OLG Frankfurt am Main · Hessen 17. Zivilsenat Urteil LS

Überraschende Mithaftungskauseln in Leasingübernahmeverträgen

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

Eine Klausel in einer dreiseitigen Leasingübernahmevereinbarung über die Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für die Verbindlichkeiten des eingetretenen Leasingnehmers ist überraschend und wird gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn die Mithaftungserklärung weder hervorgehoben noch räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages getrennt ist und das äußere Erscheinungsbild des konkreten Vertrags auch sonst nicht auf eine darin enthaltene Mithaftungserklärung hinweist.

Tenor

Das am 11. November 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem sie aus einem Kilometer-Leasingvertrag zur Zahlung rückständiger Leasingraten, einer Vergütung für Mehrkilometer und Schadensersatz verurteilt worden ist.

Die Beklagte schloss mit der Beklagten einen als Vario-Finanzierungsvertrag bezeichneten Verbraucher-Leasingvertrag mit erhöhter Schlussrate und Ankaufoption über einen Marke1 Modell1.

Da die frühere Beklagte und damalige Mitbewohnerin der Beklagten (im Folgenden auch Übernehmerin) nach einiger Zeit das Fahrzeug von der Beklagten übernehmen wollte, erstellte die Klägerin ein vorausgefülltes Formular eines Angebots auf Abschluss einer Vertragsübernahmevereinbarung, dass ihr - mit handschriftlichen Eintragungen der Übernehmerin versehen - zurückgesandt wurde. Das Angebot trug neben der Unterschrift der Übernehmerin eine weitere Unterschrift in der für die Unterschrift der Beklagten vorgesehenen Unterschriftenzeile. Die Klägerin nahm das Vertragsübernahmeangebot an. In § 7 des Übernahmeangebots heißt es u.a.: "Der bisherige Leasingnehmer übernimmt für sämtliche gegenwärtige und künftige Verpflichtungen aus dem übernommenen Leasingvertrag hiermit die Mithaftung im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Übernehmer." Wegen des weiteren Inhalts des Übernahmeangebots wird auf dessen Kopie (Anlage JRP 4 - Bl. 62 ff. d. eA. LG) Bezug genommen.

Die Übernehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Nach Rückgabe des Fahrzeugs rechnete die Klägerin den beendeten Leasingvertrag gegenüber der Übernehmerin ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse für die Forderungen aus dem Leasingvertrag gemäß der Mithaftungsklausel in § 7 des Übernahmevertrags haften. Die Klägerin hat behauptete, die Beklagte habe den Übernahmevertrag unterzeichnet. Jedenfalls habe die Beklagte die Übernehmerin bevollmächtigt, den Übernahmevertrag in ihrem Namen abzuschließen.

