LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 3

Berichtigung von Datums- und Referenzangaben in Urteil KI-Titel

Tatbestandsberichtigung · § 320 ZPO · Urteilsberichtigung · Formfehler · Klageantrag

Zivilrecht

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 13.08.2013 dahingehend berichtigt, dass

 auf Seite 7, Abs. 2 das Datum „30.12.2007“ durch „30.12.2027“ ersetzt wird und

 auf Seite 12, Abs. 4 (Klageantrag zu II.) die „Referenznummer ####“ durch die „Referenznummer ####“ ersetzt wird.

Gründe

1

Die gegenüber dem Antrag der Klägerin abweichenden Fundstellen sind durch die gerichtsinterne technische Bearbeitung bedingt. Die Paginierung des Originalurteils weicht geringfügig von derjenigen der Ausfertigungen ab.

2

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen, da keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Soweit die Beklagte ferner anführt, die Kammer habe in den Entscheidungsgründen Vorbringen zur Aufklärung über den negativen Marktwert der in Streit stehenden Swap-Geschäfte nicht als streitig gewertet, rügt sie damit im Ergebnis die Verletzung materiellen Rechts, was nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein kann.