nunmehr namens und in Vollmacht des Geschädigten SR. erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn und stellte zugleich Strafantrag.

II.Beweiswürdigung

1.Allgemeiner Teil

628

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte, und auf den Gutachten der Sachverständigen PD Dr. GR., Professor Dr. EE., Professor Dr. QY. sowie den Gutachten der Einzelfallgutachter Dr. OE., Dr. MN., Dr. BI., SG., Dr. JG. und Dr. CP.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen - wiederum soweit sie diesen zu folgen vermochte - und schließlich auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinsobjekten. Im Einzelnen:

a)Einlassung des Angeklagten

629

Der Angeklagte hat sich im Rahmen einer Erklärung, die er im Hauptverhandlungstermin vom 12.09.2025 verlesen hat, zu seiner eigenen Person (einschließlich Ausbildung, Berufstätigkeit und seiner Niederlassung in eigener Praxis in S.), zu seinem Behandlungskonzept in Bezug auf Diagnostik und Verordnung von Pipamperon, zu seiner Medikamentenaufklärung, zur Dosierung und zum Monitoring, zum Umgang mit Nebenwirkungen, zum weiteren Behandlungsablauf, zu seinen Gesprächen mit Patienten, Sorgeberechtigten und Erziehern sowie zu seiner Behandlungsdokumentation geäußert.

630

Dabei hat er unter anderem beschrieben, dass er sich bei der Kommunikation Bezugspersonen um schonungslose Ehrlichkeit und eine leicht verständliche Erklärung medizinischer Sachverhalte bemüht habe; vor diesem Hintergrund sei auch seine Darstellung der „insulären Psyche“ (im Zusammenhang mit Bindungsstörungen) bzw. des „Kind als Körperteil“ (im Falle der Symbiose) zu verstehen. Den positiven Effekt von Pipamperon habe er Anfang der 1990er Jahre im Zusammenhang mit der Behandlung eines sehr verhaltensauffälligen 5-jährigen Jungen erkannt: Das Medikament habe in der niedrigen Dosis keinen sedierenden Effekt gehabt (das Kind sei nicht müde oder schläfrig geworden), wohl aber zugänglicher. Erst hierdurch sei es möglich geworden, mit pädagogischen Maßnahmen auf diesen Jungen einzuwirken. Dieselbe Erfahrung habe er danach immer wieder auch bei anderen verhaltensauffälligen Kindern gemacht und auch von Sorgeberechtigten und/oder Erziehern die Rückmeldung erhalten, dass die Kinder unter der Behandlung mit Pipamperon fokussierter und leistungsfähiger sowie zunehmend in der Lage gewesen seien, auf schwierige Situationen angemessen zu reagieren, diese einzuordnen und daraus zu lernen.

631

Er habe Pipamperon nie aufgrund einer Diagnose verordnet, sondern immer nur aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, wobei er in jedem Einzelfall eine Risiko-Nutzen-Abwägung vorgenommen habe. Bei sehr schwerwiegenden Fällen habe er Pipamperon auch schon vor Abschluss des Diagnostikverfahrens verordnet. In jedem Einzelfall habe er es vom Schweregrad der Verhaltensauffälligkeiten abhängig gemacht, ob er Pipamperon innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbereich verordnet habe. Eine Verordnung innerhalb des Zulassungsbereichs habe er in sehr schwerwiegenden Fällen vorgenommen, bei denen die Kinder über längere Zeiträume täglich, teils sogar mehrfach täglich, Impulsdurchbrüche gezeigt hätten, die diese Kinder in ihrem Sozialleben und im schulischen Bereich massiv beeinträchtigt hätten - um einen solchen Fall habe es sich bei T. R. gehandelt.

632

Wie lange er eine Indikation für die Gabe von Pipamperon gesehen habe, sei von der Entwicklung des Kindes abhängig gewesen. Sofern er den Eindruck gehabt habe, dass das Kind psychisch stabil gewesen sei, habe er eine Reduktion bis hin zum Absetzen empfohlen - mit einem Risiko der erneuten Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten. Bei Zweifeln über die hinreichende Stabilität des Kindes habe er von einer Reduzierung der Dosis abgeraten - so sei dies im Fall MB. RX. gewesen. Hier habe Frau RL. als Vormund ihn gebeten, zu prüfen, ob die Dosis ggf. reduziert werden könne. Er habe allerdings erhebliche Bedenken gehabt, das Medikament früher abzusetzen, weil ihm MB. aufgrund bestehender Probleme - sie habe zunehmend von Bildern im Kopf, Schlafproblemen und Dissoziationen berichtet - noch nicht stabil genug erschienen sei. In diesem Fall sowie in jedem anderen Fall sei er nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen.

633

Er habe über das Medikament aufgeklärt, sobald er eine Indikation für die Behandlung mit Pipamperon gesehen habe. Dabei habe er dargestellt, warum Pipamperon aus seiner Sicht das beste Mittel gewesen sei. Seine Erklärung habe folgende Aspekte umfasst:

635Dass es sich bei Pipamperon um ein Neuroleptikum mit sedierender Wirkung handele und Neuroleptika vor allem bei psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie und Psychosen, aber auch bei massiven Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere Aggressionen eingesetzt werden.

636Dass Pipamperon grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche zugelassen sei, die Verordnung aber häufig außerhalb des Zulassungsbereich erfolge.

637Dass die Verordnung weitestgehend auf Erfahrungswerten beruhe und dass der Hersteller bei etwaigen unbekannten Nebenwirkungen nicht hafte.

638Dass Pipamperon deutlich unterhalb der sedierenden Wirkung, die gerade nicht erreicht werden sollte, den positiven Effekt habe, dass Kinder ihre Emotionen besser regulieren können und dadurch für eine Ansprache von außen, insbesondere in Konfliktsituationen, zugänglicher seien.

639Dass die Kinder unter der Einnahme von Pipamperon nicht müde sein sollen, da dies sowohl für die pädagogische Arbeit als auch für die Leistungsfähigkeit in der Schule kontraproduktiv sei.

640Dass als Nebenwirkungen Appetitsteigerung und ggf. Gewichtzunahme, Bewegungsstörungen im Bereich des Gesichts, des Mundes oder der Zunge sowie des restlichen Körpers sowie Zittern und Muskelsteifigkeit bekannt seien.

641Dass Spätdyskenesien auch noch nach Absetzen des Medikaments auftreten können.

642Dass er während seiner Berufslaufbahn derartige Nebenwirkungen unter der Einnahme von Pipamperon nur sehr selten und das Auftreten von Spätdyskinesien noch nie erlebt habe.

643Dass zum Ausschluss weiterer Nebenwirkungen regelmäßige Blut- und EKG-Untersuchungen durchgeführt werden müssen.

644

Er habe über die genannten Punkte aufgeklärt in der Überzeugung, hierdurch über alle relevanten Umstände hinreichend und sachgerecht informiert zu haben. Allerdings könne er nicht ausschließen, dass er sich in der einen oder anderen Situation kürzer oder länger gefasst habe. Nachfragen zu Nebenwirkungen habe er stets beantwortet; darüber hinaus habe er die Sorgeberechtigten gebeten, den Beipackzettel zu lesen. Es sei nicht nötig gewesen, Informationen über die Verordnung von Pipamperon zurückzuhalten oder zu beschönigen, um Sorgeberechtigte zu überzeugen. In fast allen Fällen seien die Sorgeberechtigten seinen Empfehlungen angesichts der zuvor erfolglos verlaufenen Hilfemaßnahmen ohne Rückfragen oder Äußerung von Bedenken gefolgt.

645

Er habe das Aufklärungsgespräch in der Regel mit den Sorgeberechtigten geführt. Bei sorgeberechtigten Eltern, deren Kinder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe lebten, sei es oft schwer gewesen, mit den Eltern in Kontakt zu treten und sie zu einem persönlichen Gespräch zu bewegen. Mit manchen Eltern habe er das Aufklärungsgespräch telefonisch geführt und das Formular später per Post oder über die Einrichtung übermittelt. Wenn sich die Eltern nicht bei ihm gemeldet hätten, habe er ausnahmsweise die Erzieher gebeten, mit den Eltern über seine Behandlungsempfehlung zu sprechen und ihnen das Aufklärungsformular mit der Bitte um Kontaktaufnahme zu geben.

646

Egal wie schwierig und umständlich sich die Situation gestaltet habe, habe er Pipamperon nie ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten verordnet.

647

Er habe Sorgeberechtigte auch nie im Zusammenhang mit der Medikation mit Pipamperon bedroht, aber in schwerwiegenden Einzelfällen deutlich gemacht, dass er die Medikation im Sinne des Kindeswohls für dringend erforderlich halte. Als Kinder- und Jugendpsychiater sei es seine Pflicht einzugreifen, wenn er von einer Kindeswohlgefährdung ausgehe. Dementsprechend habe er eingegriffen, wo er es für seine Pflicht gehalten habe - unabhängig davon, ob es um eine medikamentöse Therapie oder anderes Verhalten gegangen sei. Er habe seine Bekanntheit nie genutzt, um Einfluss auf konkrete Vorgänge oder Entscheidungen zu nehmen. Auch habe er nicht in jeder verweigerten Zustimmung zu einer medikamentösen Therapie eine Kindeswohlgefährdung gesehen.

648

Nach Vorliegen der Zustimmung der Sorgeberechtigten habe er ein entsprechendes Rezept ausgestellt und die Dosierung erklärt. Die Eindosierung sei jeweils kleinschrittig über mehrere Tage hinweg bis zu einer Maximaldosis erfolgt, die sich meist auf eine Gabe morgens, mittags und abends verteilt habe. Üblicherweise habe er empfohlen, mit einer Tagesdosis von 2,5 ml (Saft) bzw. 10 mg (Tabletten) des Wirkstoffs einzusteigen und diese dann schrittweise jeweils um 2,5 ml bzw. 10 mg zu erhöhen. Die von ihm empfohlenen Schritte hätten je nach Einzelfall bei drei bis fünf Tagen gelegen, sodass die Kinder bei jeder Dosiserhöhung zunächst mehrere Tage hinsichtlich Wirkung und eventuell auftretender Auffälligkeiten hätten beobachtet werden können. Auch habe er die Sorgeberechtigten und/oder Erzieher instruiert, die Kinder in der Zeit der Eindosierung sehr genau zu beobachten und ihm bei jeder Art von Auffälligkeit unbedingt Rückmeldung zu geben. Dabei habe er besonders deutlich gemacht, dass die Kinder auf keinen Fall müde werden dürften und er auch in diesem Fall umgehend informiert werden müsse. Für derartige Rückmeldungen - und auch darüber hinaus - sei er immer erreichbar gewesen. Sofern ihm von Müdigkeit oder sonstigen Auffälligkeiten berichtet worden sei, habe er entweder direkt darum gebeten, die Dosis nicht weiter zu steigern oder - je nach Einzelfall - zu reduzieren bzw. habe er häufig auch zusätzlich einen kurzfristigen Termin zur Visite vereinbart.

649

Auf der anderen Seite habe er die Eltern und/oder Erzieher angeleitet, auf den Eintritt der beabsichtigten positiven Wirkung zu achten. Es sei ihm darum gegangen zu erfahren, ob sich die Selbstkontrolle und Steuerungsfähigkeit seiner Patienten so verbessert habe, dass es im Alltag der Kinder weniger Impulsdurchbrüche oder emotionale Rückzüge gegeben habe und sie in Konfliktsituationen, aber auch im Allgemeinen zugänglicher geworden seien. Im Falle erster positiver Wirkungen habe sich ein je nach Einzelfall mehr oder weniger langer Prozess pädagogischer Maßnahmen angeschlossen, um an den vorhandenen Störungen nachhaltig zu arbeiten. Auch unabhängig von Rückmeldungen habe er die Wirkung des Medikaments regelmäßig untersucht. Entweder seien die Kinder mit ihren Sorgeberechtigten oder Erziehern in seine Praxis gekommen oder er habe sie in der Einrichtung aufgesucht. Wenn sich in diesen Terminen gezeigt habe, dass die Entwicklung des Kindes konstant und stabil verlaufen sei, und er den Eindruck gehabt habe, dass das Kind psychisch hinreichend stabil gewesen sei, habe er eine Reduzierung der Dosis empfohlen - zunächst in kleinen Schritten, um festzustellen, ob die Verhaltensauffälligkeiten wieder zugenommen hätten. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, habe er eine weitere, kleinschrittige Reduzierung bis hin zum Absetzen empfohlen. Im Falle einer rückläufigen Entwicklung habe er die Ursachen der neuerlichen Verhaltensauffälligkeiten abgeklärt und - je nach Einzelfall - eine Erhöhung der Dosis empfohlen.

650

Er habe sich in den Gesprächen mit Eltern und/oder Erziehern immer auch einen Eindruck davon verschafft, ob mit der Medikation gewissenhaft umgegangen worden sei. Bei den Erziehern in den Einrichtungen sei dies eher unproblematisch gewesen, da diese sich konsequent an seine Vorgaben gehalten und ihn informiert hätten. Bei einigen Eltern habe er darauf allerdings ein größeres Augenmerk legen und hier auch entsprechend intervenieren müssen, wenn er das Gefühl gehabt habe, dass mit dem Medikament nicht verantwortungsvoll umgegangen worden sei. Im Fall von LB. SR. habe er im Laufe der Behandlung Kenntnis davon erhalten, dass die Mutter das Medikament eigenverantwortlich abgesetzt und nach dem erneuten Ansetzen die Dosis immer wieder eigenverantwortlich erhöht habe. Er habe wiederholt mit ihr darüber gesprochen und ihr deutlich gemacht, wie wichtig ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Medikament sei - wobei sich Frau SR.-AH. immer wieder einsichtig gezeigt, aber oftmals schlicht überfordert gewirkt habe. Auf der anderen Seite seien bei LB. zwischenzeitlich auch Fortschritte feststellbar gewesen. Daher habe er Frau SR.-AH. wiederholt geraten, LB. vorübergehend in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen, was sie allerdings abgelehnt habe. Ihm sei nicht klar gewesen, wie die Situation im Hause SR.-AH. tatsächlich gewesen sei, und dass Frau SR.-AH. das Medikament nach Gutdünken eingesetzt habe, um ihren Sohn ruhig zu stellen oder „auszuschalten" - wie LB. selbst es genannt habe. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er das Jugendamt informiert und eine Entziehung des Sorgerechts angeregt.

651

Obgleich er die Sorgeberechtigten darauf hingewiesen habe, dass Pipamperon Nebenwirkungen verursachen könne, habe er den Eintritt physiologisch nachteiliger Erscheinungen unter der Einnahme von Pipamperon in seiner beruflichen Laufbahn nur in sehr seltenen Einzelfällen beobachtet - wobei auch in diesen Fällen Pipamperon als Ursache unklar gewesen sei. Spätdyskinesien infolge der Einnahme von Pipamperon habe er nie beobachtet, ebenso wenig, dass die Kinder „roboterhaft" gewirkt hätten. Auch von Kinderärzten, bei denen die Kinder regelmäßig zur Durchführung von Blutuntersuchungen und EKGs vorgestellt worden seien, seien ihm in seiner gesamten Berufslaufbahn nur in seltenen Fällen von Auffälligkeiten berichtet worden, bei denen ein Zusammenhang mit der Gabe von Pipamperon im Raum gestanden habe. In keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle habe er selbst auf Pipamperon zurückzuführende körperliche Auffälligkeiten festgestellt, auch seien ihm solche nicht berichtet worden.

652

Allerdings sei es hin und wieder - insbesondere bei der Eindosierung des Medikamentes - zum kurzfristigen Auftreten von Müdigkeit gekommen. Ihm sei es jedoch sehr wichtig gewesen, dass die Kinder und Jugendlichen unter Pipamperon auf keinen Fall müde gewesen seien oder sediert gewirkt hätten, weil man mit müden oder gar sedierten Kindern pädagogisch nur schwer arbeiten könne. Sorgeberechtigte und Erzieher habe er daher immer sehr eindringlich darauf hingewiesen, dass ihm Anzeichen von Müdigkeit unbedingt gemeldet werden müssten, um dann - sofern andere Ursachen für die Müdigkeit hätten ausgeschlossen werden können - die Dosis zu reduzieren. Auch habe er in den Terminen selbst auf Anzeichen von Müdigkeit der Kinder geachtet und auch von seinen Mitarbeiterinnen im Falle von Auffälligkeiten Rückmeldungen erhalten.

653

Er habe über viele Jahre die Erfahrung gemacht, dass kein anderes Neuroleptikum die dargestellte positive Wirkung bei gleichzeitig so wenig Nebenwirkungen habe wie Pipamperon. Dies gelte auch und insbesondere im Vergleich zu Risperidon, das nach seiner Erfahrung weder in der Wirkung noch hinsichtlich des Nebenwirkungspotentials mit Pipamperon vergleichbar sei und überdies einen viel eingeschränkteren Zulassungsbereich habe. Aus seiner medizinischen Sicht sei Risperidon gerade zum Einstieg in die medikamentöse Behandlung bei den dargestellten Nebenwirkungen keine sinnvolle Alternative zu Pipamperon. Gleichwohl habe er in Einzelfällen - wiederum nach Aufklärung und Zustimmung durch die Sorgeberechtigten - auch Risperidon und andere Medikamente verordnet, sofern er eine entsprechende Indikation gesehen habe. Die Verordnung sei oft zusätzlich erfolgt, nachdem bereits über einen gewissen Zeitraum Pipamperon gegeben worden sei.

654

Die Termine bei ihm hätten mindestens einmal im Quartal stattgefunden. Bei seinen Gesprächen mit den Kindern, die ca. 10 - 20 Minuten gedauert hätten, sei es ihm auch darum gegangen festzustellen, ob sich das Kind altersangemessen habe ausdrücken können, und er habe die aktuelle psychische Situation des Kindes ergründen wollen. Bei den Gesprächen der Kinder mit den Therapeutinnen sei es darum gegangen, mit therapeutischen Mitteln tiefergehende Probleme der Kinder aufzudecken, darüber hinaus hätten die Therapeutinnen die Interaktion beobachtet, um Entwicklungen festzustellen, die auch mit Blick auf eine etwaige Medikation relevant gewesen seien. In geeigneten Fällen - z.B. bei MB. RX. - habe zudem in kurzen zeitlichen Abständen eine heilpädagogische Therapie stattgefunden.

655

Bei den Terminen habe er in aller Regel auch ein Gespräch mit Sorgeberechtigten und/oder Erziehern geführt, in dem ein Austausch über die aktuelle Entwicklung, etwaige Vorkommnisse und das weitere Vorgehen stattgefunden habe. Im Fall seiner Visite in einer Einrichtung habe er üblicherweise ein Gespräch mit dem gesamten Team der Einrichtung geführt, in dem auf alle von ihm dort behandelten Kinder individuell eingegangen worden sei. Auch habe er mit sonstigen an Hilfemaßnahmen beteiligten Personen in einem regelmäßigen Austausch gestanden und häufig auch an gemeinsamen Hilfeplangesprächen teilgenommen.

656

Die Dokumentation der von ihm durchgeführten Termine sei in erster Linie als persönliche Gedankenstütze erfolgt und daher sehr knapp und stichpunktartig abgefasst; außerdem seien sie mit Zeichen und Abkürzungen versehen, die er im Laufe der Jahre für sich selbst entwickelt habe. Sie seien nicht dafür vorgesehen gewesen, für Dritte nachvollziehbar zu sein, und hätten auch nicht im Sinne einer Vollständigkeit alle Gesprächsinhalte wiedergegeben.

657

Abschließend betonte der Angeklagte im Rahmen seiner am 12.09.2025 verlesenen Erklärung, dass er den hippokratischen Eid immer ernst genommen habe und das Wohl seiner Patienten für ihn stets an erster Stelle gestanden habe - wofür er sein Möglichstes getan habe. Dass er in seiner beruflichen Tätigkeit Menschen vor den Kopf gestoßen habe, tue ihm leid. Er habe aber stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt seien seine medizinischen Entscheidungen von sachfremden, insbesondere wirtschaftlichen Erwägungen beeinflusst gewesen. Es sei ihm immer darum gegangen, Kindern und Jugendlichen zu helfen. Ganz gewiss nie habe er einem Patienten schaden wollen oder etwaige Schäden in Kauf genommen. Er habe es nie für möglich gehalten, dass seine Behandlung einmal in dieser Form in Frage gestellt werden könnte. Die Vorwürfe hätten ihn tief erschüttert.

658

Die Kammer erachtet diese vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Einlassung des Angeklagten in weiten Teilen für plausibel. Ein Großteil seiner Darstellungen - etwa zu seinem Lebenslauf, zur Praxisorganisation, zum üblichen Ablauf der Termine, zu seinen Medikamentenverschreibungen nebst Dosierung, Monitoring und Umgang mit Nebenwirkungen sowie zu seiner Behandlungsdokumentation - war ihm nicht zu widerlegen und stand zudem im Einklang mit den anderweitig erhobenen Beweisen. Inwieweit die Kammer die Einlassung des Angeklagten den eigenen Feststellungen zugrunde gelegt hat und in welchen Punkten die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht folgen konnte, ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Punkten.

b)Zur Person

659

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten basieren auf seinen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte, zumal sie sich mit den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden inhaltlich in Einklang bringen lassen. Die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten ergibt sich aus der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz.

c)Theorien und Diagnosen des Angeklagten

660

Die Feststellungen zu den Theorien und Diagnosen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener Einlassung sowie seinem eingeführten „Thesenpapier zur Situation vieler Kinder und Jugendlicher in Deutschland“.

661

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ oder den „frühkindlichen Narzissmus“ - wie der Angeklagte in der von ihm gefertigten „Übersetzung“ selbst formuliert - tatsächlich als Ursache für die Symptomatik seiner Patienten betrachtete und als Diagnose verwandte, folgt für die Kammer insbesondere aus seinen Patientenakten, in denen er diese Diagnose - häufig bereits anlässlich des Ersttermins - als solche notierte.

662

Der Sachverständige Professor Dr. EE. hat insoweit ausgeführt, dass es sich hierbei um einen „eigenen Beitrag“ des Angeklagten handele, diese Diagnose oder das Konstrukt also von der Fachwelt nicht geteilt wird. Der Sachverständige PD Dr. GR. hat in seinem schriftlichen Gutachten zum Fall S. Q. ausgeführt: „Die formulierte psychodynamische Diagnose frühkindliche-narzisstische Entwicklungsstörung kann nicht nachvollzogen werden. Es handelt sich (…) zum einen nicht um eine Diagnose nach allgemeinem kinder- und jugendpsychiatrischem Standard, zum anderen kann auch aus psychodynamischer Sicht die Diagnose aufgrund der dokumentierten Symptomatik nicht nachvollzogen werden.“ Dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Entwicklungsdefiziten seiner Patienten bildhaft von „Inseln der Psyche“ bzw. einer insularen Psyche gesprochen hat, hat der Angeklagte in seiner Einlassung vom 12.09.2025 selbst eingeräumt. Auch ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Bekundung des Zeugen UQ. hinsichtlich der Fälle S. und HW. Q. und zahlreichen vernommenen Heimmitarbeitern. Korrespondierend wird auch in einem eingeführten Sachstandsbericht der Zeugin TP. für den RI. betreffend die Geschwister Q. vom 30.05.2017 davon gesprochen, es sei „ein Einsatz des Medikamentes Pipamperon angedacht. Aufgrund der hohen Entwicklungslücken konnte sich bei beiden Kindern die Psyche nicht richtig bilden. Diese ist insular angelegt und wird bei alters- und kindgerechter Stimulation durch soziale und emotionale Förderung sowie Umweltreize angeregt und gefestigt. Die Geschwister jedoch haben hier Mangelerfahrungen erlebt, weshalb sich zwar die Anlage entsprechend gebildet, die jeweiligen Bereiche jedoch nicht miteinander verknüpfen konnten. Das Medikament Pipamperon, welches im Bereich der Psychopharmaka eingeordnet wird, kann in geringer Dosierung dazu dienen, diese Missstände aufzuarbeiten.“ Im Protokoll zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht Eschweiler vom 18.07.2017 ist als Aussage des Angeklagten, der von dem Gericht zu der Indikation und der Wirkweise von Pipamperon befragt wurde, unter anderem festgehalten: „Erstens bedeutet die frühkindliche Vernachlässigung eine insulär angelegte Psyche, das heißt, das Kind fühlt sich in einem Moment glücklich im nächsten Moment aufgrund irgendeines Reizes, der teilweise nicht mal bestimmbar oder nachvollziehbar ist, wechselt es in einen anderen emotionalen Zustand. Da Medikament wirkt bildlich gesprochen so, dass diese Inseln miteinander verbunden werden und die Psyche dadurch beeinflussbar wird. Das heißt, dass von außen kommende Einflüsse von dem Kind wahrgenommen werden können und die Stimmungsschwankungen steuerbar und auch für das Kind selbst steuerbar werden.“

663

Im ebenfalls eingeführten Arztbrief des Angeklagten vom 08.06.2017 zu HW. Q. schreibt der Angeklagte: „Er weist das Störungsbild einer schwersten Bindungsstörung auf. Er ist somit nicht in der Lage, über seine Psyche zu verfügen. Er weist eine nur insuläre Psyche auf.“ Im eingeführten Arztbrief vom 27.11.2019 betreffend FB. ZE. schreibt der Angeklagte wiederum: „Aufgrund des Störungsbildes verfügt der Junge nur über eine aus Inseln bestehende Psyche, wie bei einem Kleinkind.“ Was der Angeklagte mit seiner Metapher der „Inseln der Psyche“, insbesondere in Bezug auf die Wirkweise des Medikaments, meint, ist trotz seinen Erklärungen in der Stellungnahme zur Anklageschrift vom 31.08.2023 und seiner persönlichen Einlassung vom 12.09.2025 für alle hierzu befragten Gutachter unklar geblieben. Die Kammer hat insbesondere Professor Dr. EE. im Rahmen seines fallübergreifenden Gutachtens unter Bereitstellung der entsprechenden Abschnitte aus dem Protokoll des Amtsgerichts Eschweiler vom 18.07.2017, der Stellungnahme zur Anklageschrift und seiner persönlichen Einlassung hierzu befragt.

664

Soweit die vorgenannten Behandlungsdiagnosen des Angeklagten von diesem in seiner Behandlungsdokumentation in der Patientenakte teils nicht schriftsprachlich festgehalten, sondern vielmehr als Symbol in der Patientenakte notiert sind, beruhen die Erkenntnisse der Kammer zu einer Zuordnung der insoweit verwandten Symbole auf der vom Angeklagten gefertigten „Abschrift“ seiner Einträge in der Patientenakte betreffend den Geschädigten LB. SR. vom 27.09.2021. Der Angeklagte selbst hat die von ihm verwandten Zeichen hier - auf Bitten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - schriftlich „übersetzt“, weshalb die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass die insoweit niedergelegten Symbole diesen vom ihm selbst als behandelnder Arzt beigelegten Bedeutungsgehalt haben.

665

Dass der Angeklagte das Medikament Pipamperon zur Behandlung des „frühkindlichen Narzissmus“ für geeignet hielt, folgt aus seiner eigenen Einlassung, in der er die „Entdeckung“ des heilsamen Einflusses des Präparats in niederschwelliger Dosis beschreibt, seinen Notierungen in der Patientenakte, in denen die Abkürzung „Dip“/“Pip“ häufig im Zusammenhang mit dieser Diagnose Erwähnung findet, in den eingeführten Arztbriefen des Angeklagten, in denen er das Medikament als therapienotwendig benennt, sowie auch aus den Aussagen der Sorgeberechtigten über die Medikamentenaufklärung in den jeweiligen Einzelfällen.

666

Dass der Angeklagte zwecks Abrechnung seiner erbrachten ärztlichen Leistungen abweichend von seinen „eigenen“ tiefenpsychologisch orientierten Diagnosen konkrete psychiatrische Diagnosen der üblichen ICD-10-Kodifizierung verwendete, ergibt sich sowohl aus den entsprechenden Nennungen in der jeweiligen Abrechnungskartei des Angeklagten als auch aus seinem standardisierten Schreiben an die ärztlichen Kollegen hinsichtlich der Durchführung von Kontrolluntersuchungen, wo der Angeklagte - teils - auch ICD-10-Diagnosen mitteilte. Daneben finden sich entsprechende Diagnosebezeichnungen auch in anderen Arztbriefen oder „fachärztlichen Bescheinigungen“ des Angeklagten an andere Stellen wie etwa das Jugendamt.

d)Das Medikament Pipamperon

667

Die Feststellungen zum pharmakologischen Wirkmechanismus von Pipamperon, zu dessen systematischer Einordnung und der generellen Wirkweise von Antipsychotika beruhen in erster Linie auf dem mündlichen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY., Direktor des Zentrums für Pharmakologie und der Institute I (kommissarisch) und II für Pharmakologie, dass dieser am 05.03.2025, 17.03.2025 und 17.12.2025 erstattet hat. Insbesondere hat Professor Dr. QY. sich dahingehend festgelegt, dass er trotz allen individuellen Schwankungen sicher davon ausgeht, dass ab einer relativen Dosis von 1,0 mg bei dem Patienten ein spürbarer sedierender Effekt besteht. Dies hat er damit begründet, dass der Hersteller in der Fachinformation, die einer ständigen Kontrolle unterliegt und auf Basis der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse stetig aktualisiert werden, diesen Wert als Anfangsdosis empfiehlt für Kinder unter 14 Jahren empfiehlt. Insoweit lasse der Inhalt der Fachinformation den Schluss zu, dass aufgrund aller verfügbaren Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass ab diesem Wert der sedierende Effekt des Medikaments zu erwarten ist. Der Sachverständige hat zudem auf die Jahrzehnte lange praktische Erfahrung mit dem Medikament verwiesen und argumentiert, dass aus der psychiatrischen klinischen Praxis zurückgemeldet worden wäre, wenn ab dieser Schwelle noch kein sedierender Effekt des Medikaments feststellbar wäre, was zu einer Anpassung der Fachinformation geführt hätte. Darüber hinaus hat der Sachverständige am 17.12.2025 plausibel ausgeführt, dass die Einteilung von Patienten in „Responder“ und „Non-Responder“ im Zusammenhang mit einer Pipamperon-Behandlung, die in einer von der Verteidigung vorgelegten Studie vorgenommen wurde, keine Aussage darüber treffe, ob der Wirkstoff pharmakologisch (sedierend) gewirkt habe. Die von den Studienautoren gewählten Kategorien „Responder“ und „Non“ Responder in dieser Veröffentlichung, so der Sachverständige, sagten nur etwas darüber aus, ob sich aus Sicht der Studienautoren der klinische Eindruck der Symptomatik im Zusammenhang mit der Gabe von Pipamperon verbessert habe. Allein aus diesem Grund (neben weiteren mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Verfahren bestehenden Verzerrungseffekten) könne aus dieser Kategorienbildung keine Schlüsse für die Fragen des hiesigen Verfahrens gezogen werden.

668

Diese vorgenannten Feststellungen werden in Teilen ergänzt durch das mündliche Sachverständigengutachten von PD Dr. GR. im Hauptverhandlungstermin vor der Kammer am 14.02.2025 sowie seine im Ermittlungsverfahren schriftlich erstatteten - allgemeinen - Gutachten vom 02.09.2021 und 20.09.2021 sowie seine fallbezogenen Einzelfallgutachten zu den Geschädigten Q., E. und SR., soweit diese verallgemeinerungsfähige Aussagen enthielten. Sämtliche Gutachten des Sachverständigen PD Dr. GR. wurden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht; auch lagen sie den Einzelfallgutachtern vor und wurden von diesen in die jeweils eigene Gutachtenerstattung einbezogen und diskutiert.

669

Die Feststellungen zum Einsatz von Pipamperon in der Kinder- und Jugendpsychiatrie folgen für die Kammer aus den bereits erwähnten Gutachten von PD Dr. GR. und dem allgemeinen mündlichen Sachverständigengutachten vom 17.03.2025, 14.11.2025, 21.11.2025 und 17.12.2025 von Professor Dr. EE., Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes und Jugendalters des Universitätsklinikums Köln. Professor Dr. EE. hat insbesondere den von Professor Dr. QY. angenommenen Grenzwert von 1,0 mg/kg/Körpergewicht Pipamperon für die Annahme eines spürbaren sedierenden Effekts für den jeweiligen Patienten auch aus Sicht eines Kinder- und Jugendpsychiaters bestätigt. Auch hat Professor Dr. EE. nach Erläuterung der Kammer, was die rechtlichen Maßstäbe für die Qualifizierung einer Behandlungsmethode als Außenseitermethode sind, klargestellt, dass eine Behandlung mit Pipamperon, die a priori - also von Anfang - an als Dauerbehandlung geplant ist, eine Außenseitermethode darstellt und der Behandler sich damit außerhalb des Facharztstandards bewegt. Zudem hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass der Einsatz von Pipamperon zur Herstellung einer „Erreichbarkeit“ der Patienten, ohne dabei direkt auf psychomotorische Erregungszustände abzuzielen, einen Off-Label-Einsatz darstellt. Die Feststellung, dass in der kinder- und jungendpsychiatrischen Praxis das Medikament auch durchaus unterhalb der Herstellerempfehlungen eindosiert wird, hat der Sachverständige ebenfalls dargelegt: Bei starken Impulsdurchbrüchen sei die relative Dosis von 1,0 mg/Kg/Körpergewicht durchaus üblich, bei jüngeren Kindern mit einer weniger ausgeprägten Symptomatik hingegen könne die (absolute) Tagesdosis auch 2,5ml (= 10 mg) betragen.

670

Ferner beruhen die Feststellungen zum Einsatz von Pipamperon in der Kinder- und Jugendpsychiatrie auch auf den Ausführungen der Einzelfallgutachter SG., Dr. JG., Dr. CP., Dr. MN., Dr. BI., Dr. OE. und Professor Dr. EE. (insoweit als Einzelfallgutachter zu dem Fall R.) soweit sich die Ausführungen der jeweiligen Einzelfallgutachter auf allgemeine Tatsachen bezogen.

671

Die Kammer hat alle Gutachten einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen. Die sachverständigen Ausführungen waren jeweils schlüssig und methodisch einwandfrei. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden und logischen Schlussfolgerungen der Sachverständigen uneingeschränkt an, da sie diese für sachlich zutreffend erachtet.

672

Ergänzt wurden die Ausführungen der Gutachter durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen BJ., ehemaliger Oberarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Tagesklinik IX. LD.; Dr. RH., Klinikdirektorin der IX. Kinder- und Jungendklinik für psychische Gesundheit in HS. und Mitglied der Arzneimittelkommission seit 2012; Dr. ZU., Chefarzt für ärztlicher Direktor der X.-Fachklinik in HU. und Dr. PZ., Chefarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie des X. Krankenhauses HH.-LE.. Die Zeugen, jedenfalls alle Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, konnten mit Blick auf die Üblichkeit des Einsatzes des Medikamentes in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis und die von ihnen beobachteten Wirkungen des Medikamentes aus ihrer eigenen Wahrnehmung berichten. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der Zeugen zu zweifeln.

e)Abläufe in der Praxis des Angeklagten

673

Die Feststellungen zum üblichen Behandlungsablauf in der Praxis des Angeklagten beruhen wiederum auf seiner eigenen Einlassung, die durch die Schilderungen seiner vernommenen Mitarbeiterinnen, die Angaben seiner Patienten und deren Sorgeberechtigten bzw. des Heimpersonals sowie die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden untermauert werden. Dass die Aufsplittung von IQ-Testungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie kritisch bewertet wird, ergibt sich aus den Einschätzungen der Einzelfallgutachter sowie aus der zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Professor Dr. EE., auf dessen Sachkunde die Kammer auch die Feststellung stützt, dass der Angeklagte das Präparat Pipamperon - soweit im vorliegenden Verfahren feststellbar - überdurchschnittlich häufig für eine überdurchschnittlich lange Dauer verordnet hat. Der Wortlaut des Aufklärungsformulars und des Anschreibens an ärztliche Kollegen mit der Aufforderung zur Durchführung von Blutbildkontrollen und EKGs ergibt sich wiederum aus den entsprechenden, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.

f)Vorstellungsbild des Angeklagten

674

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte in jedem der bislang verhandelten Fälle die Herbeiführung des sedierenden Effektes bei dem Geschädigten oder Nebenkläger beabsichtigte, beruht darauf, dass es keinen anderen als den wissenschaftlich anerkannten sedierenden Effekt des Medikaments gibt. Die Sachverständigen Professor Dr. QY., Professor Dr. EE. und PD Dr. GR. haben deutlich gemacht, dass der einzige Effekt, der für Pipamperon wissenschaftlich belegt sei, der sedierende Effekt durch Blockade der Rezeptoren sei. Ein anderer Effekt als dieser - etwa ein Effekt unterhalb einer Sedierung wie vom Angeklagten behauptet - ist nicht bekannt.

675

Dass der Angeklagte nie eine Sedierung seiner Patienten beabsichtigt habe, so wie er es in seiner Einlassung vom 12.09.2025 darstellt und wie er dies auch in seinen Arztbriefen an das Amtsgericht Sinzig (als Anlage eines anwaltlichen Schriftsatzes betreffend die Nebenklägerin RX.) und bei seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Eschweiler vom 18.07.2017 (betreffend die Nebenkläger Q.) - also weit vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens - dargestellt hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Wenn der Angeklagte in seiner Einlassung von 12.09.2025 die „Sedierung“ mit einer Müdigkeit oder Schläfrigkeit gleichsetzt (vgl. Seite 10 „Hierbei hat sich gezeigt, dass das Medikament in dieser Dosis keinen sedierenden Effekt hatte - das Kind war also nicht müde oder schläfrig“), handelt es sich lediglich um eine - in der Sache unzutreffende - semantische Verschiebung: Die Hauptwirkung des Medikamentes ist der sedierende Effekt und jeder Patient, bei dem sich dieser Effekt einstellt, ist „sediert“. Sobald der sedierende Effekt in eine „Müdigkeit“ oder „Schläfrigkeit“ umschlägt, handelt es sich um eine unerwünschte Nebenwirkung (soweit keine Schlafstörungen behandelt werden).

676

Der Angeklagte hat das Medikament, was seine Wirkung angeht, gerade nicht auf eine der Fachwelt unbekannte oder neuartige Weise eingesetzt, für die unter Umständen - theoretisch - andere Wirkungen des Medikamentes festzustellen wären. Vielmehr hat der Angeklagte das Medikament so eingesetzt, wie es vom Hersteller nach der Fachinformation auch empfohlen wird. Dies gilt insbesondere für die Dosierung, die sich bei allen Patienten im therapeutisch relevanten Bereich bewegte. Von einer extrem niedrigen Dosierung im Fall der Geschädigten, die Teil eines neuartigen Behandlungskonzeptes sein könnte, kann keine Rede sein.

677

Die Feststellung, dass der Angeklagte sicheres Wissen zu der pharmakologischen Wirkweise von Pipamperon (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) hatte, folgt zum einen bereits aus seiner Stellung als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der sich bei lebensnaher Betrachtung mit der Wirkweise des von ihm angewendeten Medikaments vor der Verordnung auseinandergesetzt hat. Zum anderen bildete das Medikament einen zentralen Baustein seines Behandlungsansatzes, was sowohl die Dauer der Pharmakotherapie in den bislang verhandelten Einzelfällen zeigt, als auch die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Auswertungen der Kriminalpolizei von 2016 bis 2021 jedenfalls insgesamt 877 seiner Patienten mit Pipamperon behandelt hat.

678

Die Feststellung, dass der Angeklagte sicheres Wissen um die mit seinem Behandlungsansatz verbundene Risikobegründung für Nebenwirkungen und Langzeitschäden hatte, folgt zunächst aus seiner persönlichen Einlassung vom 12.09.2025, in der er eine Müdigkeit, eine mögliche Appetitsteigerung, Bewegungsstörungen, Spätdyskinesien und eine QT-Zeit-Verlängerung als ihm bekannte Nebenwirkungen bzw. Langzeitschäden angeführt hat. Auch unabhängig von seiner Einlassung kann die Kammer dem Angeklagten das diesbezügliche Fachwissen allein aufgrund seiner Stellung als Facharzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der zentralen Stellung des Medikamentes für seinen Behandlungsansatz unterstellen.

679

Aus denselben Gründen folgert die Kammer auch, dass der Angeklagte wusste, dass sich das Risiko für Nebenwirkungen mit der Dosis und der Dauer der Gabe erhöht und die Gabe zusätzlicher Antipsychotika mit ähnlichem Wirkprofil sowohl die Wirkung verstärkt als auch das Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden erhöht.

680

Dass der Angeklagte insbesondere eine Müdigkeit, aber auch alle anderen potentiellen Nebenwirkungen und Langzeitschäden vermeiden wollte und seine Patienten mit dem Medikament insbesondere nicht müde oder schläfrig machen wollte, folgt daraus, dass die Kammer in allen bislang verhandelten Fällen feststellen konnte, dass der Angeklagte Vorkehrungen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen und die Sorgeberechtigten oder Mitarbeiter der Einrichtungen angewiesen hat, ihm sofort Rückmeldung zu geben, wenn sie Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation beobachteten sollten. Damit ist nicht festgestellt, dass diese Vorkehrungen nach Auffassung der gerichtlich bestellten Gutachter ausreichend waren und deren Umsetzung vom Angeklagten gewissenhaft überprüft worden wäre. Jedenfalls aber lassen sie den eindeutigen Schluss zu, dass aus Sicht des Angeklagten nachteilige Wirkungen der Medikation unerwünscht waren und er diese zu vermeiden suchte.

681

Die Feststellung, dass der Angeklagte in seinem Vorstellungsbild mit seinem Behandlungsansatz eine positive Zustandsveränderung für die Geschädigten und Nebenkläger herbeiführen wollte und die einzelnen Verordnungen mit therapeutischer Absicht vornahm, folgt insbesondere daraus, dass die Kammer schlicht kein anderes Motiv für die Verordnungen ermitteln konnte und der Angeklagte seinen Behandlungsansatz sowohl gegenüber Sorgeberechtigten als auch Institutionen mit Nachdruck vertrat. Wäre er von seinem Behandlungsansatz nicht völlig überzeugt gewesen, so hätte kein Grund für die Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Amtsvormund Lammers, der Familie Q. oder der Zeugin RL. bestanden. Es wäre für ihn der einfachere Weg gewesen, in diesen Fällen ein anderes Medikament bzw. gar kein Medikament zu verordnen oder die Behandlung schlicht abzubrechen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte ohnehin viele Patienten hatte, wäre als weitere Alternative die Durchführung einer vergleichsweise zeitintensiven Psychotherapie (selbst bei nur wenigen Patienten) zudem deutlich lukrativer gewesen - was der Sachverständige Professor Dr. EE. (allerdings ohne auf Abrechnungseinzelheiten einzugehen) im Wesentlichen so bestätigt hat. Dass ein zusätzliches Motiv für die genannten Auseinandersetzungen auch gewesen sein mag, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit nicht gelassen damit umgehen konnte, wenn seine fachliche Auffassung in Zweifel gezogen wurde, ist möglich. Dieser Aspekt ändert jedoch nichts daran, dass das Hauptmotiv des Angeklagten war, seinen Patienten unter Zugrundelegung seines Behandlungsansatzes zu helfen.

682

Dass der Angeklagte wusste, dass er sich mit seinem Behandlungsansatz außerhalb des Facharztstandards bewegte, folgt bereits aus seiner Stellung als Facharzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der weiß, was der Facharztstandard in Bezug auf die Behandlung mit Pipamperon vorsieht, und der seine eigene persönliche Anwendung des Medikaments im Rahmen der Therapiefreiheit dementsprechend einordnen kann. Auch hat die Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte auch während seiner Tätigkeit immer wieder mit kritischen Nachfragen hinsichtlich der Medikation konfrontiert war. Dies folgt aus den insoweit glaubhaften Aussagen des Zeugen Lammers, der Zeugin Dr. BA., der Zeugin RL., des Zeugen JZ. und dem Protokoll der Verhandlung vor dem Amtsgericht Eschweiler betreffend die von ihm vorgeschlagene Anwendung der Medikation in den Fällen der Geschädigten Q.. Im Rahmen dieser Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Zeugin Q. die auch von der Kammer kritisch betrachteten Punkte (u. a. Behandlungsdauer und Diagnosestellung) aufgezeigt.

683

Der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich seiner Patientenakten für dasselbe Behandlungsverhältnis gegenüber den Krankenkassen ICD-10-Diagnosen angegeben hat, obwohl er seine Therapie aufgrund der von ihm entwickelten, der Tiefenpsychologie entlehnten Diagnosen durchgeführt hat - auf diese Diskrepanz hat bereits der Sachverständige PD Dr. GR. bei der Begutachtung der Behandlung der Geschädigten E. im Ermittlungsverfahren unter dem 26.01.2023 hingewiesen - ist ein weiteres Indiz dafür, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein muss, wie weit er sich mit seiner Diagnosestellung vom Facharztstandard entfernte. Indes erlaubt dieses Vorgehen keinen Schluss dahingehend, dass der Angeklagte gegenüber offiziellen Stellen möglicherweise bewusst sein diagnostisches Vorgehen verheimlichen wollte. Denn zum einen hat der Angeklagte gegenüber den Jugendämtern in seinen schriftlichen fachärztlichen Stellungnahmen durchaus auch die vom ihm entwickelten Diagnosen verwendet und - teilweise - sogar ausdrücklich zwischen ICD-10-Diagnosen und „Diagnosen aus tiefenpsychologischer Sicht“ (vgl. Arztbrief vom 27.11.2019 an das Amtsgericht Koblenz betreffend die Nebenklägerin ZE.) differenziert. Zum anderen konnte der Angeklagte seine tiefenpsychologisch inspirierte Behandlung gegenüber den Krankenkassen auch schlicht nur mit Diagnosen eines anerkannten Klassifikationssystems abrechnen, ansonsten hätte er für seine Leistungen kein Honorar erhalten. Dass ein solches Vorgehen bei tiefenpsychologisch orientierten Ärzten üblich und außerdem - soweit die ICD-10-Diagnose der Sache nach dem tiefenpsychologischen Befund entspricht - auch zulässig ist, hat der Sachverständige Professor Dr. EE. bestätigt.

684

Dass dem Angeklagten klar war, dass dabei gerade die Behandlungsdauer mit dem Wirkstoff Pipamperon einen kritischen Aspekt darstellt, wird auch in der Wortwahl seines formularmäßigen Anschreibens an seine Kollegen mit der Bitte um Blutbildkontrolle und EKGs (vgl. A. I. 1. d), S. 36) deutlich, in dem er ausführt, dass die „zeitlich begrenzte, zusätzliche medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig“ sei. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird die Wendung „zeitlich begrenzt“ eher als Synonym für „vorübergehend“ oder gar „kurzzeitig“ verstanden und lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte bereits ab dem Beginn seiner Entscheidung für eine Behandlung mit Pipamperon eine Therapie von Monaten, wenn nicht gar Jahren, plante. Erst recht gilt dies unter zusätzlicher Berücksichtigung des nach den Ausführungen von Professor Dr. EE. insoweit - damals wie heute - geltenden Facharztstandards, wonach eine „Dauerbehandlung“ mit Pipamperon im Regelfall eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten sollte, was mittlerweile - nach den verfahrensgegenständlichen Behandlungen - auch in der Fachinformation seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. unter A. I. 1. c) dd), S. 32). Auch Professor Dr. EE. hat auf Vorhalt des vorgenannten Schreibens ausgeführt, dass er die Worte „zeitlich begrenzte medikamentöse Behandlung“ vor dem Hintergrund, dass die meisten Ärzte Pipamperon für einige Tage bis Wochen verabreichen, eher eng auslegen würde. Soweit die Intervalle der im selben Schreiben vom Kollegen erbetenen Blutbildkontrollen (alle drei Monate) und EKGs (einmal jährlich), auf eine von vornherein länger geplante Behandlungsdauer deuten, könnte dies - jedenfalls isoliert betrachtet - auch als Vorsichtsmaßnahme zum Ausschluss von Spätfolgen zu verstehen sein. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in besagtem Schreiben durch die Formulierung, dass die „zusätzliche“ medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig sei, den unzutreffenden Eindruck einer therapeutischen Gesamtstrategie erweckt, obwohl das Medikament den zentralen, wenn nicht gar einzigen Baustein seiner psychiatrischen Behandlung darstellte. Da es sich bei diesem Anschreiben - wie ausgeführt - um ein formularmäßiges Schreiben handelt, dass in der Praxis des Angeklagten fortlaufend zum Einsatz kam, schließt die Kammer Flüchtigkeitsfehler bei der Abfassung aus. Auch in der Zusammenschau mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die missverständlichen Formulierungen bewusst verwendet hat, um Rückfragen des adressierten Kollegen zu seiner von vornherein geplanten Abweichung vom Facharztstandard, über die er sich durchaus im Klaren war, zu vermeiden.

685

Dass der Angeklagte jedenfalls die formale Zustimmung eines Sorgeberechtigten als Voraussetzung für die Behandlung betrachtete und insoweit auch nicht eigenmächtig die Medikation verordnen wollte, folgt zum einen aus dem Absetzen der Medikation nach Widerspruch durch die Sorgeberechtigten in den Fällen der Geschädigten E. und des Geschädigten Q.. Zum anderen folgt dies daraus, dass der Angeklagte in keinem der bislang verhandelten Fällen mit der Medikation begonnen hatte, bevor nicht jedenfalls von einem Sorgeberechtigten der seit dem Jahr 2015 formularmäßig verwendete Aufklärungsbogen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) unterschrieben war. Schließlich findet sich auch im Protokoll der Einrichtung RI. über einen Arztbesuch beim Angeklagten am 03.12.2020 betreffend die Geschädigte Q. die Aussage, dass der Angeklagte vorgeschlagen habe, Medikinet zu geben, damit die Geschädigte Q. sich besser konzentrieren könne. Dafür bräuchte er - also der Angeklagte - aber erst „grünes Licht“. Die Einlassung des Angeklagten, dass er in allen Fällen davon ausging, dass er die Sorgeberechtigten ordnungsgemäß - und damit in rechtlich nicht zu beanstanden Weise - über die Pipamperon-Behandlung aufgeklärt hatte und dass deshalb deren Einwilligung in die Medikation rechtlich wirksam war, war ihm nicht zu widerlegen.

686

Die Feststellung, dass der Angeklagte der konkreten Ausgestaltung der von ihm vorzunehmen Aufklärung keine allzu große Bedeutung beimaß und sich auch keine vertieften Gedanken darüber machte, welche Auswirkungen sein medizinischer Sonderweg auf die von ihm durchzuführende Aufklärung haben könnte, folgt insbesondere aus den folgenden Aspekten: Die Durchführung eines persönlichen Gespräches mit den Sorgeberechtigten vor dem ersten Medikationszeitraum des Geschädigten Q. hat er gar nicht durchgeführt, obwohl dies zu den ärztlichen Kernpflichten gehört; im Fall T. R. ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zumindest den Versuch unternommen hat, auch die Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvaters zu erlangen. Für die vorgenannten Feststellungen spricht auch der vom Angeklagten verwendete Aufklärungsbogen, der nach einhelliger Meinung aller im Verfahren befragten Sachverständigen und Einzelfallgutachter inhaltlich unzureichend ist, und zwar sowohl für eine Aufklärung über das Medikament Pipamperon als auch über dessen Off-Label-Einsatz. Die Kammer hat vergleichend die den fachlichen Standards genügenden Aufklärungsbögen der X.-Fachklinik HU. in das Verfahren eingeführt. Schließlich ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte denselben Bogen für Medikamente unterschiedlicher Wirkstoffgruppen einsetzte, dass er die Medikamentenaufklärung eher als durchzuführenden Formalismus betrachtete und weniger als transparente Information der Sorgeberechtigten mit dem Ziel der Herbeiführung einer selbstbestimmten Entscheidung.

687

Dass der Angeklagte mit dem Medikament primär nicht unmittelbar psychomotorische Erregungszuständige behandeln wollte, sondern das Medikament zu Herstellung einer „Erreichbarkeit“ der Geschädigten und Nebenkläger einsetzte, ergibt sich dabei insbesondere aus den folgenden Beweismitteln:

688

Bei der Erstattung seines mündlichen Sachverständigengutachtens hat der Sachverständige PD Dr. GR. (der neben 2 vorbereitenden allgemeinen Gutachten im Ermittlungsverfahren zusätzlich auch vorbereitende schriftliche Gutachten zu vier Einzelfällen erstattet hatte) ausgeführt, dass die Idee des Angeklagten offenbar nicht gewesen sei, primär psychomotorische Erregungszuständige zu behandeln, sondern eine gewisse Erreichbarkeit des Patienten herzustellen.

689

Dass der Angeklagte die „Erreichbarkeit“ seiner Patienten mit der Entscheidung über die Gabe des Medikaments verknüpft hat, kann - exemplarisch - an den Fällen der Geschädigten Q. verdeutlicht werden. Für den Geschädigten Q. hat der Angeklagte seine handschriftlichen Notizen für den 03.12.2020 unter anderem übersetzt mit: „Für den Fall der Nichterreichbarkeit versuchsweise Erhöhung auf 30mg - 30mg - 0mg“. Für die Geschädigte Q. hat der Angeklagte seine Notizen für den 22.02.2018 unter anderem übersetzt mit: „Nachbesprechung [sic] mit den Pädagogen stellt sich weiterhin eine Unerreichbarkeit des Kindes im Konflikt heraus. Daher Erhöhung des Medikamentes auf 7ml-7ml-7ml.“ Aber auch die Wiedergabe der Einschätzungen des Angeklagten durch die Einrichtung selbst veranschaulicht, dass der Angeklagte mit der Medikation die „Erreichbarkeit“ der Geschädigten zu verbessern versuchte. Die Mitarbeiter des RIs notierten über den Arztbesuch beim Angeklagten vom 30.05.2018 betreffend den Geschädigten Q. unter anderem: „Wir sollten die Erreichbarkeit überprüfen. Wenn man eine klare Ansage macht, dann müsse er aufmerksam sein. Redet er weiter oder entgegnet mit einem Grinsen, so ist eine Anpassung der Dosierung mit der Praxis abzusprechen.“ Die Mitarbeiter des RIs notierten über einen Arztbesuch bei dem Angeklagten vom 22.02.2018 betreffend die Geschädigte Q. unter „Diagnose“ den Begriff „schwer erreichbar“ und ergänzten zu der festgehaltenen Medikamentenerhöhung: „Tritt eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit oder starke Müdigkeit [auf], schon früher Erhöhungen stoppen.“ Im Entwicklungsbericht des RIs zu der Geschädigten Q. vom 16.04.2018 heißt es: „Verändert hat sich seit der Behandlung mit Dipiperon [sic], dass sie nach einer Krise von sich aus Kontakt sucht. […]. Auch die Verinnerlichung von Regeln sowie eine direkte Erreichbarkeit bei Ansprachen, sind wesentlich besser geworden.“

690

Die Verknüpfung des Medikaments mit der Erreichbarkeit des Patienten trat aber auch an anderer Stelle deutlich zu Tage. Exemplarisch ergibt sie sich unter anderem auch aus der Übersetzung der handschriftlichen Notizen vom 09.01.2019 zu der Behandlung des Geschädigten SR.. Diese lautet im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Medikament: „Hinweis: es geht um die Erreichbarkeit, es darf keine Müdigkeit auftreten“. Auch der Hilfeplanbericht des WY.s vom 31.08.2021 betreffend die Nebenklägerin ZE. erlaubt den Rückschluss auf eine Verknüpfung des Medikamentes mit der Erreichbarkeit. Die Mitarbeiter hielten dort fest: „Herr I. diagnostizierte eine frühkindliche-narzisstische Persönlichkeitsstörung. Um JO. für ihr Gegenüber erreichbar zu machen, wurde sie medikamentös eingestellt.“ Dasselbe gilt für den HPG-Vorbericht vom 14.03.2018 der Einrichtung HPW LL. betreffend V. E.. Dort heißt es unter anderem: „V. befand sich vom 14.12.17 bis zum 17.01.18 in der Diagnostikphase in der Praxis des Kinder - und Jugendpsychiaters Herrn Dr. I., die jetzt beendet ist. Nach seiner Einschätzung beim Gruppentermin am 27.02.18, beschreibt er V. als erreichbar und gut medikamentös eingestellt durch zurzeit Pipamperon Tabletten 0,5/ 0,5/ 0,5“.

691

Die vorgenannten Beweismittel aus den Einzelfällen sollen dabei exemplarisch die Deutlichkeit der Verknüpfung der „Erreichbarkeit“ mit dem Medikament veranschaulichen. Die Kammer hat diese Beweismittel indes nicht schematisch auf alle übrigen bislang verhandelten Fälle übertragen. Vielmehr finden sich in jedem Einzelfall handschriftliche Notizen des Angeklagten in der jeweiligen Patientenakte zu der „Erreichbarkeit“ bzw. dem „Steuern“ des Patienten. Außerdem haben auch Mitarbeiter aus jeder Einrichtung im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der Kammer angegeben, dass sie vom Angeklagten angewiesen worden sind, im Zusammenhang mit der Medikation auf eine Verbesserung oder Verschlechterung der „Erreichbarkeit“ zu achten.

692

Schließlich folgt die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte in allen bislang verhandelten Fällen von Anfang an a priori eine Dauerbehandlung mit Pipamperon beabsichtigte, auf den folgenden Beweismitteln und Erwägungen:

693

Indiziell ergibt sich bereits aus den im vorliegenden Verfahren festgestellten Behandlungsabläufen bei zehn seiner - höchst unterschiedlichen - Patienten, dass es sich nach dem eigenen Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Pipamperon-Therapie nicht um eine - für wenige Tage oder Wochen zu verabreichende - Notfallmedikation handeln sollte, sondern um eine Dauerbehandlung über mehrere Monate oder Jahre. Eine Addition der Behandlungszeiträume aller zehn verhandelten Fälle hat dabei eine Gesamtbehandlungsdauer von jedenfalls 40 Jahren ergeben.

694

Zwar hat sich der Angeklagte zur geplanten Dauer seiner Behandlung in seiner Einlassung vom 12.09.2025 nicht ausdrücklich erklärt, sondern die Entwicklung des betreffenden Kindes als Gradmesser für seine Annahme einer Indikation für die Pipamperon-Gabe beschrieben. Seiner dortigen Schilderung, dass „erste positive Wirkungen des Medikaments […] meist schon nach kurzer Zeit festzustellen“ waren, und dass die pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen aber „erst“ hier ansetzen konnten und mussten, lässt jedoch erkennen, dass er eine längerfristige Gabe schon von vornherein anstrebte. Entsprechendes lässt sich aus seiner Beschreibung der Behandlung des verhaltensauffälligen 5-jährigen Jungen während seiner Tätigkeit in der Klinik in N. Anfang der 1990er Jahre ableiten, in der es ihm (über die Behandlung akuter Erregungszustände hinaus) darum ging, das Kind durch die Verordnung von niedrig dosiertem Pipamperon für eine Förderung durch pädagogische Maßnahmen empfänglich zu machen - was bei lebensnaher Betrachtung eine längere Behandlungsdauer schon voraussetzt. Hinzu kommt, dass er nach seiner Einlassung vom 12.09.2025 über „die Gabe des Medikamentes für einen längeren Zeitraum“ zur Ermöglichung pädagogischer Arbeit aufgeklärt habe.

695

Auch der Wortlaut seines ab 2015 standardmäßig zur „Medikamentenaufklärung“ verwendeten gleichnamigen Formulars zeigt, dass der Angeklagte die Pipamperon-Behandlung a priori als längerfristige Behandlung konzipierte. Die darin genannten Intervalle der Laboruntersuchungen zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes „nach 2 Wochen und dann alle drei Monate“ sowie „jährlich ein EKG“ lassen erkennen, dass der Angeklagte schon bei Aushändigung des Aufklärungsbogens - also vor dem Beginn der medikamentösen Therapie - eine mehrjährige Behandlung ins Auge fasste. Dabei lässt sich der Bestimmung des Untersuchungszwecks (Verträglichkeitskontrolle) entnehmen, dass die Kontrolluntersuchungen nur während der Therapie durchgeführt werden sollten, nicht noch danach - was wiederum denklogisch den Schluss zulässt, dass der Angeklagte eine mehrmonatige oder gar jahrelange Behandlung plante.

696

Korrespondierend mit dieser Auslegung seines standardmäßigen Medikamentenaufklärungsbogens erklärte der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge in der Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler vom 18.07.2017 (Az. 01), dass „bei der Medikamentengabe nach 14 Tagen, dann alle drei Monate eine Blutuntersuchung hinsichtlich der Leber- und Nieren- und weiterer Werte“ und „außerdem […] jährlich einmal ein EKG durchgeführt [werde], um auszuschließen, dass das Medikament noch weitere Nebenwirkungen bei den Kindern zeigt“. Die Formulierung, dass die (viertel-)jährlichen Kontrollen „bei“ - im Sinne von während - der Medikamentengabe durchgeführt werden sollten und diese dazu dienten „auszuschließen, dass das Medikament noch weitere Nebenwirkungen“ - nicht etwa Spätfolgen - zeigte, setzt wiederum die Intention einer von vornherein geplanten längerfristigen Behandlung voraus. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Zeitpunkt seiner Erklärung, nämlich vor der Entscheidung darüber, welches Elternteil die Gesundheitsfürsorge der Geschwisterkinder Q. künftig ausüben sollte, vor der Erteilung der Einwilligungen zu den geplanten Behandlungen der Geschwisterkinder und vor dem (im Fall von HW.: erneuten) Therapiebeginn. Im Übrigen hatte der Angeklagte bereits zuvor, in seinem Schreiben an das Jugendamt DR. vom 08.06.2017 betreffend S. Q., unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er deren Dauerbehandlung mit Pipamperon von vornherein vorsah, indem er formulierte: „Zusätzlich bedarf S. dringend der medikamentösen Behandlung mit Pipamperon. Ohne den Einsatz des Medikamentes ist das Störungsbild S.s nicht zu behandeln. S. wird auf Jahre die Hilfe dieses Medikamentes angewiesen sein.“ Er traf diese Behandlungsprognose - wie erörtert - bereits vor dem Therapiebeginn und zeigte hierdurch, dass er - anders als dies der Facharztstandard gebietet - keine Absetzversuche vornehmen und die Medikation keiner permanenten Risiko-Nutzen-Abwägung unterziehen wollte.

697

Seine Intention zur Dauerbehandlung ergibt sich des Weiteren aus dem standardisierten Anschreiben des Angeklagten an seine ärztlichen Kollegen mit der Bitte um Durchführung der Kontrollen, und zwar EKGs drei bis vier Wochen nach Beginn der Einnahme von Pipamperon mit einer jährlichen Wiederholung (zwecks Ausschlusses einer QT-Zeit-Verlängerung) sowie des Blutbildes (der Transaminasen, des Blutzuckers und des Kreatinins) nach 14 Tagen und ab dann im Abstand von drei Monaten. Selbst wenn auch dieses Schreiben sich nicht unmittelbar zur Dauer der Pipamperon-Therapie verhält, sondern das Erfordernis der Kontrollen einleitend begründet mit dem Hinweis, dass „eine zeitlich begrenzte zusätzliche medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig“ sei, zeigt es jedenfalls mit Blick auf die Untersuchungsintervalle, dass der Angeklagte das Präparat zur Dauerbehandlung einsetzen wollte und nicht bloß punktuell als Notfallmedikation.

698

Im Übrigen formulierte der Angeklagte bereits vor der Einführung des ab 2015 standardmäßig verwendeten Aufklärungsformulars, konkret in seiner - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - fachärztlichen Bescheinigung vom 08.02.2011 betreffend seine Patientin VH. XY., dass eine „unterstützende medikamentöse Behandlung mit Pipamperon über lange Zeit“ notwendig sei.

699

Auch im Zusammenhang mit seiner Behandlung der Nebenklägerin RX. bzw. mit den Auseinandersetzungen mit deren Vormundin, der Zeugin RL., betreffend die Besuchskontakte zu den Eltern und die Medikation formulierte der Angeklagte mehrfach das Erfordernis einer Dauerbehandlung:

701So führte der in seinem Schreiben an die Zeugin RL. vom 01.09.2017 in Bezug auf die Nebenklägerin RX. (die zu jenem Zeitpunkt elf Jahre alt war bereits seit fast drei Jahren - konkret seit dem 12.12.2014 - infolge seiner Verordnungen mit Pipamperon behandelt worden war) aus, dass deren Pipamperon-Behandlung „aus Erfahrung heraus“ „für viele Jahre“ erforderlich sei und sie im Jugendalter „darüber hinaus die Behandlung mit Risperidon zur Ermöglichung einer Persönlichkeitsentwicklung“ benötige.

702Weiter erklärte der Angeklagte im Februar 2019 - zu einem Zeitpunkt als die Nebenklägerin RX. (geboren am 00.00.2006) gerade 13 Jahre alt war, gegenüber der Zeugin YU. (geb. DX.), der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes AQ., dass die Geschwister FE. MB. und GI. RX. die Pipamperon-Medikation aufgrund ihrer Traumatisierung „bis ins Erwachsenenalter“ (die Nebenklägerin RX. entsprechend noch ca. fünf Jahre lang) nehmen müssten. Die Zeugin YU. fertigte hierzu am 18.02.2019 einen Vermerk, den sie zur Jugendamtsakte der genannten Schwestern RX. nahm und notierte hierbei zusätzlich: „Des Weiteren würden sie noch zusätzlich Risperidon im Jugendalter benötigen. Die Reduzierung der Medikation sei grundsätzlich möglich, wird von Dr. I. aber nicht empfohlen. Eine Reduzierung soll erst eintreten, wenn FE. sich wieder in einer stabilen Phase befindet. Dies sei nach 9 Monaten erkennbar.“

703In seiner fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht Sinzig im Familiengerichtlichen Verfahren Aktenzeichen 07 als Anlage zum Schriftsatz vom 22.05.2020 führte der Angeklagte - ebenfalls betreffend die Nebenklägerin RX. - aus, dass bei „bei einer so gravierenden psychischen Störung des Kindes von einer langfristigen (Jahren) notwendigen Behandlung auszugehen“ sei und ein Reduktionsversuch erst möglich sei, „wenn sich das Kind über lange Zeit stabilisiert habe“. Ein Reduktionsversuch dürfte „nur in kleinen Schritten (10 mg) erfolgen in größeren Abständen, um keine Destabilisierung mit Krisen und der Gefahr von Rückfällen zu provozieren“. Etwas präziser formulierte er die angedachte (Weiter-)Behandlungsdauer dahin, dass die Entscheidung eines Reduktionsversuches oder sogar Absetzens nach seiner Erfahrung „erst neun Monate danach“ - sprich: neun Monate nach der Stabilisierung - zu beurteilen sei.

704

Markant ist bei sämtlichen Äußerungen zu den auf Dauer angelegten Pipamperon-Behandlungen, dass der Angeklagte es unterließ, ein konkretes Behandlungsziel zu definieren oder die Voraussetzungen für eine Reduktion bzw. ein Absetzen des Medikamentes festzulegen - was von den Sachverständigen Professor Dr. EE. und PD Dr. GR. als Selbstverständlichkeit für eine Pharmakotherapie beschrieben wurde - und zusätzliche Unsicherheiten bezüglich des avisierten Endes der Dauerbehandlung hervorruft.

705

Professor Dr. EE. hat in seinen Ausführungen auch deutlich gemacht, dass eine von vornherein als Dauerbehandlung geplante Therapie mit Pipamperon eine Außenseitermethode darstellt. Denn das Medikament wird in der kinder- und jungendpsychiatrischen Praxis weit überwiegend als Notfallmedikament für kurzzeitige Interventionen angewendet und unterliegt gerade im Falle des Einsatzes bei Kindern und Jugendlichen einer strengen Nutzen-Risiko-Abwägung. Sowohl Professor Dr. EE. als auch alle hierzu befragten Einzelfallgutachter haben erklärt, dass keine medikamentöse Behandlung von Anfang an als Dauerbehandlung konzipiert werden darf.

g)Verfahrensgang und zur Medienberichterstattung

706

Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens basieren auf den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen KHK SP. und KHK BT. sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden. Die Feststellungen zur Medienberichterstattung, die dem Verfahren vorausging und dieses begleitete, basieren wiederum auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.

h)Handschriftliche Notizen des Angeklagten

707

Zwar sind die handschriftlichen Notizen des Angeklagten über seine Arzt-Patientenkontakte oder Kontakte mit Jugendämtern oder Einrichtungen als Teil der jeweiligen Patientenakte für Außenstehende kaum zu entziffern. Dass dies vor dem Hintergrund ein Problem darstellen könnte, als es sich hierbei um ein zentrales Beweismittel handelt, welches für die Rekonstruktion des Behandlungsgeschehens (tatsächlicher Ablauf, Ex-Ante-Betrachtung) von erheblicher Bedeutung ist und zudem Rückschlüsse auf den Kenntnisstand und die Motivationslage des Angeklagten im jeweiligen Behandlungsverhältnis erlaubt, liegt auf der Hand. Nach längerer Beschäftigung der Kammer mit den Notizen des Angeklagten fielen die Schwierigkeiten bei der Lesbarkeit jedoch weniger ins Gewicht, als dies ein erster Blick in die Patientenakten vermuten lässt. Das liegt unter anderem an Folgendem:

708

In vier der zehn bislang verhandelten Fälle (Geschädigter SR., Geschädigte E. und beide Geschädigte Q.) hat der Angeklagte maschinenschriftliche „Übersetzungen“ seiner handschriftlichen Notizen angefertigt. Unter deren Zuhilfenahme konnte die Kammer jedenfalls in diesen vier Fällen die handschriftlichen Notizen - unter eigener kritischer Prüfung - weitestgehend Wort für Wort entziffern, sodass in diesen vier Fällen im Ergebnis keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Lesbarkeit bestanden.

709

Für die übrigen der bislang verhandelten Fälle konnte die Kammer unter Zuhilfenahme der vorgenannten „Übersetzungen“ jedenfalls die vom Angeklagten schematisch und immer wiederkehrend verwendeten Wörter und Diagnosen entziffern. Diese lauteten - aus allen vier Übersetzungen aus unterschiedlichen Einträgen gesammelt - unter anderem:

710

Jahre, Klasse, Gymnasium, Deutsch, Mathe, Englisch, Status, idem, Affekt, in sich, angstfrei, IQ, obere Norm, Sprache, funktional, wie ein kleiner Erwachsener, steht über Erwachsenem, greifbar, erreichbar, steuert, gewohnt umworben zu werden, stellt Ablehnung her, Kränkungsmuster, provokativ, Diagnose, Fixierung im frühkindlichen Narzissmus (Symbol), Fixierung in der Allmachtsphase (Symbol), primäres und sekundäres Emotionales Deprivationssyndrom, Zustand nach Deprivation, Strukturdiagnose, Symbiose, Reaktionsbildung (Buchstabe), Mehrgenerationenkonflikt, Medikation/Medikament, Dipiperon (Abkürzung „Dip“), Dosiserhöhung (Symbol), Dosisreduktion (Symbol), Ausschleichen (Symbole), abgesetzt, adipös, Vater, Mutter, wirkt müde, greifbar, sediert, Gesamtdynamik, positive Entwicklung, Umgang, Jugendamt (Abkürzung), Heim, Eltern, der Wahnsinn, rastet aus, Kindergarten (Abkürzung).

711

Für die in seiner Theorie im Zentrum stehende Diagnose der „Retardierung/Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und der „Retardierung/Fixierung in der Allmachtsphase“ verwendete der Angeklagte jeweils ein Symbol, das die Kammer auch aufgrund der „Übersetzungen“ einwandfrei zuordnen konnte.

712

Bei der Verwendung der „Übersetzungen“ des Angeklagten hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich bei diesen nicht um eine wortlautgetreue Abschrift im engeren Sinn handelt. Vielmehr hat der Angeklagte seine handschriftlichen Notizen in der maschinenschriftlichen Übersetzung an den für dieses Verfahren relevanten Stellen (beispielsweise Aufklärung) erheblich ergänzt hat und teilweise bestimmte, ebenfalls für dieses Verfahren relevante Wörter nicht aus dem Original übernommen. Dies hat bereits der Sachverständige PD Dr. GR. im Ermittlungsverfahren in seinen Gutachten angemerkt, nachdem er mit den „Übersetzungen“ des Angeklagten gearbeitet hatte. Die Kammer hat deshalb die Angaben aus den handschriftlichen Übersetzungen, die sich nicht erkennbar wortlautidentisch auch aus der Originalakte ergaben, nicht bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, es sei denn freilich, diese „überschießenden“ Angaben aus den „Übersetzungen“ konnten durch ein zusätzliches Beweismittel in der Sache bestätigt werden (beispielsweise die Abrechnungsziffer für die „Anleitung einer Bezugs- oder Kontaktperson“ in der Patientenkartei).

713

Ein Beispiel der Ergänzungen in der „Übersetzung“ des Angeklagten aus der Patientenakte betreffend LB. SR. ist:

715Handschriftlicher Eintrag vom 14.05.2018 im Original: „2 x 5,0 ✓“

716Eintrag vom 14.05.2018 aus der maschinenschriftlichen „Übersetzung“: „Aufklärung der Mutter über das Medikament Pipamperon, Wirkung und Nebenwirkung. Erklärung der notwendigen Blutbildkontrollen und EKG organisiert über die Mutter beim Haus- und Kinderarzt. Handschriftlicher Plan zur Einstellung bis auf 2 x 20 mg steigernd alle drei Tage um 10 mg als Einzeldosierung. Danach Rückruf. (Rückruf ist nicht erfolgt)“

717

Ein Beispiel für die Nichtübernahme im Original notierter Wörter in die Transkription findet sich demgegenüber im Fall V. E.. Dort hat der Angeklagte im Original neben der Diagnose „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus das Wort „Dip“ notiert (vgl. unter A. I. 6. e) aa), S. 115). Dieser Zusatz findet sich in der „Übersetzung“ des Angeklagten nicht. Dies trifft auch auf die vom Angeklagten gefertigten „Übersetzungen“ zu den Erstterminen des Geschädigten Q. (vgl. unter A. I. 4. c) aa), S. 85) und des Geschädigten SR. (vgl. unter A.I.7.d)aa), S. 131) zu, in denen der Angeklagte ebenfalls die Notation „!Dip!“ (Q.) bzw. „(Dip?)“ (SR.) nicht aus dem Original in seine „Übersetzungen“ übernommen hat.

718

Schließlich waren die handschriftlichen Festlegungen der Tagesdosis durch den Angeklagten zur Darstellung des Medikationsverlaufs für die Kammer ohne Einschränkungen lesbar. Die Angaben „1“, „½“ oder „¼“ bezogen sich dabei immer auf eine Pipamperon-Tablette 40 mg, wobei die Rezeptierung der Patientenkartei entnommen werden konnte (bspw.: „Pipamperon-X. 40 mg TAGB 100St N3“). Andere nummerische Angaben im Zusammenhang mit Pipamperon bezogen sich dabei auf die Dosierung des Pipamperon-Saftes in Milliliter, wobei die Rezeptierung des Pipamperon-Saftes mit der Wirkstoffkonzentration 4mg/ml der Patientenkartei entnommen werden konnte (bspw.: „Dipiperon LSE 200ml N2“).

i)Kein Verwertungsverbot

719

Die Kammer war an der Verwertung der Patientenakten des Angeklagten zu Beweiszwecken nicht gehindert. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - konkret am 31.08.2021 - Kopien der Patientenakten des Geschädigten SR., der Geschädigten E., des Nebenklägers F., der Geschädigten Q. und der Nebenklägerin RX. überlassen hat und sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot insoweit nicht stellt. Aber auch in Bezug auf die anlässlich der Durchsuchung der Praxis und Wohnräume des Angeklagten am 12.05.2022 sichergestellten Unterlagen, die auch die Patientenakten der Geschädigten R. und EH. sowie der Nebenkläger ZE. einschließen und (erst) durch Kammerbeschluss vom 21.11.2025 beschlagnahmt worden sind, liegt ein Beweisverwertungsverbot nicht vor.

720

Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für die Verwertung von in einer Hauptverhandlung erhobenen Beweisen ist § 261 StPO (BGH, Beschluss v. 02.03.2023, 5 StR 457/21, Rn. 25 ff.). Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass selbst dann, wenn die Beweiserhebung rechtsfehlerhaft gewesen ist, daraus nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot für die Hauptverhandlung folgt; auch von Verfassung wegen besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung gewonnener Beweise stets unzulässig wäre (BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zitiert nach juris). Ob - ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - ein Beweisverwertungsverbot eingreift, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Ein Beweisverwertungsverbot kommt danach nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden. Für diese Prüfung ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen - vorliegend also auf den Schluss der Beweisaufnahme.

721

Hiervon ausgehend unterliegen die von der Beschlagnahmeanordnung der Kammer vom 21.11.2025 erfassten Beweismittel keinem Beweisverwertungsverbot. Wenngleich das Oberlandesgericht Köln hierzu im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 20.01.2026 - 2 Ws 690/25 - ausgeführt hat, dass die Verfahrensweise der Ermittlungsbehörden in der Zeit zwischen der Durchsuchung der Praxis- und Wohnräume des Angeklagten am 12.05.2022 und der von der Kammer erst in der laufenden Hauptverhandlung ausgesprochenen Beschlagnahme am 21.11.2025 „nicht in jeder Hinsicht frei von Bedenken“ erscheine, wiegen die Verfahrensverstöße jedenfalls nicht derart schwer, dass aufgrund dessen dem Schutz des Angeklagten der Vorrang gegenüber der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege eingeräumt werden müsste.

722

Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zunächst in Bezug auf den Angeklagten festzuhalten, dass er ab dem Beginn des Ermittlungsverfahrens kooperatives Verhalten zeigte, anlässlich der Durchsuchung am 12.05.2022 sein Einverständnis mit der vorläufigen Sicherstellung sämtlicher Patientenakten der Jahre 2016 bis 2021 zwecks Durchsicht erklärte und auch nach der am 24.05.2022 erfolgten Rückgabe von 37 Kartons mit Patientenakten, die keinen Bezug zur Verordnung von Pipamperon aufwiesen, keinen Widerspruch gegen die Sicherstellung der übrigen - nicht zurückgegebenen, Pipamperon betreffenden - Unterlagen erklärte. Dies tat er auch nicht anlässlich der Rückgabe von mitgenommenen Gegenständen am 19.05.2022, 14.06.2022 und 12.09.2022. Jedenfalls in der Zusammenschau misst die Kammer diesem Verhalten des rechtskundig beratenen Angeklagten den Erklärungswert eines konkludenten Einverständnisses mit der endgültigen Sicherstellung der Patientenakten und der weiteren, am 12.05.2022 in seiner Praxis vorläufig zur Durchsicht überlassenen Unterlagen bei.

723

Selbst wenn man dem beschriebenen Verhalten des Angeklagten den Erklärungswert eines konkludenten Einverständnisses jedoch nicht beimessen wollte, liegt ein diesbezügliches Missverständnis der Ermittlungsbehörden derart nahe, dass deren Vorgehen jedenfalls nicht als willkürlich oder als planmäßige bzw. systematische Umgehung der Vorschrift des § 98 Abs. 1 StPO erscheint. In Anbetracht dessen überwiegen die Belange der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege derart, dass ein Verwertungsverbot vorliegend nicht anzunehmen ist.

j)Allgemeines zur Beweiswürdigung in den Einzelfällen

724

Die Kammer sah sich in diesem Verfahren - weit mehr als gewöhnlich - einer schwierigen Beweissituation gegenüber.

725

So lagen die verfahrensgegenständlichen Behandlungszeiträume bereits allesamt mehrere Jahre - der Medikationsbeginn im Fall K. F.s bereits mehr als 20 Jahre - zurück, was Feststellungen insbesondere im Wege des Zeugenbeweises hinsichtlich des Verhaltens der behandelten Kinder wie auch in Bezug auf den Inhalt von Aufklärungsgesprächen naturgemäß erschwerte. Auch war den Sachverständigen infolge des langen Zeitablaufs eine eigene Exploration der Nebenkläger und potenziell geschädigten Patienten des Angeklagten in zeitlicher Nähe zum maßgeblichen Befunderhebungszeitpunkt nicht mehr möglich. Die jeweilige Symptomatik im Medikationszeitraum war - jedenfalls nicht mehr in derselben Form - gegeben und auch sonst schwer rekonstruierbar. Insoweit erwiesen sich aus Sicht der Kammer in vielen Fällen die seinerzeit niedergelegten Verhaltensbeschreibungen und sonstigen Ausführungen in den eingeführten Urkunden als die sachnächsten und verlässlichsten Beweismittel, weshalb sie teils auch in Form von Zitaten wörtlichen Niederschlag in den Feststellungen der Kammer gefunden haben.

726

Hinzu kam, dass es sich bei dem Körperverletzungserfolg im hiesigen Verfahren - im Ausgangspunkt, also unbesehen etwaiger äußerlich erkennbarer Nebenwirkungen - um einen rein inneren Vorgang handelt, der nicht unbedingt von außen durch Dritte, insbesondere medizinische Laien, überhaupt wahrnehmbar, also kaum objektivierbar, war. Insbesondere war allein die Aufrechterhaltung eines normalen Aktivitätsniveaus - jedenfalls für sich gesehen - kein hinreichender Beweis für das Fehlen einer spürbaren sedierenden Wirkung des Medikaments auf das jeweilige Kind oder den jeweiligen Jugendlichen. Auch unter der sedierenden Wirkung des Medikaments, soweit die Grenze zu einer unerwünschten Müdigkeit als Nebenwirkung nicht überschritten ist, kann der Patient nach der Erläuterung des Sachverständigen Professor Dr. EE. aber auch der Einzelfallgutachter motorische Aktivitäten (wie etwa Sport, Tanzen, Reiten, „Fangenspielen“ mit anderen Kindern etc.) nach wie vor ausüben, ohne dass von außen notwendigerweise, insbesondere durch Laien, Auffälligkeiten zu beobachten wären. Erschwerend kam hinzu, dass eine Vielzahl von Zeugen die Geschädigten/Nebenkläger aufgrund der langen Medikationszeiträume entweder gar nicht oder nur für eine kurze Zeit ohne die Medikation erlebt haben, sodass sie Fragen zu etwaigen medikamentenbedingten Veränderungen- insbesondere Veränderungen im Affekt (vgl. unter A. I. 1. c) bb), 26) - entweder kaum oder schlichtweg gar nicht beantworten konnten. Beispielsweise wurde die Nebenklägerin RX. Anfang September 2015 unter bereits bestehender Pipamperon-Medikation in einer der Wohngruppen des J. e. V. aufgenommen. Die Pipamperon-Behandlung wurde dort nahtlos bis Ende März 2021 fortgesetzt, wobei die Unterbringung im J. e. V. kurz nach Absetzen der Medikation, Ende Mai 2021, beendet wurde. Damit kannten die Zeugen aus dem Umfeld des J. e. V. die Nebenklägerin RX. lediglich in einem Zeitraum von ungefähr 2 Monaten ohne Pipamperon. Insoweit wird auf die Feststellungen zu dem Einzelfall der Nebenklägerin RX. Bezug genommen (vgl. unter B.I.2.b), S. 361 ff.). Auch von der Kammer zeugenschaftlich vernommene Lehrer, deren Aussagen sich im laufenden Verfahren als besonders wertvoll herausgestellt haben, da sie zum einen geschulten Blick auf die von ihnen unterrichteten Kinder haben und zum anderen in keiner Verbindung zu der Medikation standen, haben die Geschädigten/Nebenkläger teilweise nur für ein oder 2 Jahre innerhalb des deutlich längeren Medikationszeitraums unterrichtet, sodass sich hier ähnliche Probleme stellten.

727

Insoweit blieb es in manchen Fällen, soweit die relative Dosis von 1,0 mg nicht überschritten wurde und deshalb nicht schon bereits aufgrund der relativen Dosis von einem spürbaren sedierenden Effekt für den Geschädigten/Nebenkläger ausgegangen werden konnte, bei der Feststellung lediglich der bereits durch die Einnahme des Medikaments als solche dosisunabhängig eintretenden somatisch fassbaren Veränderungen (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und der Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden.

728

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellbarkeit von Nebenwirkungen bestanden wiederum besondere Beweisschwierigkeiten dergestalt, dass das Vorliegen bestimmter Symptome wie Müdigkeit und Gewichtszunahme sowie andere weniger häufig als Nebenwirkung beschriebene Erscheinungen für sich gesehen noch nicht den Beweis für das Vorliegen einer Nebenwirkung des Medikaments Pipamperon zu erbringen vermochte, weil naturgemäß hierfür auch der sichere Nachweis der Kausalität nötig war. Eine solche Feststellung indes war den Sachverständigen und infolgedessen auch der Kammer - zumal ex-post mehrere Jahre später - in keinem einzigen der verhandelten zehn Fälle möglich, da jeweils zumindest Alternativursachen denkbar, zum Teil sogar naheliegend waren. Die insoweit bestehende Neigung mancher Eltern, im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung eine klare Kausalitätszuschreibung des Medikaments für mögliche Nebenwirkungssymptomatiken ihres Kindes vorzunehmen, erschwerte - soweit sich diese in Einzelfällen als nachweislich unzutreffend herausstellte - ihrerseits naturgemäß die Würdigung ihrer Aussagen insgesamt. Die Kammer war insoweit in allen Einzelfällen in besonderem Maße gehalten, eine umfassende und eingehende kritische Würdigung sämtlicher erhobenen Beweismittel, insbesondere auch der Glaubhaftigkeit vor allem der Geschädigten und ihrer Nahbereichspersonen als gleichsam „beteiligter“ Zeugen vorzunehmen, um der Feststellung solcher „Folgen“ der Medikation vorzubeugen, die gar keine solchen waren.

729

Schwierigkeiten bereitete schließlich auch der Umstand, dass das hiesige Verfahren seinem Ursprung nach in engem Zusammenhang mit der WO.-Reportage „„Zitat wurde entfernt““ steht, in der einzelne Patienten und Sorgeberechtigte auch aus den bislang verhandelten Fällen zu verfahrensrelevanten Inhalten bereits vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und lange vor der Hauptverhandlung öffentlich zu Wort gekommen waren. Dies geschah im journalistischen Rahmen, wobei selbst Reportagen nicht ohne das Stilmittel der Emotionalisierung des Zuschauers arbeiten. Auch äußerten sich die Personen in der Reportage ohne vorherige zeugenschaftliche Belehrung, so wie sie von Ermittlungsbehörden und Gerichten im Vorfeld von Vernehmungen vorgenommen werden, um wahrheitsgemäße Aussagen zu erhalten. Abgesehen davon war eine Vorbeeinflussung selbst nicht unmittelbar beteiligter Zeugen, die die Reportage zwischenzeitlich angesehen hatten, aussagepsychologisch ebenfalls nicht auszuschließen.

730

Eine Vielzahl von Zeugen, die die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung - teils nach Durchführung umfangreicher Nachermittlungsmaßnahmen - vernommen hat, war andererseits vor ihrer Vernehmung durch die Kammer noch nicht im Ermittlungsverfahren polizeilich vorvernommen worden, sodass insoweit weder Vorhalte noch eine Bewertung der Aussagekonstanz möglich war.

731

Dies vorweggeschickt hat die Kammer ihre Feststellungen zu den Einzelfällen auf folgende Beweismittel gestützt:

2.T. R.

a)Familiäre Verhältnisse

732

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Familie R. folgen für die Kammer insbesondere aus den Schilderungen der Zeugin YB. als zuständiger Mitarbeiterin des Jugendamtes, des Zeugen JI., der durch seine Rolle als Familienhelfer unmittelbare Eindrücke von der Familiendynamik erhalten hat und ferner aus diversen Urkunden aus der Heim- und Jugendamtsakte. Zu letzteren zählen unter anderem der Bericht des Anbieters RC., die Hilfeplanprotokolle des Jugendamtes und der Abschlussbericht des MC. UD.. Durch die Vernehmung der Zeugin AM. R. (Kindsmutter) und YS. R. (Kindsvater) sowie den beiden Schwestern des Geschädigten (UU. und GE. R.) konnte sich die Kammer zudem ein persönliches Bild von der Familie R. machen. Wie massiv das Jugendamt den Unterstützungsbedarf der Familie R. eingeschätzt hat, wird aus der Bewilligung von 40 Fachleistungsstunden/Monat für die ambulante Familienhilfe deutlich, die bereits nach kurzer Zeit sogar auf 60 Fachleistungsstunden pro Monat aufgestockt wurden.

b)Verhaltensauffälligkeiten

733

Die Auffälligkeiten des Geschädigten - insbesondere häufiges eigen- und fremdgefährdendes Verhalten begleitet von erheblichen Anspannungszuständen - folgt für die Kammer insbesondere aus der Urkundenlage zu dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt und den Schilderungen des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Fachpersonals.

734

Für die Zeit vor der ersten stationären Unterbringung gilt: Aus dem Entwicklungsbericht der KITA „X.“ vom 03.05.2012 folgt, dass der Geschädigte R. bereits in der KITA häufig in Konflikte geriet und dabei oft Grenzen stark überschritt und andere verletzte. Dass sich die Probleme im Kindergarten fortsetzten und ein Kindergartenbesuch für den Geschädigten R. deshalb auf Dauer nicht möglich war, folgt unter anderem aus den handschriftlichen Notizen des Anamnesebogens aus dem UF. Haus („Nach circa 1 Jahr wurde T. im KIGA auffällig (Dinge rumgeworfen u. ä.) > Kindergartenverbot“), dem Aktenvermerk aus der Jugendamtsakte vom 25.06.2012 („Auflistung der Meldungen bzgl. T. und OZ. seit Mai 2012-06-25“) und den Schilderungen der Zeuginnen YB. und AM. R.. Schließlich lässt auch der erhebliche Umfang von initial 40 bewilligten Fachleistungsstunden und die Tatsache, dass diese Fachleistungen bereits im nächsten Monat auf 60 erhöht wurden, einen Rückschluss darauf zu, welche Schwierigkeiten von dem Geschädigten bereits im jungen Alter ausgingen. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Hinweis im Hilfeplan vom 03.07.2012, dass die Familienhelfer bereits zu Beginn der Maßnahme mitgeteilt hätten, dass eine ambulante Hilfe für den Geschädigten (und seinen Bruder) nicht ausreichend sein werde.

