Wettbewerbsrechtliche Beanstandung von Testergebnis-Werbung bei Matratzen KI-Titel
wettbewerbsrechtliche Irreführung · Testergebnis-Werbung · Verbraucherinformation · unlauterer Wettbewerb · Links zu Verkaufsplattformen
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.04.2025, Az. 312 O 107/25, in Ziffer I. 2. des Tenors abgeändert und der Verfügungsantrag zu 2. vom 17.02.2025 zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Parteien jeweils 50 % zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien handeln u.a. mit Matratzen.
Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte, darunter die sog. Bo.-Matratze, unter www……… .de.
Die Antragsgegnerin warb Anfang des Jahres 2025 auf ihrer Webseite mit einem Testergebnis ihrer Matratze „O.“ bei ......TEST wie aus den Anlagen K 2, K 3 und K 4 ersichtlich.
Die Werbung gemäß Anlage K 2 war auszugsweise wie folgt gestaltet:
Bei ...... TEST handelt es sich um ein Test- und Verbraucherportal der F.-Mediengruppe, betrieben durch die F. 0. GmbH.
Im Rahmen des Matratzen-Tests 2025 wurden fünf Kaltschaummatratzen in den Abmessungen 90 cm x 200 cm getestet, nämlich die „8. So." (Matratze der Antragstellerin), die „8. 2D.", die „W. O." (Matratze der Antragsgegnerin), die „E. C. 25 F." und die „A. T. C. .". Für den Test definierte ...... TEST vier Hauptkategorien, nämlich „Komforteigenschaften und Beschaffenheit", ,,Ergonomie und Qualität", ,,Haltbarkeit" sowie „Service und Umwelt". Zusätzlich wurde der Preis einbezogen. Als Testsieger wurde die Matratze „O." der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis „gut 1,96" ausgewiesen, dahinter folgte die Matratze ,,So." der Antragstellerin, die mit dem Ergebnis „gut 1,97" bewertet wurde.
Der auf den 10.01.2025 datierende Testbericht auf www ...... .TEST.de ist als Anlage K 1 eingereicht worden. Am Ende des Berichts fand sich der folgende Hinweis:
Bei dem Text zum Testsieger „W. O." fand sich in dem Testbericht der folgende Link:
Bei den Links zu den anderen Matratzen (,,T. C. D. von A.", ,,Bo." von B., ,,E.C. 25 F.", ,,Be. 2 D.") befand sich jeweils ein Stern und/oder ein Einkaufswagen-Symbol, wobei sich jedenfalls bei den Matratzen „Bo.", ,,E. C. 25 F." und „Be. 2 D." Links zu Verkaufsplattformen wie X, L. und A. fanden.
In der angegriffenen Werbung gemäß den Anlagen K 2, K 3 und K 4 bewarb die Antragsgegnerin die „O."-Matratze unter Verwendung des Ergebnisses des Tests von ..... TEST und eines von ...... TEST verliehenen Testsiegels. Weiter verwies die Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung darauf, dass die „O."-Matratze im Test bei ..... TEST vor den Produkten „Bo." und „E." liege, und verdeutlichte dies mit der Abbildung einer Siegertreppe.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2025 ab (Anlage K 16). Die Antragsgegnerin wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2025 zurück (Anlage K 17). Die Schutzschrift der Antragsgegnerin datiert auf den 11.02.2025.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 - beim Landgericht eingegangen am selben Tag - hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die angegriffene Testergebnis-Werbung irreführend gern.§ 5 UWG sei.
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Betreiber des Online-Angebots ...... TEST.de bestehe ein direktes Affiliate-Verhältnis. Ein Klick auf das W.-Logo neben dem Einkaufswagen im Testbericht (Anlage K 1) führe in den Online-Shop der Antragsgegnerin. Bei dem Link handele es sich zumindest um einen „Tracking-Link", was bedeute, dass die Antragsgegnerin über diesen Link nachvollziehen könne, wie viele Kunden über den Testbericht von ...... TEST auf ihre Website gekommen seien. Umgekehrt könne auch die Betreiberin des Portals ...... TEST.de nachvollziehen, wie viele Nutzer den bei ihr eingerichteten Button „zum Angebot" angeklickt hätten. Ein solches Tracking habe keinen anderen Zweck als die Höhe der angemessenen Gegenleistung zu ermitteln.
Auch der unstreitige Umstand, dass die Antragsgegnerin an die Betreiberin der Webseite ..... TEST.de Lizenzgebühren für das Testsiegel zahle, sei problematisch. Es liege nahe, dass bei ...... TEST die Lizenzgebühren mit dem „Testsieger'' individuell ausverhandelt würden und dies vermutlich sogar flexibel während des Lizenzierungszeitraums erfolge.
Anders lasse sich das praktizierte Tracking nicht erklären.
Auch weitere Unternehmen der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin leisteten Zahlungen an die Betreiberin von ......TEST. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.02.2025 zwar explizit Zahlungen an die Betreiberin von ......TEST, die F. O. GmbH, oder andere Unternehmen der F.-Mediengruppe ausgeschlossen, nicht jedoch Zahlungen durch andere Unternehmen der eigenen Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin.
Verbraucher erwarteten eine objektive Testgrundlage, wenn sie gemäß den Anlagen K 2 bis K 4 das dort gezeigte Testsiegel und die weitere Testergebnis-Werbung sähen. Der Test sei aber nicht wissenschaftlich fundiert. Schon die Benotungen, die im Vergleich zwischen 2020 und 2025 für die – so behauptet die Antragstellerin – unveränderte Matratze „Bo.“ variierten, zeigten, dass keine sauberen Ergebnisse erzielt worden seien.
Außerdem sei der Produktpreis in nicht nachvollziehbarer Weise zur Korrektur in den Test einbezogen worden. Die Verbraucher rechneten nicht damit, dass faktisch nicht das beste Produkt, sondern das Produkt mit einem etwas besseren Preis gewonnen habe.
Durch die Werbung mit dem „Siegertreppchen" liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4, 5 UWG vor, da die Antragsgegnerin den guten Ruf der Antragstellerin ausnutze, um für die weitgehend unbekannte „O.“-Matratze Werbung zu machen.
Im Schriftsatz vom 24.03.2025 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Neutralität und Objektivität des Tests auch entgegenstehe, dass die E. S. GmbH, die – unstreitig– die Testung für ......TEST durchgeführt habe, nach den Beschreibungen der Antragsgegnerin in den Anlagen K 2 und K 4 die Matratzen der Antragsgegnerin schon im Entwicklungsstadium geprüft habe. Dort heiße es – unstreitig–, dass die Antragsgegnerin bei der „E. S. in den letzten Jahren über 80 Matratzen“ habe testen lassen und diese dabei kontinuierlich weiterentwickelt habe. Dass die E. S. GmbH zunächst bezahlte Tests der Produkte gemacht habe, stehe der Neutralität und Objektivität des späteren ......TEST-Testergebnisses entgegen.
