Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schule für das Kind AA, geb. am XX.XX.XXXX …
Tenor
Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schule für das Kind AA, geb. am XX.XX.XXXX wird im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter übertragen.
| 34 F 303/18 | |
| Amtsgericht Bielefeld Familiengericht Beschluss |
Gründe
In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend das minderjährige Kind AA, geboren am XX.XX.XXXX, XYZ-Straße XX, XXXXX Ort,
an der weiter beteiligt sind:
1.
Antragstellerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte:
2.
Antragsgegner und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigte:
3. Jugendamt
,
hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 13.02.2018 beschlossen:
Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schule für das Kind AA, geb. am XX.XX.XXXX wird im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR.
Gründe
I.
Die Entscheidung beruht auf § 1628 BGB. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder AA, geb. am XX.XX.XXXX, und BB, geb. am XX.XX.XXXX, hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Kindesmutter in Ort / Ortsteil.
(Text entfernt Anm. d. Redaktion).
II.
Wegen der ablaufenden Anmeldefristen und der daraus resultierenden Dringlichkeit war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Der Kindesmutter war auf ihren Antrag die Entscheidungsbefugnis für die weiterführende Schule für den gemeinsamen Sohn AA zu übertragen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1628 BGB.
Die Kindesmutter hat glaubhaft gemacht, dass sich der Kindesvater im Gespräch (Text entfernt, Anmeldung der Redaktion) einverstanden erklärt habe, die Umsetzung der Anmeldung jedoch verhindert habe, indem er bis zum Ablauf der Anmeldefrist weitere Bedingungen gestellt und einen Termin zur gemeinsamen Anmeldung auch auf mehrfaches Bitten der Kindesmutter nicht genannt habe.
Nachdem sich die Kindeseltern nunmehr nicht auf eine andere Schule einigen können, war daher die Entscheidungsbefugnis bezüglich dieser - das Sorgerecht betreffenden - Entscheidung auf einen Elternteil zu übertragen.
Im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung konnten aus der jeweiligen Schule selbst bzw. dem Schulsystem resultierende, eindeutige, grundsätzliche Vor- oder Nachteile einer der beiden Schulen nicht festgestellt werden. Bei der vorliegenden Betreuungskonstellation im Haushalt der Kindesmutter sind die von ihr genannten Umstände des einfacher zu bewerkstelligenden Schulweges und der Wunsch nach einer, durch den Beruf der Kindesmutter möglichen, umfangreicheren persönlichen Betreuung anstatt einer Ganztagsbetreuung in besonderem Maße zu berücksichtigen, zumal die Kindesmutter als Hauptbetreuungsperson im Alltag zukünftig den größeren Anteil an Berührungspunkten mit der Schule haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
Richter