735

Auch für den Aufenthalt im MC. in UD. vom 04.07.2012 bis 08.04.2013 werden im Abschlussbericht extrem fordernde Verhaltensweisen des Geschädigten R. beschrieben, die die Kammer insbesondere dem Abschnitt „3.4.1. Symptomausdruck und -verlauf während des Aufenthaltes in der MC.“ entnehmen konnte. Dieser Eindruck deckt sich mit einer Gesprächsnotiz aus der Jugendamtsakte vom 10.01.2013 („Gesprächsnotiz - Betrifft: Fachgespräch T. R. im KID-UD.“), wonach der Geschädigte sich häufig aggressiv zeige und verbal nicht erreichbar sei und körperliche Aggressionen gegen Betreuer und Kinder häufig zu beobachten seien. Ferner hat die Zeugin YB. bekundet, dass das Personal in UD. schnell mit dem Geschädigten R. überfordert gewesen sei, sodass das Jugendamt zusätzlich eine Eins-zu-Eins Fachkraft installiert habe.

736

Für die Zeit im J. e. V. vom 08.04.2013 bis 30.06.2017 stützt die Kammer ihre Überzeugungsbildung insbesondere auf die Heimdokumentation (HPG-Vorberichte, Anträge auf Bewilligung von Intensiv-Betreuungsstunden, ON.-Tagesdokumentation, Fragebogen zur Anamnese, IB-Plan T. vom 13.09.2013), die Dokumentation des Jugendamtes (insbesondere HPG-Protokolle) und die Dokumentation im Zusammenhang mit der Schule (u. a. Schulbericht zum Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII der BM.-Grundschule in JY. vom 16.10.2014, Schulärztliche Stellungnahmen der Zeugin Dr. BA. im Rahmen der Einschulungsuntersuchung, Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 13.05.2014, Schulzeugnisse). Diese Feststellungen werden ferner durch die Aussagen aller vernommenen Zeugen gestützt, die im J. e. V. pädagogisch mit dem Geschädigten R. gearbeitet haben. So hat die Zeugin BV., Gruppenleitung im J. e. V., anschaulich beschrieben, wie schwer die Beschulung des Geschädigten R. war und dass dieser auch in der Intensiv-Gruppe, wo nur vier Kinder untergebracht waren, körperlich fremdaggressiv war (z.B. Beißen von anderen Kindern oder Kollegen). Impulsdurchbrüche habe es mehrmals täglich gegeben, dies habe sich erst im Laufe der Zeit verbessert. Die Zeugin QX., ebenfalls Mitarbeiterin beim J. e. V., hat glaubhaft beschrieben, wie sie als Schulbegleiterin für den Geschädigten R. eingesetzt war und dieser dort „über Tische und Bänke“ gegangen und insgesamt „sehr auffällig“ in seinem Verhalten gewesen sei. Die Zeugin KB., ehemalige Bereichsleitung beim J. e. V. und eine Pädagogin mit circa 30 Jahren Berufserfahrung in der Jugendhilfe, hat den Geschädigten R. als eines der auffälligsten Kinder beschrieben, die sie je erlebt habe.

737

Die Feststellung, dass sich das Verhalten des Geschädigten auch nach Entlassung aus dem J. e. V. in der Tagesgruppe ZJ. ab April 2018 zunächst nicht wesentlich verbessert hatte, folgt für die Kammer zum einen aus den anschaulichen Schilderungen des Zeugen NQ. (Gruppenleitung). Dieser hat glaubhaft bekundet, dass der Geschädigte R. auch während der Tagesgruppe nur beschränkt beschulbar und in der Tagesgruppe auto- und fremdaggressiv war (sich auf den Boden werfen, mit Tischen und Stühlen schmeißen, ins Lenkrad greifen, Steckdosen aus der Wand reißen). Eine derartige Intensität der Verhaltensauffälligkeit, so der Zeuge NQ., hätten er und seine Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlebt. Mit dieser Schilderung stehen die Ausführungen in den Zeugnissen der ER. vom 02.02.2018, 13.07.2018 im Einklang, von der der Geschädigte R. aufgrund seines expansiven Verhaltens am 21.11.2018 entlassen wurde.

738

Bis das Jugendamt im Juni 2022 seine Maßnahmen beendete, hatte der Geschädigte R. über einen Zeitraum von 10 Jahren (2012 bis 2022) alle dem Jugendamt möglichen Hilfen erhalten, wie die Zeugin YB. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer in glaubhafter Weise erläutert hat.

c)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

739

Dass der Angeklagte die von ihm selbst entwickelten und begrifflichen der Tiefenpsychologie entlehnten Behandlungsdiagnosen wie die „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und „primäres emotionales Deprivationssyndrom“ als zentrale Ursache für die von ihm behandelte Symptomatik („Steuern“ und „Bestimmen“) betrachtet und dies auch gegenüber der Kindsmutter dargestellt hat, ergibt sich aus einem Zusammenspiel der Arztbriefe des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen JI. und NQ.. In seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 16.10.2013 führt der Angeklagte unter „Diagnosen“ neben einer „Bindungsstörung (F.94.2) (Kasper-Hauser-Syndrom)“ ein einem „sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“ und eine „Gravierende Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ an. In seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 24.08.2015 hält der Angeklagte unter „Diagnosen“ zum einen „Zustand nach primärem emotionalen Deprivationssyndrom“, „Bindungsstörung (F 94.2)“ und „Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus und der oralen Phase (F 91.2.)“ fest. In der fachärztlichen Bescheinigung vom 07.04.2017 führt er ebenfalls - neben weiteren Diagnosen - unter „Diagnose“ eine „Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und eine „Entwicklungsretardierung mit Fixierung in der oralen Phase“ an und führt aus: „Nach wie vor befindet sich T. R. in der frühkindlich narzisstischen Phase und hat daher die Vorstellung, er könne alles und jeden steuern und bestimmen.“

740

Der Zeuge JI., der bei dem Aufklärungsgespräch am 10.07.2013 dabei war, hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte der Zeugin R. als Diagnosen „frühkindlichen Narzissmus“ und „Bindungsstörung“ genannt habe. Dies hat der Zeuge JI. im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung mehrfach inhaltlich gleichlautend gegenüber der Kammer, dem Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. und der Staatsanwaltschaft wiederholt. Der Zeuge NQ., der am 12.07.2018 - fünf Jahre später - zu einem Gespräch in der Praxis des Angeklagten war, nachdem der Geschädigte R. bei ihm in der Tagesgruppe aufgenommen worden war, hat bekundet, dass der Angeklagte ihm erklärt habe, dass das Verhalten des Geschädigten seinen Ursprung im frühkindlichen Narzissmus habe und dass er sich wie ein Erwachsener über allem stehend betrachte.

d)Medikationsverlauf

aa)Pipamperon

741

Die konkrete Dosierung folgt für die Kammer aus den handschriftlichen Einträgen des Angeklagten in der Patientenakte des Geschädigten R., die jedenfalls hinsichtlich der Art des Medikamentes und den entsprechenden Dosieranweisungen für die Kammer lesbar waren. Diese Werte hat die Kammer mit den Medikamentenlisten des J. e. V. abgeglichen, soweit diese der Kammer für den Behandlungszeitraum vorlagen. Ferner konnte die Kammer vereinzelte Dosierangaben aus den Arztbriefen der Kardiologin Dr. UI. entnehmen, die - soweit vorliegend - mit den Angaben aus der Patientenakte und der Heimdokumentation übereinstimmten. Aufgrund der der Kammer für einen Teil des Behandlungszeitraumes vorliegenden Medikamentenpläne des J. e. V. hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Dosieranweisungen des Angeklagten richtig umgesetzt haben.

742

Das Schema für das Einschleichen des Medikaments - Erhöhung um 2,5 ml alle drei Tage - folgt aus der Heimdokumentation der Zeugin WI. vom 21.08.2013. Der Beginn der Medikation stimmt auch damit überein, dass der Angeklagte unter dem 21.08.2013 in der Patientenakte notierte: „Jetzt Dip!“. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Erreichens der Schwelle von 1,0 mg hat die Kammer das Schema für das Einschleichen berücksichtigt, nach dem ab dem 24.08.2013 die Wirkstoffmenge 20 mg betragen haben muss. Das Körpergewicht aus dem Arztbrief von Dr. UI. vom 01.10.2013 zu Grunde gelegt - der Geschädigte R. war am 24.08.2013 jedenfalls nicht schwerer als die dortigen 17,7Kg - betrug die relative Dosis am 24.08.2013 1,13 mg.

743

Die relative Dosis von jedenfalls 3,38 mg ab dem 05.09.2013 bis zum 12.09.2013 folgt für die Kammer daraus, dass die Tagesdosis von 60mg nach dem Einschleichschema am 05.09.2013 erreicht war und die Kammer (zu Gunsten des Angeklagten) von einem Körpergewicht von jedenfalls 17,7 kg aufgrund der Messung am 01.10.2013 ausgehen konnte.

744

Die Absenkung der Dosierung ab dem 12.09.2013 auf 2,5ml-5,0ml folgt für die Kammer aus dem Eintrag in der Patientenakte unter dem 12.09.2013 und steht insofern hinsichtlich ihres Zeitpunktes auch im Einklang mit der Heimdokumentation (Kommentar zum Einschleichschema), wonach die Einrichtung „in der zweiten Septemberwoche“ den Angeklagten anrufen sollte, um zu erfahren, wie es mit der Medikation klappt.

745

Die Dosiserhöhung durch den Angeklagten jedenfalls ab dem 01.10.2013 folgt aus dem Arztbrief von Dr. UI. von 01.10.2013. Dort ist die Dosierung von „7,5-7,5-5 ml Pipamperon. tgl“ und das entsprechende Körpergewicht des Geschädigten R. angegeben. Ein Versehen der Dr. UI. ist dabei besonders unwahrscheinlich, weil sich in der Patientenakte des Angeklagten in der Folge fortlaufend korrespondierend die Medikation „7,5-7,5-5,0“ bzw. „¾-¾-½“ findet (unter dem 10.06.2014, 27.01.2015, 16.09.2015, 8.12.2016, 13.02.2017).

746

Die Feststellungen zu der relativen Dosierung am 27.05.2014, 31.08.2015, 08.03.2016 und 30.01.2017 beruhen auf der vorgenannten Dosierung von „7,5-7,5-5,0“ bzw. „¾-¾-½“ in Verbindung mit den Gewichtsangaben aus dem U-10-Untersuchungsheft des Zeugen HV. vom 27.05.2014 einerseits und im Übrigen den entsprechend datierten Arztbriefen der Dr. UI. andererseits.

747

Die Medikationserhöhung auf 1-1-½ ab dem 15.03.2017 folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte. Die stufenweise Anhebung der Medikation, indem am 16.03.2017, 17.03.2017 und 18.03.2017 zunächst 1-¾-½ (= 90mg Wirkstoff) verabreicht wurde, folgt für die Kammer aus dem Medikamentenplan des J. e. V., in dem oben rechts „06.03.17“ bis …“ vermerkt ist. Dabei müssen sich nach Auffassung der Kammer die Einträge vom „16.02.“, „17.02.“ und „18.02.“ zwingend auf den Monat März beziehen, was sich den übrigen Eintragungen aus der fortlaufenden Liste und dem der Kammer bekannten Zeitpunkt der Medikationserhöhung (15.03.2017) ergibt. Die unveränderte Fortführung dieser Dosierung wird bestätigt durch die Einträge des Angeklagten in der Patientenakte des Geschädigten R. vom 27.03.2017, 31.05.2017, 24.07.2017, 02.11.2017, 17.01.2018. Die Feststellung der relativen Dosis von 2,18 mg am 06.02.2018 folgt aus der vorgenannten Tagesdosis und der Gewichtsangabe aus dem U-11-Untersuchungsheft des Zeugen HV., in dem für den 06.02.2018 ein Körpergewicht von 45,8 kg eingetragen ist.

748

Die Feststellung, dass der Angeklagte ab dem 10.04.2018 eine Reduzierung der Dosierung auf 1-1 anordnete, was einer Tagesdosis von 80 mg Pipamperon entspricht, folgt aus dem entsprechenden Eintrag in der Patientenakte. Der Eintrag vom 12.07.2018 in der Patientenakte erlaubt der Kammer zudem den Schluss, dass diese Dosierung bis zur Ausstellung des letzten Rezepts am 17.07.2018 unverändert fortgeführt wurde. Auch wenn die Kammer für die letzten Monate der Medikation keine Angaben zum Körpergewicht feststellen konnte, hat sie keinen Zweifel daran, dass die relative Dosis auch in diesem Zeitraum jedenfalls über 1,0 mg lag, da der Geschädigte R. anderenfalls mit Blick auf die letzte gesicherte Gewichtsangabe vom 06.02.2018 für ein Unterschreiten dieser Schwelle knapp 35 Kilogramm Körpergewicht hätte zulegen müssen, was bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen ist.

bb)Truxal und Risperdal

749

Die Truxal-Verordnungen des Angeklagten vom 10.07.2014 bis 20.12.2016 ergeben sich aus der Patientenkartei. Dass es sich um Truxal-Saft handelte, folgt ebenfalls aus der Patientenkartei („Truxal SUS [Anm: Suspension] 100ml N3“). Die Wirkstoffkonzentration 20mg/ml Chlorprothixen konnte die Kammer aus den Medikamentenplänen aus Juli 2017 entnehmen. Die konkrete und über den gesamten Zeitraum unveränderte Dosierung hat die Kammer den Eintragungen des Angeklagten aus seiner Patientenakte (10.07.2014, 27.01.2015, 04.05.2015, 05.09.2015, 15.09.2015, 08.12.2016) in Verbindung mit den der Kammer vorliegenden Medikamentenplänen entnommen. Dass das Medikament ab dem 09.12.2016 durch regelmäßige Reduktion der einzelnen Gaben um 0,1 ml bis zum 05.03.2017 ausgeschlichen wurde, konnte die Kammer den Medikamentenplänen ab dem 09.12.2016 bis 05.03.2017 entnehmen und den dortigen handschriftlichen Anmerkungen („Ab dem 09.12.2016 (nach Besprechung mit Dr. I.) Truxal 0,4-0,4-∅ bis 02.01.16“ und „ab 05.03. 0/0/0 Truxal raus“). Der Beginn des Ausschleichens der Dosierung 0,5-0,5,0,5 wird schließlich auch bestätigt durch den handschriftlichen Eintrag des Angeklagten in der Patientenakte unter dem 08.12.2016 „Truxal - 0,5 - 0,5 - 0 ↓“.

750

Die Risperdal-Verordnungen des Angeklagten ergeben sich ebenfalls aus der Patientenkartei. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer für das Ende der Gabe auf den 22.04.2018 abgestellt, obwohl der Angeklagte noch unter dem 05.06.2018 - also ein paar Wochen später - ein weiteres Risperdal-Rezept ausgestellt hat, da der Angeklagten handschriftlich unter dem 22.04.2018 in der Patientenakte zum Zusammenhang mit der Pipamperon-Medikation notiert hat: „Rest abgesetzt“. Auf der folgenden Seite der Patientenakte hat er außerdem deutlicher formuliert: „Risperidon abgesetzt, seitdem pos.“ Dass es sich um Filmtabletten mit 1 mg Wirkstoff pro Tablette gehandelt hat, folgt ebenfalls aus der Patientenkartei (bspw. Eintrag unter dem 19.04.2017 „Risperidon-X. 1MG FTA 50St“). Die Höhe der Dosierung von bis zu ½-½ ergibt sich aus den Dosieranweisungen in der Patientenakte (03.04.2017, 31.05.2017, 24.07.2017, 02.11.2017, 17.01.2018, 10.04.2018) und den Medikamentenplänen des J. e. V. Für den Zeitraum, in dem sich der Geschädigte R. seit Beginn der Risperdal-Medikation noch im J. e. V. befand, ist in den Medikamentenplänen eine Dosis von 0,5-0-0 festgehalten. Die spätere Hochdosierung auf ½-½ für den Zeitraum, in dem sich der Geschädigte wieder im Haushalt der Kindsmutter befand, ergibt sich aus der Patientenakte.

751

Aufgrund der der Kammer für einen Teil des Behandlungszeitraumes vorliegenden Medikamentenpläne des J. e. V. hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Dosieranweisungen des Angeklagten auch hinsichtlich der Parallel-Verordnungen der richtig umgesetzt haben.

e)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

aa)Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung

752

Nach den überzeugenden Ausführungen des Einzelfallgutachters Professor Dr. EE. vom 06.08.2025 und seinem ergänzenden Gutachten vom 26.09.2025, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, lag bei dem Geschädigten R. eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung vor. Nach seiner Auffassung litt der Geschädigte R. an einer Bindungsstörung des Kindesalters und zwar sowohl in Form der reaktiven Bindungsstörung als auch der Bindungsstörung mit Enthemmung. Zum einen habe er, so der Einzelfallgutachter, rückzügiges Verhalten, eine zögerliche Teilnahme an Gesprächen und eine geringe Teilnahme an Spielen mit anderen Kindern feststellen können. Zum anderen habe er aber auch distanzloses Verhalten, ein „Anklammerungsverhalten“ und eine gewisse Wahllosigkeit in den Bezugspersonen feststellen können.

753

Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung - wie vom Angeklagten unter anderem diagnostiziert - sehe er allerdings nicht, da keine Auslöseereignisse bekannt seien, er kein konkretes Trauma ausmachen könne und es auch keine Anzeichen für ein Wiedererleben bei dem Geschädigten R. gäbe. Unterhalb der Schwelle einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer ICD-10-Diagnose sei aber insgesamt eine allgemeine psychosoziale Belastung durch die Familie festzustellen.

754

Nach den Ausführungen des Einzelfallgutachters müsse die Frage nach einer ADHS nicht mehr beantwortet werden, da die Diagnose einer Bindungsstörung mit Sicherheit gestellt werden könne. Eine ADHS müsse nur geprüft werden, wenn die - bei dem Geschädigten R. zweifelsfrei vorliegenden - Kernsymptome Hypermotorik, Impulsivität und Unaufmerksamkeit nicht durch ein anderes Störungsbild erklärt werden könnte, was aber gerade der Fall sei.

755

Für eine Autismus-Spektrum-Störung (F.84.0) habe er, so der Einzelfallgutachter, auch keine Anhaltspunkte. Dagegen spreche insbesondere der Ex-Post-Verlauf, der nicht charakteristisch für eine solche Störung sei. Bei einer Autismus-Spektrum-Störung käme es nämlich nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik wie im Verlauf des Geschädigten R..

bb)Pipamperon-Behandlung

756

Nach den Ausführungen des Einzelfallgutachters war zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns durch den Angeklagten - April 2013 - eine Eskalation der Behandlung - auch mit Medikamenten - notwendig. Denn selbst im vollstationären Kontext in UD. sei der Geschädigte R. sehr verhaltensauffällig gewesen. Unterschiedliche Institutionen wie der Kindergarten seien mit dem Geschädigten R. nicht weitergekommen. Dieser sei mit Blick auf seine Selbststeuerung, die Schwierigkeiten bei dem Aufbau von Freundschaften und der Behinderung von Lernprozessen auch funktionell beeinträchtigt gewesen.

757

Da für Bindungsstörungen des Kindesalters - also die Diagnose, die der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. ex post für am wahrscheinlichsten hält - kein bestimmtes Medikament zugelassen sei, gebe es auch keine klare Vorrangigkeit eines bestimmten Medikamentes. Umgekehrt gebe es aber auch keine Daten dazu, dass Pipamperon die einzige Alternative für das Störungsbild des Geschädigten R. sei.

758

Der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. hat die Dauer der Pipamperon-Gabe als durchaus „lang“ und die Höhe der Dosis als „hoch“ bezeichnet und das in der Patientenakte erkennbare Monitoring als „dürftig“ und „zu wenig“ beschrieben. Die medikamentöse Behandlung sei aber vor dem Hintergrund, dass sich die Schwierigkeiten des Geschädigten R. bis zum Ende der Behandlung durchgezogen hätten, auch als Dauerbehandlung indiziert gewesen. Eine Symptomatik, die die Gabe der Medikation gerechtfertigt habe, habe bis zum Ende der Behandlung bestanden und er habe keinen Zeitpunkt ausmachen können, zu dem man auf die Medikation habe verzichten können.

759

Schließlich hat der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. auch die Parallel Gabe von Truxal und später Risperdal als „vertretbar“ eingestuft, auch wenn man in Deutschland eher versuche, eine Monotherapie, also die Therapie mit nur einem Präparat, durchzuführen.

f)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

760

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen für den Geschädigten R. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, das die Parallelverordnungen von Truxal und später Risperdal zusätzlich erhöht haben, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

bb)Spürbarer sedierender Effekt

761

Für den Zeitraum, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der relativen Dosis von 1,0 mg feststellen konnte - mithin im gesamten Behandlungszeitraum bis auf wenige Tage in der Phase des Einschleichens - geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für den Geschädigten R. spürbaren sedierenden Effekt aus.

762

Die Feststellungen zu den Summations- und Interaktionseffekten von Truxal und später Risperdal in Bezug auf die Verstärkung des sedierenden Effekts von Pipamperon beruhen wiederum auf dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. QY. vom 17.03.2025 und den fallbezogenen Ausführungen des Einzelfallgutachters Professor Dr. EE. vom 06.08.2025. Aus beiden Gutachten ergibt sich, dass die zusätzliche Verordnung von insbesondere Truxal, aber auch Risperdal, die sedierende Wirkung des Pipamperon noch verstärkt hat. Bei der Parallelverordnung von Truxal sei dies - so der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. - die intendierte Wirkung der zusätzlichen Medikamentengabe. Bei der Parallelverordnung von Risperdal stehe eine zusätzliche Sedierung durch Risperdal zwar nicht im Vordergrund; dennoch trete auch hier eine leichte zusätzliche Sedierung ein. Konkretere qualitative oder quantitative Angaben zu den Auswirkungen auf den sedierenden Effekt des Pipamperon konnten die Sachverständigen indes nicht machen.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

763

Die Feststellung, dass die Kammer keine kausalen Nebenwirkungen oder Langzeitschäden feststellen konnte, beruht insbesondere auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters Professor Dr. EE., keine Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Pipamperon-Medikation festzustellen vermochte, die vorliegende Aggressivität als durch Pipamperon verursachten „paradoxen Effekt“ abgelehnt hat und die deutliche Gewichtszunahme von 2017 auf 2018 nicht auf das Pipamperon zurückgeführt hat. Seinen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Feststellung, dass die Parallel-Verordnung weiterer Antipsychotika, hier Truxal und Risperdal, das Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden weiter erhöht, auch wenn der konkrete Umfang nicht näher zu bestimmen ist, beruht auf den allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY., insbesondere seinen Ausführungen vom 17.03.2025, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt.

764

Eine medikamentenbedingte Müdigkeit des Geschädigten R. hat die Kammer, auch wenn sie von der Anklage nicht behauptet wird, als eine der häufigsten Nebenwirkungen umfassend geprüft. Es fehlt jedoch bereits an belastbaren Hinweisen, dass überhaupt eine Müdigkeit im Behandlungszeitraum vorlag.

765

(a) Geschädigter

766

Der Geschädigte R. selbst - bei seiner Vernehmung volljährig und anwaltlich vertreten - hat gegenüber der Kammer eine medikamenteninduzierte Müdigkeit ausdrücklich verneint. Er hat angegeben, dass die Medikation bei ihm zu Aggressivität und Aktivität geführt habe, er durch das Medikament aber nicht schläfrig geworden sei. Schläfrigkeit sei bei anderen Kindern im Heim eine Folge der Medikation gewesen. Bei ihm hätten die Tabletten zu Wutanfällen geführt.

767

(b) Familie des Geschädigten

768

Auch die Zeugin AM. R. selbst und die Schwester UU. R. wussten gegenüber der Kammer von einer auffälligen Müdigkeit durch die Medikation nicht zu berichten. Die Kindsmutter beharrte vielmehr auf ihrer Ansicht, dass der Geschädigte erst durch die Medikamente aggressiv geworden sei. Das deckt sich mit der Aussage des Zeugen JI., der angegeben hat, dass ihm die Kindsmutter nie berichtet habe, dass ihr Sohn durch die Medikamente ruhiggestellt oder sediert wirke. Der Zeuge JI. hat die Familie R. immerhin mehrere Jahre begleitet hat und hatte nach eigenen Angaben ein vertrauensvolles Verhältnis zu der Kindsmutter.

769

Zwar gab die Schwester GE. R. an, dass man durch ihren Bruder habe „durchgucken“ können und dieser „geistig kaum da“ gewesen sei, als er das Medikament bekommen habe. Diese Einschätzung der Zeugin hält die Kammer aber für wenig glaubhaft, da es sich sowohl nach Aktenlage als auch mit Blick auf die durchgeführten Vernehmungen um die einzige Beobachtung dergestalt handelt und die Zeugin zugleich die Auffälligkeiten ihres Bruders massiv relativiert hat. So hat sie gegenüber der Kammer erklärt, sie habe nie verstehen können, warum ihr Bruder in UD. stationär untergebracht worden sei. Auch habe sie nicht verstehen können, warum er überhaupt einem „Psychologen“ vorgestellt worden sei, dafür habe es gar keinen Grund gegeben.

770

(c) Weitere Erkenntnisquellen

771

Auch die Heimdokumentation enthält keine Anhaltspunkte für eine medikamenteninduzierte Müdigkeit. Für die Anfangszeit der Medikation folgt das insbesondere aus der E-Mail der Zeugin WI. vom 26.09.2013, in der sie der Zeugin YB. vom Jugendamt mitteilt, dass der Geschädigte von den Pädagogen in der Gruppe „sehr gut“ beobachtet werde und die Medikamente gut vertrage. Dass die Zeugin WI. für eine etwaige Müdigkeit durch das Medikament sensibilisiert war, ergibt sich aus der Tagesdokumentation vom 21.08.2013.

772

Auch aus der Tagesdokumentation der Einrichtung (sog. „ON.“), die der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. in sein ergänzendes Gutachten vom 26.09.2025 einbezogen hat, lässt sich keine auffällige Müdigkeit des Geschädigten R. entnehmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Mitarbeiter des J. e. V., eine solche notiert hätten. Die wenigen Einträge in der Dokumentation, in denen tatsächlich eine Müdigkeit des Geschädigten R. beschrieben wird, stehen immer im Zusammenhang mit Heimfahrtwochenenden oder einer möglichen Erkältung bzw. sonstigen Erkrankung.

773

Schließlich sind auch in den HPG-Vorberichten der Einrichtung, also den Berichten, die von der Einrichtung in Vorbereitung auf die Hilfeplangespräche des Jugendamts erstellt werden und eine Gesamtschau der damaligen Verhaltensbeobachtung der Einrichtung für den konkreten Berichtszeitraum darstellen, keine Hinweise auf eine auffällige Müdigkeit des Zeugen zu finden (HPG-Vorberichte vom 26.09.2013, 21.10.2014, 21.05.2015, 25.01.2017, 22.05.2017, 2 undatierte Vorberichte von Kerstin Podolla).

774

Ferner hat auch keiner der Heimmitarbeiter, die die Alltagsbeobachtungen vorgenommen haben, von einer auffälligen Müdigkeit berichtet. Die Zeugin BV., zum damaligen Zeitpunkt Teamleitung, hat glaubhaft bekundet, dass sie als Betreuer Rücksprache gehalten hätten, wenn etwas komisch gewesen sei. Da sei aber nichts gewesen.

775

Auch das Jugendamt hatte keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Das gilt auch für die Zeugin YB., die den Geschädigten auch ohne Medikation kannte. In ihrem Eindrucksvermerk vom 26.01.2014 - mithin wenige Monate nach Einsetzen der Medikation - hat sie festgehalten, dass der Geschädigte R. freundlich und entspannt wirke. In den HPG-Berichten vom 21.01.2014, 08.05.2014, 27.11.2014, 01.06.2015, 11.01.2016, 23.06.2016, 31.05.2017 finden sich ebenfalls keine Hinweise auf die Beobachtung einer auffälligen Müdigkeit.

776

Auch den Berichten zur Schuleingangsuntersuchung für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 und dem Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes vom 13.05.2014 lassen sich keinerlei Hinweise auf eine Müdigkeit des Geschädigten R. entnehmen; die beiden Zeugen, die die Gutachten erstattet hatten und hierfür den Geschädigten R. persönlich getroffen hatten, wussten gegenüber der Kammer von keiner Müdigkeit zu berichten.

777

Ferner hat die Klassenlehrerin des Geschädigten R. aus der Grundschule, die Zeugin YR., berichtet, dass sie den Geschädigten - im Gegenteil - als motorisch unruhig wahrgenommen habe. Lediglich an Montagen sei der Geschädigte R. „extrem müde und immer durcheinander“ gewesen und es habe gedauert, bis er in den Alltag zurückgefunden habe. Diese Beobachtung deckt sich wiederum mit den vorgenannten Einträgen aus der Tagesdokumentation der Einrichtung.

778

Schließlich hat auch der Zeuge Dr. HV., der Kinderarzt, der den Geschädigten ab dem Jahr 2015 in unregelmäßigen Abständen als Patienten gesehen hatte, keine Auffälligkeiten wie eine abnorme Müdigkeit in seiner Patientenakte notiert und den Befundberichten der Kinderkardiologin Dr. UI. vom 01.10.2013, 31.08.2015, 08.03.2016 und 30.01.2017 lassen sich keinerlei Hinweise auf eine Müdigkeit entnehmen, was deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil die Ärztin den Geschädigten R. gerade zum Monitoring etwaiger Nebenwirkungen der Medikation mehrfach kardiologisch und labormedizinisch untersucht hat.

779

Die Kammer kann ausschließen, dass die Medikation - wie von den als Zeugen vernommenen Mitgliedern der Familie R. dargestellt - zu sogenannten „paradoxen Effekten“ in Form einer Steigerung der Wut oder Aggressivität des Geschädigten R. geführt hat. Zwar hat der (sachverständige) Zeuge Dr. PZ. - Facharzt für Kinder- und Jugendtherapie und -psychotherapie und Chefarzt im X.-Krankenhaus HH.-LE. - in seiner Vernehmung am 30.04.2025 (Hauptverhandlungstermin zu den Geschwistern ZE.) ausgeführt, dass auch Pipamperon paradoxe Wirkungen haben und zu Dysphorie oder Gereiztheit führen könne. Nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Einzelfallgutachters Professor Dr. EE. im Termin vom 06.08.2025 gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass die Medikation zu einer Steigerung der Aggressivität des Geschädigten R. beigetragen hat. Der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. hat diese Darstellung angesichts der Aktenlage und der Zeugenaussagen für wenig überzeugend gehalten. Aus dem gesamten Inhalt der Akte und der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Geschädigte R. bereits lange vor Beginn der Medikation aggressives Verhalten zeigte. Deshalb lässt sich keinerlei Zusammenhang mit der Medikation herstellen.

780

Die Feststellung, dass der Geschädigte R. innerhalb eines Jahres vom 30.01.2017 bis 06.02.2018 erheblich an Gewicht zu genommen hat - 28,9 kg auf 45,8 kg bei einem Längenwachstum von gerade einmal vier Zentimetern - folgt aus dem Arztbrief von Dr. UI. vom 30.01.2017 und dem Eintrag aus der ärztlichen Dokumentation des Zeugen Dr. HV. vom 06.02.2018. Diese Gewichtszunahme kann indes nicht unmittelbar auf die Pipamperon-Verordnungen zurückgeführt werden. Sowohl nach dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. als auch nach dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten und dem Einzelfallgutachten für den Fall T. R. von Professor Dr. EE. sind derartige extreme Gewichtszunahmen jedenfalls als direkte Nebenwirkung von Pipamperon nicht nachgewiesen. Sie hat dabei nicht übersehen, dass derartige Nebenwirkungen für andere Antipsychotika durchaus nachgewiesen sind. So hat der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. zwar ausgeführt, dass er zwischen der Gewichtszunahme und der Gabe von Risperdal einen Zusammenhang vermute; hierzu passte auch die bei dem Zeugen Dr. HV. dokumentierte Nebenwirkung der Obstipation. Aber auch für Risperdal ließe sich dieser Zusammenhang nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, da in den Zeitraum der extremen Gewichtszunahme auch die Rückführung in den mütterlichen Haushalt mit einer etwaigen Änderung der Essgewohnheiten fiel. Bei der Gewichtszunahme handelt es sich naturgemäß um ein multifaktoriell bedingtes Symptom, bei dem eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste.

781

Schließlich konnte die Kammer beim Geschädigten T. R. auch keinerlei weitere Nebenwirkungen wie z. B. das sogenannte Zahnradphänomen oder Dyskinesien feststellen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass körperlich auffälliges Verhalten in der Dokumentation vermerkt worden wäre. Ferner hält sie auch die Aussagen der Zeugen - insbesondere der Zeugin BV. - für glaubhaft, die - auf mögliche Nebenwirkungen angesprochen - erklärt hat, dass sie ganz sicher mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten hätten, wenn ihnen „etwas Komisches“ in Bezug auf die Medikation aufgefallen wäre. Nach den Ausführungen des Einzelfallgutachters Professor Dr. EE. am 06.08.2025 sind auch keinerlei Spätschäden wie motorische Störungen und Spätdyskinesien zu erkennen. Soweit sich in der Tagesdokumentation einzelne Einträge zu einem Aufreißen oder einem Verdrehen der Augen finden (z. B. 26.11.2014: „Mir ist aufgefallen, dass er heute oft, wenn er etwas gesagt bekam, was ihm nicht passte, die Augen weit aufriss und verdrehte“) hält der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. dieses Verhalten für „funktional erklärbar“ als eine Form des Geschädigten R., sich auszudrücken. Hingegen wäre bei extrapyramidalen Nebenwirken zu erwarten, dass diese regelhaft und unkontrollierbar in vielen Situationen auftreten, wo es gerade keinen situativ passenden Zusammenhang gebe. Einen einmaligen Eintrag würde er nicht als hinreichenden Hinweis auf ein Extrapyramidalmotorisches Syndrom deuten. Dem schließt sich die Kammer an.

g)Aufklärung und Einwilligung

782

Dass das Aufklärungsgespräch tatsächlich am 10.07.2013 stattgefunden hat, folgt aus der fünffachen Abrechnung der EBM-Ziffer 14220 unter diesem Datum (u. a. obligater Leistungsinhalt „Persönliches ärztliches Gespräch/Interaktion unter Anwendung fachspezifischer Methodik mit Patient und/oder Bezugsperson“, „Dauer mindestens 10 Minuten“ und „Einzelbehandlung“) in Verbindung mit einem Gesprächsvermerk in der Jugendamtsakte vom 01.07.2013, in dem festgehalten ist, dass am 10.07.2013 ein Termin bezüglich der medikamentösen Einstellung des Geschädigten R. in der Praxis Dr. I. stattfinden werde.

783

Die Feststellungen zum Inhalt und Ablauf des Aufklärungsgespräches beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen JI., der dieses - ebenso wie seine Gespräche mit der Kindsmutter unmittelbar zuvor und danach - so geschildert hat wie von der Kammer festgestellt. Untermauert werden die Angaben des Zeugen JI. durch die Aussage der Zeugin AM. R. und das Ergebnis der Beweisaufnahme zum durchaus forschen Auftreten des Angeklagten. Soweit der Angeklagte sich - allerdings ohne direkte Bezugnahme auf den Fall R. - eingelassen hat, „Sorgeberechtigte auch nie im Zusammenhang mit einer Medikation mit Pipamperon bedroht“ zu haben, ist dies hinsichtlich des Falls R. im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die Bekundungen des Zeugen JI. widerlegt:

784

Der Zeuge JI. hat bekundet, dass die Zeugin AM. R. ihn gebeten habe, sie zu dem Aufklärungsgespräch zu begleiten. Sie habe ihm gegenüber mit Blick auf das Gespräch geäußert, dass sie eigentlich keine Medikation für ihren Sohn wolle. Beim Aufklärungsgespräch, bei dem er persönlich anwesend gewesen sei und das ungefähr 15 Minuten gedauert habe, habe der Angeklagte der Kindsmutter mitgeteilt, dass ihr Sohn „frühkindlichen Narzissmus“ und eine Bindungsstörung habe. T. müsse Medikamente bekommen, weil die Einrichtung sonst mit ihm überfordert sei. Durch Medikamente werde T. „erreichbar“ und man könne mit ihm arbeiten. Die Zeugin AM. R., die in der Gesprächssituation überfordert gewesen sei, habe daraufhin zögerlich erklärt, dass sie nicht möchte, dass ihr Sohn ruhiggestellt werde. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass das niemand wolle, aber da bräuchten sie nicht lange herumzudiskutieren. Wenn sie - die Zeugin AM. R. - nicht zustimme und die Einwilligung nicht unterschreibe, würde er in diesem Verhalten eine Kindeswohlgefährdung sehen und dafür sorgen, dass sie das Sorgerecht für ihren Sohn verliere. Die Zeugin R. habe sich hierdurch unter Druck gesetzt gefühlt und das Formular unterschrieben. Sie sei total aufgelöst gewesen und habe ihn, den Zeugen JI., im Nachgang gefragt, was sie jetzt machen könne. Er habe ihr dann gesagt, dass sie jederzeit ihre Einwilligung widerrufen könne, aber er nicht wisse, was der Angeklagte dann machen würde. Er habe den Vorfall dann mit seinem Träger besprochen; man habe aber aus Angst vor dem Einfluss des Angeklagten in der Kinder- und Jugendhilfe gerade in S. und der Umgebung keine Meldung an das Jugendamt gemacht. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge JI. erklärt, dass er bei dem Verhalten des Angeklagten, so wie er es im Aufklärungsgespräch wahrgenommen habe, Angst gehabt habe, bei einer etwaigen Meldung des Sachverhaltens seinen Job zu verlieren.

785

Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen JI. keine Zweifel. Er hat den Sachverhalt, so wie er ihn erlebt hat, detailreich, in sich widerspruchsfrei und ausgewogen geschildert. Sein Erinnerungsvermögen hinsichtlich des entscheidenden Gesprächsverlaufs ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund seines eigenen Empfindens sowie seiner hierzu anschließend geführten Gespräche mit der Kindsmutter sowie dem Träger der eigenen Jugendhilfeeinrichtung. Eine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten vermochte die Kammer hierbei nicht zu erkennen, zumal der Zeuge deutlich gemacht hat zu wissen, wo seine Beurteilungskompetenz endet: Auch wenn er zu der Diagnose und der Indikation für eine medikamentöse Behandlung nichts sagen könne - er sei schließlich kein Kinder- und Jugendpsychiater - könne er die Art der Gesprächsführung durch den Angeklagten bewerten. Wenngleich der Zeuge keinen Hehl daraus gemacht, wie er das Vorgehen des Angeklagten empfunden hat („Ich finde es schlecht, eine Mutter so unter Druck zu setzen, die nicht überzeugt ist, damit er das bekommt, was er möchte“) nahm er als externer Familienhelfer, der vom Jugendamt eingesetzt worden war, die massiven Probleme im Hause R. kannte, aber für die Umsetzung der Medikation keine Verantwortung trug, im vorliegenden Verfahren doch eine vergleichsweise neutrale Stellung ein. Auch war der Zeuge JI. nach eigenen Angaben nur einmal in der Praxis des Angeklagten, was eine Überlagerung von Erinnerungen an etwaige andere Aufklärungsgespräche ausschließt. Die Kammer kann auch ausschließen, dass der Zeuge den Kern seiner Aussage unter dem Eindruck der jüngeren öffentlichen Berichterstattung unsachlich zugespitzt hat, zumal er den fraglichen Vorfall nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2013 bei seinem Träger thematisiert hatte.

786

Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen JI. zum Verlauf des Aufklärungsgesprächs werden gestützt durch die - insoweit glaubhaften - Angaben der Zeugin AM. R.. Diese hat vor der Kammer in Übereinstimmung mit dem Zeugen JI. bekundet, dass der Angeklagte ihr erklärt habe, ihr Sohn sei auffällig und bräuchte Medikamente. Sie habe dem Angeklagten dann mitgeteilt, dass sie das nicht wolle. Dann habe der Angeklagt sie bedroht und ihr gesagt, entweder stimme sie zu oder er werde ihr das Sorgerecht entziehen. Sie habe aufgrund der Drohung zugestimmt.

787

Hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten beim Aufklärungsgespräch am 10.07.2013 hält die Kammer die Aussage der Zeugin AM. R. für glaubhaft. Die Angaben der Zeugin sind mit ihren Angaben aus der polizeilichen Vernehmung vom 18.10.2022 konsistent („Nee, ‚ich möchte das nicht‘ habe ich gesagt. Aber er hat gesagt, wenn ich das nicht mache, dann holt er sich das bei Gericht“ und „Ja ich hab zugestimmt, weil ich bedroht wurde“, Bl. 1941 HA). Auch stellt das konkrete Verhalten des Angeklagten, so wie es die Zeugin beschrieben hat, ein besonderes Detail dar, dass sich die Zeugin hätte ausdenken müssen, was die Kammer nach ihrem persönlichen Eindruck von der Zeugin für unwahrscheinlich hält. Dass die Aussage der Zeugin AM. R. vor der Kammer einen äußerst geringen Detaillierungsgrad aufwies, die Zeugin überwiegend einsilbig antwortete und Schwierigkeiten hatte, das Erlebte zeitlich einzuordnen, hat die Kammer hierbei nicht verkannt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit hatte die Kammer indes sowohl die eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit, das limitierte kognitive Verständnis und die daraus resultierende erhebliche Verunsicherung in der Vernehmungssituation zu berücksichtigen. So hat die Zeugin beispielsweise weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Kammer erwähnt, dass der Zeuge JI. bei dem Aufklärungsgespräch anwesend war, obwohl sich die Erwähnung dieses Details, gerade wenn die eigene Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird, auch aus Laiensicht aufgedrängt hätte.

788

Schließlich hält die Kammer das Vorgehen des Angeklagten auch deshalb für plausibel, weil er es in drei weiteren der zehn verhandelten Fälle unternommen hat, Druck auf Sorgeberechtigte auszuüben, sobald diese seinen Behandlungsansatz hinterfragten:

789

So widersprach in den Fällen von S. und HW. Q. (Fälle 4 und 5 der Anklage) die zu dem Zeitpunkt noch sorgeberechtigte Kindsmutter - die Zeugin Q. - mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2017 einer medikamentösen Behandlung ihrer Kinder, woraufhin der Angeklagte sich persönlich mit 2 Schreiben vom 08.06.2017 unter „STRENG VERTRAULICH auch gegenüber dem Patienten und seinem Angehörigen“ an das Jugendamt wandte. Darin führte er aus, dass beide Kinder dringend einer medikamentösen Behandlung bedürften und dass die Weigerung der Kindsmutter eine Kindeswohlgefährdung darstelle und er regte den Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB - am besten „im Rahmen eines Eilverfahrens“ - an.

790

Im Fall von MB. RX. (Fall 6 der Anklage), nahm der Angeklagte die Tatsache, dass die Zeugin RL. seine Pharmakotherapie hinterfragte und sich in der X.-Fachklinik in HU.-MD. eine Zweitmeinung einholte, zum Anlass, sowohl dem Jugendamt als auch dem Familiengericht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.05.2020 unter „EILT SEHR!!! KINDESWOHLGEFÄHRDUNG“ mitzuteilen, dass das Einholen dieser Zweitmeinung „der Höhepunkt des fachlich nicht mehr hinzunehmenden Verhaltens des Vormundes“ sei, dieses eine Kindeswohlgefährdung darstelle und das Jugendamt „die Situation zu überprüfen“ habe. Nachdem die Zeugin RL. ihr Mündel dann tatsächlich am 26.05.2020 in der X.-Fachklinik in HU.-MD. vorgestellt hatte, unterrichtete der Angeklagte abermals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.05.2020 das Jugendamt unter „EILT SEHR!!! KINDESWOHLGEFÄHRDUNG!!!“ und forderte das Jugendamt erneut auf, „umgehend die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten“.

791

Dass die Zeugin AM. R. mit einer Medikation ihres Sohnes weder zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches noch im weiteren Behandlungsverlauf einverstanden war, wird im Übrigen durch die eingeführten Urkunden bestätigt: Bereits in der Hilfeplanfortschreibung vom 24.04.2013 - also noch vor dem Aufklärungsgespräch - hat die Kindsmutter zum Ausdruck gebracht: „T. soll keine Medikamente bekommen.“ In der Hilfeplanfortschreibung vom 08.05.2014 heißt es unter „aus Sicht der Eltern/der an der Erziehung beteiligten Personen“: „Ich möchte nicht, dass T. weitere Medikamente bekommt.“ Im HPG-Vorbericht des J. e. V. vom 21.10.2014 heißt es unter „Zielerreichung aus Sicht der Mutter“: „Ich finde es nicht gut, dass T. Medikamente bekommt.“ In der Hilfeplanfortschreibung vom 27.11.2014, heißt es unter „aus Sicht der Eltern/der an der Erziehung beteiligten Personen“: „Ich möchte Informationen über die Termine bei Herrn Dr. I. erhalten, da ich der Medikamentenvergabe an T. skeptisch gegenüberstehe.“ Ausweislich des Vermerkes der Zeugin UY. vom 21.11.2016 hatte die Zeugin R. im Fortlauf der Behandlung Bedenken hinsichtlich einer Anbindung ihres Sohnes bei dem Angeklagten. Auch die Zeugin YB. hat glaubhaft bekundet, dass die Zeugin R. sich immer sehr kritisch in Bezug auf eine Medikation ihres Sohns geäußert habe. Aus der anhaltenden Kritik an der Medikation gegenüber dem Jugendamt folgt für die Kammer zugleich, dass sich die Zeugin AM. R. gegenüber dem Angeklagten gerade nicht getraut hat, ihr Einverständnis in die Medikation zu widerrufen.

h)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

792

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. unter A. II. 1. f), S. 158).

793

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, die Zeugin R. in rechtlich zulässiger Weise darüber informiert zu haben, dass in ihrer fehlenden Zustimmung eine Kindeswohlgefährdung zu sehen sei und die darauffolgende Einwilligung der Zeugin rechtlich wirksam war. Seine rechtliche Einschätzung aus seiner persönlichen Einlassung im Hauptverhandlungstermin vom 12.09.2025, dass er im Zusammenhang mit einer Medikation mit Pipamperon lediglich Maßnahmen getroffen habe, die das Gesetz vorsehe, war ihm - mit Blick auf sein eigenes Vorstellungsbild - nicht zu widerlegen. Dass er als praktizierender Arzt, zu dessen Kernpflichten es gehört, die Patientenautonomie zu wahren, nicht seine Machtstellung ausnutzen und eine etwaige Kindeswohlgefährdung nicht dazu instrumentalisieren darf, um eine Einwilligung der Sorgeberechtigten zu erzwingen, hätte sich ihm allerdings aufdrängen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter des J. e. V. und der Mitarbeiter der Tagesgruppe „ZJ.“

794

Die Feststellung, dass die Mitarbeiter des J. e. V. und später die Mitarbeiter der Tagesgruppe „ZJ.“ davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der Sorgeberechtigten des Geschädigten gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Die Zeugen des J. e. V. und der Zeuge NQ. haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Heimmitarbeiter hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal und die Mitarbeiter der Tagesgruppe war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

i)Sicherungsmaßnahmen

795

Die Feststellungen zu den Vorkehrungen des Angeklagten zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden ergeben sich aus den Aussagen der Zeuginnen BV., WI. und QX. sowie den eingeführten Urkunden.

796

Dass der Angeklagte die Mitarbeiter des J. e. V. mehrfach darauf hingewiesen hat, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, ergibt sich aus dem Folgenden: Die Zeugin BV. hat bekundet, dass es dem Angeklagten „sehr wichtig“ war, dass sie auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation achten sollte. Sie habe die Anbindung an die Praxis Dr. I. als „wirklich sehr eng“ empfunden. Dass der Angeklagte das Heim anwies, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, steht für die Kammer auch aufgrund des Einschleich-Schemas aus der internen Heimdokumentation fest. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte eine Müdigkeit des Geschädigten R. als Nebenwirkung des Medikamentes vermeiden wollte und diese auch als Nebenwirkung ausdrücklich dem Heimpersonal erläuterte. Hierzu passt auch der Inhalt einer E-Mail der Zeugin WI. an die Zeugin YB. vom 26.09.2014, in der sie der Zeugin YB. erläutert, dass der Geschädigte R. von den Pädagogen während der Einstellung auf das Medikament „sehr gut beobachtet“ werde und ein „regelmäßiger Austausch“ mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Medikamenteneinstellung stattfinde. Auch die Zeugin QX. hat erklärt, dass sich die Einrichtung bei dem Angeklagten habe melden sollen, wenn das Personal merke, dass das Medikament die Kinder zu müde mache oder keine Wirkung zeige.

797

Die Feststellung, dass der Angeklagte sich in regelmäßigen Abständen selbst ein Bild von dem Geschädigten R. machte, ergibt sich zum einen aus den Eintragungen in seiner Patientenakte und zum anderen aus der Aussage der Zeuginnen BV. und WI.. Die Zeugin BV. hat bekundet, dass der Angeklagte alle vier Wochen die Gruppe besucht und mit den Kindern gesprochen habe. Die Zeugin WI. hat bekundet, dass der Angeklagte alle sechs Wochen die Einrichtung besucht und sich einen persönlichen Eindruck von den Kindern gemacht habe.

798

Die Feststellung, dass der Angeklagte auch kurzfristig für die Einrichtung erreichbar war und kurzfristig Termine ermöglichte, folgt aus der Aussage der Zeugin BV.. Sie hat bekundet, dass man den Angeklagten immer ans Telefon bekommen habe und er sich in Notfällen auch kurzfristig die Kinder angeschaut habe. Das sei - nachdem man mit den Kindern zu der Kinderpsychiatrischen Praxis in der „KQ.“ gewechselt sei - deutlich umständlicher gewesen. Dort habe man - selbst in Krisensituationen - keine kurzfristigen Termine erhalten.

799

Die Feststellung, dass jedenfalls in regelmäßigen Abständen Blutkontrollen und kardiologische Kontrollen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden auf Anweisung des Angeklagten durch die Einrichtung organisiert wurden, ergibt sich aus den eingeführten ärztlichen Berichten. Die Arztbriefe der Kinderkardiologin Dr. UI. vom 01.10.2013, 31.08.2015, 08.03.2016, oder 30.01.2017 und die Laborbefunde vom 04.07.2017 und 16.10.2017 konnte die Kammer dabei unmittelbar der Patientenakte des Angeklagten entnehmen. Aus der Tagesdokumentation der Einrichtung lassen sich ferner jedenfalls Blutentnahmen am 04.05.2015 („Alle O.s waren heute bei der Blutentnahme“), 24.11.2015 („Impfung und Blutentnahme Dr. UI.“), 16.02.216 („EKG + Blutentnahme alle O.s waren dort.“), 25.08.2016 („Kinderarzt: alle super gut bei der Blutentnahme“), 30.01.2017 („Blutentnahme + EKG alle 4 O.s waren dort“) und 24.04.2017 („Arzttermin HO.s […] T.: war sehr tapfer, er konnte es gut aushalten, dass ihm Blut abgenommen wurde“) rekonstruieren, was sich teilweise mit den über die Nachermittlungen erlangten Laborbefunden vom 04.05.2015., 24.05.2016, 15.02.2016, 25.08.2016 und 24.07.2017 deckt.

j)Weitere Entwicklung

800

Die Feststellungen zu der Entwicklung des Geschädigten R. nach Verlassen des J. e. V. beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen NQ., aber auch der Aussage der Zeugin R.. Ferner hat die Kammer Schulzeugnisse der ER., von der der Geschädigte R. entlassen wurde, urkundlich eingeführt.

3.OT. EH.

a)Familiäre Verhältnisse

801

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Geschädigten EH. beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Geschädigten selbst sowie den Bekundungen seiner Eltern und seiner Schwester vor der Kammer. Die Kammer hatte insoweit keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Aussagen zu zweifeln. Diese stimmten inhaltlich überein und waren sichtlich von eigenem emotionalem Erleben geprägt, insbesondere was die X.-Diagnose der Mutter des Geschädigten EH. und das allgemeine Zusammenleben sowie Streitigkeiten in der Familie angeht. Die familiären Verhältnisse erwiesen sich in diesem Fall gleichwohl als vergleichsweise geordnet, weshalb die Kammer hierzu natur­gemäß auch weniger konkrete Feststellungen treffen konnte.

b)Verhaltensauffälligkeiten

802

Das Vorliegen von Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten EH. in Form der festgestellten Bewegungsunruhe, Unkonzentriertheit und weinerlichen wie aggressiven Impulsdurchbrüchen ergibt sich auch insoweit aus den Bekundungen der Zeugen PO. und LH. EH. und des Geschädigten selbst sowie aus der Aussage der Zeugin CQ. als dessen Grundschullehrerin. Die sachlich übereinstimmenden Bekundungen der vorgenannten Zeugen korrespondierten ebenfalls mit den Bekundungen der Zeugen BL. und ZK. als Klassenlehrer des Geschädigten auf der Gesamtschule. Auch diese berichteten der Kammer von einem fortgesetzt schwierigen Verhalten des Geschädigten in der Schule, wenngleich dieses die Qualität fremdaggressiven Verhaltens gegenüber anderen Schülern oder Lehrern nur ausnahmsweise einmal erreichte. Der Geschädigte EH. selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung von einer Gelegenheit gesprochen, bei der er einem anderen Schüler „eine reingehauen“ habe. Die festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten des Geschädigten EH. stellten schließlich auch den Anlass für seine Vorstellung in der Praxis des Angeklagten auf Empfehlung der Zeugin CQ. dar und später auch für die Wiedereindosierung des Medikaments im Januar 2018. Der Geschädigte selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer die Pipamperon-Verordnung durch den Angeklagten damit in Verbindung gebracht, dass er einem anderen Schüler in der Schule „eins aufs Maul gehauen“ habe.

803

Gestützt werden diese Erkenntnisse auch durch die festgestellte korrespondierende Behandlungsvorgeschichte des Geschädigten EH., die in Form ärztlicher Berichte auch schriftlich dokumentiert ist und so auch im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte. Auch diese sind frühe Belege dafür, dass die Eltern des Geschädigten, die bereits ein Kind hatten, das Verhalten ihres Sohnes selbst als problematisch einstuften und insoweit verschiedentlich bereits vor der Behandlung beim Angeklagten um professionelle Hilfe nachsuchten.

c)Allgemeine kinderärztliche Behandlung

804

Die festgestellte kinderärztliche Behandlung beim Zeugen Dr. AR., die sowohl den Zeitraum vor als auch während der Behandlung beim Angeklagten abdeckte und zugleich die Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der Pipamperon-Gabe umfasste, ergeben sich vor allem aus dessen Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung. Seine Bekundungen standen dabei im Einklang mit seiner umfangreichen und ausführlichen Behandlungsdokumentation, die ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Kammer hat bereits vor dem Hintergrund der Behandlungsdokumentation keinen Zweifel an den Angaben des Zeugen. Er hat auf die Kammer überdies den Eindruck eines gewissenhaften Kinderarztes und Behandlers des Geschädigten EH. gemacht. Die auffällige Häufigkeit der Kinderarztbesuche und die persistierenden Beschwerden des Geschädigten, insbesondere wegen Bauchschmerzen, hat auch die Zeugin PO. EH. als Mutter des Geschädigten bestätigt, die die Arztbesuche mit diesem wahrgenommen hat.

d)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

805

Dass der Angeklagte die Symptome des Geschädigten EH. auf seine Diagnose „frühkindlichen Narzissmus“ zurückführte, ergibt sich aus seinem Eintrag in der Patientenakte vom 20.05.2015, in dem diese Diagnose - als Symbol (vgl. A. II. 1. h), S. 171) - ebenso wiedergegeben ist wie die sog. „Allmachtsphase“ und die „Strukturdiagnose Symbiose“.

e)Medikationsverlauf

806

Die Feststellungen zu der Dosierung im Einzelnen folgen für beide Medikationszeiträume aus den Eintragungen des Angeklagten in seiner Patientenakte. Das Körpergewicht des Geschädigten EH. zur Ermittlung der relativen Dosis ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Zeugen Dr. AR. als behandelndem Kinderarzt des Geschädigten. Im Einzelnen:

aa)Pipamperon-Behandlung vom 23.05.2016 bis zum 16.07.2017

807

Die Verordnungen am 23.05.2016, 30.06.2016, 13.09.2016, 17.11.2016 und 05.01.2017 ergeben sich aus den Einträgen in der Karteikarte der Praxis des Angeklagten für den Geschädigten zu den vorgenannten Daten („Medikament Pipamperon X. 4mg/ml LSE 300ml NR, Anz.: 2x“).

808

Die Dosierungsanweisungen ergeben sich aus den Einträgen aus der Patientenakte des Angeklagten zum 23.05.2016 (2 x 5 ml, entspricht 40 mg Wirkstoff), 06.06.2016 (ebenfalls 2 x 5 ml), 12.07.2016 (2 x 4 ml, entspricht 32 mg Wirkstoff) und 05.01.2017 („Dip 4-4, Abschl. = > Ab Ostern reduzieren bis Sommerferien“). Der letztgenannte Eintrag erbrachte zur Überzeugung der Kammer zugleich den Beweis für eine zwischenzeitliche Medikationspause vom 17.07.2017 (Beginn der Sommerferien 2017) bis zur Wiedereindosierung des Medikaments am 04.01.2018, auch wenn sich die Zeugin PO. EH. an eine Medikationspause im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung anfänglich nicht zu erinnern vermochte.

809

Die für den Tatzeitraum relevanten Angaben des Körpergewichts des Geschädigten ergeben sich aus den Notierungen des parallel behandelnden Kinderarztes, des Zeugen Dr. AR. vom 14.07.2016, 06.09.2016 und 03.01.2017.

810

Die Feststellung der jeweiligen relativen Dosis zu den vorgenannten Terminen ergibt sich wiederum aus der bereits dargestellten Rechnung.

bb)Pipamperon-Behandlung vom 04.01.2018 bis zum 14.08.2018

811

Die Verordnungen am 04.01.2018, 10.04.2018, 30.05.2018 und 14.08.2018 ergeben sich wiederum aus den Einträgen in der Karteikarte der Praxis des Angeklagten für den Geschädigten zu den vorgenannten Daten.

812

Die Dosierungsanweisungen ergeben sich aus den Einträgen aus der Patientenakte des Angeklagten zum 04.01.2018 (2 x 5,0 ml, so auch noch am 04.10.2018 notiert, entspricht 40 mg Wirkstoff).

813

Die für den Tatzeitraum relevante Angaben des Körpergewichts des Geschädigten ergibt sich aus der Notierung des parallel behandelnden Kinderarztes, des Zeugen Dr. AR., vom 24.07.2018 (64,5 kg).

814

Die Feststellung der relativen Dosis zum vorgenannten Termin ergibt sich wiederum aus dem Verhältnis der täglichen Wirkstoffmenge zum Körpergewicht.

815

Soweit das tatsächliche Medikationsende des zweiten Verordnungszeitraums von der Kammer nicht näher aufzuklären war, ist sie zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Geschädigte EH. über die letzte Verordnung des Medikaments am 14.08.2018 hinaus keine Medikation mehr erhalten hat, da hiernach keine weitere Verordnung durch den Angeklagten mehr erfolgt und insoweit davon auszugehen ist, dass die Eltern des Geschädigten den Angeklagten irgendwann nach dem 14.08.2018 von dem zwischenzeitlichen Absetzen des Medikaments in Kenntnis gesetzt haben. Der noch am 04.10.2018 in der Patientenakte enthaltene Hinweis auf die Dosierung „2 x 5,0“ vermag nach Auffassung der Kammer keinen Beweis für eine tatsächliche Einnahme des Medikaments noch zu diesem Zeitpunkt zu erbringen. Andererseits erweist sich auch der Umstand, dass die Zeugen PO. und LH. EH. in ihrer E-Mal an die Staatsanwaltschaft Bonn vom 03.09.2021 als Medikationsende den 30.05.2018 benannt haben, vor dem Hintergrund des festgestellten Behandlungsablaufs, insbesondere der dokumentierten Verordnungsdaten nicht als plausibel. Denn bei einem Absetzen des Medikaments bereits am 30.05.2018, an dem ebenfalls eine erneute Verordnung und Rezeptierung stattfand, erklärt sich jedenfalls eine weitere Verordnung am 14.08.2018 nicht. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Medikationsende zum Zeitpunkt der vorgenannten E-Mail der Zeugen bereits etwa drei Jahre zurücklag und dass die Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer hierzu keine konkrete Auskunft mehr zu geben vermochten.

f)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

816

Die Feststellungen der Kammer zu der Einstufung der Pipamperon-Behandlung als deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die bei entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung als individueller Heilversuch noch vertretbar war, beruhen auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. MN. im Rahmen seines vor der Kammer erstatteten mündlichen Gutachtens, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.

817

Wegen der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten, die der Einzelfallgutachter retrospektiv am ehesten der Symptomatik einer ADHS zuordnen würde, geht Dr. MN. zumindest davon aus, dass zum damaligen Behandlungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung des Geschädigten vorgelegen habe.

818

Zwar hielt der Einzelfallgutachter auch in diesem Fall Diagnosestellung, Wahl und Dauer der Medikation für kaum nachvollziehbar. Jedoch habe sich die Behandlung auch hier im Rahmen des medizinisch noch Vertretbaren gehalten.

g)Körperverletzungserfolg

aa)Einnahme des Medikaments

819

Dass der Geschädigte EH. den ihm vom Angeklagten verordneten Pipamperon-Saft in der angeordneten Dosierung auch tatsächlich einnahm, steht für die Kammer aufgrund der Aussage des Geschädigten selbst sowie seiner Eltern, der Zeugen PO. und LH. EH. fest. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sie das Medikament je auf Rezept des Angeklagten erhalten haben und der Geschädigte es sodann - von seinen Eltern dosiert - verabreicht bekam.

bb)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

820

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation in beiden Behandlungszeiträumen zu somatisch fassbaren Veränderungen für den Geschädigten EH. in Form einer Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung geführt und zugleich ein nicht nur unerhebliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE.. Korrespondierend ist auch der Einzelfallgutachter Dr. MN. im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens von einer solchen Wirkung ausgegangen. Mit Werten von etwa 0,6 bis 0,9 mg lag die relative Dosis auch jedenfalls oberhalb eines pharmakologisch zu vernachlässigenden Bereichs.

cc)Spürbarer sedierender Effekt

821

Ob jenseits der vorgenannten somatisch fassbaren Effekte des Medikaments auch eine spürbare Sedierung des Geschädigten EH. vorlag, vermochte die Kammer aufgrund der hiermit einhergehenden Unsicherheiten hingegen nicht festzustellen und hat eine solche für beide Medikationszeiträume nicht angenommen.

822

Zwar könnte hierfür bereits die jeweilige Weiterverordnung durch den Angeklagten über je nicht unerhebliche Zeiträume von 14 bzw. neun Monaten als solche sprechen, welche lege artis nur bei einer festgestellten Wirkung des Medikaments Sinn ergibt. Auch meinten die Eltern des Geschädigten in dessen Verhalten nach Medikamenteneinnahme durchaus eine Veränderung dahin festgestellt zu haben, dass dieser ruhiger und weniger „diskutierfreudig“, also folgsamer und weniger aufmüpfig gewesen sei, was zu dem intendierten (niederschwelligen) Sedierungseffekt grundsätzlich passen würde. Bereits insofern ist jedoch bei einer vordergründig naheliegenden Kausalitätszuschreibung Vorsicht geboten: Das Medikament wurde zu einem Zeitpunkt eingeschlichen, als sich der Geschädigte mit seiner Mutter allein auf einer Mutter-Kind-Kur befand. Er befand sich damit zum einen in einer anderen als der gewohnten häuslichen Umgebung und sah sich zudem mit einer emotional belastenden Situation, der erst kurz zuvor erkannten Multiple-Sklerose-Diagnose der Mutter, konfrontiert, die ihn noch bei seiner Zeugenaussage vor der Kammer kurzzeitig zum Weinen brachte. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch diese besonderen Umstände dazu geführt haben könnten, dass der Geschädigte zeitweise sein oppositionelles impulsives Verhalten mit Rücksicht insbesondere auf die Krankheit der Mutter und aufgrund seines eigenen traurigen Gemütszustands eingestellt haben könnte. Daher liefert selbst die eigene Einschätzung des Geschädigten, er sei vom Medikament sediert gewesen, keinen ausreichenden Beweis einer entsprechenden Wirkung. Diese lässt sich aufgrund ihrer Eigenart schlicht nicht ausreichend objektivieren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass unabhängig von pharmakologischen Erfahrungswerten, die Wirkung eines sedierenden Medikaments von außen kaum zuverlässig beobachtet werden kann, insbesondere, wenn sich die Dosis in der Nähe der Grenze bewegt, ab der von einem spürbaren sedierenden Effekt ausgegangen werden kann.

823

So hat der Einzelfallgutachter Dr. MN. auf Nachfrage nicht festzustellen vermocht, ob die Medikamenteneinnahme beim Geschädigten zu einer spürbaren Sedierung geführt habe. Er hat insoweit ausgeführt, er könne dies objektiv - insbesondere für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ohne eigene Untersuchung - letztlich nicht beurteilen, auch wenn die Schilderungen dafür sprächen. Die Kammer schließt sich dem vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an.

dd)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

824

Dass die Kammer auch beim Geschädigten EH. keine Nebenwirkungen und Langzeitschäden festzustellen vermochte, beruht auf Folgendem:

825

Zwar hat die Beweisaufnahme gewisse Hinweise auf das Vorliegen von Müdigkeit bei Geschädigten ergeben, die über den sedierenden Effekt als Hauptwirkung des Medikaments hinausgegangen sein könnte und eine unerwünschte Nebenwirkung darstellen würde. So soll dieser nach seiner eigenen Aussage und der Aussage der Zeugin PO. EH. in der Schule einmalig eingeschlafen und deswegen von ihr abgeholt worden sein. Auch litt der Geschädigte EH. während der Medikationsphasen unter starker Gewichtszunahme und zeitweilig unter Gynäkomastie (Wachstum der Brustdrüsen).

826

Jedoch hat der Einzelfallgutachter Dr. MN. im Rahmen seines Gutachtens jedenfalls insgesamt keine Kausalität der Pipamperon-Einnahme für das Auftreten der oben genannten Symptome von Müdigkeit, Gewichtszunahme und Brustwachstum festzustellen vermocht. Seinen auch insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

827

Die Feststellung einer Kausalität im Sinne medikamenteninduzierter Beschwerden als echter „Nebenwirkungen“ des eingenommenen Pipamperon ist im vorliegenden Falle bereits durch den Zeitablauf seit Abschluss der Behandlung erschwert. Dieser Umstand bedingt zugleich, dass der Einzelfallgutachter Dr. MN. eine eigene persönliche Untersuchung des Geschädigten unter der Medikation nicht mehr vornehmen konnte und insoweit im Wesentlichen auf die Auswertung von Urkunden und die zeugenschaftlichen Erinnerungen des Geschädigten sowie Dritter an den Behandlungszeitraum zurückgeworfen war. Auch handelt es sich bei den möglichen Nebenwirkungen, insbesondere bei Müdigkeit und Gewichtszunahme, naturgemäß um multifaktoriell bedingte Symptome, bei denen eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Hinsichtlich des Vorliegens von Müdigkeit als Nebenwirkung von Pipamperon ist zudem zu bedenken, dass diese von der intendierten Hauptwirkung einer Sedierung ohnehin schwer zu unterscheiden ist, insbesondere, was eine Betrachtung von außen, also durch dritte Personen (Lehrer, Heimpersonal pp.) angeht. Der Sachverständige Professor Dr. EE. hat im Rahmen seiner allgemeinen Ausführungen zu den Wirkungen von Pipamperon insoweit deutlich gemacht, dass es sich bei der intendierten Sedierung als Hauptwirkung und der unerwünschten Müdigkeit als Nebenwirkung zwar - unabhängig von der konkreten Wortwahl - um 2 verschiedene innere Zustände des Patienten handele, die Übergänge indes naturgemäß „fließend“ und die Zustände insbesondere von außen kaum zu unterscheiden seien.

828

Nachdem die Kammer im vorliegenden Fall bereits keine spürbare sedierende Wirkung im Sinne einer Dämpfung des Affekts als intendierter Hauptwirkung hat feststellen können (s.o.), gilt dies naturgemäß umso mehr für eine darüber hinausgehende Müdigkeit als Nebenwirkung des Medikaments, für die die intendierte Hauptwirkung einer Sedierung notwendiges Durchgangsstadium ist.

829

Auch hat der Geschädigte EH. selbst angegeben, dass „das Müde-Sein“ sich durch das Absetzen des Medikaments nicht geändert habe. Eine irreversible Müdigkeit über die Einnahme hinaus kann das Medikament indes nach einhelliger Meinung des Einzelfallgutachters Dr. MN. und des allgemeinen Sachverständigen Professor. Dr. EE. nicht bewirken, was gegen eine Ursächlichkeit spricht.

830

Vor diesem Hintergrund standen der Kammer in der Rückschau bessere Erkenntnis-möglichkeiten als die Einschätzung des Einzelfallgutachters insoweit nicht zur Verfügung. Der Umstand, dass die Zeugen PO. und LH. EH. die starke Gewichtszunahme des Geschädigten ihrerseits auf das Medikament zurückgeführt haben, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Frage der Kausalität als solche der Wahrnehmung eines Zeugen entzogen ist und ihre unwissenschaftliche Beantwortung aus Laiensicht lediglich einen mehr oder weniger begründeten Rückschluss darstellt. Dies wird auch anhand der eingeführten E-Mail der Zeugen EH. an die Staatsanwaltschaft Bonn vom 19.08.2021 deutlich, in der diese unter Hinweis auf den kurz zuvor angesehenen WO.-Bericht über den Angeklagten schreiben: „Uns wurde jetzt auch klar, wieso unser Sohn in kürzester Zeit so eine Gewichtszunahme hatte.“ Eine Gewichtszunahme ist jedenfalls als direkte Nebenwirkung von Pipamperon nach den allgemeinen Ausführungen der Sachverständigen Professor Dr. QY. und Professor Dr. EE. ohnehin als unwahrscheinlich anzusehen. Hinzu kommt hier konkret, dass insbesondere nach den Ausführungen des Zeugen Dr. AR. eine überdurchschnittliche Gewichtszunahme des Geschädigten EH. bereits ab dem siebten Lebensjahr und damit bereits für den Zeitraum vor der Behandlung beim Angeklagten dokumentiert ist, was nach den ergänzenden Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. MN. jedenfalls gegen eine Monokausalität der Pipamperon-Einnahme für die Gewichtssteigerung spricht. Gleiches gilt schließlich für die vielfach dokumentierten Bauchschmerzen des Geschädigten, deren Auftreten und Dokumentation beim Zeugen Dr. AR. bereits weit vor Medikationsbeginn anfängt.

h)Aufklärung und Einwilligung

aa)Aufklärung

831

Dass die Zeugen PO. und LH. EH. als Sorgeberechtigte des Geschädigten vor der ersten Phase der Medikation weder am 30.05.2016 noch am 23.05.2016 durch den Angeklagten ordnungsgemäß über den Pipamperon-Einsatz aufgeklärt worden sind, folgt aus den Aussagen der Zeugen PO. und LH. EH..

832

Die Zeugin PO. EH. hat - befragt nach der Aufklärung über das Medikament Pipamperon durch den Angeklagten - angegeben, der Geschädigte sei ihr gegenüber vom Angeklagten als narzisstisch und als ihr „verlängerter Arm“ beschrieben worden. Er habe ihr zunächst Kirchenbesuche empfohlen. Hinsichtlich des Medikaments sei sie vom Angeklagten „so bequatscht“ worden. Das Medikament habe den Geschädigten „zugänglicher“ machen sollen. Der Angeklagte habe gesagt, sie sollten Blutbild und EKG machen. Auch habe er darauf hingewiesen, dass das Medikament „ein Hungergefühl machen“ könne. Die Dauer der Einnahme sei nicht besprochen worden.

833

Der Zeuge LH. EH. hat - befragt nach der Aufklärung über das Medikament Pipamperon durch den Angeklagten - seinerseits bekundet, er und seine Frau hätten letztlich „keine Aufklärung“ erhalten. Der Angeklagte habe „dieses Pip“ empfohlen, das ihren Sohn habe „zugänglicher“ machen sollen. Von Nebenwirkungen habe der Angeklagte nichts gesagt, mit Ausnahme dessen, dass man von dem Medikament ein bisschen mehr Appetit bekomme. Sie hätten zu Kontrolluntersuchungen zum Kinderarzt gehen sollen. Das habe auch in dem übergebenen Aufklärungsbogen gestanden. Auf weitere Nachfrage hat er angegeben, über die „Üblichkeit“ des Medikaments und darüber, dass „nur der Angeklagte dies einsetze“, sei nicht gesprochen worden.

834

Die Kammer hatte im Ergebnis keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt dieser inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu zweifeln, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte weder über den Außenseitercharakter und den off-label-Einsatz des Medikaments sowie die geplante Dauer der Gabe aufgeklärt hat. Zwar haben sich die Bekundungen der Zeugen PO. und LH. EH. in anderem Zusammenhang als nicht belastbar insofern erwiesen, dass sie die Gewichtszunahme ihres Sohnes - zunächst - kausal auf das Medikament zurückgeführt haben, obgleich diese bereits vor der Medikation begonnen hatte (die Zeugin PO. EH. hat indes bereits auf spätere Nachfrage angegeben, sie könne nicht sagen, ob „das von dem Medikament gekommen“ sei). Auch wiesen die Zeugen insofern eine gewisse Belastungstendenz insofern auf, als sie - auch unter dem Eindruck der WO.-Dokumentation ein negatives Bild vom Angeklagten und seiner Behandlungspraxis hatten. Beleg hierfür ist insbesondere die bereits oben erwähnte E-Mail der Zeugen (von beiden unterzeichnet) vom 19.08.2021, in der es ebenso heißt: „Seit vergangener Woche haben wir ein anderes Bild dieses Menschen, seit Ausstrahlung des Berichtes im WO. Fernsehen, das uns so geschockt hat. (…) Diesem Menschen muss das Handwerk gelegt werden.“

835

Trotz dieser Umstände - der zunächst fehlerhaften Kausalitätszuschreibung einerseits und der negativen Einstellung zum Angeklagten andererseits - hat die Kammer im Rahmen ihrer Vernehmung der Zeugen den Eindruck gewonnen, dass diese die an sie gerichteten Fragen keineswegs einseitig und voreingenommen in einem Sinne beantwortet haben, der den Angeklagten möglichst weitreichend belastet hätte. Im Gegenteil waren beide Zeugen stets um eine zutreffende Erinnerung an die Vorgänge und auch um Differenzierung bemüht. So hat etwa die Zeugin PO. EH. auf Nachfrage angegeben, dass sie nicht sagen könne, ob die Müdigkeit ihres Sohnes vom Medikament gekommen sei. Dasselbe hat sie auf Nachfrage hinsichtlich der Kausalität des Medikaments für die Gewichtszunahme bekundet. Auch hat sie - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - angegeben, die zwischenzeitliche Behandlungspause sei nicht von ihr und ihrem Ehemann, dem Zeugen LH. EH., sondern vielmehr vom Angeklagten veranlasst worden, da es mit ihrem Sohne besser gegangen sei. Beide Zeugen haben den Erhalt des Aufklärungsbogens als solchen bestätigt, zugleich aber angegeben, diesen nicht unterschrieben zu haben - was sich mit der Aktenlage deckt, wonach die insoweit eingeführte Urkunde keine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten trägt. Die Aussagen enthielten zudem zahlreiche Details, z.B. zur Wahrnehmung des Angeklagten als Person, und waren von authentischer Wortwahl und Offenheit geprägt.

836

Schließlich stützt die Kammer ihre Überzeugung vom unzureichenden Inhalt der Medikamentenaufklärung auch auf den vom Angeklagten verwendeten Aufklärungsbogen. Dieser lässt im Gesamtkontext der Fälle auch Rückschlüsse auf die Qualität der mündlichen Aufklärung zu - er entfaltet insoweit Indizwirkung: Aus dem Aufklärungsbogen, den der Angeklagte eingesetzt hat, wird jedenfalls nicht ersichtlich, dass seine Diagnosestellung keinem anerkannten Klassifikationssystem entnommen ist, die medikamentöse Behandlung als Dauerbehandlung konzipiert ist und damit weit vom Facharztstandard abweicht.

837

Dass in der Patientenakte des Angeklagten bereits unter dem 30.11.2015 unter anderem notiert ist „Dip dargestellt“, ändert hieran nichts, da dies über den Umfang und Inhalt der Aufklärung bereits nichts aussagt.

838

Dass die Zeugen PO. und LH. EH. auch vor der zweiten Phase der Pipamperon-Behandlung nicht aufgeklärt worden sind, folgt ebenfalls aus deren oben wiedergegebenen Aussagen zu der vom Angeklagten erhaltenen Aufklärung, wonach es einen etwaigen weiteren Aufklärungstermin vor Beginn der zweiten Medikationsphase nicht gegeben hat. Hierzu bestand vom Ablauf her auch kein plausibler Anlass, da man lediglich an die frühere Behandlung anknüpfte, die erst etwa ein halbes Jahr zurücklag und zu der ein schulischer Vorfall aus Sicht der Zeugen PO. und LH. EH. sowie des Angeklagten akute Veranlassung gab.

839

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. MN. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE..

bb)Hypothetische Einwilligung

840

Die Kammer kann ausschließen, dass die beiden Sorgeberechtigten der Medikation ihres Sohnes - hinsichtlich beider Zeiträume - zugestimmt hätten, wenn der Angeklagte sie ordnungsgemäß im Sinne der vorbeschriebenen Aufklärungsanforderungen aufgeklärt hätte.

841

Hierfür spricht bereits, dass die Zeugen PO. und LH. EH. sich von der Behandlung beim Angeklagten anfänglich nur Erziehungsratschläge erhofft hatten. Dies wiederum ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Zeugin CQ. ihnen den Angeklagten aufgrund eigener Vorerfahrungen mit den Kindern ihres Lebensgefährten empfohlen hatte und hierbei nach der glaubhaften Aussage der Zeugin CQ. gar keine Medikation erfolgt war.

842

Die Eltern des Geschädigten wollten nach ihren glaubhaften Bekundungen den Einsatz von Medikamenten auch grundsätzlich möglichst vermeiden. So waren sie insbesondere besorgt, ihr Sohn könne eine ADHS-Diagnose erhalten und Ritalin verschrieben bekommen. Beide Zeugen haben insoweit ihre nachvollziehbare Erleichterung beschrieben, als der Angeklagte ihnen auseinandergesetzt habe, dass der Geschädigte keine ADHS habe. Die Zeugin PO. EH. war überdies - wie bereits die überaus zahlreichen Arztbesuche beim Zeugen Dr. AR. zeigen - eine sehr bemühte und um das Wohl ihres Sohnes besorgte Mutter, die keinen Aufwand scheute, ihren Sohn selbst bei Bauchschmerzen, für die es nachweislich keinen feststellbaren körperlichen Befund gab, immer wieder ärztlich vorzustellen, so dass dieser nicht unerhebliche Fehlzeiten in der Schule aufbaute. Auch der tatsächliche Behandlungsverlauf beim Angeklagten spricht für eine bereits grundsätzlich medikamentenkritische Einstellung der Kindseltern. So wurde den Eltern des Geschädigten das Medikament nach der Behandlungsdokumentation des Angeklagten bereits am 30.11.2015 erstmals vorgestellt, jedoch erst ein knappes halbes Jahr später nochmals aufgegriffen und erst dann verordnet. Auch wurde das verordnete Pipamperon zwischenzeitlich abgesetzt und erst aufgrund eines schulischen Vorfalls wieder eindosiert. Schließlich wurde es von den Eltern hiernach gänzlich abgesetzt. Auch gab es nach den Aussagen der Eltern zwischen ihnen Streit wegen der Gabe des Medikaments, was gleichfalls für ein beständiges Hadern mit der Medikation - vor allem seitens der Mutter des Geschädigten - spricht.

843

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage beider Zeugen zu zweifeln, sie hätten der Medikation bei ordnungsgemäßer Aufklärung seinerzeit nicht zugestimmt. Dies haben die Zeugen der Kammer auf Nachfrage erklärt. Wäre den Zeugen klar gewesen, dass die Medikation einen individuellen Heilversuch abseits des fachärztlichen Standards darstellte, hätte ihre ohnehin bestehende Skepsis gegenüber einer Medikation überwogen und dazu geführt, dass sie dem Einsatz es Medikaments nicht zugestimmt hätten. Bereits ohne entsprechende Aufklärung durch den Angeklagten taten sich beide, insbesondere die Mutter des Geschädigten, mit einer Pharmakotherapie nach dem oben Gesagten überaus schwer. Der Zeuge LH. EH. hat insoweit glaubhaft bekundet, seine Ehefrau, die Zeugin PO. EH., sei „von Anfang an gegen das Medikament“ gewesen. Wenn es „nach ihr gegangen wäre, hätte sie es ganz schnell abgesetzt“. Einen „Sonderweg“ wie den des Angeklagten wären sie nach Überzeugung der Kammer und dem persönlichen Eindruck, den die beiden Zeugen auf die Kammer gemacht haben, in Kenntnis der deutlichen Abweichung vom Facharztstandard erst recht nicht mitgegangen, zumal jedenfalls die Zeugin PO. EH. von Beginn an Vorbehalte gegen den Angeklagten hegte, den sie - so wörtlich - bereits zu Beginn als „arrogantes Arschloch“ wahrgenommen hatte.

i)Vorsatz und Irrtum

844

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. unter A. II. 1. f), S. 158).

845

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine den Zeugen PO. und LH. EH. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört naturgemäß auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt unter anderem vor, dass „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass er die Sorgeberechtigten des Geschädigten EH. auf den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

j)Sicherungsmaßnahmen

846

Dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, um das Risiko der Medikation zu reduzieren und Nebenwirkungen zu vermeiden, ergibt sich für die Kammer aus den folgenden Beweismitteln:

847

Dass der Angeklagte die Sorgeberechtigten darauf hinwies, dass „zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes“ Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG erforderlich seien, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 23.05.2016, das die Sorgeberechtigten am vom Angeklagten erhielten, und dem Standardbrief vom selben Tage.

848

Die Feststellung, dass solche Kontrolluntersuchungen in der Folge während der Zeit der Medikation auch tatsächlich stattgefunden haben und die entsprechenden Befunde dem Angeklagten übermittelt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. AR. sowie den eingeführten Befundberichten.

849

Dass der Angeklagte den Geschädigten EH. auch während der Zeit der Medikation regelmäßig persönlich gesehen hat, ergibt sich aus den entsprechenden Notizen in seiner Patientenakte zu den jeweiligen Behandlungsterminen.

4.HW. Q.

a)Familiäre Verhältnisse

850

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Geschädigten Q. beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen des Beschlusses des AG Eschweiler vom 21.09.2017 (AZ 01) den Feststellungen des Beschlusses des OLG vom 04.05.2018 (Az 06), den eingeführten Unterlagen des Jugendamtes DR. und dem familienpsychologischen Gutachten der Zeugin ZV. vom 09.05.2016 (AG Eschweiler Aktenzeichen 02). Die Kammer hat die Zeugin ZV. nicht in der Hauptverhandlung vernommen, da diese in einer - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - E-Mail vom 12.05.2025 (Bl. 7132 Hauptakte) mitgeteilt hat, dass sie an den Fall keinerlei Erinnerungen mehr habe. Die Aktenlage zu den familiären Verhältnissen wurde insbesondere von den Zeuginnen PA. vom Jugendamt DR. und TP., der damalige Einrichtungsleitung, bestätigt.

b)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

851

Dass der Angeklagte die von ihm selbst entwickelten und begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnten Behandlungsdiagnosen wie die „Entwicklungsretardierung im frühkindlichen Narzissmus“ oder das „primäre emotionale/sekundäre Deprivationssyndrom“ als tatsächliche Behandlungsdiagnose verwendete und als zentrale Ursache für die - objektiv gar nicht bestehende - aggressive und „steuernde“ bzw. „bestimmende“ Symptomatik verantwortlich machte und dies auch allen Beteiligten so kommunizierte, konnte die Kammer insbesondere seiner eigenen Patientenakte und seinen Arztbriefen entnehmen.

852

In seinen Notizen zum Ersttermin vom 27.01.2017 notierte der Angeklagte in seine Patientenakte als „Diagnosen“ „Sekundär/primär emotionales Deprivationssyndrom“, „frühkindlicher Narzissmus“ und „I=Allmachtsphase“. Als Strukturdiagnose notierte er „Symbiose“ und „Reaktionsbildung“ und „Verdacht auf Mehrgenerationenkonflikt“. Die unmittelbare Verknüpfung mit Pipamperon ergibt sich für die Kammer aus der direkt neben den Diagnosen befindlichen Notation „!Dip!“, wobei der Angeklagte diese Erwähnung des Medikaments in den Notizen zum Ersttermin - ebenso wie im der Geschädigten E. und SR. - nicht in die maschinenschriftlichen „Übersetzungen“ übernommen hat, die er der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte.

c)Verhaltensauffälligkeiten

853

Das Fehlen von Verhaltensauffälligkeiten, welche die antipsychotische Dauermedikation hätten rechtfertigen können, ergibt sich zunächst aus sämtlichen Entwicklungsberichten der Einrichtung in Vorbereitung auf die Hilfsplangespräche und aus den vom Jugendamt gefertigten Protokollen zu den Hilfeplangesprächen.

854

Der Eindruck aus den eingeführten Urkunden wird gestützt durch die Aussagen der vernommenen Heimmitarbeiter. Diese haben den Geschädigten Q. als ruhiges, verträumtes, eher zurückgezogenes und stets freundliches Kind beschrieben. Für die Kammer hatte dabei insbesondere die Aussage des Zeugen IQ. Bedeutung, da dieser während der gesamten Zeit im RI. der Bezugsbetreuer des Geschädigten Q. war. Die Zeugin TP. hat den Geschädigten Q. prägnant als „auffällig unauffällig“ beschrieben. Diese Beschreibungen decken sich auch mit den Schilderungen des Zeugen XN., der im RI. zuständig war für Erlebnispädagogik und Sport, sowie den Bekundungen der Zeuginnen QK. und YJ..

855

Schließlich fügt sich in dieses Bild auch die Perspektive der Schule ein. Weder die Zeugnisse der Grundschule in QH. noch die Zeugnisse der Verbundschule ID. ergeben ein verbal- oder körperlich expansives Verhalten des Geschädigten. Dies bestätigten auch die beiden zeugenschaftlich vernommenen Klassenlehrerinnen: Die Zeugin DW., Klassenlehrerin im vierten Schuljahr, hat den Geschädigten als „lieb, ruhig, zuvorkommend und freundlich-bemüht“ beschrieben. Im Protokoll über den Elternsprechtag vom 11.04.2019 hat die Zeugin DW. zum Sozialverhalten des Geschädigten angegeben, dass er durch „Nichtauffallen“ auffalle. Die Zeugin CN., die HW. als Klassenlehrerein ab der 5. Klasse in der ID.er Verbundschule für ein paar Jahre begleitet hat und zu diesem ein sehr gutes Verhältnis hatte, beschreibt den Geschädigten Q. als „nett und sensibel“. Nach dem Protokoll über Elternsprechtag vom 31.01.2020 soll die Zeugin über den Geschädigten Q. gesagt haben, man müsse als Lehrkraft aufpassen, dass er aufgrund seiner ruhigen Art nicht untergehe.

856

Auch die Zeugin RZ., die das Sozialpädiatrische Zentrum in DR. von 2007 bis 2024 geleitet hat, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass der Geschädigte Q. zum damaligen Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Unterlagen „ganz klar“ keine Probleme im Sozialverhalten gehabt und keine expansiven Verhaltensweisen gezeigt habe. Konkrete Anhaltspunkte für einen anhaltenden Anspannungszustand oder psychomotorische Erregungszustände habe sie der Akte nicht entnehmen können. Schließlich hat auch die Zeugin Dr. SW. den Geschädigten Q. als ruhiges Kind ohne Impulsdurchbrüche, aggressives Verhalten oder raptusartige Wutausbrüche beschrieben.

857

Diametral zu allen Berichten und Zeugenaussagen steht - weder für den Einzelfallgutachter Dr. CP. noch für die Kammer nachvollziehbar - die Einschätzung des Angeklagten zu dem Geschädigten Q. aus seinem Schreiben vom 08.06.2017 an das Jugendamt DR., in dem er dem Jugendamt den Entzug der elterlichen Sorge empfahl, weil die Kindsmutter nicht mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden sei. Darin heißt es unter anderem:

858

„HW. weist erhebliche Schwierigkeiten im Sozialverhalten auf wie raptusartige Wutausbrüche, erhebliche sexuelle Auffälligkeiten, fehlendes Einfühlungsvermögen, lügen und einer motorischen Unruhe. […] Darüber hinaus ist er nicht in der Lage abzuwarten, auszuhalten und zeigt bereits bei geringster Anforderung raptusartige Wutausbrüche. […] Da das Störungsbild des Kindes so massiv ist, ist dringend der Einsatz des Medikamentes notwendig. Ohne den Einsatz des Medikamentes bringt sich HW. in Gefahr und die Gesamtunterbringung ist in Frage gestellt.“

859

Diese Diskrepanz hat auch der Sachverständige PD Dr. GR., der die Behandlung von dem Geschädigten Q. im Ermittlungsverfahren nach Aktenlage im Auftrag der Staatsanwaltschaft bewertet hat, aufgezeigt und insoweit ausgeführt:

860

Die in der Stellungnahme vom 08.06.2017 beschriebenen erheblichen Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit raptusartigen Wutausbrüchen finden sich weder in seiner eigenen Dokumentation (der des Angeklagten, Anm. d. Kammer) noch in den Berichten der Einrichtung (lediglich später in der Dokumentation vom 03.12.2018 wird unspezifisch von Aggressionen gesprochen)“

861

Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass die Zeugin TP. in dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Eschweiler im Termin vom 18.07.2017 beschrieben hat, dass der Geschädigte Q. in der Zeit von August bis Dezember 2016 2- oder dreimal auffälliges Verhalten in Form von Impulsdurchbrüchen gezeigt habe, indem er gegen ein Sofa getreten und dabei Schimpfworte gerufen habe. Allerdings handelt es sich auf Grundlage dieser Aussage um einen Impulsdurchbruch, der weniger als einmal im Monat in dem von der Zeugin genannten Zeitraum stattfand und jedenfalls in diesem Umfang aus Sicht der Kammer - gerade vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte Q. mit der Fremdunterbringung einen für jedes Kind einschneidenden Setting-Wechsel erlebt hat - als kindstypisches Verhalten gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass die Zeugin ihre Aussage auf Vorhalt des Protokolls gegenüber der Kammer relativiert hat, indem sie ausgesagt hat, sie hätten sich dem eigentlich mehr Regung gewünscht. Der Zeuge IQ., der HW. als durchweg ruhiges Kind beschrieben hat, konnte sich auf Vorhalt der Aussage der Zeugin TP. vor dem Amtsgericht Eschweiler an derartige Vorfälle nicht erinnern.

d)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

862

Die Feststellungen zu der psychiatrischen Erkrankung des Geschädigten Q. beruhen auf den für die Kammer plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen des kinder- und jugendpsychiatrischen Einzelfallgutachters Dr. CP., der den gesamten Inhalt der Verfahrensakte und die vollständige Tagesdokumentation der Einrichtung betreffend den Geschädigten Q. seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat. Die Kammer schließt sich seinem mündlichen Gutachten nach eigener Prüfung an.

