Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben
Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Veröffentlichung einer Zusammenfassung – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Eigenschaft als Beteiligter – Zulässigkeit – Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten.gkeiten
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben.