L., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schulefür das Kind E., geb. am 00.00.0000 wird im Wege der einstweiligenAnordnung der Kindesmutter übertragen.
Gründe
I.
34 F 303/18 Erlassen am 00.00.0000
durch Übergabe an die
Geschäftsstelle
L., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht J. Familiengericht Beschluss
In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend das minderjährige Kind E., geboren am 00.00.0000, V.-straße, an der weiter beteiligt sind:
10Frau I., V.-straße,
Antragstellerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte O., H.-straße
14Herr T., N.-straße,
Antragsgegner und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigte: F., Q.-straße
18Jugendamt J. -Erzieherische Hilfen-, Y.-straße
verfahrensbeteiligte Behörde,
hat das Amtsgericht Bielefeld
durch den Richter am Amtsgericht W. im Wege der einstweiligen Anordnung
wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 00.00.0000
beschlossen:
Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schule für das Kind E., geb. am 00.00.0000 wird im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: Betrag EUR.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1628 BGB. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder E., geb. am 00.00.0000, und P., geb. am 00.00.0000, hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Kindesmutter in J. / R.. Gründe zu I. im Übrigen geschwärzt.
II.
Wegen der ablaufenden Anmeldefristen und der daraus resultierenden Dringlichkeit war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Der Kindesmutter war auf ihren Antrag die Entscheidungsbefugnis für die weiterführende Schule für den gemeinsamen Sohn E. zu übertragen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1628 BGB.
Die Kindesmutter hat glaubhaft gemacht, dass geschwärzt. Nachdem sich die Kindeseltern nunmehr nicht auf eine andere Schule (Schule K. / Schule X.) einigen können, war daher die Entscheidungsbefugnis bezüglich dieser - das Sorgerecht betreffenden - Entscheidung auf einen Elternteil zu übertragen.
Im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung konnten aus der jeweiligen Schule selbst bzw. dem Schulsystem resultierende, eindeutige, grundsätzliche Vor- oder Nachteile einer der beiden Schulen nicht festgestellt werden. Bei der vorliegenden Betreuungskonstellation geschwärzt Umstände des einfacher zu bewerkstelligenden Schulweges und der Wunsch nach einer, durch den Beruf der Kindesmutter möglichen, umfangreicheren persönlichen Betreuung anstatt einer Ganztagsbetreuung in besonderem Maße zu berücksichtigen, zumal die Kindesmutter als Hauptbetreuungsperson im Alltag zukünftig den größeren Anteil an Berührungspunkten geschwärzt mit der Schule haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Geschwärzt.
W.