Eine durchsetzbare Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Umrüstung seiner zugelassenen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Umrüstung seiner zugelassenen Verkehrsflugzeuge tritt erst durch die auf § 4 1. DVO LuftBO (LuftBODV 1) gestützte Allgemeinverfügung ein, hingegen nicht schon durch die Bekanntmachung der geänderten ausländischen Bauvorschrift.
2. Bei Ergänzungsausrüstung im Sinne von § 19 LuftBO handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der sich hinsichtlich der in § 4 1. DVO LuftBO (LuftBODV 1) angesprochenen Brandschutzeinrichtung am besonderen Verwendungszweck des Flugzeuges zu orientieren hat.
3. § 4 1. DVO LuftBO (LuftBODV 1) enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 3 LuftBauO.