Die Klägerin hat zunächst die Beklagte und die Übernehmerin als Gesamtschuldner auf Zahlung von 23.153,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2022 und Freistellung der Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.156,20 € in Anspruch genommen. Nachdem der gegen die Übernehmerin erwirkte Vollstreckungsbescheid bestandskräftig geworden war, hat die Klägerin die gegen die Übernehmerin gerichtete Klage zurückgenommen und beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 23.153,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Vertreterin der Klägerin, X Rechtsanwälte PartG mbB, Straße1, Stadt1 in Höhe von 1.156,20 € freizuhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe den Übernahmevertrag nicht unterzeichnet. Zwar sei sie damit einverstanden gewesen, dass die Übernehmerin den Leasingvertrag übernimmt. Sie habe die Übernehmerin indes nicht bevollmächtigt, eine Haftungsübernahme zu ihren Lasten zu vereinbaren. Darüber hinaus hat die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Sodann hat das Landgericht die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der Übernehmerin zur Zahlung von 19.369,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2023 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Landgericht zur Begründung der Verurteilung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Übernahmevertrag wirksam zustande gekommen sei. Sollte die Beklagte den Übernahmevertrag nicht unterzeichnet haben und der Vertrag damit unwirksam sein, müsse die Beklagte aus dem ursprünglich von ihr abgeschlossenen Leasingvertrag für die klägerische Forderung haften, denn in diesem Fall habe der Leasingvertrag unverändert fortbestanden. Die Auffassung der Beklagten, es sei eine Übernahmevereinbarung ohne Haftungsklausel zustande gekommen, treffe nicht zu. Die Klägerin habe einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung, soweit sie verurteilt worden ist. Sie macht geltend, eine Zahlungsverpflichtung bestehe weder gemäß § 7 des Übernahmevertrags noch aus dem ursprünglich von ihr abgeschlossenen Leasingvertrag. Aus der Haftungsklausel des § 7 des Übernahmevertrags könne die Klägerin nichts für sich herleiten, da diese Regelung überraschend sei und gegen § 305c Abs. 1 BGB verstoße. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne im Allgemeinen nicht mit einer fortwährenden Haftung auch für die Schulden seines Nachfolgers. Die Mithaftungsklausel zulasten des ausscheidenden Leasingnehmers halte daher nur dann einer AGB-Kontrolle stand, wenn das in der Schuldmitübernahmeerklärung bzw. dem Schuldbeitritt liegende Risiko formularmäßig klar und eindeutig vom übrigen Vertragstext abgesetzt werde, sodass dem redlichen - rechtlich nicht vorgebildeten - durchschnittlichen Leasingnehmer klar werde, dass er trotz der Vertragsübernahme weiterhin in der Haftung bleibt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe die Mithaftungsklausel im Vertragstext versteckt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Klägerin die Beklagte nicht aus dem ursprünglich geschlossenen Leasingvertrag in Anspruch nehmen. Der Verstoß gegen § 305 BGB führe nicht zur Nichtigkeit des Übernahmevertrags, sondern lediglich zur Nichtgeltung der Haftungsklausel. Die Beklagte sei damit aus dem Leasingvertrag ausgeschieden. Der Übernahmevertrag sei trotz der Fälschung der Unterschrift der Beklagten durch die Übernehmerin wirksam. Die Beklagte sei mit der Übernahme des Leasingvertrags durch die Übernehmerin einverstanden gewesen und habe ihr den Abschluss der Übernahmevereinbarung überlassen. Ihr Einverständnis habe sich allerdings nicht auf die Vereinbarung einer Haftungsklausel erstreckt. Sie habe die zwischen der Übernehmerin und der Klägerin vereinbarte Vertragsübernahme ohne die Haftungsklausel stillschweigend analog § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 31. März 2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Beklagte macht sich nunmehr den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Übernahmevereinbarung unterzeichnet, hilfsweise zu eigen. Sie trägt vor, das Verteidigungsmittel sei nicht verspätet, da damit lediglich das Primärvorbingen der Klägerin unstreitig gestellt werde. Folge sei, dass die Klausel wegen des Verstoßes gegen § 305c BGB nicht gelte, während der Übernahmevertrag im Übrigen gem. § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibe.

Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2025 - Az. 2-19 0 586/23 - wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwendungen seien unberechtigt. Weder habe die Übernehmerin die Unterschrift der Beklagten gefälscht, noch enthalte der Übernahmevertrag eine überraschende Klausel. Beide Einwendungen führten allerdings, sofern sie zuträfen, dazu, dass die Beklagte aus dem ursprünglichen Leasingvertrag haften müsse.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin, die Beklagte habe das Formular des Antrags auf Übernahme des Leasingvertrags unterzeichnet, den sich die Beklagte im Berufungsverfahren hilfsweise zu eigen gemacht hat, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der rückständigen Leasingraten, einer Vergütung für Mehrkilometer und Schadensersatz.

Das neue Vorbringen der Beklagten, mit der die Beklagte den klägerischen Vortrag zur Echtheit ihrer Unterschrift unstreitig gestellt hat, ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Unstreitige Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden. Sie dürfen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13 -, Rn. 5, juris). Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht gem. §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bei der Anwendung von § 530 ZPO kommt es lediglich darauf an, ob sich der Rechtsstreit infolge verspäteten streitigen Vorbringens verzögert (vgl. BeckOGK/Stackmann, Stand: 1. April 2026, ZPO § 530 Rn. 17, beck-online). Trägt der Berufungskläger in Reaktion auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO neu vor und ist dieser Vortrag unstreitig, kann keine Zurückweisung nach § 530 i.V.m. § 520 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20 -, Rn. 4, 8, 13, juris).

Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg auf den mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag stützen. Aufgrund des unstreitigen Parteivortrags ist davon auszugehen, dass die Vertragsübernahmevereinbarung von allen drei Vertragsparteien unterzeichnet wurde und mithin wirksam zustande gekommen ist. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Leasingvertrag sind gemäß § 4 der Vertragsübernahmevereinbarung für die Beklagte befreiend auf die Übernehmerin übergegangen.

Die Beklagte muss für die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nicht gem. § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung einstehen.

Die Mithaftungsübernahmeerklärung der Beklagten in § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung ist gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil des zwischen der Beklagten, der früheren Beklagten und der Klägerin geschlossenen dreiseitigen Vertragswerks geworden.

Die Mithaftungsübernahmeerklärung ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin als Verwenderin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

Die Vertragsklausel des § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 BGB, da es sich bei dieser Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die die Klägerin als Verwenderin der Beklagten bei Abschluss des Vertrags gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 -, Rn. 26, juris).

Die Klausel ist für die Beklagte als die aus dem Leasingvertrag ausscheidende Leasingnehmerin überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die Vertragsübernahmevereinbarung eine Mithaftungsklausel enthalten würde, auf deren Grundlage sie für alle Verbindlichkeiten der Übernehmerin aus dem übernommenen Leasingvertrag haften muss.

Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung. Zu den besonderen Begleitumständen gehören der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 -, Rn. 16, juris; Senat, Urteil vom 15. März 2023 - 17 U 134/22 -, Rn. 40, juris).

Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. Dies ist die Motivation dafür, überhaupt eine solche vertragsändernde Vereinbarung zu treffen. Der Leasingnehmer geht davon aus, dass der übernehmende Vertragspartner in die vom Leasingnehmer gehaltene vertragliche Rechtsstellung eintritt und damit als neuer Leasingnehmer Schuldner der Vertragsansprüche des Leasinggebers wird. Der ausscheidende Leasingnehmer rechnet hingegen vernünftigerweise nicht mit einer vertraglichen Regelung, nach der er für die vom neuen Leasingnehmer übernommenen Leistungs- und sonstigen Pflichten trotz des Ausscheidens aus dem Leasingvertrag haftet (vgl. Assies in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, D. Vertragsabschluss zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, Rn. 68, juris; Staudinger/Mäsch, Stand: 2025, BGB § 305c, Rn. 76, juris; Stoffels in Pfeiffer, AGB-R, 8. Aufl. 2026, 5. Kap., Leasingverträge Rn. 167, beck-online; v. Westphalen, NJW 1997, 2905, 2907, beck-online). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er ab der Vertragsübernahme keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf hat. Von einer solchen Erwartungshaltung ist insbesondere dann auszugehen, wenn - wie hier - nach dem den Erwartungshorizont des ausscheidenden Leasingnehmers beeinflussenden äußeren Erscheinungsbild des konkreten Vertrags, insbesondere nach dessen überschriftartige Bezeichnung als "Übernahmeantrag für Leasingvertrag" und der Bezeichnung der Vertragsparteien als "bisheriger Leasingnehmer" und "Übernehmer" im Eingang des Vertrags, nichts auf diesen Vertragsinhalt hindeutet (vgl. Lindacher/Hau in: Pfeiffer, AGB-R, 8. Aufl. 2026, BGB § 305c Rn. 21, beck-online). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gestaltung des von der Klägerin erstellten Vertragsantragsformulars geeignet ist, die Tatsache zu verschleiern, dass das Formular neben dem Antrag auf Abschluss einer Vertragsübernahmevereinbarung auch noch die Erklärung der Schuldmitübernahme enthält. Die Mithaftungserklärung ist im Formular weder hervorgehoben noch räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13 -, Rn. 16, juris). Das Formular sieht schließlich auch keine gesonderte Unterzeichnung der Klausel vor. Vielmehr ist die Klausel vollständig in den Text der Vertragsübernahmevereinbarung eingegliedert (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2002 - VIII ZR 251/01 -, Rn. 21, juris).

Der Umstand, dass die Klausel des § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden ist, steht der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung nicht entgegen, § 306 Abs. 1 BGB. Dass das Festhalten am Vertrag für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, macht die Klägerin nicht geltend, Vielmehr geht sie von der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung aus, auf die sie ihre gegen die Übernehmerin gerichteten Ansprüche gestützt hat.

Soweit sich die Klägerin spätestens im Berufungsverfahren stillschweigend das Hauptvorbringen der Beklagten, sie habe den Antrag auf Vertragsübernahme nicht unterzeichnet, hilfsweise zu eigen gemacht hat, führt dies nicht dazu, dass der Berufung der Erfolg versagt bliebe. Das Hilfsvorbringen der Klägerin gilt nur für den Fall, dass das Hauptvorbringen (Unterzeichnung des Vertragsübernahmeantrags durch die Beklagte) nicht zugrunde zu legen ist. Indem sich die Beklagte dem Hauptvorbringen der Klägerin hilfsweise angeschlossen hat, ist der Sachvortrag der Beklagten unstreitig und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten ist nicht zu entscheiden, da die frühere Beklagte keinen Kostenantrag gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001079