863

Der Einzelfallgutachter Dr. CP. hat ausgeführt, dass er eine Anamnese, einen leitliniengerechten differentialdiagnostischen Prozess und die Diagnosen des Angeklagten anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen könne. Einen Prozess, der letztlich zu der Entscheidung für die Medikation geführt habe, könne er der Behandlung des Angeklagten nicht entnehmen.

864

Der Einzelfallgutachter Dr. CP. hat ferner erläutert, dass er den Geschädigten aufgrund der gesamten Aktenlage und der Beweisaufnahme als zurückgezogenen, introvertierten und leicht unsicheren Jungen wahrgenommen habe, der viel mit sich selbst ausgemacht habe. Er gehe davon aus, dass eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe in Form einer emotionalen Störung des Kindesalters. Differentialdiagnostisch sei außerdem an eine depressive Symptomatik oder eine ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) zu denken. Das Vorliegen einer „Bindungsstörung“, so wie vom Angeklagten feststellt, würde er hingegen nicht teilen, denn der Geschädigte Q. sei in der Lage gewesen, Beziehungen aufzubauen.

865

Eine Indikation für eine Dauerbehandlung mit Pipamperon habe jedoch mangels einer dafür erforderlichen Symptomatik bei dem Geschädigten unter keinem Gesichtspunkt bestanden. Diese sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht unvertretbar gewesen. Die Behandlung, so wie sie vorliegend stattgefunden habe, sei lediglich als individueller Heilversuch bei entsprechender Aufklärung möglich gewesen.

866

Einzig für die von den Heimmitarbeitern geschilderten Einschlafschwierigkeiten nach den Besuchswochenenden wäre eine kurzzeitige Abend-Dosis von Pipamperon vertretbar gewesen, um das Einschlafen des Geschädigten Q. zu unterstützen -allerdings nur als Bedarfsmedikation, nicht eine Dauermedikation, wie vom Angeklagten verordnet.

867

Dieses Ergebnis deckt sich mit dem im Ermittlungsverfahren zu diesem Fall eingeholten Gutachten des Sachverständigen PD Dr. GR., der festgehalten hat: „Insgesamt muss der Einsatz von Pipamperon aufgrund der vorliegenden Unterlagen bei diesem Patienten als nicht indiziert angesehen werden.“

e)Medikationsverlauf

868

Die Feststellungen zu der Dosierung im Einzelnen folgen für beide Medikationszeiträume aus den Eintragungen des Angeklagten seiner Patientenakte unter Hinzuziehung der vom Angeklagten angefertigten maschinenschriftlichen „Übersetzung“ und den Medikamentenlisten der Einrichtung. Das Körpergewicht des Geschädigten Q. zur Ermittlung der relativen Dosis ergibt sich aus der von der Einrichtung geführten Gewichts- und Größentabelle. Aufgrund der gewissenhaft und gründlich geführten Medikamentenpläne des RIs hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Dosieranweisungen des Angeklagten in beiden Medikationszeiträumen richtig umgesetzt haben. Im Einzelnen:

aa)Erste Tat: 06.04.2017 bis 12.05.2017

869

Die Zieldosierung für die erste Phase der Medikation folgt aus dem Eintrag in der Patientenakte vom 25.04.2017 („3 x 5,0“) und dem entsprechenden Eintrag aus der maschinenschriftlichen Übersetzung. Die Feststellung zu der Umsetzung der Dosierung - Einschleichen ab dem 06.04.2017 in 2,5ml-Schritten alle drei Tage - folgt aus dem Medikamentenplan, der den Zeitraum 06.04.2017 bis 18.04.2017 abdeckt, und der Angabe der Zeugin TP. gegenüber dem Amtsgericht Eschweiler in der Sitzung vom 18.07.2017 („wir haben es langsam eingeschlichen mit 2,5 Milliliter-Schritten alle drei Tage“).

870

Dass die relative Dosis von 1,0 mg am 08.04.2017 überschritten war, folgt aus der Dosierung von 2,5ml-2,5ml-2,5ml (30 mg), die dem Medikamentenplan für diesen Tag entnommen werden kann, und der Gewichtsangabe zum 23.04.2017 von 28 kg aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung. Die Maximalhöhe der relativen Dosierung von 2,14 mg folgt aus der maximalen Tagesdosis (60 mg) und der Gewichtsangabe zum 28.10.2017 von 28 kg aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung. Dass die relative Dosierung von 1,0 mg am 08.05.2017 wieder unterschritten wurde, folgt aus der Dosierung von 5ml-0-0 (20 mg), die dem Medikamentenplan für diesen Tag entnommen werden kann und der Gewichtsangabe zum 28.10.2017 von 28 kg aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung.

871

Die Anweisung zum Absetzen des Medikamentes durch den Angeklagten findet sich unter dem 04.05.2017 in der Patientenakte. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigen der Kindsmutter an das Jugendamt vom 02.05.2017 hat die Kammer eingeführt; dass das Jugendamt die Einrichtung noch am selben Tag informiert hat, ergibt sich aus der verlesenen Tagesdokumentation. Dass das Medikament tatsächlich bis zum 12.05.2017 ausgeschlichen wurde, folgt wiederum aus dem entsprechenden Medikamentenplan, in dem die sukzessive Verringerung der einzelnen Dosen zu erkennen ist und die für den 13.05.2017 den Kommentar „Keine Medikation mehr. Siehe TK-Liste“ enthält. Dass die Medikation ab dem 04.05.2017 innerhalb von neun Tagen bis zum 12.05.2017 wieder ausgeschlichen wurde, ergibt sich zusätzlich aus dem Sachstandsbericht der Einrichtung vom 30.05.2017.

bb)Zweite Tat: 14.12.2017 bis 21.06.2021

872

Die Phase des Einschleichens der Medikation ab dem 14.12.2017 mit Erhöhung der Medikation um 2,5ml alle drei Tage ergibt sich aus der Tagesdokumentation der Einrichtung zu dem Geschädigten Q. und dem Arztprotokoll vom 13.12.2017 über einen Besuch in der Praxis des Angeklagten. Dass die relative Dosis von 1,0 mg am 23.12.017 überschritten war, ergibt sich aus der Heimdokumentation (5ml-5ml-5ml = 60 mg Wirkstoff) und der Gewichtsangabe vom 05.02.2018 aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung (32 kg). Aus diesem Verhältnis ergibt sich zugleich die Spitze von 1,87 mg, bis die Medikation nach dem Jahreswechsel wieder reduziert wurde.

873

Die Medikamentenreduzierung vom 02.01.2018 auf 5ml-0ml-2,5 ml an (30 mg statt der anfänglichen 60 mg Wirkstoff) ergibt sich aus der Aktennotiz „Appetitlosigkeit und Zittern“ des Zeugen XN. vom 02.01.2018, in dem auch vermerkt ist, dass der Angeklagte erst am 04.01.2018 wieder persönlich in der Praxis tätig sei, und dem entsprechenden handschriftlichen Eintrag aus der Patientenakte vom 02.01.2018, der von der Zeugin B. stammt.

874

Die weitere Reduktion der Medikation auf 2,5ml-2,5ml-0ml (20 mg Wirkstoff) folgt aus dem Eintrag in der Patientenakte vom 08.01.2018 und dem entsprechenden Medikamentenplan. Für die relative Dosis von 0,62 mg hat die Kammer auf die Gewichtsangabe vom 05.02.2018 (32 kg) aus der Gewichts- und Größentabelle zurückgegriffen. Dass die Dosierung zunächst beibehalten wurde, ergibt sich aus den Einträgen aus der Patientenakte vom 18.01.2018, 19.01.2018 und 22.01.2018 und den lückenlosen Medikamentenplänen bis 05.03.2018.

875

Die Dosiserhöhung vom 06.03.2018 auf 2,5ml-5ml-0ml und ab dem 07.03.2018 auf 5ml-5ml-0 (40 mg Wirkstoff) folgt aus den Medikamentenplänen der Einrichtung, die ab dem 06.03.2018 abbrechen und dann - offenbar wegen der Dosiserhöhung und dem Erfordernis des erneuten Ausdruckens - mit dem 07.03.2018 auf einer neuen Seite beginnen. Für die Ermittlung der relativen Dosis von 1,21 mg hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auf das Körpergewicht vom 13.07.2018 (33 kg) zurückgegriffen.

876

Die Reduktion auf 4ml-4ml ab dem 11.04.2018 und das unveränderte Fortbestehen der Dosierung bis einschließlich 17.11.2018 folgt für die Kammer aus den lückenlosen Medikamentenplänen. Die relativen Dosen konnte die Kammer anhand der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung und den dortigen Gewichtsangaben zum 13.07.2018, 28.08.2018 und 22.10.2018 ermitteln.

877

Die Anweisung des Angeklagten vom 16.11.2018, die Dosis auf 5ml-5ml zu erhöhen, folgt aus dem entsprechenden handschriftlichen Eintrag unter diesem Datum in der Patientenakte des Angeklagten. Die Umsetzung der Dosieranweisung durch die Einrichtung ergibt sich aus den Medikamentenplänen, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von einer Erhöhung am 18.11.2018, so dem späteren Zeitpunkt, ausgegangen ist.

878

Dass nach den Aufzeichnungen des Angeklagten ab dem 03.12.2018 das Medikament auf 30mg-30mg (¾-¾ = 7,5ml-7,5ml) erhöht worden sein soll (vgl. insoweit maschinenschriftliche Übersetzung unter dem 03.12.2018: „Pipamperon 5 ml x 2. Umstellung auf Tabletten. Da der Junge in der Einrichtung als nicht erreichbar in Konflikten beschrieben wird und zunehmend seine Aggressionen nicht kontrollieren kann, versuchsweise Erhöhung des Medikamentes auf 30mg-30mg“ und handschriftliche Eintrag in der Patientenakte unter dem 03.12.2018: „Dip 5 ml x 2“ „Tbl ↑“ „↑¾-¾“) hat die Kammer außer Acht gelassen, da sich eine entsprechende Umsetzung durch die Einrichtung den Medikamentenplänen nicht entnehmen lässt. Dort wird die Medikation nach dem 03.12.2018 unverändert mit 5ml-5ml angegeben. Dass das Heim die Dosisänderung des Angeklagten doch umgesetzt, aber die bereits vorgedruckten Pläne einfach weitergeführt haben sollte, hält die Kammer für unwahrscheinlich, da auch bei vorheriger Änderung der Dosieranweisung die Pläne entsprechend angepasst wurden und die Medikamentenpläne nach dem Eindruck der Kammer auch gewissenhaft und gründlich geführt wurden.

879

Dass die Dosierung am 31.01.2019 auf Tabletten (½-½) umgestellt wurde und in dieser Form bis zum 02.09.2020 einschließlich bestehen blieb und ab dem 03.09.2020 auf ½-¼ abgesenkt wurde, folgt aus den insoweit lückenlosen Medikamentenplänen.

880

Dies deckt sich auch mit den Eintragungen der Medikation aus der Patientenakte des Angeklagten, die bis zum Untersuchungstermin vom 02.09.2020 die gleichbleibende Medikation bestätigen (14.03.2019: Dip ½-½-0, 05.09.2019: Dip ½-½, 09.12.2019: Dip ½-½, 10.06.2020: Dip ½-½), bis unter dem 02.09.2020 eine Reduktion eingetragen ist („Dip ½-½ (> ¼↓?)“). In der maschinenschriftlichen Übersetzung findet sich unter dem 02.09.2020 unter anderem: „Reduktionsversuch von Pipamperon 20mg-20mg auf 20mg-10mg“).

881

Die relativen Dosen für den 23.05.2019 (0,95 mg) und 29.10.2019 (0,90 mg) konnte die Kammer anhand der Gewichtsangaben der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung ermitteln (42 kg bzw. 44 kg).

882

Dass ab dem 12.12.2020 die Medikation unter unveränderter Dosis auf Pipamperon-Saft umgestellt (5ml-2,5ml) wurde, folgt aus dem entsprechenden Medikationsplan. Den Grund für die Umstellung - Verdacht des Angeklagten, dass der Geschädigte Q. die Einnahme der Tabletten verweigere - konnte die Kammer dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte unter dem 03.12.2020 in Verbindung mit der maschinenschriftlichen „Übersetzung“ entnehmen. Die vom Angeklagten angedachte Erhöhung für den Fall der Nichterreichbarkeit auf 60 mg Wirkstoff (Patientenakte vom 03.12.2020: „ev. 7,5-7,5-0“; maschinenschriftliche Übersetzung: „Für den Fall der Nichterreichbarkeit versuchsweise Erhöhung auf 30mg-30mg“) wurde von der Einrichtung offenbar vorgenommen. Die Erkenntnisse zum 03.12.2020 ergeben sich ferner aus dem Arztprotokoll der Einrichtung vom 03.12.2020 aus der Heimakte.

883

Die für den 30.01.2021 festgestellte relative Dosis von 0,58 mg konnte die Kammer anhand der Gewichtsangabe für dieses Datum aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung ermitteln (51 kg).

884

Dass ab dem 05.03.2021 die Dosierung weiter reduziert wurde, indem die Mittags-Gabe ausgelassen wurde und die Medikation ab diesem Tag noch 5ml-0ml-0ml ( = 20 mg Wirkstoff) betrug, folgt aus dem entsprechenden Medikationsplan, in dem zusätzlich handschriftlich vom Zeugen XN. notiert ist: „Termin Dr. I. - mittags kein Pipamperon mehr“. Dass der Angeklagte diese Reduktion einen Tag zuvor empfohlen hatte, folgt aus dem Eintrag aus der Patientenakte unter dem 04.03.2021 („Dip 5-2,5 ↓“).

885

Die für den 30.04.2021 festgestellte relative Dosis von 0,43 mg konnte die Kammer anhand der Gewichtsangabe für dieses Datum anhand der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung ermitteln (46 kg).

886

Die abermalige Reduktion ab dem 08.06.2021 auf ¼ Tablette morgens und die Tatsache, dass die letzte Gabe am 21.06.2021 erfolgte, ergibt sich aus dem Medikamentenplan „Juni 2021“.

f)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

887

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation in beiden Zeiträumen der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen für den Geschädigten Q. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden gesetzt hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE.. Im zweiten Behandlungszeitraum gilt dies für die Kammer umso mehr, als die relative Dosis, soweit vor dem Hintergrund des dürftig dokumentierten Körpergewichts aufklärbar, über einen erheblichen Zeitraum der Behandlung - jedenfalls 11.04.2018 bis 29.10.2019 - zwischen 0,90 mg und knapp 1,0 mg lag und damit deutlich über einem pharmakologisch zu vernachlässigenden Bereich.

bb)Spürbarer sedierender Effekt

888

Für den Zeitraum, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der relativen Dosis von 1,0 mg feststellen konnte, geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für den Geschädigten Q. spürbaren sedierenden Effekt aus. Dies betrifft während des ersten Behandlungszeitraums die Zeit vom 08.04.2017 bis 08.05.2017 und während des zweiten Behandlungszeitraums die Zeit vom 23.12.2017 bis 01.01.2018 und vom 07.03.2018 bis 10.04.2018.

889

Zwar stellt die Kammer auf Basis des pharmakologischen Gutachtens von Professor Dr. QY. bei einer Medikation unterhalb von 1,0 mg nicht pauschal das Vorliegen eines spürbaren sedierenden Effekts in Abrede. Unterhalb dieser Schwelle sind aber zusätzliche belastbare Umstände erforderlich, auf die die Kammer ihre Überzeugung von einem spürbaren sedierenden Effekt stützen an. An solchen fehlt es hier:

890

Zwar hat der Geschädigte Q., so die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. SW., angegeben, dass er sich durch die Medikation „müde“ und „matschig“ gefühlt habe und dass er sich ohne Medikation „deutlich besser“ und „lebendiger“ fühle. Im Gegensatz dazu hatte er allerdings bereits am 31.07.2017 gegenüber der Zeugin XI., die ihn im Zuge des Familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Eschweiler - Aktenzeichen 01 - gefragt hatte, ob er sich mit oder ohne Medizin besser gefühlt habe, geäußert „Mit war besser“. Angesichts dessen vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass der Geschädigte Q. die seinerzeitige Aussage aus Verbundenheit zu seinem Vater getätigt hat und die spätere Aussage aus Verbundenheit zu seiner Mutter und - zumindest mittelbar - unter dem Einfluss der öffentlichen Berichterstattung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte Q. erst nach Beendigung der Pipamperon-Behandlung am 22.06.2021 und 22.08.2021 gegenüber der Zeugin Dr. SW. Angaben zu seiner medikationsbedingten Müdigkeit machte - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kindsmutter bereits als Interviewpartnerin in der WO.-Dokumentation aufgetreten war und dabei die Müdigkeit ihrer Kinder und ihr roboterhaftes Wesen unter der Therapie beklagt hatte.

891

Aus den denselben Gründen bildet auch die für die Kammer glaubhafte Aussage der Zeugin CN., die ab der fünften Klasse die Klassenlehrerin des Geschädigten Q. war und zu der dieser ein vertrauensvolles Verhältnis hatte, keinen hinreichenden Grund, einen sedierenden Effekt auch unterhalb der Schwelle von 1,0 mg anzunehmen. Die Zeugin hat zwar glaubhaft bekundet, dass sie ab dem Absetzen der Medikamente eine deutliche Wesensveränderung bei den Geschädigten wahrgenommen habe. Er sei aufgedreht und aufgeweckt gewesen - teilweise auch „nerviger“ - und man habe ihn morgens im Unterricht bereits ansprechen können. Als sie den Geschädigten während einer Klassenfahrt auf die Wesensveränderung angesprochen habe, habe er ihr erklärt, dass das an den Medikamenten läge, die er jetzt nicht mehr nehme. Auch hier verbleiben der Kammer in Anbetracht des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme jedoch Zweifel, ob der Geschädigte gegenüber der Zeugin tatsächlich authentisch von einer von ihm wahrgenommenen Sedierung berichtet hat.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

892

Die Feststellung, dass die Kammer keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch die Medikation feststellen konnte, beruht insbesondere auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP., der insgesamt keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch das Medikament aufzeigen konnte und hinsichtlich der zeitweisen beobachteten Müdigkeit des Geschädigten Q. jedenfalls keine Kausalität festzustellen vermochte. Seinen insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

893

Zwar hat die Kammer eine somnolente Symptomatik des Geschädigten Q. als mögliche unerwünschte Nebenwirkung umfassend geprüft, weil der Geschädigte selbst angab, durch die Medikation ermüdet gewesen zu sein, und zudem ernstzunehmende Hinweise aus der Schule auf eine auffällige Schläfrigkeit vorlagen. Im Ergebnis konnte die Kammer eine medikamentenbedingte Müdigkeit jedoch nicht feststellen. Hinsichtlich der Angaben des Geschädigten verblieben der Kammer erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit; bei den schulischen Hinweisen blieb der Kausalzusammenhang offen. Schließlich ließen sich auch den übrigen Beweismitteln keine belastbaren Indizien für eine entsprechende Beeinträchtigung entnehmen. Im Einzelnen:

894

(a)Geschädigter

895

Bei den Angaben des Geschädigten Q. verbleiben der Kammer erhebliche Zweifel. Er selbst hat berichtet, dass er „öfters müde“ durch das Medikament gewesen sei, sowohl im Heim als auch in der Schule. Auch hat er berichtet, dass er von den anderen Kindern im Heim auf seine Müdigkeit angesprochen worden sei und er mit der Zeugin CN., der Klassenlehrerin, zu der er ein vertrauensvolles Verhältnis hatte, über seine Müdigkeit gesprochen habe. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, dass der Geschädigte Q. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung Jahre später zwischen seiner wesensbedingten Grundmüdigkeit - sein Vater nennt ihn nicht umsonst heute noch liebevoll „Prinz Valium“ - und einer medikamentenindizierten Müdigkeit differenzieren kann. So hat der Geschädigte Q. beispielsweise bekundet, dass die Müdigkeit auch nach Absetzen des Medikamentes fortbestanden habe, was nach den Ausführungen des pharmakologischen Sachverständigen Professor Dr. QY. ausgeschlossen ist. Auch will der Geschädigte Q. keine Müdigkeit gespürt haben, wenn er am Wochenende bei seinem Vater war, was ebenfalls unwahrscheinlich ist, zumal der Kammer abgezeichnete Medikamentenpläne von Besuchswochenenden vorliegen, also davon auszugehen ist, dass der Zeuge UQ. dem Geschädigten das Medikament auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.

896

Hinzu kommt, dass der Geschädigte Q. nach den eingeführten Urkunden bereits deutlich vor Behandlungsbeginn bei dem Angeklagten als auffällig müde beschrieben wird. Ausweislich des psychologischen Gutachtens der Zeugin ZV. vom 09.05.2016 für das Amtsgericht Eschweiler (Aktenzeichen 02) soll es in dem Entwicklungsbericht des Kindergartens HR.-straße in DR. vom 30.01.2014 heißen „Besondere Hinweise: Das Kind ist jeden Tag sehr müde und erschöpft“. Nach dem vorgenannten Gutachten soll auch die OGS FA. den Geschädigten Q. - lange vor den verfahrensgegenständlichen Pipamperon-Verordnungen - als auffällig müde beschrieben haben. So soll es in dem AO-SF-Antrag (auf amtliche Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs) der OGS FA. zum Arbeits- und Sozialverhalten des Geschädigten Q. heißen: „Arbeitsverhalten: „HW. wirkt häufig eher müde und abwesend“ Auch im Bericht vom SPZ DR. vom 23.07.2014 heißt es in der Eigenanamnese - die Vorstellung erfolgte durch den Zeugen KM. UQ. - dass der Geschädigte Q. oft müde wirke.

897

(b)Rückmeldungen von Müdigkeit aus der Schule

898

Die Schilderungen der Klassenlehrerinnen über eine auffällige Müdigkeit während der Schule hält die Kammer zwar für glaubhaft. Dass es tatsächlich derartige Rückmeldungen gab, wurde zudem bestätigt durch die Zeugen IQ., XN. und TP. und QK..

899

Im Protokoll der Einrichtung vom Elterngespräch am 09.04.2018 - also wenige Monate nach dem erneuten Einschleichen des Medikamentes - ist festgehalten, dass die Klassenlehrerin Frau MM. der Einrichtung mitgeteilt haben soll, dass der Geschädigte auf die Lehrer und in der OGS einen müden, nicht anwesenden und verträumten Eindruck mache und überhaupt keine Muskelspannung zeige.

900

Die Zeugin DW. - Klassenlehrerin in der vierten Klasse (01.08.2018 bis 31.07.2019) - hat für die Kammer nachvollziehbar, offensichtlich erlebnisbasiert und glaubhaft ausgesagt, dass ihr aufgefallen sei, dass der Geschädigte Q. oft sehr müde gewesen sei. Teilweise sei er auf dem Tisch eingeschlafen, sodass man ihn habe anstupsen müssen; teilweise habe er deshalb nicht am Sportunterricht teilnehmen können. Einmal sei er wegen Müdigkeit nicht in der Lage gewesen, am Wandertag teilzunehmen Insgesamt sei der Geschädigte sei im Gemüt „sehr runtergefahren“ gewesen. Auf erneute Nachfrage des Einzelfallgutachters Dr. CP. hat die Zeugin DW. ausgesagt, dass ihr die Müdigkeit zwar besonders montags aufgefallen sei; trotzdem würde sie diese nach ihrer Wahrnehmung als eine dauerhafte Müdigkeit beschreiben. Sie habe sich auch mit einer Lehrerkollegin, der Zeugin ZF., über das Medikament unterhalten und im Rahmen eines Elternsprechtages auch einmal gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung angemerkt, dass man aus ihrer Sicht kein Medikament für den Geschädigten Q. brauche. Die Angaben der Zeugin DW. sind auch deshalb besonders glaubhaft, weil sie ihre Beobachtungen bereits im Rahmen des Elternsprechtages vom 11.04.2019 beschrieben hat - was im entsprechenden Protokoll des RIs dokumentiert ist.

901

Ähnliche Beobachtungen hat auch die Klassenlehrerin der weiterführenden Schule, die Zeugin CN., gemacht. Sie hat für die Kammer glaubhaft bekundet, dass der Geschädigte Q. im Unterricht am Vormittag auffällig und durchgehend müde gewesen sei - er habe geradezu „apathisch“ gewirkt. Erst ab circa 11:45 Uhr habe sich der Zustand dann verbessert und der Geschädigte sei wacher geworden. Der Zeugin war wichtig, zu betonen, dass sie diese Müdigkeit nicht nur an Montagen, sondern über die gesamte Woche beobachtet habe. Die Angaben sind auch deshalb besonders glaubhaft, weil sie sich mit einem Protokoll über den Elternsprechtag vom 31.01.2020 decken, aus dem sich ergibt, dass die Zeugin bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Einrichtung eine auffällige Müdigkeit thematisiert hatte, allerdings ohne dabei einen Zusammenhang mit der Medikation herzustellen („HW. würde im Unterricht oft müde und abgeschlagen wirken und Frau CN. fragt, wann er dann abends ins Bett gehen würde“).

902

Allerdings lässt sich diese von der Schule beschriebene Müdigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das Medikament zurückführen. So hat der Einzelfallgutachter Dr. CP. überzeugend und plausibel ausgeführt, dass die in der Schule beobachtete Müdigkeit des Geschädigten durchaus ernst zu nehmen sei, aber auch auf eine Überforderung des Geschädigten Q. in der Schule - gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer möglicherweise bestehen ADS - zurückzuführen sein könne. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an: Die schulische Leistungsschwäche des Geschädigten Q., die nach dem Einzelfallgutachter auch eine mögliche Ursache für die den Lehrern auffallende Müdigkeit gewesen sein kann, ist auch aus Sicht der Kammer hinreichend belegt. Der Geschädigte Q. hat die erste Klasse wiederholt, erhielt in der Grundschule eine zusätzliche Förderung durch eine Sonderpädagogin und wechselte im Jahr 2019 - also während der Medikation - auf eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Lernen. Zusätzlich, so der Einzelfallgutachter Dr. CP., könne für die Müdigkeit auch schlicht eine mangelnde Motivation des Geschädigten eine Rolle gespielt haben. Der Einzelfallgutachter Dr. CP. konnte aus diesem Grund keinen eindeutigen Zusammenhang mit dem Medikament herstellen. Dem schließt sich die Kammer auch mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen nach eigener Überzeugungsbildung an.

903

(c)Übrige Beweismittel

904

Abgesehen von der Aussage des Geschädigten Q. selbst und den Angaben der Lehrerinnen enthalten alle übrigen Beweismittel bereits keine Hinweise darauf, dass bei dem Geschädigten Q. überhaupt eine auffällige Müdigkeit während des Behandlungszeitraums vorlag.

905

Die Heimdokumentation enthält keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Dies gilt zum einen für die Entwicklungsberichte, die die Einrichtung in Vorbereitung auf die Hilfeplangespräche erstellt hat. Nach den Angaben der Zeugin PW. hat der jeweilige Bezugsbetreuer in den Berichten die Beobachtungen aller Betreuer für den jeweiligen Berichtszeitraum zusammengefasst. Im Sachstandsbericht der Einrichtung vom 30.05.2017 ist mit Blick auf den ersten Zeitraum der Medikation festgehalten, dass der Geschädigte Q. hierauf - bis auf eine geringe Steigerung des Appetits - „keinerlei Nebenwirkungen“ zeige. In dem Entwicklungsbericht vom 17.04.2018 - also nach der weiten Eindosierung des Medikaments - sind ebenfalls keine Hinweise auf eine auffallende Müdigkeit erwähnt. Die gilt auch für die folgenden Berichte (Bericht vom 27.10.2018, 11.04.2019 und 15.10.2019, Bericht für HPG am 20.05.2020 und den Bericht vom 05.05.2021). Die Kammer hat dem Einzelfallgutachter Dr. CP. auch die Tagesdokumentation der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Dieser hat festgestellt, dass das Verhalten des Geschädigten zwar engmaschig dokumentiert worden sei, er im Rahmen seiner Durchsicht indes keinerlei Hinweise auf eine auffällige Müdigkeit habe erkennen können.

906

Dies deckt sich auch mit den Beobachtungen der Heimmitarbeiter: Weder der Zeuge XN., noch die Zeugen PW., IQ., TP., QK. oder YJ. wussten von einer von einer auffälligen Eingeschränktheit oder Antriebslosigkeit des Geschädigten Q. zu berichten. Dies hat insbesondere deshalb Bedeutung, da die Mitarbeiter der Einrichtung, so die glaubhafte Aussage der Zeugin TP., auch Kenntnis von den Rückmeldungen der Schule hatte und wussten, dass eine Nebenwirkung des Medikamentes Müdigkeit sein kann. Hinzu kommt, dass das Heimpersonal vom Angeklagten selbst aufgefordert worden war, auf die Wirkung des Medikaments zu achten und sich im Falle erkennbarer Müdigkeit mit ihm in Verbindung zu setzten.

907

Dass die Einrichtung nur deshalb keine Müdigkeit beobachtet haben könnte, weil der Geschädigte Q. lediglich morgens und mittags das Medikament einnahm - der maximale Plasmaspiegel tritt nach dem Gutachten von Professor Dr. QY. und der Fachinformation nach 2 Stunden ein - hält die Kammer für ausgeschlossen. Denn der Geschädigte Q. hat die Medikation nicht nur in Zeiten des Schulunterrichts, sondern durchgängig erhalten, also auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien. Spätestens in diesen Zeiträumen hätten auch Bezugspersonen außerhalb der Schule von dieser vermeintlichen Nebenwirkung bei dem Geschädigten Q. Kenntnis erlangen müssen.

908

Auch die Dokumentation des Jugendamtes enthält keine Hinweise auf eine Müdigkeit des Geschädigten Q. während der medikamentösen Behandlung. Im Hilfeplanprotokoll betreffend das Hilfeplangespräch vom 28.11.2018 findet sich kein Hinweis auf Müdigkeit. Im Hilfeplanprotokoll vom 13.05.2019 wird der Geschädigte Q. als in einer „guten Phase“ und „aufmerksamer“ beschrieben. Im Hilfeplanprotokoll vom 13.11.2019 ist erwähnt, dass HW. seit dem Wechsel auf die ID.er Verbundschule einen „viel fitteren“ Eindruck mache. Anzeichen von Müdigkeit sind auch hier nicht zu finden. Im HPG-Protokoll vom 25.05.2020 und 07.01.2021 gibt es ebenfalls keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Der Hilfeplankontrollbericht vom 27.06.2017 blieb dabei außer Acht, da er das Hilfeplangespräch vom 08.02.2017, also vor Behandlungsbeginn, zum Gegenstand hatte.

909

Auch die weiteren vernommenen Zeugen außerhalb des Heimes oder des Jugendamtes konnten von keiner Müdigkeit des Geschädigten Q. berichten. Das gilt insbesondere für die Zeugin Dr. SW., die als Psychotherapeutin einen geschulteren Blick für etwaigen Wirkungen oder Nebenwirkungen einer Medikation hat. In dieses Bild fügt sich ein, dass auch dem behandelnden Kinderarzt, dem Zeugen HV., der Kenntnis von der antipsychotischen Medikation hatte, keinerlei Müdigkeit aufgefallen ist. Anzeichen für Nebenwirkungen, so der Zeuge Dr. HV., würden in der Regel dokumentiert und ihnen werde in der Regel auch nachgegangen. Auch die - zwischenzeitlich verstorbene - Verfahrensbeiständin XI. hat ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht Köln vom 12.04.2018 bei einem Besuch im RI. im Februar 2018 - etwa 2 Monate nach dem zweiten Einschleichen des Medikaments - keine Auffälligkeiten bei dem Geschädigten bemerkt. Vielmehr habe dieser lebhaft von seinem Leben im Heim berichtet. Er sei ihr insgesamt „deutlich gelöster“ vorgekommen, wobei sie nicht beurteilten könne, ob dies auf das Medikament zurückzuführen sei.

910

Soweit es vereinzelte Hinweise auf ein - je nach Beschreibung des Beobachtenden - Augenrollen, -verdrehen oder -zucken des Geschädigten Q. gibt, können diese Vorkommnisse nicht auf das Medikament zurückgeführt werden.

911

Vereinzelt finden sich tatsächlich Hinweise auf Auffälligkeiten im Bereich der Augen des Geschädigten Q.: So ist im Protokoll der Einrichtung zum Elternsprechtag vom 08.12.2017 festgehalten, dass die Lehrerin Frau MM. gegenüber dem Zeugen XN. erwähnt haben soll, dass der Geschädigte ein verstärktes Augenzucken zeige. Auch die Zeugin TP. hat der Kammer mitgeteilt, dass sowohl die Schule ein Augenzucken bzw. Augenrollen zurückgemeldet habe als auch sie als Mitarbeiter der Einrichtung selbst ein solches beobachtet hätten. Im RI. hätten sie die Vermutung gehabt, dass die Auffälligkeiten am Auge immer dann aufträten, wenn der Geschädigte Q. belastet sei. Sie hätten das Augenrollen auch dem Angeklagten gemeldet, allerdings könne sie nicht mehr erinnern, was seine Reaktion gewesen sei. Ferner hat auch die Zeugin Neuman, Nachfolgerin der Zeugin TP. als Heimleiterin des RIs, davon berichtet, dass sie ein auffälliges Augenrollen des Geschädigten erinnere und dass man darüber im Team gesprochen habe.

912

Indes hat der Einzelfallgutachter Dr. CP. diese Auffälligkeiten als keine relevante Beobachtung für die Frage nach Nebenwirkungen des Medikamentes betrachtet, da er insgesamt keine Nebenwirkungen feststellen konnte. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Hinzu kommen für die Kammer die folgenden Aspekte: Die vorgenannte Meldung der Lehrerin MM. vom 08.12.2017 ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Medikament nach der ersten Phase der Medikation seit knapp sieben Monaten wieder ausgeschlichen war, was mangels zeitlichen Zusammenhangs eine Verbindung zu dem Medikament unwahrscheinlich macht. Außerdem wird bereits im SPZ-Bericht vom 23.07.2014 - etwas mehr als drei Jahre vor der ersten Medikation - erwähnt, dass der Geschädigte Q. „rezidivierende Episoden mit kurzem Verdrehen der Augen und Verziehen der Mundwinkel“ gezeigt habe, diese Episoden aber im freien Spiel nicht hätten beobachtet werden können. Aus Sicht des SPZ schienen die Symptome eher „reaktiv bedingt“. Im SPZ-Bericht vom 17.09.2015 wird in der Zwischenanamnese beschrieben, dass das Augenverdrehen aus der Sicht des Kindsvaters deutlich rückläufig sei und nur noch dann auftrete, wenn sich der Geschädigte Q. bedrängt fühle.

913

Die Kammer kann ausschließen, dass das Zittern des rechten Beins des Geschädigten Q. auf die Einnahme des Pipamperon zurückzuführen ist. Der Geschädigte Q. hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass das Zittern in den unterschiedlichsten Situationen plötzlich auftrete und dann wieder aufhöre. Zum Beispiel beginne es, wenn er sich irgendwo hinsetze und höre dann wieder auf, wenn er wieder aufstehe. Das Zittern sei in der Zeit, in der er sich im RI. befand, das erste Mal aufgetreten und sei dann mit der Einnahme des Medikamentes häufiger geworden. Früher sei dies ein paar Mal in der Woche vorgekommen, heute habe er es jeden Tag. Weil auch die Kammer und der Einzelfallgutachter Dr. CP. ein Zittern des rechten Beines im Rahmen der Zeugenvernehmung des Geschädigten Q. beobachten konnten, hat letzterer den Geschädigten am 20.08.2025 zu diesem Zweck in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln untersucht. Nach den plausiblen Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung auch insoweit anschließt, spricht gegen eine Nebenwirkung des Medikamentes (auch im Sinne einer Spätfolge), dass es sich um stereotype Bewegungen handele, die nicht mit den typischen Bewegungsmustern des sogenannten „extrapyramidalen Syndroms“ in Einklang zu bringen seien. Das gleiche gelte für eine als Nebenwirkung bekannte Akathisie, also eine durch Antipsychotika ausgelöste innere Unruhe, die mit einem zwanghaften Bewegungsdrang verbunden sei. Zudem spreche der Zeitpunkt - nach den Schilderungen des Geschädigten Q. im jedenfalls engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme des Medikaments - gegen eine Nebenwirkung. Nebenwirkungen dieser Art träten - so der Sachverständige Dr. CP. - typischerweise erst mit dem Absetzen des Antipsychotikums auf.

914

In der gesamten Tagesdokumentation, die der Einzelfallgutachter Dr. CP. vollständig erhalten hatte, konnte dieser keine Hinweise auf sonstige Nebenwirkungen finden. Da die Mitarbeiter offensichtlich Aktennotizen erstellt haben, wenn sie etwas auffälliges beobachtet haben (vgl. Aktennotiz mit dem Betreff „Appetitlosigkeit und Zittern“ vom 02.01.2018) oder zumindest ein Eintrag in der Tagesdokumentation vorgenommen wurde, wenn dem Heimpersonal etwas merkwürdig vorkam (z. B. Eintrag Tagesdokumentation vom 24.02.2018: Hier hat der Zeuge IQ. ein auffälliges „Schielen“ notiert und einen Augenarzttermin angeregt; Eintrag des Zeugen XN. vom 30.04.2017 in der er fragt, ob der Geschädigte Q. möglicherweise zu viel Pipamperon bekomme) hält die Kammer es für unwahrscheinlich, dass die Einrichtung Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation beobachtet hat und diese dann nicht dokumentiert hat. All dies belegt aus Sicht der Kammer die Gewissenhaftigkeit der Heimmitarbeiter bei Erstellung der Dokumentation und somit auch die Belastbarkeit der darin enthaltenen Informationen.

g)Aufklärung und Einwilligung

aa)Keine Aufklärung vor erster Medikation

915

Dass die Zeugen Q. und UQ. vor der ersten Phase der Medikation nicht durch den Angeklagten aufgeklärt worden sind, folgt bereits daraus, dass der Angeklagte in seinen 2 Schreiben an das Jugendamt vom 08.06.2017 selbst ausführt, dass es ihm „bis heute“ - also mehr als einen Monat nach Absetzen der ersten Medikation - nicht möglich gewesen sei, den Eltern die Gesamtbehandlung einschließlich der notwendigen medikamentösen Behandlung darzustellen. Dies deckt sich mit den Mitteilungen des Jugendamtes, dass die Kindseltern bei dem für die Aufklärung vorgesehen Termin (31.03.2017) nicht in den Praxisräumen des Angeklagten erschienen sind. Ferner folgt auch aus der Zeugenaussage der Zeugin TP. vor dem AG Eschweiler am 18.07.2017 und der Tagesdokumentation der Einrichtung, dass die Mitarbeiter der Einrichtung und nicht der Angeklagte die Kindseltern vor der ersten Gabe der Medikation über das Medikament „aufgeklärt“ hat. Schließlich ergibt sich das Fehlen einer ärztlichen Aufklärung gegenüber den Sorgeberechtigten auch aus der Stellungnahme des RIs vom 30.07.2017.

bb)Aussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler

916

Die Feststellungen zu den Erläuterungen des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler in der Verhandlung am 18.07.2017 folgen aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und der Aussage der Zeugin ZX.. Die Zeugin ZX. hat bekundet, dass sie das Protokoll im Beisein aller Beteiligten diktiert und Gelegenheit zum Widerspruch gegeben habe. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Aussage auch so getätigt hat, wie sie protokolliert ist.

917

Die Feststellung, dass die Aussage des Angeklagten, so wie er sie vor dem Amtsgericht Eschweiler vorgenommen hat, für die Aufklärung über einen Einsatz von Pipamperon ungeeignet war, folgt aus dem mündlichen Gutachten des Einzelfallgutachters Dr. CP., der die Aussage „in vielen“ Punkten aus fachlicher Sicht nicht ausreichend erachtete. So hat er zu einzelnen Teilen der Aussage des Angeklagten ausgeführt: Die Angabe des Angeklagten, die Störung der beiden Geschädigten Q. sei ohne Pipamperon nicht behebbar, sei falsch und könne man so nicht stehen lassen. Die Angabe des Angeklagten, es gebe zu Pipamperon keine alternativen Behandlungsmethoden, sei ebenso falsch, zumal im konkreten Fall keine Psychotherapie ausprobiert worden sei, was eine echte Behandlungsalternative dargestellt hätte. Die Formulierung des Angeklagten, die Geschwister Q. seien nicht psychisch krank, sondern hätten eine unterentwickelte Psyche, könne er fachlich nicht nachvollziehen.

918

Untermauert werden die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. CP. auch durch die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. GR. in seinem schriftlichen Gutachten im Ermittlungsverfahren, welches die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Hierin hat PD Dr. GR. dargestellt, dass die Aussage des Angeklagten, die Störung der Geschwister Q. sei ohne Medikament bzw. Pipamperon nicht zu beheben, als „grundlegend falsch“ zu bezeichnen sei. Ferner hat er ebenfalls klargestellt, dass er die Aussage des Angeklagten, die Kinder seien nicht psychisch krank, sondern hätten nur eine unterentwickelte Psyche, fachlich nicht nachvollziehen könne und sich aus den Ausführungen nicht ergebe, unter welchem Störungsbild die Geschwister Q. eigentlich gelitten hätten.

cc)Aufklärungsgespräch am 13.12.2017

919

Die Feststellungen zu dem Inhalt des Aufklärungsgespräches vom 13.12.2017 folgen zunächst aus der Aussage des Zeugen UQ.. Dieser hat der Kammer mitgeteilt, dass der Angeklagte ihm die Wirkung des Medikamentes erklärt habe, indem er das Gehirn wie eine Insel beschrieben habe. Bei den Verhaltensstörungen seiner Kinder sei die Insel unterbrochen und das Medikament würde die Verbindungen wieder herstellen. Ferner habe der Angeklagte ihm erklärt, dass das Medikament nebenwirkungsfrei sei und man es jederzeit absetzen könne. Die Begrifflichkeiten „off-label“ oder „individueller Heilversuch“ erinnere er nicht mehr. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte nicht über die Behandlungsdauer gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen UQ. im Zusammenspiel mit der Aussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler ist sich die Kammer sicher, dass der Angeklagte dem Zeugen jedenfalls nicht mitgeteilt hat, dass die antipsychotische Dauerbehandlung bei seinem Sohn eigentlich gar nicht indiziert sei und - wenn überhaupt - nur als individueller Heilversuch durchzuführen gewesen wäre.

920

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus in dieser Form aus fachlicher Sicht unvollständig war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE.. Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hatte sich zu der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung im Rahmen seines Gutachtens im Ermittlungsverfahren bereits gleichlautend verhalten (u. a. „[…] muss davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist“).

dd)Hypothetische Einwilligung

921

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beiden Sorgeberechtigten der Medikation ihres Sohnes - das gilt für beide Zeiträume - nicht zugestimmt hätten, wenn der Angeklagte sie ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hätte, dass die medikamentöse Dauerbehandlung für den Geschädigten Q. nach geltendem Facharztstandard nicht vertretbar ist und nur als individueller Heilversuch durchzuführen gewesen wäre.

922

Für die Zeugin ED. Q., deren Zustimmung nur für den ersten Behandlungszeitraum erforderlich war, schließt die Kammer das bereits aus dem Widerspruch vom 02.05.2017 und ihrer medikamentenkritischen Haltung, die sich sowohl in den Schriftsätzen als auch in den Äußerungen ihres Prozessbevollmächtigten vor dem Amtsgericht Eschweiler findet.

923

Auch kann die Kammer ausschließen, dass der Zeuge UQ. bei ordnungsgemäßer Aufklärung, also bei transparenter Darstellung der Tatsache, dass die Dauermedikation aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nur als individueller Heilversuch vertretbar war, der Behandlung zu der beiden genannten Behandlungszeiträumen zugestimmt hätte. Zu seiner hypothetischen Einwilligung befragt hat der Zeuge vor der Kammer erklärt, dass er sich nochmal informiert oder sich eine zweite Meinung eingeholt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Medikament außerhalb des Anwendungsbereiches eingesetzt wird. Dies habe er damals so nicht verstanden. Diese Angabe des Zeugen UQ., der vor der Kammer völlig unbefangen und ohne jegliche Belastungstendenz ausgesagt hat, erscheint durchaus plausibel: Zwar hat der Zeuge UQ. den Eindruck gemacht, sich zu keinem Zeitpunkt vertiefte Gedanken über die Medikation gemacht zu haben. So sprach er das Medikament, dass seine beiden Kinder jahrelang erhalten haben, noch bei seiner Vernehmung vor der Kammer falsch aus. Dennoch zieht sich durch die gesamte Akte - und dieser Eindruck hat sich auch bei seiner Zeugenvernehmung verfestigt -, dass dem Zeugen UQ. das Wohlergehen seines Sohnes HW. besonders am Herzen lag und der Zeuge auch bereit gewesen ist, bei Zweifeln an der Behandlungsmethode die entsprechenden Schritte zu ergreifen. Das folgt nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass der Zeuge UQ. aus freien Stücken ein Verfahren vor dem Familiengericht Eschweiler angestrengt hatte, um die aus seiner damaligen Sicht (auf Basis der ihm unzutreffend vermittelten Tatsachengrundlage) für sinnvoll erachtete medikamentöse Behandlung seiner beiden Kinder durchzusetzen. Bei lebensnaher Betrachtung hätte er im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung seine Einwilligung - wie von ihm selbst beschrieben - zumindest nicht sofort erteilt, sondern Bedenkzeit erbeten und möglicherweise auch Rücksprache mit einem anderen Arzt oder einer anderen Vertrauensperson genommen. Immerhin wäre es ihm unschwer möglich gewesen, die Zeugin RZ. im Sozialpädiatrischen Zentrum DR. (SPZ) als Vorbehandlerin seiner beiden Kinder zu kontaktieren, zumal er die beiden 2014/2015 dort selbst wegen Verhaltensauffälligkeiten vorgestellt und zu den dortigen Terminen begleitet hatte. Hinzu kommt, dass der Zeuge UQ. - obgleich er zuvor mit der Betreuung seiner beiden Kinder im eigenen Haushalt überfordert war - nach deren Aufnahme im RI. in seiner Entscheidung für oder gegen die Medikation in keiner Weise eingeschränkt war. Denn (anders als im Fall V. E.) knüpfte die Heimleitung des RIs ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Heimbetreuung des Geschädigten Q. nicht etwa an die Bedingung, dass dieser sich der vom Angeklagten vorgeschlagenen Pipamperon-Therapie unterzieht. Der Zeuge UQ. sah sich daher - für den Fall der Versagung seines Einverständnisses - nicht etwa dem Risiko ausgesetzt, HW. wieder im eigenen Haushalt aufnehmen zu müssen, was er ab Januar 2023 im Übrigen wieder aus freien Stücken und seither ununterbrochen tat.

h)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

924

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt in beiden Behandlungszeiträumen wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. A. II. 1. f), S. 158). Dass der Angeklagte sich außerdem - jedenfalls - bewusst war, dass der von ihm geplante Einsatz eines sedierenden Medikamentes bei dem Geschädigten Q. besonders weit von dem üblichen Einsatz des Medikamentes durch seine Fachkollegen abwich, folgt für die Kammer daraus, dass auch dem Angeklagten die deutliche Diskrepanz zwischen dem üblichen Anwendungsbereich des Medikamentes und dem zurückhaltenden und verträumten Wesen und Verhalten des Geschädigten Q. ins Auge gesprungen sein muss.

925

Dass der Angeklagte sich vor dem ersten Medikationszeitraum (April bis Mai 2017) vorsätzlich über das Erfordernis einer ärztlichen Aufklärung im persönlichen Gespräch hinweggesetzt hatte, kann die Kammer ihm nicht nachweisen. Deshalb geht sie zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass die Information über die angedachte Medikation durch die Einrichtung in Verbindung mit der Abzeichnung des Aufklärungsbogens vom 31.03.2017 rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Dass sich dem Angeklagten aber hätte aufdrängen müssen, dass ein solches Vorgehen rechtlich unzulässig ist, folgt für die Kammer bereits aus seiner Stellung als Arzt, der Kenntnis von seinen zentralen Rechten und Pflichten haben muss. Zu diesen zentralen Pflichten gehört insbesondere das persönliche Aufklärungsgespräch, wie es seinen Ausdruck in der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung gefunden hat und in § 630e BGB kodifiziert ist. § 8 S. 1 und S. 2 der Berufsordnung regelt: „Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.“ § 630 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB regelt: „Die Aufklärung muss mündlich, durch den Behandelnden oder durch eine andere Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.“ Es kann von jedem Arzt erwarten werden, diese Pflicht zu kennen. Deshalb hätte sich dem Angeklagten auch aufdrängen müssen, dass er erst mit der Pharmakotherapie beginnen darf, nachdem er beide Sorgeberechtigte in einem persönlichen Gespräch über diese aufgeklärt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

926

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten außerdem davon aus, dass sich der Angeklagte im Aufklärungsgespräch vor dem zweiten Medikationszeitraum am 13.12.2017 darüber geirrt hat, dass seine dem Zeugen UQ. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen; insbesondere ist ihm nicht nachzuweisen, dass er von einer Unvertretbarkeit der eigenen Pharmakotherapie ausging. Dass sich ihm zugleich aber in besonderem Maße hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer wiederum aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er als solcher grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört - wie erörtert - auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt unter anderem vor, dass „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass er den Zeugen UQ. auch auf den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten, hier in Person des Zeugen UQ., die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Auch für diesen Zeitpunkt hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter des RIs

927

Die Feststellung, dass die Mitarbeiter des RIs davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Zeugen Q. und UQ. - beziehungsweise im zweiten Behandlungszeitraum des nunmehr allein sorgeberechtigten Zeugen UQ. - gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Die Zeugen des RIs haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Zeugen des RIs hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

i)Sicherungsmaßnahmen

928

Dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, um das Risiko der Medikation zu reduzieren und Nebenwirkungen zu vermeiden, ergibt sich für die Kammer aus den folgenden Beweismitteln:

929

Dass der Angeklagte das Heim konkret anwies, auf Nebenwirkungen zu achten und ihn bei dem Verdacht von Nebenwirkungen zu kontaktieren, hat die Zeugin TP. in ihrer Aussage vor dem Amtsgericht Eschweiler am 18.07.2017 bestätigt. Ferner hat die Zeugin TP. gegenüber der Kammer angegeben, der Angeklagte habe ihr gesagt, dass das Medikament zu hoch dosiert sei, wenn die Kinder müde seien. Auch sei der Angeklagte immer ansprechbar für die Einrichtung gewesen; im Zusammenhang mit einem anderen Kind habe sie sogar 2- bis dreimal die Woche mit dem Angeklagten telefoniert. Der Zeuge YJ. hat ebenfalls bestätigt, dass die Betreuer - auf Anweisung des Angeklagten - insbesondere auf Müdigkeit und Gewichtszunahme als Nebenwirkung des Medikamentes achten sollten.

930

Dem Arztprotokoll der Einrichtung vom 03.12.2020 kann die Kammer entnehmen, dass der Angeklagte auf eine (aus seiner Sicht) vorliegende Verschlechterung der Symptomatik mit einer kleinschrittigen Dosiserhöhung reagierte und eine weitere Dosiserhöhung nur für den Fall empfahl, dass keine Verbesserung der Symptomatik eintrete. Ferner ist in dem vorgenannten Arztprotokoll festgehalten, dass die Einrichtung „sofort“ wieder zur alten Dosierung übergehen solle, wenn der Geschädigte Q. müde wirke. Gleiches gilt für das Arztprotokoll vom 02.09.2020, in dem auch die Bitte des Angeklagten festgehalten ist, dass die Mitarbeiter der Einrichtung sich melden sollen, wenn sie im Zusammenhang mit der in diesem Termin entschiedenen Medikamentenreduzierung „negative Veränderungen“ bemerken. Dass diese Rückmeldungen von der Einrichtung auch tatsächlich getätigt wurden, zeigt die Reduzierung der Medikation zum Jahreswechsel 2017/2018, also kurz nach dem zweiten Einschleichen des Medikaments: Als der Geschädigte krank und müde wirkte, meldete die Einrichtung dies der Praxis zurück, woraufhin die Zeugin B., nachdem sie das aktuelle Körpergewicht von 30 kg in Erfahrung gebracht hatte, die Halbierung der Dosis auf 30 mg anordnete.

931

Dass der Angeklagte den Geschädigten während der zweiten Phase der Medikation auch regelmäßig persönlich gesehen hat, ergibt sich aus den entsprechenden Notizen in der Patientenakte und den von der Einrichtung erstellten Arztprotokollen vom 22.02.2018, 30.05.2018, 18.09.2018, 03.12.2018, 14.03.2019, 05.09.2019, 09.12.2019, 11.03.2020, 11.06.2020, 02.09.2020, 03.03.2021 und 07.06.2021. Dass es sich dabei meist um einen kurzen Kontakt handelte, folgt aus der Aussage des Zeugen IQ., der die Dauer mit zwischen 2 und fünf Minuten angegeben hat.

932

Dass der Angeklagte auch die Sorgeberechtigten darauf hinwies, dass „zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes“ Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG erforderlich seien, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 31.03.2017 bzw. 13.12.2017, das die Sorgeberechtigten sowohl im Zusammenhang mit der ersten als auch der zweiten Phase der Medikation (hier nur der Zeuge UQ.) erhalten haben.

933

Die Feststellungen, dass jedenfalls in einem gewissen Umfang EKG- und Blutkontrollen durchgeführt wurden, folgt aus den Labor-Befunden vom 27.09.2019, 14.01.2020, und 12.04.2021 und dem Protokoll der Einrichtung RI über den Besuch bei der Kinderkardiologin Dr. JP. vom 13.05.2019.

934

Dass der Angeklagten auch im Fall des Geschädigten Q. einen Arztbrief an seine ärztlichen Kollegen mit der Bitte um EKG- und Blutkontrollen unter ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende Pipamperon-Medikation ausstellte - wenn auch erst 29.03.2019 und damit weit nach Medikationsbeginn - folgt für die Kammer aus dem in der Patientenakte befindlichen Brief. Hinzu kommt, dass der Zeuge HV. bekundet hat, dass er ein Schreiben des Angeklagten erhalten habe mit der Bitte, bei dem Geschädigten Q. Blutkontrollen wegen der Medikamenteneinnahme durchzuführen. Dass es sich um den einzigen ausgestellten Brief handelt, folgt aus der Tatsache, dass die Patientenkartei des Geschädigten nur ein Eintrag in den Spalten „Kategorie“ und „Inhalt“ mit „BRIEF“ und „Blutbild“ enthält.

5.S. Q.

a)Familiäre Verhältnisse

935

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen zu beiden Geschädigten Geschwisterkindern Q. beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen des Beschlusses des Amtsgerichts Eschweiler vom 21.09.2017 Aktenzeichen 01), den Feststellungen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 04.05.2018 (II-10 UF 211/17), den eingeführten Unterlagen des Jugendamtes DR. und dem familienpsychologischen Gutachten der Sachverständigen ZV. vom 09.05.2016 (AG Eschweiler Aktenzeichen 02). Auf die entsprechenden Ausführungen der Beweiswürdigung zum Bruder der Geschädigten Q. wird verwiesen (vgl. unter A. II. 4. a), S. 219)

b)Verhaltensauffälligkeiten

936

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten vor und während des Behandlungszeitraumes folgen aus der Heimdokumentation (insbesondere den Entwicklungsberichten), den Aussagen der Heimmitarbeiter und den eingeführten Urkunden aus der Jugendamtsakte sowie den Zeugenaussagen der Jugendamtsmitarbeiter.

937

In den Entwicklungsberichten der Einrichtung, die gesammelte Verhaltensbeobachtungen der einzelnen Betreuer darstellen, wird die Geschädigte Q. zwar einerseits als freundliches, aufgeschlossenes und sozial integrierbares Kind beschrieben. Andererseits heben die Entwicklungsberichte durchgängig die geringe Frustrationstoleranz und damit verbundene Wutanfälle und verbale Ausfälligkeiten hervor: Bereits im ersten Entwicklungsbericht vom 11.01.2017, knapp sechs Wochen nach der Aufnahme im RI. wird eine „sehr geringe“ Frustrationstoleranz der Geschädigten Q. betont. Im Entwicklungsbericht für das Hilfeplan-Gespräch am 20.09.2017 - also wenige Monate vor Beginn der Medikation - wird ebenfalls die niedrige Frustrationstoleranz beschrieben und dass zunächst harmonisch beginnende Spielsituationen oft in Streitmomenten mit heftiger Vulgärsprache endeten. Im Entwicklungsbericht vom 16.04.2018 sind Impulsdurchbrüche erwähnt, die sich durch lautes Türenknallen, aber auch Schreien, Weinen und Auf-den-Boden-Werfen äußerten. Im Entwicklungsbericht für das Hilfeplangespräch-Gespräch am 07.05.2019 wird beschrieben, dass es für die Geschädigte Q. noch schwierig sei, ihre Affekte von Wut und Enttäuschung zu regulieren, was häufig zu Konfliktsituationen in der Gruppe führe, die sie alleine nicht lösen könne. Im Entwicklungsbericht für das Hilfeplangespräch am 12.11.2019 wird ausgeführt, dass das Bewältigungsrepertoire der Geschädigten Q. sehr begrenzt sei, wenn sie in Konflikte gerate. In Konflikten werde sie jedes Mal laut, schreie und weine. Wenn sie merke, dass ihr Verhalten zu keinem Erfolg führe, schweige sie ausdauernd und verweigere sich vollständig. In Konflikten mit anderen Kindern werde sie beleidigend.

938

Die Mitarbeiter der Einrichtung haben die Geschädigte Q. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer zwar einerseits als freundliches und kreatives und beziehungsfähiges Kind beschrieben. Andererseits haben alle Mitarbeiter der Einrichtung von der auffälligen Vulgärsprache, einem verwahrlosten Auftreten und einer niedrigen Frustrationstoleranz berichtet. Letztere habe zu respektlosem Verhalten und häufigen Wutanfällen geführt, bei denen die Geschädigte Q. ausfällig geworden sei, wobei sich körperliche Aggressionen, wenn diese überhaupt zu Tage getreten seien, ausschließlich gegen Sachen gerichtet hätten (z. B. Türenknallen, Gegenstände herunterwerfen). Beim Heimpersonal weckte die Geschädigte Q. Assoziationen zu der Romanfigur „Ronja Räubertochter“, (…). Insgesamt stützt die Kammer ihre Überzeugungsbildung auf die Aussage der Zeugin TP., Einrichtungsleitung von 2014 bis 2020, und den Zeugen YJ., von Dezember 2016 bis Oktober 2021 im RI. tätig und stellvertretender Gruppenleiter in Haus 2. Ferner legt die Kammer ihren Feststellungen die glaubhaften Aussagen der Zeugin PW., die fast im gesamten Behandlungszeitraum Bezugsbetreuerin der Geschädigten Q. war, und der Zeugen IQ. und XN. zu Grunde.

939

Der Einzelfallgutachter Dr. CP. konnte das von der Einrichtung gezeichnete Bild mit Blick auf die geringe Frustrationstoleranz und regelmäßige Wutanfälle bestätigen. Für letztere hat er insbesondere auf die nach seiner Einschätzung engmaschig geführte Tagesdokumentation verwiesen und hierzu ausgeführt, dass dort durchgängig Wutanfälle geschildert worden seien, insbesondere in den Monaten vor Beginn der Medikation.

940

Das Bild, das die Einrichtung von den Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten Q. zeichnet, findet sich auch in der Dokumentation des Jugendamtes wieder. Die Kammer hat dabei insbesondere Berichte des Jungamtes vom 12.04.2017, 27.06.2017, 11.12.2017, 07.05.2019, 12.11.2019, 25.05.2020, 05.01.2021 und vom 10.06.2021 zu Grunde gelegt. Zeugin PA., die fallzuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes DR. bis Dezember 2018, hat glaubhaft beschrieben, dass die Geschädigten Q. deutlich schwerer zu begrenzen gewesen sei als ihr Bruder HW..

941

Dass die drastische Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten, die schließlich zu einer Entlassung der Geschädigten Q. aus der Einrichtung führte, deutlich nach dem Absetzen des Medikamentes im Juni 2021 einsetzte, ergibt sich für die Kammer zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin PW.. Diese hat ausgesagt, dass das Pipamperon schon ein gutes Jahr abgesetzt gewesen sei, bis es richtig schwierig mit der Geschädigte Q. geworden sei. In diese Richtung deutet auch die Stellungnahme des Jugendamtes vom 09.02.2024, in der festgehalten ist, dass sich das Verhalten der Geschädigten Q. im Vorfeld zu der Entlassung aus der Einrichtung innerhalb von Wochen zugespitzt habe.

c)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

942

Dass der Angeklagte die von ihm selbst entwickelten und begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnten Behandlungsdiagnosen wie die „Entwicklungsretardierung im frühkindlichen Narzissmus“ oder das „primäre emotionale Deprivationssyndrom“ als tatsächliche Behandlungsdiagnose verwendete und als zentrale Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten Q. verantwortlich machte, folgt bereits daraus, dass er als „Diagnose“ in seinen Aufzeichnungen zum Ersttermin neben einem „Verdacht auf primäres emotionales Deprivationssyndrom“ auch „frühkindlich-narzisstische Entwicklungsstörung“ notierte. Dies wird durch den Arztbrief des Angeklagten vom 08.06.2017 an das Jugendamt DR. untermauert. Dort weist er darauf hin, dass die Geschädigte Q. in der „frühkindlich narzisstischen Phase“ „fixiert“ sei und deshalb die Vorstellung habe, „alles und jeden steuern zu können“. Aus den vorgenannten Beweismitteln wird auch deutlich, dass er nur seine eigenen Diagnosen gegenüber den Sorgeberechtigten und der Einrichtung kommunizierte, es sich also um die eigentlichen Behandlungsdiagnosen handelte.

d)Von Anfang an geplante Dauerbehandlung

943

Dass der Angeklagte die Medikation von Anfang an als Dauerbehandlung konzipiert hatte und bei der Geschädigten von einer Jahre andauernden Behandlung ausging, folgt für die Kammer - neben den fallübergreifenden Aspekten (vgl. unter A. II. 1. f), S. 158) - im Fall der Geschädigten Q. zusätzlich aus dem Arztbrief des Angeklagten vom 08.06.2017, wo er - ohne dass die medikamentöse Behandlung schon begonnen und deshalb eine Wirkung des Medikamentes hätte festgestellt werden können - unter anderem wörtlich ausführt: „S. wird auf Jahre auf die Hilfe dieses Medikamentes angewiesen sein.“

e)Medikationsverlauf

944

Die Dosieranweisung des Angeklagten vom 13.12.2017 („Dip 3x 5,0“) folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte. Das Schema für das Einschleichen des Medikamentes (Erhöhung um 2,5ml alle drei Tage) ergibt sich aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin XI. in ihrem Schreiben vom 19.01.2018, das insoweit mit den Medikamentenlisten der Einrichtung für diesen Zeitraum korrespondiert. Die Information, dass die Medikation alle drei Tage um 2,5ml erhöht werden sollte, ist ferner dem Arztprotokoll vom 13.12.2017 zu entnehmen, auch wenn der Verfasser des Arztprotokolls dies im angegebenen Schema falsch umgesetzt hat (sofortiger Sprung von 2,5ml-2,5ml-2,5ml auf 5ml-5ml-5ml). Außerdem stimmt das Schema für das Einschleichen mit dem Schema überein, das der Angeklagte dem J. e. V. für den Geschädigten R. mitgeteilt hatte und das der Angeklagte gemäß seinen „handschriftlichen Übersetzungen“ der Zeugin SR.-AH. am 14.05.2018 mitgeteilt hatte. Aus den Medikamentenlisten ergibt sich, dass die Einrichtung das Schema eingehalten hat und dass die Zieldosierung am 29.12.2017 erreicht war (vgl. „Übersetzung“ der handschriftlichen Notizen). Das Überschreiten der relativen Dosis von 1,0 mg am 20.12.2017 folgt aus dem Medikamentenplan in Verbindung mit dem Körpergewicht vom 05.02.2018 von 24 kg, das die Kammer der von der Einrichtung geführten Gewichts- und Größentabelle entnehmen konnte.

945

Die Anweisung des Angeklagten zur Dosiserhöhung vom 22.02.2018 findet sich unter dem entsprechenden Eintrag in der Patientenakte. Das entsprechende Schema - Erhöhung der Tagesdosis um 1 ml alle drei Tage - folgt aus dem Arztprotokoll vom 22.02.2018. Die tatsächliche Erhöhung der Dosis lässt sich den Medikamentenplänen für den Zeitraum vom 25.02.2018 bis 06.03.2018 entnehmen. Die Feststellung zu den relativen Dosen am 08.06.2018, 04.09.2018 und 16.10.2018 folgt aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 76 mg und entsprechenden Angaben zum Körpergewicht aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung.

946

Die Änderung der Dosieranweisung am 03.12.2018 auf ¾-¾-½ (80mg Wirkstoff) folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte. Dass diese Dosierung bis zum 18.02.2020 beibehalten wurde, folgt aus den Einträgen aus der Patientenakte vom 14.03.2019, 05.09.2019 und 09.12.2019 die sich mit den Einträgen aus der maschinenschriftlichen „Übersetzung“ decken, und der Tatsache, dass auf den Medikamentenpläne im Zeitraum unmittelbar vor der nächsten Dosisänderung (01.01.2020 bis 17.02.2020) noch die Dosierung ¾-¾-½ vermerkt ist. Die Feststellungen zu den relativen Dosen am 18.01.2019, 16.06.2019, 07.10.2019, 26.10.2019 und 04.01.2020 folgen aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 80 mg und entsprechenden Angaben zum Körpergewicht aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung.

947

Die Dosisänderung vom 14.02.2020 auf ½-½-½ und vom 10.06.2020 auf ½-½-¼ hat die Kammer jeweils der entsprechenden Eintragung in der Patientenakte entnommen. Die konkrete Umsetzung durch die Einrichtung ließ sich über die Medikationspläne der Einrichtung nachvollziehen. Die Feststellung zur relativen Dosis am 03.04.2020 folgt aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 60 mg und dem Körpergewicht von 39,4 kg, das die Kammer der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung entnehmen konnte. Die Feststellungen zur relativen Dosis am 10.07.2020 folgt aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 50 mg und dem Körpergewicht von 40,70 Kilogramm, das die Kammer der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung entnehmen konnte.

948

Die Dosisänderung vom 02.09.2020 auf ½-½-0 hat die Kammer dem entsprechenden Eintrag in der Patientenakte entnommen. Die Umsetzung am gleichen Tag durch die Einrichtung ließ sich anhand des Medikamentenplanes. nachvollziehen. Die Feststellungen zu den relativen Dosen am 05.09.2020, 05.10.2020 und 05.01.2021 folgen aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 40 mg und den entsprechenden Angaben zum Körpergewicht aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung.

949

Die Reduktion vom 17.03.2021 auf ½-¼-0 Tablette hat die Kammer der Patientenakte entnommen. Die Umsetzung noch am selben Tagt lässt sich aus dem von der Einrichtung aus diesem Grund neu angefertigten Medikamentenplan entnehmen. Dass die Einrichtung ab dem 10.04.2021 auf die Mittagsgabe verzichtete, sodass die Dosierung nur noch ½ Tablette betrugt, ergibt sich dem von der Einrichtung aus diesem Grund neu angefertigten Medikamentenplan entnehmen. Dass die Auslassung der Mittagsgabe bereits im Termin vom 17.03.2021 vom Angeklagten avisiert war, folgt aus den entsprechenden Symbolen der dortigen Dosierung und dem Arztprotokoll der Einrichtung vom 17.03.2021. Dort heißt es unter anderem: „Er schlägt von sich aus vor, die Dosierung mittags auf ¼ zu reduzieren. Wenn es in den folgenden vier Wochen keine Auffälligkeiten gibt, dann soll sie mittags nichts mehr nehmen.“ Die Feststellung zu der relativen Dosis am 16.04.2021 folgt aus dem Verhältnis der Tagesdosis von 20 mg und den entsprechenden Angaben zum Körpergewicht aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung.

950

Dass der Angeklagte unter dem 07.06.2021 die Anweisung gab, das Medikament auszuschleichen, folgt aus dem Eintrag „Dip ½ →↓→+“ in der Patientenakte. Aus den Medikamentenplänen der Einrichtung ergibt sich, dass die Dosis am Folgetag, dem 08.06.2021 noch ¼ Tablette morgens betrug und die letzte Gabe am 21.06.2021 erfolgte.

951

Auch wenn die Medikationspläne nicht den gesamten Zeitraum der Behandlung abbilden, hat die Kammer aufgrund eingeführten Medikationspläne keinen Zweifel daran, dass die Mitarbeiter des RIs die Dosieranweisungen des Angeklagten auch in dem Zeitraum, in dem die Pläne der Kammer nicht vorlagen (April 2018 bis Januar 2020), richtig umgesetzt haben.

f)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

952

Nach Eischätzung des Einzelfallgutachters Dr. CP., dessen mündlichem Gutachten sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, lag bei der Geschädigten Q. zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Angeklagten am ehesten eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10 F 91.3) und begleitend eine Emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F 93) vor. Differentialdiagnostisch sei an eine ADHS des impulsiven Typus zu denken.

953

Ausschlaggebend für diese Bewertung waren für den Einzelfallgutachter die geringe Frustrationstoleranz und die an vielen Stellen beschriebenen Wutanfälle der Geschädigten Q., die sich aus seiner Sicht in regelmäßigen Abständen über den gesamten Zeitraum ihres Heimaufenthaltes erstreckten. Gerade im Herbst 2017, also in den Monaten vor dem Beginn der Medikation, seien die Wutanfälle vermehrt in der Tagesdokumentation beschrieben worden, im Oktober habe es tägliche Wutausbrüche gegeben. Markant sei für ihn ein von der Einrichtung dokumentierter Vorfall gewesen, bei dem die Geschädigten Q. weggelaufen und von einem Nachbarn aufgegriffen worden sei.

954

Die von dem Angeklagten vergebene ICD-10 Diagnose der reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F 94.1) könne nicht geteilt werden, da die Geschädigte Q. durchaus in der Lage gewesen sei, Beziehungen aufzubauen.

955

Der Einzelfallgutachter Dr. CP. hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem vorbereitenden Gutachten von PD Dr. GR. im Ermittlungsverfahren - kritisch ausgeführt, dass er aus den Behandlungsunterlagen keinen differentialdiagnostischen Prozess erkennen könne, der zu der Medikation geführt habe: Zwar sei ein Anamnesegespräch geführt worden. Eine Familien- und Entwicklungsanamnese oder eine leitliniengerechte Testdiagnostik sei indes nicht erkennbar. Die vom Angeklagten angesteuerte Zielsymptomatik, so der Einzelfallgutachter Dr. CP., sei wohl die „Erreichbarkeit“ der Geschädigten Q. gewesen, wobei für ihn unklar bleibe, was genau darunter zu verstehen sei. Er kenne diesen Begriff aus der klinischen Praxis nicht.

956

Bei beiden vom ihm für möglich gehaltenen und behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankungen der Geschädigten Q., so der Einzelfallgutachter Dr. CP., sei nach dem Facharztstandard der Kinder- und Jugendpsychiatrie die primäre Behandlungsmethode eigentlich eine Psychotherapie gewesen. Erst wenn diese echte Behandlungsalternative nicht zu keiner Verbesserung führe, sei es leitliniengerecht, eine Medikation zu erwägen. Soweit dann die Entscheidung für eine Medikation getroffen werde, sei eigentlich Risperidon das Mittel der ersten Wahl, auch wenn eine Behandlung mit Pipamperon auch möglich sei.

957

Eine derart schnelle Verschreibung von Pipamperon ohne eine erkennbare leitliniengerechte Diagnostik sei zumindest „ungewöhnlich“. Trotzdem sei der Einsatz des Pipamperon als individueller Heilversuch im Off-Label-Einsatz noch vertretbar gewesen zur Reduktion der impulsiven Symptomatik und für den Umgang mit der sehr geringen Frustrationstoleranz. In der Ex-Post-Betrachtung gelte dies auch für die Dauer der Gabe, da sich die Symptomatik der Geschädigten Q. über den gesamten Behandlungszeitraum erstreckt habe.

958

Zur Durchführung der Medikation hat der Einzelfallgutachter das Folgende ausgeführt: Der Angeklagte habe das Medikament richtig ein- und ausgeschlichen und habe sich auch - obgleich die Geschädigte Q. aus seiner Sicht mit der Dosierung 5ml-5ml-5ml „eine durchaus höhere“ Dosierung erhalten habe - hinsichtlich der Dosierung immer noch im Rahmen der Fachinformation bewegt. Auch habe es ein gewisses Monitoring gegeben und der Angeklagte habe sich im Austausch mit der Wohngruppe befunden. Die somatischen Kontrollen hinsichtlich Nebenwirkungen (Blut- und EKG-Kontrollen) seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Kritisch anzumerken sei allerdings, dass es über den gesamten Behandlungszeitraum keinen einzigen Auslassversuch gegeben habe.

g)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

959

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen für die Geschädigte Q. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

bb)Spürbarer Sedierender Effekt

960

Für den Behandlungsabschnitt, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der Grenze von 1,0 mg feststellen konnte - vom 20.12.2017 bis jedenfalls zum 17.07.2020 - geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für die Geschädigte Q. spürbaren sedierenden Effekt aus.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

961

Die Feststellung, dass die Kammer keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch die Medikation feststellen konnte, beruht insbesondere auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP., der insgesamt keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch das Medikament aufzeigen konnte Seinen insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

962

Nach dem Einzelfallgutachter Dr. CP. gab es keine Nebenwirkungen oder Spätfolgen, die auf das Medikament zurückgeführt werden könnten. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme an.

963

Es gibt keine belastbaren Hinweise auf eine auffällige Müdigkeit der Geschädigten Q., sodass sich die Frage nach einer etwaigen Kausalität nicht stellt. Auch die Geschädigte Q. selbst, durch die Kammer konkret Nebenwirkungen und einer möglichen Müdigkeit befragt, hat angegeben, dass sie zu der Zeit im RI. eigentlich keine Müdigkeit gespürt habe, sie sei eigentlich die ganze Zeit über „hellwach“ gewesen.

964

Im Entwicklungsbericht vom 16.04.2018 - wenige vor Monate Beginn der Medikation bei einer relativen Dosis von über 2,0 mg ist ausdrücklich vermerkt, dass „keinerlei Nebenwirkungen“ bis auf einen gesteigerten Appetit und eine leichte Gewichtszunahme festzustellen seien. Die Tagesdokumentation der Einrichtung enthält auch keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Zwar hat die Zeugin ZF., Lehrerin der Grundschule QH., berichtet, dass die Geschädigte Q. 2 oder dreimal im Unterricht „tief und fest“ eingeschlafen sei. Ohne konkretere Angaben kann die Kammer hierin bereits keine Auffälligkeit im Vergleich zu anderen Schülern erkennen, zumal die Geschädigte Q. in der Schule offenbar überfordert war und bereits zu diesem Zeitpunkt diskutiert wurde, ob sie besser auf einer Förderschule aufgehoben sei. Auch der Zeuge Dr. HV. konnte nach dem Studium seiner ärztlichen Dokumentation keine Hinweise auf Nebenwirkungen des Medikamentes finden. Auch die vernommenen Betreuer haben nicht von einer auffälligen Müdigkeit berichtet. Die Zeugin PW., Bezugsbetreuerin der Geschädigten Q., konnte zu keinem Zeitpunkt eine Müdigkeit erinnern, die ihr aufgefallen wäre. Der Zeuge XN. hat außerdem beschrieben, dass die Geschädigte Q. die von der Einrichtung angebotenen Freizeitaktivitäten mitgemacht habe und dass ihm dabei keine Müdigkeit bei ihr aufgefallen sei. Auch die Zeugin Dr. SW., die die Geschädigte Q. in drei Terminen in den letzten Monaten der Medikation gesehen hat, konnte ihren Aufzeichnungen keine Hinweise auf eine Müdigkeit entnehmen und hatte offenbar auch keine diesbezüglichen Bemerkungen der Geschädigten Q. selbst notiert. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie sich an die Geschädigte Q. nicht konkret erinnern könne aber definitiv eine Notiz gemacht hätte, wenn sie Nebenwirkungen der Medikation, etwa Müdigkeit, festgestellt hätte. Zwar gibt es unter dem 14.02.2020 einen Hinweis auf eine Müdigkeit, die dem Angeklagten von der Einrichtung als Auffälligkeit gemeldet wurde, woraufhin der Angeklagte - ohne die Geschädigte persönlich gesehen zu haben - auch die Reduktion der Medikation angeordnet hatte (vgl. Eintrag Patientenakte, Eintrag Patientenkartei, maschinenschriftliche „Übersetzung“). Zu diesem Vorfall konnte die Kammer aber keine weitergehenden Feststellungen treffen. Im unmittelbar darauffolgenden persönlichen Arztkontakt mit der Geschädigten am 11.03.2020 heißt es in den Arztprotokoll, dass die Einrichtung angefertigt hat, unter „Diagnose“: „Sie läuft mit der aktuellen Dosierung sehr gut und hat keine Nebenwirkungen“.

965

Dass die Einrichtung auf eine mögliche Müdigkeit als Nebenwirkung sensibilisiert war, ergibt sich aus den Arztprotokollen und Zeugenaussagen (siehe unten unter „Sicherungsmaßnahmen“). Dass die Einrichtung tatsächlich auf Auffälligkeiten reagiert hat, ergibt sich unter anderem aus dem Eintrag in der Patientenakte vom 14.02.2020 und wird - außerhalb des medikamentösen Kontexts dadurch veranschaulicht, dass die Einrichtung gemäß dem Entwicklungsbericht vom 18.11.2021 ein häufigeres Einnässen beobachtet hat und die Geschädigte Q. daraufhin beim Kinderarzt und „um alle Ursachen auszuschließen“ in der Kinderneurologie vorgestellt hat.

966

Die bei der Geschädigten Q. im zeitlichen Zusammenhang mit der Medikation aufgetretene überdurchschnittlich hohe Gewichtszunahme kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das Pipamperon zurückgeführt werden.

967

Die Geschädigte Q. nahm während der Medikation bei einem Längenwachstum von jedenfalls 25,5 cm an Körpergewicht jedenfalls 20,3 kg zu. Die Kammer hat dabei die Einträge aus der Gewichts- und Größentabelle der Einrichtung vom 05.02.2018 und 16.04.2021 zu Grunde gelegt.

968

Dass es sich hierbei um eine auffällige Gewichtszunahme handelt, ergibt sich aus dem Einzelfallgutachten des Sachverständigen Dr. CP.. Dieser hat sogar zunächst einen Zusammenhang mit der Medikation vermutet. Auf die konkretere Nachfrage der Kammer gab Dr. CP. indes an, dass es auch andere Ursachen für die Gewichtszunahme in Betracht käme, zum Beispiel eine schlechte Ernährung. Bei der Gewichtszunahme handelt es sich naturgemäß um ein multifaktoriell bedingtes Symptom, bei dem eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Der fehlende Nachweis einer direkten Kausalität folgt zudem auch aus dem pharmakologischen Gutachten des Professor Dr. QY., der ausführlich dargelegt hat, dass es speziell für den Wirkstoff Pipamperon keinen Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen der Einnahme des Wirkstoffes und einer Gewichtszunahme gebe. Dies hat auch Professor Dr. EE. in seinem allgemeinen jugendpsychiatrischen Gutachten für die Praxis bestätigt. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen an. Sie hat dabei nicht übersehen, dass derartige Nebenwirkungen für andere Antipsychotika durchaus nachgewiesen sind.

h)Aufklärung und Einwilligung

aa)Aussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler

969

Die Feststellungen zu den Erläuterungen des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler in der Verhandlung am 18.07.2017 folgen aus dem entsprechenden Protokoll und der Aussage der Zeugin ZX.. Diese hat bekundet, dass sie das Protokoll im Beisein aller Beteiligten diktiert und Gelegenheit zum Widerspruch gegeben habe. Deshalb geht die Kammer - wie erörtert - davon aus, dass der Angeklagte die Aussage auch so getätigt hat, wie sie protokolliert ist.

970

Die Feststellung, dass die Aussage des Angeklagten, so wie er sie vor dem Amtsgericht Eschweiler vorgenommen hat, für die Aufklärung über einen Einsatz von Pipamperon ungeeignet war, folgt auch insoweit aus dem mündlichen Gutachten des Einzelfallgutachters Dr. CP., der die Aussage „in vielen“ Punkten aus fachlicher Sicht nicht ausreichend erachtete. Wie erörtert hat er zu einzelnen Teilen der Aussage des Angeklagten ausgeführt: Die Angabe des Angeklagten, die Störung der beiden Geschädigten Q. sei ohne Pipamperon nicht behebbar, sei falsch und könne man so nicht stehen lassen. Die Angabe des Angeklagten, es gebe zu Pipamperon keine alternativen Behandlungsmethoden, sei ebenso falsch, zumal im konkreten Fall keine Psychotherapie ausprobiert worden sei, was eine echte Behandlungsalternative dargestellt hätte. Die Formulierung des Angeklagten, die Geschwister Q. seien nicht psychisch krank, sondern hätten eine unterentwickelte Psyche, könne er fachlich nicht nachvollziehen.

971

Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten im Ermittlungsverfahren, welches die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ausgeführt, dass die Aussage des Angeklagten, die Störung der Geschwister Q. sei ohne Medikament bzw. Pipamperon nicht zu beheben, als „grundlegend falsch“ zu bezeichnen sei. Ferner hat er ebenfalls klargestellt, dass er die Aussage des Angeklagten, die Kinder seien nicht psychisch krank, sondern hätten nur eine unterentwickelte Psyche, fachlich nicht nachvollziehen könne und sich aus den Ausführungen nicht ergebe, unter welchem Störungsbild die Geschwister Q. nach Ansicht des Angeklagten eigentlich gelitten hätten.

bb)Aufklärungsgespräch am 13.12.2017

972

Aufgrund der Aussage des Zeugen UQ. im Zusammenspiel mit den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Amtsgericht Eschweiler am 18.07.2017, seinem Schreiben an das Jugendamt der Stadt DR. vom 08.06.2017 und seinem Aufklärungsbogen vom 13.12.2017 ist die Kammer sich sicher, dass der Angeklagte dem Zeugen UQ. zum einen die medikamentöse Dauerbehandlung als alternativlos dargestellt hat. Zum anderen gelangt sie aufgrund der vorgenannten Beweismittel zu der Überzeugung, dass der Angeklagte es unterlassen hat, den Zeugen UQ. darüber aufzuklären, dass er mit selbst konzipierten Diagnosen arbeitete, er eine medikamentöse Dauerbehandlung plante, der Einsatz des Medikaments zur Herstellung der „Erreichbarkeit“ außerhalb der Zulassung erfolgte, sein Behandlungsansatz insgesamt eine Außenseitermethode darstellte und bei der Geschädigten Q. nur als individueller Heilversuch vertretbar war.

973

Der Zeuge UQ. hat der Kammer - wie erörtert - glaubhaft mitgeteilt, dass der Angeklagte ihm die Wirkung des Medikamentes erklärt habe, indem er das Gehirn wie eine Insel beschrieben habe. Bei den Verhaltensstörungen seiner Kinder sei die Insel unterbrochen und das Medikament würde die Verbindungen wieder herstellen. Ferner habe der Angeklagte ihm erklärt, dass das Medikament nebenwirkungsfrei sei und man es jederzeit absetzen könne. Über Alternativen zu der Pipamperon-Behandlung hätten sie in dem Termin nicht gesprochen. An die Begrifflichkeiten „off-label“ oder „individueller Heilversuch“ könne er sich nicht erinnern. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte nicht über die Dauer der medikamentösen Behandlung gesprochen habe. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen UQ. deshalb für glaubhaft, weil er keinerlei Belastungstendenz gezeigt, sondern vielmehr freimütig erklärt hat, dass er nach wie vor glaubt, dass das Medikament seiner Tochter gutgetan habe. Der Zeuge hat der Kammer außerdem mitgeteilt, wenn er sich nicht mehr sicher war, ob er eine bestimmte Information vielleicht aus anderer Quelle erhalten hat: So könne die Information, dass Pipamperon „eigentlich für bei alten Leuten eingesetzt wird“, auch aus der Presse stammen. Insgesamt hat der Zeuge auf die Kammer den Eindruck gemacht, dass er „frei heraus“ auf die Fragen aller Beteiligten geantwortet hat. So hat er freimütig zugegeben, dass er das Medikament bei dem Geschädigten Q. einmal versehentlich zu hoch dosiert habe. Schließlich hat der Zeuge UQ. auch Erinnerungslücken - u. a. in Bezug auf die Abläufe bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Eschweiler - freimütig zugegeben.

974

Die Angabe des Zeugen UQ., der Angeklagte habe keine Behandlungsalternativen aufgezeigt, wird durch die eingeführten Urkunden bestätigt. Im Schreiben an das Jugendamt vom 08.06.2017 hat der Angeklagte unter anderem ausgeführt, dass das Störungsbild der Geschädigten Q. ohne das Medikament nicht zu behandeln sei und dass das Nicht-Einsetzen des Medikamentes einer unterlassenen Hilfeleistung gleichkomme. Dies deckt sich mit seiner Angabe vor dem Amtsgericht Eschweiler, wo er erklärt hat: „Ohne Medikamente bzw. ohne das Pipamperon sind die Störungen beider Kinder nicht behebbar“ und „Alternative Behandlungsmethoden kommen aus meiner fachärztlichen Sicht nicht in Frage.“

975

Die Angaben des Zeugen UQ. werden ferner durch den Inhalt des vom Angeklagten standardmäßig verwendeten Aufklärungsbogen untermauert, der nach einhelliger Auffassung aller im Verfahren befragten Sachverständigen inhaltlich unzureichend ist und der Indizwirkung für den Inhalt des Aufklärungsgespräches entfaltet.

976

Die Feststellung, dass die am 13.12.2017 erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE.. Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hatte sich zu der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung im Rahmen seines Gutachtens im Ermittlungsverfahren bereits gleichlautend verhalten (u. a. „[…] muss davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist.“).

cc)Hypothetische Einwilligung

977

Die Kammer kann ausschließen, dass der Zeuge UQ. bei ordnungsgemäßer Aufklärung, also bei transparenter Darstellung der Tatsache, dass die Dauermedikation aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nur als individueller Heilversuch vertretbar war, der Behandlung am 13.12.2017 zugestimmt hätte. Zu seiner hypothetischen Einwilligung befragt hat der Zeuge vor der Kammer erklärt, dass er sich nochmal informiert oder sich eine zweite Meinung eingeholt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Medikament außerhalb des Anwendungsbereiches eingesetzt wird. Dies habe er damals so nicht verstanden. Diese Angabe des Zeugen UQ., der vor der Kammer völlig unbefangen und ohne jegliche Belastungstendenz gemacht hat, erscheint durchaus plausibel: Wie beschrieben hat der Zeuge UQ. auf die Kammer den Eindruck gemacht, dass er sich zu keinem Zeitpunkt vertiefte Gedanken über die Medikation gemacht hat. So sprach er das Medikament, dass auch seine Tochter jahrelang erhalten hat, noch bei seiner Vernehmung vor der Kammer falsch aus. Dennoch zieht sich durch die gesamte Akte - und dieser Eindruck hat sich auch bei der Zeugenvernehmung verfestigt -, dass dem Zeugen UQ. auch das Wohlergehen seiner Tochter am Herzen lag und der Zeuge auch bereit gewesen ist, bei Zweifeln an der Behandlungsmethode die entsprechenden Schritte zu ergreifen. Das folgt nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass der Zeuge UQ. aus freien Stücken ein Verfahren vor dem Familiengericht Eschweiler angestrengt hatte, um die aus seiner damaligen Sicht (auf Basis der unzutreffend vermittelten Tatsachengrundlage) für sinnvoll erachtete medikamentöse Behandlung seiner beiden Kinder durchzusetzen. Bei lebensnaher Betrachtung hätte er auch in Bezug auf seine Tochter S. im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung seine Einwilligung zumindest nicht sofort erteilt, sondern Bedenkzeit erbeten und möglicherweise auch Rücksprache mit einem anderen Arzt oder einer anderen Vertrauensperson genommen. Wie bereits im Zusammenhang mit seinem Sohn HW. erörtert, wäre es ihm unschwer möglich gewesen, die Zeugin RZ. im Sozialpädiatrischen Zentrum DR. als Vorbehandlerin seiner beiden Kinder zu kontaktieren, zumal er die beiden 2014/2015 dort selbst wegen Verhaltensauffälligkeiten vorgestellt und zu den dortigen Terminen begleitet hatte. Hinzu kommt, dass der Zeuge UQ. - obgleich er zuvor mit der Betreuung seiner verhaltensauffälligen Tochter im eigenen Haushalt überfordert war - nach deren Aufnahme im RI. durch seine Entscheidung für oder gegen die Medikation in seiner eigenen Lebensführung nicht tangiert war. Denn (anders als im Fall V. E.) knüpfte die Heimleitung des RIs ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Heimbetreuung der Geschädigten Q. nicht etwa an die Bedingung, dass diese sich der vom Angeklagten vorgeschlagenen Pipamperon-Therapie unterzieht. Der Zeuge UQ. sah sich daher - für den Fall der Versagung seines Einverständnisses - nicht etwa dem Risiko ausgesetzt, mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Tochter im Alltag wieder selbst umgehen zu müssen. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass der Zeuge UQ. die medikamentöse Behandlung seiner Tochter im Nachhinein als durchaus positiv beschreibt. Dies ist jedoch für die Frage, wie sich der Zeuge UQ. zum damaligen Zeitpunkt - vor dem Beginn der medikamentösen Behandlung - bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte, irrelevant. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt vor Behandlungsbeginn. Dafür, dass der Zeuge UQ. in der Folgezeit - nach seiner Beobachtung, dass das Medikament seiner Tochter S. „geholfen“ hat - noch einmal über die Fortsetzung der Therapie nachdachte bzw. eine Entscheidung über die Einwilligung hierzu traf, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

i)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

978

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. unter A. II. 1. f), S. 158).

979

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine dem Zeugen UQ. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört - wie erörtert - auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt vor, dass unter anderem „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass er dem Zeugen UQ. auch den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten, hier in Person des Zeugen UQ., die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter des RIs

980

Die Feststellung, dass die Mitarbeiter des RIs davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des nunmehr allein sorgeberechtigten Zeugen UQ. gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Die Zeugen des RIs haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Heimmitarbeiter hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung des Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

j)Sicherungsmaßnahmen

981

Dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, um das Risiko der Medikation zu reduzieren und Nebenwirkungen zu vermeiden, ergibt sich für die Kammer aus den folgenden Beweismitteln:

982

Dass der Angeklagte das Heim konkret anwies, auf Nebenwirkungen zu achten und ihn bei dem Verdacht von Nebenwirkungen zu kontaktieren, hat die Zeugin TP. in ihrer Aussage vor dem Amtsgericht Eschweiler am 18.07.2017 bestätigt. Ferner hat sie gegenüber der Kammer angegeben, der Angeklagte habe ihr gesagt, dass das Medikament zu hoch dosiert sei, wenn die Kinder müde seien. Auch sei der Angeklagte immer ansprechbar für die Einrichtung gewesen; im Zusammenhang mit einem anderen Kind habe sie sogar 2 bis drei Mal die Woche mit dem Angeklagten telefoniert. Der Zeugen YJ. hat ebenfalls beschrieben, dass die Betreuer auf Anweisung des Angeklagten insbesondere auf Müdigkeit und Gewichtszunahme als Nebenwirkung des Medikamentes achten sollten.

983

Dass der Angeklagte eine weitere Erhöhung der Dosis von der „Erreichbarkeit“ und möglichen Nebenwirkungen abhängig gemacht hat und die Einrichtung gleichzeitig um Rückmeldung gebeten hat, ergibt sich auch aus dem im RI. zur Akte der Geschädigten Q. gehefteten Protokoll über den Arztbesuch vom 22.02.2018, in dem es unter anderem heißt:

984

„Tritt eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit ein oder starker [sic] Müdigkeit, schon früher Erhöhungen stoppen

985

Bei Beendigung der Erhöhungen Dr. I. anrufen“

986

Dass der Angeklagte die Geschädigte Q. auch regelmäßig persönlich am 22.02.2018, 30.05.2018, 18.09.2018, 12.12.2018, 14.03.2019, 17.06.2019, 05.09.2019, 09.12.2019, 11.03.2020 11.06.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 17.03.2021 und 07.06.2021 gesehen hat, ergibt sich aus den entsprechenden Einträgen in der Patientenakte und den von der Einrichtung erstellten Arztprotokollen. Dass es sich dabei meist um einen kurzen Kontakt handelte, folgt auch in Bezug auf die Geschädigte Q. aus der Aussage des Zeugen IQ., der die Dauer mit zwischen 2 und fünf Minuten angegeben hat.

987

Dass auch der Angeklagte, wenn die Einrichtung eine Müdigkeit mitgeteilt hat, die Medikation reduziert hat, folgt aus seinem Eintrag in der Patientenakte der Geschädigten Q. vom 14.02.2020 („wirkt müde: =>↓ 3* ½“). Der Blick des Angeklagten auf mögliche Nebenwirkungen ergibt sich auch aus dem Arztprotokoll vom 11.03.2020, in dem es unter „Diagnose“ heißt: „Sie läuft mit der aktuellen Dosierung sehr gut und hat keine Nebenwirkungen“.

988

Dass der Angeklagte den Zeugen UQ. darauf hingewiesen hat, dass „zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes“ Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG erforderlich seien, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 13.12.2017, das der Zeuge UQ. unmittelbar in der Praxis erhielt.

989

Die Feststellungen, dass jedenfalls in einem gewissen Umfang EKG- und Blutkontrollen durchgeführt wurden, folgt aus den Labor-Befunden vom 14.04.2021 und 27.09.2019 und dem Protokoll über den Besuch bei der Kinderkardiologin Dr. JP. vom 13.05.2019.

990

Dass der Angeklagten auch im Fall der Geschädigten Q. einen Arztbrief an seine ärztlichen Kollegen mit der Bitte um EKG- und Blutkontrollen unter ausdrücklichem Hinweis auf die bestehende Pipamperon-Medikation ausstellte - wenn auch erst am 29.03.2019 und damit weit nach Medikationsbeginn - folgt für die Kammer aus dem in der Patientenakte befindlichen Brief. Dass es sich um den einzigen ausgestellten Brief handelt, folgt aus der Patientenkartei der Geschädigten Q., die über den gesamten Behandlungszeitraum nur einen Eintrag in den Spalten „Kategorie“ und „Inhalt“ mit „BRIEF“ und „Blutbild“ enthält.

k)Weitere Entwicklung

991

Die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung der Geschädigten Q. beruhen insbesondere auf den folgenden eingeführten Urkunden: dem Antrag auf Anhörung gemäß § 157 FamFG i. V. m. § 8a SGB VIII des Jugendamtes DR. vom 09.02.2024, den Aktenvermerken aus der Jugendamtsakte der Geschädigten Q. vom 26.11.2024 und 05.02.2024, der E-Mail der Zeugin ME. an die Zeugin Q. vom 05.02.2024, dem pädagogischen Kurzbericht der Stiftung Haus JW. RO. vom 04.04.2024, dem Monatsbericht der Wohngruppe „CG.“ (DG. GmbH) aus April 2024, dem Empfehlungsbericht der Haus NA. GmbH vom 20.11.2024 und dem Protokoll über nicht nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Eschweiler vom 31.03.2025 (Az. 04). Ergänzt wurden die Erkenntnisse aus den vorgenannten Urkunden durch die Aussage der Zeugin ME., die seit dem Jahr 2022 als Mitarbeiterin des Ambulanten Sozialen Dienstes für die Geschädigte Q. zuständig ist und die zu den jeweiligen Einrichtungswechseln ausgeführt und bekundet hat, dass nach der Unterbringung im RI. „eine schwere Zeit“ für die Geschädigte angefangen habe.

6.V. E.

a)Familiäre Verhältnisse

992

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Geschädigten E. beruhen auf den glaubhaften Schilderungen der Zeugen DS. und PO. E.. Diese haben jeweils aus der Perspektive des arbeitenden Adoptivvaters und der Kindsmutter, die den überwiegenden Teil des Familienlebens schulterte, anschaulich beschrieben, wie es um ihre familiären Verhältnisse bestellt war. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Abgerundet wurde das Bild für die Kammer durch die Aussage der Zeugin PV. und die eingeführten Urkunden des Jugendamtes UO..

b)Verhaltensauffälligkeiten

993

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten E. beruhen insbesondere auf den Urkunden des Jugendamtes, den ärztlichen Unterlagen der IX.-Klinik in HS., den Heimunterlagen (hauptsächlich: HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch) und der Schilderungen der Zeugin PV., den Zeugen DS. und PO. E., des Heimpersonals und weiterer Zeugen wie der Psychotherapeutin DH.. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes UO. die Zeugin VT., hat die Geschädigte E. - die ihr sehr am Herzen gelegen habe und die sie sympathisch fand - als „Kracher“ bezeichnet und beschrieben, dass diese sie an den Film „Systemsprenger“ erinnert habe. Die Zeugin DH. hat klar betont, dass sich die Geschädigte E. ihr gegenüber nicht aggressiv - schon gar nicht körperlich aggressiv - verhalten habe.

c)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

994

Dass der Angeklagte die von ihm selbst entwickelten und begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnten Behandlungsdiagnosen (Fixierung im frühkindlichen Narzissmus, sekundäres Deprivationssyndrom, Symbiose, Reaktionsbildung) verwendete, um die Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigten E. zu erklären (u. a. „Steuern“ und „Bestimmen)“ und nur als tatsächliche Behandlungsdiagnosen gegenüber den Sorgeberechtigten und der Einrichtung kommunizierte, folgt aus seiner eigenen ärztlichen Dokumentation, den Aussagen der Zeugen DS. und PO. E. (insoweit wird auf die Beweiswürdigung zum Aufklärungsgespräch Bezug genommen) und den Aussagen von den Mitarbeitern der Einrichtung.

995

In seine Notizen zum Ersttermin vom 05.12.2017, in denen der Angeklagte festhielt, dass die Geschädigte E. „extrem“ und „penetrierend“ „steuert“, notierte der Angeklagte unter anderem wörtlich:

996

„Diagnose: Sekundäres emotionales Deprivationssyndrom

997

Fixierung im frühkindlichen Narzissmus Dip

998

Strukturdiagnose: Symbiose

999

Reaktionsbildung

1000

Verdacht auf hochgradig abwehrende Mutter“

1001

Diese Diagnosen wiederholte er in seine Notizen vom 18.01.2018, also circa eine Woche vor dem Aufklärungsgespräch, unter Ergänzung der „Fixierung in der Allmachtsphase.“

1002

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte neben die von ihm entwickelte Diagnose der Fixierung im frühkindlichen Narzissmus das Stichwort „Dip“ notierte folgt für die Kammer, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt den Einsatz von Pipamperon aufgrund der von ihm festgestellten „Fixierung“ einzusetzen beabsichtigte. Warum der Hinweis in den Notizen zum Ersttermin auf das Medikament („Dip“) - ebenso wie im Fall des Geschädigten Q. und SR. - nicht in die von dem Angeklagten angefertigte „Übersetzung“ seiner handschriftlichen Notizen übernommen wurde, ist offengeblieben.

1003

Dass seine der Angeklagte seine Diagnose - die „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ - auch gegenüber der Einrichtung HPW LL. als die bestimmende Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten der Geschädigte E. kommunizierte, wird aus den „HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch“ vom 14.03.2018 deutlich. Danach sei die Geschädigte E. nach der Einschätzung des Angeklagten bei einem Gruppentermin vom 27.02.2018 gut medikamentös eingestellt und erreichbar, dennoch zeige sie „narzisstische Züge“. Dies deckt sich mit der glaubhaften Aussage des Zeugen FF., der angegeben hat, dass die Geschädigte E. die Diagnose „frühkindlicher Narzissmus“ vom Angeklagten erhalten habe, so wie „ganz viele“ andere Kinder auch vom Angeklagten diese Diagnose erhalten hätten. Die Häufigkeit, mit der der Angeklagte Patienten aus der HPW LL. seine Diagnose der „Fixierung im frühkindlichen Narzimuss“ gestellt habe, wurde - insoweit übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen FF. - auch von der Zeugin FT. bestätigt.

d)Medikationsverlauf

1004

Die Feststellungen zu den Verordnungszeitpunkten des Angeklagten stammen aus der Karteikarte in der Patientenakte.

1005

Dass der Angeklagte im gesamten Behandlungszeitraum die Dosierung ½-½-½ Tablette angewiesen hat, folgt aus den handschriftlichen Dosieranweisungen vom 27.02.2018, 03.05.2018, 25.09.2018, 29.11.2018, 12.02.2019, 27.05.2019, 24.09.2019 und 20.11.2019, die im Einklang mit den Dosierangaben in der Heimdokumentation stehen (so z. B. HPW Gedanken für das Hilfeplangespräch am 14.03.2018: „gut medikamentös eingestellt durch zurzeit Pipamperon-Tabletten 0,5/0,5/0,5“ oder für das Hilfeplangespräch am 04.09.20218, 26.03.2019 und 15.11.2019).

1006

Die Kammer hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Medikation, so wie vom Angeklagten angewiesen, auch vom Heimpersonal verabreicht wurde. Für eine fehlerfreie Umsetzung der Dosieranweisungen spricht im Übrigen auch, dass die Dosierung über den gesamten Behandlungszeitraum unverändert blieb und somit keine Anfälligkeit für Missverständnisse bestand.

1007

Die Kammer geht davon aus, dass das Medikament auf Anweisung des Angeklagten ab Anfang Februar 2018 zunächst ordnungsgemäß eingeschlichen wurde, bis die Tagesdosis von 60 mg erreicht war. Das Schema für das Einschleichen - Erhöhung um ¼ Tablette oder 2,5ml, also 10mg Wirkstoff alle drei Tage - ist der Kammer aus der persönlichen Einlassung des Angeklagten vom 12.09.2025 bekannt (dort Erhöhung alle drei bis fünf Tage) und dessen tatsächliche Umsetzung konnte auch in den anderen verhandelten Fälle bestätigt werden (bspw. Schema für das Einschleichen bei dem Geschädigten SR. [vgl. A. I. 7. d) aa), S. 131], dem Geschädigten R. [vgl. A. II. 2. d), S. 184] oder den Geschädigten Q. (vgl. A. II. 4. e) aa), S. 224 bzw. A.II.5.e), S. 252). Die Zeugin FT. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass das Einschleichen des Pipamperon in der HPW immer nach dem gleichen Schema erfolgt sei, was sich auch mit den anderen verhandelten Fällen deckt.

1008

Auch wenn sich erst unter dem 27.02.2018 die erste Dosieranweisung des Angeklagten in Patientenakte befindet, geht die Kammer davon aus, dass das Medikament auf Anweisung des Angeklagten ab Anfang 2018 eingeschlichen wurde. Erstens entspricht die zeitnahe Umsetzung ab Rezeptierung der Praxis der übrigen bislang verhandelten Fälle. Zweitens soll der Angeklagte gemäß der Heimdokumentation vom 14.03.2018 die Geschädigte E. an einem Gruppentermin vom 27.02.2018 als „erreichbar und gut medikamentös eingestellt“ beschrieben haben. Das setzt denknotwendig einen Medikationsbeginn deutlich vor dem 27.02.2018 voraus.

1009

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die letzte Gabe am Abend des 28.11.2019 erfolgte, da die Zeugin E. den Widerruf ihres Einverständnisses in die Medikation am 29.11.2019 bereits um 7:37 Uhr morgens erklärt hatte. Das abrupte Absetzen der Medikation haben die Zeugen AJ.-AW., VT. und DS. und PO. E. übereinstimmend geschildert.

1010

Die Feststellungen zum Gewicht der Geschädigten E. während des Behandlungsverlaufes folgen aus einer Kombination der Gewichtsangaben aus den Dokumenten „HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch“ und der ebenfalls der Heimakte entnommenen Gewichts- und Größentabelle. Weil sich auf der Gewichts- und Größentabelle der handschriftliche Vermerk „Gewicht stimmt nicht mit Tabelle überein“ befindet und die Kammer nicht aufklären konnte, warum sich der Vermerk auf dem Dokument befindet, hat die Kammer in einem ersten Schritt die Angaben zum Körpergewicht aus den Dokumenten „Gedanken zum Hilfeplangespräch“ zu Grunde gelegt. Diese lauten:

1011

HPW Gedanken zum Hilfeplangespräch vom 14.03.2018: 34,7 kg

1012

HPW Gedanken zum Hilfeplangespräch vom 28.08.2018: 41,2 kg

1013

HPW Gedanken zum Hilfeplangespräch vom 16.03.2019: 41,2 kg

1014

HPW Gedanken zum Hilfeplangespräch vom 25.10.2019: 51,9 kg

1015

Weil die Werte aus der Gewichts- und Größentabelle für März 2018 und März 2019 zu Gunsten des Angeklagten (= höheres Körpergewicht = niedrigere relative Dosis) abweichen, hat die Kammer für diese Monate in einem zweiten Schritt zu Gunsten des Angeklagten auf diese Werte zurückgegriffen:

1016

März 2018: 36,8 kg

1017

März 2019: 46,0 kg

1018

Aus dem Verhältnis im Behandlungsverlauf konstanten Tagesdosis von 60 mg und den entsprechenden Angaben zum Körpergewicht vom 14.03.2018, 28.08.2018, 16.03.2019, 25.10.2019 konnte die Kammer die festgestellten relativen Dosen ermitteln. Die Information aus der Urkunde „HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch“ vom 14.03.20218, dass die Geschädigte E. seit der Aufnahme in die Einrichtung circa vier Kilogramm an Körpergewicht zugenommen habe, erlaubt keine für die Ermittlung der relativen Dosierung relevanten Rückschlüsse, da die Geschädigte E. sich bei Medikationsbeginn bereits seit 2 Monaten in der Einrichtung befand. Jedoch erlaubt sie den Rückschluss, dass die Geschädigte von Dezember 2017 bis Ende August 2018 insgesamt circa 10,2 kg zugenommen hat.

e)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1019

Die Feststellungen der Kammer zu der Einstufung der Pipamperon-Behandlung als deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die bei entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung als individueller Heilversuch noch vertretbar war, beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Einzelfallgutachters Dr. SG.. Diesem Gutachten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

1020

Wegen der Aufmerksamkeitsminderung, dem auffälligen Bindungs- und Beziehungsverhalten und den Impulsdurchbrüchen der Geschädigten E. geht der Einzelfallgutachter Dr. SG. davon aus, dass zum damaligen Behandlungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung bei der Geschädigten E. vorlag. Retrospektiv dürfte es sich am ehesten, so der Einzelfallgutachter, um eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F. 90.0) gehandelt haben.

1021

Auch wenn der Einzelfallgutachter die Behandlung bei entsprechender Aufklärung als individuellen Heilversuch als noch vertretbar eingestuft hat, hat er deutliche Kritik an der Diagnostik, der Wahl des Medikamentes, dem Zeitpunkt der Medikation, der Höhe der Medikation und der Länge der Behandlungsdauer geübt. Im Einzelnen:

1022

Die Diagnosen des Angeklagten teilte der Einzelfallgutachter Dr. SG. nicht. Warum der Angeklagte die Vordiagnose einer ADHS abgelehnt habe, habe er der Patientenakte nicht entnehmen können und das sei für ihn auch nicht nachvollziehbar. Die vom Angeklagten in der Abrechnungskartei angegebenen Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens und einer Bindungsstörung - für letztere werde Pipamperon in den Leitlinien nicht als Behandlungsweg genannt - könne er nur bedingt nachvollziehen. Die Diagnostik, so wie sie sich aus den Urkunden in der Patientenakte entnehmen lasse, hat der Einzelfallgutachter als „weder manualgetreu noch leitliniengerecht“ beschrieben. So seien bestimmte Tests beispielsweise an mehreren Tagen durchgeführt worden, was so nicht vorgesehen sei.

1023

Die Art des Medikaments - also der Wirkstoff Pipamperon - sei nicht das Mittel der ersten Wahl für das Störungsbild der Geschädigten E.. Goldstandard mit der höchsten Evidenz sei Risperidon.

1024

Der Einzelfallgutachter hat ferner die „Geschwindigkeit“ der Verschreibung kritisch gesehen. Es habe sich um eine „sehr frühe“ Verschreibung gehandelt, zumal zeitgleich mit dem Behandlungsbeginn der Beginn der stationären Jugendhilfemaßnahme begonnen habe. Nach Auffassung des Einzelfallgutachters hätte man zunächst abwarten müssen, ob es auch ohne Medikament zu einer Verbesserung komme. Medikamentenverschreibung sei im Rahmen einer derartigen Behandlung eigentlich der letzte Schritt. Im Gegensatz dazu habe Angeklagte bereits im Ersttermin am 05.12.2017 „Dip“ in seiner Patientenakte notiert. Der Einzelfallgutachter hat es als „sehr kurze Einschätzungszeit“ bezeichnet, bis der Angeklagte das Medikament eindosiert hatte. Zu einem derart frühen Zeitpunkt sei noch nicht von einer Indikation für die Medikation auszugehen gewesen.

1025

Auch die Höhe der Dosierung - insbesondere die Einstiegsdosierung - hat der der Einzelfallgutachter beanstandet. In der Praxis würde man mit einer relativen Dosierung sogar unterhalb von 1,0 mg anfangen und dann - soweit überhaupt erforderlich - langsam hochdosieren. Auch fange man mit einer Dosierung am Abend an, damit die Spitze des sedierenden Effektes nicht in die Morgenstunden falle. Stattdessen habe der Angeklagte direkt von Anfang an 60mg verordnet.

1026

Die Länge der Pipamperon-Gabe hat der Einzelfallgutachter als nicht indiziert angesehen. Gängig sei Pipamperon eigentlich als Bedarfsmedikation für Akutfälle und eine Dauermedikation - auch wenn sie nach den Leitlinien nicht ausgeschlossen sei - sei normalerweise nicht vertretbar. Eine dauerhafte Gabe sei ihm eher aus dem Bereich von Patienten mit geistiger Behinderung bekannt oder indiziert bei schwersten, häufig auftretenden Anspannungszuständen, für die er nach der ihm vorliegenden Aktenlage aber keine Anhaltspunkte habe. Ein derart früher Einsatz des Medikamentes als Dauermedikation sei unüblich.

f)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1027

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen die Geschädigte E. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

bb)Spürbarer sedierender Effekt

1028

Für den Zeitraum, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der relativen Dosis von 1,0 mg feststellen konnte - der gesamte Medikationszeitraum abzüglich einer circa zweiwöchigen Phase des Einschleichens - geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für die Geschädigte E. spürbaren sedierenden Effekt aus.

1029

Im Fall der Geschädigten E. wird der spürbare sedierende Effekt aufgrund der Medikation in Ergänzung zu der pharmakologischen Bewertung ferner dadurch gestützt, dass das Heimpersonal eine deutliche Wesensveränderung bei der Geschädigten E. aufgrund der Einnahme des Pipamperon beschrieben hat. Der Zeuge FF. hat glaubhaft beschrieben, dass sich die Geschädigte E. unter Einnahme des Medikamentes verändert habe: Gefühlsausbrüche hätten weniger stattgefunden, was ohne weiteres mit der über das Medikament wissenschaftlich anerkannten Wirkung einer affektiven Distanzierung und Senkung des Aktivierungsniveaus in Einklang zu bringen ist. Auch die Zeugin AJ.-AW. konnte von einer Veränderung der Geschädigten E. durch die Medikamente berichten: Die Geschädigte E. sei hierdurch „angenehmer“ geworden, weil sie konzentriert gewesen sei und auch mal habe abwarten können.

1030

Auch spricht die urkundlich festgehaltene Selbstwahrnehmung der Geschädigten E. unmittelbar nach dem Absetzen des Medikamentes deutlich dafür, dass die Geschädigte E. den sedierenden Effekt der Medikation während der Behandlung gespürt hat. Ausweislich eines Gesprächsprotokolls vom 06.02.2020 soll sich die Geschädigte E. gegenüber ihrem Bezugsbetreuer, dem Zeugen FF., aufgrund des Absetzens des Medikaments als „deutlich wibbeliger“ beschrieben haben. Ausweislich einer E-Mail der Zeugin AJ.-AW. vom 15.01.2020 soll die Geschädigte E. nach dem Absetzten der Medikamente Veränderungen an sich in Form von erhöhter Unruhe, einem ständigen Reden, Gefühlsausbrüchen etc. festgestellt haben und diese Veränderungen auf das Fehlen des Medikaments zurückgeführt haben. Außerdem hat die Geschädigte E. bereits im Sommer 2020 gegenüber der Verfahrenspflegerin HP. - so die Zeugin HP. nach Einsichtnahme ihrer handschriftlichen Notizen - angegeben, dass sie ohne Pipamperon besser über ihre Gefühle sprechen könne, was dafürspricht, dass die Geschädigte E. den sedierenden Effekt des Medikaments im Sinne einer Dämpfung des Affekts deutlich gespürt hat.

1031

Schließlich hat auch der Zeuge DS. E. nach dem Absetzen der Medikation in einer E-Mail an die HPW LL. vom 26.12.2019 eine deutliche Wesensveränderung der Geschädigten E. beschrieben, die er auf das Absetzen der Medikation zurückführte („Es kam mir so vor […] als ob sie in eine andere Version geschlüpft ist“). Auch in seinem Eilantrag an das AG Lahnstein vom 24.07.2020 führte der Zeuge aus, dass sich das Absetzten des Medikamentes in kürzester Zeit sehr negativ für seine Tochter dargestellt habe und die fehlende Unterstützung des Medikamentes in allen Bereichen deutlich spürbar gewesen sei.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1032

Die Feststellung, dass die Kammer keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch die Medikation feststellen konnte, beruht insbesondere auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters SG., der insgesamt keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch das Medikament aufzeigen konnte und hinsichtlich der festgestellten Gewichtszunahme, den Bauchkrämpfen und Tics jedenfalls keine Kausalität festzustellen vermochte. Seinen insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

1033

Auch wenn die Anklageschrift keine Müdigkeit als Nebenwirkung behauptet, hat die Kammer diese als eine der häufigsten Nebenwirkungen umfassend geprüft.

1034

Zwar hat die Geschädigte gegenüber der Kammer selbst angegeben, während ihrer Fremdunterbringung „immer müde“ gewesen zu sein. Diese von ihr empfundene Müdigkeit hat sie indes darauf zurückgeführt, dass sie nicht habe schlafen können. Im Übrigen konnte die Kammer keinerlei belastbare Hinweise darauf finden, dass bei der Geschädigten im Behandlungszeitraum eine abnorme Müdigkeit vorlag.

1035

In der der Kammer vorliegenden Heimdokumentation und der Dokumentation des Jugendamtes finden sich keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Insbesondere die „HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch“, also die Berichte, die von der Einrichtung in Vorbereitung auf die Hilfeplangespräche des Jugendamts erstellt werden und eine Gesamtschau der damaligen Verhaltensbeobachtung der Einrichtung für den konkreten Berichtszeitraum darstellen, enthalten keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Im Gegenteil: Im Bericht vom 14.03.2018 - knapp 2 Monate nach Beginn der Einnahme und wenige Wochen nach Erreichen der Zieldosierung - wird die Geschädigte E. als „sehr neugierig und interessiert“ und „sehr sportlich“ bezeichnet. In den Berichten vom 16.03.2019 und 25.10.2019 wird beschrieben, dass die Geschädigte E. häufig eine motorische Unruhe (Unruhe am Tisch, unangemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit). Auch die Berichte vom 28.08.2018 und der Abschlussbericht der Einrichtung enthalten keine Hinweise auf eine Müdigkeit. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einrichtung auf eine auffallende Müdigkeit reagiert und diese dokumentiert hätte. Auch die urkundlich eingeführten Hilfeplanfortschreibungen des Jugendamtes vom 20.03.2018, 04.09.2018 und 26.03.2019 enthalten keine derartigen Hinweise.

1036

Auch die Heimmitarbeiter berichteten nicht davon, dass ihnen eine Müdigkeit der Geschädigten E. aufgefallen sei: Der Zeuge HI. FF., Bezugsbetreuer der Geschädigten E., hat diese im Gegenteil als impulsives Mädchen beschrieben. Die konkrete Frage nach einer Müdigkeit der Geschädigten E. hat er ausdrücklich verneint. Dies deckt sich mit den Schilderungen der Zeugen MR. und AJ.-AW.. Die Kammer hat bei der Würdigung dieser Aussagen nicht außer Acht gelassen, dass die Zeugen aus Angst vor einer eigenen Strafverfolgung etwaige Anzeichen für Nebenwirkungen heruntergespielt haben könnten.

1037

Auch die von der Kammer befragten Zeugen außerhalb der Einrichtung berichteten nicht von einer Müdigkeit der Geschädigten E.: Die Zeugin VT., fallzuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, hat bekundet, dass die Geschädigte E. während der Hilfeplangespräche nicht schläfrig oder apathisch gewirkt habe, sondern sei „eigentlich gut drauf“ gewesen sei. Dabei habe die Geschädigte etwa einen Redeanteil von einem Drittel bis zur Hälfte der Gesprächsdauer gehabt. Wenn ihr etwas aufgefallen wäre, so die Zeugin VT., hätte sie einen gesonderten Eindrucksvermerk erstellt, den die Kammer in der erst in der Hauptverhandlung beschafften Jugendamtsakte indes nicht auffinden konnte. Die Zeugin HP. hat unter Rückgriff auf ihre handschriftlichen Notizen vom 05.08.2020 - ausgesagt, dass die Geschädigte E. ihr berichtet habe, mit Pipamperon gehe es ihr besser, was gegen eine belastend empfundene Müdigkeit spricht. Ausweislich des Berichtes der Zeugin HP. vom 08.08.2020 soll die Geschädigte E. ausdrücklich angegeben haben, dass sie unter dem Medikament ein „Gefühl der Benommenheit“ nicht bemerkt habe.

1038

Schließlich haben auch die Zeugen DS. und PO. E. weder zum damaligen Behandlungszeitpunkt noch in ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer von einer auffälligen Müdigkeit der Geschädigten E. berichtet. Dabei haben sie ihre (Adoptiv-)Tochter während der Fremdunterbringung in regelmäßigen Abständen abwechselnd etwa alle 2 Wochen persönlich gesehen. Der Zeuge DS. E. hat dem Medikament damals sogar eine förderliche Wirkung zugeschrieben, was aus einer Aussage gegenüber der Kammer, den Angaben der Verfahrenspflegerin HP. und diversen eingeführten E-Mails des Zeugen folgt. Schließlich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Zeugin PO. E. der Einrichtung oder dem Angeklagten eine auffällige Müdigkeit ihrer Tochter beschrieben hätte. Die Kammer ist sich sicher, dass die Kindsmutter derartige Beobachtungen umgehend gemeldet hätte, da diese das Befinden ihrer Tochter genau im Blick hatte und sich nicht davor gescheut hat, sich für ihre Tochter einzusetzen, was auch durch ihre Hinweise an das Heim und den Angeklagten der vermeintlichen Gefahr von Thrombosen deutlich wird.

1039

Nicht überzeugen konnte sich die Kammer davon, dass die „hohe und schnelle Gewichtszunahme“ der Geschädigten E., so die Wortwahl des Einzelfallgutachters Dr. SG. - von Dezember 2017 bis Ende August 2018 betrug diese nach den getroffenen Feststellungen circa 10,2 kg - auf die Einnahme des Medikaments zurückzuführen ist. So hat der Einzelfallgutachter Dr. SG. zu der deutlichen Gewichtszunahme ausgeführt, dass diese genauso gut auf das Absetzen der Stimulanzien (WU.), die Änderung des Settings und damit einhergehend auf einer Veränderung der Bewegungs- und/oder Essgewohnheiten zurückzuführen sein kann. Da diese Veränderungen in demselben Zeitraum wie die Eindosierung des Medikamentes stattfanden, sei eine Differenzierung nicht möglich. Bei der Gewichtszunahme handelt es sich naturgemäß um ein multifaktoriell bedingtes Symptom, bei dem eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - zum Teil nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Hinzu kommt, dass nach aktuellem pharmakologischem Kenntnisstand eine unmittelbare Gewichtszunahme keine bekannte Nebenwirkung des Wirkstoffes Pipamperon ist. Dies haben die beiden Gutachter Professor Dr. QY. und Professor Dr. EE. bestätigt, wobei die Kammer sich diesen Ausführungen nach eigener kritischer Prüfung anschließt.

1040

Die von der Geschädigten E. und insbesondere der Zeugin PO. E. geschilderten Bauchkrämpfe konnte der Einzelfallgutachter Dr. SG. - so wie bereits PD Dr. GR. im Ermittlungsverfahren - nicht eindeutig auf den Wirkstoff Pipamperon zurückführen. Hinzu kommt, dass der Zeuge DS. E. davon berichtet hat, dass die Geschädigte E. auch schon vor der Heimunterbringung unter Bauchkrämpfen gelitten habe und der Zeuge FF. überzeugend ausgeführt hat, dass Bauchschmerzen von einigen der Kinder vorgeschoben würden, um nicht in die Schule zu müssen. Auch die Zeugin DH. hat bekundet, dass sie bereits deutlich vor Behandlungsbeginn beim Angeklagten für den 05.04.2013 (Ersttermin bei ihr) Bauchschmerzen in ihren Unterlagen dokumentiert habe - auch wenn sie zugleich relativiert hat, dass diese „eher kein dauerhaftes Thema“ gewesen seien. Ferner wird bereits im Bericht zur Fallentscheidung des Jugendamtes UO. vom 24.01.2017 - mithin ein Jahr vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Behandlung - von psychosomatischen Beschwerden, Bauchschmerzen und Kopfschmerzen berichtet. Schließlich berichtete auch die Einrichtung selbst in ihren „Gedanken zum Hilfeplangespräch“ vom 14.03.2018 von Kopf- und Magenschmerzen die seit Aufnahme der Geschädigten E. vorlägen - also 2 Monate vor den Beginn der Medikation.

1041

Auch bei den Tics, die die Geschädigte E. und die Zeugin PO. E. konkret als Nebenwirkung der Pipamperon-Einnahme beschrieben haben, kann kein Zusammenhang mit der Einnahme des Medikamentes festgestellt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass bereits für den 05.12.2017 - also rund 6 Wochen vor Beginn der Pharmakotherapie - „auffällige Zuckungen im Gesicht/Tic (Mund Augenbrauen)“ durch eine Mitarbeiterin des Angeklagten in der Praxisdokumentation notiert wurden (FA 1 Teil 1 PDF Bl. 424). Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hat in seinem schriftlichen Einzelfallgutachten im Ermittlungsverfahren ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der Medikation und dem Auftreten von Tics nicht eindeutig bestätigt werden könne, weil diese nach der Dokumentation auch schon vor der Behandlung vorgelegen hätten und diese außerdem auch im Zusammenhang mit der Behandlung durch Methylphenidat und EK. assoziiert werden könnten.

g)Aufklärung und Einwilligung

aa)Aufklärungsgespräch

1042

Die Feststellungen zum Inhalt des Aufklärungsgespräches am 26.01.2018 und damit zugleich die Feststellung, was der Angeklagte den Sorgeberechtigten nicht erläutert hat, folgen aus den Aussagen der Zeugen DS. und PO. E. und der Zeugin VT..

1043

Die Zeugin PO. E. hat bekundet, dass der Angeklagte in Kenntnis der noch bestehenden ADHS-Medikation die Diagnose ADHS ausgeschlossen habe, er ihr geraten habe die „Symbiose“ zu ihrer Tochter zu lösen - wobei Waldspaziergänge oder Kirchbesuche helfen könnten. Mit dem Medikament Pipamperon könne man ihre Tochter emotional erreichbarer machen. Der Angeklagte habe dabei keine Alternativen zur Pipamperon-Behandlung vorgestellt, keinen Widerspruch geduldet und keinen Raum für Fragen gelassen.

1044

Der Zeuge DS. E. hat die Ratschläge des Angeklagten hinsichtlich der Spaziergänge und Kirchbesuche und die Ausführungen zur sogenannten „Symbiose“ bestätigt. Er hat außerdem ausgeführt, dass der Angeklagte Pipamperon als das Medikament dargestellt habe, mit dem er arbeite und mit dem er die besten Erfahrungen gemacht habe. Weiter habe der Angeklagte ausgeführt, dass das Medikament seiner Tochter helfen werde, runterzufahren und ihre Unzufriedenheit werde weggehen. Es müssten regelmäßig Bluttests und Kontrollen gemacht werden. Er habe ihm und seiner Partnerin erklärt, dass er ohne das Medikament nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde.

1045

Die Zeugin VT., die bei dem Gespräch ebenfalls zugegen war, hat ebenfalls bestätigt, dass der Angeklagte beschrieben habe, dass die Geschädigte E. durch das Pipamperon „erreichbarer“ werde. Der Angeklagte habe zudem über Nebenwirkungen aufgeklärt und erläutert, dass eine Blutbildkontrolle und EKG-Kontrollen gemacht werden müssten. Zwar habe er das Medikament nicht aktiv als „alternativlos“ bezeichnet, Alternativen zu Pipamperon habe er aber nicht benannt. Auch habe er erklärt, dass die Geschädigte E. kein ADHS habe.

1046

Diese Zeugenaussagen lassen erkennen, dass der Angeklagte den Sorgeberechtigten gerade nicht verdeutlichte, dass er mit selbst entwickelten Diagnosen arbeitet, es sich bei seinem Behandlungsansatz insbesondere mit Blick auf die Behandlungsdauer um eine Außenseitermethode handelt und der von ihm beabsichtigte Einsatz des Medikamentes einen Einsatz außerhalb der Zulassung bedeutet.

1047

Gestützt wird die Überzeugung der Kammer außerdem durch die Erkenntnisse, die der Kammer zum Gesprächsinhalt vom 11.02.2020 vorliegen. Wie beschrieben, traf der Zeuge DS. E. den Angeklagten, um über die Medikation zu sprechen, nachdem die Kindsmutter ihr Einverständnis zur Medikation widerrufen hatte. Auch in diesem Gespräch hat der Angeklagte seinen Behandlungsansatz und dessen Außenseiterstellung dem Zeugen E. nicht transparent dargestellt. Der Gesprächsinhalt, so wie festgestellt, folgt zum einen aus der Aussage des Zeugen DS. E.. Zum anderen wird er bestätigt durch die E-Mail vom 12.02.2020, die der Zeuge E. im Nachgang zum Gespräch an das Jugendamt, die HPW und die Zeugin PO. E. gesendet hat. Der Inhalt dieser E-Mail deckt sich wiederum in weiten Teilen mit der Zeugenaussage des Zeugen E. und dem Bericht der Verfahrenspflegerin HP. vom 08.08.2020, der Teile des Gespräches aus Sicht des Zeugen DS. E. wiedergibt.

1048

Auch stützt die Kammer ihre Überzeugungsbildung auf den vom Angeklagten verwendeten Aufklärungsbogen. Dieser lässt Rückschlüsse auf die Qualität der mündlichen Aufklärung zu - er entfaltet insoweit Indizwirkung: Aus dem Aufklärungsbogen, den der Angeklagte offenbar wortlautidentisch für unterschiedliche Medikamente eingesetzt hat, wird jedenfalls nicht ersichtlich, dass seine Diagnosestellung keinem anerkannten Klassifikationssystem entnommen ist, die medikamentöse Behandlung als Dauerbehandlung konzipiert ist und damit weit vom Facharztstandard abweicht.

1049

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters SG. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE.. Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hatte sich zu der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung im Rahmen seines Gutachtens im Ermittlungsverfahren bereits gleichlautend verhalten (u. a. „zeigt auch die Aufklärung über das Medikament erhebliche Mängel“).

bb)Hypothetische Einwilligung

1050

Die Feststellung, dass die Sorgeberechtigten bei ordnungsgemäßer Aufklärung der medikamentösen Behandlung mit Pipamperon nicht zugestimmt hätten, folgt aus den überzeugenden Reaktionen der beiden Sorgeberechtigten im Rahmen ihrer Aussage vor der Kammer. Sowohl der Zeuge DS. E. als auch die Zeugin PO. E. haben klar und deutlich angegeben, dass sie die Behandlung in Kenntnis ihrer Abweichung vom medizinischen Standard ernsthaft in Frage gestellt und ihr nicht zugestimmt hätten. Die Zeugin PO. E. erschien der Kammer als äußerst besorgte und den Behandlungsmethoden des Angeklagten gegenüber von vorneherein besonders kritische Sorgeberechtigte. So hat die Zeugin die geringfügige, aber objektiv nicht beachtliche Erhöhung des Thromboserisikos aufgrund des diagnostizierten XC.-Leidens zum Anlass genommen, die Medikation kritisch zu hinterfragen und schließlich ihr Einverständnis zu widerrufen. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Zeugin bei transparenter Aufklärung über die deutliche Abweichung vom Facharztstandard eine Behandlung durch den Angeklagten von vorneherein abgelehnt hätte.

1051

Auch wenn der Zeuge DS. E. in Unkenntnis der Außenseiterstellung der vom Angeklagten gewählten Behandlungsmethode sich im Behandlungsverlauf und noch im August 2020 für die Pipamperon-Gabe aussprach, ist die Kammer überzeugt, dass er der Behandlung unter einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht zugestimmt hätte. Das folgt für die Kammer nicht zuletzt daraus, dass der Zeuge DS. E. immense Anstrengungen unternommen hat, für das Wohl seiner Adoptivtochter zu sorgen. So hat er eigeninitiativ den Eilantrag beim Amtsgericht Lahnstein eingereicht. Dies lässt den Schluss zu, dass er im Falle der Kenntnis vom Grad der Abweichung der geplanten Pipamperon-Behandlung vom Facharztstandard jedenfalls nicht die Mühe gescheut hätte, sich - vor der Erteilung einer Einwilligung - zumindest die Zweitmeinung eines weiteren Facharztes einzuholen. Hierzu passt auch die entrüstete Reaktion des Zeugen E. während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Kammer auf die Frage, wie er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. Spontan und authentisch hat der Zeuge E. hierauf geantwortet: „Mein Kind ist doch kein Versuchskarnickel“!

1052

Schließlich war der Angeklagte mit seiner Behandlungsmethode für die Sorgeberechtigten Zeugen E. auch nicht der „letzte Rettungsanker“ in einer vollkommen verfahrenen Situation. Zwar haben die beiden Sorgeberechtigten vor der Kammer unabhängig voneinander offen ausgesprochen, dass sie zu Hause nicht mehr weitergewusst hätten und die Situation mit der Geschädigten innerfamiliär verfahren gewesen sei, sodass sie schweren Herzens einer Fremdunterbringung zugestimmt hätten. Die Geschädigte E. befand sich aber erst seit wenigen Wochen in der HPW LL.; dies war auch ihr erster Aufenthalt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung. Medikamentös hatte die Familie bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Behandlung mit ADHS-Medikamenten versucht und der Abbruch dieser Behandlung ist auf den Angeklagten zurückzuführen. Die Geschädigte E. hatte auch nicht unzählige Vorbehandler, die mit ihren Ansätzen gescheitert waren. Deshalb hätten die Sorgeberechtigten, das steht zur Überzeugung der Kammer fest, nicht jeder Behandlung der Geschädigten E. kritiklos zugestimmt.

h)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

1053

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (A. II. 1. f), S. 158).

1054

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine den Zeugen DS. und PO. E. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört naturgemäß auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt vor, dass unter anderem „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass den Zeugen DS. und PO. E. auch den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten, hier in Person der Zeugen DS. und PO. E., die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter der HPW-LL.

1055

Die Feststellung, dass die Mitarbeiter der HPW LL. davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Zeugen DS. und PO. E. gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Die Zeugen der HPW LL. haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Heimmitarbeiter hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter wie die Zeugin FT., die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

i)Sicherungsmaßnahmen

1056

Die Feststellung, dass der Angeklagte die Einrichtung anwies, auf Nebenwirkungen und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, folgt insbesondere aus der Aussage der Zeugin AJ.-AW.. Diesen Umstand hat der Kammer überdies eine Vielzahl anderer Zeugen aus den Einrichtungen der übrigen verfahrensgegenständlichen Fälle ebenso bestätigt (J. e. V.; WY., RI.).

1057

Dass der Angeklagte die Sorgeberechtigten auf das Erfordernis von somatischen Kontrollen hinwies, folgt aus dem in der Patientenakte befinden Aufklärungsschreiben vom 26.01.2018.

1058

Die Feststellung, dass die Mitarbeiter der HPW LL. zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden auf Geheiß des Angeklagten auch tatsächlich Arztbesuche zur Kontrolle der Blutwerte und Überprüfung des Herzens durchgeführt haben, ergibt sich konkret für die Geschädigte E. aus 2 Aspekten. Zum einen folgt diese Feststellung aus der Heimdokumentation: In der offenbar vom Heimpersonal erstellten Tabelle „Arztbesuche“ ist unter dem 04.02.2019 und 06.09.2018 jeweils vermerkt, dass eine Blutbild- und eine EKG-Kontrolle durchgeführt worden sei. In den „HPW Gedanken zum Hilfeplangespräch“ vom 14.03.2018 wird ausgeführt, dass sich bei dem letzten Blutbild erhöhte Leberwerte gezeigt hätten und deshalb am 12.03.2018 ein weiteres Blutbild erstellt werden solle. Zudem habe am 08.03.2018 ein „EEG“ (wohl EKG) stattgefunden. In den „HPW-Gedanken zum Hilfeplangespräch“ vom 28.08.2018 wird ausgeführt, dass „regelmäßige Blutkontrollen ohne Befund“ durchgeführt würden. Zum anderen enthält die die Patientenakte des Angeklagten Befundberichte von EKG-Kontrollen und Bluttestungen aus dem verfahrensgegenständlichen Behandlungszeitraum (Blutbild DT. PC. FU. vom 08.02.2018, undatiertes EKG von Dr. NS. YB. [FA 3 | Teil 1 | Abschnitt C | paginiert Bl. 31], Blutbild Laborgemeinschaft FU. vom 06.09.2018, EKG vom 04.09.2019, Blutbild vom 24.02.2020 aus der Gemeinschaftspraxis Dr. NS. YB., EKG vom 19.02.2020).

1059

Abstrakt hat auch die Zeugin FT., ehemalige pädagogische Mitarbeiterin der HPW, in ihrer schriftlichen Eingabe an die Kriminalinspektion FU. zu Händen KHK WN. ausgeführt, dass auf Wunsch des Angeklagten in regelmäßigen Abständen - konkret schreibt die Zeugin „alle drei Monate“ - die Blutwerte kontrolliert und „EEG-Kontrollen“ (gemeint wohl EKG) gemacht worden seien (Fallakte 3 | Teil 1 | Abschnitt A | paginiert Bl. 167).

1060

Die Feststellung, wann der Angeklagte die Geschädigte E. unter Medikation persönlich gesehen hat (konkret am: 22.02.2018, 27.02.2018, 03.05.2018, 14.08.2018 25.09.2018 29.11.2018, 12.02.2019, 12.03.2019, 27.05.2019 und 29.08.2019, 24.09.2019 und 20.11.2019) folgt primär aus den Eintragungen in seiner Patientenakte. Unter Zuhilfenahme der „Übersetzungen“ (Bl. 1441 bis 1446 der Hauptakte) und einem Abgleich mit den für das jeweilige Datum eingetragenen EBM-Ziffern aus der Karteikarte konnte die Kammer sicherstellen, dass es sich unter dem jeweiligen Datum auch tatsächlich um einen Arzt-Patientenkontakt gehandelt hat.

j)Weitere Entwicklung

1061

Die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung der Geschädigten E. nach Verlassen der HPW-LL. beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen PO. E. und der Zeugin DH..

7.LB. SR.

a)Familiäre Verhältnisse

1062

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Geschädigten SR. beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Geschädigten selbst sowie den Bekundungen seiner Mutter, der Zeugin SR.-AH. vor der Kammer. Die Kammer hatte insoweit keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Aussagen zu zweifeln, soweit dies die Umstände des Zusammenlebens sowie Streitigkeiten in der Familie angeht. Die Aussagen beider deckten sich jedenfalls im festgestellten Umfang und waren jeweils von Authentizität geprägt. Die Kammer gewann bei beiden Zeugen nicht den Eindruck, diese wollten die problematischen familiären Verhältnisse im Tatzeitraum in irgendeiner Weise beschönigen. Auch enthielten die Aussagen jeweils glaubhafte Details, etwa zum Behandlungsanlass durch das Klettern des Geschädigten auf das Dach oder den Grund der Beendigung der Krisenintervention in der X.-Fachklinik. Die Feststellungen der Kammer zu den ausgeprägten familiären Streitigkeiten und den Erziehungsproblemen der Zeugin SR.-AH. werden zudem durch die eingeführten Protokolle verschiedentlicher Polizeieinsätze gestützt. Auch wenn diese freilich die Zeit nach der Behandlung beim Angeklagten betreffen, legen sie nach Auffassung der Kammer doch zumindest nahe, dass die glaubhafte Darstellung der Umstände während des Behandlungszeitraums, durch den Geschädigten und seine Mutter der Wahrheit entsprechen. Die Zeugin SR.-AH. hat dies mehrfach mit dem prägnanten und in der Rückschau durchaus selbstkritischen Formulierung versehen: „Wir waren einfach das Absturzhaus, meine Kinder waren die Absturzkinder“.

b)Verhaltensauffälligkeiten

1063

Das Vorliegen von Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten SR. in Form der festgestellten Impulsdurchbrüche ergibt sich zunächst ebenfalls aus den auch insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugin SR.-AH., die glaubhaft angegeben hat, mit dem oppositionellen und aggressiven Verhalten ihres Sohnes völlig überfordert gewesen zu sein, und dessen eigenen Bekundungen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer. Er selbst hat sich insoweit als „sehr sehr schwieriges, auffälliges und unangenehmes Kind“ beschrieben.

1064

Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die festgestellte, inhaltlich korrespondierende Behandlungsvorgeschichte des Geschädigten SR., die in Form ärztlicher Berichte der X.-Fachklinik HU. im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und vom Zeugen Dr. ZU. im Rahmen seiner Vernehmung auch als sachlich zutreffend bestätigt wurde. Die Behandlungsvorgeschichte ist zugleich Beleg dafür, dass das problematische Verhalten des Geschädigten SR. bereits früh zu Tage trat und die Zeugin SR.-AH. bereits vor der Behandlung beim Angeklagten um professionelle Hilfe nachsuchte. Auch die Zeugin PK. vom Jugendamt HU.-MD. bestätigte die Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten SR.. Sie habe ihn zudem selbst im Rahmen der Krisenintervention in der X.-Klinik besucht und ihn hierbei als „zutiefst verzweifelten armen Jungen“ wahrgenommen.

c)Psychologisch-psychiatrische Behandlungsvorgeschichte

1065

Was die weitere psychologisch-psychiatrische Behandlungsvorgeschichte des Geschädigten SR. angeht, beruhen die Feststellungen zudem auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen UZ., Dr. ZU. und Dr. XZ..

d)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

1066

Dass der Angeklagte auch dem Geschädigten SR. einen „frühkindlichen Narzissmus“ bei einem Verhaftetsein in der „Allmachtsphase“ und einer zugleich bestehenden „Eltern-Kind-Symbiose“ bescheinigte, ergibt sich aus seinen Notierungen in der Patientenakte bereits unter dem 07.05.2018. Soweit die vorgenannten Behandlungsdiagnosen des Angeklagten dort jeweils nicht schriftsprachlich festgehalten, sondern vielmehr als Symbol notiert sind, ist die Kammer, die die Symbole auch in anderen Fällen in der Patientenakte nachvollzogen hat, sicher, dass hiermit die vorgenannten Diagnosen gemeint sind (vgl. A. II. 1. h), S. 171). Der Angeklagte hat die entsprechenden Symbole in der von ihm gefertigten „Abschrift“ seiner Einträge in der Patientenakte vom 27.09.2021 selbst so „übersetzt“. Dass der Angeklagte seine vorgenannten Diagnosen auch als tatsächliche Behandlungsdiagnosen verwendete, folgt daraus, dass er nur diese gegenüber der Kindsmutter kommunizierte, auch wenn er in offiziellen Bescheinigungen ICD-10 Diagnosen verwendete (bspw. Arztbriefe vom 14.05.2018 und 11.03.2021).

e)Medikationsverlauf

1067

Die einzelnen Pipamperon-Verordnungen durch den Angeklagten zunächst am 14.05.2018, 11.06.2018, 15.08.2018, 28.09.2018, 02.11.2018, 11.12.2018 und sodann am 09.04.2019, 07.06.2019, 22.08.2019, 05.09.2019, 13.11.2019, 13.03.2020, 15.06.2020, 01.10.2020 ergeben sich aus den Einträgen in der Karteikarte der Praxis des Angeklagten für den Geschädigten SR. zu den vorgenannten Daten (Verordnung von Saft: „Medikament: Pipamperon X. 4mg/ml LSE 300ml NR, Anz.: 2x“, Verordnung von Tabletten ab dem 22.08.2019: „Medikament: Pipamperon-X. 40 mg TAB 100St N3“).

1068

Die Dosierungsanweisungen ergeben sich aus den Einträgen aus der Patientenakte des Angeklagten. Dieser sah zu Beginn der Medikation am 14.05.2018 nach dem Einschleichen nach dem festgestellten Schema eine Zieldosis von 2 x 5,0 ml (entspricht 40 mg Wirkstoff täglich) vor, die nach den weiteren Einträgen auch weiter Bestand haben sollte, von der Mutter des Geschädigten nach den getroffenen Feststellungen indes nicht eingehalten wurde. Lediglich einmalig findet sich in der vom Angeklagten erstellten „Abschrift“ seiner Eintragungen in der Patientenakte eine abweichende Reduktion der Dosierung auf 2 x 10 mg Wirkstoff für den 11.03.2019 in Reaktion auf die eigenmächtigen Dosisumstellungen der Mutter und die Müdigkeit des Geschädigten SR..

1069

Das Körpergewicht des Geschädigten ist nur für einen einzigen Zeitpunkt vor Medikationsbeginn mit 65,3 kg dokumentiert. Es ergibt sich aus dem Bericht der X.-Fachklinik vom 29.03.2018. Weitere Angaben waren weder der Patientenakte des Angeklagten noch den anderen eingeführten Urkunden zu entnehmen. Insoweit vermochte die Kammer lediglich für das erstmalige Erreichen der Zieldosis Ende Juni 2018 unter großzügiger Annahme eines zwischenzeitlich auf 70 kg erhöhten Körpergewichts des Geschädigten eine relative Dosis von (mindestens) 0,57 mg festzustellen. Hier fand noch keine eigenmächtige Dosisumstellung durch die Mutter statt und der Geschädigte SR. nahm die Medikation als Saft noch regelmäßig ein, sodass eine näherungsweise Feststellung möglich war. Weitere Annahmen verbaten sich aus Sicht der Kammer aufgrund ihres spekulativen Charakters, zumal bereits die Gewichtsannahmen naturgemäß umso spekulativer werden, je weiter man sich vom 29.03.2018 entfernt.

1070

Die Feststellung der relativen Dosis von 0,57 mg ergibt sich wiederum aus dem Verhältnis der täglichen Wirkstoffmenge zu dem (angenommenen) Körpergewicht Ende Juni.

f)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1071

Die Feststellungen der Kammer zu der Einstufung der Pipamperon-Behandlung als deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die bei entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung als individueller Heilversuch noch vertretbar war, beruhen auf den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP. im Rahmen seines vor der Kammer erstatteten mündlichen Gutachtens, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.

1072

Wegen der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Geschädigten geht Dr. CP. zumindest davon aus, dass zum damaligen Behandlungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung des Geschädigten vorgelegen habe, auch wenn ihm eine konkrete Diagnosestellung zwischen einer möglichen Störung des Sozialverhaltens, einer möglichen ADHS und einer möglichen emotionalen Belastung ohne eigene Diagnostik retrospektiv nicht möglich sei. Die vorgenannten Differentialdiagnosen hatte auch der Sachverständige PD Dr. GR. im Rahmen seines eingeführten Fallgutachtens aus dem Ermittlungsverfahren, bereits aufgeworfen.

1073

Zwar hielt der Einzelfallgutachter - wiederum in Übereinstimmung mit dem Gutachten des PD Dr. GR. - auch in diesem Fall Diagnosestellung, Wahl und Dauer der Medikation für kaum nachvollziehbar. Jedoch habe sich die Behandlung auch hier - je nach Diagnose, die aber nicht mehr gänzlich aufklärbar sei - im Rahmen des medizinisch noch Vertretbaren gehalten.

g)Körperverletzungserfolg

aa) Einnahme des Medikaments

1074

Dass der Geschädigte SR. den ihm vom Angeklagten verordneten Pipamperon-Saft und die von ihm später verordneten Pipamperon-Tabletten tatsächlich einnahm, steht für die Kammer aufgrund der Aussage des Geschädigten selbst sowie seiner Mutter, der Zeugin SR.-AH. fest. Beide Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sie das Medikament je auf Rezept des Angeklagten erhalten haben und der Geschädigte es sodann - von seiner Mutter dosiert - verabreicht bekam, wobei die Verabreichung teilweise unter Anwendung von Zwang erfolgte, wie der Geschädigte SR. glaubhaft geschildert hat und wie es die Zeugin SR.-AH. in ihrer Aussage insoweit bestätigt hat. Diesen Umstand erachtet die Kammer bereits insoweit als glaubhaft, da die Zeugin sich hiermit selbst belastet hat und für die Kammer nicht ersichtlich ist, warum sie dies getan haben sollte, wenn dieser Umstand nicht tatsächlich der Wahrheit entspräche.

1075

Allerdings war eine konkrete Feststellung der vom Geschädigten SR. tatsächlich eingenommenen Dosis bereits ab September 2018 kaum möglich. Während die Zeugin SR.-AH. sich nach ihren Bekundungen anfänglich noch an Dosierungsanweisung des Angeklagten gehalten hatte, was sich mit den Eintragungen in dessen Patientenakte deckt, folgen bereits ab September 2018 Einträge des Angeklagten in der Pateientenakte, die zunächst das zwischenzeitliche Absetzen des Medikaments (Einträge vom 13.09.2018 und 11.12.2018) und später die eigenmächtige Erhöhung der Dosierung durch die Zeugin zum Inhalt haben. Unter dem 09.01.2019 ist insoweit erstmalig eine Erhöhung auf 7,5 ml Einzeldosis notiert („7,5“), was als tägliche Zweifachgabe zu einer Wirkstoffmenge von 60 mg statt angeordneter 40 mg täglich führt. Für den Zeitraum vom 05.09.2019 bis zum 28.04.2020 folgert die Kammer die Erhöhung auf 2 x 40 = 80 mg Wirkstoff täglich aus den Einträgen vom 05.09.2019 („Dip 1-1“, „Mutter ist jetzt zufrieden, hat eigenmächtig Dosierung erhöht“), vom 17.01.2020 („Dip 1-1-0“) und vom 28.04.2020 („Dip 1-1“). Dass die Zeugin das Medikament tatsächlich selbstständig „nach Bedarf“ dosierte, um den Geschädigten SR. „auszuschalten“, hat auch dieser im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft angegeben. Die Zeugin SR.-AH. selbst hat dies auf Nachfrage ebenfalls nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr darauf zurückgezogen, eine genaue Instruierung habe seitens des Angeklagten nicht stattgefunden, dieser habe nur gesagt, „ein bisschen mehr oder ein bisschen weniger“. Auch sie selbst hat von einem zeitweisen „Ausgeschaltetsein“ gesprochen.

1076

Die zeitlich und mengenmäßig nicht näher aufklärbare Einnahme des Medikaments sowie der hinzutretende Umstand, dass der Geschädigte SR. zudem angegeben hat, dass er die Medikamente aufgrund von ihm empfundenen Widerwillens teils auch gar nicht eingenommen habe, lässt eine Aufklärung der konkret eingenommenen Dosis ab September 2018 schlicht nicht mehr zu.

1077

Im Einklang mit den anderen Fällen ist die Kammer auch hier zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass mit der letztmaligen Verordnung des Medikaments keine Einnahme desselben mehr stattgefunden hat.

bb)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1078

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation in beiden Behandlungszeiträumen beim Geschädigten SR. zu somatisch fassbaren Veränderungen in Form einer Rezeptorblockade und -expression sowie einer Verstoffwechselung geführt und zugleich ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE.. Korrespondierend ist auch der Einzelfallgutachter Dr. CP. im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens von einer solchen Wirkung ausgegangen. Mit einem anfänglich gegebenen Wert von 0,57 mg lag die relative Dosis auch jedenfalls oberhalb eines pharmakologisch zu vernachlässigenden Bereichs. Dies war aufgrund der zwischenzeitlichen Gabe von 2 x 40 mg täglich jedenfalls auch zeitweise zwischen dem 05.09.2019 und dem 28.04.2020 der Fall.

cc)Spürbarer sedierender Effekt

1079

Dass jenseits der vorgenannten somatisch fassbaren Effekte des Medikaments während beider Verordnungszeiträume - jedenfalls zeitweise - auch eine spürbare Sedierung des Geschädigten SR. vorlag, folgert die Kammer aus folgenden Umständen:

1080

Auch hier spricht die jeweilige Weiterverordnung durch den Angeklagten über einen nicht unerheblichen Zeitraum, welche lege artis nur bei festgestelltem Behandlungserfolg Sinn ergibt, bereits als solche für den Eintritt des intendierten Effekts des Medikaments, obgleich für die Kammer nicht feststellbar war, ob und ggf. wann die relative Dosis zeitweise oberhalb des Schwellenwerts von 1,0 mg lag. Jedoch liegen im vorliegenden Fall genügend belastbare Hinweise auf eine jedenfalls vorübergehende spürbare Sedierung des Geschädigten SR. vor, die der Kammer eine Feststellung derselben auch ohne Feststellung der Überschreitung der Grenze von 1,0 mg relativer Dosis ermöglichen. Die Aussagen des Geschädigten SR. selbst sowie seiner Mutter sprechen für eine zeitweilige spürbare Sedierung des Geschädigten. Beide haben übereinstimmend angegeben, der Geschädigte SR. habe infolge der Medikation zeitweise „in der Ecke/im Bett gelegen“. Der Geschädigte SR. hat darüber hinaus im Rahmen seiner Zeugenaussage die spürbare sedierende Wirkung vor allem damit in Zusammenhang gebracht, dass seine Mutter das Medikament beliebig dosiert habe, um ihn „auszuschalten“. Er hat glaubhaft seine Antriebslosigkeit und Müdigkeit in der Schule wie auch den Widerwillen beschrieben, den er über die Dauer der Behandlung gegenüber dem Medikament entwickelt habe. Dies ist bereits für sich gesehen glaubhaft, mag der Zeuge auch im Übrigen zu erkennen gegeben haben, dass es ihm ein Anliegen war, im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer wie auch bereits zuvor als Interviewpartner in der WO.-Dokumentation an der Aufarbeitung der Pipamperon-Behandlungen mitwirken zu wollen und insoweit auch einen gewissen Verfolgungseifer offenbarte. Obgleich er insoweit auch dazu neigte, sämtliche negativen Entwicklungen in seinem Leben der Medikation durch den Angeklagten zuzuschreiben, hatte die Kammer gerade nicht den Eindruck, er übertreibe in Ansehung der von ihm konkret geschilderten Behandlung durch den Angeklagten. Hier hielt sich der Zeuge im Hinblick auf seinen Kontakt zum Angeklagten in der Praxis vielmehr mit Werturteilen zurück und schilderte auch kein unangemessenes Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber, was für eine durchaus wahrheitsgemäße und differenzierte Wiedergabe des Erlebten spricht. Vor allem aber sind die Schilderungen des Geschädigten SR. hinsichtlich seiner medikamentenbedingten Sedierung für die Kammer hinreichend objektivierbar. In den Eintragungen des Angeklagten in der Patientenakte betreffend den Geschädigten notiert dieser selbst unter dem 09.01.2019: „Status: wirkt sediert, greifbar und erreichbar“. Unter dem 11.03.2019 ist zudem notiert „wirkt etwas müde“, „…ihm schlecht, in Schule müde“ und unter dem 05.09.2019 „wirkt morgens müde“. Es finden sich zudem jeweils Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine Reduzierung der durch die Mutter eigenmächtig erhöhten Dosis auf die von ihm angeordnete Dosierung für notwendig hielt (so etwa am 11.03.2019: „dringend Med ↓“, wobei die Kammer aus den „Übersetzungen“ des Angeklagten - auch aus anderen Fällen - weiß, dass der Abwärtspfeil das Symbol für eine Dosisreduktion ist.

1081

Vor diesem Hintergrund hat schließlich auch der Einzelfallgutachter CP. eine kausal auf der Einnahme des Medikaments beruhende spürbare Sedierung für plausibel erachtet, weshalb die Kammer in der Gesamtschau der vorgenannten Beweismittel von einer solchen überzeugt ist.

dd)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1082

Dass die Kammer auch beim Geschädigten SR. keine Nebenwirkungen und Langzeitschäden der Medikation festzustellen vermochte, beruht auf Folgendem:

1083

Zwar hat die Beweisaufnahme Hinweise auf das Vorliegen auch einer zeitweiligen Müdigkeit des Geschädigten ergeben, die über eine bloße Sedierung als Hauptwirkung des Medikaments hinausgegangen sein könnte. Insoweit wird auf die obige Darstellung der Zeugenaussagen des Geschädigten selbst und seiner Mutter sowie auf die Auswertung der Eintragungen des Angeklagten in seiner Patientenakte Bezug genommen, in denen gleichfalls zu bestimmten Daten von „sediert“ und „müde“ die Rede ist. Auch hat der Geschädigte SR. beschrieben, er sei bei mehreren Gelegenheiten in der Schule eingeschlafen.

1084

Jedoch hat der Einzelfallgutachter Dr. CP. im Rahmen seines Gutachtens insgesamt keine Kausalität der Pipamperon-Einnahme für das Auftreten von Müdigkeit, wie auch von Gewichtszunahme festzustellen vermocht. Zwar hat er zunächst angegeben, die Müdigkeit als Nebenwirkung sei aus seiner Sicht objektivierbar. Auf spätere Nachfrage hat er indes relativierend angegeben, es gebe für die Müdigkeit des Geschädigten naturgemäß auch Alternativursachen. Als solche kommt aus Sicht der Kammer in erster Linie zu wenig Nachtschlaf oder Erschöpfung infolge langer Schultage und anschließenden Triathlon-Trainings, von der der Geschädigte selbst berichtet hat, in Betracht.

1085

Die Feststellung einer Kausalität im Sinne medikamenteninduzierter Beschwerden als echter „Nebenwirkungen“ des eingenommenen Pipamperon ist auch im vorliegenden Falle bereits durch den Zeitablauf seit Abschluss der Behandlung erschwert. Dieser Umstand bedingt zugleich, dass der Einzelfallgutachter Dr. CP. eine eigene persönliche Untersuchung des Geschädigten SR. unter der Medikation nicht mehr vornehmen konnte und insoweit im Wesentlichen auf die Auswertung von Urkunden und die zeugenschaftlichen Erinnerungen des Geschädigten sowie Dritter an den Behandlungszeitraum zurückgeworfen war. Auch handelt es sich bei den möglichen Nebenwirkungen, insbesondere bei Müdigkeit und Gewichtszunahme, naturgemäß um multifaktoriell bedingte Symptome, bei denen eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Hinsichtlich des Vorliegens von Müdigkeit als Nebenwirkung von Pipamperon ist zudem zu bedenken, dass diese von der intendierten Hauptwirkung einer Sedierung ohnehin schwer zu unterscheiden ist, insbesondere, was eine Betrachtung von außen, also durch dritte Personen (Lehrer, Heimpersonal pp.) angeht. Der Sachverständige Professor Dr. EE. hat im Rahmen seiner allgemeinen Ausführungen zu den Wirkungen von Pipamperon insoweit deutlich gemacht, dass es sich bei der intendierten Sedierung als Hauptwirkung und der unerwünschten Müdigkeit als Nebenwirkung zwar - unabhängig von der konkreten Wortwahl - um 2 verschiedene innere Zustände des Patienten handele, die Übergänge indes naturgemäß „fließend“ und die Zustände insbesondere von außen kaum zu unterscheiden seien.

1086

Vor diesem Hintergrund standen der Kammer in der Rückschau bessere Erkenntnis-möglichkeiten als die Einschätzung des Einzelfallgutachters insoweit nicht zur Verfügung. Der Umstand, dass der Geschädigte SR. selbst sowohl seine Müdigkeit als auch seine Gewichtszunahme wie auch sporadisch aufgetretene Tics oder Erscheinungen von Verfolgungswahn auf das Medikament zurückgeführt hat, vermag an obigem Befund nicht beweisbarer Kausalität nichts zu ändern, zumal die Frage der Kausalität als solche der Wahrnehmung eines Zeugen entzogen ist und ihre unwissenschaftliche Beantwortung aus Laiensicht lediglich einen mehr oder weniger begründeten Rückschluss darstellt. Hinsichtlich der Gewichtszunahme des Geschädigten SR. muss zudem konstatiert werden, dass diese bereits im Bericht der X.-Fachklinik HU. vom 29.03.2018 („übergewichtiger Ernährungszustand“), mithin vor Behandlungsbeginn beim Angeklagten beschrieben ist und also zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war, was nach den ergänzenden Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP. jedenfalls gegen eine Monokausalität der Pipamperon-Einnahme für die Gewichtssteigerung spricht.

h)Aufklärung und Einwilligung

aa)Aufklärung

1087

Dass die Zeugin SR.-AH. als alleinige Sorgeberechtigte des Geschädigten durch den Angeklagten nicht ordnungsgemäß über den Pipamperon-Einsatz aufgeklärt worden ist, folgt aus ihrer Zeugenaussage vor der Kammer. Die Zeugin vermochte sich im Rahmen ihrer Bekundungen positiv an einige Details im festgestellten Umfang zu erinnern, die bereits deshalb glaubhaft sind, da sie sich mit den Feststellungen in anderen Fällen decken. Dabei enthielt ihre Darstellung auch durchaus entlastende Angaben, etwa dass der Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass man das Medikament so eindosieren müsse, dass der Geschädigte davon zwar „erreichbar“ werde, aber nicht einschlafe. Sie sei vom Angeklagten auch dazu angehalten worden zu beobachten, wie der Geschädigte auf das Medikament reagiere. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund ausschließen, dass die Zeugin aufgrund etwaiger Belastungstendenz die nach den Feststellungen bei der Aufklärung fehlenden notwendigen Punkte in ihrer Aussage bewusst wahrheitswidrig unterschlagen haben sollte. Vielmehr liegt es nach den getroffenen Feststellungen zum Aufklärungsinhalt nahe, dass dieser sich wie in den anderen Fällen, in denen jedenfalls rudimentäre Feststellungen möglich waren, auf den üblichen Umfang beschränkte und Aussagen zum besonderen Charakter der Behandlung gerade nicht enthielt. Dass die Zeugin sich nach dem zwischenzeitlichen Ablauf von nahezu sieben Jahren nicht mehr an den exakten und vollständigen Inhalt des Gesprächs hat erinnern können, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht; dies ist nach lebensnaher Betrachtung vielmehr erwartbar.

1088

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE.. Auch der Sachverständige PD Dr. GR. hatte sich zu der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung im Rahmen seines Gutachtens im Ermittlungsverfahren bereits gleichlautend verhalten.

bb)Hypothetische Einwilligung

1089

Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Zeugin SR.-AH. als Sorgeberechtigte des Geschädigten SR. der Medikation auch dann zugestimmt hätte, wenn der Angeklagte sie ordnungsgemäß im Sinne der vorbeschriebenen Aufklärungsanforderungen aufgeklärt hätte. Vielmehr liegt eine hypothetische Einwilligung nach der Aussage der Zeugin SR.-AH. in der Hauptverhandlung sogar nahe. Insofern war die Kammer gehalten, eine hypothetische Einwilligung anzunehmen.

1090

Die Zeugin hielt den Angeklagten, der ihr bereits vor Beginn der Behandlung ein Begriff war, nach ihrer Aussage nicht lediglich für eine Koryphäe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sie beschrieb sich selbst vielmehr sogar als einen „Jünger“ des Angeklagten. Sie habe die bei ihm begonnene Behandlung als „Allheilmittel“ betrachtet und einen „Tunnelblick“ gehabt, weil sie schließlich alles habe dafür tun müssen, dass ihr Sohn „irgendwie in diese Gesellschaft reinpasst“. Insoweit hat sie selbst ausdrücklich bekundet, dass sie seinem Rat in jedem Falle gefolgt wäre. Diese Selbsteinschätzung lässt es als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass eine anderslautende Aufklärung über das Medikament die Zeugin dazu veranlasst haben könnte, Abstand von der medikamentösen Behandlung zu nehmen und die notwendige Zustimmung als Sorgeberechtigte zu verweigern.

1091

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin wie auch der Geschädigte SR. für die Zeit vor der Behandlung übereinstimmend bekundet haben, dass die Zeugin SR.-AH. zuvor eher grundsätzlich medikamentenkritisch eingestellt gewesen sei, was die Behandlung ihres Sohnes und ihrer Kinder überhaupt angegangen sei. Sie selbst hat aber im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert, wie verzweifelt sie zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns beim Angeklagten gewesen sei und dass sie ihren Sohn unbedingt davor habe bewahren wollen, der Schule verwiesen zu werden, und dass ihr daher zu diesem Zeitpunkt auch Medikamente als Mittel der Wahl recht gewesen seien.

1092

Vor dem Hintergrund dieser - von der Zeugin authentisch geschilderten - Verzweiflung ist auch ihre eigenmächtige Abweichung von der ärztlicherseits verordneten Dosis zu verstehen, die insofern nicht den Schluss zulässt, dass die Zeugin auch in Bezug auf die Pipamperon-Therapie als solche nicht der Empfehlung des Angeklagten gefolgt wäre, sofern er sie umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Der Umstand, dass sich die Zeugin SR.-AH. bei der Verabreichung des Medikaments über die vom Angeklagten angeordnete Dosierung faktisch hinwegsetzte, zeigt vielmehr, dass sie ihre grundsätzliche Skepsis gegenüber einer medikamentösen Therapie in Bezug auf ihre Kinder jedenfalls zu diesem Zeitpunkt vollkommen abgelegt hatte. Hierdurch wiederum folgte sie zwar gerade nicht den Anweisungen des Angeklagten, obwohl sie im Rahmen ihrer Vernehmung auf Nachfrage zugleich angegeben hat, hypothetisch alles getan zu haben, was der Angeklagte ihr geraten habe. Sowohl ihre eigenmächtigen Dosiserhöhungen als auch das nicht mit dem Angeklagten abgestimmte zwischenzeitliche Absetzen des Medikaments betreffen indes nur die konkrete Anwendungsweise des Medikaments, nicht aber dessen therapeutischen Einsatz als solchen, auf den allein sich aber die von ihr erklärte Einwilligung bezog.

i)Subjektives Vorstellungsbild des Angeklagten

aa)Vorsatz hinsichtlich Medikation als solcher

1093

Wegen der Feststellungen zum grundsätzlich bestehenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. A. II. 1. f), S. 158). Sein erklärter Behandlungsansatz im vorliegenden Fall - namentlich die Herstellung von Erreichbarkeit beim Geschädigten - unterscheidet sich insoweit nicht von den anderen Fällen.

bb)Irrtum über Rechtmäßigkeit der Aufklärung

1094

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine der Zeugin SR.-AH. erteilte Aufklärung rechtlich nicht zu beanstanden und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen.

1095

Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in Wahrheit rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer bereits aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt vor, dass unter anderem „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass er die Sorgeberechtigte des Geschädigten SR. auf den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Minderjährigen handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigte die Behandlungsentscheidung zu treffen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

cc)Kenntnis des Angeklagten von Dosisumstellungen der Mutter

1096

Dass der Angeklagte Kenntnis von der eigenmächtigen Verabreichung des Medikaments durch die Mutter des Geschädigten SR. im Sinne sowohl zwischenzeitlichen Absetzens als auch Erhöhens der Dosierung bis auf das Doppelte der vorgegebenen Dosierung hatte, schließt die Kammer aus den oben ausführlich wiedergegebenen Einträgen des Angeklagten in der (Original-)Patientenakte. Diese stehen zudem in Einklang mit seiner Einlassung, dass er hiervon zwischenzeitlich erfahren und die Zeugin SR. immer wieder angehalten hatte, das Medikament in der von ihm angeordneten Dosierung zu verabreichen. Dies wiederum steht auch im Einklang mit den vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren gefertigten - ausführlicheren - Transkriptionen seiner Eintragungen in der Patientenakte.

dd)Vertrauen des Angeklagten auf Compliance der Mutter

1097

Dass der Angeklagte gleichwohl darauf vertraut hat, dass sich die Mutter des Geschädigten wieder an seine Dosierungsanweisungen halten werde, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Einlassung, die ihm nicht zu widerlegen ist. Diese ist vor dem Hintergrund der in den Eintragungen in der Patientenakte wiederholt enthaltenen Hinweise, dass er sie neu instruiert und auf die Notwendigkeit einer Reduzierung auf die von ihm angeordnete Dosierung aufmerksam gemacht hat, auch glaubhaft.

j)Bewertung der Weiterverordnung von Pipamperon ab dem 09.04.2019

1098

Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Weiterverordnung ab dem 09.04.2019 aus ärztlicher Sicht im Patienteninteresse verpflichtet gewesen wäre, keine weiteren Verordnungen mehr vorzunehmen und die Medikation vielmehr zu stoppen, beruht auf den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. CP., welcher unter Hinweis auf die stets anzustellende Risiko-Nutzen-Abwägung einer antipsychotischen Medikation und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des kindlichen bzw. minderjährigen Patienten herausgestellt hat, dass dem Angeklagten als behandelndem Psychiater der Missbrauch des Medikaments durch die Kindsmutter im Sinne der getroffenen Feststellungen bereits wiederholt bekanntgeworden war und sie auch auf seine Dosierungshinweise bisher nicht reagiert hatte. Der Kammer erschließt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres, dass der Sachverständige jedenfalls für diesen Zeitpunkt davon ausgeht, dass eine Weiterverordnung des Medikaments sich aus ärztlicher Sicht als fehlerhaft darstellt, weil zwingende Veranlassung bestand, einen weiteren Medikamentenmissbrauch durch die Sorgeberechtigte im Patienteninteresse auszuschließen.

k)Sicherungsmaßnahmen

1099

Dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, um das Risiko der Medikation zu reduzieren und Nebenwirkungen zu vermeiden, ergibt sich für die Kammer aus den folgenden Beweismitteln:

1100

Dass der Angeklagte die Sorgeberechtigte darauf hinwies, dass sie auf eine Müdigkeit des Geschädigten infolge Medikamenteneinnahme achten solle, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin SR.-AH., die dies selbst angegeben hat.

1101

Dass er weiter darauf hingewiesen hat, dass „zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikamentes“ Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG erforderlich seien, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 14.05.2018, das die Sorgeberechtigte am selben Tage vom Angeklagten erhielt und unterschrieb. Auch stellte er unter demselben Datum korrespondierend einen Standardbrief an seine ärztlichen Kollegen mit der Bitte um Durchführung dieser vorgenannten Kontrolluntersuchungen aus. Zu beiden befinden sich in der Karteikarte des Angeklagten betreffend den Geschädigten unter dem 14.05.2018 die Einträge „BRIEF Blutbild“ und „BRIEF Mediaufklärung“.

1102

Die Feststellung, dass jedenfalls eine solche Kontrolluntersuchung in der Folge tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Befundbericht von Dr. AC. vom 30.05.2018. Dass darüber hinaus während des weiteren Medikationsverlaufs keine weiteren Kontrolluntersuchungen mehr stattgefunden haben, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin SR.-AH. selbst. Ihre diesbezügliche Angabe ist von der Kammer bereits insoweit nicht in Zweifel zu ziehen, als sie selbst die weiteren Kontrolluntersuchungen hätte organisieren müssen und ihre Aussage daher eine Selbstbelastung im Sinne einer eigenen Vernachlässigung ihrer Pflichten als Sorgeberechtigte offenbart.

1103

Dass der Angeklagte den Geschädigten SR. auch während der Zeit der Medikation regelmäßig persönlich gesehen hat, ergibt sich aus den entsprechenden Notizen in seiner Patientenakte zu den jeweiligen Behandlungsterminen.

l)Weitere Entwicklung

1104

Die Feststellungen zu der Entwicklung nach der Behandlung durch den Angeklagten beruhen auf den insoweit eingeführten Urkunden, insbesondere den polizeilichen Einsatzberichten, sowie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen WK..

III.Rechtliche Würdigung

1105

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB in sieben Fällen schuldig gemacht, und zwar Nachteil der Geschädigten R., EH. (2 Taten), HW. Q. (2 Taten), S. Q. und E.. Darüber hinaus hat er sich der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB zum Nachteil des Geschädigten SR. schuldig gemacht. Er handelte in diesen Fällen rechtswidrig, weil die jeweilige Pipamperon-Behandlung nicht von wirksamen Einwilligungen gedeckt war. Auch handelte der Angeklagte schuldhaft.

1.Allgemeiner Teil

1106

In diesem Abschnitt unter dem Gliederungspunkt A. III. 1 werden zunächst die die allgemeinen, fallübergreifenden rechtlichen Erwägungen der Kammer dargelegt.

a)Tathandlung

1107

Tathandlung in allen verhandelten bislang Fällen ist ausschließlich die vom Angeklagten durchgeführte Pipamperon-Behandlung. Diese umfasst die Verordnung der Medikation, das Ausstellen der entsprechenden Rezepte bzw. Verordnungen und die konkreten Dosierungsanweisungen.

1108

Die Beschränkung auf die Pipamperon-Verordnungen des Angeklagten in den Fällen des Geschädigten R. (Fall 7 / FA 11) und des Nebenklägers F. (Fall 3 / FA 4), in denen der Angeklagte zugleich weitere Antipsychotika bzw. Stimulanzien verordnete, hat ihre Grundlage in den von der Staatsanwaltschaft mit der Abschlussverfügung selbst vorgenommenen Beschränkungen und der späteren Ablehnung der beantragten Wiedereinbeziehung durch die Kammer.

b)Mittelbare Täterschaft

1109

Anders als in anderen Fällen des ärztlichen Heileingriffs geht es hier nicht um eine vom Arzt durchgeführte Operation oder Injektion, sondern um die Verordnung von Medikamenten, die den Geschädigten und Nebenklägern von anderen Personen zugeführt worden sind. Eine unmittelbare Täterschaft liegt daher nicht vor.

1110

Die Kammer geht im Ergebnis von einer mittelbaren Täterschaft aus, obwohl die Voraussetzungen der „klassischen“ mittelbaren Täterschaft nicht vorliegen, nämlich das Strafbarkeitsdefizit des Vordermannes, das der Hintermann planvoll herbeiführt und ausnutzt. Die Personen, die in den hier vorliegenden Einzelfällen den Kindern die Medikamente verabreichten, unterlagen zwar einem Irrtum über die rechtliche Wirksamkeit der zu der Medikation erteilten Einwilligungen der Sorgeberechtigten. Insoweit wird auf die Feststellungen zu den jeweiligen den Einzelfällen Bezug genommen. Für sie stellte dieser Irrtum sich jeweils als unvermeidbarer Verbotsirrtum dar, der zum Schuldausschluss und also zur Straffreiheit führt, sodass insoweit ein Strafbarkeitsdefizit auf Ebene des Vordermannes vorliegt. Dieses ist jedoch durch den Angeklagten als Hintermann nicht - wie in den „üblichen“ Fällen der mittelbaren Täterschaft - planvoll herbeigeführt und/oder ausgenutzt worden. Denn nach den Feststellungen (A. I. 1. e), S. 39) unterlag der Angeklagte selbst demselben Irrtum über die Wirksamkeit der erteilten Einwilligungen der Sorgeberechtigten.

1111

Der Angeklagte hat jedoch durch die Verschreibung des Medikaments Pipamperon nebst Dosierungsanweisung in maßgeblich verantwortlicher Funktion dessen Einnahme durch die geschädigten Kinder veranlasst und dadurch den jeweiligen Körperverletzungserfolg in zurechenbarer Weise selbst herbeigeführt, und zwar

1113kraft seiner übergeordneten Stellung als behandelnder Kinder- und Jugendpsychiater,

1114dem damit einhergehenden fachlichen Wissensvorsprung,

1115seiner großen Bekanntheit und seinem hohen Ansehen in der Öffentlichkeit,

1116seiner weitreichenden organisatorischen Einbindung in die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und seinem diesbezüglichen Einfluss,

1117sowie kraft seines apodiktischen Auftretens gegenüber den betroffenen Sorgeberechtigten, Heimmitarbeitern und anderen Beteiligten.

1118

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung auf Seiten der Geschädigten kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Denn die Geschädigten selbst als Rechtsgutsinhaber bekamen die Medikamente aus dritter Hand verabreicht und nahmen diese nicht etwa selbst eigenverantwortlich ein, wozu sie darüber hinaus aus Rechtsgründen aufgrund ihrer Minderjährigkeit auch gar nicht in der Lage gewesen wären.

c)Tatbestand des § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB

1119

Die Pipamperon-Verordnungen durch den Angeklagten stellen in allen bislang verhandelten Fällen eine Gesundheitsschädigung gemäß § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Eine Gesundheitsschädigung ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muss aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 397/97 -, BGHSt 43, 346-356, Rn. 20).

aa)Höchstrichterliche Rechtsprechung

1120

Die Kammer sieht in den bislang verhandelten Fällen Parallelen zu den folgenden höchstrichterlichen Entscheidungen:

1122Mit Beschluss vom 09.02.2000 hat der Fünfte Strafsenat es für rechtsfehlerfrei erachtet, dass das Tatgericht in einer als „therapeutisch wirksam“ angesehenen zyklischen Doping-Mittelvergabe, durch welche der Hormonhaushalt und der Fettstoffwechsel somatisch fassbar verändert und zudem Risikofaktoren für Folgeschäden geschaffen wurden, eine Gesundheitsschädigung gesehen hat (BGH 09.02.2000 - 5 StR 451/99 - Rn. 17, juris).

1124Mit Urteil vom 03.12.1997 hat der der Zweite Strafsenat entschieden, dass die Erfüllung des Körperverletzungstatbestandes zum Nachteil eines Patienten durch die Herstellung nicht erforderlicher Röntgenbilder nicht allein deshalb verneint werden könne, weil sich die strahlenbedingten Mutationen im mikrobiologischen Bereich bewegten und im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar seien. Vielmehr genüge nach Auffassung des Senats, dass die Einwirkung der Röntgenstrahlen zu somatisch fassbaren nachteiligen Veränderungen der Körperbeschaffenheit führt (auch wenn klinisch erkennbare Schäden nicht oder nicht sogleich wahrnehmbar sind), soweit die Gefahr des Eintritts von Langzeitschäden durch die Bestrahlung nicht nur unwesentlich erhöht wird (BGH, Urteil vom 03.12.1997 - 2 StR 397/97 - Rn. 20, juris).

bb)Veränderung des Normalzustandes und Risikobegründung

1125

In den bislang verhandelten Fällen ergibt sich die Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung der beiden vorgenannten Entscheidungen nach Auffassung der Kammer aus den folgenden 2 Umständen, die bei jeder längeren Pipamperon-Behandlung oberhalb eines zu vernachlässigenden Dosisbereiches und jedenfalls kumulativ vorliegen:

1126

Erstens hat die Pipamperon-Gabe in allen bislang verhandelten Fällen zu einer somatisch fassbaren nachteiligen Veränderung des körperlichen Normalzustandes geführt, dies insbesondere dadurch, dass der Wirkstoff Pipamperon zu Veränderungen an (hauptsächlich) den D2-, D4-, 5HT2-Rezeptoren im zentralen Nervensystem des Patienten führt. Einerseits blockiert der Wirkstoff die vorgenannten Rezeptorengruppen, andererseits führt diese Inhibition auch zu einer vermehrten Ausbildung (= Expression) weiterer Rezeptoren, weil der Körper die wahrgenommene Reduktion der Signalübertragung zu kompensieren versucht. Dass diese Vorgänge als solche klinisch unbemerkt bleiben und sich auf zellulärer Ebene vollziehen, steht der Veränderung der Körperbeschaffenheit bei dem jeweiligen Patienten nicht entgegen. Zudem muss der Körper den Wirkstoff Pipamperon noch verstoffwechseln. Erst die Metaboliten werden über die Niere ausgeschieden. Auch die Metabolisierung stellt eine nachteilige Veränderung der Körperbeschaffenheit dar, da der Prozess jedenfalls die Leber und Niere belastet.

1127

Zweitens hat die Pipamperon-Behandlung in allen bislang verhandelten Fällen das Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet. Hinsichtlich der Nebenwirkungen ist das Risiko - wie bereits dargelegt - auch konkret bezifferbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient unter Somnolenz oder dem Zahnradphänomen (einer neurologischen Störung der Muskelspannung) leidet, liegt bei mehr als 10 % (Kategorie „sehr häufig“). Dieses inhärente Risiko hat sich aufgrund der langen (jeder Einzelfall) und teilweise extrem langen Behandlungsdauer (Fälle RX., R. und F.) - wenn auch empirisch nicht näher quantifizierbar - noch einmal erhöht. Dass es sich hierbei um „nicht nur unwesentliche“ Risiken im Sinne der vorgenannten Röntgen-Rechtsprechung handelt, liegt auf der Hand. Das mit der Pipamperon-Behandlung für den jeweiligen Patienten verbundene Risiko manifestiert sich zudem in dem Erfordernis der Durchführung von regelmäßigen EKG- und Blutbildkontrollen. Anders als in der vorangestellten Röntgen-Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Angeklagte das Risiko für die Geschädigten und Nebenkläger nicht nur lediglich erhöht, sondern überhaupt erst begründet. Dieses Risiko würde der Kammer bei isolierter Betrachtung indes nicht für sich allein als Körperverletzungserfolg ausreichen, sondern es ergänzt als zusätzliches Kriterium die somatisch fassbaren Veränderungen der Körperbeschaffenheit.

1128

Das Herbeiführen der pathologischen Verfassung stellt auch eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung dar. Ob die dem Körperverletzungstatbestand immanente Bagatellgrenze überschritten wird, unterliegt der normativen Bewertung durch die Kammer. Dies ist hier in allen bislang Fällen allein aufgrund der langen Behandlungsdauer und der damit verbundenen Häufigkeit der Medikamentenverabreichung erfüllt. Auch qualitativ ist in allen bislang verhandelten Fällen die Erheblichkeitsschwelle überschritten, da in allen bislang verhandelte Fällen eine Dosis verabreicht wurde, die im therapeutisch relevanten Bereich lag.

cc)Je nach Einzelfall zusätzlich: spürbarer sedierender Effekt

1129

In den sieben Fällen, in denen der Angeklagte eine relative Dosis über 1,0 mg angeordnet hat (Geschädigter R., nur kurzzeitig: Geschädigter Q., Geschädigte Q., Geschädigte E., Nebenklägerin RX., beide Nebenkläger ZE. und K. F.) sieht die Kammer in dem hierdurch verursachten für den Patienten spürbaren sedierenden Effekt einen weiteren Aspekt des Körperverletzungserfolges. Diese unmittelbaren Auswirkungen auf den Affekt, die Emotionen und die kognitive Leistungsfähigkeit von (teils sehr) jungen Patienten, die sich nicht nur in ihrer körperlichen, sondern auch in ihrer emotional-psychischen und geistigen Entwicklung befinden, hat die Kammer bereits darstellt (A. I. 1. c) bb), S. 26). Dabei ist im Zusammenhang mit Arzneimitteln höchstrichterlich anerkannt, dass eine Gesundheitsschädigung nicht nur „auf körperlichem Gebiet“ sondern auch auf „geistigem Gebiet“, bei dem das Bewusstsein gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird, führen kann (BGH-Urteil vom 22.10.1969 - 3 StR 118/69 -, Rn. 5, juris [einmalige Injektion Morphium-Scopolamin]). Diese Veränderungen stellen aus Sicht der Kammer einen pathologischen Zustand dar, wobei die Grenzen zur körperlichen Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB - je nach konkreter Feststellung zu einer subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigung des Patienten - fließend sein können.

