Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund von Bi …
Leitsatz
Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund von Bi- oder Homosexualität oder aufgrund von Apostasie in Malaysia.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist malaysischer Staatsangehöriger vom Volk der Malayen. Sein Heimatland hat er nach eigenen Angaben bereits im März 2017 verlassen und sei im gleichen Monat über Abu Dhabi in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um zunächst zu studieren. Am 25. Oktober 2024 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 13. Februar 2025 gab dieser im Wesentlichen an, er habe sich vom islamischen Glauben abgewandt und sei bisexuell. Daher sei er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland gefährdet. Im Jahr 2023 sei er wegen eines Suizidversuchs in der Psychiatrie aufgenommen worden.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2026 – Gesch.-Z.: … – wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Malaysia aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Am 25. Februar 2026 wurde Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2026 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Asylverwaltungsverfahren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Homosexuelle Handlungen seien in Malaysia strafbar und der Islam sei als Staatsreligion festgelegt, weshalb Strafen verhängt werden könnten, wenn Muslime die gebotenen Verpflichtungen nicht einhielten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2026
– Gesch.-Z.: … – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Malaysia vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Malaysia. Auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig ergangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit – vorbehaltlich nachfolgender ergänzender Ausführungen – gemäß § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes – AsylG – auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die – wenngleich sie zur alten Rechtslage ergangen sind – weiterhin ohne inhaltliche Änderung auch unter Geltung des aktuellen Rechts zutreffend sind und die sich die Kammer zu eigen macht.
1. Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 ff. der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes – VO 2024/1347 – nicht zu. Die VO 2024/1347 ist dabei ab dem 12. Juni 2026 auch auf Anträge anwendbar, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, weil sie keine Übergangsvorschriften enthält. Soweit in § 87e Abs. 2 AsylG eine abweichende Regelung enthalten ist, ist diese wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, das sich nicht für eine Regelung eines späteren Inkrafttretens im nationalen Recht öffnet, nicht anwendbar (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 32.).
Gemäß Art. 3 Nr. 5 VO 2024/1347 ist ein Drittstaatsangehöriger Flüchtling, wenn er sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich als Staatenloser aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 VO 2024/1347 keine Anwendung findet. Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 VO 2024/1347 von dem Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des Art. 7 Abs. 1 VO 2024/1347 Schutz vor Verfolgung zu bieten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 2024/1347 wird eine Handlung als Verfolgung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer zuvor beschriebenen Handlung betroffen ist. Diese Verfolgung muss an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, wobei es gemäß Art. 10 Abs. 2 VO 2024/1347 ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Derartige Verfolgungshandlungen oder ernstliche Gefährdungen hat der Kläger vor seiner Ausreise nicht erlitten und es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er solchen im Falle seiner Rückkehr nach Malaysia ausgesetzt sein würde.
a) Zunächst besteht im Falle seiner Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität. Insbesondere Homosexuellen droht in Malaysia im Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 16. September 2018 – 6 K 6203/18.TR – und vom 24. April 2025 – 5 K 2629/24.TR – trotz offener Diskriminierung weiterhin keine asylrechtlich relevante Verfolgung.
(1) Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist es erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Nach Auswertung der der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Herkunftsland Malaysia fehlt es weiterhin an einem staatlichen Verfolgungsprogramm, nach dem eine Verfolgung des Klägers als beachtlich wahrscheinlich anzusehen wäre.
Eine Strafbarkeit von Homo- oder Bisexualität kann in Malaysia allenfalls aus dem Art. 377A des malaysischen Strafgesetzbuchs abgeleitet werden. Diese Norm, die auf das britische Kolonialrecht zurückgeht, stellt sexuelle Handlungen zwischen zwei Personen, die mit dem Einführen des Penis in den Anus oder den Mund der anderen Person einhergehen, als widernatürlichen Beischlaf oder fleischlichen Verkehr wider die natürliche Ordnung („Carnal intercourse against the order of nature“) unter Strafe und bedroht solche Handlungen mit bis zu 20 Jahren Haft und Auspeitschungen (vgl. LSVD, Situation of LGBT People in Malaysia; Eberhard Karls Universität Tübingen, „Facts about Malaysia“: dort ist anstelle der Bestrafung durch Auspeitschungen von „Stockschlägen“ die Rede). Diese Norm, die ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zu homosexuellen Verbindungen herstellt, sondern grundsätzlich unterschiedslos auf sexuelle Handlungen heterosexueller und männlicher homosexueller Paare Anwendung findet, wird trotz der verbreiteten öffentlichen Ablehnung von Homosexualität nur selten angewandt (vgl. Eberhard Karls Universität Tübingen, „Facts about Malaysia“; Reuters – Malaysian PM says caning of lesbians counter to 'compassion of Islam'). Tatsächlich gibt es weiterhin nur wenige Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen, bei denen zumeist auch der Vorwurf der Vergewaltigung oder des Missbrauchs Minderjähriger im Vordergrund steht. Eine direkte Verfolgung Homosexueller durch staatliche Organe findet auch nach Kenntnis der Bundesregierung so gut wie nicht statt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Sabine Zimmermann, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 19/4300, S. 9). Es besteht auch unter Berücksichtigung sonstiger verfügbarer Erkenntnismittel für homo- oder bisexuelle Männer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, nach der genannten Strafvorschrift bestraft zu werden oder ansonsten staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten können, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 76).
