Die der Gemeinde obliegende allgemeine Erschließungsaufgabe kann sich ausnahmsweise zu einer strikten, vom …
Leitsatz
1. Die der Gemeinde obliegende allgemeine Erschließungsaufgabe kann sich ausnahmsweise zu einer strikten, vom Bürger einklagbaren Pflicht auf Durchführung der die wegemäßige Erschließung betreffenden Maßnahmen verdichten.
2. Zu einer Pflichtverdichtung kann der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplanes führen, wenn von diesem nach § 30 BauGB eine "Sperrwirkung" ausgeht.
3. Aus der Erteilung der Baugenehmigung und der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens läßt sich eine Pflichtverdichtung nur dann herleiten, wenn die erteilte Baugenehmigung mangels Sicherung der (wegemäßigen) Erschließung unter Verstoß gegen § 30 Abs 1 BauGB erteilt wurde.
4. Ob im Einzelfall die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf Treu und Glauben ( § 242 BGB ) für verdichtet zu halten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.