Die Antragstellerin hat beantragt, wie folgt zu tenorieren:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, geschäftlich handelnd für Matratzen
1. mit dem Testsieg, Testergebnis oder Testsiegel von ......TEST aus dem Jahr 2025 zu werben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K2, K3 und/oder K4;
2. zu behaupten die W.-Matratze sei besser als die B.-Matratze, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K2, K3 und/oder K4.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie, die Antragsgegnerin, zahle keine ProvisiO.n für etwaige Verlinkungen und erbringe keine Gegenleistungen gegenüber F. oder Unternehmen der F.-Mediengruppe für die Veröffentlichung oder Durchführung des streitgegenständlichen Matratzentests. Selbst bei einem bestehenden Affiliate-Verhältnis könne die Unabhängigkeit eines Tests nach der Rechtsprechung nur in Zweifel gezogen werden, wenn ein Entgelt für die Durchführung der Prüfung gezahlt werde, was auch die Antragstellerin nicht behaupte.
Gezahlt werde lediglich eine nachträgliche Vergütung im Rahmen einer fixen Lizenzvergütung für die Verwendung des Testsiegels.
Die Zusammensetzung der Gesamtnote nach vier Hauptkategorien, nämlich „Komforteigenschaften und Beschaffenheit“, „Ergonomie und Qualität“, „Haltbarkeit“ sowie „Service und Umwelt“ in Verbindung mit einer Bewertung des Preises werde von ......TEST transparent gemacht und es werde klargestellt, dass der aufgerufene Listenpreis berücksichtigt werde.
Die Antragstellerin habe die Sache nicht als dringlich behandelt, weil sie mit Schreiben vom 20.02.2025 auch die F. O. GmbH abgemahnt und zur Unterlassung der Werbung mit dem Matratzen-Test aufgefordert habe, nach der Zurückweisung dieser Abmahnung aber weder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch eine Hauptsacheklage erhoben habe. Das nur selektive Vorgehen gegen Rechtsverletzungen lasse die Dringlichkeit entfallen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin weit nach Einreichung ihres Verfügungsantrags weitere Behauptungen zu Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise neu eingeführt habe, sei als dringlichkeitsschädlich zu werten.
Der Antrag zu 2) sei unklar und unbestimmt, ihm fehle jedenfalls jegliche Wiederholungsgefahr.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.04.2025 die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Test nicht objektiv gewesen sei, weil die Antragsgegnerin ihre Matratze bereits vor dem ......TEST-Test durch die E. S. GmbH (die auch für ......TEST die Testungen durchführt) habe testen lassen. Die Antragsgegnerin habe zu der E. S. GmbH eine regelmäßige Geschäftsbeziehung schon während der Entwicklung von Matratzen unterhalten, innerhalb derer sie, die Antragsgegnerin, – bei vier auf den Markt gebrachten Matratzen – bereits 80 Matratzentests habe durchführen lassen. Das Testinstitut E. S. GmbH sei wegen dieser Vorabtests und der Geschäftsbeziehung mit der Herstellerin, der Antragsgegnerin, nicht unabhängig, was die Objektivität des dem Testsiegel zugrundeliegenden Tests beeinträchtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Verfügungsantrag zu 2. bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen sei, weil er unklar und damit unbestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei und insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil das unter Ziff. 2 beantragte Verbot bereits inhaltsgleich voll vom wesentlich breiteren Antrag zu Ziff. 1 abgedeckt werde.
Es fehle für beide Anträge auch am Verfügungsanspruch.
Sie, die Antragsgegnerin, habe die vom Veranstalter ......TEST/F. getestete Matratze „O.“ lediglich in wenigen Entwicklungsstadien vom Institut E. S. testen lassen, um eine fachlich anerkannte Drittmeinung insbesondere zu den Ergonomischen Eigenschaften der Matratze (in ihrem jeweiligen Entwicklungsstadium) zu erhalten. E. S. sei folglich, anders als vom Landgericht wohl angenommen, nicht in die Entwicklung der Matratze eingebunden gewesen, habe also insbesondere keine Ratschläge oder Empfehlungen gegeben, wie die Matratze „O.“ gestaltet oder verbessert werden könnte.
Sie, die Antragsgegnerin, und die ihrer Unternehmensgruppe zugehörige R. B. & Co. GmbH hätten seit Anfang 2019 – also weit vor Entwicklungsbeginn der „O.“-Matratze – insgesamt lediglich 27 Matratzentests bei E. S. beauftragt und durchführen lassen (im Durchschnitt also ganze 4,5 Matratzentests pro Jahr), wobei teilweise im Rahmen eines Testauftrags mehrere Matratzen desselben Typs getestet worden seien.
Von den 27 Matratzentests sei die überwiegende Anzahl (nämlich 21 Tests) auf insgesamt sechs unterschiedliche Matratzentypen aus dem Sortiment der Gruppe der Antragsgegnerin entfallen (von denen nur ein Typ die Version „O.“ betreffe), wobei insoweit unterschiedliche Entwicklungsstadien der Matratzen nicht eingerechnet seien. Würde man – rechtlich zutreffend – unterschiedliche Entwicklungsstadien einer Matratze als unterschiedliche Matratzen einordnen, wäre die Zahl deutlich höher als sechs. Sechs der 27 Matratzentests seien als sog. Benchmark-Tests zu Matratzen Dritter in Auftrag gegeben worden, also gerade nicht zu Matratzen der Antragsgegnerin, sondern Tests von Matratzen anderer Hersteller.
Es lasse sich danach festhalten, dass die der Annahme einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung zugrunde liegende Feststellung des Landgerichts, sie, die Antragsgegnerin, habe bei vier auf den Markt gebrachten Matratzen bereits 80 Matratzentests bei E. S. in Auftrag gegeben, unzutreffend sei.
Tatsächlich sei die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin insgesamt nur ein sehr kleiner, unbedeutender Auftraggeber von E. S..
Letztlich würde die rechtsfehlerhafte Auffassung des Landgerichts dazu führen, dass sie, die Antragsgegnerin, und ihre Wettbewerber ihre Matratzen gar nicht mehr bei dem Institut
E. S. testen lassen dürften, weil sie damit rechnen müssten, dass Testveranstalter wie ......TEST / F. oder auch Stiftung Warentest dort ebenfalls bestimmte Parameter der von ihnen durchgeführten Tests prüfen ließen. Das wäre nicht nur ein schwerwiegender, nicht zu rechtfertigender Eingriff in die grundgesetzlich garantierte unternehmerische Freiheit von Matratzenherstellern, sondern auch unter Aspekten des Verbraucherschutzes höchst widersinnig. Denn die Verbraucher profitierten gerade davon, dass Matratzen der anerkannten Hersteller vor Markteinführung von anerkannten Instituten insbesondere auf Ergonomie und Haltbarkeit getestet würden.
