Wirksamkeit des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser"
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Leitsatz
Der Ausschluss von Rückstauschäden in der Leitungswasserversicherung - hier - VHB 2008 § 4 Nr. 3 a) cc) - ist wirksam und nicht überraschend gemäß § 305 c Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 27. September 2016, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat und die deshalb in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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