EuGH Beschluss

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung – Fangquoten für Sardellen – Zulässigkeit

Europarecht Rechtsmittel

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62000O0300

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000. - Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung - Fangquoten für Sardellen - Zulässigkeit. - Rechtssache C-300/00 P-R. Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-08797

Leitsätze Schlüsselwörter 1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2) Leitsätze 1 Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist daher allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnrn. 31-32) 2 Zwar ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, doch muss der Rechtsmittelführer, damit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung für zulässig erklärt wird, die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Klägers durchgeführt werden. Das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, greift der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu fällen haben wird, im Übrigen nicht vor. (vgl. Randnrn. 34-35)