Das Verbot der Testsiegerwerbung mit dem Argument der fehlenden Objektivität und Neutralität erweise sich zudem mangels Kausalität zwischen der angeblichen Sonderbeziehung und dem Testergebnis als evident unberechtigt.
Wie schon erstinstanzlich ausgeführt, erweise sich der streitgegenständliche Matratzentest – und damit die Werbung mit dem Testsieg – auch nicht aus anderen Gründen als irreführend.
Die von der Antragstellerin behauptete Affiliate-Werbung gebe es offensichtlich nicht. Sie hätte im Übrigen auch keinen Einfluss auf den Testaufbau und das Testergebnis, weil die MO.tarisierung aus einer etwaigen Affiliate-Beziehung ersichtlich erst nach Abschluss und nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Matratzentests einsetze.
Auch ergebe sich aus der Berücksichtigung der jeweiligen Listenpreise bzw. Hersteller-UVP im Rahmen des streitgegenständlichen Matratzentests keine Irreführung unter dem Aspekt fehlender Objektivität. Dies folge schon daraus, dass Preise ein objektives und v.a. für den Verbraucher relevantes (wenn nicht sogar das maßgebliche) Kriterium bei der Produktbewertung seien. Dementsprechend liege es auf der Hand, dieses Kriterium auch im Rahmen eines Produkttests zu berücksichtigen.
Soweit die Antragstellerin die fehlende Transparenz der Einbeziehung des Preis-Kriteriums in die Beurteilung rüge, gehe dies ebenso ins Leere. In dem Testbericht von ......TEST werde ausdrücklich und mehrfach auf die Relevanz des Preiskriteriums für die jeweiligen Testergebnisse hingewiesen (vgl. Anl. K 1) und es werde auf entsprechende Erklärungen verlinkt (vgl. Anl. AG 6 u. AG 9). Für den Verbraucher sei dieses Kriterium daher auch nicht überraschend oder unklar.
Im Übrigen sei auch die Dringlichkeit für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Verhalten der Antragstellerin offensichtlich selbst widerlegt und zwar zum einen durch ihr bewusstes selektives Vorgehen, zum anderen durch die zögerliche Verfolgung des behaupteten Verfügungsanspruchs durch das Nachschieben von neuen Irreführungsgesichtspunkten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2025 (312 O 107/25) abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin zu der angeblich nun doch nicht so engen Kooperation mit „E. S.“ schlicht unzutreffend seien und bestritten würden. Bestritten werde jedenfalls, dass es nur 21 Matratzentests bei E. S. gegeben habe, die die Antragsgegnerin beauftragt habe. Die Abweichung zu den regelmäßig von der Antragsgegnerin veröffentlichten Zahlen sei eklatant.
Auch die sonstigen Punkte, mit denen sie, die Antragstellerin, die Irreführung belege, seien begründet. Insbesondere sei es mit einem objektiven und neutralen Test nicht vereinbar, wenn das Testinstitut mit seinem Testergebnis über Affiliate-Links Geld verdiene. Denn die Option eines solchen Verdiensts könne bereits auf die Auswahl der Testprodukte einen Einfluss haben. Weiter könne die Frage, wie und mit welchem Produkt Affiliate-ProvisiO.n erzielt werden könnten, auch auf die Gestaltung und Gewichtung der Testergebnisse Einfluss haben.
Es möge abstrakt zutreffen, dass der Preis ein relevantes Kriterium für Käufer sei. Allerdings sei die Testsiegerwerbung der Antragsgegnerin schon deswegen irreführend, weil sie nicht erkennen lasse, dass ihr Produkt keineswegs nach rein qualitativen Kriterien gewonnen habe. Erschwerend komme hinzu, dass es sich noch nicht einmal um objektiv nachprüfbare Preiskriterien handele, sondern hier vermeintliche Herstellerpreisempfehlungen einander gegenübergestellt würden, die mit den tatsächlich geforderten Preisen der angeblich getesteten Matratzen nichts zu tun hätten.
Die Dringlichkeit sei gewahrt. Sie, die Antragstellerin, habe nicht zunächst im Eilverfahren gegen die „Quelle“ der streitgegenständlichen Werbung, also den von „......TEST“ veröffentlichten Test, vorgehen müssen. Das sei rein praktisch bereits dadurch erklärbar, dass die Testsiegerwerbung eines Mitbewerbers andere – werbewirksame und damit wettbewerbsrechtliche – Auswirkungen habe als eine – wenn auch unzutreffende – Testveröffentlichung eines Verlages. Sie, die Antragstellerin, habe die Irreführung vorliegend auch nicht „zögerlich begründet“.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2025 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
a. Die Verfügungsanträge zu 1. und 2. sind hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Diese Grundsätze gelten auch im auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren (vgl. Senat Urt. v. 30.1.2025 – 5 U 56/24, GRUR-RS 2025, 9363 Rn. 39).
aa. Durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen in den Anlagen K 2, K 3 und K 4 ist der Verfügungsantrag zu 1. hinreichend bestimmt.
bb. Auch der Verfügungsantrag zu 2. weist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung eine hinreichende Bestimmtheit auf. An der erforderlichen Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann es fehlen, wenn der abstrakte Klageantrag den „insbesondere“- oder „wie geschehen“-Zusatz nicht mitumfasst, dieser also an jenem nicht anknüpfen kann und der Zusatz damit zum Obersatz des Antrags in Widerspruch steht und so den gesamten Antrag widersprüchlich macht (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 12 Rn. 29). Der Verfügungsantrag zu 2. ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, es der Antragsgegnerin zu untersagen, „zu behaupten die W.-Matratze sei besser als die B.-Matratze“. Wörtlich ist eine solche Behauptung den angegriffenen Verletzungshandlungen (Anlagen K 2, K 3 und K 4) nicht zu entnehmen. Aus der Antragsbegründung wird aber deutlich, dass es der Antragstellerin darum geht, es der Antragsgegnerin zu untersagen, dass diese ausdrücklich damit wirbt, dass das Produkt der Antragsgegnerin bei dem ......TEST-Test besser abgeschnitten habe als das Produkt der Antragstellerin. Nach Auffassung der Antragstellerin werte die Antragsgegnerin ihr eigenes Produkt dadurch auf, dass sie nicht nur mit dem Testsieg werbe, sondern außerdem herausstelle, dass das bekannte Produkt der Antragstellerin ebenfalls getestet worden sei und ein schlechteres Testergebnis als das Produkt der Antragsgegnerin erzielt habe. Bereits in der Antragsschrift hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Antragsgegnerin den guten Ruf der Antragstellerin ausnutze, um für die weitgehend unbekannte „O.“-Matratze Werbung zu machen. Die Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind vor diesem Hintergrund als Klarstellung und nicht als neuer Vortrag zu werten. Im Fall eines Verbots hätte allerdings die genannte Zielrichtung im Tenor gem. § 938 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden müssen (im Sinne des Werbens mit einem besseren Testergebnis im Vergleich zur Matratze der namentlich benannten Antragstellerin).