1130

Dabei muss wiederholt werden, dass nach Auffassung der Kammer der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB bereits durch die somatisch fassbaren Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Kriterium 1) und der Begründung des Risikos von Nebenwirkungen und Langzeitschäden (Kriterium 2) erfüllt ist. Die Feststellung eines spürbaren sedierenden Effektes (Kriterium 3) ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht zusätzlich erforderlich, geht jedoch immer mit den beiden vorgenannten Kriterien einher.

1131

Soweit das Hinzutreten eines spürbareren sedierenden Effektes als Hauptwirkung des Medikamentes festgestellt werden konnte, ohne dass dieser in die Nebenwirkung „Müdigkeit“ bzw. „Somnolenz“ umgeschlagen wäre, wird hierdurch lediglich das Erfolgsunrecht innerhalb der tatbestandlichen Grenzen der einfachen Körperverletzung weiter vertieft.

dd)Vorsatz

1132

Den Eintritt des spürbaren sedierenden Effektes wollte der Angeklagte gerade bei den Patienten der bislang verhandelten Fälle erreichen, weil er sich ihn für seine Behandlungsmethode nutzbar machen wollte. Bezüglich des sedierenden Effektes hatte der Angeklagte mithin Absicht. Diese lag in allen bislang verhandelten Fällen über den gesamten Behandlungszeitraum vor.

1133

Da die Kammer zugleich die Feststellung getroffen hat, dass jedenfalls ab Erreichen des Grenzwertes von 1,0 mg ein sedierender Effekt bei dem jeweiligen Betroffenen vorliegt, gibt es Behandlungszeiträume (insbesondere in den Fällen OT. EH. und HW. Q.), in denen objektiv kein sedierender Effekt festgestellt werden konnte und subjektiv die entsprechende Absicht des Angeklagten vorlag. Dieser „überschießende Vorsatz“ wird zwar durch die vollendete vorsätzliche Körperverletzung tatbestandlich konsumiert, dafür aber im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt.

1134

Als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie hatte der Angeklagte sicheresWissen über die biochemischen Wirkungen des Medikaments (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und das Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden.

1135

Die im hiesigen Verfahren bestehende ärztliche Motivlage, zu einer Gesundheitsverbesserung der Patienten beitragen zu wollen, schließt den Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes nicht aus (NK-MedizinStR/Tsambikakis, 1. Aufl. 2023, StGB § 223 Rn. 58, beck-online).

d)Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1136

Hingegen war der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB nach den getroffenen Feststellungen für alle bislang verhandelten Fälle abzulehnen.

1137

Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Medikament nach seiner Art und seiner Anwendungsweise im konkreten Einzelfall geeignet war, bei den Betroffenen eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte „Eignung“ zur erheblichen Gesundheitsschädigung macht deutlich, dass Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, soweit ein Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorliegt, allein die Gefährlichkeit der Begehungsweise ist.

1138

Auch wenn die „Eignung“ zum Hervorrufen von erheblichen Verletzungen der Prüfungsmaßstab ist, also der Grund für die Strafschärfung allein die Gefährlichkeit der Begehungsweise ist, konnte die Kammer - in den meisten Fällen - gar keine potentiellen Nebenwirkungen feststellen oder - in wenigen Fällen - jedenfalls die Kausalität des Pipamperon für das Auftreten bestimmter Symptome (bspw. Müdigkeit, Gewichtszunahme, Brustwachstum) nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Deshalb fehlt es an einem erheblichen, über den Tatbestand von § 223 StGB hinausgehenden Verletzungserfolg, der einen unmittelbaren Rückschluss auf die Gefährlichkeit der Tathandlung zuließe (BGHSt 51, 18-25, Rn. 13).

1139

Mangels Vorliegens einer durch Pipamperon tatsächlich hervorgerufenen erheblichen Verletzung hat die Kammer für die Beantwortung der Frage nach der Gefährlichkeit der Begehungsweise deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sowohl der „Art“ des Stoffes als auch der „Anwendungsweise im konkreten Einzelfall“ vorgenommen:

1140

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Kammer die „Eignung“ mit Blick auf die „Art“ des Stoffes verneint, weil

1142Pipamperon ein auch zur Behandlung von Kindern- und Jugendlichen zugelassenes Arzneimittel ist,

1143Pipamperon im Vergleich zu anderen Antipsychotika sowohl aus pharmakologischer Sicht (vgl. Feststellungen zum Rezeptorbindungsprofil) als auch aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht als relativ gut verträglich gilt und

1144obgleich die Studienlage zu dem Medikament schlecht ist, es als praktisch bewährt gilt, weil es seit mehr als sechs Jahrzehnten in Deutschland millionenfach täglich eingesetzt wird.

1145

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Kammer die Eignung mit Blick auf die „Anwendungsweise im konkreten Einzelfall“ verneint, weil

1147es sich um eine mit Heilungsabsicht vorgenommene ärztliche Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten handelte,

1148der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, nicht vorliegt,

1149der Angeklagte sich an die Dosierempfehlungen des Herstellers für Kinder unter 14 Jahren gehalten und die relative Dosis durchaus dem Grad der tatsächlich vorliegenden Verhaltensauffälligkeit angepasst hat,

1150der Angeklagte auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Blutbild- und EKG-Kontrolle hingewiesen und bei den Sorgeberechtigten bzw. den Mitarbeitern der Einrichtungen angeregt hat, dass diese durchgeführt werden, auch wenn eine regelmäßige Kontrolle durch ihn persönlich nicht festgestellt werden konnte,

1151der Angeklagte die Sorgeberechtigten bzw. Mitarbeiter der Einrichtungen angewiesen hat, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation, insbesondere eine auffällige Müdigkeit, zu achten und diese die Anweisung auch verinnerlicht hatten,

1152der Angeklagte für die Sorgeberechtigten und Einrichtungen bei Rückfragen zu der Medikation kurzfristig erreichbar war,

1153der Angeklagte sich mindestens alle drei Monate, teilweise auch öfter, einen - wenn auch nur kurzen - persönlichen Eindruck von den Betroffenen gemacht hat,

1154der Angeklagte, sobald Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation beobachtet worden wären, hierauf kurzfristig mit einer Dosisanpassung oder einem vollständigen Absetzen hätte reagieren können und

1155sich die Risikoerhöhung für Nebenwirkungen oder Langzeitschäden durch die ungewöhnlich lange Behandlungsdauer aufgrund der schlechten Studienlage nicht quantifizieren ließ, sondern nur als allgemeine pharmakologische Gewissheit im Zusammenhang mit Antipsychotika festgestellt werden konnte.

1156

Aus den Maßnahmen, die der Angeklagte getroffen hat, um Nebenwirkungen und Langzeitschäden durch die Medikation zu vermeiden, folgt für die Kammer zudem, dass der Angeklagte keinen (bedingten) Vorsatz hatte, den Geschädigten oder Nebenklägern das Pipamperon in der von ihm konkret vorgenommenen Dosierung als Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoff beizubringen.

e)Verbotsirrtum

1157

In allen bislang verhandelten Fällen unterlag der Angeklagten nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums wäre der Angeklagte nicht wegen vorsätzlicher, sondern allenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen gewesen, wenn der Irrtum für ihn vermeidbar gewesen wäre (§ 16 StGB analog). Hierfür hätte er einer Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände unterliegen müssen, also irrig die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes „Einwilligung“ annehmen müssen (vgl. BGH 4 StR 760/94: Irrtum über behördliche Zulassung von Operationsmaterial [Surgibone-Dübel]. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr irrte der Angeklagte in voller Kenntnis aller tatsächlichen Umstände darüber, welche Aspekte seines Behandlungsansatzes zu einer rechtlich wirksamen Aufklärung gehörten und ging deshalb davon aus, ausreichend aufgeklärt und infolgedessen eine rechtlich wirksame Einwilligung von den Sorgeberechtigten erhalten zu haben. Er glaubte mithin aufgrund einer rechtlichen Fehlbewertung an das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung, was einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB darstellt. Die mitunter im arztrechtlichen Schrifttum formulierte Sicht, wenn der Arzt irrig von einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung ausgehe, unterliege er einem Erlaubnistatbestandsirrtum, ist zu undifferenziert. Vielmehr kommt in derartigen Fällen - so wie hier - auch ein Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB in Betracht (so LG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2023 - 604 Ks 10/21 -, Rn. 293, juris mit weiteren Nachweisen).

1158

Wenn der Verbotsirrtum für den Angeklagten unvermeidbar war, entfällt nach § 17 S. 1 StGB die Schuld, in allen übrigen Fällen - also bei Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums - kann die Strafe nach den §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Auch wenn die Frage der Vermeidbarkeit im jeweiligen Einzelfall zu beantworten ist, stellt die Rechtsprechung im Bereich ärztlichen Handelns hohe Anforderungen, wenn nach ihr die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums für einen Arzt „kaum je zweifelhaft sein dürfte“ (BGH, Urteil vom 11.10.2011 - 1 StR 134/11 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 04.10.1999 - 5 StR 712/98 -, Rn. 21). Für die Vermeidbarkeit gilt allgemein: Der Täter ist zunächst verpflichtet zur gehörigen Wissensanspannung unter Aufbietung seiner intellektuellen Erkenntniskräfte, um dadurch das Unrechtmäßige seiner Handlung zu erkennen. Hat er dies unterlassen und es aufgrund dessen in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, so war der Irrtum vorwerfbar und somit vermeidbar. Das Maß der erforderlichen Gewissensanspannung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf den Lebens- und Berufskreis des Täters sowie auf seine individuellen Fähigkeiten abzustellen ist (BeckOK StGB/Heuchemer, 69. Ed. 1.5.2026, StGB § 17 Rn. 35, beck-online). Angehörige bestimmter Berufsgruppen - und damit auch der Angeklagte als praktizierender Arzt - sind verpflichtet, sich über die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Faches, nach Auffassung der Kammer insbesondere im Hinblick auf Fragestellungen zur Patienteneinwilligung und Wahrung des Selbstbestimmungsrechts - selbstständig zu informieren und gegebenenfalls Rechtsrat, beispielsweise mit Blick auf die Erstellung eines Aufklärungsformulars, einzuholen.

f)Hypothetische Einwilligung

aa)Anerkennung im Arztstrafrecht

1159

Mit der Surgibone-Dübel-Entscheidung hat der Vierte Strafsenat die im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht entwickelte Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung für das Arztstrafrecht erstmals anerkannt (vgl. BGH-Urteil vom 29.06.1995 - 4 StR 760/94 -, juris). Auch der Erste Strafsenat hat die Anwendung der Rechtsfigur im Arztstrafrecht wiederholt bejaht (u. a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, juris, BGH, Urteil vom 11.10.2011 - 1 StR 134/11 -, juris 1 StR 134/11, BGH, Urteil vom 20.02.2013 - 1 StR 320/12 -, juris). Die Kammer hat keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

1160

Deshalb gilt: Die Rechtswidrigkeit eines ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführten Eingriffes entfällt, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in den tatsächlich durchgeführten Eingriff eingewilligt hätte. Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre. Dies ist im Strafprozess dem Arzt - und hier liegt der entscheidende Unterschied zum zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht - nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, Rn. 9, juris).

bb)Kein Irrtum über eine hypothetische Einwilligung

1161

Der Angeklagte unterlag auch in keinem der bislang verhandelten Fälle einem Erlaubnistatbestandsirrtum dergestalt, dass er sich über das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung geirrt hätte. Zwar ist richtig, dass bezogen auf den Rechtfertigungsgrund der hypothetischen Einwilligung ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, wenn der Arzt im Fall einer unterbliebenen oder objektiv mangelhaften Aufklärung (irrig) davon ausgeht, dass der Patient im Falle einer Befragung oder ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2011 - 1 StR 134/11 -, Rn. 29, juris). Ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten ist indes aufgrund der getroffenen Feststellungen ausgeschlossen. Denn die Kammer hat - auch auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten selbst - festgestellt, dass dieser gerade davon ausging, ordnungsgemäß aufgeklärt und deshalb eine wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten erhalten zu haben. Daneben bestand kein Raum für eine - gleichsam hilfsweise - Vorstellung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung.

g)Konkurrenzen: Eine Tat

1162

Bei den Verordnungen an die Geschädigten liegt in der Regel lediglich eine Tat vor. Durch Folgeverordnungen wird die einmal begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung aufrechterhalten. Es handelt es sich um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris ). Lediglich in den Fällen, in denen eine Unterbrechung der Verordnungszeiträume vorlag, geht die Kammer aufgrund dieser Zäsurwirkung von mehreren Taten aus.

2.T. R.

1163

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten R. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, indem am 21.08.2013, 02.10.2013, 16.01.2014, 13.02.2014, 31.03.2014, 21.05.2014, 10.07.2014, 13.08.2014, 18.09.2014, 28.10.2014, 09.12.2014, 27.01.2015, 19.02.2015, 10.03.2015, 04.05.2015, 09.06.2015, 29.06.2015, 10.08.2015, 14.09.2015, 22.10.2015, 17.11.2015, 04.01.2016, 22.02.2016, 04.04.2016, 25.05.2016, 27.06.2016, 19.07.2016, 21.09.2016, 03.11.2016, 20.12.2016, 06.03.2017, 08.05.2017, 22.06.2017, 24.07.2017, 24.08.2017, 05.10.2017, 02.11.2017, 04.12.2017, 17.01.2018, , 01.03.2018, 18.04.2018, 05.06.2018 und 17.07.2018 für den Geschädigten R. Verordnungen für Pipamperon ausstellte und hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen erteilte.

1164

Die Verordnungen des Angeklagten führten infolge der Einnahme den Geschädigten R. entsprechend seiner Dosieranweisungen bei dem Geschädigten zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand. Zum einen, weil sie als somatisch fassbare Veränderungen zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung geführt haben. Zum anderen, weil sie für den Geschädigten R. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet haben, das aufgrund der langen Behandlungsdauer zusätzlich erhöht war. Außerdem hat der Angeklagte mit seinen Verordnungen bei dem Geschädigten im gesamten Behandlungszeitraum einen spürbaren sedierenden Effekt verursacht, da die relative Dosis von 1,0 mg in diesem Zeitraum überschritten war.

1165

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund der Dosishöhe (zwischen circa 2,0 mg und circa 4,51 mg) und dem langen Behandlungszeitraum von vier Jahren und elf Monaten außer Frage.

1166

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei dem Geschädigten R. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Geschädigten R. begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte. Er wusste, dass diese durch das Pipamperon gesetzten Risiken durch die Parallel-Verordnungen von Truxal und Risperdal zusätzlich erhöht wurden. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei dem Geschädigten R. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte. Auch hier wusste er, dass sich der sedierende Effekt des Pipamperon durch die die Parallel-Verordnungen von (insbesondere) Truxal und Risperdal erhöht wurden.

1167

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da eine rechtfertigende Einwilligung der Zeugin AM. R. nicht vorlag.

1168

Ob der Zeuge YS. R., mit dem, obwohl er sorgeberechtigt war, gar kein Aufklärungsgespräch stattgefunden hatte, der medikamentösen Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung), kann dahinstehen.

1169

Denn jedenfalls die Einwilligung der Zeugin AM. R. war unwirksam, weil sie aufgrund der Drohung des Angeklagten mit Sorgerechtsentzug nicht auf einer freien, selbstbestimmten Entscheidung beruhte. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass der Angeklagte in seiner Funktion als Kinder- und Jugendpsychiater durchaus berechtigt und auch verpflichtet sein kann, das Jugendamt auf mögliche Kindeswohlgefährdungen hinzuweisen. Auch ein entsprechender Hinweis des Arztes gegenüber den Sorgeberechtigten kann im Einzelfall zulässig sein, wie der Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. ausgeführt hat.

1170

Im konkreten Fall hat der Angeklagte jedoch nicht bloß über eine derartige Kompetenz aufgeklärt, sondern der Zeugin AM. R. ausdrücklich einen in seiner Macht liegenden Sorgerechtsentzug in Aussicht gestellt, um ihre sofortige Zustimmung in die Medikation zu erhalten. Der Angeklagte hat bewusst mittels seiner Machtstellung als Arzt und als bekannte Persönlichkeit in der Kinder- und Jugendhilfe Druck auf die Zeugin AM. R. ausgeübt mit dem Ziel, ihre Zustimmung zur medikamentösen Behandlung ihres Sohnes zu erhalten, obwohl die Zeugin im Gesprächsverlauf erklärt hatte, dass sie eine medikamentöse Behandlung ablehne. Dass die medikamentöse Behandlung bei dem Geschädigten R. medizinisch indiziert war und eine Eskalation der Gesamtbehandlung mit Medikamenten nach dem Einzelfallgutachter Professor Dr. EE. sogar sinnvoll war, hat die Kammer nicht verkannt. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten umfasst aber auch die Entscheidung gegen eine objektiv sinnvolle Heilbehandlung. Die Drohkulisse, die der Angeklagte aufgebaut hatte, wirkte für die Zeugin R. auch noch nach dem Ende des Gesprächs fort, sodass sie die Behandlung ihres Sohns in der Folgezeit unter dem Eindruck der Angst, das Sorgerecht zu verlieren, hinnahm.

1171

Im vorliegenden Fall ist kein Raum für die Figur der hypothetischen Einwilligung. Denn die Rechtsfigur wurde zur Vermeidung einer uferlosen Haftung des lauter handelnden Arztes für die Fälle entwickelt, in denen der Patient mangels hinreichender Aufklärung tatsächlich nicht wirksam zugestimmt hat, aber bei hinreichender Aufklärung wirksam zugestimmt hätte. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte indes in strafrechtlich missbilligter Weise den ausdrücklich erklärten Willen der Kindsmutter durch Drohung gebeugt. Hier findet finden die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung keine Anwendung.

1172

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar unterlag er einem Verbotsirrtum, weil zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er - einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegend - von einer wirksamen Einwilligung der Kindsmutter ausging. Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten indes vermeidbar: Als Arzt, zu dessen ärztlichen Pflichten qua Berufsordnung die Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten gehört (§ 7 Berufsordnung Ärztekammer Nordrhein) hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass sein autoritäres Vorgehen gegenüber der Kindsmutter entgegen deren ausdrücklich erklärtem Willen der Wirksamkeit der Einwilligung entgegensteht.

1173

Da die mit der ersten Verordnung begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung durch die weiteren Verordnungen aufrechterhalten wurde, handelt es sich hierbei um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris).

1174

Der Angeklagte hat sich durch dieselbe Tathandlung keiner gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Medikament nach seiner Art und seiner Anwendungsweise im konkreten Einzelfall geeignet war, bei dem Geschädigten R. eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1175

Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der vorgeworfenen Tathandlung zunächst um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten. Der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, liegt hier nicht vor. Die Dosieranweisungen des Angeklagten standen vielmehr im Einklang mit den Empfehlungen der Fachinformation für Kinder unter 14 Jahren und bewegten sich im konkreten Fall - entsprechend der beim Geschädigten stark ausgeprägten Symptomatik - im mittleren Korridor von 2,0 bis 4,0 mg, den der Hersteller als „im Allgemeinen ausreichend“ bezeichnet.

1176

Hinzu kommt, dass das Medikament allgemein als relativ gut verträglich gilt. Da die Kammer die Risikoerhöhung für Nebenwirkungen durch die Parallel-Verordnungen von Truxal und später Risperdal - von der Kammer nicht als Teil der Tathandlung sondern nur mit ihren Auswirkungen für die Pipamperon-Behandlung berücksichtigt - in ihrem Umfang nicht näher bestimmen konnte und der Sachverständige Professor Dr. EE. im konkreten Fall die Kombination der Medikamente als „vertretbar“ eingestuft hat, folgt auch aus den zusätzlichen Parallel-Verordnungen der vorgenannten Medikamente keine andere Bewertung. Ferner hat der Angeklagte auch Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen, indem er die Durchführung vom Blutbild- und EKG-Kontrollen angeregt und die Mitarbeiter des J. e. V. angewiesen hat, auf Auffälligkeiten (wie eine auffällige Müdigkeit) im Zusammenhang mit der Medikation zu achten. In solchen Fällen war der Angeklagte für die die Mitarbeiter des J. e. V. auch kurzfristig erreichbar. Auch hat der Angeklagte sich durchschnittlich alle vier bis sechs Wochen ein persönliches Bild von dem Geschädigten R. gemacht. Bei der Feststellung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation wäre es möglich gewesen, sofort die Dosis anzupassen oder die Medikation zu beenden.

1177

Der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt nach den Feststellungen der Kammer im konkreten Fall gerade nicht vor. Den bei dem Geschädigten R. festgestellten Körperverletzungserfolg hält die Kammer hierfür - ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge - trotz der langen Behandlungsdauer für nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den sedierenden Effekt als auch für die weiteren Wirkungen wie die Rezeptorblockade, das Erfordernis einer Verstoffwechselung und die Begründung des Risikos für Nebenwirkungen.

3.OT. EH.

a) Erste Tat: 23.05.2016 bis 16.07.2017

1178

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten EH. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, indem er ihm am 23.05.2016, 30.06.2016, 13.09.2016, 17.11.2016 und 05.01.2017 Pipamperon verordnete und hierzu fortlaufend eine konkrete Dosieranweisung erteilte.

1179

Die Verordnungen führten infolge der Einnahme entsprechend der Dosieranweisung zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand bei dem Geschädigten EH.; zum einen, weil sie zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung und damit zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt haben, zum anderen, weil sie für den Geschädigten ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet haben, das aufgrund der langen Behandlungsdauer zusätzlich erhöht war.

1180

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund des Behandlungszeitraums von einem Jahr und 2 Monaten fest.

1181

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei dem Geschädigten somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste ebenfalls, dass er durch die Medikation ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte.

1182

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da eine rechtfertigende Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorlag. Die Aufklärung des Angeklagten über die medikamentöse Behandlung mit Pipamperon war wie festgestellt jedenfalls in den drei genannten Punkten mangelhaft, so dass die auf dieser Grundlage erklärte Einwilligung als unwirksam anzusehen ist.

1183

Auch eine hypothetische Einwilligung liegt nach den Feststellungen nicht vor, da die Eltern im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung der medikamentösen Behandlung nicht zugestimmt hätten.

1184

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar unterlag er auch hier einem Verbotsirrtum (und keinem Erlaubnistatbestandsirrtum, vgl. oben unter A. III. 1. e), S. 313), weil er - einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegend - von einer wirksamen Einwilligung der beiden Sorgeberechtigten ausging. Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten indes ohne Weiteres vermeidbar.

1185

Die vermeidbar-falsche Überzeugung des Angeklagten, ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, schließt denklogisch aus, dass der Angeklagte sich zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung der Sorgeberechtigten geirrt haben könnte.

1186

Der Angeklagte hat sich durch dieselbe Tathandlung keiner gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Pipamperon nach seiner Art und seiner Anwendungsweise im konkreten Einzelfall dazu geeignet war, bei dem Geschädigten eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1187

Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der vorgeworfenen Tathandlung zunächst auch hier um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten.

1188

Der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, liegt hier nicht vor. Die Dosieranweisungen des Angeklagten standen vielmehr im Einklang mit den Empfehlungen der Fachinformation für Kinder und Jugendliche und bewegten sich im konkreten Fall sogar unterhalb der herstellerseitig empfohlenen Anfangsdosis für Kinder unter 14 Jahren. Der Angeklagte hat das Medikament unter einer schrittweisen Erhöhung eingeschlichen. Hinzu kommt, dass das Medikament allgemein als relativ gut verträglich gilt. Ferner hat der Angeklagte auch Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen, indem er die Durchführung von Blutbild- und EKG-Kontrollen angeregt hat, die auch tatsächlich begleitend stattgefunden haben. Schließlich hat der Angeklagte sich regelmäßig auch ein persönliches Bild von dem Geschädigten EH. gemacht. Bei der Feststellung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation wäre es ihm insoweit jederzeit möglich gewesen, sofort die Dosis anzupassen oder die Medikation gänzlich zu beenden.

1189

Auch der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt im konkreten Fall gerade nicht vor. Den festgestellten Körperverletzungserfolg bei dem Geschädigten EH. in Gestalt der somatisch fassbaren Rezeptorblockade, Verstoffwechselung und des Risikos für Nebenwirkungen erachtet die Kammer hierfür - ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge - allein als nicht ausreichend.

b)Zweite Tat: 04.01.2018 bis 14.08.2018

1190

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch im Zeitraum vom 04.01.2018 bis 14.08.2018 der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten EH. schuldig gemacht, indem er dem Geschädigten am 04.01.2018, 10.04.2018, 30.05.2018 und letztmalig am 14.08.2018 Pipamperon verordnete und hierzu fortlaufend eine konkrete Dosieranweisung erteilte.

1191

Die Kammer verweist insoweit auf die rechtlichen Ausführungen zur ersten Tat. Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund des Behandlungszeitraums von gut sieben Monaten hier ebenfalls fest; das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB war aus den vorgenannten Gründen auch hier zu verneinen.

1192

Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit ist lediglich zu ergänzen, dass die Sorgeberechtigten des Geschädigten EH. auch zu Beginn des zweiten Behandlungszeitraums über das Medikament und seinen Einsatz weiterhin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt waren und ihre neuerliche Zustimmung daher ebenfalls unwirksam war. Auch eine hypothetische Einwilligung liegt hier wie im ersten Behandlungszeitraum nicht vor.

c)Konkurrenzen

1193

Für die beiden festgestellten Verordnungszeiträume gilt konkurrenzrechtlich Folgendes:

1194

Bei den Verordnungen an den Geschädigten im jeweiligen Tatzeitraum handelt es sich im Ergebnis um jeweils eine Tat. Bei einer Arzneimittelverordnung an einen Geschädigten, durch die die begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung aufrechterhalten wird, handelt es sich um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris [Doping]).

1195

Das spätere Wiedereinschleichen der Medikation nach längerer Medikationspause hingegen begründet aufgrund eines neuen Tatentschlusses eine neue Tat, da zwischenzeitlich das Medikament für mehrere Monate abgesetzt worden und hierdurch eine Zäsur eingetreten war. Der zweite Medikationszeitraum als solcher bildet nach dem oben Gesagten sodann wieder eine einheitliche Tat der Körperverletzung.

4.HW. Q.

a)Erste Tat: 06.04.2017 bis 12.05.2017

1196

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Q. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, indem am 03.04.2017 und 07.04.2017 für diesen Verordnungen für Pipamperon ausstellte und hierzu eine konkrete Dosieranweisung erteilte.

1197

Die Verordnungen des Angeklagten führten infolge der Einnahme durch den Geschädigten Q. seiner Dosieranweisung bei dem Geschädigten zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand. Zum einen, weil sie zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung und damit zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt haben. Zum anderen, weil sie für den Geschädigten Q. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet haben. Außerdem hat der Angeklagte mit seinen Verordnungen bei dem Geschädigten Q. jedenfalls im Zeitraum von 08.04.2017 bis 08.05.2017 einen spürbaren sedierenden Effekt verursacht, da die relative Dosis von 1,0 mg in diesem Zeitraum überschritten war.

1198

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund der Dosishöhe von in der Spitze 2,14 mg und dem - wenn auch im hiesigen Verfahren vergleichsweise kurzen - Behandlungszeitraum von über einem Monat fest.

1199

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei dem Geschädigten Q. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation für den Geschädigten Q. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei dem Geschädigten Q. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte.

1200

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da eine rechtfertigende Einwilligung der zum damaligen Zeitpunkt noch gemeinschaftlich Sorgeberechtigten nicht vorlag. Eine Aufklärung in einem persönlichen Gespräch, so wie es das Gesetz fordert, ist - wie festgestellt - mit Blick auf den ersten Medikationszeitraum zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

1201

Der Angeklagte konnte die Aufklärung auch nicht durch das Heimpersonal durchführen lassen. Die Delegation des Arzt-Patienten-Gespräches auf nichtärztliches Personal ist unzulässig (BeckOK BGB/Katzenmeier, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 630e Rn. 39, beck-online, BGH, Urteil vom 27. 11. 1973 - VI ZR 167/72). Unabhängig davon wäre die Einrichtung - in Person der Zeugin TP. - hierzu nach dem Eindruck der Kammer auch fachlich nicht in der Lage gewesen, da diese, nach der Wirkweise von Pipamperon befragt, gegenüber der Kammer erklärt hat, dass das Medikament „die Regionen im Gehirn“ besser verknüpfe.

1202

Die von den Sorgeberechtigten nicht wahrgenommene Einladung zu dem Gespräch am 31.03.2017 in Verbindung mit der Unterzeichnung des Aufklärungsformulars vom 31.03.2017 stellt auch keinen Verzicht auf die Aufklärung dar. Zwar kann ein Patient auch auf die Aufklärung verzichten, da auch dies Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist. Mittlerweile ist indes anerkannt, dass der Verzicht ausdrücklich erfolgen muss (§ 630e Abs. 3 BGB), was hier nicht der Fall war. Abgesehen davon wären aber auch die aber auch die hohen Anforderungen an einen - nach aktueller Rechtslage unzulässigen - konkludenten Verzicht nicht erfüllt. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Sorgeberechtigten darf dem bloßen Nichtwahrnehmen eines Termins und dem Unterschreiben eines Aufklärungsformulars nicht der Erklärungsgehalt beigemessen werden, man verzichte auf ein Aufklärungsgespräch.

1203

Auch eine hypothetische Einwilligung liegt nach den Feststellungen nicht vor, da die Zeugen UQ. und Q. im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung der medikamentösen Behandlung nicht zugestimmt hätten.

1204

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar unterlag er einem Verbotsirrtum (und nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum), weil er - einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegend - von einer wirksamen Einwilligung der beiden Sorgeberechtigten ausging. Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten indes ohne Weiteres vermeidbar.

1205

Die vermeidbar-falsche Überzeugung des Angeklagten, ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, schließt denklogisch aus, dass der Angeklagte sich zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung der Sorgeberechtigten geirrt haben könnte.

1206

Der Angeklagte hat sich durch dieselbe Tathandlung keiner gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Medikament nach seiner Art und seiner Anwendungsweise im konkreten Einzelfall geeignet war, bei dem Geschädigten Q. eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1207

Wie ausgeführt handelt es sich bei der vorgeworfenen Tathandlung zunächst um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten. Zwar hat der Angeklagte eine zu hohe Einstiegsdosis gewählt. So hat er - ohne das Gewicht des Geschädigten Q. für die medikamentöse Einstellung ermittelt zu haben - eine Zieldosis von 60 mg angeordnet, was bei dem damaligen Körpergewicht des Geschädigten Q. von knapp 24 kg etwas mehr als der doppelten herstellerseitig empfohlenen Anfangsdosis für Kinder unter 14 Jahren entspricht. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Medikation bei dem Geschädigten Q. überhaupt nicht indiziert war. Trotz dieser beiden Aspekte überwiegen für die Kammer im konkreten Einzelfall die Tatsachen, die gegen die Annahme der Eignung zur Herbeiführung einer erheblichen Gesundheitsschädigung sprechen: Es liegt kein Fall der Überdosierung oder Falschdosierung vor. Der Angeklagte hat das Medikament unter einer schrittweisen Erhöhung eingeschlichen. Die Dosierung bewegte sich unterhalb und in der Spitze im unteren Bereich des mittleren Korridors, den der Hersteller für Kinder unter 14 Jahren als „Im Allgemeinen ausreichend“ bezeichnet. Der Behandlungszeitraum war, aufgrund des Widerspruchs der Kindsmutter, mit einem Monat und sechs Tagen verhältnismäßig kurz. Ferner waren alle Beteiligten über die Medikation informiert. Hinzu kommt, dass das Medikament im Allgemeinen als relativ gut verträglich und nebenwirkungsarm gilt. Ferner hat der Angeklagte die Mitarbeiter der Einrichtung angewiesen, auf Nebenwirkungen wie eine auffällige Müdigkeit zu achten. Im Fall von beobachteten Auffälligkeiten war der Angeklagte für die Einrichtung auch kurzfristig erreichbar, sodass unmittelbar darauf reagiert worden wäre.

1208

Der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt im konkreten Fall gerade nicht vor. Den bei dem Geschädigten Q. festgestellten Körperverletzungserfolg hält die Kammer hierfür - ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge - trotz der langen Behandlungsdauer für nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den sedierenden Effekt als auch für die weiteren Wirkungen wie die Rezeptorblockade, das Erfordernis einer Verstoffwechselung und die Begründung des Risikos für Nebenwirkungen.

b)Zweite Tat: 14.12.2017 bis 21.06.2021

1209

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Q. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, indem er am 02.01.2018, 05.01.2018, 06.04.2018, 30.05.2018, 14.08.2018, 10.09.2018, 18.09.2018, 06.11.2018, 21.01.2019, 19.03.2019, 13.05.2019, 17.06.2019, 16.07.2019, 05.09.2019, 14.10.2019, 09.12.2019, 07.02.2020, 11.03.2020, 25.05.2020, 10.06.2020, 21.08.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 22.02.2021, 04.03.2021 und 07.06.2021 für diesen Pipamperon verordnete und hierzu fortlaufend eine konkrete Dosieranweisung erteilte.

1210

Die Kammer verweist auf die rechtlichen Ausführungen zu der ersten Tat, soweit diese nicht in den folgenden Punkten ergänzt oder modifiziert werden:

1211

Für den Körperverletzungserfolg stellt die Kammer weit überwiegend auf die somatisch fassbaren nachteiligen Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade und -expression, Verstoffwechselung) und die Begründung des Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden ab, wobei sich das vorgenannte Risiko aufgrund der Behandlungsdauer von drei Jahren und sechs Monaten zusätzlich erhöht hatte.

1212

In dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum, in dem die relative Dosis über 1,0 mg lag (jedenfalls 23.12.2017 bis zum 01.01.2017 und jedenfalls 07.03.2018 bis zum 10.04.2018) geht die Kammer zusätzlich von einem spürbaren sedierenden Effekt aus, der einen weiteren Aspekt des Körperverletzungserfolges im objektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB darstellt.

1213

Die dem Tatbestand immanente Erheblichkeitsschwelle ist hier im Vergleich zu der ersten Tat aufgrund der Behandlungsdauer von drei Jahren und sechs Monaten erst-Recht überschritten.

1214

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist zu ergänzen, dass am 13.12.2017 lediglich die Einwilligung des Zeugen UQ. erforderlich war. Diese hat der Zeuge aber nicht wirksam erteilt, da er vom Angeklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Zeugenaussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler vom 18.07.2017 keine wirksame Aufklärung darstellen, sodass der Zeuge UQ. durch den Verhandlungstermin vom 18.07.2017 nicht etwa „voraufgeklärt“ war. Eine hypothetische Einwilligung liegt ebenfalls nicht vor.

1215

Hinsichtlich des Vorsatzes ist lediglich zu ergänzen, dass dem Angeklagten die zusätzliche Erhöhung des Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden aufgrund der langen Behandlungsdauer bewusst war.

1216

Der Angeklagte handelte schuldhaft. Auch hier unterlag er keinem Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern einem für ihn vermeidbaren Verbotsirrtum, da er zwar davon ausging, dass er den Zeugen rechtlich wirksam aufgeklärt hatte, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen, dass es zu seinen Pflichten gehört, dem Zeugen UQ. seine Behandlung als nicht indiziert und als individuellen Heilversuch darzustellen.

1217

Hinsichtlich der Ablehnung einer gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB durch dieselbe Tathandlung ist lediglich zu ergänzen, dass die Kammer auch den Zeitraum von drei Jahren und sechs Monaten von ununterbrochener Medikation für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht als ausreichend erachtet, da der Sachverständige Professor Dr. QY. außer einer allgemeinen Erhöhung des Risikos für Nebenwirkungen proportional zur Behandlungsdauer insoweit keine konkreten Angaben machen konnte. Außerdem bewegte sich die relative Dosis im Behandlungszeitraum weit überwiegend unterhalb der herstellerseitig empfohlenen Anfangsdosierung von 1,0 mg für Kinder unter 14 Jahren. Diese wurde während des gesamten zweiten Behandlungszeitraumes lediglich über einen Zeitraum von knapp einem Monat und 2 Wochen überschritten.

c)Konkurrenzen

1218

Für die beiden festgestellten Verordnungszeiträume gilt konkurrenzrechtlich Folgendes:

1219

Bei den Verordnungen an den Geschädigten im jeweiligen Tatzeitraum handelt es sich im Ergebnis um jeweils eine Tat. Bei einer Arzneimittelverordnung an einen Geschädigten, durch die die begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung aufrechterhalten wird, handelt es sich um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris [Doping]).

1220

Das spätere Wiedereinschleichen der Medikation ab dem 14.12.2017 nach längerer Medikationspause hingegen begründet aufgrund eines neuen Tatentschlusses eine neue Tat, da zwischenzeitlich das Medikament für mehrere Monate abgesetzt worden und hierdurch eine Zäsur eingetreten war. Der zweite Medikationszeitraum als solcher bildet nach dem oben Gesagten sodann wieder eine einheitliche Tat der Körperverletzung.

5.S. Q.

1221

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Q. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, indem er die Medikation ab dem 13.12.2017 verordnete und fortlaufend hierzu konkrete Dosieranweisungen erteilte, wobei er zunächst keine Rezepte für die Geschädigte Q. ausstellte, und danach am 10.09.2018, 18.09.2018, 06.11.2018, 21.01.2019, 19.03.2019, 13.05.2019, 17.06.2019, 16.07.2019, 05.09.2019, 14.10.2019, 09.12.2019, 17.12.2019, 07.02.2020, 11.03.2020, 25.05.2020, 10.06.2020, 21.08.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 22.02.2021, 04.03.2021 und 07.06.2021 für die Geschädigte Q. Pipamperon rezeptierte und hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen erteilte.

1222

Ab dem 13.12.2017 ordnete der Angeklagte die Medikation mit Pipamperon an und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen, allerdings ohne hierzu zunächst Rezepte auszustellen. Am 10.09.2018, 18.09.2018, 06.11.2018, 21.01.2019, 19.03.2019, 13.05.2019, 17.06.2019, 16.07.2019, 05.09.2019, 14.10.2019, 09.12.2019, 17.12.2019, 07.02.2020, 11.03.2020, 25.05.2020, 10.06.2020, 21.08.2020, 02.09.2020, 03.12.2020, 22.02.2021, 04.03.2021 und 07.06.2021 stellte der Angeklagte für die Geschädigte Q. sodann Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

1223

Die Verordnungen des Angeklagten führten infolge der Einnahme durch die Geschädigte Q. entsprechend seiner Dosieranweisungen bei der Geschädigten zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand. Zum einen, weil sie zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung und damit zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt haben. Zum anderen, weil sie für den die Geschädigte Q. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet haben, das aufgrund der langen Behandlungsdauer zusätzlich erhöht war. Außerdem hat der Angeklagte mit seinen Verordnungen bei der Geschädigten Q. jedenfalls im Zeitraum von 20.12.2017 bis zum 17.07.2020 einen spürbaren sedierenden Effekt verursacht, da die relative Dosis von 1,0 mg in diesem Zeitraum überschritten war.

1224

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund der Dosishöhe und des langen Behandlungszeitraums von drei Jahren und sechs Monaten außer Frage. In dem Zeitraum, in dem der Angeklagte keine Rezepte für die Geschädigte Q. ausstellte (14.12.2017 bis 10.09.2018) lässt die Kammer die Anweisungen an die Einrichtung als Tathandlung ausreichen, da diese ausweislich der Medikamentenpläne von der Einrichtung jedes Mal ohne Abweichungen umgesetzt wurden und deshalb zu einem kausalen und zurechenbaren Körperverletzungserfolg geführt haben.

1225

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei der Geschädigten Q. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation für die Geschädigte Q. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei der Geschädigten Q. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte.

1226

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da eine rechtfertigende Einwilligung des allein sorgeberechtigten Zeugen UQ. nicht vorlag. Die Aufklärung des Angeklagten über die medikamentöse Behandlung mit Pipamperon war - wie festgestellt - mangelhaft, so dass die auf dieser Grundlage erklärte Einwilligung als unwirksam anzusehen ist. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Zeugenaussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler vom 18.07.2017 keine wirksame Aufklärung darstellen, sodass der Zeuge UQ. durch den Verhandlungstermin vom 18.07.2017 nicht etwa „voraufgeklärt“ war.

1227

Auch eine hypothetische Einwilligung liegt nach den Feststellungen nicht vor, da der Zeuge UQ. im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung der medikamentösen Behandlung nicht zugestimmt hätte.

1228

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar unterlag er nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern einem Verbotsirrtum, weil er - einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegend - von einer wirksamen Einwilligung des Zeugen UQ. ausging. Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten indes ohne Weiteres vermeidbar:

1229

Die vermeidbar-falsche Überzeugung des Angeklagten, ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, schließt denklogisch aus, dass der Angeklagte sich zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung des Sorgeberechtigten geirrt haben könnte.

1230

Da die mit der ersten Verordnung begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung durch die weiteren Verordnungen aufrechterhalten wurde, handelt es sich hierbei um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris).

1231

Der Angeklagte hat sich durch dieselbe Tathandlung keiner gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte auch in diesem konkreten Einzelfall nicht festzustellen, dass das Medikament nach seiner Art und seiner Anwendungsweise geeignet war, bei der Geschädigten Q. eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1232

Auch hier handelt es sich bei der vorgeworfenen Tathandlung zunächst um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten. Der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, liegt hier nicht vor. Die Dosieranweisungen des Angeklagten standen vielmehr im Einklang mit den Empfehlungen der Fachinformation für Kinder unter 14 Jahren. Der Angeklagte hat sich mit seinen Dosieranweisungen maximal in die Mitte des Korridors von 2,0 bis 4,0 mg bewegt, den der Hersteller als „im Allgemeinen ausreichend“ bezeichnet und den der Sachverständige Professor Dr. EE. als „mittleren Bereich“ für die Medikation bezeichnet hat. Ab September 2020 bis zum Ende der Behandlung bewegte sich die relative Dosis, wenn auch nur knapp, unterhalb der herstellerseitig empfohlenen Anfangsdosis für Kinder unter 14 Jahren. Einzige Ausnahme ist die nach der Fachinformation zu hohe Einstiegsdosis von 60 mg bei 24 kg Körpergewicht.

1233

Hinzu kommt, dass das Medikament allgemein als relativ gut verträglich gilt. Ferner hat der Angeklagte auch Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen, indem er die Durchführung von Blutbild- und EKG-Kontrollen angeregt und die Mitarbeiter des RIs angewiesen hat, auf Auffälligkeiten (wie eine auffällige Müdigkeit) im Zusammenhang mit der Medikation zu achten. In solchen Fällen war der Angeklagte für den RI. auch kurzfristig erreichbar. Schließlich hat der Angeklagte sich jedenfalls einmal im Quartal ein persönliches Bild von der Geschädigten Q. gemacht. Bei der Feststellung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation wäre es möglich gewesen, sofort die Dosis anzupassen oder die Medikation zu beenden.

1234

Der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt nach den Feststellungen der Kammer im konkreten Fall gerade nicht vor. Den bei der Geschädigten Q. festgestellten Körperverletzungserfolg hält die Kammer hierfür - ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge - trotz der langen Behandlungsdauer für nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den sedierenden Effekt als auch für die weiteren Wirkungen wie die Rezeptorblockade, das Erfordernis einer Verstoffwechselung und die Begründung des Risikos für Nebenwirkungen.

6.V. E.

1235

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten E. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht, in dem er am 26.01.2018, 04.06.2018, 13.08.2018, 08.10.2018, 29.11.2018, 12.02.2019, 29.04.2019, 27.05.2019, 28.08.2019, 20.11.2019 für die Geschädigte E. Verordnungen für Pipamperon ausstellte und hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen erteilte.

1236

Die Verordnungen des Angeklagten führten infolge der Einnahme durch die Geschädigte E. entsprechend seiner Dosieranweisungen bei der Geschädigten zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand. Zum einen, weil sie zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung und damit zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt haben. Zum anderen, weil sie für die Geschädigte E. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet haben, das aufgrund der langen Behandlungsdauer zusätzlich erhöht war.

1237

Außerdem hat der Angeklagte mit seinen Verordnungen bei der Geschädigten E. im gesamten Behandlungszeitraum, abzüglich einer circa zweiwöchigen Phase des Einschleichens der Medikation. einen spürbaren sedierenden Effekt verursacht, da die relative Dosis von 1,0 mg in diesem Zeitraum überschritten war.

1238

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer aufgrund der Dosishöhe und dem langen Behandlungszeitraum von einem Jahr und knapp 10 Monaten außer Frage.

1239

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei der Geschädigten E. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation für die Geschädigte E. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei der Geschädigten E. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte.

1240

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da eine rechtfertigende Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorlag. Die Aufklärung des Angeklagten über die medikamentöse Behandlung mit Pipamperon war - wie festgestellt - mangelhaft, so dass die auf dieser Grundlage erklärte Einwilligung als unwirksam anzusehen ist.

1241

Auch eine hypothetische Einwilligung liegt nach den Feststellungen nicht vor, da die Eltern im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung der medikamentösen Behandlung nicht zugestimmt hätten.

1242

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar unterlag er nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern einem Verbotsirrtum, weil er - einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegend - von einer wirksamen Einwilligung des Sorgeberechtigten ausging. Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten indes ohne Weiteres vermeidbar.

1243

Die vermeidbar-falsche Überzeugung des Angeklagten, ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, schließt denklogisch aus, dass der Angeklagte sich zugleich über das Vor-liegen der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung des Sorgeberechtigten geirrt haben könnte.

1244

Da die mit der Erstverordnung begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung durch die weiteren Verordnungen aufrechterhalten wurde, handelt es sich hierbei um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung ((BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris).

1245

Der Angeklagte hat sich durch dieselbe Tathandlung keiner gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellt keine Beibringung eines Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Medikament nach seiner Art und seiner Anwendungsweise im konkreten Einzelfall geeignet war, bei der Geschädigten E. eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1246

Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der vorgeworfenen Tathandlung wiederum um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung in Kenntnis aller Beteiligten. Der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, liegt hier nicht vor. Die Dosieranweisungen des Angeklagten standen vielmehr - bis auf die zu hohe Einstiegsdosierung - im Einklang mit Empfehlungen in der Fachinformation für „Kinder unter 14 Jahren“. Die von der Kammer festgestellte relative Dosis bewegte sich im gesamten Behandlungsverlauf zwischen der vom Hersteller empfohlenen Anfangsdosis von 1,0 mg und dem mittleren Korridor von 2,0 mg bis 4,0 mg, den der Hersteller für Kinder unter 14 Jahren als „im Allgemeinen ausreichend“ bezeichnet. Hinzu kommt, dass das Medikament allgemein als relativ gut verträglich gilt. Ferner hat der Angeklagte auch Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen, indem er die Durchführung von Blutbild- und EKG-Kontrollen angeregt und die Mitarbeiter der HPW LL. angewiesen hat, auf Auffälligkeiten (wie eine auffällige Müdigkeit) im Zusammenhang mit der Medikation zu achten. In solchen Fällen war der Angeklagte für die die HPW LL. auch kurzfristig erreichbar. Auch hat der Angeklagte sich jedenfalls einmal im Quartal ein persönliches Bild von der Geschädigten E. gemacht. Bei der Feststellung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation wäre es möglich gewesen, sofort die Dosis anzupassen oder die Medikation zu beenden.

1247

Der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt nach den Feststellungen der Kammer im konkreten Fall gerade nicht vor. Den bei der Geschädigten E. festgestellten Körperverletzungserfolg hält die Kammer hierfür - ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge - trotz der langen Behandlungsdauer für nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den sedierenden Effekt als auch für die weiteren Wirkungen wie die Rezeptorblockade, das Erfordernis einer Verstoffwechselung und die Begründung des Risikos für Nebenwirkungen.

7.LB. SR.

a)Keine vorsätzliche Körperverletzung

1248

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Behandlung des Geschädigten SR. mit Pipamperon über den gesamten Behandlungszeitraum keines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht.

1249

Unabhängig von dem infolge seiner Verordnungen eingetretenen Körperverletzungserfolg, der auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, musste die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass sich die Medikation über den gesamten Behandlungszeitraum infolge anzunehmender hypothetischer Einwilligung der Zeugin SR.-AH. als nicht rechtswidrig darstellte.

b)Fahrlässige Körperverletzung

1250

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen indes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB zum Nachteil des Geschädigten SR. schuldig gemacht, indem er diesem am 09.04.2019, 07.06.2019, 22.08.2019, 05.09.2019, 13.11.2019, 13.03.2020, 15.06.2020 und 01.10.2020 in Kenntnis fortgesetzt unzuverlässiger Verabreichung des Medikaments durch die Mutter weiter Pipamperon verordnete.

1251

Die Verordnungen des Angeklagten führten infolge der Verabreichung des Medikaments durch und dessen Einnahme durch den Geschädigten bei diesem zu einem pathologischen - also einem vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden - Zustand; zum einen, weil sie zu einer Rezeptorblockade, einer Rezeptorexpression und einer Verstoffwechselung und damit zu somatisch fassbaren Veränderungen führten; zum anderen, weil sie für den Geschädigten ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründeten, das aufgrund der langen Behandlungsdauer zusätzlich erhöht war. Außerdem führten sie zeitweise zu einem spürbaren sedierenden Effekt.

1252

Das Überschreiten der dem Körperverletzungstatbestand immanenten Erheblichkeitsschwelle steht für die Kammer dabei auch aufgrund des langen Medikationszeitraums vom 09.04.2019 bis zum 01.10.2020 außer Frage.

1253

Die Weiterverordnung des Medikaments durch den Angeklagten in Unkenntnis seiner unsachgemäßen Anwendung und Dosierung durch die Sorgeberechtigte des Patienten stellt auch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar, da es nach den getroffenen Feststellungen die Aufgabe des Angeklagten als behandelndem Arzt war, sicherzustellen, dass die Medikation in der vom Angeklagten verordneten Dosis eingenommen wird. Andernfalls wäre es seine Pflicht gewesen, die Medikation vorerst zu stoppen. Auf eine Rückkehr der Sorgeberechtigten des Geschädigten SR. zu der von ihm angeordneten Dosierung durfte er nicht mehr vertrauen. Spätestens nach wiederholter Missachtung seiner Hinweise durch die Mutter des Geschädigten hätte er die Medikation im Interesse seines Patienten abbrechen müssen. Denn spätestens nach der zweiten eigenmächtigen Dosiserhöhung nebst festgestellten Nebenwirkungen hatte sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis der von ihm verordneten Medikation derart zu Ungunsten einer Weiterbehandlung verschoben, dass eine Weiterverordnung nicht mehr zu verantworten war. Insoweit stellte sich die weitere Verordnung durch neuerliche Verschreibung und Rezeptierung ab dem 09.04.2019 als Außerachtlassen der ärztlicherseits erforderlichen Sorgfalt im Patienteninteresse und mithin eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten dar.

1254

Der Eintritt des Erfolgs war auch objektiv vorhersehbar und zugleich vermeidbar. Hätte der Angeklagte das Medikament nach dem 11.03.2019 nicht weiterverordnet, hätte die Zeugin SR.-AH. dem Geschädigten keine weiteren Pipamperon-Gaben mehr verabreichen können.

1255

Der festgestellte Körperverletzungserfolg ist dem Angeklagten auch objektiv zurechenbar; der Zurechnungszusammenhang ist nicht etwa unterbrochen.

1256

Der Ausnahmetatbestand einer „eigenverantwortlichen Selbstgefährdung“ durch die Zeugin SR.-AH., die die Dosis selbst eigenmächtig erhöhte, kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil Rechtsgutsinhaber und Geschädigter nicht die Zeugin selbst, sondern ihr Sohn, also eine andere Person war, mithin eine Fremdgefährdung des Geschädigten und keine Selbstgefährdung vorlag.

1257

Auch unterbricht nicht etwa das Dazwischentreten eines Dritten, hier der Zeugin SR.-AH., den Zurechnungszusammenhang. Denn die Verabreichung des verordneten Medikaments durch die Sorgeberechtigte entsprach der üblichen und in concreto auch bekannten Praxis. Als Sorgeberechtigte ihres zur Tatzeit minderjährigen Sohnes war sie bei der Verabreichung des Medikaments naturgemäß „zwischengeschaltet“.

1258

Es war für den Angeklagten ohne weiteres - auch individuell - erkennbar, dass die Zeugin SR.-AH. seine Dosieranweisungen auch nach dem 09.04.2019 nicht einhalten würde und dass dies zu einer Falsch-, nämlich Überdosierung des Medikamentes führen würde. Denn genau dies war bereits zuvor mehrfach passiert. Der Angeklagte wusste insoweit ebenfalls, dass die Zeugin SR.-AH. alleinerziehend war, es also im häuslichen Umfeld des Geschädigten SR. auch kein weiteres Elternteil gab, das eine gewisse Kontrollfunktion hätte übernehmen und über die Verabreichung des Medikaments hätte wachen können.

1259

Eine auch bei der fahrlässigen Körperverletzung grundsätzlich zu prüfende Einwilligung lag hier zwar vor, denn die Kindsmutter überschritt schließlich selbst eigenmächtig die empfohlene Dosis, war also mit der Gabe stets einverstanden. Ihre insoweit bestehende Einwilligung in die Körperverletzung ihres Sohnes erweist sich indes jedenfalls als sittenwidrig, denn das eigenmächtige Hochdosieren eines verschreibungspflichtigen Dokuments durch die mit der Erziehung ihrer Kinder überforderte Kindsmutter zum Zwecke der Ruhigstellung ihres Kindes verstößt gegen die guten Sitten.

1260

Konkurrenzrechtlich gilt auch hier, dass es sich bei den Verordnungen an den Geschädigten im Zeitraum vom 09.04.2019 bis zum 01.10.2020 im Ergebnis um eine Tat handelt. Bei einer Arzneimittelverordnung an einen Geschädigten, durch die die begonnene Gesundheitsbeeinträchtigung aufrechterhalten wird, handelt es sich um die Fortführung einer einheitlichen Tat der Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 -, Rn. 18, juris [Doping]).

IV.Strafzumessung

1261

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:

1.Allgemeiner Teil

1262

Die vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Für die fahrlässige Körperverletzung sieht § 229 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

1263

Soweit in den Einzelfällen ein vermeidbarer Verbotsirrtum des Angeklagten vorlag, hat die Kammer jeweils - für jeden Fall gesondert - geprüft, ob sie von der in ihr Ermessen gestellten Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht. Dabei hat die Kammer stets berücksichtigt, dass - anders als bei anderen vertypten Milderungsgründen - keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern allein auf den Grad der Vermeidbarkeit des Irrtums abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln kann eine Milderung etwa zu versagen sein, wenn der Irrtum nicht weniger schwer wiegt als die vorhandene Verbotskenntnis. Der Fall ist dies etwa dann, wenn der Irrtum eine besonders gravierende Abweichung von der „normalen“ Rechtstreue offenbart, also auf einer Rechtsfeindschaft oder Rechtsblindheit beruht, wenn der Irrtum besonders leicht zu vermeiden war oder wenn dem Täter immerhin bewusst war, dass sein Verhalten sozialwidrig oder gar zivil- oder öffentlich-rechtlich verboten ist. Unzulässig ist es hingegen, die Versagung der Strafmilderung auf sonstige schulderhöhende Umstände der Tat zu stützen (OLG Köln, 21.04.2020 III 1 RVs 78/20, BeckRS 2020, 8122).

1264

Im Anschluss an die Bestimmung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer in jedem Einzelfall zu Gunsten des Angeklagten folgende Aspekte berücksichtigt:

1266Der Angeklagte ist noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

1267Seit Begehung der letzten Tat sind mehrere Jahre vergangen, in denen sich der Angeklagte wiederum nichts hat zuschulden kommen lassen.

1268Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters ist der Angeklagte besonders straf- und haftempfindlich.

1269Da der Angeklagte seine Approbation zurückgegeben hat, besteht keine Wiederholungsgefahr.

1270Der Angeklagte handelte bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimittelverordnungen mit Heilungsabsicht.

1271Die vom Angeklagten verordnete Behandlung mit dem seit den 1960er Jahren zugelassenen Präparat war als niedrigschwelliger individueller Heilversuch zu werten.

1272Der feststellbare Körperverletzungserfolg war gering, zumal ursächliche Nebenwirkungen und/oder Langzeitschäden in keinem Fall festgestellt werden konnten.

1273Die Hemmschwelle des Angeklagten war hinsichtlich seines Sorgfaltsmaßstabes bei der Aufklärung herabgesetzt wegen seines Status als „prominenter“ Kinder- und Jugendpsychiater mit jahrelanger unbeanstandeter Praxis, an dessen Position - zunächst - kaum öffentliche Zweifel bestanden und dessen Expertise auch von Behörden, Jugendämtern und Gerichten akzeptiert wurde.

1274Der Angeklagte respektierte den Patientenwillen zumindest formal, indem er seine Pipamperon-Verordnungen von der Einwilligung der Sorgeberechtigten zur medikamentösen Therapie abhängig machte und auf einen etwaigen Widerruf der Einwilligung stets reagierte.

1275Der Angeklagte war ab August 2021 und über die gesamte Dauer des Prozesses einer intensiven, umfangreichen und - teils - polemischen und vorverurteilenden öffentlichen Berichterstattung ausgesetzt.

1276Der Angeklagte musste im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen persönliche Anfeindungen und einen Verlust seines Ansehens sowie - hierdurch bedingt - wirtschaftliche Schäden hinnehmen, die ihn stark belasten.

1277Der Angeklagte ist auch durch die lange Verfahrensdauer belastet, wobei insoweit auch die noch ausstehende Hauptverhandlung bezüglich der 26 mit Beschluss vom 18.06.2025 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennten Fälle zu berücksichtigen ist.

1278

Zu Lasten des Angeklagten war in allen Einzelfällen indessen Folgendes zu berücksichtigen:

1280Der Angeklagte beging die Taten im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses, das gesellschaftlich ein außergewöhnlich hohes Maß an Vertrauen voraussetzt und einen besonderen, auch gesetzlich geschützten Status genießt.

1281Bei den Tatopfern, denen die eigentlich gebotene leitliniengerechte Diagnostik verwehrt blieb, handelte es sich um minderjährige und dadurch besonders schutzwürdige Personen, deren Sorgeberechtigte entweder mit einer Vielzahl von Fällen betraute Amtsvormünder oder überforderte Eltern waren.

1282

Hinsichtlich des im Einzelfall eingetretenen Körperverletzungserfolgs hat die Kammer neben der Qualität der konkret festgestellten Wirkung auch die Dauer der Medikation sowie die Höhe der angeordneten Dosis berücksichtigt, wobei insoweit das durch die Verordnung der Medikation eingetretene Erfolgsunrecht naturgemäß desto schwerer wog, je länger die Einnahme erfolgte und je höher die (relative) Dosis bemessen war. Dass sich eine schematische Abstufung im Sinne einer konkreten Zuordnung von Strafhöhen verbat, folgt daraus, dass die Einzelfälle in ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen stark variieren.

1283

Im Falle der Verhängung von Geldstrafen hat die Kammer die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte des Angeklagten (Bezüge des ärztlichen Versorgungswerkes von € 5.800,-- und Mieteinnahmen von ca. € 1.200,--) auf jeweils € 225,-- festgesetzt.

2.T. R.

1284

Bei der Strafzumessung im Fall T. R. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1285

Zunächst war der Strafrahmen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - zugrunde zu legen.

1286

Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, inwieweit sie wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten von der in ihr Ermessen gestellten Milderungsmöglichkeit gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht.

1287

Im Ergebnis hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung des Grades der Vermeidbarkeit des Irrtums abgelehnt und diesen nur im Rahmen des eingangs genannten Strafrahmens als mildernden Umstand berücksichtigt. Denn der Irrtum des Angeklagten über die Wirksamkeit der von der Zeugin R. erteilten Einwilligung war für ihn schon aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seines entsprechenden Fachwissens in höchstem Maße vermeidbar. Es musste ihm klar sein, dass es zu seinen ärztlichen Kernpflichten gehört, das Selbstbestimmungsrecht seiner jungen Patienten - ausgeübt durch deren Sorgeberechtigte - zu respektieren. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er die sorgeberechtigte Zeugin R. nicht unter Druck setzten durfte, um sie - entgegen ihrem ausdrücklich erklärten Willen - zur Einwilligungserklärung zu bewegen. Ihm musste somit auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse bewusst sein, dass die von der Zeugin förmlich abgegebene Erklärung seine Behandlung nicht rechtfertigt.

1288

Es blieb daher beim vorgenannten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB.

1289

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen. Insoweit wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Strafzumessung Bezug genommen (A. IV. 1, S. 341).

1290

Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

1292dass die Medikation bei dem Geschädigten R. auch als Dauerbehandlung objektiv indiziert war, weil dieser unter dauerhaft wiederkehrenden und heftigen Aggressionsschüben litt,

1293dass der Angeklagte dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag.

1294

Nachteilig wirkte sich für den Angeklagten insoweit allerdings aus,

1296dass er die förmliche Zustimmung der Kindsmutter zu der Therapie durch Drohung erwirkt hat.

1297

Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter zusätzlicher Berücksichtigung der Behandlungsdauer von ca. sechs Jahren und zehn Monaten, der Höhe der Dosis (2013 bis Anfang 2016: 3,12 mg bis 4,51 mg, ab Anfang 2016 bis Juli 2018: 2,18 mg bis 3,12 mg) und des Einflusses der Parallelverordnungen auf die Effekte des Pipamperon auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

1298

150 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1299

erkannt.

3.OT. EH.

1300

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer hinsichtlich der 2 Taten zum Nachteil des Geschädigten EH. von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1301

Hinsichtlich beider Behandlungszeiträume war zunächst der Strafrahmen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - zugrunde zu legen.

a)Erste Tat: 23.05.2016 bis 16.07.2017

1302

Die Kammer hat zunächst in Bezug auf die erste Tat betreffend den Behandlungszeitraum von 23.05.2016 bis 16.07.2017 in einem ersten Schritt geprüft, ob wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten die in ihrem Ermessen stehende Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist und dies mit Blick auf den Grad der Vermeidbarkeit des Irrtums verneint.

1303

Denn der Irrtum des Angeklagten über die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie und über den Umfang seiner diesbezüglichen Aufklärungspflichten war für ihn schon aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seines entsprechenden Fachwissens besonders leicht vermeidbar. Der Angeklagte wusste, dass sein Behandlungsansatz mit der auf Jahre angelegten Pharmakotherapie eine Außenseitermethode darstellte und nicht den anerkannten fachlichen Standards der Kinder- und Jugendpsychiatrie entsprach. Dass er hierüber auch die Sorgeberechtigten Eheleute EH. hätte aufklären müssen, hätte sich ihm als Arzt, von dem auch eine allgemeine Kenntnis der ihn betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 8 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 630e BGB) erwartet werden kann, aufdrängen müssen. Hätte er sich mit den grundsätzlichen Anforderungen an seine ärztliche Aufklärungspflicht auseinandersetzt - wie es seine Pflicht war - so wäre ihm klar geworden, dass er die Sorgeberechtigten nicht mit der nötigen Transparenz über seinen Behandlungsansatz aufklärte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er seinen Behandlungsansatz in einer Vielzahl von Fällen wiederholt anwendete und die Frage nach dessen transparenter Darstellung gegenüber den Eltern EH. eigentlich eine zentrale Frage in seinem Praxisalltag hätte sein müssen. Auch musste er wissen, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht etwa bereits durch die Aushändigung eines schriftlichen Aufklärungsformulars nachgekommen war, das im Übrigen nach einhelliger Meinung der von der Kammer befragten Gutachter als in der Sache unzureichend bewertet wurde.

1304

Es blieb daher beim genannten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB.

1305

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen. Insoweit wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Strafzumessung Bezug genommen (A. IV. 1, S. 341).

1306

Zusätzlich hat die Kammer im Fall des Geschädigten EH. zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

1308dass der Angeklagte dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag,

1309dass die Medikation - bei entsprechender Aufklärung - als individueller Heilversuch jedenfalls noch vertretbar war,

1310dass die Kammer einen für den Geschädigten spürbaren sedierenden Effekt nicht feststellen konnte, wobei sie wiederum einschränkend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte ebendiesen Effekt über den gesamten Behandlungszeitraum mit der Medikation herbeiführen wollte.

1311

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die erste Tat unter zusätzlicher Berücksichtigung der konkreten Behandlungsdauer von einem Jahr und knapp 2 Monaten sowie der Höhe der Dosis (zwischen 0,62 mg und 0,71 mg) von auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

1312

70 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1313

erkannt.

b)Zweite Tat: 04.01.2018 bis 14.08.2018

1314

Bei der Strafzumessung hinsichtlich der zweiten Tat zum Nachteil von OT. EH. - betreffend den Zeitraum vom 04.01.2018 bis 14.08.2018 - hat die Kammer wiederum in einem ersten Schritt geprüft, ob sie wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten von der in ihr Ermessen gestellten Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht und dies aus den bereits im Zusammenhang mit dem ersten Behandlungszeitraum dargestellten Gründen abgelehnt. Dass auch insoweit weiterhin keine zureichende Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten stattgefunden hatte, hätte sich diesem auch zu Beginn des zweiten Behandlungszeitraums aufdrängen müssen.

1315

Innerhalb des auch insoweit anzuwendenden Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB hat die Kammer wiederum alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen, auf die Bezug genommen wird (A. IV. 1, S. 341).

1316

Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich des zweiten Behandlungszeitraums berücksichtigt,

1318dass der Angeklagte dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag,

1319dass die Medikation bei entsprechender Aufklärung als individueller Heilversuch jedenfalls noch vertretbar war,

1320dass die Kammer einen für den Geschädigten spürbaren sedierenden Effekt nicht feststellen konnte, wobei sie wiederum einschränkend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte ebendiesen Effekt über den gesamten Behandlungszeitraum mit der Medikation herbeiführen wollte.

1321

Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die zweite Tat zum Nachteil von OT. EH. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Behandlungsdauer von ca. sieben Monaten Höhe der Dosis von bis zu 0,62 mg auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

1322

50 Tagessätzen zu je 225,00 Euro

1323

erkannt.

4.HW. Q.

1324

Bei der Strafzumessung im Fall des Geschädigten Q. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1325

Bei beiden Taten war wiederum vom Strafrahmen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - auszugehen.

a)Erste Tat: 06.04.2017 bis 12.05.2017

1326

Die Kammer hat erneut in einem ersten Schritt geprüft, ob sie wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten von der in ihr Ermessen gestellten Milderungsmöglichkeit gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht, und die Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung des Grades der Vermeidbarkeit des Irrtums abgelehnt. Denn der Irrtum war für den Angeklagten in höchstem Maße vermeidbar, weil er als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie wissen musste, dass er die Sorgeberechtigten in einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aufzuklären hatte und sich nicht mit einer von der Einrichtung durchgeführten Aufklärung unter Verwendung seiner schriftlichen Aufklärungsformulare, die im Übrigen nach einhelliger Meinung der von der Kammer befragten Gutachter als unzureichend bewertet wurden, begnügen durfte.

1327

Es verblieb daher bei dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, in dessen Rahmen die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte abgewogen hat (A. IV. 1, S. 341).

1328

Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

1330dass er dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag.

1331

Zu seinen Lasten hat die Kammer indes gewertet,

1333dass er kein persönliches Aufklärungsgespräch mit den Sorgeberechtigten geführt und trotzdem mit der Medikation begonnen hat, was einen besonders groben Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung darstellt,

1334dass die Behandlung nach geltendem Facharztstandard unvertretbar und nur als individueller Heilversuch möglich war.

1335

Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter zusätzlicher Berücksichtigung der Behandlungsdauer von ca. einem Monat und der Höhe der Dosis (zwischen 1,0 mg und 2,14 mg) auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

1336

60 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1337

erkannt.

b)Zweite Tat: 14.12.2017 bis 21.06.2021

1338

Auch für die zweite Tat hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung über die §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums geprüft, aber im Ergebnis von der in ihr Ermessen gestellten Strafmilderungsmöglichkeit abgesehen, weil die Fehlvorstellung des Angeklagten, den Zeugen UQ. am 13.12.2017 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgeklärt zu haben, in höchstem Maße vermeidbar war. Dem Angeklagten musste als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie klar sein, dass er den Zeugen UQ. - neben den weiteren Aspekten (selbst entwickelte Diagnosen, Off-Label-Einsatz) - insbesondere auch darüber aufklären musste, dass die Dauerbehandlung des Geschädigten Q. mit einem sedierenden Medikament auch aus seiner Sicht jedenfalls massiv von dem üblichen Einsatz des Medikamentes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie abwich. Auch hätte es sich ihm als Arzt, von dem die Kenntnis der seinen Beruf betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 8 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 630e BGB) erwartet werden kann, aufdrängen müssen, dass die Anforderungen an seine Aufklärung steigen, je weiter die intendierte Behandlung vom Facharztstandard abweicht.

1339

Nichts anderes kann sich daraus ergeben, dass das Amtsgericht Eschweiler dem Zeugen UQ. die elterliche Sorge im Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge für seine Kinder HW. und S. zur alleinigen Ausübung übertrug, als sich die Kindseltern über die Erteilung ihrer Einwilligung in die Pipamperon-Therapie nicht einig wurden. Zwar überzeugte der als sachverständiger Zeuge vernommene Angeklagte das Gericht, allerdings waren seine dort zur Entscheidungsfindung herangezogenen Ausführungen unvollständig und wissenschaftlich nicht haltbar - was er als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ebenfalls hätte wissen müssen.

1340

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen. Insoweit wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Strafzumessung Bezug genommen (A. IV. 1, S. 341).

1341

Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

1343dass der Angeklagte dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag,

1344dass die Kammer einen für den Geschädigten spürbaren sedierenden Effekt - bis auf einen Zeitraum von insgesamt knapp sechs Wochen - nicht feststellen konnte, wobei sie wiederum einschränkend berücksichtigt hat, dass der der Angeklagte ebendiesen Effekt über den gesamten Behandlungszeitraum mit der Medikation herbeiführen wollte.

1345

Zusätzlich hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt,

1347dass die Behandlung nach dem Facharztstandard unvertretbar und nur als individueller Heilversuch durchzuführen gewesen wäre.

1348

Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter zusätzlicher Berücksichtigung der Behandlungsdauer von rund dreieinhalb Jahren und der in weiten Teilen niedrigen Höhe der Dosis (0,43 mg bis 1,0 mg, wobei die relative Dosis jedenfalls anderthalb Jahre knapp unterhalb 1,0 mg und Ende 2017 in einer kurzen Spitze auch bei 1,87 mg lag) auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

1349

sechs Monaten

1350

erkannt.

5.S. Q.

1351

Bei der Strafzumessung betreffend die Geschädigte Q. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1352

Es war zunächst vom Strafrahmen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - auszugehen.

1353

Die Kammer hat wiederum in einem ersten Schritt geprüft, ob wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten die in ihrem Ermessen stehende Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, und dies mit Blick auf den Grad der Vermeidbarkeit des Irrtums wiederum verneint. Denn der Irrtum des Angeklagten über die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie und über den Umfang seiner diesbezüglichen Aufklärungspflichten war für ihn schon aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seines entsprechenden Fachwissens besonders leicht vermeidbar. Der Angeklagte wusste, dass sein Behandlungsansatz mit der auf Jahre angelegten Pharmakotherapie eine Außenseitermethode darstellte und nicht den anerkannten fachlichen Standards der Kinder- und Jugendpsychiatrie entsprach. Dass er hierüber auch den Sorgeberechtigten Zeugen UQ. hätte aufklären müssen, hätte sich ihm als Arzt, von dem auch eine allgemeine Kenntnis der ihn betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 8 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 630e BGB) erwartet werden kann, aufdrängen müssen. Hätte er sich mit den grundsätzlichen Anforderungen an seine ärztliche Aufklärungspflicht auseinandersetzt - wie es seine Pflicht war - so wäre ihm klar geworden, dass er die Sorgeberechtigten nicht mit der nötigen Transparenz über seinen Behandlungsansatz aufklärte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er seinen Behandlungsansatz in einer Vielzahl von Fällen wiederholt anwendete und die Frage nach dessen transparenter Darstellung gegenüber dem Sorgeberechtigten eigentlich eine zentrale Frage in seinem Praxisalltag hätte sein müssen. Auch musste er wissen, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht etwa bereits durch die Aushändigung eines schriftlichen Aufklärungsformulars nachgekommen war, das im Übrigen nach einhelliger Meinung der von der Kammer befragten Gutachter als in der Sache unzureichend bewertet wurde.

1354

Wiederum kann sich nichts anderes daraus ergeben, dass das Amtsgericht Eschweiler dem Zeugen UQ. die elterliche Sorge im Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge für seine Kinder HW. und S. zur alleinigen Ausübung übertrug, als sich die Kindseltern über die Erteilung ihrer Einwilligung in die Pipamperon-Therapie nicht einig wurden. Zwar überzeugte der als sachverständiger Zeuge vernommene Angeklagte das Gericht, allerdings waren seine dort zur Entscheidungsfindung herangezogenen Ausführungen unvollständig und wissenschaftlich nicht haltbar - was er als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ebenfalls hätte wissen müssen.

1355

Deshalb verbleibt es bei dem Strafrahmen von § 223 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

1356

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen. Insoweit wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Strafzumessung Bezug genommen (A. IV. 1, S. 341).

1357

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt,

1359dass er dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag,

1360dass die Behandlung als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

1361

Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Behandlungsdauer von dreieinhalb Jahren und der Höhe der Dosis (0,45 mg bis 2,8 mg, wobei sie ab Medikationsbeginn noch jedenfalls bis Juli 2020 über 1,0 mg lag) auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

1362

120 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1363

erkannt.

6.V. E.

1364

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Fall der Nebenklägerin E. von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1365

Wiederum war vom Strafrahmen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - auszugehen.

1366

Die Kammer hat in wiederum einem ersten Schritt geprüft, ob wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten die in ihrem Ermessen stehende Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist und dies mit Blick auf den Grad der Vermeidbarkeit des Irrtums wiederum verneint. Denn der Irrtum des Angeklagten über die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie und über den Umfang seiner diesbezüglichen Aufklärungspflichten war für ihn schon aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seines entsprechenden Fachwissens besonders leicht vermeidbar. Der Angeklagte wusste, dass sein Behandlungsansatz mit der auf Jahre angelegten Pharmakotherapie eine Außenseitermethode darstellte und nicht den anerkannten fachlichen Standards der Kinder- und Jugendpsychiatrie entsprach. Dass er hierüber auch die Sorgeberechtigten Eheleute E. hätte aufklären müssen, hätte sich ihm als Arzt, von dem auch eine allgemeine Kenntnis der ihn betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 8 Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein und § 630e BGB) erwartet werden kann, aufdrängen müssen. Hätte er sich mit den grundsätzlichen Anforderungen an seine ärztliche Aufklärungspflicht auseinandersetzt - wie es seine Pflicht war - so wäre ihm klar geworden, dass er die Sorgeberechtigten nicht mit der nötigen Transparenz über seinen Behandlungsansatz aufklärte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er seinen Behandlungsansatz in einer Vielzahl von Fällen wiederholt anwendete und die Frage nach dessen transparenter Darstellung gegenüber den Sorgeberechtigten E. eigentlich eine zentrale Frage in seinem Praxisalltag hätte sein müssen. Auch musste er wissen, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht etwa bereits durch die Aushändigung eines schriftlichen Aufklärungsformulars nachgekommen war, das im Übrigen nach einhelliger Meinung der von der Kammer befragten Gutachter als in der Sache unzureichend bewertet wurde.

1367

Deshalb verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

1368

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte gegeneinander abgewogen, auf die auch insoweit Bezug genommen wird (A. IV. 1, S. 341).

1369

Strafmildernd hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten im Fall der Geschädigten E. zusätzlich berücksichtigt,

1371dass der Angeklagte dem beschriebenen - vermeidbaren - Verbotsirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit der erteilten Einwilligung in die medikamentöse Therapie unterlag,

1372dass die Medikation bei entsprechender Aufklärung als individueller Heilversuch jedenfalls noch vertretbar war.

1373

Zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer im Fall der Nebenklägerin E. indes gewertet,

1375dass der Angeklagte die Kindsmutter mit schriftlichen Informationen über seine Diagnosestellung und seinen Behandlungsansatz hingehalten hat.

1376

Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Behandlungsdauer von ca. einem Jahr und zehn Monaten und der Höhe der Dosis (zwischen 1,0 mg und 1,63 mg) auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe in Höhe von

1377

90 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1378

erkannt.

7.LB. SR.

1379

Bei der Strafzumessung im Fall des Nebenklägers SR. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1380

Es war vom Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe - auszugehen.

1381

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bereits im allgemeinen Teil der Strafzumessung aufgeführten Aspekte berücksichtigt, auf die insoweit verwiesen wird (A. IV. 1, S. 341).

1382

Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

1384dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einer unmittelbar von ihm selbst veranlassten Falschmedikation begründet liegt, sondern im pflichtwidrigen Gewährenlassen der Zeugin SR.-AH., die ihrerseits eigenmächtig das Medikament in abweichender Dosis verabreicht hat.

1385

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Dosis und Dauer der Weiterverordnung von ca. anderthalb Jahren hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe in Höhe von

1386

30 Tagessätzen zu je 225,00 EUR

1387

erkannt.

8.Gesamtstrafenbildung

1388

Aus sämtlichen aufgeführten Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt und auch den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Einzeltaten berücksichtigt.

1389

Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB im Ergebnis auf eine tat- und schuldangemessene

1390

Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

1391

erkannt.

9.Strafaussetzung zur Bewährung

1392

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

1393

Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. § 56 Abs. 3 StGB regelt, dass im Falle der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

1394

Zunächst ist beim Angeklagten eine positive Sozial- und Legalprognose zu bejahen, denn es ist nicht damit zu rechnen, dass er künftig weitere Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist 71 Jahre alt, nie zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten und durch das Verfahren sowie die damit verbundene Medienberichterstattung stark belastet. Sämtliche Taten liegen mehrere Jahre zurück und ereigneten sich im Rahmen seiner ärztlichen Praxis als Kinder- und Jugendpsychiater, die er mittlerweile aufgegeben hat. Auch hat der Angeklagte seine Approbation zurückgegeben, kann daher seinen Beruf nicht mehr ausüben und keine ärztlichen oder therapeutischen Leistungen - einschließlich der Verordnung von Pipamperon - mehr erbringen. Eine Wiederholungsgefahr besteht folglich nicht.

1395

Auch steht das in § 56 Abs. 3 StGB normierte Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegend nicht entgegen. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist nach der genannten Vorschrift geboten, wenn ihre Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist dabei unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei auch generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH NStZ 2024, 157).

1396

Die Kammer hat bei der Prüfung der Strafaussetzung unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung zusätzlich zu den bereits genannten Aspekten (hohes Lebensalter, keine Vorstrafen, Zeitablauf seit Tatbegehung, Rückgabe der Approbation) berücksichtigt, dass der feststellbare Körperverletzungserfolg in jedem Einzelfall gering war und Langzeitschäden der verfahrensgegenständlichen Pipamperon-Behandlung in keinem Fall festgestellt werden konnten. Überdies hat der Angeklagte die Rechtsordnung nicht als solche abgelehnt, indem er den Patientenwillen stets formal beachtete und zugleich - irrig - von der Wirksamkeit der Einwilligungen in die medikamentöse Therapie ausging.

1397

Auch generalpräventive Aspekte gebieten die Vollstreckung der Strafe nicht, jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der erheblichen Dauer des für den Angeklagten sehr belastenden Verfahrens und der - teils vorverurteilenden - Medienberichterstattung, durch die der unzutreffende Eindruck entstehen konnte, der Angeklagte habe das Medikament völlig anlasslos zur „Ruhigstellung“ verschrieben und seinen jungen Patienten hierdurch erhebliche und teils bleibende Schäden zugefügt.

B.Freispruch

1398

Neben den abgeurteilten Taten (vgl. A., S. 21 ff.) und der eingestellten Tat (vgl. C., S. 465 ff.) sind dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 22.06.2023 drei weitere Fälle der gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung von Gift, strafbar gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt, 53 StGB, vorgeworfen worden, und zwar

1400eine nicht gerechtfertigte Pipamperon-Verordnung zum Nachteil von FE. MB. RX., geb. am 13.02.2006, im Tatzeitraum vom 12.12.2004 bis zum 25.03.2021 (Fall 6 der Anklage/ Fallakte 7),

1402eine nicht gerechtfertigte Pipamperon-Verordnung zum Nachteil von JO. ZE., geb. 22.11.2011, im Tatzeitraum vom 27.05.2020 bis zum 31.08.2021 (Fall 11 der Anklage/ Fallakte 16) und

1404eine nicht gerechtfertigte Pipamperon-Verordnung zum Nachteil von FB. ZE., geb. 02.04.2015, im Tatzeitraum vom 27.11.2019 bis zum 31.08.2021 (Fall 12 der Anklage/ Fallakte 16).

1405

Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

I.Feststellungen

1406

Nach Ausschöpfung aller jeweiligen Beweismittel hat die Kammer zu den drei vorgenannten Fällen folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:

1.Allgemeiner Teil

1407

Wegen der allgemeinen und fallübergreifenden Feststellungen wird auf die allgemeinen Feststellungen im Abschnitt „A. Verurteilungen“ verwiesen (vgl. A. I. 1, S. 21).

2.FE. MB. RX.

a)Familiäre Verhältnisse

1408

FE. MB. RX. (im Folgenden: die Nebenklägerin RX.) wurde als viertjüngstes von insgesamt X. Geschwisterkindern ihrer Eltern NE. und CB. RX. am 00.00.2006 in AQ. geboren. Ihre älteren Geschwister waren in den Jahren 0000 bis 0000, eines ihrer jüngeren Geschwister, GI., am 00.00.0000 geboren worden. Die Familie war dem Jugendamt AQ., der Justiz und weiteren Behörden bereits bekannt. Seitens des Jugendamtes zuständig für die Nebenklägerin RX. war die Zeugin YU. (vormals DX.).

1409

Die Eltern waren mit der Erziehung, Betreuung und Versorgung ihrer zahlreichen Kinder überfordert und es kam zudem dazu, dass die Nebenklägerin RX. von ihrer Mutter geschlagen wurde. Die ältere Schwester der Nebenklägerin RX., MZ., geboren am 00.00.0000, teilte dem Jugendamt AQ. mit, dass die Nebenklägerin RX. und ihre Schwester GI. in der Familie nicht gut aufgehoben seien und geschlagen würden. Wegen Vorfällen aus den Jahren 2010 bis 2013 wurden die Eheleute RX. wegen gefährlicher Körperverletzung vor der Jugendkammer des Landgericht Bonn mit Anklageschrift vom 24.09.2020 angeklagt.

1410

Anm.d.Red.: Absatz wurde entfernt

b)Fremdunterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe

1411

Auf Intervention ihrer Schwester MZ. beim Jugendamt AQ. erfolgte am 21.02.2013 eine Inobhutnahme der Nebenklägerin und ihrer vier Geschwister MZ., ZP.-K., BH. und GI.. Die Nebenklägerin RX. wurde aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen und zunächst kurzzeitig im LZ. in S. aufgenommen, ehe sie sodann ab dem 10.04.2013 im Kinderhaus PL., einer familienanalogen Wohnform in JF., unterkam. Frau JC. führte das Kinderhaus, ihr Mann, der Zeuge ZA., unterstützte sie bei den administrativen und organisatorischen, nicht-pädagogischen Aufgaben, wie etwa durch Fahrten der Kinder mit dem PKW. In der Einrichtung waren insgesamt acht Kinder untergebracht.

1412

Aufgrund des hiermit zugleich verbundenen Entzugs der elterlichen Sorge wurde für die Nebenklägerin und ihre Schwester GI. als Vormund zunächst Frau LR. und sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 13.02.2014 die Zeugin YE. bestellt. Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 20.02.2014 heißt es unter anderem:

1413

„FE. und GI. wurden im April 2013 in unserer Einrichtung aufgenommen. Sie sind die jüngsten Kinder in unserer familienanalogen und integrativen Lebensgemeinschaft. Beide Mädchen haben sich in die bestehende Lebensgemeinschaft integriert und werden von den anderen Gruppenmitgliedern akzeptiert.

1414

Beide Mädchen benötigen eine intensive sozialpädagogische individuelle Unterstützung und Begleitung, sowie strukturierende und feste Orientierungspunkte im alltäglichen Leben zur Entwicklung ihrer eigenen kindlichen Persönlichkeit.

1415

Sie haben einen erhöhten Bedarf im Bereich der physiologischen Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, Soziale Bindungen, Wertschätzung und im Bereich der sozialen, kognitiven, emotionalen und ethischen Erfahrungen.

1416

Aufgrund der bestehenden geistigen, psychischen Beeinträchtigungen und den vorliegenden Störungen im sozial-emotionalen Bereich haben beide Mädchen zusätzlich einen sonderpädagogischen Förderbedarf im schulischen Bereich.

1417

FE. besucht ein Kompetenzzentrum mit Schwerpunkt Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung. Sie besucht dort die zweite Klasse. Eingeleitet wurde eine Mototherapie und Sprachtherapie, die in dem Kompetenzzentrum durchgeführt werden. (Bezüglich der schulischen Leistungen verweisen wir auch auf das beigefügte Schulzeugnis) In Ihrer Freizeit besucht sie die Leichtathletik-Abteilung des örtlichen Turnvereins.“

1418

Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 23.04.2015 heißt es unter anderem:

1419

„Auch im schulischen Bereich zeigen sich herausfordernde Verhaltensweisen wie Impulsivität und Konfliktbeteiligungen, erhöhte Forderung nach Zuwendung und Aufmerksamkeit, Regelverstöße und insgesamt stark auffälliges Sozialverhalten. […] Beide Mädchen agieren in der sozialen Lebensgemeinschaft mit vielfältigen unberechenbaren Verhaltensweisen, die sich sehr störend auf das Gruppengefüge auswirken. Beide Mädchen benötigen eine ständige Aufsicht und ein sehr engmaschiges Betreuungssetting. […]

1420

Besonders FE. möchte ständig im Mittelpunkt stehen. Zunehmend agiert sie mit bewussten Provokationen, oder boshaften Beschuldigungen anderer Gruppenmitglieder. FE. zeigt bei Konfliktsituationen Anderer eine große Schadenfreude. FE.s Verhaltensweisen sind eindeutig sexualisiert. Sie reizt andere durch eindeutige sexuelle Signale, aufreizende Körperbewegungen, bis zur offenen Zurschaustellung ihrer Brüste. […]

1421

Durch die erfolgte medikamentöse Behandlung beider Mädchen, ist eine geringfügige bessere Ansprache In Konfliktsituationen festzustellen. In ihrer geistigen und seelischen Entwicklung sind nur kleine Erfolge sichtbar. Beide Mädchen entwickeln sich körperlich altersgemäß.“

1422

Als im Sommer 2015 der Hund der Familie durch GI. mit einem spitzen Gegenstand ernsthaft verletzt wurde, wandte sich der Zeuge ZA. an das Jugendamt und suchte um die Möglichkeit nach, die Unterbringung der Schwestern bei ihnen zu beenden und die beiden Mädchen anderweitig unterzubringen. Er schrieb in einer undatierten E-Mail an den Zeugen EZ. unter anderem:

1423

„Wir sehen uns nicht in der Lage, die beiden Kinder über die Sommerferien zu (er-)tragen. Durch eine zusätzliche Mitarbeiterin können wir uns auch keine wesentliche Verbesserung der Situation vorstellen.

1424

Wir bitten Sie dringend um Ihre Hilfe mit einer anderweitigen Unterbringung bis Mitte/Ende Juni. Notfalls würden wir sogar die Konsequenz einer lnobhutnahme in Erwägung ziehen.“

1425

Mit Schreiben vom 01.07.2015 teilte die Zeugin YE. den Kindseltern sowie ihrem anwaltlichen Vertreter aus dem Umgangsverfahren, Rechtsanwalt GH., unter anderem Folgendes mit:

1426

„Beide Mädchen weisen eine Vielzahl von Störungsbildern auf und benötigen daher intensive sozialpädagogische Unterstützung zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Eine gravierende Bindungsstörung steht dabei mit im Vordergrund, die Leider nicht heilbar oder reparabel ist.

1427

GI. und FE. sind aufgrund ihres fremdaggressiven und sexuell übergriffigen Verhaltens, in der Einrichtung Kinderhaus PL., nicht mehr tragbar gewesen.

1428

Durch ihr Verhalten gefährdeten sie sich nicht nur selbst, sondern in nicht mehr vertretbarem Maß auch die gesamte Gruppe des Kinderhauses.

1429

Das Kinderhaus PL. ist eine kleine familienanaloge Einrichtung, die ein Regelangebot vorhält.

1430

GI. und FE. benötigen aber eine ständige Aufsicht und ein sehr engmaschiges Intensivangebot. GI. wehrt sich gegen die ständige Kontrolle von FE. mit aggressiven Verhalten. Innerhalb von Sekunden schlägt oder tritt GI. auf FE. ein.“

1431

In der Folge wurden die beiden Mädchen getrennt in 2 verschiedenen Kinderheimen aufgenommen, und zwar GI. in der Wohngruppe des J. e. V. in XL. und die Nebenklägerin in der vom selben Träger betriebenen Wohngruppe in YD.. Sie wurde dort zum 02.09.2015 untergebracht.

1432

Im UF.-Haus des J. e. V. fand die Nebenklägerin RX. Aufnahme in einer Gruppe für Intensivbetreuung, die für acht Kinder ausgelegt war, in der sie also mit sieben anderen Kindern zusammenlebte. Untergebracht war sie hier in einem Doppelzimmer mit einem ein Jahr älteren Mädchen. Bezugsbetreuerin für die Nebenklägerin RX. war für die Dauer des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die Zeugin TM., die zugleich die Teamleitung für die Gruppe innehatte.

1433

In ihrer Freizeit widmete sich die Nebenklägerin RX. folgenden Hobbies: Malen, Reiten, Fußball, Tanzen, Rollschuh-/Inliner-Fahren, Tischtennis, Handball und Einradfahren. Außerdem erhielt sie Klavierunterricht. Darüber hinaus fanden, organisiert durch das UF.-Haus, Ausflüge der Heimkinder ins Phantasialand, auf den Weihnachtsmarkt, zur Kirmes und zu Mc Donalds statt. Zudem wurde eine Pilgerfreizeit veranstaltet, an der die Nebenklägerin RX. im April 2017 teilnahm. In den Sommerferien 2017 nahm sie zudem an einer vom Heim organisierten Ferienfreizeit auf der Nordseeinsel EF. teil.

c)Verhaltensauffälligkeiten

1434

Die Nebenklägerin RX. war ein lebhaftes, „quirliges“ Kind, das zuweilen zu Albernheit, aber auch zu Konflikten neigte, wobei solche sich in verbalen Auseinandersetzungen erschöpften. Es kam auch zu kindlichen Wutausbrüchen und weinerlichem Verhalten im Zusammenhang mit geringer Frustrationstoleranz. Sie war insgesamt sehr hilfsbedürftig, oft unsicher und brauchte viel Anleitung, auch im schulischen Kontext - etwa Hilfestellung bei den Hausaufgaben. In der Gesellschaft vieler anderer, insbesondere in der Schule, war sie eher zurückhaltend und drängte sich nicht in den Vordergrund. Konflikte mit anderen waren für sie herausfordernd und nahmen sie schnell emotional mit.

1435

Die Nebenklägerin RX. besuchte zunächst ab dem Jahr 2012 eine Förderschule in S.; infolge ihrer Inobhutnahme wechselte sie - bedingt durch den Umzug in das Kinderhaus PL. - im Jahre 2014 auf die WB.-Schule in JF., eine Ganztagsförderschule, in der sie bereits ab dem Schuljahr 2013/ 2014 auch logopädische Einzelförderung erhielt. Nach Beginn der Heimunterbringung im UF.-Haus in YD. zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf die IB.-Schule in PÖ., ebenfalls eine Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Schulleiter war der Zeuge KE., Klassenlehrer waren die Zeugin YZ., der Zeuge SY. und die Zeugin HX.. Im Unterricht erwies sich die Nebenklägerin als fleißige Schülerin und kam sowohl leistungsmäßig, als auch sozial recht gut zurecht. Sie erhielt in den Jahren 2019/2020 das dortige „Goldene Zeugnis“, eine Art Auszeichnung für gutes Sozialverhalten. Im Unterricht war sie zeitweise sehr müde. Die Nebenklägerin verfügt heute über einen Hauptschulabschluss.

1436

In den Jahren 2016/2017 nässte die Nebenklägerin RX. mehrfach nächtlich im Bett ein. Am 14.09.2017 begann die Nebenklägerin RX. eine logopädische Behandlung bei der Zeugin SQ. in UW.. Die Behandlung dauerte etwa ein Vierteljahr und fand in wöchentlichen Terminen jeweils donnerstags statt. Am 19.10.2017 wurde in der Heimdokumentation die Mitteilung der Logopädin CF. XB. festgehalten, wonach die Nebenklägerin RX. starke Schluckschwierigkeiten habe, die möglicherweise nicht geheilt werden könnten. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fand zudem eine logopädische Behandlung bei der Zeugin GN. in PÖ. statt. In den Jahren 2017 und 2018 musste das linke Auge der der Geschädigten RX. wegen Schielens mit einem Pflaster abgeklebt werden. Sie aß oft ohne Maß in großen Mengen.

1437

Ihr Kinderarzt war der Zeuge Dr. BO. mit Praxis in UW..

d)Behandlung beim Angeklagten

1438

Die Behandlung in der Praxis des Angeklagten begann am 24.09.2014. Zu diesem Termin wurde die Nebenklägerin RX. dem Angeklagten von den Eheleuten PL. vorgestellt und es fanden unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit dem Angeklagten diagnostische Testungen in der Praxis statt. Anlässlich dieses ersten Termins notierte eine Heilpädagogin in der Behandlungsdokumentation über den Eindruck, den sie von der Nebenklägerin hatte, unter anderem „wirkt aber insgesamt sehr wach + durchaus greifbar, schwingungsfähig, niedlich.“

1439

Es folgten weitere Diagnostiktermine bei den Heilpädagoginnen I. und X. am 04.11.2014 und 19.11.2014 (jeweils Doppelstunden). Zu Frau I. entwickelte die Nebenklägerin RX. in der Folge ein enges und vertrauensvolles Verhältnis.

1440

Nach Abschluss der sogenannten Diagnostikphase entschied sich der Angeklagte zu einer Dauerbehandlung der Nebenklägerin RX. mit Pipamperon. Den sedierenden Effekt des Medikaments beabsichtigte der Angeklagte sich insofern zunutze zu machen, als die Nebenklägerin hierdurch „erreichbarer“ werden sollte. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob das Kind - positiv formuliert - auf Ansprachen ihrer Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - sein vorheriges „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus den jeweiligen Einrichtungen bestimmte, war für ihn das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich und eine Dosis ggf. anzupassen war.

1441

Hierbei handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“ des Medikaments und insgesamt um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

1442

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, etwa ADHS, nicht durchgeführt.

1443

Das Körpergewicht der Nebenklägerin erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses als Bezugsgröße naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis zu ermitteln ist und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu überwachen ist, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation zum ärztlichen Standard gehört.

1444

Zwischen dem 24.09.2014 und dem 12.12.2014 fand ein Aufklärungsgespräch über das Medikament Pipamperon statt, bei dem der Angeklagte der Zeugin YE. dessen geplanten Einsatz bei der Nebenklägerin RX. erläuterte, wobei der Inhalt dieses Gesprächs von der Kammer nicht näher aufzuklären war. Ebenso blieb offen, ob die Zeugin YE. ein Schriftstück zur Medikamentenaufklärung unterschrieb. Jedenfalls aber erklärte sie sich in der Folge mit dem Einsatz des Medikaments bei ihrem Mündel, der Nebenklägerin RX., gegenüber dem Angeklagten einverstanden.

1445

Die erste Verordnung des Medikaments Pipamperon nebst entsprechender Rezeptierung durch den Angeklagten erfolgte am 12.12.2014 in der Darreichungsform als Saft.

1446

Unter dem 17.12.2014 verfasste der Angeklagte eine „Fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht“, die er der Zeugin YE. mit Schreiben vom selben Tage übersandte. Hierin heißt es unter anderem:

1447

„Bei FE. handelt es sich um ein psychisch erheblich gestörtes Mädchen. Aufgrund einer früh gemachten Deprivationserfahrung liegt eine gravierende Bindungsstörung vor. FE. ist nicht tief beziehungsfähig. Zusätzlich liegt der Zustand nach erheblicher Misshandlung in Form von körperlicher und sexueller Gewalt vor. FE. ist schwerst traumatisiert. Sie lebt psychisch immer noch in der Misshandlungssituation. Sie hat psychisch noch keine Form von Distanzierung oder auch einer annähernden Verarbeitung leisten können.

1448

Aus fachärztlicher Sicht ist eine umfangreiche Behandlung notwendig. Im Vordergrund stehen eine heilpädagogische Intensivbehandlung, eine kinderpsychiatrische sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Auch eine medikamentöse Behandlung ist erforderlich.

1449

Im Vordergrund steht der Versuch, FE. annähernd zu rehabilitieren. Aus heutiger Sicht droht eine seelische Behinderung. FE. wäre ihr ganzes Leben auf eine Versorgung angewiesen.

1450

Aufgrund der schwersten Traumatisierung des Kindes steht im Vordergrund der Versuch, dass FE. zu ihrer Vergangenheit sich psychisch distanzieren kann. Erst dann wäre FE. in der Lage, sich auf die jetzigen Bezugspersonen einzulassen und sich in Sicherheit zu fühlen. Im Rahmen dieses Prozesses wären Kontakte zu den Eltern kontraproduktiv. Die bestehende Traumatisierung würde aktualisiert und wie psychisch bestätigt.

1451

Voraussetzung für einen Kontakt zu den Eltern wäre eine erfolgreiche Behandlung FE.s.

1452

Sobald dieser Prozess positiv verläuft und sich FE. auf die heutigen Bezugspersonen einlassen kann, wären Kontakte zu den Eltern geschützt denkbar. Ich gehe davon aus, dass dieser Prozess mindestens ein bis 2 Jahre in Anspruch nehmen wird.“

1453

In der Folge verordnete und rezeptierte der Angeklagte der Nebenklägerin das Medikament zu den folgenden weiteren Daten: am 13.01.2015, 18.02.2015, 25.03.2015, 27.05.2015, 15.07.2015 und am 14.08.2015.

1454

Unter dem 26.09.2015 verordnete und rezeptierte der Angeklagte der Nebenklägerin - einmalig - zusätzlich Medikinet, ein verschreibungspflichtiges Stimulans mit dem Wirkstoff Methylphenidat zur Behandlung einer ADHS. Dieses erhielt die Nebenklägerin in der Folge vorübergehend gemäß der Dosierungsanweisung des Angeklagten in einer Dosierung von jeweils 10 mg morgens und mittags.

1455

Eine erneute Pipamperon-Verordnung erfolgte durch den Angeklagten sodann am 12.10.2015, nunmehr allerdings nicht mehr in der Darreichungsform als Saft, sondern in Form von Tabletten. Weitere gleichlautende Verordnungen erfolgten hiernach am 10.11.2015, 15.12.2015, 01.03.2016, 06.04.2016, 13.06.2016, 27.06.2016, 14.07.2016, 01.09.2016, 11.10.2016, 01.12.2016, 21.02.2017, 10.05.2017, 08.06.2017, 12.07.2017, 07.09.2017, 02.11.2017, 11.12.2017, 12.01.2018, 09.03.2018, 15.06.2018, 09.07.2018, 12.09.2018, 08.11.2018, 28.11.2018, 09.01.2019, 07.03.2019, 10.04.2019, 27.06.2019, 19.08.2019, 26.09.2019, 11.11.2019, 31.01.2020, 09.03.2020, 20.04.2020, 12.06.2020, 30.06.2020, 07.07.2020, 13.10.2020, 05.11.2020, 27.01.2021 und am 25.03.2021.

1456

Der Angeklagte regte parallel periodische Kontrolluntersuchungen (EKG und Blutwerte) bei der Nebenklägerin an, um deren Durchführung sich die Mitarbeiter der Einrichtung kümmerten und die in der Folge durch den Kinderarzt Dr. BO. und die Kinderkardiologin Dr. UI. durchgeführt wurden. Der Angeklagte teilte hierbei in seinem Standardschreiben vom 12.10.2015 mit: „Derzeit ist eine zeitlich begrenzte zusätzliche medikamentöse Behandlung des Kindes mit Pipamperon notwendig.“ Als Diagnosen nannte er insoweit: „F94.1 G“, „F91.1 G“ sowie „F90.1 G“.

1457

Die Dosierungsanweisung des Angeklagten sah anfangs, d.h. nach dem Einschleichen, eine Zieldosierung des Medikaments als Saft in drei Gaben, morgens, mittags und abends von jeweils 5,0 ml vor, was einer täglichen Wirkstoffmenge von 60 mg entspricht. Nach dem Einschleichen der Medikation nach Erstverschreibung am 12.12.2014 erhielt die Nebenklägerin das Medikament Pipamperon mithin zunächst in der Zieldosis von 5ml-5ml-5ml.

1458

Diese Dosis wurde durch den Angeklagten in der Folge mehrfach sukzessive erhöht, und zwar am 03.03.2015 auf eine Dosierung von (morgens-mittags-abends) 7-7-5 ml und am 27.05.2015 auf 7,5-7,5-5 ml. Infolge der Umstellung auf Tabletten sah die Dosierungsanweisung des Angeklagten ab Ende September 2015 eine Gabe von (morgens-mittags-abends) ¾ - 1 - ½ Tabletten vor (entspricht 90 mg Wirkstoff). Diese Dosierung bestand in den Folgejahren fort.

1459

Die Eheleute PL. wie auch später die Heimmitarbeiter des J. e. V. lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein, und stellten der Nebenklägerin die Medikation gemäß der Dosierungsanweisung des Angeklagten - zunächst in der Darreichungsform als Saft, später als Tabletten - zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei ihrerseits näher zu hinterfragen. Im UF.-Haus gab es hierfür eigens Vergabepläne, an denen sich die Mitarbeiter orientierten. Die Mitarbeiter gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der Sorgeberechtigten gedeckt war. Die Nebenklägerin RX. selbst hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von ihr verlangt, ein.

1460

Die Kammer konnte insoweit zunächst folgende konkrete relative Dosierungen feststellen:

1461

07.12.2015 2,28 mg (bei 39,4 kg)

1462

19.12.2016 1,99 mg (bei 45,2 kg)

1463

23.11.2017 1,76 mg (bei 51,5 kg)

1464

12.12.2018 1,51 mg (bei 59,8 kg)

1465

02.12.2019 1,50 mg (bei 60,0 kg)

1466

04.05.2020 1,46 mg (bei 61,5 kg)

1467

Die Medikation verursachte bei der Nebenklägerin RX. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden.

1468

Darüber hinaus hatte die Medikation für die Nebenklägerin RX. in ihrer konkreten Dosierung - jedenfalls bis zur späteren Abdosierung - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts.

1469

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte gezielt für seinen Behandlungsansatz zunutze machen: Hierdurch sollte die Nebenklägerin nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“ (s.o.). Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikaments (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für das Auftreten von Müdigkeit, weil man nach seiner Auffassung mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

1470

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die jeweilige Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, und war für die Einrichtung bei Rückfragen zur Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Darüber hinaus stand er mit den Angestellten der vom J. e. V. betriebenen Häuser in einem regen Austausch und sprach - teils im Rahmen von Schulungen - Empfehlungen zur pädagogischen Arbeit aus. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich regelmäßig, etwa vierteljährlich, bei Besuchen der Nebenklägerin in der Praxis oder Besuchen des Angeklagten im UF.-Haus einen persönlichen Eindruck von ihr. Zur Kontrolle von Nebenwirkungen fanden wie beschrieben Bluttests und EKG-Kontrollen durch den Zeugen Dr. BO. und die Zeugin Dr. UI. statt, deren Erledigung die Mitarbeiter der Einrichtung organisierten.

1471

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit oder Muskelsteifigkeit als häufigste Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von sechs Jahren und drei Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für die Nebenklägerin abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte wusste, wobei die Kammer hierzu keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

e)Korrespondenz des Angeklagten mit Vormundschaft, Jugendamt und Gericht sowie weiterer Fortgang der Behandlung

1472

In einem vor dem Amtsgericht Gummersbach angestrengten Umgangsverfahren der Kindseltern - vertreten durch Rechtsanwalt GH. - kam es am 27.01.2015 in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln (II-4 UF 88/14) zu einer Verhandlung, bei der auch der Angeklagte und die Zeugin YE. anwesend waren und bei der unter anderem Folgendes vereinbart wurde:

1473

„Die Kindeseltern sollen über die psychische Erkrankung, die Dr. I. bei FE. und GI. diagnostiziert hat, und dessen Therapievorschläge unterrichtet werden.

1474

Die Vormundin, Frau YE., wird deshalb mit Dr. I. und den Kindeseltern einen Termin vereinbaren, in dem Dr. I. diesen seine Diagnose und seine Therapievorstellungen erläutern kann. Frau YE. wird sodann unter Berücksichtigung dieses Gesprächsergebnisses über die Fortsetzung der Therapie befinden.

1475

[…]

1476

Alle Beteiligten sind sich der verfassungsrechtlichen Verpflichtung bewusst, an einer Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung zu arbeiten und eine Rückführung der Kinder in den Elternhaushalt zu ermöglichen, soweit dies mit dem Wohlergehen der Kinder vereinbar ist.“

1477

In einem Schreiben an die Zeugin YE. vom 27.08.2015 führte der Angeklagte unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des von den Kindseltern mandatierten Rechtsanwalt GH. aus, dass sowohl die Nebenklägerin RX. als auch ihre Schwester GI. „schwerst psychisch gestörte und zerstörte Kinder“ seien, und erklärte seine Gesprächsbereitschaft gegenüber den Eltern und ihrem Anwalt.

1478

In einem weiteren Schreiben vom 10.12.2015 an die Zeugin YE. führte der Angeklagte aus:

1479

„Status: Die 9,9-jährige FE. zeigt sich hier oberflächlich im Kontakt angepasst. Sie weist keine altersgemäße Übersicht auf. Sie wird zunehmend im Kontakt distanzlos und steuernd. Inhaltlich primärassoziativ und sprunghaft. Sie gibt an, Heimweh nach Zuhause zu haben. Auf die Frage, was ihr Zuhause denn sei, spricht sie von LO. und UG. (es handelt sich hierbei um die Bezugspersonen im Kinderhaus X.).

1480

Auf die leiblichen Eltern angesprochen gibt sie erneut an, dass ihre Mutter sie und ihre Schwester wieder zurückhaben wolle. Aber das wolle sie eigentlich nicht. Sie gibt auch in diesem Kontakt an, dass sie nicht die Eltern sehen wolle. Sie wolle jetzt hier im RS.-Haus lernen selbständig zu sein, mit Betreuern klarzukommen und mit anderen Kindern spielen zu können.

1481

[…]

1482

Sowohl FE. als auch GI. haben in ihrer Ursprungsfamilie durch ihre Eltern und Geschwister schwerste Vernachlässigung und Misshandlung erlebt. Es handelt sich bei beiden Kindern um psychisch völlig zerstörte Kinder. Über Jahre wird ein intensives heilpädagogisch-psychotherapeutisch-psychiatrisches Behandlungskonzept notwendig sein, um überhaupt eine Rehabilitierung in Richtung Verselbständigung zu ermöglichen. Aufgrund des Schweregrades des Störungsbildes bei beiden Kindern droht eine seelische Behinderung.

1483

[…]

1484

Ich empfehle Ihnen daher als Vormund, sich für die Kinder einzusetzen und einen Besuchskontakt der Eltern zu den Kindern derzeitig abzulehnen.“

1485

Anfang August des Jahres 2016 kam es zu einem Vormundschaftswechsel: Auf eigenen Antrag der der bisherigen Vormundin, der Zeugin YE., die sich selbst den (Rechts-)Streitigkeiten mit den Kindseltern nicht mehr gewachsen sah, wurde diese aus dem Amt entlassen. Als neue Vormundin wurde an ihrer Stelle am 03.08.2016 die Zeugin RL. zur Vormundin der Nebenklägerin RX. bestellt. Diese bekam von ihrer Vorgängerin, der Zeugin YE., keine Unterlagen betreffend die Nebenklägerin RX. zur Verfügung gestellt. Am 02.11.2016 kam es zum ersten persönlichen Kontakt der Nebenklägerin mit der Zeugin RL. als neuer Vormundin.

1486

Am 09.01.2017 fand ein Gespräch des Angeklagten in seiner Praxis mit der neuen Vormundin, der Zeugin RL., über den Einsatz des Medikaments Pipamperon bei der Nebenklägerin statt. Der Angeklagte erläuterte der Zeugin RL. hierbei unter anderem, dieses Medikament solle die Nebenklägerin erreichbar machen. Den genauen Inhalt des Gesprächs konnte die Kammer nicht aufklären, ebenso wenig die Frage, wie es zu diesem Termin kam, also auf wessen Initiative dieser zurückging und welchen Anlass oder Zweck dieser hatte.

1487

Eine Einwilligung in die Therapie fragte der Angeklagte von der Zeugin RL. hierbei nicht ab, auch händigte er dieser keinen Medikamentenaufklärungsbogen aus. Auch die Zeugin RL. ihrerseits erklärte dem Angeklagten weder anlässlich des Termins noch in der Folge einen etwaigen Widerruf der bestehenden Einwilligung in die Medikation noch eine neuerliche Einwilligung durch sie selbst.

1488

Die Zeugin RL. als neue Vormundin organisierte auf Grundlage eines bestehenden Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler kurz nach ihrer Bestellung Umgangskontakte mit den Kindseltern der Nebenklägerin, zum Teil auch bei diesen zu Hause in AQ.. Auch hatte die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Schwester GI. zeitweise begleiteten Kontakt zu ihrer Schwester MZ..

1489

Mit Schreiben vom 01.09.2017 teilte der Angeklagte der Zeugin RL. seine Diagnosen der Nebenklägerin RX. wie folgt mit:

1490

„I. Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (F94.1)

1491

Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2)

1492

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

1493

II. Umschriebene Störung schulischer Fertigkeiten (F8 1.0)

1494

III. 3. Durchschnittliche Intelligenz (IQ86, trotz Verweigerungshaltung)

1495

IV. 00.00

1496

V. 1.0 abnorme intrafamiliäre Beziehungen

1497

1.3 körperliche Kindesmisshandlung,

1498

1.4 sexueller Missbrauch

1499

9.0 Erziehung in einer Institution

1500

VI. 5. Deutliche und übergreifende Störung der sozialen Anpassung in den meisten

1501

Bereichen“

1502

Zusätzlich führte er im Schreiben vom selben Tag aus:

1503

„Bei FE. handelt es sich um psychisch sehr gestörtes, in Teilen zerstörtes Kind. Sie hat bereits in frühester Kindheit erhebliche Deprivation erfahren. Darüber hinaus hat sie körperliche, psychische und sexuelle Misshandlung in der Familie erlebt. Im Vordergrund der Behandlung steht ein heilpädagogisches Behandlungskonzept. Ziel liegt in einer Rehabilitierung des Kindes. Bei FE. besteht die hohe Gefahr, dass sie sich im Jugendalter dissozial entwickelt. Unabdingbar und für die Gesamtbehandlung erforderlich ist auch eine medikamentöse Behandlung mit Pipamperon. FE. erhält die Dosierung 30mg-40mg-20mg. Diese Behandlung ist aus Erfahrung heraus für viele Jahre erforderlich. Im Jugendalter benötigt FE. darüber hinaus die Behandlung mit Risperidon zur Ermöglichung einer Persönlichkeitsentwicklung. Die Eltern sind als erziehungsunfähig einzustufen. Ich empfehle dringend, Besuchskontakte nur in Begleitung zuzulassen.“

1504

Die Umgangskontakte mit den Eltern waren auch in der Folge immer wieder Gegenstand eines kontroversen Austauschs der Beteiligten, insbesondere zwischen der Zeugin RL. und dem Angeklagten. So schrieb der Angeklagte in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 19.03.2018 in Bezug auf die Nebenklägerin RX. und deren Schwester GI.:

1505

„Die Kinder haben einmal im Monat Besuchskontakt für 2 Stunden mit ihren Eltern. Diese Besuchskontakte werden professionell begleitet. Hintergrund ist eine Retraumatisierung und damit die psychische Fortsetzung der gravierenden Misshandlungserfahrung zu verhindern.

1506

Die Eltern, insbesondere die Mutter, drangen immer wieder auf Ausweitung dieser Besuchskontakte. Aus fachärztlicher Sicht kann nur dringend von einer Ausweitung der Besuchskontakte abgeraten werden. Die Eltern - im Schwerpunkt die Mutter - sind nach wie vor nicht problemeinsichtig. Sie können die gravierenden Störungen ihrer Kinder nicht erfassen.

1507

Sie sehen auch keinen Zusammenhang, dass diese Kinder durch sie selbst so schwer zerstört wurden. Die Eltern sind als erziehungsunfähig einzustufen.

1508

Nur mit intensiver professioneller Hilfe ist es überhaupt möglich, dass die Kinder ihre Eltern sehen können und weiterhin sich auf die Mitarbeiter der Einrichtung und die heilpädagogische Behandlung einlassen können. Nach wie vor müssen die Kinder vor ihren Eltern geschützt werden.“

1509

Mit Schreiben vom 03.12.2018 an die Zeugin RL. riet der Angeklagte von weiteren Besuchskontakten mit und bei den Eltern der Nebenklägerin dringend ab, zumal es hierbei am 12.10.2018 zu einer übergriffigen Einflussnahme seitens der Kindsmutter insofern gekommen war, als diese der Nebenklägerin aufgegeben hatte, beim nächsten Hilfeplangespräch anzugeben, sie wolle wieder zurück zu ihren Eltern. Hierauf setzte die Zeugin RL. die Umgangskontakte vorübergehend aus, wie sie dem Angeklagten mit Schreiben vom 10.12.2018 mitteilte. Im Jahre 2019 wurden die Besuchskontakte, begleitet zunächst durch Frau GC., später durch Herrn UL., wieder aufgenommen. Mit neuerlichem Schreiben vom 27.02.2019 sprach sich der Angeklagte daher gegenüber der Zeugin RL. erneut gegen eine Fortsetzung der Besuchskontakte mit den Eltern aus. Als Diagnosen nannte er in seinem Schreiben: „Bindungsstörungen des Kindesalters mit Enthemmung F94.2, Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen F91.2 und posttraumatische Belastungsstörung F43.1“.

1510

Am 18.02.2019 kam es in der Praxis des Angeklagten zu einem Fachgespräch betreffend die Nebenklägerin RX. und ihre Schwester GI., an dem der Angeklagte selbst, die Zeugen KB., RL., GC., BV. und TM. sowie die Zeugin YU. (vormals DX.) als fallzuständige Mitarbeiterin des Jugendamts AQ. anwesend waren. Im Protokoll des Gesprächs von der Zeugin YU. lautet es unter dem Punkt „Medikation“ wie folgt:

1511

„Dr. I. berichtet, dass die Kinder die Medikation aufgrund der Traumatisierung bis ins Erwachsenenalter nehmen müssen. Des Weiteren würden sie noch zusätzlich Risperidon im Jugendalter benötigen.

1512

Die Reduzierung der Medikation sei grundsätzlich möglich, wird von Dr. I. aber nicht empfohlen. Eine Reduzierung soll erst eintreten, wenn FE. sich wieder in einer stabilen Phase befindet. Dies sei nach 9 Monaten erkennbar.“

1513

Am 08.01.2020 und am 22.04.2020 verfasste die Nebenklägerin RX. Briefe an Frau I., die sich ihr im Rahmen der heilpädagogischen Termine in der Praxis des Angeklagten widmete, und bedankte sich hierin für ihre Unterstützung und dass sie immer für sie da gewesen sei. Ihr gegenüber hatte die Zeugin u.a. offenbart, dass sie zeitweise einen anderen Charakter, nämlich den eines Jungen namens „WW.“ annehme.

1514

Mit Schreiben vom 06.04.2020 bat die Zeugin RL. den Angeklagten um Durchführung einer „neuerlichen Diagnostik“. Ihr Mündel erhalte seit Jahren die gleiche Dosierung des Medikamentes Pipamperon, ohne dass bislang eine Reduzierung erfolgt sei.

1515

Mit weiterem Schreiben vom 18.05.2020 bat die Zeugin RL. den Angeklagten, ihr „den Medikationsplan sowie einen Therapiebericht (…) zeitnah in Schriftform zukommen zu lassen“. Sie kündigte dem Angeklagten zudem an, sich eine Zweitmeinung hinsichtlich des Störungsbilds und der Medikation der Nebenklägerin im Rahmen einer weiteren Diagnostik einholen zu wollen.

1516

Im Mai des Jahres 2020 beauftragte der Angeklagte die Rechtsanwaltskanzlei JN. damit, beim zuständigen Familiengericht die Entpflichtung der Zeugin RL. als Vormundin der Nebenklägerin anzuregen. In dem darauf gerichteten anwaltlichen Schriftsatz der o.g. Kanzlei an das Amtsgericht Sinzig vom 22.05.2020 heißt es unter anderem:

1517

„Indem der Vormund Frau RL. den Kontakt zu den Eltern entgegen aller fachlichen und fachärztlich vorgebrachten Einwände herstellte, indem sie den klar geäußerten Willen ihres Mündels FE., die Eltern nicht sehen zu wollen, nicht unterstützt, sondern dagegen arbeitet, und indem sie die fachlichen und fachärztlichen Ratschläge und Bedenken ignoriert, droht die Gefährdung des gesamten bisher erreichten Behandlungserfolges.

1518

Ein Schaden in Form einer Retraumatisierung ist bereits eingetreten, da durch den Kontakt mit den Eltern wiederum das Kind FE. in einen sogenannten Loyalitätskonflikt gestürzt wurde.

1519

Die Drohung unserem Mandanten gegenüber, das Mündel FE. im LKH vorstellen zu wollen, und es damit einer erneuten Befragung aussetzen zu wollen, läuft dem gesamten bisher erreichten Behandlungserfolg zuwider. Es droht die Gefährdung des gesamten Behandlungserfolges. Dies stellt einen erheblichen Schaden für das Kindeswohl und eine Gefährdung der Interessen des Mündels dar.

1520

Es besteht auch aus Sicht unseres Mandanten dringender Handlungsbedarf.“

1521

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2020 wandte sich die vom Angeklagten mandatierte Kanzlei an das Jugendamt AQ. und regte dort die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung durch die Zeugin RL. an. Am selben Tag teilte die Zeugin KB. der Zeugin RL. per E-Mail die Dosierung der Nebenklägerin wie folgt mit: „Pipamperon 40mg: morgens ¾, mittags 1, abends ½“.

1522

Mit Schreiben vom 25.05.2020 teilte der Angeklagte der Zeugin RL. ebenfalls mit, dass die Nebenklägerin zusätzlich zu seiner kinderpsychiatrischen Behandlung auch eine einzelpsychotherapeutische Behandlung in der Praxis erhalte. Sie erhalte aktuell Pipamperon 30mg - 40mg - 20mg.

1523

Am 26.05.2020 besuchte die Zeugin RL. mit der Nebenklägerin die Institutsambulanz der Fachklinik HU.-MD. und wurde dort von der Ärztin Frau HJ. untersucht. In der dortigen Dokumentation heißt es u.a.:

1524

„Besprochen wird eine schrittweise Pipamperon Reduzierung. Entsprechender Behandlungsplan wird mitgegeben. Frau BC. schreibt den Aufklärungsbogen für Pipamperon, bekommt eine Kopie. Eine ausführliche Aufklärung wünscht sie explizid nicht. Nächste Woche Einnahme von 30-30-10 mg/d, die Woche drauf 20-30-10 mg/d. Danach Wiedervorstellung.“

1525

Hintergrund des von der Zeugin RL. erklärten Aufklärungsverzichts, der auch im Aufklärungsformular festgehalten ist, war, dass die Zeugin RL. sich in der Zwischenzeit selbst über Wesen und Einsatzgebiet des Medikaments kundig gemacht hatte und es daher aus ihrer Sicht keiner Aufklärung hierüber mehr bedurfte. Der Zeuge Dr. ZU. äußerte gegenüber der Zeugin RL. in Ansehung der ihm mitgeteilten Medikation der Nebenklägerin und deren Dosis: „Was für ein Monsterkind bringen Sie mir denn da?“

1526

Noch am 26.05.2020 nahm der Zeuge Dr. ZU. seinerseits auf Wunsch der Zeugin RL. eine Reduktion der bisherigen Pipamperon-Dosis der Nebenklägerin auf die Einnahme von nunmehr 30-30-10 mg Wirkstoff und - eine Woche später - auf 20-30-10 mg vor, die die Nebenklägerin auch tatsächlich erhielt.

1527

Ob sich infolge dieser reduzierten Medikation bei der Nebenklägerin über die somatisch fassbaren Symptome hinaus der spürbare sedierende Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts noch immer einstellte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.

1528

Am 27.05.2020 wurde ein Intelligenztest bei der Nebenklägerin in der X.-Fachklinik HU.-MD. durchgeführt.

1529

Unter dem 29.05.2020 verfasste der Zeuge Dr. ZU. ein Schreiben an die Zeugin RL. „zur Vorlage beim Jugendamt“, in welchem er unter anderem mitteilte, eine „erhöhte Impulsivität, Aggressivität oder akute Gefährdungsaspekte“ seien bei der Nebenklägerin nicht festzustellen. Zum Anschlusstermin wurde in der X.-Fachklinik unter dem 23.06.2020 notiert, dass es eine Rückmeldung aus der Wohngruppe gebe, wonach kleine Veränderungen an der Nebenklägerin zu bemerken seien - ohne dass klar sei, ob diese an der Reduktion der Medikation lägen oder auch so stattgefunden hätten. FE. sei vorher sehr ruhig gewesen, jetzt sei sie im Alltag frecher, gebe Widerworte und sei teilweise grenzüberschreitend. Sie würde ihre „Dienste“ in Frage stellen, z.B. „das Spülmaschine ausräumen“.

1530

Die Nebenklägerin RX. erhielt dementsprechend ab dem 23.06.2020 eine weiter durch den Zeugen Dr. ZU. verringerte Dosis von zunächst 20-20-10 mg und - eine Woche später - von noch 10-20-10 mg Wirkstoff.

1531

Im Rahmen einer undatierten „fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht“, die Rechtsanwältin JN. als Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2020 vorlegte, nahm der Angeklagte selbst zu den Vorgängen Stellung. Hierin beschrieb der Angeklagte bei der Nebenklägerin „raptusartige Wutausbrüche“, aggressives bzw. impulsgesteuertes Verhalten gegenüber Kindern und Erziehern, massives Lügen, Klauen, intrigantes Verhalten sowie ein „Steuern“ der Schwester und anderer Kinder. Beispielhaft führte er an, dass die Nebenklägerin RX. u.a. durch ihre Schwester Tiere quälen ließ, und dass sie im Rahmen von Wutanfällen nicht zugänglich und nicht zu beruhigen sei. Zur Medikation machte der Angeklagte in seiner Stellungnahme folgende Angaben:

1532

„Das gravierende Störungsbild des Kindes macht auch den Einsatz von Pipamperon als Medikament erforderlich. Dieses Medikament ist für Kinder zugelassen. Es hat bei dem Störungsbild die Wirkung, dass das Kind im Konflikt wieder erreichbar und nicht mehr von der archaischen überrollenden Wut bestimmt ist, Das Kind kann seine Aggressionen besser kontrollieren. Aufgrund der massiv erlebten Traumatisierung war FE. in ihrer Psyche ohne Medikament fragmentiert. Mit dem Medikament wurde FE. klarer und sortierter. Sie hatte mehr Überblick, Diese Wirkungen treten nur ein, wenn das Kind nicht sediert Ist. Kinder zu sedieren macht in meinen Augen keinen Sinn, Die Einstellung des Medikamentes erfolgt In kleinen Schritten, um mit der geringsten Menge die Wirkung zu erreichen, weit unter dem Spiegel des Sedierens treten die beschriebenen Wirkungen ein.“

1533

Zur Medikamentenaufklärung führte der Angeklagte in seiner genannten Stellungnahme, die dem Anwaltsschriftsatz vom 13.07.2020 beigefügt war, aus:

1534

„Die Erklärung der Wirkweise des Medikamentes einschließlich der Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen, die Notwendigkeit der Blutbild- und EKG-Kontrollen, das nicht ungewöhnlich off-label use bei Psychopharmaka einschließlich des Hinweises, dass das Kind nicht sediert sein sollte, erfolgte sowohl mit dem Vormund, der Mitarbeiterin des Jugendamtes und den Pädagogen der Einrichtung. Auch dass bei einer so gravierenden psychischen Störung des Kindes von einer langfristigen (Jahren) notwendigen Behandlung aus zu gehen ist.“

1535

Zur Behandlungsdauer heißt es:

1536

„Die medikamentöse Behandlung macht erst eine heiIpädagogische - und bei Bedarf psychotherapeutische - Behandlung erfolgreich möglich. Ein Reduktionsversuch ist erst möglich, wenn das Kind sich über lange Zeit stabilisiert hat. Diese Einschätzung bedarf viel Erfahrung und obliegt maßgeblich genauso wie die Verantwortung für die Medikation beim behandelnden Facharzt. Ein Reduktionsversuch dürfte nur In kleinen Schritten (10 mg) erfolgen In größeren Abständen, um keine Destabilisierung mit Krisen und der Gefahr von Rückfällen zu provozieren.

1537

Ob die Entscheidung eines Reduktionsversuches oder sogar Absetzen des Medikamentes möglich ist, wäre nach meiner Erfahrung erst 9 Monate danach zu beurteilen.“

1538

Zusätzlich führte der Angeklagte in der besagten Stellungnahme aus, aus welchen Gründen er eine Kontaktunterbrechung zu den Eltern in der Vergangenheit befürwortet hatte (Gefahr der psychischen Retraumatisierung während der Akutproblematik).

1539

Mit Schreiben vom 14.07.2020 teilte das Amtsgericht Sinzig der Zeugin RL. als Vormundin mit, dass es eine Kindeswohlgefährdung durch sie auf Grundlage des Vorbringens des Angeklagten nicht erblicke, und bat sie um Beantwortung weiterer Fragen zur aktuellen Weiterbehandlung der Nebenklägerin.

1540

Am 16.07.2020 nahm die Zeugin RL. zusammen mit der Zeugin KB. vom J. e. V. und der Nebenklägerin einen Termin zur Beratung bei einer anderen Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. QJ. in JU./UW. wahr.

1541

Mit Schreiben vom 20.07.2020 teilte die Zeugin RL. dem Angeklagten mit, sie wolle „bis zur endgültigen Klärung, von Terminen (ärztlich und therapeutisch)“ in seiner Praxis Abstand nehmen. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2020 teilte sie ihm dann indes mit, sie wolle „FE.s Wunsch nachkommen und die zurzeit monatliche psychotherapeutische Betreuung bei Frau I. fortsetzen“. Der Angeklagte antwortete mit Schreiben vom 21.08.2020: „Für den Fall, dass Sie mir als Kinderpsychiater den Auftrag für die Behandlung FE.s geben, gehört selbstverständlich auch die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung FE.s bei meiner Frau dazu.“ Auf ein weiteres Schreiben der Zeugin RL. vom 25.08.2020 reagierte der Angeklagte mit Schreiben vom 28.08.2020, worin er der Zeugin RL. ausführlich erläuterte, dass für ihn die Fortsetzung nur der psychotherapeutischen Behandlung nicht in Frage komme, und bat sie, ihm die weitere Behandlung zu ermöglichen.

1542

Nach einem Telefonat vom 27.08.2020 teilte die Zeugin RL. dem Angeklagten mit Schreiben vom 31.08.2020 mit, sie habe sich entschieden, ihm „die weitere Behandlung von FE. nicht zu entziehen“. Weiterhin sehe sie „auch die Verknüpfung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung für indiziert.“ Sie bat zudem um weitere Reduzierung der Medikation.

1543

Im Dezember 2020 folgte sodann - nunmehr wieder durch den Angeklagten selbst - unter Streichung der abendlichen Gabe eine weitere Abdosierung der Pipamperon-Medikation auf die Einnahme von ¼- ½-0 (entspricht 10-20-0 mg Wirkstoff).

1544

Insoweit lag am 11.02.2021 bei einem Körpergewicht von 60,6 kg die relative Dosis der Nebenklägerin bei 0,49 mg.

1545

Mit Schreiben vom 17.02.2021 bat die Zeugin RL. den Angeklagten aufgrund „Gesprächsbedarfs“ um einen Termin bei Frau I. und teilte weiter mit, dass sie davon ausgehe, dass bei der nächsten Visite des Angeklagten in der Einrichtung die Medikation der Nebenklägerin weiter verringert werden könne. Hierauf teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 23.02.2021 seinerseits mit, dass er, ihrem Wunsch entsprechend, die Medikation weiter verringern werde. Dem Wunsch nach einem Gespräch mit Frau I. kam er nicht nach, sondern verwies vielmehr darauf, dass „der therapeutische Raum geschützt“ sein müsse und daher weder Eltern noch ein Vormund mit der Therapeutin selbst sprechen könnten.

1546

Anfang März 2021 wurde die Pipamperon-Medikation durch den Angeklagten sodann ausgeschlichen, indem die Nebenklägerin gemäß seiner Dosierungsanordnung nunmehr nur noch eine Gabe von ¼- ¼ -0 erhielt (entspricht 10-10-0 = 20 mg Wirkstoff täglich). Mit weiter reduzierter Medikamentenverordnung erhielt die Nebenklägerin sodann nur noch mittags eine Vierteltablette Pipamperon, mithin 10mg des Wirkstoffs täglich. Die letzte Rezeptierung des Medikaments durch den Angeklagten erfolgte am 25.03.2021.

1547

Eine durchgeführte Testung der Nebenklägerin ergab gemäß fachärztlicher Bescheinigung des Angeklagten vom 23.03.2021, dass diese unter Dyskalkulie leide und eine entsprechende Therapie benötige.

1548

Die Behandlung beim Angeklagten als solche war schließlich am 18.05.2021 gänzlich beendet.

f)Entwicklung nach der Behandlung

1549

Am 00.00.0000 kam es - wie beschrieben - zur Erstausstrahlung der WO.-Dokumentation „„Zitat wurde entfernt““. Die Zeugin RL. hatte im August/September 2020 Kontakt mit der Journalistin und Zeugin FW. aufgenommen, da sie sich von dieser erhoffte, dass sie eine publikumswirksame Dokumentation über die von ihr festgestellten Missstände im Zusammenhang mit der Medikamentenverordnung durch den Angeklagten erstellen würde. Sie erhoffte sich hiervon eine öffentlichkeitswirksame Verbreitung ihrer Erfahrungen, um - nach eigenen Angaben - „endlich Gehör zu finden“, da sie gegen den Angeklagten allein nicht ankomme.

1550

Nach dem Absetzen des Pipamperon zeigte die Nebenklägerin im UF.-Haus ein deutlich oppositionelleres aufmüpfiges Verhalten. Am 28.05.2021 wechselte sie sodann im Zuge einer angestrebten Verselbstständigung in die Jugendhilfeeinrichtung PH. in S., wo sie etwa anderthalb Jahre wohnte, bis sie mit ihrem Freund zusammenzog.

1551

Einige Monate nach dem Absetzen teilte die Nebenklägerin RX. der Zeugin RL. am Telefon mit, dass sie von ihren Gefühlen übermannt werde und endlich richtig weinen könne.

1552

Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 stellte Rechtsanwältin MT. namens und in Vollmacht der Zeugin RL. bei der Staatsanwaltschaft Bonn Strafantrag gegen den Angeklagten.

3.FB. ZE.

a)Familiäre Verhältnisse

1553

Der Nebenkläger FB. ZE. (im Folgenden: der Nebenkläger ZE.) wurde am 00.00.2015 geboren; seine ältere Schwester, die Nebenklägerin JO. ZE. (im Folgenden: die Nebenklägerin ZE.) am 00.00.0000.

1554

Die beiden Nebenkläger ZE. sind aus der Ehe der Zeugin VI. (vormals: ZE., geborene TO.) und dem Zeugen AL. ZE. hervorgegangen. Aus dieser Beziehung stammt auch die im Jahr 0000 geborene Schwester KH. ZE.. Daneben haben die Nebenkläger ZE. (...) Halbgeschwister aus der ersten Ehe der Zeugin VI. und ein Halbgeschwisterkind aus der derzeitigen Beziehung der Zeugin VI.. Die Ehe der Eltern war auch von körperlicher Gewalt seitens des Kindsvaters geprägt. Die Mutter der Zeugin VI., die Zeugin NP., unterstützt ihre Tochter in hohem Maße bei der Versorgung ihrer Kinder und hat deshalb auch für die beiden Nebenkläger ZE. im verfahrensrelevanten Zeitraum eine wichtige Rolle eingenommen.

1555

Die Familie ZE. ist dem Jugendamt der Stadt UR. seit vielen Jahren bekannt; fallführende Fachkraft im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes ab Ende 2018 war die Zeugin BB.. Gleiches gilt für die Justiz; es wurde eine Vielzahl von Verfahren geführt, die im Wesentlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB im Hinblick auf die Gefährdung des Kindeswohls zum Gegenstand hatten.

1556

Die mangelnde Konstanz, die die beiden Nebenkläger ZE. erlebten, zeigte sich unter anderem an dem häufigen Wechsel des Lebensumfeldes:

1557

Als der Nebenkläger ZE. nur wenige Wochen alt war, erfolgte am 27.04.2015 die erste Inobhutnahme der beiden Nebenkläger ZE. durch das Jugendamt. Sie wurden bei den Großeltern väterlicherseits untergebracht. Nach einem knappen Jahr stellte das Jugendamt auch dort eine Kindeswohlgefährdung fest und nahm die beiden ein zweites Mal in Obhut: Sie wurden zunächst in der D. I. N. O.-Gruppe in der Kinder- und Jugendhilfe MA. aufgenommen, einer spezialisierten, stationären Notaufnahme-, Clearing- und Inobhutnahmegruppe für Kinder und Jugendliche in akuten familiären Krisensituationen. Im Februar 2017 wechselten die Nebenkläger ZE. sodann - der Nebenkläger ZE. etwas später als seine Schwester - in die Pflegefamilie AT. (Onkel und Tante mütterlicherseits).

1558

Weil der Nebenkläger ZE. für die Pflegefamilie wegen heftiger Impulsdurchbrüche und Schreianfälle nicht mehr tragbar war, wechselte er zum 03.03.2018 mit seiner Mutter in ein Mutter-Kind-Apartment der Kinder- und Jugendhilfe MA., wo Unterstützung durch eine Fachkraft der Sozialpädagogischen Familienhilfe gewährleistet war. Ab dem 30.04.2018 wechselte die Nebenklägerin ZE. ebenfalls aus der Pflegefamilie dorthin.

1559

Ende November 2018 verließen beide Nebenkläger ZE. gemeinsam mit ihrer Mutter wegen einer damals durch das Jugendamt festgestellten positiven Entwicklung das Mutter-Kind-Apartment und kehrten in den Haushalt der Kindsmutter zurück.

1560

Nachdem sich die Zeugin VI. von dem Zeugen AL. ZE. im Jahr 2017 getrennt hatte und dieser wenig später inhaftiert worden war, ging sie im Frühjahr 2019 eine neue Beziehung mit einem Herrn ZQ. GU. ein. Dieser übte während der Beziehung massive körperliche und auch sexuelle Gewalt gegen die Zeugin VI. aus, was Anlass wiederholter Polizeieinsätze war und schließlich zur Inhaftierung des Lebensgefährten im Oktober 2019 führte. Diesen Zuständen waren die Nebenkläger ZE. naturgemäß ständig und unmittelbar ausgesetzt.

b)Inobhutnahme und Vormundschaft des Jugendamtes

1561

Dieser Zustand währte bis zum 27.05.2019: An diesem Tag wurden die Nebenkläger ZE. aufgrund ungeklärter Abwesenheit der Zeugin VI. vom Jugendamt der Stadt UR. abermals in Obhut genommen und notfallmäßig erneut in der D. I. N. O.-Gruppe der Kinder- und Jugendhilfe MA. aufgenommen. Anlass war ein Anruf der Zeugin NP., die mitteilte, dass die Zeugin VI. massiv geschlagen werde und zurzeit ortsabwesend sei, die Kinder daher auf sich alleine gestellt seien und von der Schule bzw. dem Kindergarten abgeholt werden müssten.

1562

Mit Beschluss vom 29.05.2019 entschied das Amtsgericht Koblenz - Familiengericht - im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 10), dass der Zeugin VI. das Sorgerecht nunmehr vollständig entzogen werde. Zuvor hatte das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.11.2018 (Az. 10) betreffend den Nebenkläger ZE. dem Kindsvater die elterliche Sorge vollständig und der Kindsmutter in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Regelung des Umgangs entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt der Stadtverwaltung UR. angeordnet. Die gleiche Regelung hatte das Amtsgericht Koblenz dann mit Beschluss vom 14.01.2019 (201 F 284/18) auch für die Nebenklägerin ZE. getroffen.

1563

Zudem ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.05.2019 die Vormundschaft an und bestimmte das Jugendamt der Stadtverwaltung UR. zum Vormund. Die Vormundschaft wurde ab diesem Zeitpunkt von der Zeugin KP. ausgeübt; diese war zuvor bereits Ergänzungspflegerin für die Nebenklägerin ZE. und ihren Bruder gewesen.

c)Fremdunterbringung im WY.

1564

Wenige Tage nach der Inobhutnahme am 29.05.2019 und der übergangsweisen Unterbringung in der bereits erwähnten D. I. N. O-Gruppe konnte das Jugendamt UR. sodann die stationäre Unterbringung in der Einrichtung „Jugendhilfe WY.“ in FU. organisieren, deren Trägerin und Leiterin die Zeugin AN. ist, bei der es sich wiederum um die Schwester der Zeugin AY. AJ.-AW., der ehemaligen Einrichtungsleitung der HPW-LL. (in der V. E. und K. F. untergebracht waren) handelt.

1565

Am 04.06.2019 wurden beide Nebenkläger ZE. zunächst in der Wohngruppe „OR.“ aufgenommen. Ab dem 11.07.2019 erfolgte ein - nunmehr dauerhafter - Wechsel in die Außenwohngruppe „TW.“ im YV.. Dort wurde von den Heimmitarbeitern eine Tagesdokumentation erstellt.

d)Beschwerdeverfahren und späterer Vormundschaftswechsel

1566

Am 16.12.2019 bestätigte das Amtsgericht Koblenz im Hauptsacheverfahren (Az. 09) seine einstweilige Anordnung. Zuvor hatte die zuständige Richterin am Amtsgericht Koblenz den Angeklagten mit Schreiben vom 14.11.2019 gebeten, ihr eine Ersteinschätzung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht zu schicken, da der Sorgerechtsentzug im Raum stehe. Deshalb hatte der Angeklagte unter dem 27.11.2019 zu beiden Nebenklägern ein Schreiben an das Amtsgericht Koblenz verfasst, in denen er jeweils mitteilte, von welchen Störungsbild er „vom ersten Eindruck“ ausgehe. In seinen Schreiben führte er zu beiden Nebenklägern unter anderem aus, dass sie sich vom Entwicklungsstand im frühkindlichen Narzissmus befänden und der Vorstellung eines Kleinkindes unterlägen, alles und jeden steuern und bestimmen zu können. Nach einer intensiven kinderpsychiatrischen Behandlung, so der Angeklagte für beide Nebenkläger, sei auch eine medikamentöse Behandlung mit Pipamperon erforderlich.

1567

Am 18.08.2020 wies das Oberlandesgericht Koblenz die gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Koblenz gerichtete Beschwerde der Kindsmutter zurück (13 UF 92/20). Zugleich bestimmte der Senat das Jugendamt der Kreisverwaltung YV. zum neuen Vormund. Denn durch den Wechsel der Nebenkläger ZE. in die Wohngruppe „TW.“ am 11.07.2019 wurde der Wohnort der Mündel dauerhaft in den Zuständigkeitsbereich YV. verlegt. Bereits am 05.02.2020 fand zwischen den Zeuginnen KP. und BB. - Jugendamt UR. - und dem Zeugen IA. - Jugendamt der Kreisverwaltung YV. - ein Übergabegespräch statt, da die vorgenannten Zeugen fälschlicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Wechsel der Vormundschaft ausgegangen waren. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz war die Zeugin PE. als Verfahrensbeiständin für die beiden Nebenkläger ZE. aktiv und führte persönliche Gespräche mit ihnen. Die Zeugin kannte die beiden Nebenkläger bereits aus einem vorangegangenen Verfahren aus dem Jahr 2017 als Verfahrensbeiständin (Amtsgericht Koblenz Aktenzeichen 03).

e)Verhaltensauffälligkeiten

1568

Der Nebenkläger ZE. wies von frühester Kindheit an ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten auf und war aus Sicht aller Beteiligten im Hilfesystem - u. a. Jugendamt, Pflegefamilie und später im WY. - pädagogischen Einwirkungsversuchen schwer zugänglich. Er war im Vergleich zu seiner Schwester deutlich impulsiver, motorisch unruhiger, unaufmerksamer und dominanter.

1569

Ab dem 08.08.2016 wurde der Nebenkläger ZE. in sehr jungem Alter an das HTZ (Heilpädagogisch-Therapeutische Zentrum) FU. angegliedert. Im Bericht des HTZ FU. vom 03.08.2017 wird unter der Rubrik Zwischenanamnese die Perspektive der Pflegeeltern AT. wiedergegeben, die zu einem späteren Zeitpunkt die Betreuung des Nebenklägers ZE. wieder aufgaben, weil sie sich überfordert fühlten. Im vorgenannten HTZ-Bericht heißt es unter anderem:

1570

„Schwierig seien die Wutausbrüche des Jungen, manchmal ohne erkennbaren Auslöser, bei denen er sich regelrecht hineinsteigere (Schreien, Weinen) sowie das Verhalten gegenüber seiner Schwester, da er vor allem KH. beiße (JO. entziehe sich eher). Auch zeige er gelegentlich an Zwänge erinnernde Verhaltensauffälligkeiten. Körperkontakt möge der Junge ungern.“

1571

Die Diagnose lautet unter „P: Psychischer Befund/Verhalten“:

1572

„Sozio-emotionale Störung anamnestisch Impulsdurchbrüche, aggressive Verhaltensweisen und erhöhte Geschwisterrivalität“

1573

Im Bericht der Clearing-Stelle „RM.“ vom 19.03.2018, in welcher der Nebenkläger ZE. und seine Mutter aufgenommen wurden, nachdem der Nebenkläger ZE. für die Pflegefamilie nicht mehr tragbar war, heißt es unter „5. Psych. Gesundheit“ unter anderem:

1574

„FB., testet zurzeit die Grenzen seiner Mutter aus. Beispielhaft stehen dafür nächtliche Schreianfälle. Er fordert, dass Frau ZE. ihn richtig zudeckt, seine Duplosteine aufräumt oder ständig das Licht ein- und ausschaltet. Er gibt sich nicht zufrieden, selbst wenn Frau ZE. auf seine Forderungen eingeht. Beim Essen möchte FB. alle angebotenen Speisen auf seinem Teller haben, obwohl er die erste Portion seiner Auswahl noch nicht aufgegessen hat. Nur durch Unterstützung der Fachkräfte verbessert sich dieses Verhalten zunehmend.“

1575

Im Entwicklungsbericht des Kindergartens „VU.“, den der Nebenkläger vom 05.08.2019 bis zum 16.07.2021 regelmäßig von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr besuchte, bis er am 31.08.2021 in die Klasse 1d der Grundschule in BS. eingeschult wurde - mithin vor und während der gesamten Pipamperon-Behandlung -, ist unter anderem festgehalten:

1576

„FB. ist ein temperamentvoller, selbstbewusster Junge, der sich viel Aufmerksamkeit einfordert. Er hat einen großen Bewegungsdrang. FB. nimmt schnell Kontakt zu anderen Kindern auf, spielt nicht gern allein. Freunde sind ihm sehr wichtig. FB. spielt gern mit Konstruktionsmaterial, Autos Holzbausteinen und ist dabei gern der Ansager. Er liebt Bücher, hat jedoch Probleme sich länger zu konzentrieren und aufmerksam zuzuhören. FB. ist sehr mitteilungsbedürftig, kann sich leider auch bei Gruppenaktivitäten kaum zurückhalten.“

1577

Insbesondere in der Anfangszeit im WY. war der Nebenkläger ZE. abweisend gegenüber den Betreuern, ignorierte deren Ansprache und klammerte sich an seine Schwester, die für ihn eine Art Mutterrolle übernahm. Diese zog ihn an und aus, machte ihn bettfertig und ging freiwillig früher mit ihm zu Bett.

1578

Wenn der Nebenkläger ZE. etwas wollte, versuchte er durch Schreien, seinen Willen zu bekommen. Er war gegenüber Erwachsenen unangemessen laut und fordernd. Er hatte eine noch geringere Frustrationstoleranz als seine Schwester und reagierte auf kleine oder normale Anforderungen mit Heul-, Schrei- und Tobanfällen. Bei diesen warf er sich teilweise auf den Boden und warf Gegenstände durch das Zimmer. In derartigen Situationen war er für die Betreuer nicht mehr ansprechbar und sie kamen mit pädagogischen Maßnahmen nicht mehr weiter. Für sein sehr junges Alter trat er ungewöhnlich fordernd auf und es wirkte auf sein pädagogisches Umfeld so, als ob er in seinem familiären Umfeld wenig Grenzerfahrung gemacht und die sozialen Interaktionen dominiert hatte.

1579

Fremdaggressiv oder gar fremdgefährdend gegenüber anderen Kindern oder Betreuern in der Gruppe im WY. war er indes nicht. Lediglich im Kindergarten schlug er gelegentlich nach anderen Kindern und nahm diesen die Spielsachen weg. Der Nebenkläger ZE. brauchte viel Unterstützung bei der Erledigung von alltäglichen Aufgaben.

1580

Aufgrund der vorgenannten Verhaltensauffälligkeiten war es schwierig für die Mitarbeiter der Einrichtung, den Nebenkläger ZE. in den Tagesablauf zu integrieren.

1581

Der Nebenkläger ZE. war viel an der frischen Luft und bewegte sich gerne. Im März 2021 lernte er das Fahrradfahren ohne Stützräder und fuhr bei jeder Gelegenheit Fahrrad. Auch längere Fahrten oder Spaziergänge konnte er gut bewältigen. Im Sommer 2021 lernte er Schwimmen ohne Hilfsmittel. Auch spielte er gerne Gesellschaftsspiele mit anderen Kindern in der Gruppe oder Betreuern.

f)Behandlung beim Angeklagten

1582

Wenige Monate nach Aufnahme der Nebenkläger ZE. im WY. wurde für den Nebenkläger ZE. gemäß dem Hilfeplan-Protokoll vom 30.10.2019 beschlossen, ihn, ebenso wie seine Schwester, „aufgrund der vielen traumatischen Erlebnisse“ beim Angeklagten zur kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik vorzustellen.

aa)Diagnostik

1583

Im Ersttermin am 12.11.2019 - die Zeugin JB. begleitete die Geschwister ZE. zu dem Termin - notierte der Angeklagte zu dem Nebenkläger ZE. unter anderem:

1584

„Diagnose: primäres/sekundäres emotionales Deprivationssyndrom

1585

Entwicklungsretardierung in der Phase des frühkindlichen Narzissmus

1586

Dip!

1587

Dringend“

1588

Bereits in diesem Termin entschied sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und „primäres/sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung mit Pipamperon.

1589

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um den Nebenkläger ZE., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Nebenkläger - positiv formuliert - auf Ansprachen seiner Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

1590

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

1591

Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

1592

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht, aber auch keinen späteren Zeitpunkt, durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, insbesondere ADHS, nicht durchgeführt.

1593

Das Körpergewicht des Nebenklägers ZE. erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

bb)Aufklärung

1594

Bereits am 15.11.19 - also drei Tage nach der Erstvorstellung und vor Abschluss der Diagnostik - führte der Angeklagte mit der Zeugin KP. fernmündlich ein Gespräch über das aus seiner Sicht bestehende Störungsbild bei dem Nebenkläger ZE. und die dringende Notwendigkeit einer Behandlung mit Pipamperon.

1595

Der Angeklagte schilderte der Zeugin KP. die von ihm in Bezug auf den Nebenkläger ZE. gemachten Beobachtungen und erläuterte ihr die von ihm gestellten Diagnosen. Dabei erklärte er der Zeugin jedenfalls, dass der Nebenkläger in der Phase des frühkindlichen Narzissmus in seiner Entwicklung retardiert sei. Auch erklärte er der Zeugin KP., dass der Nebenkläger ZE. dringend mit Pipamperon behandelt werden müsse.

1596

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik des Nebenklägers ZE. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hat und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

1597

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. auch nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

1598

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns/Bestimmens“ um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

1599

Nach den Erläuterungen des Angeklagten stimmte die Zeugin KP., in Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehören Aspekte, der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung zu. Sie unterschrieb das vom Angeklagten standardmäßig verwandte Aufklärungsformular, das der Angeklagte ihr per Fax am 15.11.2019 übermittelt hatte, und sandte es unterzeichnet an ihn zurück. Dabei ist die fernmündliche Aufklärung und Übermittlung von Aufklärungsformularen per Fax in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis, gerade im Bereich der Jugendhilfe, nichts Ungewöhnliches.

1600

Obwohl sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging er davon aus, dass er die Zeugin KP. ordnungsgemäß - und damit rechtlich nicht zu beanstanden - aufgeklärt hatte und dass deshalb ihre Einwilligung rechtlich wirksam war.

1601

Auch wenn die Zeugin KP. vom Angeklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, wenn sie also gewusst hätte, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einsetzte, hätte sie der Behandlung des Nebenklägers ZE. zugestimmt.

1602

Der ab August 2020 zuständige Vormund, der Zeuge IA., nahm nach seiner Übernahme der Vormundschaft keinen Kontakt zu dem Angeklagten auf und unterzog die von seiner Vorgängerin erteilte Zustimmung zu der Medikation keiner erneuten Überprüfung.

cc)Fortführung der Diagnostik

1603

Am 17.12.2019 und 14.01.2020 fanden weitere Doppeltermine in der Praxis des Angeklagten statt, bei denen die Diagnostik des Nebenklägers ZE. fortgeführt und schließlich beendet wurde.

dd)Pipamperon-Behandlung

1604

Am 27.11.2019, 10.12.2019, 05.03.2020, 08.06.2020, 16.06.2020, 06.10.2020, 03.11.2020, 10.12.2020, 01.02.2021, 09.03.2021, 03.05.2021 und 08.06.2021 stellte der Angeklagte für den Nebenkläger ZE. Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

1605

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament dem Nebenkläger ZE. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Zeugin KP. gedeckt war. Der Nebenkläger ZE. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein.

1606

Vom 03.12.2019 bis zum 05.01.2022 erhielt der Nebenkläger ZE. durchgängig Pipamperon. Die Dauer-Behandlung mit Pipamperon gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

1607

Der Angeklagte ordnete eine Anfangsdosis von 2ml-2ml-2ml an (= 24 mg Wirkstoff). Der Nebenkläger ZE. erhielt ab dem 03.12.2019 Pipamperon, wobei die Einrichtung das Medikament auf Anweisung des Angeklagten nach einem Schema, das die Kammer nicht festzustellen vermochte, ordnungsgemäß einschlich. Nach Erreichen der Anfangsdosis betrug die relative Dosis jedenfalls mehr als 1,0 mg.

1608

Am 07.05.2020 ordnete der Angeklagte eine Erhöhung der Medikation auf 4ml-4ml-4ml (= 48 mg Wirkstoff) an. Hierfür dosierte die Einrichtung das Medikament auf Anweisung des Angeklagten alle 2 Tage um 1 ml hoch. Nach dem Erreichen der neuen Dosierung lag die relative Dosis bei jedenfalls 1,86 mg.

1609

Am 20.09.2020 ordnete der Angeklagte eine Reduktion der Medikation auf 3ml-3ml-3ml an (= 36 mg Wirkstoff). Nach der Dosisanpassung betrug die relative Dosis jedenfalls 1,39 mg.

1610

Am 17.11.2020 wies der Angeklagte die Einrichtung an, die Medikation auf 5ml-5ml-3ml (= 52 mg Wirkstoff) zu erhöhen, weil der Nebenkläger ZE. aus einer Sicht nicht „erreichbar“ war. Dabei wurde die Medikation alle drei Tage um 1 ml erhöht (4ml-3ml -3ml > 4ml-4ml-3ml > 5ml-4ml-3ml > 5ml-5ml-3ml). Nach der Dosisanpassung betrug die relative Dosis jedenfalls 2,01 mg.

1611

Am 30.11.2020 erteilte der Angeklagte die Anweisung, die Medikation auf Tabletten umzustellen, weil er bei dem Nebenkläger ZE. eine Unverträglichkeit für Pipamperon-Saft vermutete. Er reduzierte die Dosis geringfügig auf ½-½-¼ Tablette (= 50 mg Wirkstoff). Nach der Dosispanpassung betrug die relative Dosis jedenfalls 1,93 mg.

1612

Am 10.12.202020 erhöhte der Angeklagte die Dosis auf ¾-¾-¼ (= 70 mg Wirkstoff). Nach der Dosisanpassung betrug die relative Dosis 2,71 mg. Diese Dosierung wurde bis zum Ausschleichen des Medikamentes beibehalten.

1613

Der letzte Behandlungstermin beim Angeklagten war der 08.06.2021. Nachdem das Jugendamt der Weiterbehandlung beim Angeklagten am 16.08.2021 widersprochen hatte, wurde das Medikament ab dem 29.09.2021 unter der Aufsicht der Kinderarztpraxis „WJ.“ ausgeschlichen. Das Ausschleichen erfolgte nach einem Schema, das der Angeklagte zur Verfügung gestellt hatte und das eine Reduktion um ¼ Tablette alle 2 Wochen vorsah. Am 05.01.2022 war das Ausschleichen beendet, bis zum 24.11.2021 lag die relative Dosis jedenfalls noch über 1,0 mg.

1614

Die Medikation verursachte bei dem Nebenkläger ZE. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für den Nebenkläger ZE. fast über den gesamten Behandlungszeitraum - ausgenommen sind die Phase des Einschleichens im Dezember 2019 und der letzte Teil des Ausschleichens ab dem 24.11.2021 - einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26).

1615

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Nebenkläger ZE. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

1616

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Zeugin KP. im Aufklärungsformular vom 15.11.2019 darauf hin, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Der Angeklagte stellte zudem mit dem ersten Pipamperon-Rezept am 27.11.2019 auch das von ihm standardmäßig verwandte Begleitschreiben für die ärztlichen Kollegen aus, in dem er auf die Pipamperon-Behandlung und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Blut- und EKG-Kontrollen hinwies und welches er dem Mitarbeiter der Einrichtung gemeinsam mit dem ersten Rezept mitgab. Für den Inhalt beider vorgenannten Schreiben wird auf die wörtliche Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen. Die Einrichtung ließ bei dem Nebenkläger ZE. jedenfalls Bluttests in einem halbjährlichen Abstand durchführen, die Durchführung von EKG-Kontrollen vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte wies zudem die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, und war für die Einrichtung bei Rückfragen zur Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich etwa alle drei Monate (14.01.2020, 07.05.2020, 10,09.2020, 17.11.2020, 09.03.2021 und 08.06.02021) einen - wenn auch nur kurzen - persönlichen Eindruck von dem Nebenkläger ZE..

1617

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit als eine der häufigsten) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von 2 Jahren und einem Monat hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Nebenkläger ZE. abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

g)Behandlungsabbruch, Einrichtungswechsel und Folgediagnostik

1618

Nachdem die WO.-Reportage „„Zitat wurde entfernt““ am 00.00.0000 erstausgestrahlt worden war, untersagte das Jugendamt der Kreisverwaltung YV. in MS. dem WY. mit Faxschreiben vom 16.08.2021 die Behandlung der Nebenkläger ZE. beim Angeklagten. Die Zeugin VI. erstattete unter dem Eindruck der spätestens seit Ausstrahlung der WO.-Reportage erfolgten öffentlichen Berichterstattung am 18.08.2021 Strafanzeige beim Polizeipräsidium Koblenz gegen den Angeklagten.

1619

Am 31.08.2021 nahm die Zeugin OM. bei dem Angeklagten einen Termin ohne die Nebenkläger ZE. wahr. Dort erklärte der Angeklagte der Zeugin OM. das bereits erwähnte Schema zum Ausschleichen der Medikation. Im Anschluss hielt der Zeuge IA. für beide Nebenkläger ZE. am 29.09.2021 diesbezüglich Rücksprache mit der Kinderarztpraxis „WJ.“, und es wurde mit dem Ausschleichen der Medikation begonnen.

1620

Nachdem die Vorwürfe gegen den Angeklagten öffentlich bekannt geworden waren, begannen die Kindsmutter und die Zeugin NP., die von Anfang an mit der Fremdunterbringung nicht einverstanden gewesen waren, gegen das WY. zu agitieren, indem sie beispielsweise E-Mails in ausfallendem Ton versendeten oder Telefonate heimlich mitschnitten. Auch gegenüber dem Vormund wurden die Kindsmutter und die Zeugin NP. ausfällig und beleidigten Mitarbeiter des Jugendamtes und der Einrichtung. Deshalb veranlasste das Jugendamt für beide Nebenkläger ZE. einen Wechsel der Einrichtung. Zum 01.11.2021 verließen die Nebenkläger ZE. das WY. und wurden in der NX. YY. in HH. aufgenommen.

1621

Am 02.02.2022 stellte der Zeuge IA. den Nebenkläger ZE. zur Erstellung einer neuen Diagnostik in der Institutsambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie HH. des X.-Krankenhauses HH.-LE. vor, deren Chefarzt der Zeuge Dr. PZ. ist. Der Zeuge IA. füllte das Anamneseprotokoll unter anderem wie folgt aus:

1622

„Weshalb stellen Sie Ihr Kind vor:

1623

„Zuvor Behandlung bei Dr. I.; Absetzung Pipamperon

1624

- seither erhebliche Verhaltensauffälligkeiten

1625

Medikation erforderlich!? Diagnostik“

1626

Der Zeuge IA. ergänzte in der Rubrik „Befindlichkeit (Wie geht es?)“ die Worte „gut - ist jedoch sehr verhaltensauffällig, ungeduldig, provokant, oppositionell, sehr laut.“ In der Rubrik „Verhalten/Suizidalität/Fremdaggression“ kreuzte er die Kästchen „gezielte Sachbeschädigung“ und „tätlicher Angriff auf Kinder/Jugendliche“ an, wobei er zu ersterem Punkt handschriftlich „Zerstörung Schrank in Einrichtung“ und zu letzterem Punkt handschriftlich „im Konfliktfall kaum verbale Lösungsstrategien“ ergänzte. In dem Untersuchungstermin für den Nebenkläger ZE. brachte der behandelnde Arzt Dr. YA. gegenüber dem Zeugen IA. zum Ausdruck, dass man sich an dem Nebenkläger ZE. „versündige“, wenn man ihm Medikamente vorenthalte. Da der Nebenkläger ZE. lediglich bis zum 07.02.2022 in der Fachklinik behandelt werden konnte, konnten nur die Verdachtsdiagnosen einer einfachen ADHS (ICD-10 F90.0) und einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt werden.

1627

Ab Mai 2023 befand sich der Nebenkläger ZE. in Behandlung bei der X.-Fachklinik HU. für Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie/Psychosomatik. Nach dem ärztlichen Bericht vom 27.03.2025 soll aus Sicht der derzeitigen Wohngruppe problematisches Verhalten des Nebenklägers gewesen sein, dass er häufig mit anderen Kindern in Streit gerate und gegenüber Betreuern impulsives und aggressives Verhalten, vor allem in Begrenzungssituationen zeige. Auch könne er seine Bedürfnisse nicht zurückstellen und sei bzgl. seines Verhaltens nicht reflektionsfähig oder einsichtig. Die Behandler X.-Fachklinik stellten die Diagnosen einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) und einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1). Die von der X.-Fachklinik angenommene hyperkinetische Störung wurde ausweislich des vorgenannten Berichtes seit September 2024 mit IT. retard 30-0-0 (Wirkstoff: Methylphenidathydrochlorid) behandelt.

4.JO. ZE.

a)Familiäre Verhältnisse

1628

Die Nebenklägerin JO. ZE. (im Folgenden: die Nebenklägerin ZE.) wurde am 00.00.2011 geboren. Wegen der familiären Verhältnisse, der Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt UR. am 29.05.2019, des Entzugs des Sorgerechts und der Bestimmung eines Amtsvormundes vom selben Tag durch das Amtsgericht Koblenz (Az. 11) sowie der Fremdunterbringung im WY. in FU. ab dem 04.06.2019 zunächst in der Wohngruppe „OR.“ und danach in der Wohngruppe „TW.“ wird auf die Ausführungen zu den familiären Verhältnissen des Nebenklägers ZE., dem Bruder der Nebenklägerin, Bezug genommen.

b)Fremdunterbringung im WY.

1629

Wenige Tage nach der Inobhutnahme am 29.05.2019 und der übergangsweisen Unterbringung in der D. I. N. O-Gruppe konnte das Jugendamt UR. - wie beschrieben - die stationäre Unterbringung der Geschwister ZE. in der Einrichtung „Jugendhilfe WY.“ in FU. organisieren: Am 04.06.2019 wurden die Nebenklägerin ZE. und ihr Bruder zunächst in der Wohngruppe „OR.“ aufgenommen. Ab dem 11.07.2019 erfolgte ein - nunmehr dauerhafter - Wechsel in die Außenwohngruppe „TW.“ im YV.. Dort wurde vom Heimpersonal eine Tagesdokumentation erstellt.

c)Beschwerdeverfahren und späterer Vormundschaftswechsel

1630

Wie beschrieben übersandte der Angeklagte im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens AG Koblenz Az. 09 am 27.11.2019 zu beiden Nebenklägern ZE. ein Schreiben mit seiner Ersteinschätzung an das Amtsgericht Koblenz. Darin führte er zu beiden Nebenklägern aus, dass sie sich vom Entwicklungsstand im frühkindlichen Narzissmus bewegen und der Vorstellung eines Kleinkindes oblägen, alles und jeden steuern und bestimmen zu können. Nach einer intensiven kinderpsychiatrischen Behandlung sei für beide Nebenkläger ZE. auch eine medikamentöse Behandlung mit Pipamperon erforderlich.

1631

Am 16.12.2019 bestätigte das Amtsgericht Koblenz im Hauptsacheverfahren (Az. 09) seine einstweilige Anordnung, durch die der Kindsmutter das Sorgerecht für beide Nebenkläger vollständig entzogen und dem Jugendamt der Stadtverwaltung UR. übertragen worden war. Am 18.08.2020 wies das Oberlandesgericht Koblenz die hiergegen Senat das Jugendamt der Kreisverwaltung YV. zum neuen Vormund. Bereits am 05.02.2020 fand zwischen den Zeuginnen KP. und BB. - Jugendamt UR. - und dem Zeugen IA. - Jugendamt der Kreisverwaltung YV. - ein Übergabegespräch statt, da vorgenannten Zeugen fälschlicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Wechsel der Vormundschaft ausgegangen waren. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz war die Zeugin PE. als Verfahrensbeiständin auch für die beiden Nebenkläger aktiv, die sich schon dem vorangegangenen Verfahren (Amtsgericht Koblenz Aktenzeichen 03) kannte.

d)Verhaltensauffälligkeiten

1632

In der Jugendhilfeeinrichtung KJH MA. wurde bereits auffälliges Verhalten der Nebenklägerin ZE. in Form von starken Wutanfällen und Schreiattacken dokumentiert. So heißt es im „Sachstandsbericht im Fall ZE.“ vom 04.07.2018:

1633

„Aus purem Trotz richten beide Kinder ihre Wut auf Inventar; JO. steigert sich in regelrechte Wutanfälle und schreit z.T. fast eine Stunde am Stück. Frau ZE. fühlt sich angesichts dieser überbordenden Verhaltensweisen machtlos und sieht teils zu bzw. holt sich Hilfe beim päd. Personal. Beide Kinder reagieren auf die päd. Mitarbeiter besser, als auf die eigene Mutter.“

1634

Im WY. war die Nebenklägerin ZE. zwar ruhiger und angepasster als ihr jüngerer Bruder, trotzdem war sie durchgehend ungeduldig und unaufmerksam und hatte häufig Impulsdurchbrüche. Wenn sie aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz und schwachen Emotionsregulation wütend wurde und dekompensierte, konnte sie dafür umso ausfallender werden (z. B. Schreien, Türen-Knallen, Tobanfälle, Auf-den-Boden-Werfen). Die Nebenklägerin ZE. begann immer dann zu schreien und eine Verweigerungshaltung anzunehmen, wenn Anforderungen an sie gestellt wurden, die sie überforderten. Sie konnte sich in ihre - teilweise extremen - Wut- und Weinanfälle derart hineinsteigern, dass es teilweise bis zu 45 Minuten dauerte, bis sie wieder ansprechbar war; diese nahmen im Verlauf ihres Heimaufenthaltes eher zu als ab. Körperliche Auto- oder Fremdaggressionen sind zu keinem Zeitpunkt bekannt geworden. In anforderungsarmen Situationen war sie gegenüber dem Heimpersonal und anderen Kindern freundlich und zugewandt.

1635

Der Nebenklägerin ZE. wurde von ihrem Umfeld eine überdurchschnittliche Reife und Auffassungsgabe bescheinigt. Sie war eine gute Schülerin. Ihre Tischmanieren waren gut, ihre Hygiene und auch ihre Zimmerordnung waren für das Alter überdurchschnittlich gut.

1636

Sowohl die Nebenklägerin ZE. als auch ihr Bruder waren aus Sicht der Einrichtung aber derart auffällig, dass sie sich nur unter Schwierigkeiten in die Tagesstruktur integrieren ließen.

e)Behandlung beim Angeklagten

1637

Wenige Monate nach Aufnahme im WY. wurde laut Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 21.10.2019 entschieden, die Nebenklägerin ZE. „aufgrund ihrer vielfältigen traumatischen Erfahrungen“ bei dem Angeklagten zu einer kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik vorzustellen. Das WY. arbeitete zu diesem Zeitpunkt schon länger mit dem Angeklagten zusammen.

aa)Diagnostik

1638

Bereits im Ersttermin am 12.11.2019 - die Zeugin NQ. begleitete die Kinder - stellte der Angeklagte fest, dass dringend eine Behandlung mit Pipamperon erforderlich sei. In der Patientenakte notierte der Angeklagte unter anderem:

1639

„D: Fixierung im frühkindlichen Narzimuss Dringend Dip.

1640

Fixierung in der Allmachtsphase

1641

Str: Symbiose

1642

V. a. Erziehungsunfähigkeit“

1643

Mit Schreiben vom 29.11.2019 teilte der Angeklagte dem Amtsgericht Koblenz im Hauptsacheverfahren des Sorgerechtsentzuges mit, dass die Nebenklägerin ZE. sich vom Entwicklungsstand her im frühkindlichen Narzissmus bewege und die Vorstellung eines Kleinkindes habe, sie könne alles und jeden steuern und bestimmen. Es sei auch eine medikamentöse Behandlung mit Pipamperon erforderlich.

1644

Weitere Diagnostiktermine für die Nebenklägerin ZE. fanden am 17.12.2019 und 14.01.2020 statt.

1645

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde und Fremdberichte - wie die Berichte aus dem SPZ oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte der Angeklagte nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen - insbesondere das Vorliegen einer ADHS - nicht durchgeführt.

1646

Das Körpergewicht der Nebenklägerin ZE. erfasste der Angeklagte weder im Rahmen der Eingangsdiagnostik noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

1647

Am 07.05.2020 - knapp ein halbes Jahr später - (die Zeugin OM. begleitete die Nebenklägerin ZE. zu dem Termin) entschied sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der von ihm entwickelten Diagnosen (u. a. „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus/in der Allmachtsphase“, „Symbiose“ und „primäres emotionales Deprivationssyndrom“), die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung mit Pipamperon.

1648

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um die Nebenklägerin ZE., so seine Theorie, „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob die Nebenklägerin ZE. - positiv formuliert - auf Ansprachen ihrer Bezugspersonen reagiert und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

1649

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

1650

Dies war dem Angeklagten auch bewusst, ohne dass er daraus Konsequenzen für seine Patientenaufklärung ableitete.

bb)Aufklärung

1651

Im Mai 2020 (12.05.2020 oder 27.05.2020), fand ein fernmündliches Aufklärungsgespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin KP., der Amtsvormundin der Nebenklägerin ZE., statt.

1652

Der Angeklagte schilderte der Zeugin KP. die von ihm in Bezug auf die Nebenklägerin ZE. gemachten Beobachtungen und erläuterte ihr die von ihm gestellten Diagnosen. Dabei erklärte er der Zeugin jedenfalls, dass die Nebenklägerin in der Phase des frühkindlichen Narzissmus in ihrer Entwicklung retardiert sei. Auch erklärte er der Zeugin KP., dass die Nebenklägerin ZE. dringend mit Pipamperon behandelt werden müsse.

1653

Obwohl dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. nicht darüber auf, dass es sich bei der Ursache, die er für die Symptomatik der Nebenklägerin ZE. verantwortlich machte („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ etc.) nicht um eine Behandlungsdiagnose im Sinne eines wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems handelte, sondern um eine solche, die er - wenn auch begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt - selbst entwickelt hat und die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Facharztstandard nicht anerkannt ist.

1654

Obwohl dies ebenfalls für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. auch nicht darüber auf, dass die Behandlung mit Pipamperon von ihm von Anfang an als Dauerbehandlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, konzipiert war, obwohl das Medikament in der Kinder- und Jugendpsychiatrie - bis auf Fälle von häufig wiederkehrenden schwersten Erregungs- und Anspannungszuständen - weit überwiegend als Notfall- oder Bedarfsmedikament für deutlich kürzere Zeiträume eingesetzt wird und er sich mit der von ihm von Anfang an geplanten Dauerbehandlung weit außerhalb des Facharztstandards bewegte.

1655

Obwohl schließlich auch dies für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich gewesen wäre, klärte der Angeklagte die Zeugin KP. nicht darüber auf, dass es sich bei dem von ihm geplanten Einsatz des Medikaments zur Verbesserung der „Erreichbarkeit“ und Verringerung des „Steuerns/Bestimmens“ um einen solche außerhalb der eigentlichen Zulassung für die Behandlung von Schlafstörungen oder psychomotorischen Erregungszuständen - also einen Off-Label-Einsatz - handelte.

1656

Nach den Erläuterungen des Angeklagten stimmte die Zeugin KP., in Unkenntnis der vorgenannten, zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehören Aspekte, der vom Angeklagten vorgeschlagenen Behandlung zu. Sie unterschrieb das vom Angeklagten standardmäßig verwandte Aufklärungsformular, das die Zeugin OM. am 07.05.2020 in der Praxis erhalten hatte. Dabei ist die fernmündliche Aufklärung und Übermittlung von Aufklärungsformularen per Fax in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis, gerade im Bereich der Jugendhilfe, nichts Ungewöhnliches.

1657

Obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung in den genannten Punkten rechtlich unzureichend war, ging der Angeklagte davon aus, dass er die Zeugin KP. ordnungsgemäß - und damit rechtlich nicht zu beanstanden - aufgeklärt hatte und dass deshalb ihre Einwilligung rechtlich wirksam war.

1658

Auch wenn die Zeugin KP. vom Angeklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, wenn sie also gewusst hätte, dass der Angeklagte mit selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen arbeitete, es sich insbesondere mit Blick auf die geplante Dauerbehandlung um eine Außenseitermethode handelte und der Angeklagte das Medikament außerhalb des zugelassenen und üblichen Anwendungsbereichs einsetzte, hätte sie der Behandlung des Nebenklägers ZE. zugestimmt.

1659

Der ab August 2020 zuständige Vormund, der Zeuge IA., nahm nach seiner Übernahme der Vormundschaft keinen Kontakt zu dem Angeklagten auf und unterzog die von seiner Vorgängerin erteilte Zustimmung zu der Medikation keiner erneuten Überprüfung.

cc)Pipamperon-Behandlung

1660

Am 08.06.2020, 16.06.2020, 27.08.2020, 06.10.2020, 03.11.2020, 10.12.2020, 01.02.2021, 09.03.2021, 03.05.2021 und 08.06.2021 stellte der Angeklagte für die Nebenklägerin ZE. Verordnungen für Pipamperon aus und erteilte hierzu fortlaufend konkrete Dosieranweisungen.

1661

Die Mitarbeiter der Einrichtung lösten die vom Angeklagten ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament der Nebenklägerin ZE. entsprechend den konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Zeugin KP. gedeckt war. Die Nebenklägerin ZE. hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von der Einrichtung verlangt, ein.

1662

Im gesamten Behandlungsverlauf erhielt die Nebenklägerin ZE. vom 08.06.2020 bis zum 08.12.2021 auf Anweisung des Angeklagten durchgängig Pipamperon. Die Dauer-Behandlung mit Pipamperon gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

1663

Am 07.05.2020 ordnete der Angeklagte eine Dosierung von 5ml-5ml-5ml (= 60 mg Wirkstoff) an, wobei die Nebenklägerin ZE. das Medikament mit der Ausstellung des ersten Rezepts ab dem 08.06.2020 auch tatsächlich erhielt. Ab dem 20.06.2020 war die relative Dosis von 1,0 mg überschritten. Im weiteren Verlauf betrug sie jedenfalls 1,4 mg.

1664

Am 03.09.2020 entschied der Angeklagte, dass die Abenddosis von ½ auf ¼ Tablette reduziert werden könne, was einer Dosierung von ½-½-¼ entspricht (= 50 mg Wirkstoff). Die relative Dosis betrug ab diesem Zeitpunkt jedenfalls 1,2 mg.

1665

Jedenfalls ab dem 18.02.2021 wies der Angeklagte dann wieder eine Medikationserhöhung auf ½-½-½ (= 60 mg Wirkstoff) an. Ab diesem Zeitpunkt betrug die relative Dosierung wieder 1,4 mg.

1666

Nachdem das Jugendamt der Weiterbehandlung beim Angeklagten widersprochen hatte, wurde das Medikament ab dem 29.09.2021 bis zum 08.12.2021 ausgeschlichen, wobei die relative Dosis jedenfalls bis zum 13.10.2021 noch über 1,0 mg lag. Dabei wurde ab dem 29.09.2021 nach einem Schema, das der Angeklagte zur Verfügung gestellt hatte, alle 2 Wochen um ¼ Tablette reduziert, angefangen mit der Abenddosierung.

1667

Die Medikation verursachte bei der Nebenklägerin ZE. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für die Nebenklägerin ZE. in dem Zeitraum, in dem die relative Dosis über 1,0 mg lag (20.06.2020 bis 13.10.2021) einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts (ab A. I. 1. c) bb), S. 26 ff.).

1668

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraumes gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte die Nebenklägerin ZE. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung des nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

1669

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Zeugin KP. im Aufklärungsformular vom 07.05.2020 darauf hin, dass Laboruntersuchungen nach 2 Wochen und dann alle drei Monate und jährlich ein EKG zur Kontrolle der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich seien. Der Angeklagte stellte zudem mit dem ersten Pipamperon-Rezept am 08.06.2020 auch das von ihm standardmäßig verwandte Begleitschreiben für die ärztlichen Kollegen aus, in dem er auf die Pipamperon-Behandlung und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Blut- und EKG-Kontrollen hinwies und welches er dem Mitarbeiter der Einrichtung gemeinsam mit dem ersten Rezept mitgab. Für den Inhalt beider vorgenannten Schreiben wird auf die Wiedergabe im allgemeinen Teil der Feststellungen (vgl. A. I. 1. d), S. 36) Bezug genommen. Die Einrichtung ließ bei der Nebenklägerin ZE. jedenfalls Bluttests in einem halbjährlichen Abstand durchführen, und am 10.07.2020 wurde eine EKG-Kontrolle durchgeführt. Zudem wies der Angeklagte die Einrichtung an, auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, und war für die Einrichtung bei Rückfragen zur Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Während des Behandlungszeitraumes machte der Angeklagte sich etwa alle drei Monate (am 03.09.2020, 03.11.2020, 18.02.2021, 18.05.2021) einen - wenn auch nur kurzen - persönlichen Eindruck von der Nebenklägerin ZE..

1670

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit oder Muskelsteifigkeit als häufigste Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von einem Jahr und sechs Monaten hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für die Nebenklägerin ZE. abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

f)Zeit im WY.

1671

Im Verhältnis zu ihrem jüngeren Bruder übernahm die Nebenklägerin ZE. im WY. von Anfang an eine Art Mutterrolle; ihr Bruder forderte diese auch ein. Die Nebenklägerin ZE. half ihrem Bruder beim Anziehen und ging freiwillig früher mit ihm ins Bett. Vom Heimpersonal wurde sie als „kleine Mama“ für ihren Bruder beschrieben. Aus Sicht der Einrichtung konnte sie diese Verantwortung nicht an Erwachsene abgeben, was für sie eine Belastung war. Die Einrichtung war bestrebt, der Nebenklägerin ZE. Freiräume zu ermöglichen, damit diese sich auch auf sich selbst konzentrieren konnte.

1672

In ihrer Freizeit fuhr die Nebenklägerin ZE. am liebsten Fahrrad, was sie sehr gut beherrschte. Insgesamt hatte sie viel Freude an Bewegung, war körperlich aktiv und gerne an der frischen Luft. Auch verbrachte sie viel Zeit im Wasser und lernte das Schwimmen ohne Schwimmhilfe. Außerdem spielte sie gerne Rollenspiele sowie Tischspiele mit den Pädagogen oder anderen Kindern.

1673

Während der Zeit im WY. hatten die Geschwister ZE. begleiteten Umgangskontakt mit der Zeugin VI. und der Zeugin NP. und es fanden zudem regelmäßig Telefonkontakte statt. Ab dem Frühjahr 2021 wurden auch drei Tagesbesuche in den Haushalt der Großmutter organisiert.

g)Behandlungsabbruch, Einrichtungswechsel und Folgediagnostik

1674

Nachdem die WO.-Reportage „„Zitat wurde entfernt““ am 00.00.0000 erstausgestrahlt worden war, untersagte das Jugendamt der Kreisverwaltung YV. in MS. dem WY. mit Faxschreiben vom 00.00.0000, dass die Behandlung der Nebenkläger ZE. beim Angeklagten. Die Zeugin VI. erstattete - wie beschrieben - unter dem Eindruck der spätestens seit Ausstrahlung der WO.-Reportage erfolgten öffentlichen Berichterstattung am 00.00.0000 Strafanzeige beim Polizeipräsidium UR. gegen den Angeklagten.

1675

Am 31.08.2021 nahm die Zeugin OM. - wie beschrieben - bei dem Angeklagten einen Termin ohne die Nebenkläger ZE. wahr. Dort erklärte der Angeklagte der Zeugin OM. das bereits erwähnte Schema zum Ausschleichen der Medikation. Im Anschluss hielt der Zeuge IA. für beide Nebenkläger ZE. am 29.09.2021 diesbezüglich Rücksprache mit der Kinderarztpraxis „WJ.“, und es wurde mit dem Ausschleichen der Medikation begonnen.

1676

Nachdem die Vorwürfe gegen den Angeklagten öffentlich bekannt geworden waren, begannen die Kindsmutter und die Zeugin NP. - wie beschrieben - massiv gegen das WY. zu agitieren, indem sie beispielsweise E-Mails in ausfallendem Ton versendeten oder Telefonate heimlich mitschnitten. Auch gegenüber dem Vormund wurden die Kindsmutter und die Zeugin NP. ausfällig und beleidigten Mitarbeiter des Jugendamtes und des WY.s. Deshalb veranlasste das Jugendamt für beide Nebenkläger ZE. einen Wechsel der Einrichtung. Zum 01.11.2021 verließen die Nebenkläger ZE. das WY. und wurden in der NX. YY. in HH. aufgenommen.

