VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Die Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist kein Verwaltungsakt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist kein Verwaltungsakt (wie BVerwG, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats). Das gilt jedenfalls, wenn die Gemeinde dem bauwilligen über ihre Entscheidung keinen besonderen Bescheid erteilt.

2. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Anschluß an frühere Rechtsprechung des Senats).

3. Einzelfall, in dem ein Bauvorhaben im Außenbereich wegen eines zuwiderlaufenden Flächennutzungsplans der Gemeinde, einer zu erwartenden Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und einer zu befürchtenden Festigung einer Splittersiedlung unzulässig ist.

4. Zur Bedeutung des Gleichheitssatzes im Baurecht.

5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen aus der Zusage oder dem Inaussichtstellen eines begünstigenden Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechte hergeleitet werden können.