(2) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nichtstaatliche Verfolgung. In Anwendung des vorgenannten Maßstabs sind aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine Verfolgungshandlungen zu erwarten, die nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit hervorrufen. Weiterhin kommen Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure vor allem durch die Scharia-Gerichte und andere muslimische Einrichtungen in Betracht; auch diese erfolgen jedoch nicht flächendeckend. Gewaltakte durch Einzelne zum Nachteil von Homosexuellen finden zwar bedauerlicherweise durchaus statt, beschränken sich jedoch nach wie vor auf Einzelfälle. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Homosexuelle in Malaysia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Angriffen oder Bedrohungen in einem asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären.
Auch bei Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wäre der Kläger auf staatlichen Schutz zu verweisen (Art. 7 Abs. 1 lit. a VO 2024/1347). Es existieren auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel keine Hinweise darauf, dass der malaysische Staat Homosexuellen Schutz vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure verweigern würde. Die Königlich Malaysische Polizei (RMP), welche nach dem Vorbild des britischen Polizeimodells gestaltet ist, beschäftigt ca. 115.000 Polizisten in mehr als 800 Polizeistationen, die über das ganze Land verteilt sind. Lokale wie internationale Quellen bescheinigen der RMP Professionalität und Effektivität, wobei die Qualität der einzelnen Beamten stark auf absolvierten Schulungen, Belastbarkeit und Involvierung in Korruption basiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Malaysia, Gesamtaktualisierung vom 29. Juli 2022, S. 24, m. w. N.).
b) Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat auch nicht vor dem Hintergrund seiner von ihm vorgetragenen Abkehr vom Islam Erfolg.
Malaysia ist historisch ein multiethnisches, multikulturelles und multireligiöses Land, in dem Pluralismus und gegenseitige Toleranz eine lange Tradition haben. 61,3 Prozent der knapp 32 Millionen Einwohner sind muslimischen Glaubens,19,8 Prozent entfallen auf den Buddhismus, 9,2 Prozent sind christlich und 6,3 Prozent praktizieren den Hinduismus. Die verbleibenden 3,4 Prozent folgen anderen Religionen oder sind konfessionslos. Der (sunnitische) Islam genießt laut Verfassung als so genannte „offizielle Religion des Staatswesens“ besonderen Schutz. Angehörige des Christentums, des Buddhismus und des Hinduismus können ihre Religion ungehindert ausüben, sofern sie sich an bestimmte Regeln halten. Parallel zur politischen Bevorzugung der malaiischen Bevölkerungsgruppe erfolgt eine Privilegierung des Islam. Es ist erklärte Regierungspolitik Malaysias, alle Gesetze mit der Scharia vereinbar machen zu wollen. Zudem wurde die islamische Religionsbehörde zuletzt mit Exekutivgewalt ausgestattet. Diese Entwicklungen gehen für Menschen mit anderem bzw. ohne Glauben oder einer dem sunnitisch-islamischen Glauben nichtkonformen Lebensweise mitunter mit Diskriminierungserfahrungen einher. Es existiert inzwischen eine stärkere nicht unbeachtliche gesellschaftliche Intoleranz gegenüber religiöser Diversität (vgl. zu alledem die öffentlich zugängliche Unterrichtung durch die Bundesregierung: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, BT-Drs. 19/23820, S. 110 ff.). Allerdings sind den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auch insoweit keine Umstände zu entnehmen, nach denen eine – staatliche oder nicht-staatliche – Verfolgung des Klägers, der sich den islamischen Grundregeln zu entziehen sucht, als beachtlich wahrscheinlich anzusehen wäre.
Unabhängig davon kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich in anderen Landesteilen Malaysias niederzulassen (Art. 8 Abs. 1 VO 2024/1347). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er daran gehindert wäre, sicher und rechtmäßig in andere Teile des Landes einzureisen und sich dort niederzulassen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die prinzipiell in der malaysischen Verfassung verankerte interne Bewegungsfreiheit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Malaysia, Gesamtaktualisierung vom 29. Juli 2022, S. 31, m. w. N.) für ihn nicht Geltung beanspruchen sollte, der Kläger vielmehr einen Umzug innerhalb Malaysias auch bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt erwogen hatte. Dies betrifft insbesondere, soweit der Kläger Bedrohungen durch die muslimische Gemeinschaft in Malaysia befürchtet, die beiden malaysischen Bundesstaaten im Norden und Nordwesten der Insel Borneo – Sabah und Sarawak –, die relativ hohe Bevölkerungsanteile von Nicht-Muslimen aufweisen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Malaysia, Gesamtaktualisierung vom 29. Juli 2022, S. 24, m. w. N.). Selbst wenn er nicht nur nicht mehr nach den islamischen Grundregeln leben, sondern auch vom Islam förmlich abkehren möchte (Apostasie), ist ihm dieses im Bundesstaat Negeri Sembilan straffrei möglich. Paragraph 119 des Erlasses zur Verwaltung des Islam von 2003 („Administration of The Religion of Islam (Negeri Sembilan) Enactment“) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Abkehr vom Islam. Der Abkehrwillige stellt einen Antrag beim Scharia-Gericht. Das Verfahren kann sich über ein Jahr hinziehen, da der Antragsteller Beratungsangebote wahrnehmen muss, wenn er nicht einsichtig ist. Erst wenn er auch nach einem Jahr Beratung keine Einsicht zeigt und nach wie vor vom Islam abkehren möchte, spricht das Gericht aus, dass der Antragsteller vom Islam abgekehrt ist (vgl. BT-Drs. 19/23820, S. 112).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2. Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 f. VO 2024/1347. Gemäß Art. 3 Nr. 6 VO 2024/1347 ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 VO 2024/1347 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 VO 2024/1347 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 VO 2024/1347 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen und die Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid liegt eine derartige tatsächliche Gefahr im Einzelfall des Klägers nicht vor.
4. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – liegen ebenfalls nicht vor.
a) Insbesondere hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Malaysia nach den obigen Ausführungen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu befürchten. Die humanitären Bedingungen in Malaysia begründen im Falle des Klägers keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage sein soll, ein Existenzminimum sicherzustellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und in Deutschland ein Studium – allerdings ohne Abschluss – durchlaufen. Er verfügt damit über einen hervorgehobenen Bildungshintergrund. Zudem gab er an, bereits „gejobbt“ zu haben. Er wird daher in der Lage sein, sich in seinem Heimatland selbstständig eine Existenz aufbauen zu können, zumal gesundheitliche Einschränkungen weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar sind. Ferner kann er sich – wie auch bereits in Deutschland – hilfesuchend an seine Eltern wenden, die ihn nach Beendigung seines Stipendiums im Februar 2022 unterstützt haben.
b) Auch droht dem Kläger im Falle der Abschiebung nach Malaysia keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die von ihm im Asylverwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind bereits nahezu drei, respektive zwei Jahre alt, daher nicht mehr hinreichend aussagekräftig, und genügen im Übrigen nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf einen Medikationsplan verwiesen hat, ist nicht dargelegt, welcher (medikamentösen) Behandlung er konkret bedürfe, die in seinem Heimatland nicht zugänglich sein soll.
Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Kläger die für ihn notwendige Behandlung nicht auch in Malaysia erhalten könnte. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln besteht in den Großstädten Malaysias eine allgemein befriedigende Gesundheitsversorgung mit oft im Ausland ausgebildeten Fachärzten. Westliche Arzneimittel, auch viele deutsche Präparate, sind in städtischen Gebieten erhältlich. Vor allem in Kuala Lumpur ist die ärztliche Versorgung sehr gut. Es existieren mehrere gute Spitäler und Kliniken mit in Europa ausgebildetem Fachpersonal. Malaysia verfügt über ein gut etabliertes, universelles staatliches Gesundheitssystem, welches dem britischen Model nachempfunden ist und zu welchem ca. 78 % der Gesamtbevölkerung Zugang haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Malaysia, Gesamtaktualisierung vom 29. Juli 2022, S. 35 f., m. w. N.).
5. Es bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine rechtlichen Bedenken an der auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.