b. Es fehlt dem Verfügungsantrag zu 2. auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag zu 2. eine über den Verfügungsantrag zu 1. hinausgehende Zielrichtung. Bei einer Werbung, die sich auf die Mitteilung des Testsiegs beschränkt, bleiben die anderen getesteten Produkte regelmäßig unerwähnt. Stellt hingegen der Werbende zusätzlich heraus, welche Produkte schlechter getestet wurden, erhebt er das eigene Produkt ausdrücklich über diese Produkte. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag zu 2. auch dagegen wendet, dass nach ihrer Auffassung durch die Darstellung des „Siegertreppchens“ ein deutlicher Vorsprung suggeriert werde, obwohl die B.-Matratze nur um 0,01 Notenpunkte schlechter abgeschnitten habe als die „O.“-Matratze. Insoweit hat der Verfügungsantrag zu 2. einen eigenständigen Gehalt.
c. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Zwar fehlt es hinsichtlich des Irreführungsaspekts, auf den das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, an der Dringlichkeit. Dies steht aber der Bejahung des Verfügungsgrunds insgesamt nicht entgegen, da hinsichtlich der anderen von der Antragstellerin geltend gemachten Irreführungsaspekte die Dringlichkeit gewahrt ist und die Antragstellerin die einzelnen Irreführungsaspekte nicht zum Gegenstand eigenständiger Anträge gemacht hat.
Zugunsten der Antragstellerin gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 2.15).
aa. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin die Sache im Ausgangspunkt nicht dringlichkeitsschädlich behandelt hat.
Die Abmahnung datiert auf den 31.01.2025. Dort heißt es, die Antragstellerin habe „jüngst“ von der streitgegenständlichen Werbung erfahren. Da der Testbericht (Anlage K 1) auf den 10.01.2025 datiert, kann auch die Werbung mit dem Testergebnis nicht früher erfolgt sein (dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung datiert auf den 17.02.2025 und ist am selben Tag beim Landgericht eingegangen.
Der Umstand, dass die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2025 auch die F. O. GmbH wegen der Veröffentlichung des Testberichts auf www.......TEST.de abmahnte (Anlage AG 10), anschließend aber keinen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte, lässt die Dringlichkeit im vorliegenden Streitverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht entfallen. Dass im Markenrecht teilweise die Dringlichkeit verneint wird, wenn der Antragsteller nur gegen e in Handelsunternehmen, nicht aber gegen den Hersteller als „Quelle“ vorgeht (vgl. OLG Köln Beschl. v. 8.6.2022 – 6 U 220/21, GRUR-RS 2022, 15884 Rn. 8; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2020, 368 Rn. 13), führt zu keiner anderen Betrachtung. Vorliegend handelt es sich bei dem Bericht über den Test auf www.......TEST.de und bei der Werbung mit dem Testergebnis in den streitgegenständlichen Werbetexten um verschiedene PublikatiO.n mit unterschiedlichem Inhalt (vgl. auch Senat Beschl. v. 10.07.2025, Az. 5 W 13/25, S. 16). Auch wenn der Testbericht in der Anlage K 1 vorliegend insoweit mittelbare Bedeutung hat, als in der angegriffenen Werbung auf den Testbericht verwiesen wird, bleibt streitgegenständlich allein die in den Anlagen K 2, K 3 und K 4 wiedergegebene Werbung.
Aus den genannten Gründen kommt es für die Frage der Dringlichkeit vorliegend auch nicht darauf an, inwieweit die Antragstellerin gegen Berichte über den Test in anderen PublikatiO.n der F.-Mediengruppe vorgegangen ist.
bb. Allerdings hat die Antragstellerin den Irreführungsgesichtspunkt, auf den das Landgericht sein Verbot gestützt hat, nämlich, dass die Antragsgegnerin ihr Produkt regelmäßig bei dem Prüfinstitut der ......TEST, der E. S. GmbH hat testen lassen, erst mit Schriftsatz vom 24.03.2025 und damit nicht mehr innerhalb dringlichkeitswahrender Zeit vorgetragen. Die Abmahnung datiert auf den 31.01.2025. Dazwischen liegen bereits über sieben Wochen.
aaa. Bei diesem Irreführungsgesichtspunkt handelt es sich nicht um einen neuen Streitgegenstand. Die Antragstellerin hat sich mit ihren Anträgen zum einen gegen die Werbung als Testsieger und zum anderen, wie ausgeführt, gegen die Herausstellung des Umstands gewendet, dass das Produkt der Antragsstellerin bei diesem Test ebenfalls getestet und dabei schlechter abgeschnitten hat als das Produkt der Antragsgegnerin. Die von der Antragstellerin jeweils angeführten Irreführungsaspekte hat sie aber nicht zum Gegenstand eigenständiger Anträge gemacht. Richtet sich ein Anspruchsteller gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Begehren des Anspruchstellers richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Anspruchsteller etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage bzw. ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Anspruchsteller geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.23f).
bbb. Dennoch ist es dringlichkeitsschädlich, dass die Antragstellerin den auf das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin zur E. S. GmbH gestützten Irreführungsaspekt erst mit Schriftsatz vom 24.03.2025 vorgetragen hat.
Hat sich ein Antragsteller durchgehend, d.h. bereits in der Antragsschrift auf mehrere, im Zeitablauf gleichgebliebene Irreführungsgesichtspunkte gestützt, ist hinsichtlich dieser Irreführungsgesichtspunkte die Dringlichkeit grundsätzlich gewahrt, wenn die Antragsschrift in dringlichkeitswahrender Zeit eingereicht worden ist (vgl. Senat Urt. v. 15.11.2024, Az. 5 U 65/24). Anders kann es zu bewerten sein, wenn ein Antragsteller einen Irreführungsaspekt erst im Laufe des Verfahrens einführt. Dem Umstand, wann ein bestimmter Irreführungsaspekt erstmals geltend gemacht worden ist, kann Bedeutung zukommen (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 51).
Ein Anspruchsteller ist gehalten, dem Gericht den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt vorzutragen, zu dem auch die durch die beanstandete Werbemaßnahme erzeugte Fehlvorstellung des Verkehrs gehört (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 13.09.2012 – 3 U 107/11, BeckRS 2012, 22219; Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl., § 2 Die Grundlagen, Rn. 196 m.w.N.).
Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass die in Anspruch genommene Partei gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, von dem Anspruchsteller aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen. Der Anspruchsteller ist daher gehalten, in der Klage - bzw. vorliegend im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - substanziiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gem. § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er sein Begehren stützen will. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße).
