§ 28 Abs 3 S 2 NNatSchG (NatSchG ND ) ermächtigt die Gemeinden nicht, sich durch Satzungsrecht die Befugnis …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 28 Abs 3 S 2 NNatSchG (NatSchG ND ) ermächtigt die Gemeinden nicht, sich durch Satzungsrecht die Befugnis dazu zu verschaffen, Gebote und Verbote von Baumschutzsatzungen im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten durchzusetzen.