1677

Bereits nach kurzer Zeit in der neuen Einrichtung musste die Nebenklägerin ZE. von der Regelgruppe in die intensivpädagogische Gruppe verlegt werden, weil sie ein verweigerndes und oppositionelles Verhalten im Gruppenalltag zeigte. In der Einschätzung der Einrichtungsleitung vom 11.03.2022 heißt es unter anderem:

1678

„Obwohl N. ein geselliger Typ ist, so hat sie nach wie vor enorme Schwierigkeiten, angemessen mit ihren Mitbewohnerinnen und den Pädagoginnen in Kontakt zu treten. Sie ist nicht in der Lage, den sozialen Kontext einer Situation adäquat zu deuten, meint stets, dass ihre eigenen Bedürfnisse Vorrang haben. So platzt sie immer in die Gespräche der anderen Mädchen oder Betreuenden, ohne Rücksicht zu nehmen, ihre Redebeiträge selten in den Kontext passen, meistens völlig banal sind bzw. oft nur um ihre Bedürfnisse gehen, der für sie selbst sinnstiftenden Lebensinhalt darstellt. Ihre verbale Ausdrucksfähigkeit ist wenig variantenreich, verzichtet sie mit Vorliebe auf ganze Sätze, ruft aus Faulheit nur Stichworte in den Raum, was zusätzlich für Unmut sorgt, muss sie darauf hingewiesen werden, ganze Sätze zu bilden und deutlich zu sprechen, was sie dann oft genug verweigert. Ist unter ihren Mitbewohnerinnen nur Eine bereit, mit ihr zu spielen. Hat N. hingegen niemanden dazu bewegen können, sich mit ihr in irgendeiner Weise zu beschäftigen, entlädt sie diesen Frust über lautes Gekreische, das die Gruppenatmosphäre negativ beeinflusst, legt sie sich oft schreiend, beleidigend und in Gänze verweigernd mit den Diensthabenden an, muss dann in ihr Zimmer geschickt werden, um sich zu beruhigen. Hier betritt sie mittlerweile täglich die Bühne der Verweigerung und hofft auf Anerkennung der Mitbewohnerinnen.“

1679

Am 22.12.2021 stellte der Zeuge IA. die Nebenklägerin ZE. zwecks neuer Diagnostik in der Institutsambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie HH. des X. Krankenhauses HH.-LE. vor, deren Chefarzt der Zeuge Dr. PZ. ist. Die Nebenklägerin ZE. wurde dort bis zum 14.02.2022 behandelt. Dann wurde die Behandlung wegen ihres Wohnortwechsels abgebrochen. Als Diagnose wurde im Bericht des X.-Krankenhauses - Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie - vom 26.07.2022 eine sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F 93.8) und die Differentialdiagnose einer reaktiven Bindungsstörung (ICD-10 F 94.1) festgestellt. Die Ergebnisse der Diagnostik deckten sich weitgehend mit der Diagnostik, die für die Nebenklägerin ZE. in den Jahren 2016 bis 2018 im Vorschulalter im SPZ FU. durchgeführt worden war.

II.Beweiswürdigung

1.Allgemeiner Teil

1680

Wegen der allgemeinen und fallübergreifenden Aspekte der Beweiswürdigung wird auf die allgemeine Beweiswürdigung im Abschnitt „A. Verurteilungen“ verwiesen (vgl. A. II. 1, S. 143).

2.FE. MB. RX.

a)Familiäre Verhältnisse

1681

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Nebenklägerin RX. beruhen auf deren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, auf der Aussage der Zeugin YU. (vormals DX.) als fallzuständiger Jugendamtsmitarbeiterin sowie auf den ergänzend verlesenen Urkunden, insbesondere den eingeführten Berichten des Jugendamts.

1682

Die Aussagen stimmten mit dem Inhalt der eingeführten Urkunden überein. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, zumal die Angaben bereits insoweit plausibel sind, als die problematischen Umstände in der Herkunftsfamilie der Nebenklägerin schließlich auch zu ihrer (dauerhaften) Inobhutnahme durch das Jugendamt geführt haben. Der Zeuge ZA. hat im Rahmen seiner Vernehmung ebenfalls bekundet, dass die Nebenklägerin und ihre Schwester zum Zeitpunkt der Ankunft bei ihnen stark vernachlässigt gewesen seien. Diese Erinnerung versah er insoweit mit einem markanten Detail, dass die Schwester der Nebenklägerin, GI., wegen des katastrophalen Zustands ihrer Zähne anfänglich unter Vollnarkose hieran behandelt habe werden müssen.

b)Fremdunterbringung

1683

Die Feststellungen zur Fremdunterbringung der Nebenklägerin RX. in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Nebenklägerin selbst sowie der Zeugen ZA., YU. (vormals DX.), YE., TM., KB. und RL.. Daneben folgen sie aus dem Inhalt der insoweit eingeführten Urkunden.

c)Verhaltensauffälligkeiten

1684

Die Feststellungen zum Wesen und der Symptomatik der Nebenklägerin RX. beruhen zum einen auf den übereinstimmenden Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, insbesondere ihrer Betreuerinnen, der Zeuginnen TM. und JD., ihrer Lehrer, der Zeugen SY., YZ. und HX., sowie der Zeugin KB. als administrativer Teamleitung des UF.-Hauses und im weiteren Verlauf Bereichsleitung „stationäre Hilfen zur Erziehung“ beim J. e. V. Die vorgenannten Zeugen haben das Verhalten der Nebenklägerin aus je professioneller Sicht wie festgestellt geschildert, wobei die Kammer keinen Anlass hatte, am Wahrheitsgehalt der Bekundungen zu zweifeln. Insbesondere ließ sich bei den Heimmitarbeitern kein Hang zur Dramatisierung des Verhaltens der Nebenklägerin feststellen, etwa um die Verordnung der Medikation nachträglich zu rechtfertigen. Vielmehr waren alle vorgenannten Zeugen im Rahmen ihrer Aussagen ersichtlich um eine korrekte Rekonstruktion ihrer Erinnerung bemüht und gaben auch in Ansehung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs naheliegende Erinnerungslücken freimütig zu. Auch handelte es sich um differenzierte Angaben, die einerseits deutlich machten, dass die Nebenklägerin ein durchaus unterstützungsbedürftiges Verhalten gezeigt und eines hohen Maßes an Betreuung bedurft habe, dass ihre Auffälligkeiten indes nicht die Qualität - insbesondere körperlicher - Fremdaggressivität erreicht hätten. Insoweit werden die vor der Kammer im Wesentlichen gleichlautenden und insoweit übereinstimmend getätigten Angaben der Zeugen zudem gestützt von dem jeweils zeitnah nach entsprechenden Ereignissen protokollierten Heim-„Tagebuch“, das die Kammer in Auszügen in die Hauptverhandlung eingeführt hat und dem sich anderweitige Auffälligkeiten der Nebenklägerin ebenfalls nicht entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Dokumentation einen ganz erheblichen Zeitraum, nämlich den der Heimunterbringung der Nebenklägerin von September 2015 bis Mai 2021 abdeckt. Auch der Zeuge Dr. A. konnte sich an aggressives Verhalten nicht erinnern, sondern nur daran, dass er die Nebenklägerin RX. als „aufgeschlossen“ in Erinnerung habe. Auch die Zeugin KB. hat insoweit bestätigt, dass die Nebenklägerin RX. nicht aggressiv war. Sie hätten „keine Eskapaden mit ihr“ gehabt. Auch die Zeugin RL. als Vormundin der Nebenklägerin seit 2016 hat die Nebenklägerin als aufgeschlossen und nicht aggressiv beschrieben.

1685

Gestützt werden die Angaben schließlich durch die Angaben des Zeugen Dr. ZU., der bei der Nebenklägerin - jedenfalls zu einem späten Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2020 - anlässlich ihrer Vorstellung in der X.-Fachklinik HU.-MD. ebenfalls keine Verhaltensauffälligkeiten festzustellen vermochte.

1686

Was das Verhalten der Nebenklägerin vor Beginn der medikamentösen Behandlung angeht, die naturgemäß für die Einschätzung einer möglichen Indikation noch wichtiger ist als das unter der Medikation gezeigte Verhalten, hat der Zeuge ZA. der Kammer Auskunft gegeben, der die Nebenklägerin bereits seit April 2013, mithin mehr als anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn beim Angeklagten beherbergt hat. Dabei hat er geschildert, die Nebenklägerin - anders als ihre Schwester GI. - nie aggressiv erlebt zu haben. Diese Aussage ist besonders deshalb glaubhaft, weil der Zeuge ZA. durch das Zusammenleben mit der Nebenklägerin über einen nicht unerheblichen Zeitraum über besonders gute und dauerhafte Möglichkeiten der Verhaltensbeobachtung - auch und insbesondere über den Zeitpunkt der Aufnahme der medikamentösen Behandlung hinweg - verfügte. Hierzu hat er angegeben, dass er bei der Nebenklägerin keine Unterschiede im Verhalten vor und während der Medikation habe feststellen können.

d)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1687

Die Feststellungen der Kammer zu der Einstufung der Pipamperon-Behandlung als deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die bei entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung als individueller Heilversuch noch vertretbar war, beruhen auf den Ausführungen der Einzelfallgutachterin Dr. BI. im Rahmen ihrer vor der Kammer erstatteten mündlichen Gutachtens, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.

1688

Wegen der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und der festgestellten problematischen Zustände in der Herkunftsfamilie der Nebenklägerin geht die Einzelfallgutachterin Dr. BI. davon aus, dass zum damaligen Behandlungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung - am ehesten eine Bindungsstörung - bei der Nebenklägerin vorgelegen habe, obgleich sich diese weder fremdaggressiv gezeigt noch psychomotorische Erregungszustände aufgewiesen habe.

1689

Zwar hielt die Sachverständige auch in diesem Fall Diagnosestellung, Wahl und Dosierung des Medikaments sowie die Dauer der Medikation für kaum nachvollziehbar. Jedoch habe sich die Behandlung auch hier im Rahmen des medizinisch noch Vertretbaren gehalten. Soweit die Einzelfallgutachterin insoweit - bezogen auf die Anfangszeit der Behandlung - sogar von einem „In-Label-Use“ gesprochen hat, ist die Kammer diesem Votum indes nicht gefolgt. Zum einen kann sich diese - möglicherweise auch lediglich auf terminologischen Unklarheiten beruhende - Bewertung ohnehin nur auf die objektive Veranlassung der Medikation beziehen. Die Kammer stellt aber - im Einklang mit dem allgemeinen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. - für die Frage, ob der Angeklagte das Medikament innerhalb oder außerhalb der Zulassung verwendet hat, ausschließlich auf die von ihm zugrunde gelegte Zweckrichtung ab. Auch im Fall der Nebenklägerin RX. war dies nach den getroffenen Feststellungen die Herstellung einer „Erreichbarkeit“, womit sich der Einsatz - über den gesamten Behandlungszeitraum - als Off-Label-Einsatz darstellt. Zum anderen blieb die Einzelfallgutachterin insoweit auf Nachfrage eine nachvollziehbare Begründung für einen (zeitweiligen) In-Label-Einsatz schuldig. Der von ihr angegebene Wechsel von einem In- hin zu einem Off-Label-Einsatz im Jahre 2016 ist für die Kammer bereits im Ansatz nicht plausibel. Die Nebenklägerin RX. zeigte nach den getroffenen Feststellungen weder vor noch während der Ende 2014 begonnenen Pipamperon-Medikation psychomotorische Erregungszustände, die einen zulassungsgemäßen Einsatz des Medikaments objektiv zu begründen geeignet gewesen wären.

e)Körperverletzungserfolg

aa)Einnahme der Medikation

1690

Aufgrund der Zeugenaussagen der Nebenklägerin RX. selbst sowie des Zeugen ZA. einerseits und der Zeuginnen TM., JD. und KB. aus dem J. e. V. andererseits hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Medikamente gemäß der Dosierungsanweisung des Angeklagten von der Nebenklägerin auch tatsächlich wie festgestellt eingenommen wurden. Für eine fehlerfreie Umsetzung der Dosierungsanweisungen spricht im Übrigen auch, dass die Dosierung über den gesamten Behandlungszeitraum unverändert blieb und somit keine Anfälligkeit für Missverständnisse bestand. Die Kammer geht davon aus, dass das Medikament auf Anweisung des Angeklagten ab Mitte Dezember 2014 zunächst ordnungsgemäß eingeschlichen wurde, bis die Tagesdosis von 60mg erreicht war. Das Schema für das Einschleichen - Erhöhung um ¼ Tablette oder 2,5ml, also 10mg Wirkstoff alle drei Tage - ist der Kammer aus der persönlichen Einlassung des Angeklagten vom 12.09.2025 bekannt (dort: alle drei bis fünf Tage), wobei das Schema in den Einrichtungen auch tatsächlich umgesetzt wurde, wie der Kammer aus den anderen verhandelten Fällen bekannt ist (beispielsweise beim Geschädigten R., vgl. dort unter A. I. 2. e) cc), S. 58).

bb)Verordnungen und Dosierungen

1691

Die über den Behandlungszeitraum punktuell festgestellten relativen Dosierungen ergeben sich aus der bereits dargestellten Berechnung anhand der konkreten Tagesdosis und des Körpergewichts der Nebenklägerin.

1692

Die Feststellungen zur jeweiligen Dosierungsanweisung des Pipamperon ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen in der Patientenakte des Angeklagten selbst, die hinsichtlich des Datums und der konkreten Dosierung des Medikaments für die Kammer vollständig - auch ohne „Übersetzung“ - lesbar waren, sowie den korrespondierenden Einträgen in den Unterlagen der Zeugen Dr. BO. und Dr. UI..

1693

Soweit in der Patientenakte des Angeklagten am 27.05.2015 zusätzlich zu der Angabe „7,5-7,5-5“ darunter mit einem Pfeil nach oben zugleich auch „10-10-5“ notiert ist, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von der erstgenannten niedrigeren der genannten Dosierungsanweisungen ausgegangen, da andere Erkenntnisse insoweit nicht zur Verfügung standen und es sich bei der höheren Angabe auch lediglich um einen Hinweis auf eine vom Angeklagten erwogene Dosiserhöhung gehandelt haben kann.

1694

Soweit in einem Eintrag in der Abrechnungskartei des Zeugen Dr. BO. vom 19.11.2018 darüber hinaus einmalig eine von der Dokumentation des Angeklagten abweichende Dosis von 1-1-1 genannt ist, findet diese in der Patientenakte des Angeklagten keine Stütze. Dort wird vielmehr unverändert von ¾-1-½ dokumentiert, wovon die Kammer mithin zugunsten des Angeklagten ausgegangen ist, zumal bei dem Eintrag vom 12.12.2018 neben der Dosis von ¾-1-½ sogar ein Pfeil nach unten mit Fragezeichen notiert ist, was das Erwägen einer Dosisreduzierung nahelegt, die zu einer kurz zuvor erfolgten Erhöhung ohnehin nicht recht passt.

1695

Die der Bestimmung der konkreten relativen Dosis zugrunde gelegten Körpergewichte der Nebenklägerin RX. ergeben sich aus den insoweit punktuell niedergelegten Werten in den eingeführten Unterlagen der Zeugen Dr. UI. und Dr. BO. sowie den eingeführten Notierungen in der Tagesdokumentation durch das Heimpersonal.

1696

Die Feststellungen zu den Verordnungszeitpunkten des Angeklagten stammen aus der Karteikarte in der Patientenakte der Nebenklägerin RX.. Aus den Einträgen ergibt sich insbesondere auch, ob der Angeklagte Tabletten oder Saft verordnet hat.

cc)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1697

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe bei der Nebenklägerin RX. zu somatisch fassbaren Veränderungen in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung geführt und zugleich ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

dd)Spürbarer sedierender Effekt

1698

Die Kammer geht aufgrund der konkreten Dosierung des Medikamentes, die von Beginn der Behandlung im Dezember 2014 an bis zur schrittweisen Reduzierung ab dem 15.09.2020 über 1,0 mg lag, mit den Sachverständigen Professor Dr. QY. und Professor Dr. EE. davon aus, dass sich bei der Nebenklägerin RX. infolge der festgestellten Rezeptorblockade über den gesamten Zeitraum der Behandlung auch ein sedierender Effekt im Sinne einer spürbaren Dämpfung des Affekts eingestellt hat.

1699

Hiervon ist überdies auch die Einzelfallgutachterin Dr. BI. im Rahmen ihrer sachverständigen Ausführungen ausgegangen.

1700

Ob sich auch während des übrigen Behandlungszeitraums von September 2020 bis März 2021 jenseits der somatisch fassbaren Effekte des Medikaments eine spürbare Sedierung bei der Nebenklägerin einstellte, vermochte die Kammer aufgrund der hiermit einhergehenden Unsicherheiten hingegen nicht festzustellen und hat eine solche für den vorgenannten Zeitraum nicht angenommen.

1701

Zwar könnte hierfür bereits die Weiterverordnung durch den Angeklagten als solche sprechen, welche lege artis nur bei festgestelltem Behandlungserfolg Sinn ergibt. Indes war der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme bereits keine trennscharfe Unterscheidung zwischen dem Zustand vor und nach dem 15.09.2020 möglich. Ohnehin hat die Vernehmung der Zeugen - bereits hinsichtlich des gesamten Behandlungszeitraums - ein uneinheitliches Bild ergeben. Einige Zeugen meinten, bei der Nebenklägerin eine allgemeine Dämpfung festgestellt zu haben, so etwa die Zeugin HX. und der Zeuge KE.; die Zeugen ZA., TM., KB. und JD. haben eine solche demgegenüber verneint. Die Zeugen SY. und YZ., ebenfalls Lehrer der Nebenklägerin, haben insoweit relativierend angegeben, die Nebenklägerin sei in der Schule zuweilen müde gewesen, dies sei aber gegenüber der Verfassung anderer Schüler nicht signifikant anders gewesen.

1702

Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass unabhängig von pharmakologischen Erfahrungswerten, die Wirkung eines sedierenden Medikaments von außen kaum zuverlässig beobachtet werden kann, insbesondere, wenn sich die Dosis im Grenzbereich pharmakologisch angenommener Wirksamkeit bewegt. Insoweit kommt der Umstand hinzu, dass die Medikation mit 0,49 mg Anfang Februar 2021 bereits weit unterhalb von 1,0 mg lag und damit die Nachweisbarkeit des Eintritts einer auch spürbaren Wirkung bereits stark abgenommen hatte.

ee)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1703

Dass die Kammer keine Nebenwirkungen und Langzeitschäden der Pipamperon-Gabe bei der Nebenklägerin festgestellt hat, ergibt sich aus Folgendem: Zwar hat die Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung der Zeugin HX., der Klassenlehrerin der Nebenklägerin in den Jahren 2015 bis 2017, Hinweise auf das Vorliegen von Müdigkeit bei der Nebenklägerin ergeben, die über eine bloße Sedierung als Hauptwirkung des Medikaments hinausgegangen sein könnte. Auch soll die Nebenklägerin nach Aussage der Zeugin RL. unter ruckartigen Bewegungen gelitten und ein Augenrollen/Augenverdrehen gezeigt haben, was auch durch die Zeugin HX. bestätigt wurde. Zudem sind - jedenfalls temporäre - „Schluckschwierigkeiten“ und maßloses Essverhalten der Nebenklägerin dokumentiert.

1704

Jedoch hat die Einzelfallgutachterin Dr. BI. im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens jedenfalls insgesamt keine Kausalität der Pipamperon-Einnahme für das Auftreten der oben genannten Symptome festzustellen vermocht. Ihren auch insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Denn die Feststellung einer Kausalität im Sinne medikamenteninduzierter Beschwerden als echter „Nebenwirkungen“ des eingenommenen Pipamperon ist im vorliegenden Falle bereits durch den Zeitablauf seit Abschluss der Behandlung erschwert. Dieser Umstand bedingt zugleich, dass die Einzelfallgutachterin Dr. BI. eine eigene persönliche Untersuchung der Nebenklägerin unter der Medikation nicht mehr vornehmen konnte und insoweit im Wesentlichen auf die Auswertung von Urkunden und die zeugenschaftlichen Erinnerungen der Nebenklägerin sowie Dritter an den Behandlungszeitraum zurückgeworfen war. Auch handelt es sich bei den möglichen Nebenwirkungen, insbesondere bei Müdigkeit und Gewichtszunahme, naturgemäß um multifaktoriell bedingte Symptome, bei denen eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Hinsichtlich des Vorliegens von Müdigkeit als Nebenwirkung von Pipamperon ist zudem zu bedenken, dass diese von der intendierten Hauptwirkung einer Sedierung ohnehin schwer zu unterscheiden ist, insbesondere, was eine Betrachtung von außen, also durch dritte Personen (Lehrer, Heimpersonal pp.) angeht. Der Sachverständige Professor Dr. EE. hat im Rahmen seiner allgemeinen Ausführungen zu den Wirkungen von Pipamperon insoweit deutlich gemacht, dass es sich bei der intendierten Sedierung als Hauptwirkung und der unerwünschten Müdigkeit als Nebenwirkung zwar - unabhängig von der konkreten Wortwahl - um 2 verschiedene innere Zustände des Patienten handele, die Übergänge indes naturgemäß „fließend“ und die Zustände insbesondere von außen kaum zu unterscheiden seien.

1705

Vor diesem Hintergrund standen der Kammer in der Rückschau bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Einschätzung der Einzelfallgutachterin insoweit nicht zur Verfügung. Der Umstand, dass etwa die Zeuginnen RL. und HX. die von ihnen festgestellten Symptome selbst auf das Medikament zurückgeführt haben, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Frage der Kausalität als solche der Wahrnehmung eines Zeugen naturgemäß entzogen ist und ihre unwissenschaftliche Beantwortung aus Laiensicht lediglich einen mehr oder weniger begründeten Rückschluss darstellt. Soweit Dr. ZU. als weiterer Kinderpsychiater und insoweit sachverständiger Zeuge von einer „Tranigkeit“ berichtet und diese auf die Pipamperon-Gabe zurückgeführt hat, reicht auch dies nach dem oben Gesagten für einen sicheren Nachweis der Kausalität nicht aus, zumal er die Nebenklägerin lediglich bei einem der Termine in der X.-Fachklinik - so wörtlich - „zwischen Tür und Angel“ gesehen habe.

1706

Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die relative Dosis der Nebenklägerin unterhalb von 1,0 mg lag, ist zudem anzumerken, dass die Kammer hier bereits keine spürbare sedierende Wirkung im Sinne einer Dämpfung des Affekts als intendierter Hauptwirkung hat feststellen können (s.o.). Dies gilt dann naturgemäß umso mehr für eine darüber hinausgehende Müdigkeit als Nebenwirkung des Medikaments, für die die intendierte Hauptwirkung einer Sedierung notwendiges Durchgangsstadium ist.

1707

Zu einzelnen möglichen Nebenwirkungen hat die Einzelfallgutachterin sogar ausgeführt, dass von einer Kausalität bereits deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil das insoweit geschilderte Beschwerdebild bereits nicht zu einer Nebenwirkung der Pipamperon-Einnahme passt. Dies betraf zum einen das sog. „Augenrollen“, welches die Kriterien eines „Blickkrampfs“ nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht erfüllte, als auch für den ruckartig-schlaksigen Gang. Gleiches gilt für die „Schluckschwierigkeiten“, welche sich durch Vernehmung der Zeugin GN. als anatomisch-bedingte logopädische bzw. orofaziale Problematik und gerade nicht als Zungen-Schlund-Krampf als möglicher Nebenwirkung von Pipamperon herausstellte.

1708

Gegen eine - jedenfalls dauerhafte und beeinträchtigende - Müdigkeit der Nebenklägerin infolge der Medikation sprechen aus Sicht der Kammer auch die von der Nebenklägerin ausgeübten zahlreichen Hobbies, ihre sportliche Aktivität und Teilnahme an Veranstaltungen und Freizeiten der Einrichtung sowie ihre insgesamt positive schulische sowie soziale Entwicklung über die Behandlungszeit.

f)Vorsatz

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

1709

Zum Vorsatz des Angeklagten gilt das oben im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Gesagte (vgl. A. II. 1. f), S. 158).

1710

Dass die Medikation der Nebenklägerin als Dauermedikation geplant war, ergibt sich im hiesigen Kontext überdies konkret aus dem eingeführten Vermerk der Zeugin YU. (vormals DX.) über das Fachgespräch vom 18.02.2019, in dem der Angeklagte eine Medikation der Nebenklägerin „bis ins Erwachsenenalter“ prognostizierte und dessen inhaltliche Richtigkeit die Zeugin YU. zudem in ihrer Vernehmung vor der Kammer bestätigt hat. Auf Grundlage der allgemeinen Erkenntnisse hat dies aus Sicht der Kammer auch für die bereits am 12.12.2014 begonnene Behandlung indiziellen Beweiswert.

bb)Vorstellungsbild der Eheleute PL. und der Mitarbeiter des J. e. V.

1711

Die Feststellung, dass die Eheleute PL. und später die Mitarbeiter des J. e. V. davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des jeweiligen Amtsvormundes - zunächst der sorgeberechtigten Zeugin YE. und im weiteren Fortgang der sorgeberechtigten Zeugin RL. - gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Der Zeuge ZA. und die Zeugen des J. e. V. haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Eheleute PL. im familienanlogen Setting in engster Abstimmung untereinander agiert haben und insofern dasselbe Vorstellungsbild hatten. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung der Eheleute PL. und der Mitarbeiter des J. e. V. dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hatte. Die dahingehenden Zeugenaussagen hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

g)Aufklärung/ Einwilligung

1712

Die - rudimentären - Feststellungen zum Inhalt des Aufklärungsgespräches mit der Zeugin YE. folgen aus deren Aussage vor der Kammer. Die Zeugin konnte sich weder an das Datum des Termins noch an inhaltliche Elemente des Gesprächs erinnern, weshalb der Kammer konkrete Feststellungen hierzu naturgemäß verwehrt blieben. Es verbat sich insoweit, aus den Feststellungen der anderen Fälle Parallelen zu ziehen und eine Würdigung dahin vorzunehmen, dass der Angeklagte auch die Zeugin YE. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Zwar spricht auf Grundlage der sonst bekannt gewordenen und insoweit festgestellten Aufklärungsgepflogenheiten aus der Belehrungspraxis des Angeklagten nichts für eine gegenüber der Zeugin YE. abweichende ausführlichere und vollständige Aufklärung, insbesondere auch über den Außenseitercharakter, die (allein) tiefenpsychologisch angebundene Diagnose und die geplante Dauer der Behandlung. Jedoch sah sich die Kammer gleichwohl aufgrund der fehlenden Erinnerung der Zeugin YE. selbst an rudimentären Feststellungen hierzu gehindert. Wie aber die Feststellungen zu den anderen Fällen zeigen, variieren die Details der Aufklärungsgespräche hinsichtlich des Gesagten durchaus in gewissem Umfang und weichen in nicht unerheblichem Maße voneinander ab. Mag eine ordnungsgemäße Aufklärung der Zeugin YE. durch den Angeklagten im Gesamtkontext der verhandelten Fälle auch sehr unwahrscheinlich sein, so ist sie vor diesem Hintergrund dennoch bei völliger Unaufklärbarkeit der Vorgänge nicht gänzlich ausgeschlossen und die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung liefe auf eine nicht begründbare reine Unterstellung hinaus. Der alleinige Verweis auf die allgemeine Aufklärungspraxis des Angeklagten ginge mithin in der Sache ersichtlich fehl und erweist sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht statthaft.

1713

Offen blieb insoweit auch, ob die Zeugin YE. ein Schriftstück zur Medikamentenaufklärung unterschrieb. Hiergegen könnte sprechen, dass ein solches nach Aussage der Zeugin PX. (Anmeldung Praxis) und der Stellungnahme des Angeklagten zur Anklageschrift wohl erst im Jahre 2015 eingeführt und an die Sorgeberechtigten ausgegeben wurde und das Aufklärungsgespräch mit der Zeugin YE. in diesem Falle wohl bereits vor Beginn der Medikation am 12.12.2014 stattgefunden haben muss.

1714

Dass die Zeugin YE. - unabhängig von der Qualität der erfolgten Aufklärung - der Medikation zugestimmt hat, ergibt sich aus ihrer Aussage, im Rahmen derer sie dies bestätigt hat, und der Aussage des Zeugen ZA., der dies ebenfalls bestätigt hat - was insoweit glaubhaft ist, als er von April 2013 bis September 2015 für die Betreuung der Nebenklägerin im Kinderhaus PL. mit zuständig war und die Verabreichung der Medikamente insoweit aus seiner Sicht von der Einwilligung der Sorgeberechtigten abhing.

1715

Die - ebenfalls rudimentären - Feststellungen zum Gespräch des Angeklagten mit der Zeugin RL. als neuer Vormundin am 09.01.2017 beruhen auf deren eigener Aussage in der Hauptverhandlung. Die Zeugin hat hierzu angegeben, es könne sein, dass das erste Gespräch an diesem Tag stattgefunden habe. Auch insoweit blieb der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen indes unaufklärbar, da die Zeugin insofern nur angegeben hat, über was sie nicht aufgeklärt worden sei - nicht aber positiv, was besprochen worden sei. Auch konnte sie sich nicht daran erinnern, bei bzw. nach dem Gespräch einen Aufklärungsbogen hinsichtlich des Medikaments unterschrieben zu haben. Aus dieser Aussage und dem Umstand, dass ein unterschriebener Aufklärungsbogen sich auch nicht in der Patientenakte befand, schließt die Kammer, dass ein solcher anlässlich des Gesprächs nicht ausgegeben wurde.

1716

Dass die Zeugin RL. anlässlich des Gesprächs weder eine (neue) Einwilligung erteilte noch den Widerruf der von ihrer Vorgängerin abgegebenen Einwilligung erklärte, folgt aus ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung. So hat sie insoweit bekundet: „Ausdrücklich zu meiner Einwilligung wurde ich von Dr. I. nicht gefragt. Man ist davon ausgegangen, dass ich das so kritiklos übernehme. Ich habe ja mehrere Vormundschaften. Ich muss eigentlich immer unterschreiben, dass die Einrichtung erhalten bleibt, die Medikamente gleich bleiben.“ Die Schilderung der Zeugin RL. ist vor dem Hintergrund einer bereits bestehenden Einwilligung ihrer Vorgängerin sowohl rechtlich nachvollziehbar als auch lebensnah. Zudem ist auch die aus Sicht der Zeugin RL. plausible Verwunderung glaubhaft und spricht zugleich für ein eigenes beteiligtes Erleben, dass ihre Entscheidung in dem Termin gar nicht „abgefragt“ wurde, obwohl sie damit gerechnet oder dies sogar erwartet hatte. Ein Grund, warum die Zeugin die Abläufe bewusst unzutreffend dargestellt haben sollte, ist überdies nicht ersichtlich. Dass die Zeugin RL. in ihrer Vernehmung vor der Kammer außerdem bekundet hat, sie habe „Abstand nehmen wollen“ und keine weiteren Termine mehr gewollt und dies dem Angeklagten und der Zeugin KB. als Heimleitung - zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt - auch gesagt, vermag hieran nichts zu ändern. Denn zur Feststellung eines Widerrufs der bereits zuvor durch die Zeugin YE. erteilten Einwilligung hätte es insoweit einer klaren Bezugnahme auf die Medikation als solche bedurft. Eine solche fehlte indes gerade, wie auch der weitere Verlauf zeigt, in dem die Zeugin RL. sich zunächst erkundigte, ob ein Verbleib der Nebenklägerin in der Therapie bei Frau I. bei gleichzeitigem Wechsel der kinderpsychiatrischen Praxis möglich sei und sich hiernach sogar ausdrücklich mit einer Weiterbehandlung durch den Angeklagten einverstanden erklärte. Auch hat die Zeugin auf Nachfrage erklärt, sie habe nur eine Reduzierung des Medikaments erreichen wollen, man dürfe dieses ohnehin nicht sofort absetzen. Auch habe sie die ärztliche Behandlung durch den Angeklagten „in Kauf nehmen müssen“, um die Nebenklägerin, die sich im UF.-Haus wohlgefühlt habe, dort nicht „herausreißen“ zu müssen. Sie habe die „Medikation als gegeben hinnehmen müssen“. Auch dies legt nahe, dass es zu einem - sei es ausdrücklichen oder konkludenten - Widerruf der bestehenden Einwilligung in die Medikation durch die Zeugin RL. insbesondere bei dem Gespräch am 09.01.2017 nicht gekommen ist, etwa weil sich die Zeugin zunächst noch gar keine abschließende Meinung zur Frage der Fortführung der medikamentösen Therapie gebildet haben mochte.

1717

Die Feststellungen zum Vorlauf des Gesprächs und der Korrespondenz des Angeklagten mit der Zeugin RL. ergibt sich aus den insoweit eingeführten Urkunden, des Brief- und E-Mail-Verkehrs zwischen beiden.

h)Korrespondenz mit Vormundschaft, Jugendamt und Gericht

1718

Die Feststellungen zur Korrespondenz des Angeklagten mit der Vormundschaft allgemein, dem Jugendamt und den Gerichten beruht auf den insoweit eingeführten und in den Feststellungen insoweit zitierten Urkunden.

i)Sicherungsmaßnahmen

1719

Die Feststellung, dass der Angeklagte die Einrichtung anwies, auf Nebenwirkungen und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. A. und TM.. Dies hat der Kammer zudem eine Vielzahl von Zeugen aus den Einrichtungen der übrigen verfahrensgegenständlichen Fälle ebenso als „Standardhinweis“ des Angeklagten bestätigt (J. e. V.; WY., RI.).

1720

Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden eine periodische Kontrolle der Blutwerte und Überprüfung des Herzens veranlasst hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 12.10.2015 an die Zeugen Dr. BO. und Dr. UI. sowie der korrespondierenden Bekundung des Zeugen Dr. BO. vor der Kammer und die von beiden Ärzten vorliegenden periodischen Befundberichte, die sie der Praxis des Angeklagten nach Durchführung der beauftragten Untersuchungen übersandten.

1721

Die Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin RX. periodisch, etwa vierteljährlich persönlich gesehen hat folgt aus seiner undatierten „fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht“ und den korrespondierenden Eintragungen in seiner Patientenakte und Karteikarte.

j)Weitere Entwicklung

1722

Die Feststellungen zu der Entwicklung nach der Behandlung durch den Angeklagten beruhen, was das Verhalten der Nebenklägerin angeht, auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen TM., KB. und RL., sowie, was den Kontakt zwischen der Zeugin RL. und dem WO. angeht, auf den Angaben der Zeugin RL. selbst. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den hierzu eingeführten Urkunden.

3.FB. ZE.

a)Familiäre Verhältnisse

1723

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Nebenklägers ZE., seiner Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt UR. und der Fremdunterbringung im „WY.“ beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen BB. und KP., an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Die beiden Zeuginnen, die um eine sachlich-ausgewogene Darstellung ihrer Wahrnehmungen sichtlich bemüht waren, haben die Familie ZE. über Jahre als Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt UR. begleitet. Die Zeugin KP. konnte unter anderem die verwahrlosten Zustände im häuslichen Bereich beschreiben und anschaulich darlegen, dass die Familie immer an den Kindern „gezogen“ habe und diese nirgendwo hätten „ankommen“ können. Die Zeugin BB. hat unter anderem hervorgehoben, dass die Geschwister ZE. eine „sehr wechselhafte Aufenthaltshistorie“ gehabt hätten. Die Schilderungen der vorgenannten Zeuginnen werden ferner durch die Feststellungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 16.12.2019 (Az. 09) und dem Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 18.08.2020 (13 UF 92/20) ergänzt. Die Kammer hat ihre Feststellungen zu den familiären Verhältnissen außerdem auf den Bericht zum Mutter-Kind-Clearing der Einrichtung „RM.“ vom 19.03.2018 sowie die Bekundungen der Zeugin PE., auch zu ihren schriftlichen Berichten vom 08.09.2017 und vom 21.07.2020 gestützt, die diese in ihrer Rolle als Verfahrensbeiständin verfasst hat. Die Zeugin VI. hat glaubhaft bekundet, dass der Kindsvater der Nebenkläger ZE. ihr auch körperliche Gewalt angetan habe.

b)Verhaltensauffälligkeiten

1724

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten ergeben sich zunächst aus den Berichten des HTZ FU., aus denen der Gutachter Dr. OE. referiert hat und von denen die Kammer den Bericht vom 03.08.2017 verlesen hat. Ergänzt werden sie durch den Bericht der Clearing-Stelle „RM.“ vom 19.03.2019 und den Entwicklungsbericht des Kindergartens „VU.“, an den der Nebenkläger ZE. während der gesamten Behandlung bei dem Angeklagten angebunden war.

1725

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten ergeben sich ferner aus der Tagesdokumentation des WY.s, die der Kammer vom 05.06.2019 bis zum 31.07.2019 (Wohngruppe „OR.“) und 31.07.2019 bis 31.10.2021 (Wohngruppe „TW.“) vorlag und die der Einzelfallgutachter Dr. OE. in sein ergänzendes Gutachten detailliert miteinbezogen hat. Anhand dieser Tagesdokumentation hat der Einzelfallgutachter problematische, eine Medikation rechtfertigende Verhaltensweisen konkret benannt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass sich durch die Tagesdokumentation sein Eindruck des Vorliegens von massiven Verhaltensauffälligkeiten noch einmal verstärkt habe. Auch den Berichten des WY.s vom 21.10.2019, 25.05.2021 und 06.09.2021 konnte die Kammer die festgestellten Verhaltensweisen entnehmen.

1726

Gestützt werden die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten des Nebenklägers ZE. auch durch die glaubhaften Schilderungen der Mitarbeiter des WY.s, die sich miteinander in Einklang bringen ließen, ohne abgesprochen zu wirken. Freilich handelt es sich bei einigen von ihnen zugleich um die Autoren der bereits erwähnten, auch über das Gutachten des Einzelfallgutachters Dr. OE. eingeführten, tagesaktuell und vor Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gefertigten Tagesdokumentation. Die Zeugin AN. wusste als Heimleiterin zwar keine eigenen Verhaltensbeobachtungen aus dem Heimalltag zu berichten, konnte sich aber nachvollziehbar erinnern, dass beide Nebenkläger ZE. so auffällig waren, dass sie sich nur schwierig in den Gruppenalltag integrieren ließen.

1727

Die Zeugin JB. hat beschrieben, dass der Nebenkläger ZE. grundsätzlich das Gegenteil von dem gemacht habe, was man ihm gesagt habe; er sei derart „über Tisch und Bänke“ gegangen, dass man mit erzieherischen Maßnahmen nicht weitergekommen sei. Obwohl er der Jüngste gewesen sei, sei er es gewohnt gewesen, das Sagen zu haben. Im Kindergarten habe der Nebenkläger ZE. andere Kinder gehauen und deren Spielzeug weggenommen. Auch die Zeugin SB. hat beschrieben, dass man mit dem Nebenkläger ZE. kaum habe pädagogisch arbeiten können, dass er dominant aufgetreten sei und es ihm äußerst schwergefallen sei, sich an Regeln zu halten. Die Zeugin OM. hat ausgesagt, dass der Nebenkläger ZE. sehr fordernd gewesen sei und wenn er wütend wurde, Spielsachen durch das Zimmer geworfen habe.

1728

Schließlich folgen die festgestellten Verhaltensweisen auch aus den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiter des Jugendamtes, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer - wie beschrieben - keine Zweifel hat. Die Zeugin KP., die die Nebenkläger ZE. nach eigenen Angaben etwa alle 2 Monate gesehen hat, hat die Geschwister ZE. als schon immer auffällig beschrieben. Diese seien quirlig und laut gewesen und hätten sich nur ganz schwer selbst regulieren können. Beide Nebenkläger seien nicht altersgemäß entwickelt gewesen. Speziell zu dem Nebenkläger ZE. hat die Zeugin beschrieben, wie dieser in der Pflegefamilie AT. die anderen Kinder gehauen und gebissen habe. Die Zeugin BB. hat den Nebenkläger als auffälliger beschrieben als seine Schwester. Er sei sehr aktiv, unruhig, ohne Frustrationstoleranz und insgesamt schwer führbar gewesen. In der Familie habe er die Stellung eines „kleinen Kronprinzen“ gehabt und wenn er nicht das bekommen habe, was er gewollt habe, habe er Wutanfälle bekommen. In die vorgenannten Schilderungen fügt sich die Beschreibung des Zeugen IA. ein. In einem Vermerk vom 18.11.2020 über einen persönlichen Kontakt mit dem Nebenkläger ZE. hat der Zeuge festgehalten: „Auffällig ist, dass er sehr unruhig ist, schlecht zuhört und sich permanent ablenkt. In seinen Ausführungen gibt es keinen roten Faden.“

c)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

1729

Dass der Angeklagte selbst entwickelte und begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnte Behandlungsdiagnosen („Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“, „primäres/sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“) verwendete, um die Verhaltensauffälligkeiten des Nebenklägers ZE. zu erklären („Steuern“ und „Bestimmen“) und dies auch allen Beteiligten so kommunizierte, konnte die Kammer zum einen aus seiner eigenen Dokumentation und seinen Arztbriefen entnehmen. Diese Erkenntnis wird aber auch durch die Schilderungen der Einrichtung und des Vormundes, der Zeugin KP., bestätigt.

1730

In seinen Notizen zum Ersttermin am 15.11.2019 hielt der Angeklagte als „Diagnosen“ ein „primäres/sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“ und eine „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ fest und notierte unmittelbar daneben: „Dip! Dringend“.

1731

In seinem Arztbrief vom 27.11.2019, in dem er dem Amtsgericht Koblenz für den im Raum stehenden Sorgerechtsentzug seine erste Einschätzung zu dem Nebenkläger ZE. mitteilte, stellte der Angeklagte im Abschnitt „tiefenpsychologische Diagnose“ die Diagnosen „Kaspar-Hauser-Syndrom, Fixierung in der oralen Phase, Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und führte aus, dass der Nebenkläger „aufgrund des Störungsbildes“ wie bei einem Kleinkind nur über „eine aus Inseln bestehende Psyche“ verfüge. Wenn seine Bedürfnisse nicht erfüllt würden, würde es zu „raptusartigen Wutausbrüche“ kommen.

1732

Im Arztbrief vom 19.05.2020 führt der Angeklagte unter anderem aus, dass der Nebenkläger der frühkindlichen Vorstellung unterliege, er könne alles und jeden steuern und bestimmen - ein Vorstellungsbild, das er der Entwicklungsretardierung in der frühkindlich-narzisstischen Phase zuschreibt.

1733

Dass der Angeklagte sein Konzept von der Entwicklungsretardierung im frühkindlichen Narzissmus auch gegenüber der Einrichtung als Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten benannt hat, wird aus der Heimdokumentation deutlich: So haben die Mitarbeiter der Einrichtung im Stammdatenblatt der Heimakte in der Rubrik „Krankheitsbild“ eine ICD-10-Ziffer „F99“ (Psychische Störung ohne nähere Angabe) und „frühkindlicher Narzissmus“ eingetragen. In den Berichten vom 25.05.2021 und 06.09.2021 in Vorbereitung auf ein Hilfeplangespräch wird ausgeführt, dass der Angeklagte bei dem Nebenkläger eine „frühkindlich-narzisstische Persönlichkeitsstörung“ diagnostiziert habe, wobei im Bericht vom 25.05.2021 zusätzlich als Ziel seitens der Einrichtung die „stufenweise Überwindung der narzisstischen Persönlichkeitsentwicklungsstörung“ formuliert wird. Auch die Zeugin AN., Heimleitung, hat angegeben, dass viel von einer frühkindlich-narzisstischen Entwicklungsstörung gesprochen worden sei.

d)Medikationsverlauf

1734

Dass der Angeklagte die Zieldosis 2ml-2ml-2ml angeordnet hat, folgt aus dem Eintrag aus der Patientenakte unter dem 17.12.2019 („3x2ml“). Der Beginn der Medikation folgt aus der Heimdokumentation (Tagebucheintrag: „Einstellung Pipamperon [sic] Saft ab 03.12.2019“). Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das Medikament auf seine Anweisung - wofür alle anderen verhandelten Fälle sprechen - ordnungsgemäß eingeschlichen wurde, wobei die Kammer die Länge der Phase des Einschleichens nicht näher bestimmen konnte. Die Feststellung, dass die relative Dosis nach Erreichen der Anfangsdosis jedenfalls über 1,0 mg lag, folgt daraus, dass das Körpergewicht des im Wachstum befindlichen Nebenklägers ZE. zu diesem Zeitpunkt bei lebensnaher Betrachtung maximal 24 Kilogramm oder weniger betragen haben muss eingedenk des für den 25/20.05.2021 durch die Einrichtung dokumentierten Körpergewichts von 25,8 kg. Das Körpergewicht zu einem früheren Zeitpunkt ist mangels Dokumentation durch den Angeklagten oder die Einrichtung nicht bekannt.

1735

Die Dosisänderung nach dem Arzttermin am 07.05.2020 auf 4ml-4ml-4ml (= 48 mg Wirkstoff) folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenkartei („Dip 3x2ml > bis 3x4ml“). Die Anweisung des Angeklagten, das Medikament stufenweise hochzudosieren, nämlich um 1 ml alle 2 Tage, ergibt sich aus der Heimdokumentation (Tagebucheintrag) vom 07.05.2020. Dass die relative Dosis nach dieser Erhöhung mindestens 1,86 mg betrug, ergibt sich aus dem Verhältnis der neuen Tagesdosis von 48 mg Wirkstoff zum Körpergewicht von 25,8 kg, das allerdings erst ein Jahr später, am 25.05.2021, erhoben wurde. Mangels zeitnäherer Dokumentationen von Gewichtsangaben musste die Kammer auf diesen Wert zurückgreifen, wobei - insoweit zugunsten des Angeklagten - ausgeschlossen werden kann, dass der im Wachstum befindliche Nebenkläger ZE. sein Körpergewicht im Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 reduzierte und die relative Dosis nach dem Arzttermin vom 05.07.2020 mehr als 1,86 mg betrug. Im Übrigen wird auch bei der Bestimmung aller nachfolgender relativer Dosen - mangels zeitnäherer Informationen - auf dieses Gewicht (25,8 kg am 25.05.2021) zurückgegriffen.

1736

Die Feststellung, dass der Angeklagte am 10.09.2020 eine Dosisreduktion auf 3ml-3ml-3ml (= 36 mg Wirkstoff) angeordnet hat, folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte („3-3-3“). Diese Medikationshöhe ergibt sich ferner aus einem Rückschluss des Eintrages aus der Patientenakte vom 17.11.2020, wo der Angeklagte im Rahmen einer Dosisanpassung die alte, also die vor dem 17.11.2020 bestehende, Medikation mit „3-3-3“ notiert hat. Dass die relative Dosis nach dieser Erhöhung vom 10.09.2020 mindestens 1,39 mg betrug, ergibt sich aus dem Verhältnis der neuen Tagesdosis von 36 mg Wirkstoff zu dem bekannten Körpergewicht von 25,8 kg

1737

Dass der Angeklagte am 17.11.2020 die Medikation auf 5ml-5ml-3ml (= 52 mg Wirkstoff) erhöht hat und diese Erhöhung - gemäß der von der Kammer festgestellten Zweckrichtung der Medikation - mit der aus seiner Sicht fehlenden „Erreichbarkeit“ des Nebenklägers ZE. begründet hat, folgt aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte (Med.: „3-3-3 ↑ 5-5-3 nicht erreichbar“). Das Schema für die stufenweise Hochdosierung ergibt sich dabei aus der Heimdokumentation vom 17.11.2020 (Tagebucheintrag: „jeweils 3 Tage 4-3-3/ 4-4-3/ 5-4-3/ 5-5-3, danach Anruf“). Dass die relative Dosis nach dieser Erhöhung mindestens 2,01 mg betrug, ergibt sich aus dem Verhältnis der neuen Tagesdosis von 52 mg Wirkstoff zu dem bekannten Körpergewicht von 25,8 kg vom 25.05.2021.

1738

Die Feststellungen zur Dosisanpassung auf ½-½-¼ (= 50 mg Wirkstoff) am 30.11.2020 beruht auf dem entsprechenden Eintrag in der Patientenakte. Aus diesem Eintrag ergibt sich auch, dass der Angeklagte die Medikation von Pipamperon-Saft auf -Tabletten umgestellt hatte, weil er bei dem Nebenkläger ZE. eine Saft-Unverträglichkeit vermutete. Dass die relative Dosis nach dieser geringfügigen Reduktion um insgesamt 2 mg noch mindestens 1,93 mg betrug, ergibt sich aus dem Verhältnis der neuen Tagesdosis von 50 mg Wirkstoff zu dem bekannten Körpergewicht von 25,8 kg vom 20.05.2021.

1739

Dass der Angeklagte die Dosis am 10.12.2020 auf ¾-¾-¼ (= 70 mg Wirkstoff) erhöht hat, folgt aus dem entsprechenden Eintrag in der Patientenakte. Die relative Dosis von 2,71 mg ab diesem Zeitpunkt folgt für die Kammer aus dem Verhältnis der neuen Tagesdosis von 70 mg Wirkstoff zu dem bekannten Körpergewicht vom 25.05.2021 von 25,8 kg. Bei lebensnaher Betrachtung ist ausgeschlossen, dass der im Wachstum befindliche Nebenkläger ZE. Mitte Dezember 2020 ein höheres Körpergewicht als am 25.05.2021 hatte. Dass diese Dosierung bis zum Ausschleichen des Medikamentes beibehalten wurde, ergibt sich aus den Einträgen des Angeklagten in der Patientenakte vom 17.03.2021 und 08.06.2021.

1740

Dass die Medikation ab dem 29.09.2021 ausgeschlichen wurde, ergibt sich aus der E-Mail des Zeugen IA. vom 23.09.2021 und dessen Vermerk über den Besuch bei der Kinderarztpraxis „WJ.“ vom 29.09.2021, die den Prozess des Ausschleichens betreut hat. Das entsprechende Schema - Reduktion um ¼ Tablette alle 14 Tage - hatte der Angeklagte bereitgestellt, wie sich aus der Patientenakte und der E-Mail der Zeugin OM. an die Zeugin AN. vom 02.09.2021 ergibt. Die Kammer konnte aufgrund dieses Schemas in Verbindung mit demWissen um den taggenauen Beginn des Ausschleichens die Beendigung der Medikation am 05.01.2022 feststellen, da es sich um sieben Schritte der Reduktion innerhalb von 14 Wochen handelte. Auch konnte die Kammer deshalb zu Gunsten des Angeklagten feststellen, dass die relative Dosis bis zum 24.11.2021 noch über 1,0 mg lag. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Tagesdosis nämlich 40 mg. Die Kammer kann ausschließen, dass der Nebenkläger ZE. eingedenk des dokumentierten Körpergewichts vom 06.09.2021 (26,6 kg) und vom 27.03.2025 (30,6 kg, Arztbrief der X.-Fachklinik) bis zum 24.11.2021 mehr als 40 Kilogramm gewogen hat.

1741

Im Vergleich zu den anderen verhandelten Fällen ergeben sich die Rezeptausstellungen des Angeklagten nicht nur aus seiner eigenen Patientenkartei, sondern auch aus der internen E-Mail des WY.s vom 22.09.2021.

1742

Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiterinnen des WY.s und der teilweise Vorliegenden Notation der Dosieranweisungen vom Angeklagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Dosieranweisungen des Angeklagten richtig umgesetzt haben.

e)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1743

Nach dem Einzelfallgutachter Dr. OE., der sein Gutachten am 30.04.2025 und ergänzend am 10.09.2025 erstattet hat und dem sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, hat der Nebenkläger ZE. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung gelitten; der Einzelfallgutachter ging insoweit von einer sehr schweren Störung aus.

1744

Als eine - auch für eine Medikation relevante - Symptomatik konnte der Einzelfallgutachter Dr. OE. bei der dem Nebenkläger ZE. eine Impulsivität und Hyperkinetik und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation ausmachen.

1745

Zwar hat der Einzelfallgutachter diverse Aspekte der Behandlung durch den Angeklagten, auch die medikamentöse Behandlung im Konkreten, kritisiert:

1746

So sei eine Beiziehung von Vorbefunden spätestens im weiteren Verlauf der Behandlung wünschenswert gewesen. Gleiches gelte für Dritteinschätzungen (z. B. Fragebögen). Die Dokumentation des Angeklagten hat der Sachverständige insgesamt als unzureichend bewertet: Die Notizen des Angeklagten zum Ersttermin hätten etwas Schematisches.

1747

Auch sei Pipamperon zur Behandlung der von ihm festgestellten Symptomatik auch sicher nicht das Mittel der ersten Wahl gewesen. Jedenfalls habe er im weiteren Verlauf einen Wechsel auf eine Behandlung mit Stimulanzien für sinnvoll gehalten. Er kenne Pipamperon aus dem Klinikalltag eigentlich als Bedarfsmedikation, die in schwersten Fällen eingesetzt werde, in Situationen, in denen Patienten Möbel zerstörten oder Leute verletzten. Als Dauermedikation seien ihm kaum Fälle bekannt und er sehe es kritisch, dass der Angeklagte offenbar während der gesamten Behandlung bei dem Nebenkläger ZE. keinen einzigen Absetzversuch unternommen habe und sich der Patientenakte kein kritisches Hinterfragen der Medikation entnehmen lasse. Der Einzelfallgutachter hat ferner betont, dass ihm das Konzept des „frühkindlichen Narzissmus“ nicht bekannt sei und er es kritisch sehe, dass bei den Behandlungen durch den Angeklagten eine schnelle Verknüpfung des in seinem eigenen Klinikalltag nicht gebräuchlichen Konzepts des „frühkindlichen Narzissmus“ und Pipamperon stattfinde.

1748

Trotzdem bewertet der Sachverständige die Pipamperon-Gabe für den Nebenkläger ZE. als vertretbar im Rahmen eines individuellen Heilversuches, der ausschließlich auf den eigenen Erfahrungssätzen des Angeklagten beruhe. Dies müsse dann aber auch im Rahmen der Aufklärung deutlich gemacht werden. Eine Rechtfertigung könne die Medikation in der Emotionsregulation finden, um den Nebenkläger ZE. vor seinen emotionalen Spitzen zu bewahren. Auch könne die Medikation ihre Berechtigung in der Absicherung der Unterbringung haben, da eine aufgeregte und aufgeladene Gesamtsituation vorgelegen habe. Gerade bei dem Nebenkläger ZE., so der Einzelfallgutachter, hätte auch er - wäre er der Behandler gewesen - die Sorge gehabt, dass dieser überhaupt einmal in dem Setting der Fremdunterbringung ankomme. Deshalb sei es auch nachvollziehbar gewesen, dass der Angeklagte die Medikation vor Abschluss der von ihm vorgesehenen Diagnostikphase verordnet habe. Im Vergleich zu seiner Schwester sei bei dem Nebenkläger eine Psychotherapie wegen seines noch sehr jungen Lebensalters deutlich weniger indiziert gewesen.

f)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1749

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen für den Nebenkläger ZE. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

bb)Spürbarer sedierender Effekt

1750

Für den Zeitraum, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der relativen Dosis von 1,0 mg feststellen konnte - jedenfalls nach einer Phase des Einschleichens im Dezember 2019 bis zum 24.11.2021 - geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für den Nebenkläger ZE. spürbaren sedierenden Effekt aus.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1751

Nach dem Einzelfallgutachter Dr. OE. konnten keine Nebenwirkungen oder medikamentenbedingte Langzeitschäden für den Nebenkläger ZE., die von der Anklage im Übrigen auch nicht behauptet worden sind, festgestellt werden. Den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Insbesondere hat die Kammer eine etwaige medikamentenbedingte Müdigkeit als häufigste Nebenwirkungen geprüft; Hinweise auf eine solche konnte sie indes nicht finden.

1752

Weder der Tagesdokumentation der Wohngemeinschaft „OR.“ und ab dem 11.07.2019 „TW.“, die vom ersten bis zum letzten Tag der stationären Unterbringung im WY. vorlag, noch den der Kammer vorliegenden Berichten der Einrichtung vom 21.10.2019 und 25/20.05.2021 lassen sich Hinweise auf eine solche Müdigkeit entnehmen. Auch die Zeugin OM., Erzieherin im WY., hat keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Einnahme des Pipamperon bekundet. Sie habe die Geschwister ZE. gar nicht als ruhiggestellt empfunden, sie seien „fit gewesen“ und hätten kindgerecht gespielt. Es habe auch keine Rückmeldungen von anderer Stelle über Müdigkeit gegeben. Auch die übrigen Heimmitarbeiterinnen haben keine Müdigkeit beschrieben.

1753

In dieses Bild fügt sich auch die Aussage der Zeugin PE. ein. Die Beobachtungen der Zeugin haben deshalb für die Kammer ein besonderes Gewicht, weil diese den Nebenkläger ZE. sowohl am 16.07.2020 - kurz nach Medikationsbeginn - als auch bereits im Jahr 2017 als Verfahrensbeiständin persönlich kennengelernt hat. Die Zeugin hat unter Rückgriff auf ihre Aufzeichnungen zum 16.07.2020 berichtet, dass der Nebenkläger ZE. gespielt habe, während sie mit ihm gesprochen habe, und insgesamt aufgeschlossen, zufrieden und entspannt gewirkt habe. Die Frage der Kammer, ob sie eine „dämpfende Wirkung“ von Medikamenten bei den beiden Kindern wahrgenommen habe, hat sie energisch verneint („Überhaupt nicht, null!“). Die Aussage der Zeugin steht im Einklang mit ihrem Bericht an das Oberlandesgericht Koblenz vom 21.07.2020, wonach die beiden Nebenkläger ZE. einen fröhlichen und entspannten Eindruck gemacht haben. Der Nebenkläger ZE. habe während des zwanzigminütigen Spiels konzentriert, fröhlich und entspannt gewirkt. Er fühlte sich, so die damalige Einschätzung der Zeugin PE. in dem vorgenannten Vermerk, ersichtlich wohl in der Einrichtung.

1754

Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Vormünder. Die Zeugin KP. hat die Nebenkläger ZE. - in Kenntnis der Medikation - zu keinem Zeitpunkt als ruhig oder schwingungsarm empfunden. Sie hat angegeben, die Geschwister circa alle ein bis 2 Monate gesehen zu haben, wobei sie insoweit auch klargestellt hat, dass es sich bei diesen Terminen immer um Beobachtungsituationen gehandelt habe, die nie ganz die Realität abbildeten. Auch das Heim habe nie derartige Rückmeldungen an sie als Vormund gegeben.

1755

Der Zeuge IA. hat ausgesagt, dass er die Geschwister ZE. ungefähr einmal im Monat gesehen habe und dass die Nebenklägerin ZE. und ihr Bruder nie über Müdigkeit geklagt hätten. Im Gegenteil: Insbesondere der Nebenkläger ZE., aber auch seine Schwester, hätten eher lebhaft auf ihn gewirkt. Offensichtliche Nebenwirkungen habe er nicht bemerkt. Speziell für den Nebenkläger ZE. deckt sich dies mit den Vermerken des Zeugen IA. vom 18.11.2020, 11.02.2021 und 24.02.2021, in denen er seinen Eindruck von seinem Mündel nach einer persönlichen Begegnung festgehalten hat.

1756

Außerdem hat der Zeuge IA. - nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Angeklagten - in einem Vermerk über einen Besuch im WY. vom 14.09.2021 festgehalten, dass der Nebenkläger ZE. seine konkrete Nachfrage nach einer Müdigkeit oder einem Gefühl der Abgeschlagenheit ´mit „Nein“ beantwortet habe und dass der Nebenkläger ZE. keinen müden oder sedierten Eindruck gemacht, sondern im Gegenteil lebhaft und klar gewirkt habe. In einem weiteren Vermerk über den Besuch der Kinderarztpraxis „WJ.“ vom 29.09.2021 - ebenfalls nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Angeklagten - hat der Zeuge IA. festgehalten, dass auffalle, wie die beiden Nebenkläger, trotz voller Medikation, sehr lebhaft, teils unruhig und wenig aufmerksam seien. Die Wartezeit könnten sie schlecht ertragen und seien motorisch unruhig.

g)Aufklärung und Einwilligung

1757

Dass die Zeugin KP. am 15.11.2019 - drei Tage nach dem Ersttermin - ein fernmündliches Aufklärungsgespräch mit dem Angeklagten geführt hat, folgt für die Kammer aus ihrer E-Mail vom 15.11.2019 an das WY., in der sie angibt, „heute“ mit Dr. I. gesprochen und der medikamentösen Behandlung des Nebenklägers ZE. mit dem Antipsychotikum Pipamperon zugestimmt zu haben. Dass sie mit der Angeklagten telefoniert habe, hat die Zeugin gegenüber der Kammer bekundet. Hiermit steht die Abrechnung der EBM-Ziffer 14222 durch den Angeklagten für den 15.11.2019 und der Eintrag in der Patientenakte unter dem 15.11.2019 („Vormund Med.aufklärung + Dip“) im Einklang. Dass der Angeklagte der Zeugin KP. das Formular am 15.11.2019 per Fax übermittelte, folgt aus dem unterschriebenen und handschriftlich datierten Aufklärungsbogen in der Patientenakte und dem entsprechenden Eintrag in der Patientenkartei („BRIEF“ „Mediaufklärung“).

1758

Der Inhalt des Aufklärungsgespräches folgt für die Kammer aus der glaubhaften Aussage der Zeugin KP.. Sie hat bekundet, dass sie sich nicht erinnern könne, dass der Angeklagte im Rahmen des Gesprächs Ausführungen zur Behandlungsdauer, einen Off-Label-Einsatz oder Alternativen zur Pipamperon-Behandlung oder die Besprechung einer ADHS gemacht habe. Über eine Psychotherapie sei auch nicht gesprochen worden. Erinnern könne sie aber, dass der Angeklagte ihr etwas zu „frühkindlichem Narzissmus“ erklärt habe. Aufgrund der im Übrigen feststellbaren Inhalte der Aufklärung des Angeklagten und der Tatsache, dass sich aus den eingeführten Urkunden nichts Gegenteiliges ergibt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die Zeugin KP. beim Telefongespräch am 15.11.2019 nicht über die Aspekte seiner selbst entwickelten Diagnosen, den Charakter seines Behandlungsansatzes als Außenseitermethode, gerade mit Blick auf die Behandlungsdauer, und den Off-Label-Einsatz aufgeklärt hat.

1759

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. OE. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE..

1760

Es verbleiben indes Zweifel daran, dass die Zeugin KP. bei ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Einwilligung nicht erteilt hätte. In Anwendung des Zweifelssatzes geht die Kammer deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Zeugin KP. die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 -, Rn. 9, juris).

1761

Die Zweifel der Kammer haben ihre Grundlage in der Aussage der Zeugin KP. selbst. Diese hat bekundet, dass sie die Beschreibung des Angeklagten von dem Nebenkläger ZE. als „komplett schlüssig“ empfunden habe und dass sich diese Beschreibung in einigen Punkten, wenn auch mit anderer Wortwahl, mit den Schilderungen aus dem HTZ FU. gedeckt habe (die soziale Auffälligkeit, die Impulsdurchbrüche, die Unruhe). Abgesehen davon, dass die Schilderungen des Angeklagten sich teils mit ihren eigenen Wahrnehmungen gedeckt hätten, habe sie den Verlauf des Gespräches insgesamt als positiv empfunden. Die Zeugin hat betont, dass der Angeklagte sich viel Zeit genommen habe („echt ausführlich“) und dass sie das von anderen Settings anders kenne („viele Fachausdrücke“ und „von oben herab“). Sie habe den Angeklagten ganz anders wahrgenommen als er ihr von Kollegen aus dem Jugendamt beschrieben worden sei - nämlich nicht arrogant, sondern freundlich. Der Angeklagte habe mit ihr alle Diagnosen durchgesprochen und erklärt, warum er das Medikament einsetzen wolle. Zudem habe sie bereits Kenntnis davon gehabt, dass das Präparat Pipamperon in Kinder- und Jugendpsychiatrien eingesetzt werde. Wenn sie eine fachärztliche Empfehlung bekomme und diese als schlüssig empfinde, müsse sie sich auf den Facharzt verlassen. Dem Angeklagten habe sie vertraut. Darüber hinaus hat die Zeugin KP. im Rahmen ihrer Vernehmung beschrieben, wie sie schon zum damaligen Zeitpunkt die Dramatik der Situation der Geschwister erkannt habe; diese seien nirgendwo angekommen und immer sei an ihnen „gezogen“ worden. Auch dies spricht dafür, dass die Zeugin selbst Handlungsbedarf sah und ihnen eine bestmögliche Unterstützung für die weitere - stabilere - Entwicklung und ihr Verweilen im WY. angedeihen lassen wollte. Dabei war sie aufgrund ihrer Berufserfahrung und aufgrund des jahrelang begleiteten Leidensweges der Nebenkläger ZE. vergleichsweise offen für eine medikamentöse Therapie, möglichweise auch für unkonventionelle Behandlungsmethoden. Schließlich handelte sie mit dem Selbstbewusstsein einer Amtsträgerin, die regelmäßig und häufig Behandlungsentscheidungen trifft - zugleich mit dem Wissen, dass der Widerruf der erteilten Einwilligung und das Absetzen der Medikation (beispielsweise im Fall von Nebenwirkungen oder bei Änderung der Risiko-Nutzen-Abwägung) jederzeit nach dem Behandlungsbeginn möglich ist (anders als beispielsweise bei einem punktuellen operativen Eingriff). Aufgrund der vorgenannten Aspekte kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Zeugin KP. der Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Angeklagten über seinen Sonderweg zugestimmt hätte.

1762

Dass der Zeuge IA. keine eigene Erklärung zu der Medikation abgegeben hat, folgt zum einen aus seiner eigenen Aussage: Dass die beiden Nebenkläger Medikamente erhalten hätten, sei ihm damals mit Blick auf deren Verhaltensauffälligkeiten nicht ungewöhnlich vorgekommen. Er habe das damals nicht in Frage gestellt. Zum anderen finden sich auch keine Informationen über ein etwaiges zweites Aufklärungsgespräch in der Patientenakte.

h)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

1763

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. A. II. 1. f), S. 158).

1764

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine der Zeugin KP. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört naturgemäß auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt unter anderem vor, dass „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass er der Zeugin KP. auch den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten, hier in Person der Zeugin KP., die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter des WY.s

1765

Die Feststellung, dass Mitarbeiter des WY.s davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des sorgeberechtigten Amtsvormundes, der Zeugin KP. gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Hinzu kommt - auch das hat die Beweisaufnahme ergeben - dass die Zeugin KP. das WY. jeweils über ihre Zustimmung zu der Medikation ausdrücklich informiert hat. Die Mitarbeiter des WY.s haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Heimmitarbeiter hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

i)Sicherungsmaßnahmen

1766

Die Feststellungen zu den Maßnahmen, die der Angeklagte ergriffen hat, um unerwünschte Wirkungen der Medikation zu vermeiden, beruhen auf den folgenden Beweismitteln:

1767

Die Zeugin AN. hat erklärt, dass der Angeklagte immer um Mitteilung seitens der Einrichtung gebeten habe, wenn die Mitarbeiter der Einrichtung im Zusammenhang mit der Medikation Veränderungen an den behandelten Kindern wahrgenommen hätten. Der Kontakt zum Angeklagten sei meistens immer am gleichen Tag möglich gewesen. Die Zeugin JB. hat erklärt, dass sie als Mitarbeiterin der Einrichtung vom Angeklagten dazu angehalten worden sei, direkt anzurufen, wenn sie Nebenwirkungen - etwa Müdigkeit/Apathie - bemerken sollte. Dann hätten sie sofort einen Termin in der Praxis des Angeklagten bekommen. Die Kinder hätten medikamentös so eingestellt sein sollen, dass sie nicht müde, sondern vielmehr ansprechbar und in der Lage gewesen seien, auf Aufträge zu reagieren. Auch die Zeugin OM. hat mit Blick auf die Medikation bestätigt, dass es tatsächlich eine Rückkoppelung mit der Praxis des Angeklagten gegeben habe.

1768

Die Bitte des Angeklagten um Rückmeldung und sein Hinweis auf eine etwaige Müdigkeit ergibt sich auch aus dem Tagebucheintrag vom 17.11.2020 („er wird medikamentös hochgestuft […] danach Anruf“] 10.12.2020 („Medikation ändert sich wie folgt: Pipamperon ¾-¾-½, sollte er müde werden mittags auf ½ zurück. Danach Kontakt I.“).

1769

Dass der Angeklagte die Beteiligten über das Erfordernis von Kontrolluntersuchungen informierte, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 15.11.2019 und dem Arztbrief vom 27.11.2019. Dass der Angeklagte der Einrichtung am 27.11.2019 mit der ersten Rezeptausstellung einen Arztbrief an seine ärztlichen Kollegen mitgab, in dem er auf die Pipamperon-Medikation und die deshalb erforderlichen Blutbild- und EKG-Kontrollen unter Angabe der konkreten zeitlichen Intervalle hinwies, ergibt sich aus dem in der Patientenakte befindlichen Brief vom 27.11.2019 und dem Eintrag in der Patientenkartei „BRIEF“ „Blutbild“ unter diesem Datum. Dass jedenfalls auch tatsächlich Kontrollen in einem gewissen Umfang durchgeführt wurden, die die Einrichtung eigenverantwortlich organisierte, ergibt sich aus den Berichten vom 25.05.2021 und 06.09.2021 zur Vorbereitung auf das Hilfeplangespräch, wonach die Einrichtung für den Nebenkläger ZE. halbjährliche Blutabnahmen beim Hausarzt vereinbart habe, um „den regelhaften Abbau des Medikaments im Körper zu kontrollieren“.

1770

Dass der Angeklagte den Nebenkläger ZE. auch persönlich am 14.01.2020, 07.05.2020, 10,09.2020, 17.11.2020, 09.03.2021 und 08.06.02021 gesehen hat, die quartalsmäßigen Vorstellungen also eingehalten wurden, folgt aus den Einträgen in der Patientenkartei, die sich mit den Einträgen in der Patientenakte und den Tagebucheinträgen in der Heimdokumentation decken, in denen sich zu jedem Termin ein kurzer Abschnitt über den Arztbesuch aus Sicht der Einrichtung findet.

j)Behandlungsabbruch, Einrichtungswechsel und Folgediagnostik

1771

Die Feststellungen zu dem Behandlungsabbruch beim Angeklagten und darauf folgenden Einrichtungswechsel folgen insbesondere aus dem eingeführten Faxschreiben des Jugendamtes YV. vom 16.08.2021 an das WY., der E-Mail des Zeugen IA. an dessen Kollegin AY. PS. vom 23.09.2021, dem Vermerk des Zeugen IA. über den Besuch der Kinderarztpraxis WJ. in MS., dem Vermerk des Zeugen IA. über die Einrichtungsvorstellung in HH. vom 22.10.2021, und dem „Bericht zur Entlassung der Kinder“ aus dem WY.. Hinsichtlich der Beendigung des Aufenthaltes im WY. aufgrund des Agierens der Kindsmutter und der Zeugin NP. konnte die Kammer ihre Feststellungen zudem insbesondere auf die Aussagen der Zeugen IA. und AN. stützen.

1772

Die Feststellungen zu der Folgediagnostik im X.-Krankenhauses HH.-LE. beruhen auf dem verlesenen Anamneseprotokoll, der Aussage des Zeugen IA., dem die Kammer seinen Vermerk über den Behandlungstermin bei Dr. YA. vom 02.02.2022 vorgehalten hat und der Aussage des Zeugen Dr. PZ.. Die Feststellungen zu der Folgediagnostik der X.-Fachklinik HU. für Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie/Psychosomatik beruhen auf dem entsprechenden Bericht, den die Kammer verlesen hat und den der Einzelfallgutachter Dr. OE. zum Gegenstand seines mündlichen Gutachtens gemacht hat.

4.JO. ZE.

a)Familiäre Verhältnisse

1773

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Nebenklägerin ZE., ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt UR. und der Fremdunterbringung im „WY.“ beruhen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Bruder der Nebenklägerin beschrieben - auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen BB. und KP., an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, sowie auf den Beschlüssen des Amtsgerichts Koblenz vom 16.12.2019 (Az. 08) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.08.2020 (Az. 09). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. unter B. II. 3. a), S. 424 ff.).

b)Verhaltensauffälligkeiten

1774

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten der Nebenklägerin ZE. ergeben sich insbesondere aus der Tagesdokumentation des WY.s, die der Kammer vom 05.06.2019 bis zum 31.07.2019 (Wohngruppe „OR.“) und 31.07.2019 bis 31.10.2021 (Wohngruppe „TW.“) vorlag und die der Einzelfallgutachter Dr. OE. auch in Bezug auf die Nebenklägerin in sein Gutachten einbezogen hat. Dieser hat zum Ausdruck gebracht, dass sich durch die Tagesdokumentation sein Eindruck des Vorliegens von massiven noch einmal verstärkt habe Er hat aggressive Impulsdurchbrüche (z. B. gezieltes Beleidigen) und Anspannungszustände ausgemacht und betont, dass die Nebenklägerin ZE. offenbar niemanden tätlich angegriffen habe, aber sehr stark in Konflikt mit Mitbewohnern und anderen Kindern in der Schule gegangen sei und andere abgewertet habe. Ferner sei in der Tagesdokumentation eine häufige Unaufmerksamkeit und Ungeduld dokumentiert. Aus dem Bericht zur Vorbereitung des Hilfeplangespräches vom 21.10.2019 wird beschrieben, dass die Nebenklägerin ZE. für ihren Bruder eine für das Alter ungewöhnliche Mutterrolle einnehme und dass sie im Bereich der lebenspraktischen Fertigkeiten (Tischmanieren, Hygiene, Zimmerordnung) für das Alter ungewöhnlich weit entwickelt sei. Die übrigen der Kammer vorliegenden Berichte vom 25.05.2021 und 31.08.2021 enthalten keine Beschreibungen besonderer Verhaltensauffälligkeiten.

1775

Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten der Nebenklägerin ZE. aus den glaubhaften Schilderungen der Mitarbeiter des WY.s, die sich auch insoweit miteinander in Einklang bringen ließen, wiederum ohne abgesprochen zu wirken. Wie beschrieben handelt es sich bei einigen von ihnen zugleich um die Autoren der bereits erwähnten, auch über das Gutachten des Einzelfallgutachters Dr. OE. eingeführten, tagesaktuell und vor Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gefertigten Tagesdokumentation. Die Zeugin AN. wusste als Heimleiterin zwar keine eigenen Verhaltensbeobachtungen aus dem Heimalltag zu berichten, konnte sich aber nachvollziehbar erinnern, dass beide Nebenkläger ZE. so auffällig waren, dass sie sich nur schwierig in den Gruppenalltag integrieren ließen. Die Zeuginnen JB. und SB. haben übereinstimmend beschrieben, dass die Nebenklägerin ZE. Wutanfälle habe bekommen können, bei denen sie zusammengebrochen sei, geschrien und sich auf den Boden geworfen habe und sich erst nach ca. 30 bzw. 45 Minuten wieder habe regulieren können. Teils hätten schon kleine Anforderungen hätten für solche Ausraster gesorgt. Nach der Zeugin OM. war die Nebenklägerin ZE. einerseits aufgeweckt, kreativ und für viele Aktivitäten zu begeistern - andererseits sei sie auch hysterisch geworden, habe sich verweigert, sich auf den Boden geworfen und in einer Art extremen Wutanfalls „das ganze Haus zusammengeschrien“. Übereinstimmend haben die Mitarbeiterinnen der Einrichtung auch geschildert, dass sie die Nebenklägerin ZE. trotz ihrer Wutanfälle immer hätten begrenzen können.

1776

Wie im Zusammenhang mit dem Bruder der Nebenklägerin ausgeführt, folgen die festgestellten Verhaltensweisen auch aus den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiter des Jugendamtes, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer - wie beschrieben - keine Zweifel hat. In Bezug auf die Nebenklägerin ZE. hat die Zeugin KP. glaubhaft geschildert, dass diese sehr bestimmend und selbstbewusst aufgetreten sei. Sie erinnere noch die Anrufe der Kindsmutter, als diese das Jugendamt wegen Schreiattacken der Nebenklägerin ZE. angerufen habe. Nach der ersten Inobhutnahme seien die Geschwister ZE. an das HTZ FU. angebunden worden und im ersten Bericht des HTZ seien emotionale Auffälligkeiten, Impulsdurchbrüche, aggressive Verhaltensweisen und Geschwisterrivalitäten genannt worden. Trotzdem sei die Nebenklägerin ZE. angepasster als ihr Bruder gewesen. Die Zeugin BB. hat beschrieben, dass die Nebenklägerin ZE. äußerlich ruhiger als ihr kleiner Bruder gewesen sei und sie die Rolle der Erwachsenen übernommen habe, die sich eigentlich um ihren kleinen Bruder hätten kümmern sollen. Wenn sie explodiert sei, dann aber richtig. Auch die Zeugin konnte von den Anrufen der Kindsmutter berichten, wenn die Nebenklägerin ZE. ihre Schreiattacken vor dem Gang in die Schule gehabt habe.

c)Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

1777

Dass der Angeklagte die von ihm selbst entwickelten und begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnten Behandlungsdiagnosen (u. a. „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus/in der Allmachtsphase“, „Symbiose“ und „primäres emotionales Deprivationssyndrom“) verwendete, um die Verhaltensauffälligkeiten der Nebenklägerin ZE. zu erklären (u. a. „Steuern“ und „Bestimmen)“ und dies auch allen Beteiligten so kommunizierte, konnte die Kammer zum einen aus seiner eigenen Dokumentation und seinen Arztbriefen entnehmen. Diese Erkenntnis wird aber auch durch die Schilderungen der Einrichtung und des Vormundes, der Zeugin KP., bestätigt.

1778

Bereits im Ersttermin am 12.11.2019 notierte der Angeklagte das von ihm zu Grunde gelegte Konzept der Entwicklungsretardierung als zentrale Diagnose und stellte die Verknüpfung zu Pipamperon her:

1779

„Diagnose: Fixierung im frühkindlichen Narzissmus Dringend Dip

1780

Fixierung in der Allmachtsphase

1781

Strukturdiagnose Symbiose

1782

V. a. Erziehungsunfähigkeit“

1783

An dem Termin, an dem der Angeklagte sich entschied, mit der medikamentösen Dauerbehandlung zu beginnen, notierte er unter anderem in seine Patientenakte:

1784

„Diagnose: Primäres emotionales Deprivationssyndrom

1785

Fixierung im frühkindlichen Narzissmus

1786

Dringend Dip

1787

3 x 5,0“

1788

Im Arztbrief vom 27.11.2019 hat der Angeklagte unter „Diagnose aus tiefenpsychologischer Sicht“ formuliert: „Zustand nach primärem emotionalen Deprivationssyndrom, Verdacht auf Kaspar-Hauser-Syndrom, Fixierung in der oralen Phase, Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“ und „Vom Entwicklungsstand bewegt sie sich im frühkindlichen Narzissmus. Sie obliegt der Vorstellung eines Kleinkindes, sie könne alles und jeden steuern und bestimmen.“

1789

Im Arztbrief vom 19.05.2020 heißt es: „Erschwerend kommt hinzu, dass sie sich entwicklungsmäßig im frühkindlichen Narzissmus befindet, einer Phase des Kleinstkindes, sie könne alles und jeden steuern und bestimmen.“

1790

Dass der Angeklagte sein Konzept von der Entwicklungsretardierung im frühkindlichen Narzissmus auch gegenüber der Einrichtung als Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten kommuniziert hat, wird anhand der Heimdokumentation deutlich: In einem Tagebucheintrag über einen Besuch beim Angeklagten am 18.05.2021 ist notiert, dass die Nebenklägerin ZE. „sehr narzisstisch“ sei und sich „emotional auf dem Stand eines 16 Monate alten Kleinkindes“ befinde, was im Kern das Konstrukt des Angeklagten wiedergibt. Dies deckt sich damit, dass Mitarbeiter der Einrichtung im Stammdatenblatt der Heimakte in der Rubrik „Krankheitsbild“ eine ICD-10-Ziffer „F99“ (Psychische Störung ohne nähere Angabe) und „frühkindlicher Narzissmus“ eingetragen haben. Im Bericht „Vorbereitung zum Hilfegespräch“ am 15.09.2021 heißt es zudem: „JO. wurde dem Kinder- und Jugendpsychiater Dr. I. in S. am 12.11.2019 erstmalig vorgestellt. Die Zustimmung des Vormundes lag vor. Dieser diagnostizierte eine frühkindliche-narzisstische Persönlichkeitsentwicklungsstörung.“ Im Bericht zur Vorbereitung des Hilfeplangespräches vom 25.05.2021 ist unter der Rubrik „5. Ziele seitens der Einrichtung“ unter anderem aufgeführt: „Weiterführung der Behandlung beim Kinder- und Jugendpsychiater Dr. I. zur stufenweisen Überwindung der narzisstischen Persönlichkeitsentwicklungsstörung.“ Auch die Zeugin AN., Heimleitung, hat angegeben, dass viel von einer frühkindlich-narzisstischen Entwicklungsstörung gesprochen worden sei.

1791

Schließlich hat auch die Zeugin KP. erklärt, dass ihr von dem Angeklagten die „Diagnose“ „frühkindlicher Narzissmus“ erklärt worden sei.

d)Medikationsverlauf

1792

Dass der Angeklagte eine Anfangsdosierung von 5ml-5ml-5ml anwies, folgt aus dem Eintrag in der Patientenakte unter dem 07.05.2020. Da das erste Rezept erst unter dem 08.06.2020 ausgestellt wurde, geht die Kammer davon aus, dass die Nebenklägerin ZE. auch erst ab diesem Zeitpunkt die Medikation erhalten hat. Anders als im Fall der Geschädigten Q. liegen im Fall der Nebenklägerin ZE. keine Medikamentenpläne vor, aus denen sich ergibt, dass die Medikation auf Anweisung des Angeklagten begonnen wurde, obwohl für die Nebenklägerin ZE. noch keine Rezepte ausgestellt worden waren. Mangels Beweismitteln, die den Verdacht einer Medikation vor der ersten Rezeptausstellung begründeten, geht die Kammer im Fall der Nebenklägerin ZE. deshalb zu Gunsten des Angeklagten auch davon aus, dass mit der Medikation erst mit der ersten Rezeptausstellung begonnen worden ist. Die Kammer geht weiter zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das Medikament ordnungsgemäß entsprechend dem aus dem Fall der Geschwister Q. bekannten Schema - alle drei Tage Erhöhung der Medikation um 2,5ml - ab dem 08.06.2020 eingeschlichen wurde. Unter der Annahme, dass die Nebenklägerin ZE. jedenfalls 40,9 kg gewogen hat - mangels zeitlich näherer Dokumentation musste die Kammer auf das Körpergewicht vom 20.05.2021 zurückgreifen - war die relative Dosis von 1,0 mg jedenfalls am 20.06.2020 bei der Dosierung 5ml-5ml-2,5 überschritten. Nach Erreichen der Zieldosierung von 5ml-5ml-5ml betrug die relative Dosis jedenfalls 1,46 mg.

1793

Die Dosisreduktion ab dem 03.09.2020 von ½-½-½ auf ½-½-¼ folgt zum einen aus dem entsprechenden Eintrag aus der Patientenakte („Dip ½-½-½ →¼“) und zum anderen aus der Heimdokumentation. Nach dem entsprechenden Eintrag in der Tagedokumentation vom 03.09.2020 habe ein Termin bei dem Angeklagten stattgefunden und weil sich die Nebenklägerin ZE. gut entwickelt habe, solle die Abendgabe reduziert werden. Die relative Dosis von jedenfalls 1,2 mg ergibt sich aus dem Verhältnis von 50 mg Wirkstoff und dem Körpergewicht vom 20.05.2021 (40,9 kg).

1794

Die erneute Dosiserhöhung auf ½-½-½ ergibt sich aus der Heimdokumentation. Dort wird unter dem 18.02.2021 ausgeführt, dass der Angeklagte wegen des Verhaltens der Nebenklägerin ZE. eine zu frühe Reduktion der Medikation vermutet und deshalb die Anweisung erteilt habe, abends wieder hochzudosieren auf eine halbe Tablette. Die relative Dosis von jedenfalls 1,4 mg ergibt sich aus dem Verhältnis von 60 mg Wirkstoff und dem Körpergewicht vom 20.05.2021 (40,9 kg).

1795

Dass die Medikation ab dem 29.09.2021 ausgeschlichen wurde, ergibt sich aus der E-Mail des Zeugen IA. vom 23.09.2021 und dessen Vermerk über den Besuch bei der Kinderarztpraxis „WJ.“ vom 29.09.2021, die den Prozess des Ausschleichens betreut hat. Das entsprechende Schema - Reduktion um ¼ Tablette alle 14 Tage - hatte der Angeklagte bereitgestellt, wie sich aus der Patientenakte und der E-Mail der Zeugin OM. vom 02.09.2021 an die Zeugin AN. ergibt. Die Kammer konnte aufgrund dieses Schemas in Verbindung mit dem Datum für den Beginn des Ausschleichens die Beendigung der Medikation am 08.12.2021 ermitteln, dass es sich um fünf Schritte der Reduktion innerhalb von 10 Wochen handelte. Auch konnte die Kammer deshalb feststellen, dass die Tagesdosis bis zum 13.10.2021 noch 50 mg betragen hat, weshalb - eingedenk des Körpergewichts von 41,6 kg gemäß Hilfeplan-Vorbericht vom 31.08.2021 - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die relative Dosis bei oder über 1,0 mg lag. Dass die Nebenklägerin ZE. vom 31.08.2021 bis zum 13.10.2021 ein Körpergewicht von über 50 kg erreicht haben könnte, ist bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen.

1796

Im Vergleich zu den anderen verhandelten Fällen ergeben sich die Rezeptausstellungen des Angeklagten nicht nur aus seiner eigenen Patientenkartei, sondern auch aus der internen E-Mail des WY.s vom 22.09.2021.

1797

Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiterinnen des WY.s und der teilweise Vorliegenden Notation der Dosieranweisungen vom Angeklagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die Dosieranweisungen des Angeklagten richtig umgesetzt haben.

e)Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1798

Nach den Feststellungen des Einzelfallgutachters Dr. OE., der sein Gutachten am 30.04.2025 und ergänzend am 10.09.2025 erstattet hat und dem sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, hat die Nebenklägerin ZE. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung gelitten; er gehe von einer sehr schweren Störung aus, die am wahrscheinlichsten als sonstige emotionale Störung des Kindesalters (F 93.8) und Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (F 91.1) einzuordnen sei.

1799

Als eine - auch für eine Medikation relevante - Symptomatik konnte der Sachverständige bei der Nebenklägerin ZE. aggressive Impulsdurchbrüche (z. B. gezielte Beleidigungen) und Anspannungszustände ausmachen. Zwar sei sie dabei nicht körperlich aggressiv gewesen, dennoch habe ihr Verhalten zu Konflikten in der Gruppe geführt und sie habe Betreuer gebunden. Zudem habe sie unter einer Parentifizierung, also einer Übernahme der Elternrolle, gelitten. Aus den familiären Verhältnissen würden starke Belastungen für die Nebenklägerin ZE. resultieren. Aufgrund der in der Tagesdokumentation häufig dokumentierten Unaufmerksamkeit und Ungeduld habe er den Verdacht, dass bei der Nebenklägerin ZE. eine genetische hyperkinetische Störung vorliege.

1800

Zwar hat der Einzelfallgutachter diverse Aspekte der Behandlung durch den Angeklagten, auch die medikamentöse Behandlung im Konkreten, kritisiert:

1801

So sei eine Beiziehung von Vorbefunden spätestens im weiteren Verlauf der Behandlung wünschenswert gewesen. Gleiches gelte für Dritteinschätzungen (z. B. Fragebögen). Auch wäre eine Abklärung der - nach der Aktenlage möglichen - ADHS sinnvoll gewesen, zumal die Kindsmutter offensichtlich an ADHS leide und damit genetisch bedingt eine hyperkinetische Störung bei der Nebenklägerin ZE. vorgelegen haben könne. Auch sei aus seiner Sicht eine Psychotherapie im weiteren Verlauf der Behandlung - also nach einer Eingewöhnungsphase zu Beginn der Unterbringung - indiziert gewesen. Die Dokumentation des Angeklagten hat der Sachverständige insgesamt als unzureichend bewertet: Seine Notizen zum Ersttermin hätten etwas Schematisches. Auch habe sich ihm erst nach Erhalt der Tagesdokumentation des Heims erschlossen, warum sich der Angeklagte ausgerechnet am 07.05.2020 für die Eindosierung des Pipamperon entschieden habe. Denn die Tagesdokumentation enthalte Hinweise darauf, dass es zu diesem Zeitpunkt zu einer Zuspitzung der Situation in der Wohngruppe gekommen sei. Es könne hier, so der Einzelfallgutachter, ein Zusammenhang mit den Anfängen der Corona-Pandemie und dem Sorgerechtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz bestanden haben.

1802

Schließlich sei Pipamperon zur Behandlung der von ihm festgestellten Symptomatik (Behandlung fehlender Impulskontrolle und der von ihm vermuteten ADHS) auch „sicher nicht“ das Mittel der ersten Wahl gewesen. Er kenne Pipamperon aus dem Klinikalltag eigentlich als Bedarfsmedikation, die in schwersten Fällen eingesetzt werde, in Situationen, in denen Patienten Möbel zerstörten oder Leute verletzten. Als Dauermedikation seien ihm kaum Fälle bekannt und er sehe es kritisch, dass der Angeklagte offenbar während der gesamten Behandlung auch bei der Nebenklägerin ZE. keinen einzigen Absetzversuch unternommen habe und sich der Patientenakte kein kritisches Hinterfragen der Medikation entnehmen lasse. Der Einzelfallgutachter hat ferner betont, dass ihm das Konzept des „frühkindlichen Narzissmus“ nicht bekannt sei und er es kritisch sehe, dass bei den Behandlungen durch den Angeklagten eine schnelle Verknüpfung des in seinem eigenen Klinikalltag nicht gebräuchlichen Konzepts des „frühkindlichen Narzissmus“ und Pipamperon stattfinde.

1803

Trotzdem bewertet der Sachverständige die Pipamperon-Gabe für die Nebenklägerin ZE. als vertretbar im Rahmen eines individuellen Heilversuches, der ausschließlich auf den eigenen Erfahrungssätzen des Angeklagten beruhe. Dies müsse dann aber auch im Rahmen der Aufklärung deutlich gemacht werden. Eine Rechtfertigung könne die Medikation - nach Auffassung des Einzelfallgutachters - in einer Stressminderung und der Verbesserung der Emotionsregulation für die Nebenklägerin ZE. finden. Die Verbesserung der Emotionsregulation könne gerade eine körperliche Übergriffigkeit verhindern. Auch könne die Medikation ihre Berechtigung in der Absicherung der Unterbringung haben, da eine aufgeregte und aufgeladene Gesamtsituation vorgelegen habe.

f)Körperverletzungserfolg

aa)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1804

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Gabe zu somatisch fassbaren Veränderungen die Nebenklägerin ZE. geführt hat in Form einer Rezeptorblockade, -expression und des Erfordernisses der Verstoffwechselung und ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

bb)Spürbarer sedierender Effekt

1805

Für den Behandlungsabschnitt, in dem die Kammer ein Erreichen und/oder Überschreiten der Grenze von 1,0 mg feststellen konnte - jedenfalls ab dem 20.06.2020 bis zum 13.10.2021 - geht die Kammer darüber hinaus mit dem pharmakologischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Professor Dr. EE. auch von einem für die Nebenklägerin ZE. spürbaren sedierenden Effekt aus.

cc)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1806

Nach dem Einzelfallgutachter Dr. OE. konnten keine Nebenwirkungen oder medikamentenbedingte Langzeitschäden für die Nebenklägerin ZE., die von der Anklage im Übrigen auch nicht behauptet worden sind, festgestellt werden. Den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Besonders umfassend hat sie dabei die von der Nebenklägerin ZE. selbst angeführte dauerhafte Emotionslosigkeit und eine etwaige Müdigkeit als häufigste Nebenwirkungen geprüft, für die es allerdings keine Belege in der Heimdokumentation oder im Schriftverkehr mit der Kindsmutter und der Großmutter vor Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gibt.

1807

Zwar hat die Nebenklägerin ZE., von der Kammer nach etwaigen Nebenwirkungen der Medikation befragt, angegeben, dass sie ihre Gefühle nach dem Absetzen der Medikation „immer noch weg“ seien. Auch die Kindsmutter hat angegeben, dass ihre Tochter immer noch Schwierigkeiten habe, ihre Emotionen auszudrücken. Indes hat der Einzelfallgutachter Dr. OE. plausibel klargestellt, dass die von der Nebenklägerin ZE. geäußerten Beschwerden - ein dauerhaftes Ausbleiben von Gefühlen auch nach Absetzen der Medikation - ausgeschlossen sei. Hinzu komme, so überzeugend der Einzelfallgutachter Dr. OE., dass die Nebenklägerin ZE. nach der ihm vorliegenden Akte auch schon als Vorschulkind und damit weit vor dem verfahrensgegenständlichen Behandlungszeitraum als apathisch und freudlos beschrieben worden sei. Die Angaben der Zeugin NP. (Großmutter) bei ihrer Vernehmung vor der Kammer, wonach die Nebenklägerin ZE. durch die Medikation völlig emotionslos geworden sein soll („die konnten nicht lachen, die konnten nicht weinen“) hält die Kammer aufgrund der gegenteiligen Hinweise aus allen übrigen Beweismitteln, die das Bild einer lebhaften Nebenklägerin ZE. zeichnen, nicht für glaubhaft. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich in der Heimdokumentation keinerlei Hinweise darauf finden, dass die Kindsmutter oder die Großmutter, die dem Heimpersonal stets kritisch gegenübertraten, vor dem Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe die Emotionslosigkeit der Nebenklägerin zur Sprache gebracht hätten.

1808

Auch gibt es keine belastbaren Hinweise auf das Vorliegen einer auffälligen Müdigkeit der Nebenklägerin ZE., die eine der häufigsten Nebenwirkungen des Medikamentes darstellt.

1809

Weder der Tagesdokumentation, die vom ersten bis zum letzten Tag der stationären Unterbringung im WY. vorlag, noch den der Kammer vorliegenden Berichten der Einrichtung (vom 21.10.2019, 25/20.05.2021 oder 31.08.2021) lassen sich Hinweise auf eine solche Müdigkeit entnehmen. Auch die Zeugin OM., Erzieherin im WY., hat keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Einnahme des Pipamperon bekundet. Sie habe die Geschwister ZE. gar nicht als ruhiggestellt empfunden, sie seien „fit gewesen“ und hätten kindgerecht gespielt. Es habe auch keine Rückmeldungen von anderer Stelle über Müdigkeit gegeben. Auch die übrigen Heimmitarbeiterinnen haben keine Müdigkeit beschrieben.

1810

In dieses Bild fügt sich auch die Aussage der Zeugin PE. ein. Die Beobachtungen der Zeugin haben deshalb für die Kammer ein besonderes Gewicht, weil diese die Nebenklägerin ZE. sowohl am 16.07.2020 - kurz nach Medikationsbeginn - als auch bereits im Jahr 2017 als Verfahrensbeiständin persönlich kennengelernt hat. Die Zeugin hat unter Rückgriff auf ihre Aufzeichnungen zum 16.07.2020 berichtet, dass die Nebenklägerin ZE. intelligent und aufgeweckt gewirkt und sich so verhalten habe, als ob es ihr gut ginge. Die Frage der Kammer, ob sie eine „dämpfende Wirkung“ von Medikamenten bei den beiden Kindern wahrgenommen habe, hat sie - wie beschrieben - energisch verneint („Überhaupt nicht, null!“). Die Aussage der Zeugin steht im Einklang mit ihrem Bericht an das Oberlandesgericht Koblenz vom 21.07.2020, wonach die beiden Nebenkläger ZE. einen fröhlichen und entspannten Eindruck gemacht haben. Die Nebenklägerin ZE. habe unbekümmert ihren Alltag beschrieben und zufrieden gewirkt habe.

1811

Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Vormünder. Die Zeugin KP. hat die Nebenkläger ZE. - in Kenntnis der Medikation - zu keinem Zeitpunkt als ruhig oder schwingungsarm empfunden. Sie hat angegeben, die Geschwister circa alle ein bis 2 Monate gesehen zu haben, wobei sie insoweit auch klargestellt hat, dass es sich bei diesen Terminen immer um Beobachtungsituationen gehandelt habe, die nie ganz die Realität abbildeten. Auch das Heim habe nie derartige Rückmeldungen an sie als Vormund gegeben. Der Zeuge IA. hat ausgesagt, dass er die Geschwister ZE. ungefähr einmal im Monat gesehen habe und dass die Nebenklägerin ZE. und ihr Bruder nie über Müdigkeit geklagt hätten und er den Eindruck gehabt habe, dass diese Angaben eher von der Kindsmutter und der Oma kämen. Im Gegenteil: Die Nebenklägerin ZE. und ihr Bruder hätten eher lebhaft auf ihn gewirkt. Offensichtliche Nebenwirkungen habe er nicht bemerkt. Dies steht im Einklang mit einem Vermerk des Zeugen IA. vom 29.09.2021, der die Kinder - nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Angeklagten - in diesem Vermerk „trotz voller Medikation“ als „sehr lebhaft, teils unruhig und wenig aufmerksam“ beschreibt. Sie hätten die Wartezeit beim Kinderarzt schlecht ertragen und seien motorisch unruhig gewesen.

1812

Auch die Zeugin BF., Grundschullehrerin der Nebenklägerin ZE. in den Jahren 2020 und 2021 und damit im für die Medikation relevanten Zeitraum, konnte keinerlei Müdigkeit erkennen. Die Zeugin beschreibt sie vielmehr als sehr quirlige, temperamentvolle Schülerin, die zu ihr und auch den anderen Schülern einen „guten Draht“ gehabt habe. Die Zeugin hat sich auf Nachfrage auch nicht erinnert, dass im Kollegenkreis einmal über eine auffallende Müdigkeit bei den Heimkindern gesprochen wurde.

g)Aufklärung und Einwilligung

1813

Dass das Aufklärungsgespräch für die Behandlung der Nebenklägerin ZE. zwischen der Zeugin KP. und dem Angeklagten fernmündlich durchgeführt wurde, folgt aus der Zeugenaussage der Zeugin KP. und erscheint zudem deshalb plausibel, da das Aufklärungsgespräch bezüglich des Nebenklägers ZE. wenige Monate zuvor ebenfalls fernmündlich durchgeführt wurde. Ob das Aufklärungsgespräch am 11.05.2020 oder am 27.05.2020 stattgefunden hat, konnte die Kammer nicht aufklären. Lediglich diese beiden Termine finden sich zwischen dem Termin vom 07.05.2020 und der ersten Rezeptierung am 08.06.2020. Für beide Termine ist in der Karteikarte die EBM-Ziffer 14220 eingetragen („Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)“. Der Aufklärungsbogen vom 07.05.2020, den die Zeugin OM. gemäß der Heimdokumentation von diesem Tag in diesem Termin in der Praxis des Angeklagten erhalten hat, befindet sich unterschrieben in der Patientenakte des Angeklagten.

1814

Der Inhalt dieses weiteren, nunmehr die Nebenklägerin ZE. betreffenden Aufklärungsgespräches folgt für die Kammer wiederum aus der glaubhaften Aussage der Zeugin KP.. Auch in Bezug auf das Gespräch über die Medikation der Nebenklägerin ZE. hat die Zeugin KP. glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte ihr etwas zu „frühkindlichem Narzissmus“ erklärt habe. Auch insoweit hatte sie keine Erinnerung daran, dass eine Behandlungsdauer, ein Off-Label-Einsatz oder Alternativen zur Pipamperon-Behandlung (z.B. Psychotherapie) oder Differenzialdiagnosen (z.B. ADHS) thematisiert worden seien. Aufgrund der im Übrigen feststellbaren Inhalte der Aufklärungsgespräche und der Tatsache, dass sich aus den eingeführten Urkunden nichts Gegenteiliges ergibt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin KP. auch bei diesem weiteren Telefongespräch im Mai 2020 nicht über die Aspekte seiner selbst konzipierten Diagnosen, den Charakter seines Behandlungsansatzes als Außenseitermethode und den Off-Label-Einsatz aufklärte.

1815

Die Feststellung, dass die erfolgte Medikamentenaufklärung durch den Angeklagten aus fachlicher Sicht in den festgestellten Punkten unvollständig und daher nicht ausreichend war, folgt aus den Ausführungen des Einzelfallgutachters Dr. OE. sowie aus den korrespondierenden allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. EE..

1816

Wiederum verbleiben Zweifel daran, ob die Zeugin KP. bei ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Einwilligung nicht erteilt hätte. In Anwendung des Zweifelssatzes geht die Kammer deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Zeugin KP. die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 -, Rn. 9, juris).

1817

Die genannten Zweifel ergeben sich wiederum aus der Aussage der Zeugin KP.. Denn diese hat bekundet, dass sie die Beschreibung des Angeklagten von der Nebenklägerin ZE. als „komplett schlüssig“ empfunden habe und dass diese Beschreibung im Einklang stand mit den Schilderungen aus dem HTZ FU. (die soziale Auffälligkeit, die Impulsdurchbrüche, die Unruhe) sowie ihren eigenen Wahrnehmungen. Auch hat die Zeugin KP. den Verlauf dieses weiteren Aufklärungsgesprächs - ca. ein halbes Jahr nach dem Gespräch betreffend den Bruder der Nebenklägerin - wiederum als positiv empfunden. Sie hat ausgeführt, dass der Angeklagte sich erneut viel Zeit genommen habe und auf sie eingegangen sei. Er habe die Diagnosen durchgesprochen und erklärt, warum er das Medikament, das sie auch aus anderen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxen gekannt habe, einsetzen wolle. Wiederum traf der Angeklagte bei der Zeugin KP. auf offene Ohren, da sie die Situation der Geschwister nach eigenem Bekunden selbst als dramatisch bewertete und Handlungsbedarf sah. Erkennbar wollte sie den Geschwisterkindern ZE. die benötigte Unterstützung für die weitere - stabilere - Entwicklung zuteilwerden lassen und ihr Verweilen im WY. fördern. Wiederum war sie aufgrund ihrer Berufserfahrung und des jahrelang begleiteten Leidensweges der Nebenkläger ZE. vergleichsweise offen für eine medikamentöse Therapie, möglichweise auch für unkonventionelle Behandlungsmethoden. Abgesehen davon hatte die Zeugin bereits ein halbes Jahr zuvor der Pipamperon-Behandlung des Nebenklägers ZE. zugestimmt und in den letzten sechs Monaten offenbar keine schlechten Erfahrungen mit dem Medikament gemacht. Erneut erteilte sie die Einwilligung mit dem Selbstbewusstsein einer Amtsträgerin, die regelmäßig und häufig Behandlungsentscheidungen trifft - zugleich mit dem Wissen dass der Widerruf der erteilten Einwilligung und Absetzen der Medikation (beispielsweise im Fall von Nebenwirkungen oder bei Änderung der Risiko-Nutzen-Abwägung) jederzeit nach dem Behandlungsbeginn möglich ist (anders als beispielsweise bei einem punktuellen operativen Eingriff). Aufgrund der vorgenannten Aspekte kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Zeugin KP. der Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Angeklagten über seinen Sonderweg zugestimmt hätte.

1818

Dass der Zeuge IA. keine eigene Erklärung zu der Medikation abgegeben hatte, folgt zum einen aus seiner eigenen Aussage. Dass die beiden Nebenkläger Medikamente erhalten haben, sei ihm damals mit Blick auf deren Verhaltensauffälligkeiten nicht ungewöhnlich vorgekommen. Er habe das damals nicht in Frage gestellt. Zum anderen finden sich auch keine Informationen über ein etwaiges zweites Aufklärungsgespräch in der Patientenakte.

h)Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

1819

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. unter A. II. 1. f), S. 158).

1820

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich darüber geirrt hat, dass seine der Zeugin KP. erteilte Aufklärung rechtlich ausreichend und damit wirksam war. Seine diesbezügliche Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Dass sich ihm zugleich aber hätte aufdrängen müssen, dass seine Aufklärung rechtlich unzureichend ist, folgt für die Kammer aus seinen zentralen Pflichten als praktizierender Arzt, von denen er grundsätzlich Kenntnis haben muss. Hierzu gehört naturgemäß auch eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung. § 8 S. 5 der auch zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein schreibt insoweit vor: „Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführliche und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.“ § 630e Abs. 1 S. 2 BGB schreibt unter anderem vor, dass „insbesondere“ über die „Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären ist. Allein aus den vorgenannten Vorschriften, deren Kenntnis von jedem Arzt erwartet werden kann, hätte sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass der Zeugin KP. auch den Außenseitercharakter des von ihm geplanten - dauerhaften - Medikamenteneinsatzes hinzuweisen und so die Patientenautonomie zu wahren hatte, zumal es sich um den Einsatz eines Antipsychotikums bei einem Kind handelte, für den (allein) die Sorgeberechtigten, hier in Person der Zeugin KP., die Behandlungsentscheidung zu treffen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten insoweit aufgrund besonderer Umstände eingeschränkter gewesen wären als bei anderen praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiatern, liegen nicht vor.

bb)Vorstellungsbild der Mitarbeiter des WY.s

1821

Die Feststellung, dass Mitarbeiter des WY.s davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des sorgeberechtigten Amtsvormund, der Zeugin KP. gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Hinzu kommt - auch das hat die Beweisaufnahme ergeben - dass die Zeugin KP. das WY. jeweils über ihre Zustimmung zu der Medikation ausdrücklich informiert hat. Die Mitarbeiter des WY.s haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer umfasst diese subjektive Vorstellung dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hat. Die dahingehenden Aussagen der Heimmitarbeiter hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Für das Heimpersonal war es indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

i)Sicherungsmaßnahmen

1822

Die Feststellungen zu den Maßnahmen, die der Angeklagte ergriffen hat, um unerwünschte Wirkungen der Medikation zu vermeiden, beruhen auf den folgenden Beweismitteln:

1823

Die Zeugin AN. hat erklärt, dass der Angeklagte immer um Mitteilung seitens der Einrichtung gebeten habe, wenn die Mitarbeiter der Einrichtung im Zusammenhang mit der Medikation Veränderungen wahrgenommen hätten. Der Kontakt zum Angeklagten sei meistens immer am gleichen Tag möglich gewesen. Die Zeugin JB. hat erklärt, dass sie als Mitarbeiterin der Einrichtung vom Angeklagten dazu angehalten worden sei, direkt anzurufen, wenn sie Nebenwirkungen - etwa Müdigkeit/Apathie - bemerken sollte. Dann hätten sie sofort einen Termin in der Praxis des Angeklagten bekommen. Die Kinder hätten medikamentös so eingestellt sein sollen, dass sie nicht müde, sondern vielmehr ansprechbar und in der Lage gewesen seien, auf Aufträge zu reagieren. Auch die Zeugin OM. hat mit Blick auf die Medikation bestätigt, dass es tatsächlich eine Rückkoppelung mit der Praxis des Angeklagten gegeben habe.

1824

Dass der Angeklagte die Beteiligten über das Erfordernis von Kontrolluntersuchungen informierte, ergibt sich aus dem Aufklärungsformular vom 07.05.2020 und dem Arztbrief vom 08.06.2020. Dass der Angeklagte der Einrichtung am 08.06.2020 einen Arztbrief an seine ärztlichen Kollegen mitgab, in dem er auf die Pipamperon-Medikation und die deshalb erforderlichen Blutbild- und EKG-Kontrollen unter Angabe der konkreten zeitlichen Intervalle hinwies, ergibt sich aus dem in der Patientenakte befindlichen Brief vom 08.06.2020 und dem Eintrag in der Patientenkartei „BRIEF“ „Blutbild“ unter diesem Datum. Dass jedenfalls auch tatsächlich Kontrollen in einem gewissen Umfang durchgeführt wurden, die die Einrichtung eigenverantwortlich organisierte, ergibt sich aus den Berichten vom 31.08.2021 und 25.05.2021 zur Vorbereitung auf das Hilfeplangespräch, wonach die Einrichtung für die Nebenklägerin ZE. halbjährliche Blutabnahmen beim Hausarzt vereinbart habe, um „den regelhaften Abbau des Medikaments im Körper zu kontrollieren“. Aus dem Eintrag der Tagesdokumentation vom 10.07.2020 ergibt sich, dass an diesem Tag bei Dr. NK. ein EKG durchgeführt wurde.

1825

Dass der Angeklagte die Nebenklägerin ZE. auch persönlich am 03.09.2020, 03.11.2020, 18.02.2021 und 18.05.2021 gesehen hat, die quartalsmäßigen Vorstellungen also eingehalten wurden, folgt aus den Einträgen aus der Patientenkartei, die sich mit den Einträgen aus der Patientenakte und in den Tagebucheinträgen aus der Heimdokumentation decken, in denen sich zu jedem Termin ein kurzer Abschnitt über den Arztbesuch aus Sicht der Einrichtung findet.

1826

Aus den Tagebucheinträgen der Heimdokumentation vom 03.11.2020 und 05.11.2020 folgt, dass der Angeklagte trotz einer aus seiner Sicht eingetretenen Verschlechterung der Symptomatik nicht direkt die Dosis erhöhte, sondern zunächst ein Gespräch mit einem erfahreneren Betreuer wünschte. Dieses fand dann am 05.11.2020 telefonisch statt, mit dem Ergebnis, dass die am 03.09.2020 reduzierte Dosierung beibehalten wurde. Aus dem Tagebucheintrag der Heimdokumentation vom 11.02.2021 folgt, dass der Angeklagte nach der Hochdosierung im Februar 2021 um eine Rückmeldung der Einrichtung ein bis 2 Wochen später gebeten hatte.

j)Behandlungsabbruch, Einrichtungswechsel und Folgediagnostik

1827

Die Feststellungen zum Behandlungsabbruch beim Angeklagten und darauffolgenden Einrichtungswechsel folgen insbesondere aus dem eingeführten Faxschreiben des Jugendamtes YV. vom 16.08.2021 an das WY., der E-Mail des Zeugen IA. an dessen Kollegin AY. PS. vom 23.09.2021, dem Vermerk des Zeugen IA. über den Besuch der Kinderarztpraxis WJ. in MS., dem Vermerk des Zeugen IA. über die Einrichtungsvorstellung in HH. vom 22.10.2021. Hinsichtlich der Beendigung des Aufenthaltes im WY. aufgrund des Agierens der Kindsmutter und der Zeugin NP. konnte die Kammer ihre Feststellungen auch auf die Aussagen der Zeugen IA. und AN. stützen. Die Feststellungen zur den Verhaltensauffälligkeiten in der Folgeeinrichtung folgt aus der eingeführten E-Mail der dortigen Einrichtungsleitung XM. vom 11.03.2022. Die Feststellungen zu der Folgediagnostik ergaben sich zudem aus der Aussage des Zeugen Dr. PZ. und dem Anamnesebogen des X.-Krankenhauses HH. LE. über die Nebenklägerin ZE..

III.Rechtliche Würdigung

1.Allgemeiner Teil

1828

Wegen der allgemeinen und fallübergreifenden rechtlichen Erwägungen wird auf die allgemeinen Ausführungen im Abschnitt „A. Verurteilungen“ verwiesen (vgl. A. III. 1, S. 304).

2.FE. MB. RX.

1829

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Behandlung der Nebenklägerin RX. mit Pipamperon keines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht.

1830

Unabhängig von dem infolge seiner Verordnungen eingetretenen Körperverletzungserfolg, musste die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass die Medikation über den gesamten Behandlungszeitraum von einer wirksamen Einwilligung der Sorgeberechtigten gedeckt war und daher eine Rechtswidrigkeit der Behandlung nicht gegeben ist. Rechtlich sind hierbei die folgenden drei Tatzeiträume zu unterscheiden:

a)Tatzeitraum vom 12.12.2014 bis zum 09.01.2017

1831

Im Zeitraum vom 12.12.2014 bis zum 09.01.2017 ist - in dubio pro reo - von einer durch die seinerzeitige Vormundin YE. abgegebenen wirksamen Einwilligung auszugehen, da die Vorgänge ihrer Aufklärung nach dem oben im Rahmen der Beweiswürdigung Gesagten nicht aufzuklären waren. Es ist daher - zu Gunsten des Angeklagten - jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Zeugin YE. als zur Einwilligung berufene Sorgeberechtigte der Nebenklägerin - mündlich - eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Angeklagten erhalten hat und die von ihr erteilte Einwilligung infolgedessen keine Wirksamkeitsmängel aufwies.

b)Tatzeitraum vom 09.01.2017 bis zum 31.08.2020

1832

Auch nach dem Wechsel der Vormundschaft auf die Zeugin RL. änderte sich an dieser Rechtfertigungslage im Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 31.08.2020 zunächst nichts. Von der Zeugin RL. liegt keine ausdrückliche Einverständniserklärung vor, die die bereits bestehende Einwilligung der Zeugin YE. rechtlich ersetzt hätte. Auch konkludent ist eine solche nach den getroffenen Feststellungen nicht erklärt worden, was grundsätzlich ausreichend wäre. Der bloße Umstand, dass die Zeugin RL. die Medikation, in die von ihrer Vorgängerin eingewilligt wurde, nicht stoppte, reicht hierfür aber jedenfalls nicht aus, zumal die Zeugin RL., wie aus dem eingeführten Schriftwechsel klar hervorgeht, der Medikation gegenüber grundsätzlich kritisch eingestellt war.

1833

Aber auch ein Widerruf der Einwilligung, der in jedem - formlosen - Verlangen nach Beendigung der Medikation gegenüber dem Angeklagten zu sehen gewesen wäre (vgl. § 630d Abs. 3 BGB), lag nicht vor. Die Zeugin RL. bat insoweit lediglich um eine Reduzierung der Medikation; einen Widerruf der Einwilligung in die Medikation erklärte sie jedoch nicht - weder mündlich noch schriftlich. Dabei war sie ausweislich des festgestellten Schriftwechsels mit dem Angeklagten durchaus imstande, ihre Wünsche und Vorstellungen klar zu formulieren und diesen auch zur tatsächlichen Durchsetzung zu verhelfen. Es blieb daher bei der bestehenden Einwilligung der Zeugin YE. und deren Fortwirkung auch über den Betreuerwechsel und das Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin RL. am 09.01.2017 hinaus.

c)Tatzeitraum vom 31.08.2020 bis zum 25.03.2021

1834

Ab dem 31.08.2020 ist sodann von einer wirksamen Einwilligung durch die Zeugin RL. selbst auszugehen, denn diese erklärte mit Schreiben vom selbigen Tage ihr Einverständnis mit der Weiterbehandlung durch den Angeklagten, und also auch mit der - nach ihrem Wunsch freilich weiter zu reduzierenden - Medikation, die zentraler Bestandteil der Behandlung und nach den getroffenen Feststellungen zugleich Gegenstand der zwischen ihr und dem Angeklagten geführten kontroversen Diskussionen war.

1835

Die von der Zeugin RL. insoweit erteilte Einwilligung war auch wirksam. Denn sie hatte sich vor diesem Zeitpunkt bereits selbst umfassend über Wesen und Anwendungsgebiet des Medikaments informiert und bei dem Besuch der X.-Fachklinik am 26.05.2020 explizit auf eine Medikamentenaufklärung verzichtet. Zwar hat sie diesen Verzicht nicht gegenüber dem Angeklagten erklärt; in Ansehung der von ihr am 31.08.2020 erklärten Einwilligung ist sie aufgrund der vorgenannten Umstände indes rechtlich als aufgeklärt und daher einwilligungsfähig zu betrachten. Indem sich die Zeugin RL. auf dieser Grundlage mit einer (weiter zu reduzierenden) Medikation einverstanden erklärte, lag ab diesem Zeitpunkt eine (erneute) wirksame Einwilligung durch sie vor, die die zuvor von ihrer Vorgängerin YE. erteilte Einwilligung rechtlich ersetzte und die medikamentöse Behandlung der Nebenklägerin durch den Angeklagten weiterhin rechtfertigte.

3.FB. ZE.

1836

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Behandlung des Nebenklägers ZE. mit Pipamperon keines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht.

1837

Zwar hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen dadurch, dass er am 27.11.2019, 10.12.2019, 05.03.2020, 08.06.2020, 16.06.2020, 06.10.2020, 03.11.2020, 10.12.2020, 01.02.2021, 09.03.2021, 03.05.2021 und 08.06.2021 für den Nebenkläger ZE. Verordnungen für Pipamperon ausstellte und hierzu fortlaufend Dosieranweisungen erteilte, was bei dem Nebenkläger zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt, ein nicht nur unerhebliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet und einen spürbaren sedierenden Effekt jedenfalls ab Ende 2019 bis jedenfalls 24.11.2021 verursacht hat, den objektiven Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers ZE. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB erfüllt. Auch handelte der Angeklagte vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei dem Nebenkläger ZE. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation für den Nebenkläger ZE. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei dem Nebenkläger ZE. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte.

1838

Indes handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig. Denn die Körperverletzung war durch die hypothetische Einwilligung der Zeugin KP. gerechtfertigt. Der Rechtfertigungsgrund bestand auch nach dem Vormundschaftswechsel bis zum Ende der Behandlung fort, da der Zeuge IA. die Einwilligung der Zeugin KP., die nach den Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung wirksam war, nicht widerrufen hat.

4.JO. ZE.

1839

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch im Hinblick auf die Behandlung der Nebenklägerin ZE. mit Pipamperon keines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht.

1840

Zwar hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen dadurch, dass er am 08.06.2020, 16.06.2020, 27.08.2020, 06.10.2020, 03.11.2020, 10.12.2020, 01.02.2021, 09.03.2021, 03.05.2021 und 08.06.2021 der Nebenklägerin ZE. Pipamperon verordnete und fortlaufend Dosieranweisungen erteilte, was bei der Nebenklägerin ZE. zu somatisch fassbaren Veränderungen geführt, ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet und einen spürbaren sedierenden Effekt jedenfalls vom 20.06.2020 bis zum 13.10.2021 verursacht hat, den objektiven Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin ZE. gemäß den §§ 223 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB erfüllt. Auch handelte der Angeklagte vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Medikation bei der Nebenklägerin ZE. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes verursachte in Form einer Rezeptorblockade, -expression und der Verstoffwechselung und er wusste, dass er durch die Medikation für die Nebenklägerin ZE. ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründete, was sich aufgrund der Behandlungsdauer noch einmal erhöht hatte. Den sedierenden Effekt, also eine Dämpfung des Affekts, beabsichtigte er bei der Nebenklägerin ZE. im gesamten Behandlungszeitraum, weil er ihn sich gerade für seinen Behandlungsansatz zu Nutze machen wollte.

1841

Indes handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig. Denn die Körperverletzung war durch die hypothetische Einwilligung der Zeugin KP. gerechtfertigt. Der Rechtfertigungsgrund bestand auch nach dem Vormundschaftswechsel bis zum Ende der Behandlung fort, da der Zeuge IA. die Einwilligung der Zeugin KP. nicht widerrufen hat.

C.Einstellung (K. F.)

1842

Betreffend den Anklagevorwurf im Fall K. F. war das Verfahren gemäß den §§ 206a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Denn es lag insoweit ein Verfahrenshindernis in Form der Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB vor, wonach die Ahndung der Tat nunmehr ausgeschlossen ist.

I.Feststellungen

1843

Wegen der allgemeinen und fallübergreifenden Feststellungen wird auf die allgemeinen Feststellungen im Abschnitt „A. Verurteilungen“ verwiesen (vgl. A. I. 1, S. 21).

1.Familiäre Verhältnisse

1844

Der Nebenkläger K. F. wurde am 00.00.1997 geboren. Er wuchs in YN. bei seinen Eltern in überaus problematischen Verhältnissen auf und hat mehrere Geschwister. Im Alter von drei Jahren wurde er wegen des Verdachts der Vernachlässigung und Misshandlung durch die Eltern vom Jugendamt der Stadt YN. in verwahrlostem Zustand in Obhut genommen. Auch andere Kinder der Familie, wie etwa seine ältere Schwester YP., die Zeugin YC., waren zuvor bereits vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Bei seinen Eltern war der Nebenkläger F. zeitweise an der Heizung angekettet gewesen und wies bei Inobhutnahme Hämatome auf.

2.Fremdunterbringung

1845

Nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt war der Nebenkläger F. zunächst in einem AG. in JT. untergebracht. Am 11.06.2002 wurde er sodann zusammen mit seiner Schwester von einer Pflegefamilie bei den Eheleuten GG. in GK. aufgenommen, die ein sozialpädagogisches Familienprojekt (SPF) als familienanaloge Wohnform betrieben. Im Jahre 2006 wechselten dann aufgrund festgestellten erhöhten Betreuungsbedarfs zunächst die Zeugin YC. als auch nachfolgend ihr Bruder, der Nebenkläger F., auf Initiative des Jugendamts am 27.01.2006 in die Jugendhilfeeinrichtung HPW (Heilpädagogisch orientierte Wohngruppen) in LL. (vgl. Fall V. E., unter A. I. 6. d), S. 115).

1846

Obgleich der Nebenkläger F. von seinem Hilfebedarf her an sich für das dortige „GD. Haus“, das Haus der Einrichtung für Kinder mit erhöhtem pädagogisch-therapeutischem Bedarf, vorgesehen war, zog er zu Beginn in das dortige „(…) Haus“ ein, da im GD. Haus bereits seine Schwester, die Zeugin YC., lebte, und man die beiden aus pädagogischen Gründen - zunächst - nicht zusammen im selben Haus unterbringen wollte. Im „(...) Haus“ wohnte er mit acht anderen Kindern zusammen. Der Nebenkläger wechselte später indes mehrfach zwischen den Häusern (…) hin und her und wohnte dann zeitweise auch im selben Hause wie seine Schwester. Betreut wurde er dort - jeweils zeitversetzt - u. a. durch die Erzieher und Zeugen FF., FT., XW., FJ. und FP. sowie auch die Einrichtungsleiterin, die Zeugin AJ.-AW.. In der Anfangszeit seiner Unterbringung erhielt er eine externe logopädische Behandlung. Die in der HPW LL. als Gruppenbetreuerin tätige Psychologin und Zeugin KV. führte überdies beginnend im Jahre 2011 für die Dauer von etwa 2 Jahren wöchentlich jeweils bis zu einstündige Gespräche mit dem Nebenkläger F., wobei es sich hierbei nicht um eine Psychotherapie im eigentlichen Sinne handelte, zumal die Zeugin über eine entsprechende Ausbildung als Psychotherapeutin auch gar nicht verfügte.

1847

Während der Zeit in der HPW LL. besuchte der Nebenkläger F. zunächst die UV.-Schule, eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung, in ZH.. In der Freizeit trieb er Sport, kletterte, fuhr Fahrrad, ritt und erhielt Gitarrenunterricht. Er gehörte außerdem zeitweise einem freikirchlichen Kreis an, der ihn in seine Gemeinde aufnehmen wollte, und hielt sich in diesem Zusammenhang auch öfter in einem von diesem geführten Café „SD.“ auf. Im Jahre 2013 gab es Gespräche, ob er in den Haushalt von Gemeindemitgliedern ziehen könne, was sich dann aber zerschlug.

1848

Bei einer Gelegenheit im Jahre 2012 oder 2013 verfasste der Nebenkläger F. über seinen JS.-Account ein kritisches Posting über die Einrichtung, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob es hierbei um die Medikation oder behaupteten Essens- und Freiheitsentzug in der Einrichtung ging. Als die Betreuerin und Zeugin XW. von dem Posting des Nebenklägers erfuhr, belegte sie ihn mit einem sofortigen WLAN- bzw. Internet-Verbot.

1849

Gegen Ende seiner Zeit in der HPW LL., als er bereits das sog. (…) Haus, das Haus mit den meisten Freiheiten, bewohnte, hielt er sich zeitweise bei einem Freund in der näheren örtlichen Umgebung auf und hegte den Wunsch, bei diesem einzuziehen. Mit seiner Schwester, der Zeugin YC., die die Einrichtung früher als er verließ, hatte er insgesamt wenig Kontakt.

1850

Am 19.05.2014 zog der Nebenkläger F. schließlich aus der HPW LL. aus und kam in der vom Zeugen RR. geführten Verselbständigungswohngruppe „CU.“ in FU.-PJ. unter. Dort kam es in der Anfangszeit zu Marihuana-Konsum, nächtlicher Ruhestörung und - teils auch körperlichen - Konflikten mit Mitbewohnern. Zudem montierte der Nebenkläger F. bei einer Gelegenheit die Briefkastenanlage der Einrichtung ab und brachte bei einer anderen Gelegenheit ohne Absprache mit dem Zeugen RR. seine Zimmereinrichtung ins Freie und ließ sie später von einem Entsorgungsunternehmen abholen.

1851

Auf Vermittlung der Eheleute GG. war ab dem Jahre 2003 zunächst die Zeugin NO., eine Bekannte und Mitarbeiterin der Eheleute GG., als Ergänzungspflegerin mit ungeklärtem Wirkungskreis für den Nebenkläger F. bestellt worden. Ob sie darüber hinaus später auch als dessen Vormundin bestellt wurde, ist ebenfalls ungeklärt. Sie erkannte jedenfalls weder Art noch Umfang ihres Amtes, befand sich auch für längere Zeit unerreichbar im Ausland, nahm aber an einigen Hilfeplangesprächen und - einige Zeit nach seinem Umzug in die HPW LL. - an der Kommunionsfeier des Nebenklägers teil. Im Januar 2012 wurde zu einem zeitlich nicht näher aufklärbaren Termin die Zeugin SK. vom Kreisjugendamt der Kreisverwaltung FU. zur Vormundin bestellt, wobei diese von ihrer Vorgängerin keine Unterlagen erhielt und es zu keiner förmlichen Übergabe kam. Die Fallzuständigkeit als solche blieb weiterhin beim Jugendamt der Stadt YN..

3.Verhaltensauffälligkeiten

1852

Der Nebenkläger F. hatte zum Zeitpunkt der Inobhutnahme durch das Jugendamt erhebliche Entwicklungsdefizite auf körperlicher, geistiger, emotionaler und sozialer Ebene. Er konnte kaum sprechen und war sehr ängstlich. Im Hilfeplanprotokoll vom 11.06.2002 heißt es:

1853

„Die beiden Kinder (…) und K. haben aufgrund ihrer frühen Vernachlässigung und der Misshandlungen erhebliche Entwicklungsverzögerungen und Auffälligkeiten.

1854

(…)

1855

Beide Kinder haben im sprachlichen, emotionalen und körperlichen Bereich erhebliche Defizite. Hinzu kommen schwerwiegende Angsterfahrungen und es scheint in der bisherigen Betreuung so gewesen zu sein, dass die Kinder für sich selbst sorgen mussten und kein Vertrauen zu Erwachsenen aufnehmen konnten.“

1856

Zu Beginn der Unterbringung im SFP bei den Eheleuten GG. hatte er zudem ein ungeübtes, nicht „taktreines“ Gangbild. Er ging die Zeugin GG. teils auch körperlich an.

1857

Er zeigte zudem - wohl infolge vorheriger Mangelversorgung - bis in die Zeit seiner Unterbringung in der HPW LL. und bis zum Ende seiner Schullaufbahn - maßloses Essverhalten, (…). Er entwendete mehrmals Essen und einmalig auch einen Geldbetrag von 100 Euro von einer Heimmitarbeiterin. Er nässte - auch noch während der Zeit in der HPW LL. - häufig nachts ein und war sehr unruhig und in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Er war sehr anhänglich und suchte Körperkontakt. Zu einer Regulation seiner Emotionen war er nicht fähig; Wutausbrüche bereits anlässlich kleinster Anlässe waren die Folge. Teils warf er Mobiliar aus dem Fenster der Einrichtung. Zudem war er bewegungsunruhig, impulsiv und distanzlos und hatte ein großes Mitteilungsbedürfnis. In der Schule neigte er - zeitweise - zum Stören des Unterrichts durch dauerndes Kommentieren und Witzeln, war anfangs bei einzelnen Gelegenheiten auch fremdaggressiv gegenüber anderen Schülern (Treten), kam aber gegen Ende seiner Schullaufbahn immer besser zurecht und wurde insoweit als netter und zugänglicher Schüler erlebt.

1858

Er war zugleich auch im Sozialverhalten auffällig und zeigte provozierendes, sexualisiertes sowie zumindest verbal fremdaggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern, indem er diese etwa mit Schimpfwörtern belegte. Auch noch in der Zeit der Unterbringung in der HPW LL., insbesondere zum Ende seines dortigen Aufenthalts hin, war er verbal aggressiv gegenüber dem Heimpersonal und anderen Bewohnern. Körperlich fremdaggressives Verhalten konnte hier hingegen nicht beobachtet werden. Lediglich einmal hantierte der Nebenkläger F. bei der Stallarbeit in unklarer Absicht mit einer Mistgabel in der Nähe eines Heimmitarbeiters, was der ebenfalls anwesende Zeuge FF. seinerseits als bedrohlich empfand.

4.Behandlung beim Angeklagten

a)Behandlungsbeginn und Diagnostik

1859

Wegen der vorbeschriebenen Verhaltensauffälligkeiten stellten die Pflegeeltern GG. den Nebenkläger F. am 05.07.2004 erstmals in der Praxis des Angeklagten vor.

1860

In der Dokumentation dieses Ersttermins in der Patientenakte vergab der Angeklagte - abgekürzt bzw. durch Notierung von Symbolen (vgl. unter A. II. 1. h), S. 171) - die Diagnose eines „sekundären emotionalen Deprivationssyndroms“ und eines „frühkindlichen Narzissmus“ und notierte dazu „oral“. Als Strukturdiagnosen notierte er zudem Symbiose und Reaktionsbildung.

1861

Bereits am selben Tage begann auch die Diagnostik, innerhalb derer die Heilpädagoginnen mit dem Nebenkläger F., wie dargestellt (vgl. unter A. I. 1. d), S. 36) metrische und projektive Tests durchführten.

b)Pipamperon-Verordnung

1862

Nach Abschluss der Diagnostikphase entschied sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der von ihm selbst entwickelten Behandlungsdiagnosen „frühkindlicher Narzissmus“ und „sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“, die er begrifflich der Tiefenpsychologie entlehnt hatte, zu einer Dauerbehandlung mit Pipamperon.

1863

Der Angeklagte beabsichtigte, sich den sedierenden Effekt des Medikaments zu Nutze zu machen, um den Nebenkläger F. „erreichbarer“ zu machen. Die „Erreichbarkeit“ bestimmte sich nach dem Verständnis des Angeklagten danach, ob der Nebenkläger - positiv formuliert - auf Ansprachen seiner Bezugspersonen reagierte und Anweisungen befolgte oder - negativ formuliert - „steuerndes“ oder „bestimmendes“ Verhalten ablegte. Die „Erreichbarkeit“, die der Angeklagte über eigene Beobachtungen bei persönlichem Kontakt, die Beobachtungen seiner Heilpädagoginnen oder über Berichte aus der Einrichtung bestimmte, war für den Angeklagten das zentrale Kriterium für die Entscheidung, ob eine Medikation überhaupt erforderlich war und ob die Dosis gegebenenfalls angepasst wurde.

1864

Bei diesem Einsatz des Medikaments handelte es sich um einen „Off-Label-Einsatz“. Bei dem Behandlungsansatz des Angeklagten insgesamt und dem von ihm geplanten Einsatz des Medikamentes handelte es sich um eine deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die nur als individueller Heilversuch noch vertretbar war.

1865

Am 27.08.2004 verordnete der Angeklagte dem Nebenkläger F., der damals noch bei der Pflegefamilie GG. lebte, erstmals das Medikament Pipamperon. Seine Dosierungsanweisung sah dabei nach dem Einschleichen zunächst eine tägliche Zieldosis von anfänglich ¼-¼-¼ Tabletten, mithin 30 mg Wirkstoff täglich vor. Bereits am 06.09.2004 wurde die Dosis auf ½-½-¼ angehoben, was wiederum 50 mg Wirkstoff entspricht.

1866

Eine leitlinien- und manualgerechte Diagnostik, wie sie dem Facharztstandard in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Behandlungszeitraum entsprach, hatte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Vorbefunde, Fremdberichte oder Dritteinschätzungen - etwa in Form von Fragebögen für die Nahbereichspersonen - hatte er nicht eingeholt, leitliniengerechte Testungen im Hinblick auf Differentialdiagnosen, etwa ADHS, nicht durchgeführt.

1867

Das Körpergewicht des Nebenklägers erfasste der Angeklagte lediglich einmalig am 03.09.2004 mit 28 kg, obwohl dieses naturgemäß bereits zur Berechnung der initialen Zieldosis als Bezugsgröße zu ermitteln und jedenfalls im Sinne einer begleitenden Dosisbestimmung auch fortlaufend zu dokumentieren war, wie es daher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des Monitorings einer antipsychotischen Medikation ärztlichem Standard entspricht.

1868

Der Angeklagte verordnete dem Nebenkläger F. das Medikament Pipamperon in der Folge erneut am 02.11.2004, 08.12.2004 und 05.04.2005 sowie - nach einer zwischenzeitlichen Behandlungspause bis zur Aufnahme des Nebenklägers in der HPW LL. - wieder am 08.02.2006, 16.03.2006, 27.09.2006, 27.03.2007, 27.09.2007, 24.01.2008, 25.02.2008, 26.08.2008, 20.10.2008, 15.12.2008, 16.02.2009, 23.03.2009, 10.07.2009, 18.08.2009, 15.09.2008, 06.11.2009, 17.12.2009, 18.01.2010, 09.03.2010, 22.03.2010, 31.05.2010, 13.07.2010, 13.08.2010, 25.10.2010, 07.12.2010, 31.01.2011, 23.03.2011, 04.05.2011, 11.05.2011, 24.06.2011, 17.08.2011, 21.11.2011, 10.01.2012, 08.03.2012, 23.04.2012, 04.06.2012, 11.06.2012, 03.09.2012, 29.10.2012, 14.12.2012, 04.02.2013, 13.02.2013, 22.04.2013, 28.05.2013, 12.08.2013, 28.10.2013, 17.12.2013, 31.01.2014, 25.02.2014, 29.04.2014 und 13.05.2014.

1869

In seinem Arztbrief an die Gemeinschaftspraxis LA. aus GK. vom 08.11.2004 nannte der Angeklagte für den Nebenkläger F. die Diagnosen: „Sekundäres emotionales Deprivationssyndrom“, „Fixierung im frühkindlichen Narzissmus“, „Entwicklungsretardierung mit Fixierung in der oralen Phase“ und ADHS. Außerdem teilte der Angeklagte hierin mit: „Eine zeitlich begrenzte Behandlung mit Pipamperon ist ebenfalls erforderlich.“

1870

Die Dosierungsanweisungen des Angeklagten entwickelten sich über den Behandlungszeitraum wie folgt:

1871

Am 08.02.2006 wurde die Dosis erneut erhöht auf 3 x ½ erhöht, was einer täglichen Wirkstoffmenge von 60 mg entspricht.

1872

Am 25.06.2007 nahm der Angeklagte erneut eine Dosissteigerung auf nunmehr ¾-½ ½ vor. Dies entspricht einer täglichen Wirkstoffmenge von 70 mg.

1873

Am 27.05.2008 erhöhte er die tägliche Dosis auf ¾-¾-½, was 80 mg Wirkstoff entspricht, ehe er am 16.12.2008 wieder auf ¾-½-½ reduzierte.

1874

Am 01.12.2009 erhöhte er die Tagesdosis auf 1-1-½, mithin eine Wirkstoffmenge von 100 mg. Diese Dosis wurde bis zum letzten Verordnungszeitpunkt am 13.05.2014 beibehalten, wobei es zwischenzeitlich ab dem 13.08.2010 - in derselben Dosierung - zur Verordnung von Pipamperon-Saft statt Tabletten kam (Dosierung dann 10-10-5ml).

1875

Insoweit ließen sich im Behandlungszeitraum folgende relative Dosen feststellen:

1876

am 06.09.2004: 1,79 mg (bei 28 kg)

1877

am 14.03.2006: 1,76 mg (bei 34 kg)

1878

im Oktober 2009: 1,44 mg (bei 48,5 kg)

1879

am 16.09.2010: 1,86 mg (bei 53,5 kg)

1880

am 09.11.2012: 1,33 mg (bei 74,9 kg)

1881

Die Eheleute GG. sowie nachfolgend die Mitarbeiter der HPW LL. lösten die vom Angeklagten bei seiner Verordnung zugleich ausgestellten Rezepte für die Medikation ein und stellten das Medikament dem Nebenkläger F. entsprechend den oben wiedergegebenen konkreten Dosieranweisungen des Angeklagten zur eigenen Einnahme zur Verfügung, ohne die Medikation dabei selbst näher zu hinterfragen. Sie gingen davon aus, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gedeckt war. Der Nebenkläger hatte kein Mitspracherecht bei der Medikation und nahm diese, wie von ihm verlangt, ein. In seiner Zeit in der UV.-Schule in ZH. erhielt er das Pipamperon zeitweise auch von seinem Klassenlehrer, Herrn VK., verabreicht.

1882

Die Medikation verursachte bei dem Nebenkläger F. somatisch fassbare Veränderungen des körperlichen Normalzustandes (Rezeptorblockade und -expression sowie Verstoffwechselung) und begründete ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden (vgl. oben ab A. I. 1. c) bb), S. 26).

1883

Darüber hinaus hatte die Medikation in ihrer konkreten Dosierung für den Nebenkläger F. über den gesamten Behandlungszeitraum bis zum Absetzen der Medikation einen spürbaren sedierenden Effekt im Sinne einer Dämpfung des Affekts.

1884

Den sedierenden Effekt des Medikamentes wollte sich der Angeklagte während des gesamten Behandlungszeitraums gezielt für seinen Behandlungsansatz nutzbar machen: Hierdurch sollte der Nebenkläger F. nach seiner Vorstellung „erreichbar“ werden und weniger „steuern“. Dem Angeklagten waren die biochemischen Wirkungen des Medikamentes (Rezeptorblockade, -expression und Verstoffwechselung) und die Begründung eines nicht nur unwesentlichen Risikos für Nebenwirkungen und Langzeitschäden bekannt, auch wenn er deren tatsächliches Eintreten vermeiden wollte. Das gilt insbesondere für eine Müdigkeit, weil man - so seine Auffassung - mit einem nicht aufnahmefähigen Kind nicht pädagogisch arbeiten könne. Der Angeklagte nahm jede einzelne Verordnung des Medikamentes in therapeutischer Absicht vor.

1885

Zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden traf der Angeklagte die folgenden Vorkehrungen: Er wies die Eheleute GG. sowie die Mitarbeiter der HPW LL. darauf hin, dass auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation, insbesondere Müdigkeit, zu achten sei. Er war für die Einrichtung bei Rückfragen zu der Medikation - auch kurzfristig - erreichbar. Auch wies er die Einrichtung an, die periodisch erforderlichen Blut- und EKG-Kontrollen durchzuführen. Diese wurden von der Einrichtung bei entsprechenden Ärzten, u.a. bei dem Zeugen Dr. SI. aus LL., auch tatsächlich durchgeführt. Zudem machte sich der Angeklagte während des Behandlungszeitraumes - etwa alle drei Monate - einen persönlichen Eindruck von dem Nebenkläger F..

1886

Nebenwirkungen während der Behandlung (insbesondere Müdigkeit als eine der häufigsten Nebenwirkungen) oder nach der Behandlung aufgetretene Langzeitschäden, die auf den Wirkstoff Pipamperon zurückzuführen wären, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Dauer der Gabe von zunächst gut sieben Monaten und sodann über acht Jahren hatte sich das ohnehin bestehende Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden für den Nebenkläger abstrakt weiter erhöht, was der Angeklagte auch wusste, wobei die Kammer insoweit keine konkrete Wahrscheinlichkeit feststellen konnte.

1887

In seiner „Fachärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt“ vom 03.12.2012 teilte der Angeklagte Folgendes mit:

1888

„Oben genannter Junge befindet sich seit 05.07.2004 in meiner fachärztlichen Behandlung.

1889

Diagnostisch liegt der Zustand eines primären emotionalen Deprivationssyndroms vor (F 94.2), eine Fixierung im frühkindlichen Narzissmus (F 91.2), eine Fixierung in der oralen Phase (F 91.2) sowie ein ADHS (F90. 1) vor. Die intellektuellen Fähigkeiten liegen im Bereich der Lernbehinderung (F 81.9).

1890

Aus kinderpsychiatrischer Sicht droht bei K. eine seelische Behinderung. Ich empfehle daher, die Förderung des Jungen nach § 35 a KJHG vorzunehmen.“

c)Parallel-Verordnung von Risperdal und Medikinet

1891

Im Zeitraum zwischen Mitte 2007 und Mai 2014 verordnete der Angeklagte dem Nebenkläger F. zusätzlich regelmäßig das Medikament Medikinet, zumeist in der Dosierung 1-1, sowie - zwischen Ende 2007 und Mai 2014 - zusätzlich regelmäßig das Medikament Risperdal, zumeist in der Dosierung ½-½ oder ½.

1892

Die zeitgleiche Verordnung von Risperdal, die nach kinder- und jugendpsychiatrischen Facharztstandard jedenfalls noch vertretbar war, verstärkte durch Summations- und teilweise Interaktionseffekte die sedierende Wirkung des Pipamperon und erhöhte das durch die Gabe des Pipamperon begründete Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Dies wusste der Angeklagte bei der Verordnung von Pipamperon auch. Den konkreten Umfang dieser Risikoerhöhung vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Ein verstärkender Effekt durch die gleichzeitige Gabe von Medikinet war demgegenüber nicht festzustellen.

d)Aufklärung und Einwilligung

1893

Die Vorgänge um die Medikamentenaufklärung und die Einwilligung zu Beginn der Pipamperon-Verordnung blieben für die Kammer unaufklärbar - insoweit konnte nicht einmal festgestellt werden, wer zu diesem Zeitpunkt als Sorgeberechtigter des Nebenklägers zur Einwilligung in die medikamentöse Behandlung überhaupt berufen war.

1894

Am 05.06.2012 fand ein Gespräch des Angeklagten in seiner Praxis mit der Vormundin, der Zeugin SK., über den Einsatz des Medikaments Pipamperon bei dem Nebenkläger statt. Der Angeklagte erläuterte der Zeugin SK. u.a., dieses Medikament solle den Nebenkläger erreichbar machen. Auch sprach er hierbei von einer ADHS. Den genauen Inhalt dieses Gesprächs konnte die Kammer nicht aufklären, ebenso wenig wie es zu diesem Termin kam, also auf wessen Initiative dieser zurückging, und welchen Anlass oder Zweck dieser hatte. Offen blieb insoweit auch, ob die Zeugin SK. anlässlich des Termins ihrerseits eine Einwilligung in die Medikation erklärte. Jedenfalls aber widersprach sie der Medikation auch in der Folge nicht.

e)Beendigung der Medikation

1895

Die Medikation durch den Angeklagten fand im Mai 2014 ihr Ende, als der Nebenkläger F., der eine Einnahme der Medikamente spätestens seit September 2012 ablehnte, im Zusammenhang mit seinem Auszug aus der HPW LL. und seinem Einzug in die Verselbständigungsgruppe „CU.“ in Begleitung des Zeugen RR. zu einem Termin in der Praxis des Angeklagten erschien und erklärte, er werde keine weiteren Medikamente mehr einnehmen. Der Angeklagte riet dringend davon ab und prognostizierte dem Zeugen RR., dass der Nebenkläger ihm im Falle des Absetzens der Medikamente „die Bude zerlegen“ werde. Nach der letzten Verordnung durch den Angeklagten unter dem 13.05.2014 fand keine Einnahme der verordneten Medikamente mehr statt. Den Fundus an noch vorhandenen Medikamenten gab der Zeuge RR. in einer Apotheke ab.

1896

Die Behandlung beim Angeklagten als solche endete sodann wenig später am 16.07.2014.

5.Entwicklung nach der Behandlung

1897

Der Nebenkläger F. erlangte am Ende des Schuljahres 2013/2014 den Hauptschulabschluss an der QS.-Schule in FU., einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Danach absolvierte er eine Ausbildung als ÜH.. Von der Verselbständigungsgruppe „CU.“ zog der Nebenkläger später zurück nach YN..

1898

Nach Eintritt der Volljährigkeit wurde dem Nebenkläger F. vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung für unter anderem die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Als Betreuerin wurde insoweit die Zeugin VG. bestellt.

1899

Zu der Zeugin AJ.-AW., dem Zeugen FF. und anderen Betreuern aus der HPW LL. hielt der Nebenkläger auch nach seinem Auszug aus der Einrichtung jedenfalls noch bis ins Jahr 2020 hinein Kontakt. Die Zeugin AJ.-AW. lud er u.a. auch zu seiner Hochzeit im Jahr 2020 ein, ohne dass diese indes seiner Einladung gefolgt wäre.

1900

Unter dem 16.05.2021 reichte der Nebenkläger F., der für die WO.-Reportage der Zeugin FW. „„Zitat wurde entfernt““ interviewt worden war, Beschwerde bei der Ärztekammer Nordrhein ein, in der er darauf hinwies, dass ihm die Patientenakte vom Angeklagten trotz mehrmaliger Bitte vorenthalten wurde.

1901

Unter dem 12.08.2021 erstattete sodann Rechtsanwalt OX. in Ergänzung seiner bereits zuvor erstatteten allgemeinen Strafanzeige vom 11.08.2021 namens und in Vollmacht des Nebenklägers F. erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn und stellte zugleich Strafantrag. Unter dem 27.09.2021 brachte er zudem seinerseits eine telefonische Beschwerde bei der Ärztekammer Nordrhein an.

1902

Auf die vom Nebenkläger F. und Rechtsanwalt OX. erhobenen Beschwerden wurde bei der Ärztekammer Nordrhein von der Zeugin Dr. RH. unter dem 14.04.2022 ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten betreffend den Nebenkläger F. und andere Patienten des Angeklagten erstattet.

1903

Der Nebenkläger F. hat heute 2 Kinder im Alter von fünf bzw. sechs Jahren. Von der Kindsmutter lebt er getrennt und hat eine neue Lebensgefährtin.

II.Beweiswürdigung

1904

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den nachfolgend dargestellten Beweismitteln.

1.Familiäre Verhältnisse

1905

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Nebenklägers F. beruhen auf dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, auf der Aussage der Zeugin YC. sowie der Zeugin KV., mit der er zwischen 2011 und 2013 eingehende Gespräche auch über die Kindheit und seine Herkunftsfamilie führte. Daneben ergeben sich die Feststellungen auch aus den inhaltlich korrespondierenden eingeführten Urkunden, insbesondere den eingeführten Berichten des Jugendamts.

2.Fremdunterbringung

1906

Die Feststellungen zu den Stationen der Fremdunterbringung des Nebenklägers folgen aus den insoweit eingeführten Urkunden, insbesondere des Jugendamts der Stadt YN., sowie aus den korrespondierenden Aussagen des Nebenklägers selbst und der Zeuginnen GG. und AJ.-AW. sowie der übrigen vernommenen Heimmitarbeiter.

3.Verhaltensauffälligkeiten

1907

Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten des Nebenklägers F. beruhen, was die erste Zeit nach Inobhutnahme angeht, im Wesentlichen auf den eingeführten Urkunden, namentlich den Hilfeplanprotokollen und dem Entwicklungsüberprüfungsbericht der Dipl.-Psychologin FL. aus April 2002 sowie auf den Angaben der Zeugin GG. und den schriftlichen Berichten ihres - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemannes Herrn GG. für das SFP (Sozialpädagogisches Familienprojekt).

1908

Für die Zeit nach dem Wechsel in die HPW LL. beruhen die Feststellungen zum einen auf den übereinstimmenden Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, insbesondere den Betreuern und Zeugen FF., XW., FT., FJ., FP., KV. und der Einrichtungsleiterin, der Zeugin AJ.-AW., die zugleich auch mehrere eingeführte „Gedanken zum Hilfeplangespräch“ verfasst hat. Daneben beruhten sie auch auf der eingeführten Korrespondenz zwischen der Zeugin SK. und der beim Jugendamt der Stadt YN. fallzuständigen Mitarbeiterinnen.

1909

Die vorgenannten Zeugen haben die grundsätzlichen Verhaltensauffälligkeiten des Nebenklägers aus je professioneller Sicht wie festgestellt geschildert, wobei die Kammer keinen Anlass hatte, am Wahrheitsgehalt der Bekundungen zu zweifeln. Insbesondere ließ sich bei den Heimmitarbeitern kein Hang zur Dramatisierung des Verhaltens des Nebenklägers feststellen, etwa um die Verordnung der Medikation nachträglich zu rechtfertigen. Vielmehr waren alle vorgenannten Zeugen im Rahmen ihrer Aussagen ersichtlich um eine korrekte Rekonstruktion ihrer Erinnerung bemüht und gaben auch in Ansehung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs naheliegende Erinnerungslücken freimütig zu. Auch handelte es sich um differenzierte Angaben, die einerseits deutlich machten, dass der Nebenkläger ein durchaus problematisches und aus pädagogischer Sicht unterstützungsbedürftiges Verhalten gezeigt und eines hohen Maßes an Betreuung bedurft habe, dass seine Auffälligkeiten indes nicht die Qualität körperlicher Fremdaggressivität erreicht hätten. Soweit der Zeuge FF. insoweit angegeben hat, es habe manchmal auch körperliche Auseinandersetzungen des Nebenklägers mit anderen Kindern gegeben, blieben diese für die Kammer indes nicht näher aufklärbar, sodass insoweit auch nicht beurteilt werden konnte, ob hierfür das Verhalten des Nebenklägers maßgeblich ursächlich war. Konkret war lediglich eine Gelegenheit festzustellen, bei der der Nebenkläger bei der Stallarbeit in unangemessener Weise mit einer Mistgabel hantiert hatte, wobei auch insoweit offenblieb, ob er damit tatsächlich bedrohlich auftreten wollte oder dieser Eindruck nur beim Zeugen FF. entstanden war.

1910

Das Werfen von Möbeln aus dem Fenster haben die Zeuginnen KV. und FP. ohne Vorhalt unabhängig voneinander übereinstimmend geschildert, weshalb die Kammer keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugen XW. und FJ. sich an solch ein Verhalten des Nebenklägers nicht zu erinnern erklärten. Denn die Zeugen waren naturgemäß nicht stets zur selben Zeit in der Gruppe präsent. Im Falle der Zeugin XW. kommt hinzu, dass diese nach ihren eigenen Angaben erst im September 2012 in der HPW LL. zu arbeiten begann.

1911

Für den schulischen Bereich beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen VK. und KU. (für die UV.-Schule in ZH.) und der Zeugin TQ. (QS.-Schule in FU.). Auch insoweit hatte die Kammer keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der inhaltlich übereinstimmenden und je detaillierten Aussagen zu zweifeln, zumal die Zeugen im Gesamtkontext bereits ihrer Funktion nach als in jeder Hinsicht neutral gelten können und zugleich als Lehrer nicht unerhebliche Zeit mit dem Nebenkläger F. verbrachten. Hinzu kommt, dass seine professionelle Beobachtung ihnen als Pädagogen gerade oblag, so dass ihren Wahrnehmungen insoweit besonderes Gewicht beizumessen ist.

1912

Soweit auch anfängliche körperliche Verhaltensauffälligkeiten des Nebenklägers F. in Gestalt ungeübter Laufbewegungen und eines nicht „taktreinen“ Gangs (wohl im Sinne eines auffälligen, asymmetrischen und unharmonischen Gangbildes) festgestellt wurden, beruht dies auf der „Verhaltensbeobachtung des SFP vom 03.09.2002 durch den verstorbenen Ehemann der Zeugin GG..

4.Behandlungsdiagnosen des Angeklagten

1913

Dass der Angeklagte auch in Bezug auf den Nebenkläger F. seine Behandlungsdiagnose des „frühkindlichen Narzissmus“, des „sekundären emotionalen Deprivationssyndroms“ und der „Entwicklungsretardierung in der oralen Phase“ sowie die zusätzliche Diagnose ADHS vergab und die vorgenannten Diagnosen zugleich als zentrale Ursache für die von ihm behandelte Symptomatik des Nebenklägers F. betrachtet hat, folgt aus seiner eigenen Notierung in der Patientenakte vom 05.07.2004 sowie seinem Arztbrief an die Gemeinschaftspraxis LA. aus GK. vom 08.11.2004 sowie seiner fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage beim Jugendamt vom 03.12.2012. Dass er diese seine Diagnosen auch gegenüber der jeweiligen Sorgeberechtigten und dem Heimpersonal dargestellt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen SK., GG., XW., AJ.-AW. und FJ. sowie aus einem eingeführten undatierten Bericht des Ehemanns der Zeugin GG. für das SFP, in dem diese Diagnose wörtlich wiedergegeben wird. Ebenso verhält es sich in den von der Zeugin AJ.-AW. verfassten „Gedanken zum Hilfeplangespräch“, in denen die Zeugin die Diagnose des Angeklagten ebenfalls mehrfach wörtlich verwendet hat.

5.Bewertung der Pipamperon-Behandlung

1914

Die Feststellungen der Kammer zu der Einstufung der Pipamperon-Behandlung als deutlich vom Facharztstandard abweichende Außenseitermethode, die bei entsprechend strengen Anforderungen an die Aufklärung als individueller Heilversuch noch vertretbar war, beruhen auf den Ausführungen der Einzelfallgutachterin Dr. JG. im Rahmen ihres vor der Kammer erstatteten mündlichen Gutachtens, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.

1915

Wegen der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und problematischen Zustände in der Herkunftsfamilie des Nebenklägers sowie seiner dokumentierten Entwicklungsverzögerung geht die Einzelfallgutachterin Dr. JG. davon aus, dass zum damaligen Behandlungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung bei dem Nebenkläger vorgelegen habe. Insoweit habe eine „Hyperkinetische Störung des Sozialverhalten“, also eine ADHS, wohl am nächsten gelegen, was sich inhaltlich mit der Einschätzung der sachverständigen Zeugin Dr. RH. deckt, die unter dem 14.04.2022 auf eingegangene Beschwerden hin ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten für die Ärztekammer Nordrhein betreffend u.a. die Behandlung des Nebenklägers F. durch den Angeklagten erstattet hat.

1916

Zwar hielt die Einzelfallgutachterin auch in diesem Fall Diagnosestellung, Wahl und Dosierung des Medikaments sowie die Dauer der Medikation für kaum nachvollziehbar. Jedoch habe sich die Pipamperon-Behandlung auch hier im Rahmen des medizinisch noch Vertretbaren gehalten, auch wenn sie nicht leitliniengerecht erfolgt sei.

6.Körperverletzungserfolg

a)Medikationseinnahme

1917

Aufgrund der Zeugenaussagen des Nebenklägers F. selbst sowie der Zeugin GG. und der Zeugen FJ., XW., FT., FP., KV. und AJ.-AW. aus der HPW LL. hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Medikamente gemäß der Dosierungsanweisung des Angeklagten von dem Nebenkläger auch tatsächlich wie festgestellt eingenommen worden sind. In der HPW LL. existierte hierzu eine eigens geführte Medikamentenliste, in der nach den glaubhaften Angaben des Zeugen FJ. eingetragen war, wer wann welche Medikamente zu bekommen hatte und auf der die einzelnen Gaben abgehakt wurden. Die Zeuginnen YC. und LM. als seinerzeitige Mitbewohnerinnen in der Fremdunterbringung in der HPW LL. haben überdies die von den Zeugen geschilderten Einnahmegepflogenheiten bestätigt und die Zeugin LM. ergänzend angegeben, sie hätten mit geöffnetem Mund zeigen müssen, dass sie die Medikamente geschluckt hätten. Soweit die Vernehmung des Nebenklägers ergeben hat, dass dieser teils die Medikation heimlich nicht genommen habe, was für Situationen von Wut und Erregung überdies auch von der Zeugin KV. bestätigt wurde, vermochte dies die regelmäßige Einnahme als solche nach Auffassung der Kammer nicht in Zweifel zu ziehen, da der Nebenkläger zugleich bekundet hat, er habe gegenüber dem Jugendamt sowie der Zeugin SK. und später auch dem Angeklagten mehrfach ausdrücklich gesagt, er wolle keine Medikamente mehr nehmen. Der hierin zum Ausdruck kommende Widerwille und Leidensdruck ergibt aber nur dann einen Sinn, wenn er auch tatsächlich regelmäßig die Medikamente einzunehmen gezwungen war und auch eingenommen hat. Denn sollte er diese nicht oder kaum mehr eingenommen haben, hätte er deutlich weniger Veranlassung gehabt, um ein Absetzen der Medikation zu „betteln“.

1918

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass das Medikament auf Anweisung des Angeklagten ab Ende August 2004 zunächst ordnungsgemäß eingeschlichen wurde, bis die Tagesdosis von anfänglich 30 mg und sodann 50 mg erreicht war. Das Schema für das Einschleichen - Erhöhung um ¼ Tablette oder 2,5ml, also 10mg Wirkstoff alle drei bis fünf Tage - ist der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten vom 12.09.2025 und anderen der verhandelten Fälle bekannt (etwa bei T. R., vgl. oben unter A. I. 2. e) cc), S. 58). Die Zeugin FT. hat glaubhaft ausgesagt, dass das Einschleichen des Pipamperon auch in der HPW LL. nach immer gleichem Schema erfolgt sei. Der Zeuge FJ. hat dies seinerseits bestätigt.

1919

Die Kammer ist in Übereinstimmung mit den anderen verhandelten Fällen davon ausgegangen, dass nach der letztmaligen Verordnung des Medikaments am 13.05.2014 keine Einnahme mehr stattgefunden hat, zumal im vorliegenden Fall der Zeuge RR. bekundet hat, der Nebenkläger habe ihm gegenüber im Zusammenhang mit seinem Umzug in die vom Zeugen geführte Verselbständigungsgruppe am 19.05.2014 zu verstehen gegeben, dass er die Medikamente bereits nicht mehr nehme.

1920

Dass der Nebenkläger bereits spätestens ab 2012 keine Medikamente mehr einnehmen wollte, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage sowie den Angaben der Zeuginnen SK., XW. und AJ.-AW. sowie einer Notiz in der Patientenakte des Angeklagten vom 04.09.2012.

b)Dosierungen

1921

Die über den Behandlungszeitraum punktuell festgestellten relativen Dosierungen ergeben sich aus der bereits dargestellten Berechnung anhand der konkreten Tagesdosis und des Körpergewichts des Nebenklägers.

1922

Die jeweiligen Dosierungen des Pipamperon, insbesondere die Dosisänderungen, ergeben sich dabei aus der Patientenakte des Angeklagten, in der unter den in den Feststellungen genannten konkreten Daten entsprechende Dosierungshinweise eingetragen sind. Diese Eintragungen waren hinsichtlich des Datums und der konkreten Dosierung des Medikaments für die Kammer vollständig - auch ohne „Übersetzung“ - lesbar.

1923

Die der Bestimmung der konkreten relativen Dosis zugrunde gelegten Körpergewichte des Nebenklägers F. ergeben sich aus den insoweit fortlaufend punktuell niedergelegten Werten in den eingeführten Halbjahresberichten der HPW LL. sowie für den Beginn der Behandlung aus der einmaligen Erfassung des Körpergewichts durch den Angeklagten selbst in der Patientenakte am 03.09.2004. Die Kammer konnte insoweit nicht alle in der Heimdokumentation erfassten Körpergewichte des Nebenklägers verwerten, da manche Werte ersichtlich fehlerhaft waren. So war etwa für den 24.10.2006 ein Gewicht des Nebenklägers von 41 kg notiert, für den 14.02.2007, mithin für einen Zeitpunkt etwa vier Monate später, ein solches von lediglich 34 kg. Die Kammer hat sich daher auf die Verwertung allein solcher Werte beschränkt, die sich in den aus der Gesamtschau der Gewichtsentwicklung ersichtlichen Verlauf plausibel einfügten.

1924

Die Feststellungen zu den Verordnungszeitpunkten des Angeklagten stammen aus der Karteikarte in der Patientenakte des Nebenklägers. Aus den Einträgen ergibt sich insbesondere auch, ob der Angeklagte Tabletten oder Saft verordnet hat.

c)Somatisch fassbare Veränderungen und Risikobegründung

1925

Die Feststellung, dass die Verordnung der Medikation im gesamten Zeitraum der Ga-be beim Nebenkläger F. zu somatisch fassbaren Veränderungen in Form einer Rezeptorblockade und -expression sowie der Verstoffwechselung geführt und zugleich ein nicht nur unwesentliches Risiko für Nebenwirkungen und Langzeitschäden begründet hat, folgt ebenfalls aus dem allgemeinen pharmakologischen Gutachten von Professor Dr. QY. und dem allgemeinen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Professor Dr. EE..

d)Spürbare sedierende Wirkung

1926

Die Kammer geht aufgrund der konkreten Dosierung des Medikamentes, die von Beginn der Behandlung im August 2004 an bis zum Absetzen im Mai 2014 über 1,0 mg lag, mit den Sachverständigen Professor Dr. QY. und Professor Dr. EE. davon aus, dass sich bei dem Nebenkläger F. infolge der festgestellten Rezeptorblockade über den gesamten Zeitraum der Behandlung auch ein sedierender Effekt im Sinne einer spürbaren Dämpfung des Affekts eingestellt hat. Hiervon ist überdies auch die Einzelfallgutachterin Dr. JG. im Rahmen ihrer sachverständigen Ausführungen ausgegangen. Insoweit korrespondierend hat der Nebenkläger selbst die Wirkung des Medikaments mit dem Wort „gedämpft“ beschrieben.

e)Nebenwirkungen und Langzeitschäden

1927

Dass die Kammer keine Nebenwirkungen oder Langzeitschäden der Pipamperon-Gabe beim Nebenkläger festgestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:

1928

Zwar hat die Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Nebenklägers selbst sowie der Zeugin XW. Hinweise auf das Vorliegen von Müdigkeit beim Nebenkläger ergeben, die über eine bloße Sedierung als Hauptwirkung des Medikaments hinausgegangen sein könnte. Beide Zeugen haben von einer auffälligen Müdigkeit gesprochen, die jedenfalls der Nebenkläger selbst auch auf die Einnahme von Pipamperon zurückgeführt hat. Hingegen haben die übrigen vernommenen Heimmitarbeiter und Lehrer des Nebenklägers dies nicht bestätigt, obgleich der Nebenkläger insoweit angegeben hat, in der Schule sogar eingeschlafen zu sein. Lediglich die Zeugin TQ. hat für das letzte Halbjahr seiner Schullaufbahn angegeben, ihn einmal wegen seiner Müdigkeit angesprochen, dies aber selbst in einen Zusammenhang mit seinem Umzug in die Verselbständigungsgruppe in PJ. gebracht zu haben.

1929

Auch litt der Nebenkläger nach Aussage mehrerer Zeugen unter Hautproblemen und maßlosem Essverhalten und hat selbst im Rahmen seiner Vernehmung von einem Zittern seiner Hände etwa beim Tragen größerer Lasten berichtet.

1930

Jedoch hat die Sachverständige Dr. JG. im Rahmen ihres Einzelfallgutachtens - bezogen auf alle geschilderten Beschwerden - jedenfalls keine Kausalität der Pipamperon-Einnahme für das Auftreten der oben genannten Symptome festzustellen vermocht. Ihren auch insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Denn die Feststellung einer Kausalität im Sinne medikamenteninduzierter Beschwerden als echter „Nebenwirkungen“ des eingenommenen Pipamperon ist im vorliegenden Falle bereits durch den Zeitablauf seit Abschluss der Behandlung erschwert. Gerade im vorliegenden Fall ist dieser besonders lang: Im Zeitpunkt der Verhandlung des Falles lag die letzte Pipamperon-Verordnung an den Nebenkläger bereits nahezu elf Jahre zurück, der Beginn der Medikation sogar bereits über 20 Jahre. Dieser Umstand bedingt zugleich, dass die Einzelfallgutachterin Dr. JG. eine eigene persönliche Untersuchung des Nebenklägers unter der Medikation nicht mehr vornehmen konnte und insoweit im Wesentlichen auf die Auswertung von Urkunden und die zeugenschaftlichen Erinnerungen des Nebenklägers sowie Dritter an den Behandlungszeitraum zurückgeworfen war. Auch handelt es sich bei den möglichen Nebenwirkungen, insbesondere bei Müdigkeit und Gewichtszunahme, naturgemäß um multifaktoriell bedingte Symptome, bei denen eine Kausalitätsbetrachtung notwendigerweise auch die Berücksichtigung aller übrigen - indes nicht mehr rekonstruierbaren - Lebensumstände miteinschließen müsste. Insoweit bestehen für diese Erscheinungen stets auch naheliegende Alternativursachen.

1931

Hinsichtlich des Vorliegens von Müdigkeit als Nebenwirkung von Pipamperon ist zudem zu bedenken, dass diese von der intendierten Hauptwirkung einer Sedierung ohnehin schwer zu unterscheiden ist, insbesondere, was eine Betrachtung von außen, also durch dritte Personen (Lehrer, Heimpersonal pp.) angeht. Der Sachverständige Professor Dr. EE. hat im Rahmen seiner allgemeinen Ausführungen zu den Wirkungen von Pipamperon insoweit deutlich gemacht, dass es sich bei der intendierten Sedierung als Hauptwirkung und der unerwünschten Müdigkeit als Nebenwirkung zwar - unabhängig von der konkreten Wortwahl - um 2 verschiedene innere Zustände des Patienten handele, die Übergänge indes naturgemäß „fließend“ und die Zustände insbesondere von außen kaum zu unterscheiden seien.

1932

Vor diesem Hintergrund standen der Kammer in der Rückschau bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Einschätzung der Einzelfallgutachterin insoweit nicht zur Verfügung. Der Umstand, dass der Nebenkläger die von ihm geschilderten Symptome selbst auf das Medikament zurückgeführt hat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Frage der Kausalität als solche der Wahrnehmung eines Zeugen naturgemäß entzogen ist und ihre unwissenschaftliche Beantwortung aus Laiensicht stets lediglich einen mehr oder weniger begründeten Rückschluss darstellen kann. Soweit er konkret bekundet hat, die Müdigkeit habe sich als Nebenwirkung der Medikation bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kammer erhalten, steht dies zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. QY., der eine überdauernde Müdigkeit als „Nachwirkung“ des bereits längere Zeit abgesetzten Pipamperon ausgeschlossen hat. Gegen eine - jedenfalls dauerhafte und beeinträchtigende - Müdigkeit des Nebenklägers infolge der Medikation sprechen aus Sicht der Kammer zudem bereits seine sportlichen Aktivitäten, sein auch zwischenmenschlich stets hohes Aktivierungsniveau sowie seine insgesamt positive schulische sowie soziale Entwicklung über die Behandlungszeit.

1933

Zu dem vom Nebenkläger selbst beschriebenen aktuellen Zittern der Hände beim Tragen größerer Lasten hat die Einzelfallgutachterin überdies konkret ausgeführt, dass insoweit von einer Kausalität der Pipamperon-Einnahme bereits deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil das insoweit geschilderte Beschwerdebild nicht zu einer sog. Spätdyskinesie passe.

7.Vorsatz und Irrtum

aa)Vorstellungsbild des Angeklagten

1934

Wegen der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des eingetretenen Körperverletzungserfolgs in seiner konkreten Gestalt wird auf die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung Bezug genommen (vgl. A. II. 1. f), S. 158).

1935

Dass der Angeklagte den Nebenkläger mit der von ihm verordneten Pipamperon-Gabe „erreichbar“ machen wollte, ergibt sich im vorliegenden Fall zudem aus den Aussagen der vernommenen Heimmitarbeiter und der Zeugin SK., der er dies ebenfalls erläutert hat.

bb)Vorstellungsbild der Eheleute GG. und der Mitarbeiter der HPW LL.

1936

Die Feststellung, dass die Eheleute GG. und später die Mitarbeiter der HPW LL. davon ausgingen, dass die auf den Verordnungen des Angeklagten beruhende Bereitstellung der Medikation von einer wirksamen Einwilligung gedeckt war, folgt aus deren Vernehmung vor der Kammer. Die Zeugin GG. und die Mitarbeiter der HPW LL. haben insoweit glaubhaft erklärt, dass sie die Medikation selbst nicht näher hinterfragt hätten und davon ausgegangen seien, dass es mit der Medikation - aus der Laiensphäre - seine Richtigkeit gehabt habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Eheleute GG. im familienanlogen Setting in engster Abstimmung untereinander agiert haben und insofern dasselbe Vorstellungsbild hatten. Nach Auffassung der Kammer umfasst die Vorstellung der Eheleute GG. und der Mitarbeiter der HPW LL. dabei auch die Annahme, dass der Arzt die für die Medikation erforderliche Einwilligung des Sorgeberechtigten eingeholt hatte. Die dahingehenden Aussagen der jeweiligen Betreuer hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung auch für plausibel, da die Einrichtungen vor Umsetzung der Medikamentenverordnungen durch Verabreichung oder Bereitstellung der Medikation zwar unter Umständen hätten prüfen können, ob überhaupt eine Einwilligung der Sorgeberechtigten vorlag. Es war für sie indes wegen der Aufklärung, die im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hatte, faktisch unmöglich, jedenfalls aber schlicht unzumutbar, eigene Überprüfungen dahin anzustellen, ob die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten gegenüber dem Angeklagten als solche rechtlich wirksam war. Dies entzog sich zudem ohnehin einer Beurteilung durch den medizinischen und juristischen Laien. Hier konnten die Heimmitarbeiter mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten nur darauf vertrauen, dass der Angeklagte als Facharzt die Aufklärung über die Medikation so durchgeführt hatte, dass die darauf beruhende Einwilligung auch rechtlich wirksam war. Für - aus Laiensicht - evidente Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht oder andere für Laien erkennbare Mängel bei der Aufklärung lagen den Heimmitarbeitern schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt namentlich auch für jene Mitarbeiter, die die Diagnosen des Angeklagten und seine pädagogischen Auffassungen kritisch betrachteten oder die ob der Häufigkeit von dessen Pipamperon-Verschreibungen grundsätzlich misstrauisch eingestellt waren. Denn allein diese Umstände ließen noch nicht den Schluss auf eine unwirksame Einwilligung zu.

8.Aufklärung und Einwilligung

1937

Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme blieb bereits ungeklärt, wer zum Zeitpunkt des Medikationsbeginns im Wirkungskreis Gesundheitssorge für den Nebenkläger bestellt und damit zur Entscheidung über die Medikation berufen war. Die Aussage der Zeugin NO. selbst, welche zuvor jedenfalls als Ergänzungspflegerin mit ungeklärtem Wirkungskreis bestellt worden war, war insofern unergiebig, als sie sich selbst an die Vorgänge und ihre rechtliche Bedeutung nicht mehr erinnern konnte. Auch die insoweit eingeführten Urkunden gaben hierüber keinen Aufschluss; vielmehr enthielten sie widersprüchliche Angaben. So ist in der Hilfeplanfortschreibung des Jugendamts YN. - Bezirksamt X. - vom 16.05.2003 davon die Rede, dass seit dem 05.05.2003 die Vormundschaft vom Jugendamt YL. auf die Zeugin NO. übergegangen sei. Im Hilfeplan des Jugendamts YN. - Außenstelle CA. - vom 18.09.2008 wird demgegenüber ausgeführt, dass „im Gespräch mit der Vormünderin Frau NO.“ deutlich geworden sei, dass „keine klare rechtliche Situation“ vorliege, da eine Vormundschaft fehle und zudem unklar sei, für welche Aufgaben die Zeugin NO. überhaupt bestellt sei.

1938

Die - rudimentären - Feststellungen zum Inhalt des Gespräches mit der Zeugin SK. am 05.06.2012 folgen aus deren Aussage vor der Kammer, an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hatte. Die Zeugin hat ihre in Ansehung des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren erwartbaren Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und den Gesprächsinhalt plausiblerweise nur noch bezogen auf wenige, aber prominente Details zu rekonstruieren gewusst, was die Angaben der Zeugin aus Sicht der Kammer glaubhaft macht.

1939

Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin SK. ihrerseits eine Einwilligung zur Medikation erklärt hat. Zwar hat sie im Rahmen ihrer Vernehmung auf die Frage, ob sie auch über einen „individuellen Heilversuch“ aufgeklärt worden sei, angegeben, daran erinnere sie sich nicht, dann hätte sie „das wahrscheinlich nicht unterschrieben“. Jedoch war eine schriftliche Einwilligungserklärung weder - wie in den anderen verhandelten Fällen - der Patientenakte zu entnehmen, noch lag sie anderweitig vor. Gegen das Vorliegen einer solchen spricht zudem, dass ein solches Aufklärungsformular nach Aussage der Zeugin PX. (Mitarbeiterin in der Anmeldung der Praxis) und der Stellungnahme des Angeklagten zur Anklageschrift wohl erst im Jahre 2015 eingeführt und an die Sorgeberechtigten ausgegeben wurde und das Gespräch mit der Zeugin SK. bereits am 05.06.2012 stattgefunden hat.

1940

Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer durchaus möglich, dass die Zeugin SK. sich zu der Pipamperon-Medikation ihres Mündels gar nicht erklärt, sondern diese nur innerlich hingenommen und gebilligt hat.

9.Sicherungsmaßnahmen

1941

Die Feststellung, dass der Angeklagte die Einrichtung anwies, auf Nebenwirkungen und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation zu achten, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen AJ.-AW., KV. und XW.. Dies hat der Kammer zudem eine Vielzahl von Zeugen aus den Einrichtungen der übrigen verfahrensgegenständlichen Fälle ebenso als „Standardhinweis“ des Angeklagten bestätigt (J. e. V.; WY., RI.). Dass der Angeklagte für die Einrichtung auch kurzfristig jederzeit erreichbar war, ergibt sich gleichfalls aus den Aussagen der Zeugin AJ.-AW. und des Zeugen FJ..

1942

Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden eine periodische Kontrolle der Blutwerte und Überprüfung des Herzens angeregt hat und diese in der Folge auch tatsächlich durchgeführt worden sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin AJ.-AW. sowie aus dem exemplarisch vorliegenden Befundbericht des PC. für Laboratoriumsdiagnostik in FU. an den Zeugen Dr. SI. vom 03.06.2009, der wiederum der eingeführten Patientenakte des Angeklagten entnommen werden konnte. Der vorgenannte Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung auch über die periodische Durchführung weiterer Untersuchungen berichtet. Auch die Zeugin SK. als Vormundin hat deren Durchführung für die Zeit ihrer Befassung ab 2012 bestätigt.

1943

Die Feststellung, dass der Angeklagte den Nebenkläger F. während der Behandlungsdauer begleitend, etwa vierteljährlich, persönlich gesehen hat, folgt aus seinen Eintragungen in der Patientenakte und Karteikarte und den korrespondierenden Schilderungen der Heimmitarbeiter der HPW von regelmäßigen Fahrten zu Praxisbesuchen mit den Heimkindern beim Angeklagten.

10.Entwicklung nach der Behandlung

1944

Die Feststellungen zur Entwicklung des Nebenklägers F. nach der Behandlung beruhen auf den insoweit eingeführten Urkunden sowie auf dessen eigenen Bekundungen und den glaubhaften Aussagen des Zeugen RR., der Zeugin VG. als Betreuerin und der Zeugen FF., FT., FP. und AJ.-AW..

III.Rechtliche Würdigung

1945

Hinsichtlich des vorstehenden Tatgeschehens ist gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach der vorgenannten Norm beträgt die Verjährungsfrist für die hier allein einschlägige Strafdrohung aus § 223 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - ihrerseits fünf Jahre. Ausgehend vom Verjährungsbeginn mit Abschluss der letzten Tathandlung am 13.05.2014 in Form der letzten Pipamperon-Verordnung durch den Angeklagten trat Verjährung insoweit bereits am 13.05.2019 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Ruhens- noch Unterbrechungstatbestände im Sinne der §§ 78b und 78c StGB ersichtlich; das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten begann erst im August 2021. Auch die absolute Verjährung nach Ablauf der doppelten Regelverjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 S. 2 StGB, hier also zehn Jahre, wäre jedenfalls bereits am 13.05.2024 eingetreten.

1946

Der Angeklagte hat sich durch die Pipamperon-Verordnungen für den Nebenkläger F. nebst fortlaufenden Dosierungsanweisungen - in beiden festgestellten Tatzeiträumen vor und nach der zwischenzeitlichen Medikationspause - allenfalls wegen 2 Taten der vorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung gemäß den § 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB, nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht. Die konkrete Pipamperon-Behandlung durch den Angeklagten stellte keine Beibringung eines Giftes oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes dar. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass das Pipamperon nach seiner Art und Anwendungsweise im konkreten Einzelfall dazu geeignet war, bei dem Nebenkläger F. eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

1947

Wie ausgeführt handelt es sich bei den vorgeworfenen Tathandlungen auch hier um den Einsatz eines zugelassenen Medikamentes im Rahmen einer mit Heilungsabsicht vorgenommenen ärztlichen Behandlung bei Kenntnis aller Beteiligten. Der Fall einer Überdosierung oder anderweitigen Falschanwendung, bei der naturgemäß auch von ärztlichen Heilmitteln und neutralen Stoffen ernsthafte Gesundheitsgefahren ausgehen können, liegt auch hier nicht vor. Die Dosieranweisungen des Angeklagten standen vielmehr im Einklang mit den Empfehlungen der Fachinformation für Kinder und Jugendliche. Der Angeklagte hat das Medikament unter schrittweiser Erhöhung eingeschlichen. Hinzu kommt, dass das Medikament allgemein als relativ gut verträglich gilt. Ferner hat der Angeklagte auch Maßnahmen zur Vermeidung von Nebenwirkungen und Langzeitschäden getroffen, indem er die Durchführung von Blutbild- und EKG-Kontrollen angeregt hat, die auch tatsächlich begleitend stattgefunden haben. Schließlich hat der Angeklagte sich regelmäßig ein persönliches Bild von dem Nebenkläger gemacht. Bei der Feststellung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Medikation wäre es ihm insoweit jederzeit möglich gewesen, die Dosis anzupassen oder die Medikation gänzlich zu beenden.

1948

Auch der tatsächliche Eintritt einer erheblichen Gesundheitsschädigung, der den Schluss auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 -, BGHSt 51, 18-25, Rn. 13) liegt im konkreten Fall gerade nicht vor. Den festgestellten Körperverletzungserfolg bei dem Nebenkläger F. in Gestalt der somatisch fassbaren Rezeptorblockade, Verstoffwechselung und des Risikos für Nebenwirkungen sowie der spürbaren sedierenden Wirkung erachtet die Kammer - auch eingedenk des äußerst langen Medikationszeitraums von zunächst nur sieben Monaten und dann sogar mehr als acht Jahren - hierfür ohne erkennbare weitere Verletzungsfolge allein als nicht ausreichend. Nebenwirkungen oder Langzeitschäden waren auch beim Nebenkläger F. nicht festzustellen.

1949

Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die zugleich erfolgte Verordnung der weiteren Medikamente Medikinet einerseits und Risperidon andererseits, zumal die Verordnung dieser Präparate als solche gemäß Beschluss der Kammer vom 02.04.2025 nicht Gegenstand des Verfahrens war. Da die Kammer insoweit auch die Risikoerhöhung für Nebenwirkungen durch die Parallel-Verordnung von Risperidon - von der Kammer gemäß dem oben Gesagten nicht als Teil der Tathandlung sondern nur im Hinblick auf ihre Auswirkung für die Pipamperon-Medikation als solche berücksichtigt - in ihrem Umfang nicht näher bestimmen konnte und die Einzelfallgutachterin Dr. JG. im konkreten Fall die Kombination der Medikamente als „noch vertretbar“ eingestuft hat, folgt auch aus den zusätzlichen Parallel-Verordnungen der vorgenannten Medikamente keine andere Bewertung.

1950

Ein Freispruch, der einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich vorginge, kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar konnte die Kammer auch hier die Aufklärungs- bzw. Einwilligungslage im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufklären, sodass insoweit nach dem Zweifelssatz im Ergebnis auch in diesem Fall vom Vorliegen einer hinreichenden Aufklärung durch den Angeklagten und in der Folge von einer wirksamen Einwilligung des Sorgeberechtigten in die Medikation auszugehen sein könnte. Indes bestanden diesbezüglich potenziell noch weitere Erkenntnismöglichkeiten, die eine weitere Sachaufklärung im Rahmen der Beweisaufnahme ermöglicht hätten (etwa die Beiziehung von familiengerichtlichen Verfahrensakten und/oder Jugendamtsakten zur Klärung der Vormundschaft pp.). Insoweit war ein Freispruch auf Grundlage des Beweisergebnisses zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme - jedenfalls noch - nicht veranlasst. Die Kammer hat eine weitere Sachaufklärung hierzu indes nicht betrieben, da die Frage der Verjährung, die sachlich (allein) vom Vorliegen einer einfachen oder gefährlichen Körperverletzung abhing, nach der erschöpfenden Beweisaufnahme zur Behandlung und den gesundheitlichen Folgen für den Nebenkläger bereits geklärt war. Hiermit war das Verfahren mit Schluss der Beweisaufnahme zwar einstellungs-, nicht aber zugleich bereits freispruchreif.

D.Kostenentscheidung

1951

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.