Darf also das Gericht nur über diejenigen Irreführungsgesichtspunkte entscheiden, zu denen der Anspruchsteller vorgetragen hat, kommt es darauf an, ob der jeweilige Irreführungsgesichtspunkt in dringlichkeitswahrender Zeit vorgetragen wurde (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.11.2018 – 6 U 77/18, GRUR-RS 2018, 30032 Rn. 15; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts WettbR-HdB, 5. Aufl., § 100 Rn. 58; Elzer/Mayer in BeckOK ZPO, 58. Ed., § 935 Rn. 103a „Antragsänderungen“).
Zu berücksichtigen ist, ob es sich bei einer Ergänzung der Begründung im Kern noch um den denselben Vorwurf handelt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 3.3.2017 – 6 W 17/17, BeckRS 2017, 107389 Rn. 7; Scholz in BeckOK UWG, 30. Ed., § 12 Rn. 41 f.). Die Dringlichkeitsvermutung wird nicht widerlegt, wenn kein eigenständiger Unlauterkeitsvorwurf erhoben wird, sondern lediglich weitere Umstände zur Begründung des bisherigen Vorwurfs vorgetragen werden (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2017, 278 Rn. 11 – Belästigung in Fahrzeugschlange). Von Bedeutung kann es auch sein, wann der Antragsteller vom jeweiligen Irreführungsaspekt Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 2.16b).
Vorliegend hat die Antragstellerin zwar von Anfang an ihre Anträge auch auf die fehlende Objektivität des Tests gestützt. Zur Begründung, warum es an der Objektivität des Tests fehlt, hat die Antragstellerin aber in der Antragsschrift darauf abgestellt, dass zwischen der Antragsgegnerin und ......TEST ein Affiliate-Verhältnis bestehe. Auf die die Prüfung für ......TEST durchführende E. S. GmbH ist sie in der Antragsschrift nur an einer einzigen Stelle eingegangen (in der Passage zum Zeitraum, der ......TEST für den Test zur Verfügung stand, wird auf S. 14 der Antragsschrift „das angebliche Prüfinstitut ,E.S.‘" erwähnt). Bei dem späteren Abstellen auf die fehlende Unabhängigkeit der E. S. GmbH wegen wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der E. S. GmbH und wegen der durch die
E. S. GmbH durchgeführten Vorprüfungen handelt es sich um einen neuen Irreführungsaspekt. Das Verkehrsverständnis – objektiver Test – bleibt zwar dasselbe, der Grund für die tatsächliche Abweichung von diesem Verständnis ist aber ein anderer.
ccc. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Eilverfahren ein Verbot auf diesen nicht in dringlichkeitswahrender Frist geltend gemachten Gesichtspunkt nicht gestützt werden kann.
cc. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aber den Aspekt der Irreführung hinsichtlich des Umstands, dass erst die Berücksichtigung des Preises zum Testsieg der Matratze der Antragsgegnerin geführt hat, dringlichkeitswahrend geltend gemacht. Bereits in der Antragsschrift hat die Antragstellerin zur Begründung, warum kein wissenschaftlich fundierter Test vorliege, darauf abgestellt, dass nach den Testkriterien (Anlage K 1) der Produktpreis keine Kategorie sei, die in das Testergebnis einfließe. Außerdem hat sie darauf verwiesen, dass die A. T.-Matratze „außer Konkurrenz“ zum „Preis-Leistungssieger" ernannt worden sei. Auch hat sie in der Antragsschrift vorgetragen, dass dennoch beim „......TEST“-Test das Ergebnis der „E.“- Matratze durch eine Zusatzkategorie „Preis“ nach unten korrigiert und so das Produkt der Antragsgegnerin zum Testsieger gemacht worden sei. Auf die Möglichkeit der Einbeziehung des Preises werde zwar an einer Stelle im Testbericht hinsichtlich der E.-Matratze hingewiesen. Aus den allgemeinen Testkriterien ergebe sich dies aber nicht.
Im Schriftsatz vom 20.03.2025 hat die Antragstellerin in Reaktion auf den Vortrag der Antragsgegnerin, dass über die Einbeziehung des Preises in das Testergebnis bei „......TEST“ aufgeklärt worden sei, vorgetragen, dass sie, die Antragstellerin, bereits im Verfügungsantrag dargelegt habe, dass dies nicht der Fall sei, und ergänzend ausgeführt, dass derlei Einschränkungen der Aussagekraft des Testergebnisses bereits für den Besucher der Webseite der Antragsgegnerin ersichtlich sein müssten.
Die fehlende Aufklärung über das Preiskriterium ist damit nicht als neuer Irreführungsgesichtspunkt im Schriftsatz vom 20.03.2025 in das Verfahren eingeführt worden. Vielmehr stellen die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.03.2025 eine nicht dringlichkeitsschädliche Ergänzung zu den Ausführungen in der Antragsschrift dar. Auch wenn der Schwerpunkt der Argumentation in der Antragsschrift auf der fehlenden Wissenschaftlichkeit und Objektivität gelegen hat, ist dort auch bereits die nicht hinreichende Aufklärung über das Preiskriterium in der Weise angesprochen worden, dass die im Testbericht dargestellten Bewertungskriterien den Preis nicht umfasst hätten.
dd. Die weiteren geltend gemachten Irreführungsgesichtspunkte hat die Antragstellerin dringlichkeitswahrend in das Verfahren eingebracht. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt. Bei dem Vortrag zum „Tracking-Link“ im Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.03.2025 handelt es sich um eine bloße Ergänzung zum Vortrag zu einem Affiliate-Verhältnis in der Antragsschrift. Auch der Vortrag zu Zahlungen anderer Unternehmen der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin im Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.03.2025 stellt eine bloße Ergänzung zum Vortrag zu den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der F. O. GmbH in der Antragsschrift dar.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich Ziffer 1 begründet und hinsichtlich Ziffer 2 unbegründet.
a. Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1. folgt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5a, 8 Abs. 1 UWG. Es fehlt an einem hinreichenden Hinweis darauf, dass erst die Einbeziehung des Preises dazu geführt hat, dass die Matratze der Antragsgegnerin als Testsieger aus dem Test hervorgegangen ist. Die „E.“-Matratze erzielte qualitativ insgesamt die besten Werte, erhielt aber aufgrund der Einbeziehung des Preises nur die drittbeste Gesamtnote (s. Anlage K 1 (dort S. 53, Bl. 11 der Anlage)). Die Antragstellerin führt zwar die Norm des § 5a UWG nicht ausdrücklich an, macht aber in der Sache geltend, dass in der angegriffenen Werbung und dem in Bezug genommenen Testbericht auf die Einbeziehung des Preiskriteriums nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Es liegt auch insoweit im Verhältnis zur von der Antragstellerin angeführten Norm des § 5 UWG kein anderer Streitgegenstand vor (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 22 ff. - LTE-Geschwindigkeit; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 2.57 und § 12 Rn. 1.23f).
aa. Gem. § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz).
Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht aber ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung dieses Produkts in das Umfeld der anderen getesteten Produkte einfügt, damit er die Testergebnisse vergleichen kann (vgl. BGH GRUR 2021, 979 Rn. 14 – Testsiegel auf Produktabbildung; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 29 ff. – Kamerakauf im Internet; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.3.2016 – 6 U 182/14, GRUR-RS 2016, 6877 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die konkrete Fundstelle mit Erscheinungsjahr und Ausgabe einer Veröffentlichung deutlich erkennbar angegeben wird (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung) oder eine Internetseite angegeben wird, über die nähere InformatiO.n zur Prüfung abrufbar sind (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 35 - LGA tested; BGH Beschl. v. 8.12.2016 – I ZR 88/16, GRUR-RS 2016, 113929 Rn. 11).
Der Verbraucher hat dabei auch ein Informationsbedürfnis nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 34 ff. - LGA tested). Unter der angegebenen Fundstelle muss sich der Verbraucher über die angewandten Prüfkriterien, insbesondere auch die Prüfungsbreite und -tiefe, informieren können. Denn der Verbraucher erwartet, dass das beworbene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestkriterien anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist, und möchte dies anhand einer Fundstellenangabe überprüfen können (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 2.20).
Fehlt es an einem redaktiO.ll aufbereiteten und veröffentlichten Text zu den durchgeführten Prüfungen, ist es demjenigen, der mit einem Testergebnis wirbt, zuzumuten, kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthalten (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 34 - LGA tested; Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 30. Ed., § 5 Rn. 504).
bb . Verweist der Werbende auf eine (andere) Internetseite – wie vorliegend www.......TEST.de (mit der Angabe „1-2025“) – kommt es darauf an, ob auf dieser Seite die Prüfkriterien zutreffend dargestellt werden. Zwar ist grundsätzlich derjenige, der mit einem Testergebnis wirbt, nicht für die Darstellung des Tests und der Testergebnisse durch den Testanbieter verantwortlich. Ist aber die Darstellung der Testkriterien auf der Seite des Testanbieters erkennbar ungenügend, trifft denjenigen, der mit dem Testergebnis wirbt, eine Pflicht zur eigenen, ergänzenden Darstellung der Testkriterien.
aaa. Vorliegend wird der Verbraucher im auf der Seite www.......TEST.de abrufbaren Testbericht (Anlage K 1) erkennbar nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass neben qualitativen Aspekten der Preis ein Bewertungskriterium darstellt. Abzustellen ist auf die Auffassung des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original Bach-Blüten).
Bei dem tabellarischen Überblick über die Einzelergebnisse werden nur die Kategorien „Komforteigenschaften und Beschaffenheit“, „Ergonomie und Qualität“, „Haltbarkeit (Ergonomie und Qualität nach Dauerprüfung)“, „Service und Umwelt“ genannt und es wird angegeben, mit welchem Prozentsatz die Teilnoten jeweils in die Gesamtbewertung einfließen, wobei die Prozentsätze sich auf 100 % addieren. Auch wird ein „Preis-Leistungs-Sieger“ dargestellt (die „T.“-Matratze von A.), wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die „W.“-Matratze allein aufgrund der „Leistung“ den Testsieg errungen habe (vgl. Senat Beschl. v. 10.07.2025, Az. 5 W 13/25). Nur im Zusammenhang mit der „E.-Matratze“ gibt es den Hinweis darauf, dass der Preis bei der Gesamtbewertung einbezogen wurde. Dieser Hinweis ist derart ausgestaltet, dass es dort heißt, dass der Umstand, dass „E.“ kein Gesamtsieger geworden sei, Folge des neuen ......TEST-Bewertungsverfahrens sei. Das Testergebnis sei zwar formal das Beste, aber nicht überragend viel besser als das der anderen, dafür koste sie regulär doppelt so viel. Eine weitere Erläuterung des „neuen ......TEST-Bewertungsverfahrens“ findet sich dort nicht. Dass es eine „Preisnote“ auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gibt und dass erst die Kombination aus Testnote und Preisnote die „Basis für Testsieg oder Niederlage“ darstellt (Anlage AG 6), ist im Testbericht gem. Anlage K 1 nicht hinreichend dargestellt. Zudem ist der Hinweis auf die Berücksichtigung des Preises bei einer Gesamtbetrachtung des Testberichts auch nicht hinreichend auffällig platziert. Bei der Beschreibung der Matratze der Antragsgegnerin findet sich kein Hinweis darauf, dass diese Matratze den Testsieg nur aufgrund der Einbeziehung des Preises erreicht hat, mithin auch lediglich ein „Preis-Leistungs-Sieger“ ist.
Soweit die Antragsgegnerseite auf einen Artikel verweist, in dem erläutert wird, dass der Preis bei der Bewertung berücksichtigt wird (Anlage AG 6), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. In dem als Anlage K 1 eingereichten Testbericht, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung abrufbar war, war der von der Antragsgegnerseite angeführte Link zur Seite mit den Erläuterungen zum neuen Bewertungsverfahren nicht enthalten. Auf die als Anlage K 23 eingereichte geänderte Fassung des Testberichts, die auf den 07.02.2025 datiert, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Es bedarf entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite auch keiner Einschränkung des Tenors dahingehend, dass die Anlage K 1 in Bezug genommen wird. Die Anlage K 1 ist nicht Gegenstand des Angriffs, sondern ist vorliegend nur mittelbar zu berücksichtigen. Seitens des Senats ist nur festzustellen, ob der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung in Bezug genommene Testbericht die Testkriterien hinreichend wiedergibt. Bei dem zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung in Bezug genommenen Testbericht handelt es sich ausweislich der Antragsschrift (dort S. 9) um die aus der Anlage K 1 ersichtliche Fassung des Testberichts. Zwar datiert die Antragsschrift auf den 17.02.2025. Die angegriffene Werbung mit dem Hinweis auf das Testergebnis aus „1-2025“ war aber bereits Gegenstand der Abmahnung vom 31.01.2025 (Anlage K 16, dort S. 2 des Schreibens). Ob durch die Inbezugnahme einer aktualisierten Fassung des Testberichts der Kernbereich des Verbots verlassen würde, ist im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht zu klären.
bbb. Vor dem Hintergrund der unzureichenden Darstellung der Testkriterien im Bericht gem. Anlage K 1 hätte in der streitgegenständlichen Werbung in den Anlagen K 2, K 3 und K 4 darauf hingewiesen werden müssen, dass erst die Einbeziehung des Preises zum Testsieg geführt hat. Dies ist nicht erfolgt. Stattdessen werden in der Werbung nur qualitative Kriterien hervorgehoben.
In der Anlage K 2 heißt es auszugsweise:
„BESTNOTEN FÜR ERGONOMIE UND KOMFORT
O.® by W.® 90x200 cm gehört nach ......TEST 1-2025 zu den Matratzen, welche die vier gängigsten Körpertypen Ergonomisch geeignet unterstützt.
Die O.®-Matratze erzielte beim Test durch www.......TEST.de 1-2025 gute Noten in den Bereichen Ergonomie und Qualität ("Sehr gute bis gute und beständige Ergonomiewerte für kleinere bis mittlere PersO.n'), sowie im Bereich Komforteigenschaften und Beschaffenheit. Und keine andere Matratze kam in Summe auf gleich gute Noten wie die O.®-Matratze.“
und
„ERGONOMIE IST KEIN ZUFALL
[...]
Die W.-Produkte sind konsequent auf einen Testsieg unter Berücksichtigung der 4 weit verbreitetsten Körpertypen, unter Berücksichtigung von Ergonomie, Komfort und Haltbarkeit hin entwickelt worden. Der Testsieg bei ......TEST 1-2025 bestätigt unsere eigenen Untersuchungen.“
und
„DER MATRATZENTEST VON ......TEST
Erfahrene Testredakteure führen für ......TEST unabhängige Labortests durch. Ein eigenes Netzwerk aus Wissenschaftlern, Ärzten, Ingenieuren und Fachjournalisten, der sogenannte Experten-Beirat sorgt dafür, dass die Testverfahren immer auf dem neusten Stand sind und den hohen Ansprüchen der ......TEST-Leser genügen.“
In der Anlage K 3 heißt es direkt unter einer der Abbildungen der „Siegertreppe“:
„DAS ZEICHNET O.® AUS
Die O.® by W.® ist für bessere Ergonomie, höheren Komfort und bessere Dauerhaltbarkeit entwickelt worden. Für möglichst alle Körpertypen und alle SchlafpositiO.n. Ganz gleich, ob Du lieber etwas weicher oder etwas fester schläfst. Dazu mit einem ersten Schritt in Richtung zirkulärer Wirtschaft und mit ressourcenschO.nder Verpackung.“
In der Anlage K 4 heißt es auszugsweise:
„Verbrauchermagazin ......TEST (www.......TEST.de) hat im Januar 2025 5 Schaummatratzen getestet. Das Fazit von ......TEST: "Der Testsieger von W. ist mit etwas über 11 Kilo die leichteste Matratze im Test. Im Labor zeigte die O. durchweg gute Leistungswerte, [...] und erwies sich haltbar und strapazierfähig. [...]‘.“
cc. Bei der Berücksichtigung des Preises beim Test handelt es sich um eine wesentliche Information. Eine Information ist nicht schon allein deshalb wesentlich i.S.d. § 5a UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2025, 653 Rn. 70 - App-Zentrum III; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 2.12). Für den Verbraucher sind vorliegend die Testkriterien von besonderem Gewicht. Nur bei Kenntnis der Kriterien kann er das Testergebnis für sich einordnen und zur Grundlage seiner geschäftlichen Entscheidung machen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, ob allein qualitative Kriterien zum Testsieg geführt haben oder ob der Testsieg erst unter Einbeziehung des Preises erreicht wurde.
dd. Der Verbraucher benötigt diese Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5 a Abs. 1 Nr. 1 UWG). Der Durchschnittsverbraucher benötigt eine wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen dann, wenn sie voraussichtlich oder wahrscheinlich bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung zumindest eine Rolle spielen könnte (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 2.41). Da der Verbraucher den Testsieg erst dann richtig einordnen kann, wenn er weiß, dass neben qualitativen Kriterien auch der Preis einbezogen wurde, spielt dieser Umstand für seine Kaufentscheidung eine Rolle.
ee. Das Vorenthalten dieser InformatiO.n ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 1 Nr. 2 UWG). Insoweit ist zu fragen, ob der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte. Im Regelfall wird dies bei einer wesentlichen Information nach der Lebenserfahrung zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5a Rn. 2.46). Vorliegend kann die unzureichende Information über das Preiskriterium den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über das Abschneiden der verschiedenen Matratzen bei dem Test führen und ihn deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information nicht getroffen hätte.
ff. Auch die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH GRUR 2025, 653 Rn. 78 - App-Zentrum III).
gg. Offenbleiben kann, ob hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1. der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG folgt, weil in der angegriffenen Werbung nicht nur ein Hinweis darauf fehlt, dass das Preiskriterium bei der Bewertung einbezogen wurde, sondern durch die Herausstellung der qualitativen Kriterien in der angegriffenen Werbung sogar der Eindruck erzeugt wird, bei dem Test hätten allein qualitative Kriterien eine Rolle gespielt.
b. Der Verfügungsantrag zu 2. ist unbegründet. Es liegt kein wettbewerbswidriges Verhalten i.S.d. §§ 5, 5a, 6 UWG vor.
aa. In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Matratze der Antragstellerin und der Matratze der Antragsgegnerin bedurfte es gem. § 5a UWG keines Hinweises auf die Berücksichtigung des Preiskriteriums, da das Preiskriterium sich vorliegend auf das Rangverhältnis der Matratzen der Parteien beim ......TEST-Test nicht ausgewirkt hat. Ohne das Preiskriterium hätte zwar, wie ausgeführt, die „E.“-Matratze besser abgeschnitten und die Matratze der Antragsgegnerin wäre nicht Testsieger geworden. Im Verhältnis zur Matratze der Antragstellerin hat aber die Matratze der Antragsgegnerin - wie sich aus dem Testbericht ergibt - allein aufgrund der Anwendung qualitativer Kriterien besser abgeschnitten.
Da im Verhältnis zwischen den Matratzen der Parteien das Preiskriterium bei der Bewertung keine Rolle gespielt hat, musste die Antragsgegnerin diesbezüglich auch nicht darauf hinweisen, dass in den Test auch Preiskriterien eingeflossen sind. Jedenfalls war insoweit - auf das Verhältnis der Matratzen der Parteien zueinander bezogen - das Vorenthalten dieser Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
bb. Auf das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und E. S. GmbH gestützt kann die Antragstellerin ebenfalls nicht das Verbot gem. Verfügungsantrag zu 2. beanspruchen, da, wie angeführt, dieser Irreführungsgesichtspunkt nicht in dringlichkeitswahrender Zeit geltend gemacht worden ist.
cc. Der in Ziffer 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus einer Irreführung gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG über die wirtschaftliche Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und der F. O. GmbH als Betreiberin von ......TEST.
aaa. Die Behauptung der Antragstellerin, dass es ein direktes und individuell vereinbartes Affiliate-Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Betreiberin von ......TEST gebe, hat das Landgericht zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Hinzu kommt, dass sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin im Testbericht auch hinsichtlich der Matratze der Antragstellerin ein Link zu einer Bestellmöglichkeit (bei X) findet. Dadurch hätte sich das Bestehen eines Affiliate-Verhältnisses jedenfalls nicht zu Lasten der Berücksichtigung der Matratze der Antragstellerin bei dem Test ausgewirkt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es für ......TEST kaum einen Anreiz gegeben habe, die „Bo.“-Matratze zum Testsieger zu küren, da diese Matratze bereits bekannt sei und gute Bewertungen von anderen InstitutiO.n erhalten habe, und dass eine „Mischkalkulation“ Sinn ergebe, bei der der Testsieg an einen unbekannteren Anbieter gehe, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Überlegungen in den Test eingeflossen sind. Auch soweit in anderen PublikatiO.n der F.-Mediengruppe Affiliate-Links hinsichtlich des Produkts der Antragsgegnerin enthalten sind, folgt hieraus keine Beeinflussung des Inhalts des Tests.
bbb. Dass die R. B. & Co. GmbH bei der F.-Gruppe Anzeigen für die O.-Matratze unter Verweis auf den Testsieg und unter Verwendung des Testsiegels schaltete, stellt die Objektivität des Tests nicht in Frage. Die Unabhängigkeit ist nicht schon dadurch gefährdet, dass eine Zeitschrift neben Testergebnissen zur Deckung ihrer Kosten zugleich Anzeigen veröffentlicht (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 6 Rn. 198; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 325a). Anders verhält es sich, wenn Hersteller mittels des Anzeigenauftrags auf den Inhalt des Tests Einfluss nehmen können. Ein Indiz dafür kann es sein, dass der Testveranstalter sich aktiv vor der Veröffentlichung um Anzeigenaufträge bemüht (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 6 Rn. 198). Solche Umstände sind vorliegend weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
ccc. Nicht zu berücksichtigen ist gem. § 296a S. 1 ZPO der im erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.03.2025 erfolgte Vortrag, dass im überarbeiteten ......TEST-Testbericht vom 27.03.2025 auf das A.-Angebot der „O.“-Matratze verlinkt werde (Anlage K 29) und dass die Matratze auf A. von der R. B. & Co. GmbH verkauft werde. In der Berufungsinstanz hat die Antragstellerin diesen Vortrag nicht wiederholt. Zudem ist in der streitgegenständlichen Werbung auf die zum Zeitpunkt der Werbung veröffentlichte Fassung des Testberichts gem. Anlage K 1 Bezug genommen worden.
ddd. Es kann offen bleiben, ob für die Nutzung des Testsiegels die Antragsgegnerin an den Betreiber von ......TEST eine individuell ausgehandelte Lizenz (so die Antragstellerin) oder eine fixe Lizenz (so die Antragsgegnerin) zahlt. Der Annahme einer neutralen Prüfung anhand objektiver Kriterien steht nicht entgegen, dass das Prüfunternehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 45 – LGA tested). Unabhängig davon, ob eine individuell ausgehandelte oder eine fixe Lizenz zugrunde gelegt wurde, ist eine Beeinflussung des Tests durch die Zahlung der Lizenz nicht erkennbar.
dd. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Test zeitlich auf das Datum des Inverkehrbringens der Matratze der Antragsgegnerin abgestimmt sei, folgt kein Irreführungsgesichtspunkt. Allein aus einer zeitlichen Nähe würden noch keine hinreichenden Zweifel an der Objektivität des Tests folgen. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 24.03.2025 (Anlage AG 11a) glaubhaft gemacht, dass die „O.“-Matratze bereits seit dem 25.09.2024 über den Online-Shop der Antragsgegnerin verfügbar gewesen ist.
ee. Es liegt auch keine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG darin, dass die Antragsgegnerin mit dem Testergebnis für ihre Wendematratze wirbt, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nur eine Seite getestet wurde. Über diesen Umstand klären die angegriffenen Werbetexte hinreichend auf.
In der Anlage K 2 und in der Anlage K 4 heißt es jeweils über dem Testsiegerlogo: „getestet 5 Duo-Matratzen 90x200 mittelfest H3 www.......TEST.de“
In der Anlage K 3 heißt es: „Testsieger ......TEST 1/25 vor B. Bo. und vor E. C. 25 F., aus 5 Duo-Matratzen 90x200 mittelfest H3 www.......TEST.de“.
Aus dem Umstand, dass nur eine Seite getestet wurde, folgt auch nicht eine fehlende Objektivität des Tests.
ff. Ebenfalls keinen Irreführungsaspekt i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt es dar, dass sich die Einzelnoten für die B.-Matratze bei ......TEST im Vergleich zwischen 2020 und 2025 geändert haben. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass dies ohne sachlichen Grund erfolgt sei (S. 18 der Antragsschrift). Unabhängig davon, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – sich die Matratze der Antragstellerin geändert hat, folgt allein aus dem Umstand, dass im Abstand von fünf Jahren sich die Notengebung verändert hat, kein durchgreifender Zweifel an der jeweiligen Objektivität des Tests.
gg. Das im Verfügungsantrag zu 2. begehrte Verbot folgt auch nicht aus der Suggerierung eines größeren Vorsprungs der Matratze der Antragsgegnerin gegenüber der Matratze der Antragstellerin als es dem tatsächlichen Testergebnis entspricht. Zwar liegen die Gesamtnoten mit 1,96 und 1,97 eng beieinander. Mit der Darstellung der Siegertreppe wird aber kein deutlicherer Vorsprung suggeriert als er tatsächlich gegeben ist. Mit einem Testsieg darf auch unabhängig davon geworben werden, wie groß der Vorsprung vor dem Nächstplatzierten war (BGH GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog). War der Vorsprung allerdings nur hauchdünn, darf der Testsieg nicht als „souveräner Sieg“ oder „unangefochtener Sieg“ beschönigt werden (vgl. BGH GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog; Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 30. Ed., § 5 Rn. 486).
Mit der Darstellung der Siegertreppe wird aber lediglich das - im Verhältnis der Matratzen der Parteien zutreffende- Rangverhältnis dargestellt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie groß der Vorsprung war.
hh. Aus den genannten Gründen liegt auch keine unlautere vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 2 UWG vor. Weder wird der Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) noch werden die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Vielmehr ist es zutreffend, dass die Matratze der Antragstellerin bei dem ......TEST-Test schlechter abgeschnitten hat als die Matratze der Antragsgegnerin. Ein Hinweis auf die Berücksichtigung des Preiskriteriums war in Bezug auf das Verhältnis der Matratzen der Parteien nicht erforderlich, da, wie ausgeführt, sich das Preiskriterium in diesem Verhältnis nicht ausgewirkt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Im Gegensatz zur Ansicht der Antragstellerin kommt dem Verfügungsantrag zu 2. kein geringerer Wert zu als dem Verfügungsantrag zu 1. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift nicht zu erkennen gegeben, dass für sie der Verfügungsantrag zu 2. einen geringeren Wert hat als der Verfügungsantrag zu 1.
4. Ungeachtet dessen, dass eine Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl., § 3 Das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung Rn. 324 m.w.N.), geben die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 28.11.2025 (Antragstellerin) und 30.11.2025 (Antragsgegnerin) auch deshalb keinen Anlass für eine Wiedereröffnung, weil sie keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthalten.